Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 5 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4983/2013 Urteil vom 18. September 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien Familie A._______, Libyen, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 22. August 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass die Beschwerdeführenden am 23. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das BFM mit Verfügung vom 22. August 2013 - eröffnet am 29. August 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Malta anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesamt für Migration gerichteter, zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelter Eingabe vom 2. September 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten, das der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 6. September 2013 gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung per sofort vorsorglich aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), geprüft hat, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge über Malta in die Schweiz eingereist sind (und den Akten auch zu entnehmen ist, dass die maltesische Botschaft in ihrem Heimatland ihnen am (...) 2013 Schengen-Visa ausstellte), dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO damit Malta für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig ist, was die maltesischen Behörden auf Anfrage des BFM hin denn auch mit Schreiben vom 22. August 2013 ausdrücklich bestätigt haben, dass die Vorinstanz deshalb grundsätzlich zu Recht festgestellt hat, gemäss der Dublin II-Verordnung liege die Zuständigkeit für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bei Malta, dass in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, das ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehende Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angesichts der vorliegenden Informationen zur allgemeinen Situation von Asylsuchenden in Malta die Vermutung, dieses Land beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann, dass demzufolge im Einzelfall die Frage zu stellen ist, ob die betroffenen Personen einer Kategorie zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass somit bei Fällen, in welchen Malta für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, die Risiken einer Überstellung für die Gesuchstellenden sorgfältig und individuell zu prüfen sind (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3457/2012 vom 24. Oktober 2012 S. 7 ff.), dass sich die offenkundige Vulnerabilität der Beschwerdeführenden bereits aus ihrer Eigenschaft als (...)köpfige Familie mit (...) minderjährigen Kindern ergibt, sich das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht in der von der oben genannten Rechtsprechung geforderten Ausführlichkeit zur Frage der Verletzlichkeit der Beschwerdeführenden und den daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta, insbesondere betreffend die dortige Versorgung und Unterbringung geäussert, sondern sich zu Unrecht auf allgemeine Ausführungen zu den Unterbringungsmodalitäten und der medizinischen Versorgung beschränkt hat, dass es nicht hinreichend geklärt (und dargelegt) hat, ob (respektive dass) die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des maltesischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Malta eine ihrer Verletzlichkeit - insbesondere dem Kindeswohl - Rechnung tragende Behandlung und Unterbringung erhalten würden, dass hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Malta in nachvollziehbarer Weise auf psychische Probleme ihres Sohnes (Beschwerdeführer 5) hingewiesen hatte (vgl. Protokoll der Befragung zur Person vom 28. Juni 2013 S. 9: "Mein Sohn (...) leidet auch an psychischen Störungen. Vielleicht hängt es damit zusammen, dass es eine Autoexplosion in der Nähe des Ladens gab."), dass dem Protokoll nicht zu entnehmen ist, dass bei dieser Befragung in irgendeiner Weise nachgefragt worden wäre, welcher Art diese "psychischen Störungen" denn seien und welche konkreten Auswirkung sie hätten, dass das BFM die Beschwerdeführenden zudem nicht unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht aufgefordert hat, dieses Vorbringen innert Frist mit einem Arztbericht zu konkretisieren und unter den gegebenen Umständen auch insoweit seine Pflicht zur Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 10), dass mithin die Vorinstanz die von der Rechtsprechung verlangte Einzelfallabklärung nicht vorgenommen, den Sachverhalt unvollständig erstellt und die Begründungspflicht verletzt hat, dass diesem formellen Mangel - da zur Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Überstellung weitere Abklärungen des Bundesamts erforderlich sein werden - nur durch eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung Rechnung getragen werden kann und sich die Frage einer Heilung der Verfahrensmängel nicht stellt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der obigen Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass den Beschwerdeführenden bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass nicht davon auszugehen ist, den nicht vertretenen Beschwerdeführenden seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des BFM vom 22. August 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: