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E-2562/2014

E-2562/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 25. Oktober 2012 auf dem Luftweg und reiste über Italien am 1. November 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, er sei minderjährig. A.b Am 12. November 2012 führte Dr. med. B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein chronologisches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. Deshalb, und mangels Einreichung eines Identitätsausweises sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, ging die Vorinstanz für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. A.c Ebenfalls am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Er führte aus, er stamme aus C._______ (Provinz D._______) und gehöre der Ethnie der Oroma an. Er habe sechs Jahre die Grundschule in C._______ und danach drei Jahre die E._______ in F._______ besucht, an welcher er auch G._______ trainiert habe. Er habe sich für die Oromo-Bevölkerung eingesetzt. Am 13. Oktober 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei dabei inhaftiert worden. Nach fünf Tagen, und nachdem er schriftlich bestätigt habe, an keiner Demonstration mehr teilzunehmen, sei er entlassen worden. Am 19. Dezember 2011 sei er zusammen mit zwei Kollegen von der Polizei verhaftet worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitglieder der Ormoro Liberation Front (OLF) zu sein. Nach drei Wochen sei er gegen Bezahlung einer Bürgschaft freigelassen worden. Er sei nach H._______ zu einem Onkel gegangen und habe dort während drei Monaten eine Koranschule besucht. Während dieser Zeit seien viele seiner Freunde von der Regierung getötet worden, weshalb er nach F._______ zu seinem Onkel zurückgekehrt sei. Dort habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde und eine polizeiliche Vorladung ergangen sei. Da das Haus des Onkels auch immer wieder durchsucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im September/Oktober 2010 sei er im Rahmen einer Masseninhaftierung anlässlich einer Demonstration von rund 80 Personen in C._______ festgenommen worden. Die Polizei habe vermutet, er sei einer der vier Anführer der Kundgebung. Nach fünf Tagen sei er, mit der Verwarnung, nicht mehr an einer Kundgebung teilzunehmen, freigelassen worden. Er sei dann nach F._______ gegangen. Im November/Dezember 2011 sei er zusammen mit drei beziehungsweise vier Freunden vor der Schule von der Polizei kontrolliert worden. Da er einen Mitgliederausweis der oppositionellen Partei Andenet Le Democracie (UDJ) auf sich getragen habe, seien sie alle auf den Posten gebracht worden. Dort sei ihnen vorgeworfen worden, Mitglieder der OLF zu sein und etwas gegen die Regierung zu planen. Nach drei Wochen sei er, dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Onkel, freigelassen worden. Nach etwa einem Monat sei er nach H._______ gegangen, wo er während eines Monats eine Koranschule besucht habe. Am 27. April 2012, nach dem Freitagsgebet, sei ihr Sheikh von der Polizei abgeholt und von dieser derart geschlagen worden, dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei welcher fünf Personen getötet worden seien. Noch am gleichen Abend sei er nach F._______ zurückgekehrt. Dort habe er von seinem Onkel erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Er habe sich deshalb versteckt und mit dem Organisieren der Ausreise begonnen. Im Übrigen habe er seine Religion nicht frei ausüben können. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils als Faxkopie - eine polizeiliche Vorladung, ein Mitgliederausweis der UDJ sowie ein Mitgliederausweis eines Sportclubs zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (inklusive Anhörung durchgeführt auf Oromo) sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei das Geburtsdatum abzuklären. Eventualtier sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlicher Beistand ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik, die Honorarnote sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014 zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegürundung widersprüchlich, unsubstantiiert sowie detailarm ausgesagt und den Sachverhalt nachträglich angepasst. Einerseits habe er geltend gemacht, er sei politisch aktiv, andererseits habe er praktisch nichts über die genannten Parteien gewusst. Anlässlich der Erstbefragung habe er die Partei Andenet Le Democracie nicht genannt, indes später eine Faxkopie eines Mitgliederausweises dieser Partei eingereicht und anlässlich der Anhörung geltend gemacht, Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei zu sein. Ebenfalls erst anlässlich der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei einer der Anführer der Kundgebung gewesen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Adresse gemacht und sich im Zusammenhang mit den Verhaftungen unvereinbar in Bezug auf den Zeitpunkt, die Art der Verhaftung, die Umstände, den Ort und der anwesenden Personen geäussert. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er könne seine Religion nicht frei ausüben. Nach den gesicherten Erkenntnissen des Amtes würden Sunniten von der Regierung aber nicht verfolgt. Deshalb sowie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zu den Vorkommnissen nach dem Freitagsgebet und dem Vorbringen, er habe wegen der Religion keine Probleme gehabt, seien die diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. An diesem Schluss vermöge auch die polizeiliche Vorladung nichts zu ändern. Während der Anhörung, insbesondere am Schluss derselben, habe der Beschwerdeführer, angesprochen auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, Sprachprobleme bezüglich der amharischen Sprache vorgetragen. Der Beschwerdeführer habe die 7. bis 9. Schulklasse in der amharischen Sprache besucht. Anlässlich der BzP, welche auf Amharisch durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Anmerkungen bezüglich der Sprache gemacht. Zudem habe es gemäss der Dolmetscherin anlässlich der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten geben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vorbringen lediglich der Verlangsamung und Behinderung des Verfahrens dienen sollten.

E. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Oromo. Bereits zu Beginn der BzP habe der Beschwerdeführer sich erkundigt, ob es möglich sei, einen Oromo-Dolmetscher zu organisieren. Dies sei mit der Begründung verneint worden, es würde zu lange dauern, jemanden zu finden. Indes sei dies im Protokoll nicht festgehalten worden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erneut zu verstehen gegeben, dass er Amharisch zwar verstehe, aber gewisse Probleme habe, sich in dieser Sprache zu äussern. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre in einem Amharisch sprechenden Umfeld gelebt habe und sich seine Amharischkenntnisse seit der Einreise in die Schweiz deutlich verschlechtert hätten. Während der Anhörung habe er einiges nicht verstanden, nachfragen und darauf aufmerksam machen müssen, dass es zu Abweichungen bei der Übersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits zu Beginn der BzP einen Oromo sprechenden Dolmetscher verlangt. Ein solcher Einwand wäre im Protokoll festgehalten worden. Dem Protokoll der BzP sind indes keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm unmittelbar nach dem Stellen des Asylgesuchs selbst ausgefüllten Personalienblatt als "Andere gesprochene Sprachen" Amharisch angab (Akten Vorinstanz A1/2). Sodann antwortete er anlässlich der BzP auf entsprechende Frage hin, er verstehe die amharisch sprechende Dolmetscherin problemlos (Akten Vorinstanz A7/13 S. 2). Und am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm in eine verständliche Sprache (Amharisch) rückübersetzt worden. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Im Rahmen der Einleitung zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut gefragt, ob er die Dolmetscherin verstehe. Er antwortete, er verstehe die Sprache gut, habe aber Probleme sich zu äussern, da Oromo seine Muttersprache sei. Gemäss dem Protokoll (Antwort auf Frage 158) sowie einer Aktennotiz der Befragerin vom 7. April 2014 betreffend die Anhörung wurde dem Beschwerdeführer, da es länger dauern könnte einen Oromo sprechende Dolmetscher aufzubieten, vorgeschlagen, die Anhörung auf Amharisch durchzuführen. Dabei wurde der Beschwerdeführer angehalten, Verständigungsschwierigkeiten umgehend mitzuteilen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer durchwegs sachbezogen auf die ihm gestellten Fragen antwortete. Dies, die vielfältige Wortwahl und die gehobene Satzstruktur lassen auf eine Person schliessen, die sich durchaus problemlos in Amharisch ausdrücken kann. Diese Feststellung wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer über Seiten hinweg offensichtlich keine Nachfragen oder konkretisierenden Rückfragen stellte, die auf Verständnisprobleme schliessen liessen. Erst am Ende der Anhörung, als er mit Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen konfrontiert wurde, berief er sich auf solche. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über genügend gute Amharischkenntnisse verfügt, um einerseits die ihm gestellten Fragen zu verstehen, andererseits sich hinreichend in dieser Sprache auszudrücken. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe somit genügend darlegen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Befragung des Beschwerdeführers in Ormono und neuem Entscheid. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer demnach geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, detailarm sowie nachgeschoben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Unstimmigkeit betreffend sein politisches Engagement nicht insoweit aufgelöst werden, als es unterschiedliche Arten von Mitgliedern in politischen Parteien gibt. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglieder der UDJ und wegen des Besitzes eines UDJ-Mitgliederausweises für drei Wochen inhaftiert worden. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieses Vorbringens hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er dieses auch bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte, zumal der Besitz des Mitgliederausweises der UDJ Anlass für die Verhaftung gewesen sein soll. Indes hat er dort die UDJ mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, er sei Sympathisant der OLF, habe gar nichts mit Politik zu tun und nur an einer Demonstration teilgenommen (Akten Vorinstanz A7/13 S. 8f). Weiter hat der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Erzählens seiner Asylgründe mit keinem Wort erwähnt, an mehr als nur einer Kundgebung teilgenommen zu haben. Auch als er auf eine diesbezüglich unstimmige Aussage angesprochen wurde (Akten Vorinstanz A20/20 F156), war er nicht in der Lage, weitere konkrete Kundgebungsteilnahmen anzuführen. Die weiteren Unstimmigkeiten betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung sowie die Art der ersten Verhaftung und die Umstände der ersten Freilassung vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnisse nicht aufzulösen. Weiter legt der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Muslime in Äthiopien nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, es sei nicht glaubhaft, dass er persönlich als Sunnit von der Regierung verfolgt werde. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt sowie den Hinweisen auf Einzelschicksale von Landsleuten nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung auf die ohnehin nur in Faxkopie eingereichte Vorladung näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. Soweit in diesem Zusammenhang beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei durch die Botschaft abzuklären, besteht dazu keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer weiter auf sein exilpolitisches Engagement und macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer führt an, er habe am 20. März 2013 und 1. Juni 2013 je an einer Kundgebung teilgenommen. Diese zwei Teilnahmen innerhalb von rund zweieinhalb Jahren sind die einzigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer seit zwei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zudem ist aus den eingereichten Bildern nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich einer der Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Der Beschwerdeführer weist demnach kein besonderes beachtenswertes politisches Profil auf, welches ihn als engagierten, exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen liess. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Bestätigungsschreiben der Oromo Community Switzerland nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien praxisgemäss als zumutbar erachtet wird (BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 20. Juli 2014 einen Aufwand von 9,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Barauslagen von Fr. 14.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 236.35, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'190.95 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- gilt praxisgemäss als übersetzt und ist deshalb auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Das Honorar wird demnach auf Fr. 2'132.60 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'132.60 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2562/2014 Urteil vom 4. Juni 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli, Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Äthiopien am 25. Oktober 2012 auf dem Luftweg und reiste über Italien am 1. November 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Dabei gab er an, er sei minderjährig. A.b Am 12. November 2012 führte Dr. med. B._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die Untersuchung ergab ein chronologisches Knochenalter von 19 Jahren oder mehr. Deshalb, und mangels Einreichung eines Identitätsausweises sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, ging die Vorinstanz für das weitere Verfahren von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. A.c Ebenfalls am 12. November 2012 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Er führte aus, er stamme aus C._______ (Provinz D._______) und gehöre der Ethnie der Oroma an. Er habe sechs Jahre die Grundschule in C._______ und danach drei Jahre die E._______ in F._______ besucht, an welcher er auch G._______ trainiert habe. Er habe sich für die Oromo-Bevölkerung eingesetzt. Am 13. Oktober 2010 habe er an einer Demonstration teilgenommen und sei dabei inhaftiert worden. Nach fünf Tagen, und nachdem er schriftlich bestätigt habe, an keiner Demonstration mehr teilzunehmen, sei er entlassen worden. Am 19. Dezember 2011 sei er zusammen mit zwei Kollegen von der Polizei verhaftet worden. Ihnen sei vorgeworfen worden, Mitglieder der Ormoro Liberation Front (OLF) zu sein. Nach drei Wochen sei er gegen Bezahlung einer Bürgschaft freigelassen worden. Er sei nach H._______ zu einem Onkel gegangen und habe dort während drei Monaten eine Koranschule besucht. Während dieser Zeit seien viele seiner Freunde von der Regierung getötet worden, weshalb er nach F._______ zu seinem Onkel zurückgekehrt sei. Dort habe er erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde und eine polizeiliche Vorladung ergangen sei. Da das Haus des Onkels auch immer wieder durchsucht worden sei, habe er sich zur Ausreise entschlossen. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. C. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 7. April 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im September/Oktober 2010 sei er im Rahmen einer Masseninhaftierung anlässlich einer Demonstration von rund 80 Personen in C._______ festgenommen worden. Die Polizei habe vermutet, er sei einer der vier Anführer der Kundgebung. Nach fünf Tagen sei er, mit der Verwarnung, nicht mehr an einer Kundgebung teilzunehmen, freigelassen worden. Er sei dann nach F._______ gegangen. Im November/Dezember 2011 sei er zusammen mit drei beziehungsweise vier Freunden vor der Schule von der Polizei kontrolliert worden. Da er einen Mitgliederausweis der oppositionellen Partei Andenet Le Democracie (UDJ) auf sich getragen habe, seien sie alle auf den Posten gebracht worden. Dort sei ihnen vorgeworfen worden, Mitglieder der OLF zu sein und etwas gegen die Regierung zu planen. Nach drei Wochen sei er, dank der Bezahlung von Bestechungsgeldern durch seinen Onkel, freigelassen worden. Nach etwa einem Monat sei er nach H._______ gegangen, wo er während eines Monats eine Koranschule besucht habe. Am 27. April 2012, nach dem Freitagsgebet, sei ihr Sheikh von der Polizei abgeholt und von dieser derart geschlagen worden, dass er seinen Verletzungen erlegen sei. Es sei zu einer Schiesserei gekommen, bei welcher fünf Personen getötet worden seien. Noch am gleichen Abend sei er nach F._______ zurückgekehrt. Dort habe er von seinem Onkel erfahren, dass er von der Polizei gesucht werde. Er habe sich deshalb versteckt und mit dem Organisieren der Ausreise begonnen. Im Übrigen habe er seine Religion nicht frei ausüben können. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer - jeweils als Faxkopie - eine polizeiliche Vorladung, ein Mitgliederausweis der UDJ sowie ein Mitgliederausweis eines Sportclubs zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 9. April 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung (inklusive Anhörung durchgeführt auf Oromo) sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen einer Botschaftsabklärung sei das Geburtsdatum abzuklären. Eventualtier sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte den vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, als amtlicher Beistand ein. G. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2014 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer die Replik, die Honorarnote sowie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 14. Juli 2014 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten seiner Asylbegürundung widersprüchlich, unsubstantiiert sowie detailarm ausgesagt und den Sachverhalt nachträglich angepasst. Einerseits habe er geltend gemacht, er sei politisch aktiv, andererseits habe er praktisch nichts über die genannten Parteien gewusst. Anlässlich der Erstbefragung habe er die Partei Andenet Le Democracie nicht genannt, indes später eine Faxkopie eines Mitgliederausweises dieser Partei eingereicht und anlässlich der Anhörung geltend gemacht, Mitglied beziehungsweise Sympathisant dieser Partei zu sein. Ebenfalls erst anlässlich der Anhörung habe er geltend gemacht, er sei einer der Anführer der Kundgebung gewesen. Sodann habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Adresse gemacht und sich im Zusammenhang mit den Verhaftungen unvereinbar in Bezug auf den Zeitpunkt, die Art der Verhaftung, die Umstände, den Ort und der anwesenden Personen geäussert. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, er könne seine Religion nicht frei ausüben. Nach den gesicherten Erkenntnissen des Amtes würden Sunniten von der Regierung aber nicht verfolgt. Deshalb sowie aufgrund der widersprüchlichen Aussagen zu den Vorkommnissen nach dem Freitagsgebet und dem Vorbringen, er habe wegen der Religion keine Probleme gehabt, seien die diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft. Insgesamt könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gesucht werde. An diesem Schluss vermöge auch die polizeiliche Vorladung nichts zu ändern. Während der Anhörung, insbesondere am Schluss derselben, habe der Beschwerdeführer, angesprochen auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen, Sprachprobleme bezüglich der amharischen Sprache vorgetragen. Der Beschwerdeführer habe die 7. bis 9. Schulklasse in der amharischen Sprache besucht. Anlässlich der BzP, welche auf Amharisch durchgeführt worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Anmerkungen bezüglich der Sprache gemacht. Zudem habe es gemäss der Dolmetscherin anlässlich der Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten geben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Vorbringen lediglich der Verlangsamung und Behinderung des Verfahrens dienen sollten. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Oromo. Bereits zu Beginn der BzP habe der Beschwerdeführer sich erkundigt, ob es möglich sei, einen Oromo-Dolmetscher zu organisieren. Dies sei mit der Begründung verneint worden, es würde zu lange dauern, jemanden zu finden. Indes sei dies im Protokoll nicht festgehalten worden. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer erneut zu verstehen gegeben, dass er Amharisch zwar verstehe, aber gewisse Probleme habe, sich in dieser Sprache zu äussern. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nur zwei Jahre in einem Amharisch sprechenden Umfeld gelebt habe und sich seine Amharischkenntnisse seit der Einreise in die Schweiz deutlich verschlechtert hätten. Während der Anhörung habe er einiges nicht verstanden, nachfragen und darauf aufmerksam machen müssen, dass es zu Abweichungen bei der Übersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits zu Beginn der BzP einen Oromo sprechenden Dolmetscher verlangt. Ein solcher Einwand wäre im Protokoll festgehalten worden. Dem Protokoll der BzP sind indes keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm unmittelbar nach dem Stellen des Asylgesuchs selbst ausgefüllten Personalienblatt als "Andere gesprochene Sprachen" Amharisch angab (Akten Vorinstanz A1/2). Sodann antwortete er anlässlich der BzP auf entsprechende Frage hin, er verstehe die amharisch sprechende Dolmetscherin problemlos (Akten Vorinstanz A7/13 S. 2). Und am Ende der Befragung bestätigte er unterschriftlich, das Protokoll sei ihm in eine verständliche Sprache (Amharisch) rückübersetzt worden. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Im Rahmen der Einleitung zur Anhörung wurde der Beschwerdeführer erneut gefragt, ob er die Dolmetscherin verstehe. Er antwortete, er verstehe die Sprache gut, habe aber Probleme sich zu äussern, da Oromo seine Muttersprache sei. Gemäss dem Protokoll (Antwort auf Frage 158) sowie einer Aktennotiz der Befragerin vom 7. April 2014 betreffend die Anhörung wurde dem Beschwerdeführer, da es länger dauern könnte einen Oromo sprechende Dolmetscher aufzubieten, vorgeschlagen, die Anhörung auf Amharisch durchzuführen. Dabei wurde der Beschwerdeführer angehalten, Verständigungsschwierigkeiten umgehend mitzuteilen. Die Durchsicht des Anhörungsprotokolls ergibt, dass der Beschwerdeführer durchwegs sachbezogen auf die ihm gestellten Fragen antwortete. Dies, die vielfältige Wortwahl und die gehobene Satzstruktur lassen auf eine Person schliessen, die sich durchaus problemlos in Amharisch ausdrücken kann. Diese Feststellung wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer über Seiten hinweg offensichtlich keine Nachfragen oder konkretisierenden Rückfragen stellte, die auf Verständnisprobleme schliessen liessen. Erst am Ende der Anhörung, als er mit Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen konfrontiert wurde, berief er sich auf solche. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er über genügend gute Amharischkenntnisse verfügt, um einerseits die ihm gestellten Fragen zu verstehen, andererseits sich hinreichend in dieser Sprache auszudrücken. Der Beschwerdeführer konnte seine Asylgründe somit genügend darlegen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter Befragung des Beschwerdeführers in Ormono und neuem Entscheid. Der Antrag ist abzuweisen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer demnach geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, detailarm sowie nachgeschoben und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Unstimmigkeit betreffend sein politisches Engagement nicht insoweit aufgelöst werden, als es unterschiedliche Arten von Mitgliedern in politischen Parteien gibt. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglieder der UDJ und wegen des Besitzes eines UDJ-Mitgliederausweises für drei Wochen inhaftiert worden. In Anbetracht der zentralen Bedeutung dieses Vorbringens hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden dürfen, dass er dieses auch bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte, zumal der Besitz des Mitgliederausweises der UDJ Anlass für die Verhaftung gewesen sein soll. Indes hat er dort die UDJ mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr zu Protokoll gegeben, er sei Sympathisant der OLF, habe gar nichts mit Politik zu tun und nur an einer Demonstration teilgenommen (Akten Vorinstanz A7/13 S. 8f). Weiter hat der Beschwerdeführer im Rahmen des freien Erzählens seiner Asylgründe mit keinem Wort erwähnt, an mehr als nur einer Kundgebung teilgenommen zu haben. Auch als er auf eine diesbezüglich unstimmige Aussage angesprochen wurde (Akten Vorinstanz A20/20 F156), war er nicht in der Lage, weitere konkrete Kundgebungsteilnahmen anzuführen. Die weiteren Unstimmigkeiten betreffend den Zeitpunkt der Verhaftung sowie die Art der ersten Verhaftung und die Umstände der ersten Freilassung vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten beziehungsweise Missverständnisse nicht aufzulösen. Weiter legt der Beschwerdeführer mit den allgemeinen Ausführungen zur Situation der Muslime in Äthiopien nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht geschlossen hat, es sei nicht glaubhaft, dass er persönlich als Sunnit von der Regierung verfolgt werde. Schliesslich legt der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Aussagen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt sowie den Hinweisen auf Einzelschicksale von Landsleuten nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Bei dieser Sachlage bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung auf die ohnehin nur in Faxkopie eingereichte Vorladung näher einzugehen. Die Vorinstanz hat somit den Massstab des Glaubhaftmachens korrekt angewendet. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend. Soweit in diesem Zusammenhang beantragt wird, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei durch die Botschaft abzuklären, besteht dazu keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer weiter auf sein exilpolitisches Engagement und macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer führt an, er habe am 20. März 2013 und 1. Juni 2013 je an einer Kundgebung teilgenommen. Diese zwei Teilnahmen innerhalb von rund zweieinhalb Jahren sind die einzigen exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz. Anderslautende Hinweise sind den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls hat der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer bis heute - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - keine weiteren Dokumente im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Demnach war der Beschwerdeführer seit zwei Jahren nicht mehr exilpolitisch aktiv. Insgesamt kann somit nicht auf ein intensives, wahrnehmbares exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zudem ist aus den eingereichten Bildern nicht ersichtlich, dass er sich anlässlich einer der Kundgebungen besonders und über das Mass der gewöhnlichen Teilnehmer hinaus exponiert oder gar eine Führungsposition innegehabt hätte. Der Beschwerdeführer weist demnach kein besonderes beachtenswertes politisches Profil auf, welches ihn als engagierten, exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten erscheinen liess. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. An dieser Schlussfolgerung vermag auch das Bestätigungsschreiben der Oromo Community Switzerland nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien praxisgemäss als zumutbar erachtet wird (BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 7.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hat die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Dementsprechend sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2014 hat die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 20. Juli 2014 einen Aufwand von 9,8 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-, Barauslagen von Fr. 14.60 sowie Mehrwertsteuern von Fr. 236.35, somit Gesamtkosten von total Fr. 3'190.95 aus. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.- gilt praxisgemäss als übersetzt und ist deshalb auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Das Honorar wird demnach auf Fr. 2'132.60 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 2'132.60 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Barbara Balmelli Versand: