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D-3133/2014

D-3133/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine ethnische Oromo aus dem Dorf D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie mit dem Zug am 2. September 2009 in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihr Asylgesuch ein. Am 7. September 2009 wurde sie im EVZ zur Person sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und die zuständigen kantonalen Behörden errichteten angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 eine Beistandschaft. Am 12. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin erstmals vom BFM angehört, am 15. Juni 2012 fand eine weitere Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF-Partei verhaftet und sechs Monate festgehalten worden. Anlässlich dieser Verhaftung sei sie von den Männern, die ihren Vater festgenommen hätten, geschlagen worden. Während der Abwesenheit des Vaters sei sie - während sie das Vieh versorgt habe - von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Nach der Rückkehr ihres Vaters habe dieser beschlossen, sie zu ihrem Schutz ins Ausland bringen zu lassen. Zu ihrem Vater habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ und am (...) die zweite Tochter C._______ zur Welt. Beide Töchter wurden in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. Vater dieser Kinder ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz lebender Partner (D-3165/2014), mit dem sie nach Brauch verheiratet sei. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 - eröffnet am 10. Mai 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen im Heimatland hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Was die exilpolitische Betätigung in der Schweiz anbelange, so erfülle diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lagen unter anderem zwei Internetartikel über die Situation der Oromo in Äthiopien bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Beschwerdeführerinnen beantragen keine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Partners beziehungsweise Vaters (D-3165/2014) und eine solche erscheint auch nicht angezeigt. Die Beschwerdeverfahren sind indessen koordiniert zu behandeln.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung entgegengehalten, das BFM lasse das (junge) Alter und die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zu Unrecht unberücksichtigt. Aus den Akten, insbesondere der Anhörung vom 12. Januar 2010, sei ersichtlich, dass sie suggestiv und unfreundlich angesprochen und befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre (verstorbene: Anmerkung des Gerichts) Mutter eingehender befragt worden als über ihre erlittenen frauenspezifischen Nachteile im Zusammenhang mit der Vergewaltigung. Erst anlässlich der dritten (recte: zweiten) Anhörung und fast drei Jahre nach diesem Ereignis sei sie dann ausführlich dazu befragt worden und dann werde erwartet, dass die Fragen lückenlos beantwortet würden. Es sei niemandem möglich, einen Sachverhalt bei Wiederholungen und Jahre nach einem Erlebnis genau gleich zu erzählen. Hinzu komme, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sehr wohl übereinstimmend und plausibel seien. Sie habe überdies nachvollziehbar erklärt, dass bei der ersten Anhörung (gemeint wohl der Befragung zur Person) nur Männer anwesend gewesen seien und sie sich geschämt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Tatsache, dass sie seit ihrer Einreise wegen frauenspezifischer Probleme zu medizinischen Untersuchungen zur Frauenklinik geschickt und dort während Jahren behandelt worden sei, bestünden genügend Indizien, dass man von einer Vergewaltigung ausgehe. Da der Beschwerdeführerin bei der Vergewaltigung der Mund und die Augen verbunden gewesen seien, habe sie weder um Hilfe schreien, noch die Täter später identifizieren können. Sie reagiere immer noch emotional, wenn sie darüber spreche. Zudem sei ihre Vermutung plausibel und nachvollziehbar, dass ihre Vergewaltiger Angehörige der regierenden Behörden gewesen seien, weil sie gerade während der Inhaftierung ihres Vaters bekannterweise auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihr ethnische Zugehörigkeit und die allgemein bekannten, damit in Zusammenhang stehenden Benachteiligungen in Äthiopien. Schliesslich kritisiert sie die lange Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden müssen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-5429/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.2.2). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Solche persönliche Umstände können etwa in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den konkreten Umständen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu wenig Rechnung getragen hätte. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Befragung zur Person (...)jährig, im Zeitpunkt der ersten Anhörung beinahe (...)jährig und bei der zweiten Anhörung mehr als (...)jährig. Von einer asylsuchenden Person dieses Alters kann ohne weiteres eine detailreiche und realitätsnahe Schilderung von selbst Erlebtem erwartet werden. Dass die Vorinstanz diesbezüglich überhöhte Anforderungen gestellt hätte, ist nicht ersichtlich.

E. 6.2.2 Das Bundesamt hat in seinen Erwägungen sodann (zutreffend) erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung an der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte. Dass das BFM diesem Umstand ein massgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zugemessen hätte, lässt sich indessen nicht erkennen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die unterlassene Erwähnung der Vergewaltigung als nachvollziehbar erscheint oder nicht.

E. 6.2.3 Festzuhalten gilt es sodann, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Kritik - bei derart einschneidenden Erlebnissen wie einer Vergewaltigung auch nach einer gewissen Zeit noch übereinstimmende Angaben zum Kerngeschehen erwartet werden können. Dazu gehört etwa die Schilderung, ob die Beschwerdeführerin mit einem Tuch oder mit der Hand über den Mund am Schreien gehindert worden sein soll. Auch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Tat können erwartet werden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus der behaupteten medizinischen Behandlung wegen frauenspezifischer Probleme ableiten. Zunächst fehlen diesbezüglich jegliche ärztliche Unterlagen. Zudem lassen frauenspezifische medizinische Probleme nicht per se auf eine Vergewaltigung schliessen, umso weniger, als diese Probleme weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene konkretisiert wurden.

E. 6.2.4 Die Erwägungen des BFM bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als zutreffend; sie sind zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, erübrigt es sich, weitergehende Erörterungen anzustellen.

E. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. Daran vermögen weder die monierte Verfahrensdauer, die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge insbesondere dank ihrem Ehemann, mit welchem sie und die Kinder zurückkehren könnten, und ihrer Verwandtschaft in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Überdies weise sie eine Schulbildung von fünf Jahren und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft auf. Damit müssten die beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten als positiv bewertet werden. Auch das Kindeswohl stehe in Anbetracht des Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer der Kinder in der Schweiz dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 8.4.2 Dem lassen die Beschwerdeführerinnen zunächst die schlechte humanitäre Situation in Äthiopien, speziell für ethnische Oromo, entgegenhalten. Weiter machen sie geltend, eine Rückkehr wäre für die Beschwerdeführerin besonders schwer, da sie keine Ausbildung habe, lange und prägende Jahre im Ausland gelebt und zwei kleine Kinder habe. Auch ihr Ehemann sei in Äthiopien verfolgt und das wirtschaftliche Existenzminimum wäre im Heimatland nicht gesichert. Aufgrund der allgemeinen Situation in Äthiopien sowie der persönlichen Verhältnisse habe das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz zurückzutreten.

E. 8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (a.a.O., E. 8.5 S. 521 f.). Da die Beschwerdeführerin indessen nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Partner (beziehungsweise nach ihren eigenen Angaben nach Brauch verheirateten Ehemann) - dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird - zurückkehren kann, ist bei ihr nicht von einer alleinstehenden Frau auszugehen, weshalb auf die Prüfung der erwähnten begünstigenden Faktoren verzichtet werden kann. Für die individuellen Umstände des Ehemannes ist auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschwerdeverfahren zu verweisen. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, welche einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Heimatland entgegenstehen würden. Das Bundesamt hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nicht zu einer Entwurzelung der noch sehr jungen Kinder der Beschwerdeführerin führen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche es angezeigt erscheinen liessen, im Lichte des Kindeswohls vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3133/2014 Urteil vom 18. Dezember 2014 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), und die Kinder B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), Äthiopien, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine ethnische Oromo aus dem Dorf D._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. September 2009 und gelangte auf dem Luftweg an einen ihr unbekannten Ort, von wo aus sie mit dem Zug am 2. September 2009 in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ihr Asylgesuch ein. Am 7. September 2009 wurde sie im EVZ zur Person sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführerin wurde für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen und die zuständigen kantonalen Behörden errichteten angesichts der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2009 eine Beistandschaft. Am 12. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin erstmals vom BFM angehört, am 15. Juni 2012 fand eine weitere Anhörung statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der OLF-Partei verhaftet und sechs Monate festgehalten worden. Anlässlich dieser Verhaftung sei sie von den Männern, die ihren Vater festgenommen hätten, geschlagen worden. Während der Abwesenheit des Vaters sei sie - während sie das Vieh versorgt habe - von zwei unbekannten Männern vergewaltigt worden. Nach der Rückkehr ihres Vaters habe dieser beschlossen, sie zu ihrem Schutz ins Ausland bringen zu lassen. Zu ihrem Vater habe sie seit ihrer Ausreise keinen Kontakt mehr. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, sie sei in der Schweiz exilpolitisch tätig. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ und am (...) die zweite Tochter C._______ zur Welt. Beide Töchter wurden in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. Vater dieser Kinder ist nach Angaben der Beschwerdeführerin ihr ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz lebender Partner (D-3165/2014), mit dem sie nach Brauch verheiratet sei. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 - eröffnet am 10. Mai 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den Vorkommnissen im Heimatland hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Was die exilpolitische Betätigung in der Schweiz anbelange, so erfülle diese die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid des BFM vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeschrift lagen unter anderem zwei Internetartikel über die Situation der Oromo in Äthiopien bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 mit, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Beschwerdeführerinnen beantragen keine Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Partners beziehungsweise Vaters (D-3165/2014) und eine solche erscheint auch nicht angezeigt. Die Beschwerdeverfahren sind indessen koordiniert zu behandeln.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Auf Beschwerdeebene wird den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung entgegengehalten, das BFM lasse das (junge) Alter und die Unerfahrenheit der Beschwerdeführerin zu Unrecht unberücksichtigt. Aus den Akten, insbesondere der Anhörung vom 12. Januar 2010, sei ersichtlich, dass sie suggestiv und unfreundlich angesprochen und befragt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei über ihre (verstorbene: Anmerkung des Gerichts) Mutter eingehender befragt worden als über ihre erlittenen frauenspezifischen Nachteile im Zusammenhang mit der Vergewaltigung. Erst anlässlich der dritten (recte: zweiten) Anhörung und fast drei Jahre nach diesem Ereignis sei sie dann ausführlich dazu befragt worden und dann werde erwartet, dass die Fragen lückenlos beantwortet würden. Es sei niemandem möglich, einen Sachverhalt bei Wiederholungen und Jahre nach einem Erlebnis genau gleich zu erzählen. Hinzu komme, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sehr wohl übereinstimmend und plausibel seien. Sie habe überdies nachvollziehbar erklärt, dass bei der ersten Anhörung (gemeint wohl der Befragung zur Person) nur Männer anwesend gewesen seien und sie sich geschämt habe, über die Vergewaltigung zu sprechen. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Tatsache, dass sie seit ihrer Einreise wegen frauenspezifischer Probleme zu medizinischen Untersuchungen zur Frauenklinik geschickt und dort während Jahren behandelt worden sei, bestünden genügend Indizien, dass man von einer Vergewaltigung ausgehe. Da der Beschwerdeführerin bei der Vergewaltigung der Mund und die Augen verbunden gewesen seien, habe sie weder um Hilfe schreien, noch die Täter später identifizieren können. Sie reagiere immer noch emotional, wenn sie darüber spreche. Zudem sei ihre Vermutung plausibel und nachvollziehbar, dass ihre Vergewaltiger Angehörige der regierenden Behörden gewesen seien, weil sie gerade während der Inhaftierung ihres Vaters bekannterweise auf sich allein gestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verweist weiter auf ihr ethnische Zugehörigkeit und die allgemein bekannten, damit in Zusammenhang stehenden Benachteiligungen in Äthiopien. Schliesslich kritisiert sie die lange Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zuzustimmen, dass in die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden müssen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-5429/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.2.2). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Solche persönliche Umstände können etwa in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz den konkreten Umständen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu wenig Rechnung getragen hätte. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt ihrer Befragung zur Person (...)jährig, im Zeitpunkt der ersten Anhörung beinahe (...)jährig und bei der zweiten Anhörung mehr als (...)jährig. Von einer asylsuchenden Person dieses Alters kann ohne weiteres eine detailreiche und realitätsnahe Schilderung von selbst Erlebtem erwartet werden. Dass die Vorinstanz diesbezüglich überhöhte Anforderungen gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. 6.2.2 Das Bundesamt hat in seinen Erwägungen sodann (zutreffend) erwähnt, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung an der BzP mit keinem Wort erwähnt hatte. Dass das BFM diesem Umstand ein massgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zugemessen hätte, lässt sich indessen nicht erkennen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die unterlassene Erwähnung der Vergewaltigung als nachvollziehbar erscheint oder nicht. 6.2.3 Festzuhalten gilt es sodann, dass - entgegen der auf Beschwerdeebene erhobenen Kritik - bei derart einschneidenden Erlebnissen wie einer Vergewaltigung auch nach einer gewissen Zeit noch übereinstimmende Angaben zum Kerngeschehen erwartet werden können. Dazu gehört etwa die Schilderung, ob die Beschwerdeführerin mit einem Tuch oder mit der Hand über den Mund am Schreien gehindert worden sein soll. Auch konkrete Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Tat können erwartet werden. Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin sodann aus der behaupteten medizinischen Behandlung wegen frauenspezifischer Probleme ableiten. Zunächst fehlen diesbezüglich jegliche ärztliche Unterlagen. Zudem lassen frauenspezifische medizinische Probleme nicht per se auf eine Vergewaltigung schliessen, umso weniger, als diese Probleme weder vor der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene konkretisiert wurden. 6.2.4 Die Erwägungen des BFM bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Betätigung der Beschwerdeführerin erachtet das Gericht als zutreffend; sie sind zu bestätigen. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, erübrigt es sich, weitergehende Erörterungen anzustellen. 6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. Daran vermögen weder die monierte Verfahrensdauer, die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbarkeit entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfüge insbesondere dank ihrem Ehemann, mit welchem sie und die Kinder zurückkehren könnten, und ihrer Verwandtschaft in Äthiopien über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Überdies weise sie eine Schulbildung von fünf Jahren und eine mehrjährige Tätigkeit in der Landwirtschaft auf. Damit müssten die beruflichen und sozialen Reintegrationsmöglichkeiten als positiv bewertet werden. Auch das Kindeswohl stehe in Anbetracht des Alters und der kurzen Aufenthaltsdauer der Kinder in der Schweiz dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 8.4.2 Dem lassen die Beschwerdeführerinnen zunächst die schlechte humanitäre Situation in Äthiopien, speziell für ethnische Oromo, entgegenhalten. Weiter machen sie geltend, eine Rückkehr wäre für die Beschwerdeführerin besonders schwer, da sie keine Ausbildung habe, lange und prägende Jahre im Ausland gelebt und zwei kleine Kinder habe. Auch ihr Ehemann sei in Äthiopien verfolgt und das wirtschaftliche Existenzminimum wäre im Heimatland nicht gesichert. Aufgrund der allgemeinen Situation in Äthiopien sowie der persönlichen Verhältnisse habe das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführerinnen am Verbleib in der Schweiz zurückzutreten. 8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE 2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation ist bei alleinstehenden Frauen die Zumutbarkeit in Abweichung von diesem Grundsatz jedoch nur anzunehmen, wenn begünstigende Faktoren vorliegen, welche ihr eine soziale und wirtschaftliche Eingliederung in der Heimat ermöglichen (a.a.O., E. 8.5 S. 521 f.). Da die Beschwerdeführerin indessen nicht allein, sondern zusammen mit ihrem Partner (beziehungsweise nach ihren eigenen Angaben nach Brauch verheirateten Ehemann) - dessen Beschwerde mit Urteil vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen wird - zurückkehren kann, ist bei ihr nicht von einer alleinstehenden Frau auszugehen, weshalb auf die Prüfung der erwähnten begünstigenden Faktoren verzichtet werden kann. Für die individuellen Umstände des Ehemannes ist auf die entsprechenden Ausführungen in seinem Beschwerdeverfahren zu verweisen. Es sind damit keine Gründe ersichtlich, welche einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Reintegration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Heimatland entgegenstehen würden. Das Bundesamt hat schliesslich zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Rückkehr nicht zu einer Entwurzelung der noch sehr jungen Kinder der Beschwerdeführerin führen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche es angezeigt erscheinen liessen, im Lichte des Kindeswohls vom Wegweisungsvollzug abzusehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: