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E-5088/2014

E-5088/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2013 und gelangten auf dem Luftweg von B._______ nach Malta, wo sie vier Tage verblieben, bevor sie am (...) Juni 2013 nach Genf gelangten und tags darauf ein Asylgesuch stellten. Gestützt auf entsprechende Rechercheergebnisse in der Eurodac-Datenbank, gemäss welchen den Beschwerdeführenden von Malta Visa mit Gültigkeit vom (...) 2013 bis (...) 2013 ausgestellt worden waren, wurde den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) sowie den beiden älteren Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten am 28. Juni 2013 das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass mutmasslich Malta für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Mit Verfügung vom 22. August 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, nachdem Malta einem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hatte. B. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 2. September 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4983/2013 vom 18. September 2013 gutgeheissen; das BFM wurde mit dem Entscheid angewiesen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. C. Das BFM nahm in der Folge Abklärungen namentlich betreffend die gesundheitliche Situation des zweitjüngsten Kindes (Beschwerdeführer 5) vor respektive forderte die Beschwerdeführenden zum Einreichen eines entsprechenden Arztberichtes auf, wobei diese am 11. November 2011 einen Arztbericht die Tochter A._______ (Beschwerdeführerin 4) betreffend einreichten. Gemäss diesem Bericht hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem ärztlichen Personal erklärt, dass nicht der Sohn (Beschwerdeführer 5), sondern die Tochter (Beschwerdeführerin 4) gesundheitliche Probleme habe und es hierbei zu einer Verwechslung gekommen sei. II. D. Am 19. Februar 2014 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden (1, 2 und 3) eine eingehende Anhörung gestützt auf Art. 29 und 30 AsylG durch. Die zweitälteste Tochter (Beschwerdeführerin 4) wurde angesichts der im Arztbericht vom 8. November 2013 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in B._______ gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht politisch aktiv engagiert, aber seine Familie sei erkennbar gegen das Gaddafi-Regime eingestellt gewesen; ein Onkel habe sich dabei aktiv in der Opposition betätigt und sei deswegen auch im Gefängnis gewesen. Er (Beschwerdeführer 1) sei von Beruf (...) und habe von 1994 bis zur Ausreise ein eigenes (...)geschäft in der Nähe des (...)-Kranken­hauses geführt. Es habe in der Stadt immer wieder Explosionen gegeben. Einmal, etwa im Dezember 2012 oder im März oder April 2013, sei es in der Nähe des Geschäfts zu einem Bombenanschlag gekommen, wobei die Aussenfassade und einige Fensterscheiben seines Geschäfts beschädigt worden seien. Der zweitjüngste Sohn (Beschwerdeführer 5) habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft aufgehalten. Der Beschwerdeführer 1 sei nach der Explosion aus dem Geschäft getreten und habe einem der Revolutionäre gesagt, zu Zeiten Gaddafis habe es solche Anschläge nicht gegeben. Es sei in der Folge zu einem heftigen Wortwechsel zwischen ihm und einem bewaffneten Revolutionär gekommen. Dieser habe ihn schliesslich mit der Waffe bedroht und als Gaddafi-Anhänger bezeichnet; andere anwesende Revolutionäre hätten die weitere Eskalation des Streits verhindert. Nach diesem Vorfall sei er etwa zwei Monate lang daheim geblieben, zumal noch seine zweite Tochter (Beschwerdeführerin 4) krank geworden sei. Diese habe schon früher Explosionen und Morde mit ansehen müssen. Nachdem sie jedoch Ende Januar / Anfang Februar 2013 habe erleben müssen, wie eine Freundin auf offener Strasse entführt worden sei, sei sie ernsthaft krank und behandlungs­bedürftig geworden. Ausserdem sei in dieser Zeit auch die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 3) einmal nach dem Unterricht an der Universität von bewaffneten Männern verfolgt worden. Er (Beschwerdeführer 1) selber habe die Personen, die ihm nach jener Explosion begegnet seien, zwar nicht mehr angetroffen. Es sei aber immer wieder unterwegs zu Kontrollen durch Milizen gekommen, die jeweils ihre eigenen Kontrollstellen geführt hätten. In Libyen herrsche Chaos und Zügellosigkeit, die von den Rebellen ausgehe. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Aus diesem Grund und auch im Interesse seiner Töchter habe der Beschwerdeführer 1 sich daher zum Verlassen des Heimatstaats entschieden. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden eine Geschäftslizenz des Beschwerdeführers 1 und verschiedene Schulzertifikate ein. Die Beschwerdeführenden erklärten bei ihren Befragungen, die Reisepässe seien ihnen bei ihrer Ankunft im Flughafen Genf-Cointrin abhanden gekommen. E. Mit Verfügung vom 11. August 2014 - eröffnet am 13. August 2013 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug der Wegweisung zufolge festgestellter Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz angeordnet wurde. F. Mit Eingabe vom 11. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Namentlich wurde die Aufhebung derselben im Asylpunkt beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und diesem Asyl zu gewähren sowie die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes / Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe eines amtlichen Anwaltes in der Person des Rechtsvertreters beantragt. Das Einreichen einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wurde lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. September 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 24. September 2014 legte der amtliche Rechtsbeistand unter anderem seine Kostennote ins Recht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Schilderung des Beschwerdeführers 1, wonach er nach der Explosion mit einem anwesenden Rebellen in Streit geraten, in der Folgezeit aber von diesen Personen nicht weiter behelligt worden sei, als nicht geeignet, eine Verfolgungsmassnahme im Sinn von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr habe es sicher hierbei um eine Streitigkeit gehandelt, die für ihn und die Familie keine weiteren Konsequenzen gehabt habe.

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 3 einmal von bewaffneten Unbekannten verfolgt worden sei, sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen einzelnen bedauerlichen Vorfall gehandelt habe, der ebenfalls nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sei, zumal diese Tochter auch angegeben habe, sonst keine persönlichen Probleme gehabt zu haben.

E. 4.3 Zum Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich in Libyen nicht mehr in Sicherheit gefühlt, es habe viele Morde gegeben und Chaos sowie zügelloses Benehmen der Rebellen hätten vorgeherrscht, sei festzuhalten, dass diese Aussagen zwar die allgemeine Situation in Libyen reflektieren würden, jedoch ebenfalls keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen könnten.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 sei vornehmlich wegen den genannten Problemen des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) und der Tochter (Be­schwerdeführerin 3) ausgereist.

E. 4.5 Insgesamt sei für die Familie festzustellen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5 In der Beschwerde wird massgeblich der Sachverhalt erneut dargelegt und festgestellt, dass dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genüge, zumal die Vorinstanz richtigerweise von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, so auch der geschilderten Verfolgung der Beschwerdeführerin 3 ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung habe es sich nicht nur um einen "bedauerlichen" Zwischenfall, sondern um eine Verfolgungssituation gehandelt. Die Verfolger hätten sie offenbar gezielt im Visier gehabt und denn auch ihren Namen und Aufenthaltsort gekannt. Die Beschwerdeführerin 3 habe nur deswegen keine weiteren Nachteile erlitten, weil sie fortan nicht mehr an die Universität gegangen sei. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin 3 sei als Teil der Bedrohung des Beschwerdeführers 1 und dessen ganzer Familie zu verstehen, die als Befürworter des alten Gaddafi-Regimes abgestempelt worden seien. Es wird sodann - unter Auflisten verschiedener Länderberichte - in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichts zur Kollektivverfolgung davon auszugehen sei, dass bei allen (tatsächlichen oder bloss vermeintlichen) Gaddafi-Anhängern eine Kollektivverfolgung zu bejahen sei.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente zu folgenden Schlüssen:

E. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Auseinandersetzung mit einer Rebellengruppe respektive einem Milizionär im Anschluss an den Bombenanschlag vom Mai 2013 geltend gemacht hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser einzelne Vorfall für ihn zwar beängstigend gewesen sein dürfte, in der geschilderten Art und Weise den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft jedoch offensichtlich nicht genügt. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer 1 in der Folge mit dieser Gruppierung nicht weiter in Kontakt gekommen sei.

E. 6.2 Auch der Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin 3 von bewaffneten Männern vor dem Universitätsgelände mit ihrem Namen gerufen und verfolgt worden sei, kann aus den vom BFM genannten Gründen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin 3 hatte zu Protokoll gegeben, sie habe nach einer Vorlesung auf ihren Vater gewartet, als Männer ihren Namen gerufen hätten; als sie gesehen habe, dass diese Unbekannten bewaffnet gewesen seien, sei sie einfach weggerannt (vgl. Protokoll ihrer Anhörung S. 2 ff.). Dass sie und ihr Vater diesen Vorfall selber nicht als massgeblich erachtet haben dürften, ist auch daraus zu schliessen, dass beide Beschwerdeführenden ihn bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnt hatten. Ungeachtet dessen ist bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zu schliessen, dass es sich um einen einmaligen und eher zufälligen Vorfall gehandelt hat.

E. 6.3 Diese Annahme wird auch durch die folgenden Überlegung bestätigt: Die Beschwerdeführenden machen geltend, zum eigenen Schutz nach den Vorfällen von Mitte Mai 2013 bis zur Ausreise (von Mitte Juni 2013) daheim geblieben zu sein; der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr in sein Geschäft, die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen. Die Gruppierung, in deren Visier der Beschwerdeführer 1 angeblich geraten sei, hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dabei belassen, den Namen der Beschwerdeführerin 3 zu ermitteln und diese zu behelligen, hätte sie ihn und die Familie ernsthaft als Gaddafi-Anhänger beschuldigt.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Kollektivverfolgung um so weniger als die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im allgemeinen als Familie bekannt gewesen sei, die sich seit je gegen das Gaddafi-Regime eingesetzt gehabt habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 10).

E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zwar zweifellos unter der schlechten Sicherheitslage in Libyen gelitten haben. Von diesen grundsätzlichen Problemen des Heimatstaates sind die Beschwerdeführenden jedoch nicht mehr als ihre Mitbürger in Libyen betroffen (gewesen); es kann hieraus nicht auf eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgungssituation im Sinn des Asylgesetzes geschlossen werden.

E. 6.6 Vor diesem Hintergrund der instabilen Situation im Heimatstaat sind wohl auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zweier Kinder zu beurteilen. Auf den Ungereimtheiten bei der Bezeichnung dieser Kinder ist nicht weiter einzugehen, nachdem das BFM auch den gesundheitlichen Problemen mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat.

E. 6.7 In Würdigung des gesamten, nun hinreichend erstellten Sachverhalts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Frage mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen gegeben, so gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 11 Nachdem den Beschwerdeführendenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote von lic. iur. Tarig Hassan vom 24. September 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.2). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist lic. iur. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerde­verfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1920.- (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1920.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5088/2014 Urteil vom 20. November 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, alle Libyen, alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Juni 2013 und gelangten auf dem Luftweg von B._______ nach Malta, wo sie vier Tage verblieben, bevor sie am (...) Juni 2013 nach Genf gelangten und tags darauf ein Asylgesuch stellten. Gestützt auf entsprechende Rechercheergebnisse in der Eurodac-Datenbank, gemäss welchen den Beschwerdeführenden von Malta Visa mit Gültigkeit vom (...) 2013 bis (...) 2013 ausgestellt worden waren, wurde den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) sowie den beiden älteren Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten am 28. Juni 2013 das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass mutmasslich Malta für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Mit Verfügung vom 22. August 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, nachdem Malta einem Rückübernahmeersuchen zugestimmt hatte. B. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 2. September 2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4983/2013 vom 18. September 2013 gutgeheissen; das BFM wurde mit dem Entscheid angewiesen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen. C. Das BFM nahm in der Folge Abklärungen namentlich betreffend die gesundheitliche Situation des zweitjüngsten Kindes (Beschwerdeführer 5) vor respektive forderte die Beschwerdeführenden zum Einreichen eines entsprechenden Arztberichtes auf, wobei diese am 11. November 2011 einen Arztbericht die Tochter A._______ (Beschwerdeführerin 4) betreffend einreichten. Gemäss diesem Bericht hatte der Beschwerdeführer 1 gegenüber dem ärztlichen Personal erklärt, dass nicht der Sohn (Beschwerdeführer 5), sondern die Tochter (Beschwerdeführerin 4) gesundheitliche Probleme habe und es hierbei zu einer Verwechslung gekommen sei. II. D. Am 19. Februar 2014 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden (1, 2 und 3) eine eingehende Anhörung gestützt auf Art. 29 und 30 AsylG durch. Die zweitälteste Tochter (Beschwerdeführerin 4) wurde angesichts der im Arztbericht vom 8. November 2013 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie nicht angehört. Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten in B._______ gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht politisch aktiv engagiert, aber seine Familie sei erkennbar gegen das Gaddafi-Regime eingestellt gewesen; ein Onkel habe sich dabei aktiv in der Opposition betätigt und sei deswegen auch im Gefängnis gewesen. Er (Beschwerdeführer 1) sei von Beruf (...) und habe von 1994 bis zur Ausreise ein eigenes (...)geschäft in der Nähe des (...)-Kranken­hauses geführt. Es habe in der Stadt immer wieder Explosionen gegeben. Einmal, etwa im Dezember 2012 oder im März oder April 2013, sei es in der Nähe des Geschäfts zu einem Bombenanschlag gekommen, wobei die Aussenfassade und einige Fensterscheiben seines Geschäfts beschädigt worden seien. Der zweitjüngste Sohn (Beschwerdeführer 5) habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft aufgehalten. Der Beschwerdeführer 1 sei nach der Explosion aus dem Geschäft getreten und habe einem der Revolutionäre gesagt, zu Zeiten Gaddafis habe es solche Anschläge nicht gegeben. Es sei in der Folge zu einem heftigen Wortwechsel zwischen ihm und einem bewaffneten Revolutionär gekommen. Dieser habe ihn schliesslich mit der Waffe bedroht und als Gaddafi-Anhänger bezeichnet; andere anwesende Revolutionäre hätten die weitere Eskalation des Streits verhindert. Nach diesem Vorfall sei er etwa zwei Monate lang daheim geblieben, zumal noch seine zweite Tochter (Beschwerdeführerin 4) krank geworden sei. Diese habe schon früher Explosionen und Morde mit ansehen müssen. Nachdem sie jedoch Ende Januar / Anfang Februar 2013 habe erleben müssen, wie eine Freundin auf offener Strasse entführt worden sei, sei sie ernsthaft krank und behandlungs­bedürftig geworden. Ausserdem sei in dieser Zeit auch die älteste Tochter (Beschwerdeführerin 3) einmal nach dem Unterricht an der Universität von bewaffneten Männern verfolgt worden. Er (Beschwerdeführer 1) selber habe die Personen, die ihm nach jener Explosion begegnet seien, zwar nicht mehr angetroffen. Es sei aber immer wieder unterwegs zu Kontrollen durch Milizen gekommen, die jeweils ihre eigenen Kontrollstellen geführt hätten. In Libyen herrsche Chaos und Zügellosigkeit, die von den Rebellen ausgehe. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrer Heimat nicht mehr sicher gefühlt. Aus diesem Grund und auch im Interesse seiner Töchter habe der Beschwerdeführer 1 sich daher zum Verlassen des Heimatstaats entschieden. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden eine Geschäftslizenz des Beschwerdeführers 1 und verschiedene Schulzertifikate ein. Die Beschwerdeführenden erklärten bei ihren Befragungen, die Reisepässe seien ihnen bei ihrer Ankunft im Flughafen Genf-Cointrin abhanden gekommen. E. Mit Verfügung vom 11. August 2014 - eröffnet am 13. August 2013 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug der Wegweisung zufolge festgestellter Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der Familie in der Schweiz angeordnet wurde. F. Mit Eingabe vom 11. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Namentlich wurde die Aufhebung derselben im Asylpunkt beantragt; es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und diesem Asyl zu gewähren sowie die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes / Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe eines amtlichen Anwaltes in der Person des Rechtsvertreters beantragt. Das Einreichen einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde in Aussicht gestellt. G. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und den Beschwerdeführenden wurde lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung übermittelt. H. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. September 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 24. September 2014 legte der amtliche Rechtsbeistand unter anderem seine Kostennote ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Schilderung des Beschwerdeführers 1, wonach er nach der Explosion mit einem anwesenden Rebellen in Streit geraten, in der Folgezeit aber von diesen Personen nicht weiter behelligt worden sei, als nicht geeignet, eine Verfolgungsmassnahme im Sinn von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr habe es sicher hierbei um eine Streitigkeit gehandelt, die für ihn und die Familie keine weiteren Konsequenzen gehabt habe. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 3 einmal von bewaffneten Unbekannten verfolgt worden sei, sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen einzelnen bedauerlichen Vorfall gehandelt habe, der ebenfalls nicht als asylrelevante Verfolgung anzusehen sei, zumal diese Tochter auch angegeben habe, sonst keine persönlichen Probleme gehabt zu haben. 4.3 Zum Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich in Libyen nicht mehr in Sicherheit gefühlt, es habe viele Morde gegeben und Chaos sowie zügelloses Benehmen der Rebellen hätten vorgeherrscht, sei festzuhalten, dass diese Aussagen zwar die allgemeine Situation in Libyen reflektieren würden, jedoch ebenfalls keine Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes darstellen könnten. 4.4 Die Beschwerdeführerin 2 sei vornehmlich wegen den genannten Problemen des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) und der Tochter (Be­schwerdeführerin 3) ausgereist. 4.5 Insgesamt sei für die Familie festzustellen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.

5. In der Beschwerde wird massgeblich der Sachverhalt erneut dargelegt und festgestellt, dass dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft genüge, zumal die Vorinstanz richtigerweise von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, so auch der geschilderten Verfolgung der Beschwerdeführerin 3 ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung habe es sich nicht nur um einen "bedauerlichen" Zwischenfall, sondern um eine Verfolgungssituation gehandelt. Die Verfolger hätten sie offenbar gezielt im Visier gehabt und denn auch ihren Namen und Aufenthaltsort gekannt. Die Beschwerdeführerin 3 habe nur deswegen keine weiteren Nachteile erlitten, weil sie fortan nicht mehr an die Universität gegangen sei. Die Verfolgung der Beschwerdeführerin 3 sei als Teil der Bedrohung des Beschwerdeführers 1 und dessen ganzer Familie zu verstehen, die als Befürworter des alten Gaddafi-Regimes abgestempelt worden seien. Es wird sodann - unter Auflisten verschiedener Länderberichte - in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichts zur Kollektivverfolgung davon auszugehen sei, dass bei allen (tatsächlichen oder bloss vermeintlichen) Gaddafi-Anhängern eine Kollektivverfolgung zu bejahen sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgeblichen Sachverhaltselemente zu folgenden Schlüssen: 6.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Auseinandersetzung mit einer Rebellengruppe respektive einem Milizionär im Anschluss an den Bombenanschlag vom Mai 2013 geltend gemacht hat, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dieser einzelne Vorfall für ihn zwar beängstigend gewesen sein dürfte, in der geschilderten Art und Weise den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft jedoch offensichtlich nicht genügt. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer 1 in der Folge mit dieser Gruppierung nicht weiter in Kontakt gekommen sei. 6.2 Auch der Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin 3 von bewaffneten Männern vor dem Universitätsgelände mit ihrem Namen gerufen und verfolgt worden sei, kann aus den vom BFM genannten Gründen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin 3 hatte zu Protokoll gegeben, sie habe nach einer Vorlesung auf ihren Vater gewartet, als Männer ihren Namen gerufen hätten; als sie gesehen habe, dass diese Unbekannten bewaffnet gewesen seien, sei sie einfach weggerannt (vgl. Protokoll ihrer Anhörung S. 2 ff.). Dass sie und ihr Vater diesen Vorfall selber nicht als massgeblich erachtet haben dürften, ist auch daraus zu schliessen, dass beide Beschwerdeführenden ihn bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnt hatten. Ungeachtet dessen ist bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zu schliessen, dass es sich um einen einmaligen und eher zufälligen Vorfall gehandelt hat. 6.3 Diese Annahme wird auch durch die folgenden Überlegung bestätigt: Die Beschwerdeführenden machen geltend, zum eigenen Schutz nach den Vorfällen von Mitte Mai 2013 bis zur Ausreise (von Mitte Juni 2013) daheim geblieben zu sein; der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr in sein Geschäft, die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen. Die Gruppierung, in deren Visier der Beschwerdeführer 1 angeblich geraten sei, hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dabei belassen, den Namen der Beschwerdeführerin 3 zu ermitteln und diese zu behelligen, hätte sie ihn und die Familie ernsthaft als Gaddafi-Anhänger beschuldigt. 6.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Kollektivverfolgung um so weniger als die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im allgemeinen als Familie bekannt gewesen sei, die sich seit je gegen das Gaddafi-Regime eingesetzt gehabt habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1 S. 10). 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden zwar zweifellos unter der schlechten Sicherheitslage in Libyen gelitten haben. Von diesen grundsätzlichen Problemen des Heimatstaates sind die Beschwerdeführenden jedoch nicht mehr als ihre Mitbürger in Libyen betroffen (gewesen); es kann hieraus nicht auf eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgungssituation im Sinn des Asylgesetzes geschlossen werden. 6.6 Vor diesem Hintergrund der instabilen Situation im Heimatstaat sind wohl auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zweier Kinder zu beurteilen. Auf den Ungereimtheiten bei der Bezeichnung dieser Kinder ist nicht weiter einzugehen, nachdem das BFM auch den gesundheitlichen Problemen mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat. 6.7 In Würdigung des gesamten, nun hinreichend erstellten Sachverhalts vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Frage mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen gegeben, so gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

11. Nachdem den Beschwerdeführendenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote von lic. iur. Tarig Hassan vom 24. September 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.- auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.- zu kürzen (vgl. Urteil D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.2). Nachdem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist lic. iur. Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerde­verfahren zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1920.- (inklusive ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1920.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: