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E-2857/2020

E-2857/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-06-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie und orthodoxen Glaubens aus B._______, Provinz C._______, verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am (...) 2020 und reiste mit seinem authentischen Reisepass und einem Visum in Begleitung seines Schleusers per Flugzeug am (...) 2020 in die Schweiz ein. Am selben Tag stellte er ein Asylgesuch. Die Personalienaufnahme fand am 6. Februar 2020 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: 1061231 [nachfolgend A]-9/9) und - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - das Dublin-Gespräch am 10. Februar 2020 (Dublin-Gespräch; Protokoll in den SEM-Akten: A13/1). Am 24. April 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A21/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner amharischen Ethnie aus Äthiopien ausgereist. Denn die Provinz C._______, wo er gewohnt habe, sei ein Oromo-Gebiet und die dort lebenden Menschen mehrheitlich Muslime. Er hingegen sei orthodoxer Christ. Die amtierende Regierung bevorzuge die Oromo. Da er aufgrund seiner Ethnie viele Probleme erhalten habe, habe er etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sein Geschäft aufgeben müssen und sämtliche Waren verkauft. Danach habe er die meiste Zeit mit seinem einzigen Bruder, D._______ (nachfolgend B.) und seinem Vater zu Hause verbracht. Etwa drei bis vier Wochen vor seiner Ausreise habe er Flugblätter erhalten, mit denen er aufgefordert worden sei, seine Heimatregion zu verlassen. Auch mündlich sei er ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise von ihm unbekannten Bewohnern des Oromo-Gebietes dazu aufgefordert worden. Hätte er C._______ nicht verlassen, wäre er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit von den Freiheitskämpfern der Oromo verhaftet worden oder hätte die Todesstrafe erlitten. Persönliche Probleme habe er allerdings keine gehabt. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur achten Klasse eine (...) Schule besucht und anschliessend die (...) Secondary School. Danach sei er als (...) tätig gewesen, zuerst als Angestellter und später habe er sich selbständig gemacht. Auf diese Weise habe er seinen Lebensunterhalt bestritten sowie seinen Vater und B. unterstützt. Bis zur Ausreise habe er mit seinem Vater und B. in einem Haus in B._______ gelebt. Sein Vater sei am (...) 2020 verstorben und sein Bruder halte sich seit ungefähr (...) 2020 in E._______ auf. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Das Haus seines Vaters sei nun vermutlich unbewohnt. In Äthiopien habe er keine Verwandten mehr, allerdings habe er einen ehemaligen Schulfreund, der im selben Quartier wohnhaft sei, wo er gelebt habe, und mit dem er auch von der Schweiz aus in Kontakt stehe. Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Rückenproblemen, weshalb ihm in der Schweiz Physiotherapie verschrieben worden sei. Ausserdem sei ein Vitamin D-Mangel festgestellt worden. Er habe deswegen Spritzen bekommen. Aufgrund der Sorge um seine Familie habe er zudem an psychischen Problemen und Schlaflosigkeit gelitten. Er habe Schlafmittel und Antidepressiva erhalten, wodurch sich sein Zustand verbessert habe. B. Am 30. April 2020 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom (...) 2020 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Ab dem 3. Juni 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht Zugang zu den elektronischen Akten der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 4. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Ergänzend bringt das SEM einen Vorbehalt bezüglich Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung mittels Flugblättern und der mündlichen Aufforderung an, das Gebiet zu verlassen. So habe er sich diesbezüglich vage und wenig substantiiert geäussert. Den Vollzug der Wegweisung erachtet es als zulässig, zumutbar und möglich. Zu den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner amharischen Ethnie führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5417/2019 vom 13. November 2019 festgehalten, dass in Äthiopien nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara auszugehen sei. Hinsichtlich der Religion sei anzumerken, dass Äthiopien eine Vielzahl von verschiedenen religiösen Gemeinschaften aufweise. Die wichtigsten seien die äthiopisch-orthodoxe Kirche und der sunnitische Islam. Die äthiopische Verfassung garantiere die Religionsfreiheit und werde auch angewandt. Allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne folglich nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, ihm sei persönlich nichts zugestossen; er habe Flugblätter erhalten und sei einmal auch mündlich dazu aufgefordert worden, die Gegend zu verlassen. Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er verneint. Er habe angegeben, lediglich einmal vor etwa vier Jahren inhaftiert worden zu sein, weil er aus dem Ausland importierte (...) nicht verzollt habe. Entsprechend habe er auch angegeben, dass er keine künftigen Nachteile seitens des Regimes befürchte. Er habe jedoch weiter ausgeführt, es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis auch ihm etwas zugestossen wäre. Dazu befragt, ob es dafür konkrete Hinweise gebe, habe er ausschliesslich auf seine ethnische Zugehörigkeit verwiesen sowie auf das, was Anderen widerfahren sei. Somit sei weder konkreter Anlass zur Annahme gegeben, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, noch sei anzunehmen, dass sich eine solche gezielt gegen ihn richten würde. Entsprechend habe er auch angegeben, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der mittels Flugblätter zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden sei. Folglich komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er sich den von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates hätte entziehen können. Er sei unabhängig, in (...) Alter und verfüge sowohl über schulische Bildung als auch über Berufserfahrung. Gemäss seinen Angaben sei er in Äthiopien erfolgreich als selbstständiger (...) tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sei, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu etablieren. Seine Angabe, er habe nicht an einen Ort gehen wollen, an dem er sich nicht auskenne, und überall in Äthiopien gäbe es ethnische Probleme, vermöge dem nichts entgegenzusetzten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Folglich sei davon auszugehen, dass er den Schutz der Schweiz nicht benötige.

E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachten Gesuchsgründe. Er beantragt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, da er als Angehöriger der Amhara-Volksgruppe und des orthodoxen christlichen Glaubens in Äthiopien begründete Furcht habe, konkreten Eingriffen gegen Leib und Leben ausgesetzt zu werden. Wohnhaft in einem Oromo-Gebiet, in dem 75% der Bevölkerung muslimischen Glaubens sei, hätten sie miterlebt, wie Angehörige der Tigray-Volksgruppe, die in der Region geboren und aufgewachsen seien, gefoltert und vertrieben worden seien. Dies aus Rache seitens der Oromo an der ehemals das Regime stellende Ethnie. Im Weiteren hält er den Ausführungen des SEM zur innerstaatlichen Schutzalternative entgegen, dass in mehreren Regionen seines Heimatstaates Gewalt zwischen den ethnischen Gruppen herrsche, wobei die Situation im ganzen Land instabil sei. Sicherheitskräfte kämen ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nach, vielmehr ergriffen sie aktiv Partei für die ethnischen Gruppen und würden selbst aktiver Teil der Gewalttaten. Da die amtierende Regierung die Oromo unterstütze, würde er sich an einem anderen Ort nicht sicher fühlen, auch nicht in Addis Abeba.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1).

E. 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen sind die blossen Wiederholungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, doch noch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner amharischen Ethnie oder auch seines christlichen Glaubens an seinem Herkunftsort darzutun, zumal sie wiederum äusserst pauschal ausfallen. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, die Situation sei aufgrund gewalttätiger ethnischer Auseinandersetzungen in ganz Äthiopien instabil, die vom SEM trefflich begründete innerstaatliche Fluchtalternative, vorab in Addis Abeba, offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Zur aktuellen Lage in Äthiopien kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 verwiesen werden. Demgemäss hat sich die Situation mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Zugehörigkeit zu den Oromo im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im mit Eritrea geschlossenen Frieden. Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens - auch in Oromia, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dass es dabei zu Racheoperationen an den Tigray und Amhara kommen kann ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Auch wird von teilweise massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet (vgl. u.a. Amnesty International, Äthiopien: Sicherheitskräfte vertreiben, verhaften und töten Menschen, 29.05.2020, <https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toeten-menschen>, abgerufen am 08.06.2020). Von einer Vertreibung der gesamten amharischen Bevölkerung aus Oromia kann aber nicht gesprochen werden und dem Beschwerdeführer kann, wie bereits erwogen, gegebenenfalls zugemutet werden, sich in einer weniger stark betroffenen Region, insbesondere etwa in der Hauptstadt Addis Abeba, eine neue Existenz aufzubauen. Zu dieser Zumutbarkeit im Detail kann auf die nachfolgende Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Aus dem Umstand alleine, dass mit Abiy Ahmed ein Oromo an die Staatsspitze gelangt ist, vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zwar ist es jüngst in Oromia zu ethnischen Zwischenfällen und auch Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die hohen Anforderungen an die Annahme eines ernsthaften Risikos sind im Falle des Beschwerdeführers aber auch in Berücksichtigung seiner Ethnie offensichtlich nicht gegeben, dies zumal der Beschwerdeführer auch nach Addis Abeba zurückkehren kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1627/2020 vom 2. Juni 2020 E. 8.3.1, D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.3.1, E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3).

E. 8.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4).

E. 8.3.3 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das SEM Folgendes zu Recht fest: Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über Schulbildung als auch über berufliche Erfahrung. So sei er in Äthiopien als (...) selbständig tätig gewesen und sein Geschäft sei gemäss seinen Angaben sehr gut gelaufen. Zwar seien seine Eltern, Onkel und Tanten bereits verstorben. Er stehe jedoch mit einem Freund in seiner Heimat in Kontakt, haben einen Bruder in E._______ sowie weitere Freunde in den F._______. Zudem sei anzunehmen, dass er als erfolgreicher (...) in Äthiopien auch über geschäftliche Kontakte verfüge. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe, so stünden diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei Bedarf sei eine Behandlung psychischer Probleme in Äthiopien möglich, so beispielsweise in der privaten Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in Addis Abeba. Bezüglich seiner Rückenprobleme sei anzumerken, dass nicht auf eine dringliche beziehungsweise komplexe Behandlung zu schliessen sei, zumal ihm die Ärzte in der Schweiz zwar Physiotherapie verschrieben hätten, die Behandlung aufgrund der aktuellen Situation aber gänzlich sistiert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun plötzlich entgegenhält, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden, vermag er damit nicht zu überzeugen, hatte er doch in der Anhörung noch erklärt, er habe einen ehemaligen Schulfreund in Äthiopien, der im gleichen Quartier wie er wohne. Er habe sich von ihm persönlich verabschiedet bevor er aus Äthiopien ausgereist sei und mit ihm kürzlich von der Schweiz aus telefoniert (vgl. A21 F39 ff.). Der Beschwerdeführer argumentiert ausserdem, er verfüge über keine finanziellen Mittel mehr, da er mit dem Erlös seines verkauften Geschäftes seine Ausreise finanziert habe. Zudem existieren seine geschäftlichen Kontakte nicht mehr. Auch damit vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er aufgrund seiner (...)tätigkeit über zahlreiche Kontakte verfügt, die er nötigenfalls aktivieren kann. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich in Addis Abeba niederlassen will. Auch dort ist aufgrund seiner langjährigen und erfolgreichen Berufserfahrung als (...) davon auszugehen, dass er sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann.

E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2857/2020 Urteil vom 10. Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 5. Mai 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie und orthodoxen Glaubens aus B._______, Provinz C._______, verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am (...) 2020 und reiste mit seinem authentischen Reisepass und einem Visum in Begleitung seines Schleusers per Flugzeug am (...) 2020 in die Schweiz ein. Am selben Tag stellte er ein Asylgesuch. Die Personalienaufnahme fand am 6. Februar 2020 statt (PA; Protokoll in den SEM-Akten: 1061231 [nachfolgend A]-9/9) und - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - das Dublin-Gespräch am 10. Februar 2020 (Dublin-Gespräch; Protokoll in den SEM-Akten: A13/1). Am 24. April 2020 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A21/16). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seiner amharischen Ethnie aus Äthiopien ausgereist. Denn die Provinz C._______, wo er gewohnt habe, sei ein Oromo-Gebiet und die dort lebenden Menschen mehrheitlich Muslime. Er hingegen sei orthodoxer Christ. Die amtierende Regierung bevorzuge die Oromo. Da er aufgrund seiner Ethnie viele Probleme erhalten habe, habe er etwa zwei Monate vor seiner Ausreise sein Geschäft aufgeben müssen und sämtliche Waren verkauft. Danach habe er die meiste Zeit mit seinem einzigen Bruder, D._______ (nachfolgend B.) und seinem Vater zu Hause verbracht. Etwa drei bis vier Wochen vor seiner Ausreise habe er Flugblätter erhalten, mit denen er aufgefordert worden sei, seine Heimatregion zu verlassen. Auch mündlich sei er ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise von ihm unbekannten Bewohnern des Oromo-Gebietes dazu aufgefordert worden. Hätte er C._______ nicht verlassen, wäre er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit von den Freiheitskämpfern der Oromo verhaftet worden oder hätte die Todesstrafe erlitten. Persönliche Probleme habe er allerdings keine gehabt. Zu seinen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zur achten Klasse eine (...) Schule besucht und anschliessend die (...) Secondary School. Danach sei er als (...) tätig gewesen, zuerst als Angestellter und später habe er sich selbständig gemacht. Auf diese Weise habe er seinen Lebensunterhalt bestritten sowie seinen Vater und B. unterstützt. Bis zur Ausreise habe er mit seinem Vater und B. in einem Haus in B._______ gelebt. Sein Vater sei am (...) 2020 verstorben und sein Bruder halte sich seit ungefähr (...) 2020 in E._______ auf. Seine Mutter sei bereits verstorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Das Haus seines Vaters sei nun vermutlich unbewohnt. In Äthiopien habe er keine Verwandten mehr, allerdings habe er einen ehemaligen Schulfreund, der im selben Quartier wohnhaft sei, wo er gelebt habe, und mit dem er auch von der Schweiz aus in Kontakt stehe. Hinsichtlich seiner Gesundheit brachte der Beschwerdeführer vor, er leide an Rückenproblemen, weshalb ihm in der Schweiz Physiotherapie verschrieben worden sei. Ausserdem sei ein Vitamin D-Mangel festgestellt worden. Er habe deswegen Spritzen bekommen. Aufgrund der Sorge um seine Familie habe er zudem an psychischen Problemen und Schlaflosigkeit gelitten. Er habe Schlafmittel und Antidepressiva erhalten, wodurch sich sein Zustand verbessert habe. B. Am 30. April 2020 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung zum Verfügungsentwurf des SEM. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2020 - eröffnet gleichentags - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom (...) 2020 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar festzustellen und er sei als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Ab dem 3. Juni 2020 hatte das Bundesverwaltungsgericht Zugang zu den elektronischen Akten der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Am 4. Juni 2020 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegen-satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-schwerdeführers. Für das Glaubhaftmachen reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Ergänzend bringt das SEM einen Vorbehalt bezüglich Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bedrohung mittels Flugblättern und der mündlichen Aufforderung an, das Gebiet zu verlassen. So habe er sich diesbezüglich vage und wenig substantiiert geäussert. Den Vollzug der Wegweisung erachtet es als zulässig, zumutbar und möglich. Zu den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner amharischen Ethnie führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-5417/2019 vom 13. November 2019 festgehalten, dass in Äthiopien nicht von einer Kollektivverfolgung der Angehörigen der Amhara auszugehen sei. Hinsichtlich der Religion sei anzumerken, dass Äthiopien eine Vielzahl von verschiedenen religiösen Gemeinschaften aufweise. Die wichtigsten seien die äthiopisch-orthodoxe Kirche und der sunnitische Islam. Die äthiopische Verfassung garantiere die Religionsfreiheit und werde auch angewandt. Allein aufgrund der religiösen Zugehörigkeit beziehungsweise der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit könne folglich nicht auf eine begründete Furcht vor einer Verfolgung in ganz Äthiopien im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, ihm sei persönlich nichts zugestossen; er habe Flugblätter erhalten und sei einmal auch mündlich dazu aufgefordert worden, die Gegend zu verlassen. Probleme mit den heimatlichen Behörden habe er verneint. Er habe angegeben, lediglich einmal vor etwa vier Jahren inhaftiert worden zu sein, weil er aus dem Ausland importierte (...) nicht verzollt habe. Entsprechend habe er auch angegeben, dass er keine künftigen Nachteile seitens des Regimes befürchte. Er habe jedoch weiter ausgeführt, es wäre eine Frage der Zeit gewesen, bis auch ihm etwas zugestossen wäre. Dazu befragt, ob es dafür konkrete Hinweise gebe, habe er ausschliesslich auf seine ethnische Zugehörigkeit verwiesen sowie auf das, was Anderen widerfahren sei. Somit sei weder konkreter Anlass zur Annahme gegeben, dass sich eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, noch sei anzunehmen, dass sich eine solche gezielt gegen ihn richten würde. Entsprechend habe er auch angegeben, dass er nicht der Einzige gewesen sei, der mittels Flugblätter zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden sei. Folglich komme seinen Vorbringen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Ausserdem sei davon auszugehen, dass er sich den von ihm vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatstaates hätte entziehen können. Er sei unabhängig, in (...) Alter und verfüge sowohl über schulische Bildung als auch über Berufserfahrung. Gemäss seinen Angaben sei er in Äthiopien erfolgreich als selbstständiger (...) tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass es ihm zumutbar und möglich sei, sich an einem anderen Ort in seinem Herkunftsstaat zu etablieren. Seine Angabe, er habe nicht an einen Ort gehen wollen, an dem er sich nicht auskenne, und überall in Äthiopien gäbe es ethnische Probleme, vermöge dem nichts entgegenzusetzten. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Folglich sei davon auszugehen, dass er den Schutz der Schweiz nicht benötige. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachten Gesuchsgründe. Er beantragt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, da er als Angehöriger der Amhara-Volksgruppe und des orthodoxen christlichen Glaubens in Äthiopien begründete Furcht habe, konkreten Eingriffen gegen Leib und Leben ausgesetzt zu werden. Wohnhaft in einem Oromo-Gebiet, in dem 75% der Bevölkerung muslimischen Glaubens sei, hätten sie miterlebt, wie Angehörige der Tigray-Volksgruppe, die in der Region geboren und aufgewachsen seien, gefoltert und vertrieben worden seien. Dies aus Rache seitens der Oromo an der ehemals das Regime stellende Ethnie. Im Weiteren hält er den Ausführungen des SEM zur innerstaatlichen Schutzalternative entgegen, dass in mehreren Regionen seines Heimatstaates Gewalt zwischen den ethnischen Gruppen herrsche, wobei die Situation im ganzen Land instabil sei. Sicherheitskräfte kämen ihrer Pflicht, die Menschen zu schützen, nicht nach, vielmehr ergriffen sie aktiv Partei für die ethnischen Gruppen und würden selbst aktiver Teil der Gewalttaten. Da die amtierende Regierung die Oromo unterstütze, würde er sich an einem anderen Ort nicht sicher fühlen, auch nicht in Addis Abeba. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.1). 6.2 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zum einen sind die blossen Wiederholungen des Beschwerdeführers nicht geeignet, doch noch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner amharischen Ethnie oder auch seines christlichen Glaubens an seinem Herkunftsort darzutun, zumal sie wiederum äusserst pauschal ausfallen. Zum anderen vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis, die Situation sei aufgrund gewalttätiger ethnischer Auseinandersetzungen in ganz Äthiopien instabil, die vom SEM trefflich begründete innerstaatliche Fluchtalternative, vorab in Addis Abeba, offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Zur aktuellen Lage in Äthiopien kann auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 verwiesen werden. Demgemäss hat sich die Situation mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Zugehörigkeit zu den Oromo im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.3). Dieser Wandel manifestiere sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im mit Eritrea geschlossenen Frieden. Dennoch kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens - auch in Oromia, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Dass es dabei zu Racheoperationen an den Tigray und Amhara kommen kann ist ebenfalls nicht ausgeschlossen. Auch wird von teilweise massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet (vgl. u.a. Amnesty International, Äthiopien: Sicherheitskräfte vertreiben, verhaften und töten Menschen, 29.05.2020, , abgerufen am 08.06.2020). Von einer Vertreibung der gesamten amharischen Bevölkerung aus Oromia kann aber nicht gesprochen werden und dem Beschwerdeführer kann, wie bereits erwogen, gegebenenfalls zugemutet werden, sich in einer weniger stark betroffenen Region, insbesondere etwa in der Hauptstadt Addis Abeba, eine neue Existenz aufzubauen. Zu dieser Zumutbarkeit im Detail kann auf die nachfolgende Erwägung 8.3.3 verwiesen werden. Aus dem Umstand alleine, dass mit Abiy Ahmed ein Oromo an die Staatsspitze gelangt ist, vermag der Beschwerdeführer offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.3 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des Gesagten nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung darzulegen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zwar ist es jüngst in Oromia zu ethnischen Zwischenfällen und auch Menschenrechtsverletzungen gekommen. Die hohen Anforderungen an die Annahme eines ernsthaften Risikos sind im Falle des Beschwerdeführers aber auch in Berücksichtigung seiner Ethnie offensichtlich nicht gegeben, dies zumal der Beschwerdeführer auch nach Addis Abeba zurückkehren kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-1627/2020 vom 2. Juni 2020 E. 8.3.1, D-1871/2020 vom 20. April 2020 E. 7.3.1, E-57/2020 vom 12. März 2020 E. 7.3). 8.3.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. das bereits erwähnte Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 8.3.3 Zur individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hält das SEM Folgendes zu Recht fest: Der Beschwerdeführer verfüge sowohl über Schulbildung als auch über berufliche Erfahrung. So sei er in Äthiopien als (...) selbständig tätig gewesen und sein Geschäft sei gemäss seinen Angaben sehr gut gelaufen. Zwar seien seine Eltern, Onkel und Tanten bereits verstorben. Er stehe jedoch mit einem Freund in seiner Heimat in Kontakt, haben einen Bruder in E._______ sowie weitere Freunde in den F._______. Zudem sei anzunehmen, dass er als erfolgreicher (...) in Äthiopien auch über geschäftliche Kontakte verfüge. Insgesamt sei somit davon auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könne. Was seine gesundheitlichen Probleme betreffe, so stünden diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei Bedarf sei eine Behandlung psychischer Probleme in Äthiopien möglich, so beispielsweise in der privaten Lebeza Psychiatry Speciality Clinic in Addis Abeba. Bezüglich seiner Rückenprobleme sei anzumerken, dass nicht auf eine dringliche beziehungsweise komplexe Behandlung zu schliessen sei, zumal ihm die Ärzte in der Schweiz zwar Physiotherapie verschrieben hätten, die Behandlung aufgrund der aktuellen Situation aber gänzlich sistiert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nun plötzlich entgegenhält, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden, vermag er damit nicht zu überzeugen, hatte er doch in der Anhörung noch erklärt, er habe einen ehemaligen Schulfreund in Äthiopien, der im gleichen Quartier wie er wohne. Er habe sich von ihm persönlich verabschiedet bevor er aus Äthiopien ausgereist sei und mit ihm kürzlich von der Schweiz aus telefoniert (vgl. A21 F39 ff.). Der Beschwerdeführer argumentiert ausserdem, er verfüge über keine finanziellen Mittel mehr, da er mit dem Erlös seines verkauften Geschäftes seine Ausreise finanziert habe. Zudem existieren seine geschäftlichen Kontakte nicht mehr. Auch damit vermag er nichts zu seinen Gunsten zu bewirken, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er aufgrund seiner (...)tätigkeit über zahlreiche Kontakte verfügt, die er nötigenfalls aktivieren kann. Dies gilt auch für den Fall, dass er sich in Addis Abeba niederlassen will. Auch dort ist aufgrund seiner langjährigen und erfolgreichen Berufserfahrung als (...) davon auszugehen, dass er sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus