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E-2026/2015

E-2026/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 14. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 7. September 2014 ist ihre Tochter geboren. Am 10. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe von Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt. Sie habe ihr Land aus wirtschaftlichen Gründen und wegen einer drohenden Zwangsheirat im Jahr 2007 verlassen und in der Folge mehrere Jahre in Khartum gelebt. B. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4 Die Vorinstanz hat weder die fehlende Asylrelevanz, noch den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So trifft zu, dass wirtschaftliche Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten und die nachgeschobene Zwangsheirat offensichtlich unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin gibt in der Erstbefragung zu Protokoll und wiederholt auf mehrmaliges Nachfragen hin, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Andere Ausreisegründe sind in der Erstbefragung - trotz neun Zusatzfragen zu den Asylgründen - nicht ansatzweise ersichtlich (SEM-Akte, A 4 S. 9 f.). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Ausführungen zur nachgeschobenen Zwangsheirat offensichtlich unsubstantiiert sind. Indem sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene darauf beschränkt, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen und zu sagen, sie habe an den Befragungen die Wahrheit gesagt, hat sie nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Grundlage entziehen könnte und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihr auch nicht mit der Erklärung, sie habe von der Zwangsheirat erst in der Zweitbefragung berichtet, weil der Dolmetscher gesagt habe, sie solle sich kurz halten und könne alles beim zweiten Interview sagen. Dies überzeugt nicht, wenn man die bereits erwähnte Fülle der Fragen anlässlich der Erstbefragung betrachtet. Im Übrigen sind die geltend gemachten Einschränkungen seitens des Dolmetschers den Protokollen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55 %. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und finanzielle Mittel würden indes die Möglichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhöhen. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo sie eine Schulbildung mit Abschluss genossen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen trotz des langen Aufenthalts im Sudan nach wie vor vertraut ist. Sodann leben ihre Eltern und ihre beiden Schwestern in Äthiopien. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut bei ihren Eltern Aufnahme finden kann, wo sie auch mit ihrem Kind auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Auch hat sie Arbeitserfahrung im Haushalt der Mutter und sodann im Sudan gesammelt, womit sie in der Gesamtbetrachtung eine neue Existenz aufbauen kann.

E. 5.3.3 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten.

E. 5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2026/2015 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin Tochter B._______, beide Äthiopien, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 14. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Am 7. September 2014 ist ihre Tochter geboren. Am 10. März 2015 fand die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Anlässlich der Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und habe von Geburt bis zur Ausreise in Addis Abeba gelebt. Sie habe ihr Land aus wirtschaftlichen Gründen und wegen einer drohenden Zwangsheirat im Jahr 2007 verlassen und in der Folge mehrere Jahre in Khartum gelebt. B. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 23. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, ihr die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie in einer separaten Verfügung zu informieren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat weder die fehlende Asylrelevanz, noch den Massstab des Glaubhaftmachens verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. So trifft zu, dass wirtschaftliche Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten und die nachgeschobene Zwangsheirat offensichtlich unglaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin gibt in der Erstbefragung zu Protokoll und wiederholt auf mehrmaliges Nachfragen hin, aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Andere Ausreisegründe sind in der Erstbefragung - trotz neun Zusatzfragen zu den Asylgründen - nicht ansatzweise ersichtlich (SEM-Akte, A 4 S. 9 f.). Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Ausführungen zur nachgeschobenen Zwangsheirat offensichtlich unsubstantiiert sind. Indem sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene darauf beschränkt, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen und zu sagen, sie habe an den Befragungen die Wahrheit gesagt, hat sie nichts vorgebracht, was der vorinstanzlichen Beweiswürdigung die Grundlage entziehen könnte und geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gelingt ihr auch nicht mit der Erklärung, sie habe von der Zwangsheirat erst in der Zweitbefragung berichtet, weil der Dolmetscher gesagt habe, sie solle sich kurz halten und könne alles beim zweiten Interview sagen. Dies überzeugt nicht, wenn man die bereits erwähnte Fülle der Fragen anlässlich der Erstbefragung betrachtet. Im Übrigen sind die geltend gemachten Einschränkungen seitens des Dolmetschers den Protokollen nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht aufgezeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder sonst zu beanstanden wäre. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.3.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25). Der vorgenannte Entscheid des Gerichts äussert sich ausführlich zur Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien. Namentlich wird festgehalten, dass nicht verheiratete, alleinlebende Frauen von der Gesellschaft - auch der städtischen - nicht akzeptiert würden. Insbesondere gehe die Gesellschaft davon aus, dass die Frauen auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba zwischen 40 und 55 %. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt und finanzielle Mittel würden indes die Möglichkeit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhöhen. Weiter wird im vorgenannten Entscheid festgehalten, dass in Äthiopien in den letzten Jahren ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelligen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen sei, von welchem vorab die urbane Mittelschicht profitiert habe, und dass Addis Abeba bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländliche Regionen. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin ist in Addis Abeba geboren, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2007 aufhielt. Die Beschwerdeführerin hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Äthiopien verbracht, wo sie eine Schulbildung mit Abschluss genossen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sie mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Traditionen trotz des langen Aufenthalts im Sudan nach wie vor vertraut ist. Sodann leben ihre Eltern und ihre beiden Schwestern in Äthiopien. Namentlich ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut bei ihren Eltern Aufnahme finden kann, wo sie auch mit ihrem Kind auf ein Beziehungsnetz und Hilfe zählen kann. Auch hat sie Arbeitserfahrung im Haushalt der Mutter und sodann im Sudan gesammelt, womit sie in der Gesamtbetrachtung eine neue Existenz aufbauen kann. 5.3.3 Trotz der schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen geht das Gericht im Falle der Beschwerdeführerin angesichts ihrer persönlichen Voraussetzungen davon aus, dass es ihr möglich und zumutbar ist, sich sowohl sozial als auch wirtschaftlich in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu erachten. 5.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag betreffend Datenweitergabe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: