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D-5429/2014

D-5429/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-10-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn stammen ihren eigenen Angaben zu Folge aus dem Dorf C._______ in Äthiopien, von wo sie am 25. November 2010 ausgereist und anschliessend durch ihnen unbekannte Länder gereist seien. Am 7. Februar 2011 sind sie in die Schweiz eingereist. Am 9. November 2011 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2011 im Transitzentrum Altstätten zu ihrer Person befragt (BzP; vgl. BFM-Akten A4/13) und am 8. Oktober 2013 ausführlich zu ihrem Asylgesuch angehört (A12/21). B. Das Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin mit dem Verschwinden ihres Ehemannes. Wegen ihm sei sie ausgereist. Ihr Ehemann sei eines Tages in die Stadt gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe in der Folge angefangen nachzufragen, bis eines Tages die Polizei gekommen sei, sie verhaftet und für dreieinhalb Monate inhaftiert habe. Ihr Bruder habe ihren Ehemann zuletzt in der Stadt E._______ gesehen. Die Verwaltung vom Dorf habe danach wissen wollen, wo sich der Ehemann befinde. Der Ortsverwalter habe ihr Schwierigkeiten bereitet und gesagt, dass ihr Ehemann zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Zwei Wochen nach dessen Verschwinden sei die Polizei gekommen. Ein Mann, den die Beschwerdeführerin kenne, habe eine Bürgschaft geleistet, woraufhin sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Unmittelbar nach der Freilassung sei sie mit ihrem Sohn ausgereist. C. Mit Asylentscheid vom 22. August 2014 - zugestellt am 25. August 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit (undatierter) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 24. September 2014) beantragt die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 hielt das BFM an dessen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21, E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).

E. 4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden des Ehemannes und der Suche nach ihm seien oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen. Es sei ihr nicht gelungen, detaillierte Aussagen über die zweiwöchige Suche nach ihm zu machen. Die diesbezüglichen Angaben seien wenig substantiiert geblieben und die Ausführungen dazu würden teilweise auch der Logik des Handelns widersprechen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihrer Inhaftierung geäussert. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Gefängnisalltag stichhaltiger hätte beschreiben können. Die Schilderungen zur Flucht seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft ausgefallen. Der von den Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, ihr Ehemann habe sich der Kinijit angeschlossen, erstaune, handle es sich dabei doch um eine legale Oppositionspartei Äthiopiens, welche auch bei der nationalen Wahlkommission (NEBE) registriert sei. Es treffe zu, dass es nach den Wahlen 2005 zu massiven Einschüchterungskampagnen gegen die legale Opposition gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insoweit nicht nachvollziehbar, als sie nicht habe sagen können, was die politischen Überzeugungen ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters seien, und warum die Behörden gerade ihren Ehemann als eine für sie gefährdende Komponente gesehen haben sollten. Schliesslich weist das BFM auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin bis heute keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und den restlichen Familienangehörigen habe, was es als weiteres Unglaubhaftigkeitselement wertet. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin dazu vermöchten nicht zu überzeugen und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangt das BFM zum Schluss, dass weder die herrschende politischen Situation noch andere Gründe einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin brauche "unbedingt" den Schutz der Schweiz. Sie führt aus, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft; offensichtlich verstehe das Bundesamt nicht, was ihre Situation als Frau in Äthiopien sei. Sie sei wirklich in Gefahr, sie wolle nur ihr Leben retten und mit ihrem Sohn "auf keinen Fall" zurückkehren. Sie habe versucht, alles so genau zu schildern, wie es ihr möglich gewesen sei. Sie sei eine einfache Frau und nicht gewohnt, ausführlich zu antworten. Sie verstünde nicht, was genau und wie viel man "hier in der Schweiz" von ihr wissen wolle. Sie habe alles gesagt, was sie wisse. Sie habe nicht gewusst, was ihr Ehemann gemacht habe, weil er es ihr nie erzählt habe. Der Kultur entsprechend erzähle der Mann seiner Frau nicht viel. Man spreche nur über den Alltag. Es stimme nicht, wenn das BFM im Entscheid sage, sie habe zu wenig erzählt. Da sie keine Schwierigkeiten gewollt habe, habe sie nicht die Polizei, sondern alle ihre Bekannten und Verwandten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Stelle, wo man nachfrage, sei die Verwaltung und sie habe den Namen der Person, an die sie sich gewandt habe, angegeben. Bezüglich der Verhaftung habe sie "so gut wie es geht erzählt" und hinsichtlich des Gefängnisaufenthaltes sei man wie "nicht existent". Den Bürgen betreffend habe sie den Namen gesagt, dass er ein Freund ihres Vaters gewesen sei, Handel treibe und Häuser vermiete. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht sodann, dass sie "wirklich in Gefahr" sei. Betreffend die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor, ihr Sohn habe sich in der Schule gut eingelebt, sie seien schon eine längere Zeit in der Schweiz und in Äthiopien hätten sie und ihr Sohn keine Zukunft.

E. 5.1 Dem BFM muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 3.2).

E. 5.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird vom BFM nicht zu Unrecht verneint.

E. 5.2.1 Das BFM führt in seinem Entscheid eingehend aus, in welchen Punkten und inwiefern die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen sind und teilweise der Logik des Handelns, teilweise auch der Lebenserfahrung widersprechen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, inwiefern reale und tatsächliche Kennzeichen des Geschehensablaufs vermisst werden. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, wo minimale Detailkenntnisse oder ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar sein müssten. Mit ihren Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes, zur dreimonatigen Haft und der Freilassung vermag die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig zu überzeugen, dass sie sich in der von ihr beschriebenen Lage befunden habe. Gerade einschneidende Erlebnisse wie hier das Verschwinden des Ehepartners, die Suche nach ihm und eine Haftzeit unter Umständen, wie sie in Äthiopien herrschen, müssten glaubhaft dargestellt und in der erwarteten Tiefe wiedergegeben werden können. Es erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Antwort ihres Bruders begnügt habe, er habe ihren Ehemann in der Stadt gesehen (A12/21, F101 f.). Es wäre zu erwarten, dass sich eine Ehefrau genau nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigen und sich nicht mit pauschalen Antworten begnügen würde. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass sie sich nicht mit ihrem Schwiegervater in Verbindung gesetzt habe, der als (...) im Dorf eine Respektsperson gewesen sei und möglicherweise über den Verbleib seines Sohnes etwas hätte wissen können. Ferner überzeugen die Schilderungen zur vorgebrachten Haft und insbesondere zur Freilassung nicht (A12/21, F149 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte in der Lage sein müssen, diese ausserordentliche freiheitseinschneidende Erfahrung detailliert beschreiben zu können, was ihr nicht gelungen ist. Gerade das Vorbringen in der Beschwerde, man sei im Gefängnis "wie nicht existent", hätte eine ausführliche entsprechende Schilderung erwarten lassen.

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, mit der Rechtsschrift die erheblichen Zweifel und Vorbehalte der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. Diesbezüglich begnügt sie sich mit Ausführungen wie, sie sei es nicht gewohnt, ausführlich zu antworten und sie verstehe nicht, weshalb das Bundesamt finde, sie habe nicht gut erklärt. Mit diesen Argumenten und den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Wiederholungen gelingt es ihr indessen nicht, die von der Vorinstanz dargelegte einlässliche Argumentation, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft seien, umzustossen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun­gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen (vgl. Ziff. 4.1 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/25, E. 8 wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien bejaht. Das Gericht ging trotz der dargestellten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen in Äthiopien davon aus, dass es gelingen dürfe, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Ferner erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Frau in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar (a.a.O., E. 8.6 in fine).

E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu ihrer Person keine Stellung und führt nicht aus, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Für ihren Sohn führt sie indessen aus, er sei hier sehr gut integriert, er sei gut in der Schule, er sei auch in einem Leichtathletik-Sportverein und in drei Disziplinen der Fünftbeste seines Jahrgangs in der Schweiz. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzung des BFM als unzutreffend erscheinen liesse. Obwohl ihr Sohn inzwischen die Sekundarschule besucht, ist doch festzuhalten, dass er noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien stellt zweifellos eine Veränderung dar, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn. Sie werden aller Voraussicht nach dazu in der Lage sein, sich im Heimatland wieder zu integrieren und dort Anschluss zu finden. Gerade auch, weil beinahe die komplette Familie, die sie bei der Reintegration unterstützen kann, in C._______ lebt.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5429/2014/mel Urteil vom 31. Oktober 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Äthiopien, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn stammen ihren eigenen Angaben zu Folge aus dem Dorf C._______ in Äthiopien, von wo sie am 25. November 2010 ausgereist und anschliessend durch ihnen unbekannte Länder gereist seien. Am 7. Februar 2011 sind sie in die Schweiz eingereist. Am 9. November 2011 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ Asylgesuche. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2011 im Transitzentrum Altstätten zu ihrer Person befragt (BzP; vgl. BFM-Akten A4/13) und am 8. Oktober 2013 ausführlich zu ihrem Asylgesuch angehört (A12/21). B. Das Asylgesuch begründete die Beschwerdeführerin mit dem Verschwinden ihres Ehemannes. Wegen ihm sei sie ausgereist. Ihr Ehemann sei eines Tages in die Stadt gegangen und nicht mehr zurückgekommen. Sie habe in der Folge angefangen nachzufragen, bis eines Tages die Polizei gekommen sei, sie verhaftet und für dreieinhalb Monate inhaftiert habe. Ihr Bruder habe ihren Ehemann zuletzt in der Stadt E._______ gesehen. Die Verwaltung vom Dorf habe danach wissen wollen, wo sich der Ehemann befinde. Der Ortsverwalter habe ihr Schwierigkeiten bereitet und gesagt, dass ihr Ehemann zu den Widerstandskämpfern gegangen sei. Zwei Wochen nach dessen Verschwinden sei die Polizei gekommen. Ein Mann, den die Beschwerdeführerin kenne, habe eine Bürgschaft geleistet, woraufhin sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Unmittelbar nach der Freilassung sei sie mit ihrem Sohn ausgereist. C. Mit Asylentscheid vom 22. August 2014 - zugestellt am 25. August 2014 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit (undatierter) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingegangen am 24. September 2014) beantragt die Beschwerdeführerin die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 hielt das BFM an dessen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 3.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier vorab verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2.2 Die Realkennzeichen sollen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. Urteil des BVGer E-1917/2014 vom 21. Mai 2014, E. 7.1.2 mit Verweis auf EMARK 2005 Nr. 21, E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das BFM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 4. 4.1 Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verschwinden des Ehemannes und der Suche nach ihm seien oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen. Es sei ihr nicht gelungen, detaillierte Aussagen über die zweiwöchige Suche nach ihm zu machen. Die diesbezüglichen Angaben seien wenig substantiiert geblieben und die Ausführungen dazu würden teilweise auch der Logik des Handelns widersprechen. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich zu ihrer Inhaftierung geäussert. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sie den Gefängnisalltag stichhaltiger hätte beschreiben können. Die Schilderungen zur Flucht seien schliesslich ebenfalls unglaubhaft ausgefallen. Der von den Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, ihr Ehemann habe sich der Kinijit angeschlossen, erstaune, handle es sich dabei doch um eine legale Oppositionspartei Äthiopiens, welche auch bei der nationalen Wahlkommission (NEBE) registriert sei. Es treffe zu, dass es nach den Wahlen 2005 zu massiven Einschüchterungskampagnen gegen die legale Opposition gekommen sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien insoweit nicht nachvollziehbar, als sie nicht habe sagen können, was die politischen Überzeugungen ihres Ehemannes und ihres Schwiegervaters seien, und warum die Behörden gerade ihren Ehemann als eine für sie gefährdende Komponente gesehen haben sollten. Schliesslich weist das BFM auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin bis heute keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern und den restlichen Familienangehörigen habe, was es als weiteres Unglaubhaftigkeitselement wertet. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin dazu vermöchten nicht zu überzeugen und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangt das BFM zum Schluss, dass weder die herrschende politischen Situation noch andere Gründe einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen lassen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin brauche "unbedingt" den Schutz der Schweiz. Sie führt aus, ihre Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft; offensichtlich verstehe das Bundesamt nicht, was ihre Situation als Frau in Äthiopien sei. Sie sei wirklich in Gefahr, sie wolle nur ihr Leben retten und mit ihrem Sohn "auf keinen Fall" zurückkehren. Sie habe versucht, alles so genau zu schildern, wie es ihr möglich gewesen sei. Sie sei eine einfache Frau und nicht gewohnt, ausführlich zu antworten. Sie verstünde nicht, was genau und wie viel man "hier in der Schweiz" von ihr wissen wolle. Sie habe alles gesagt, was sie wisse. Sie habe nicht gewusst, was ihr Ehemann gemacht habe, weil er es ihr nie erzählt habe. Der Kultur entsprechend erzähle der Mann seiner Frau nicht viel. Man spreche nur über den Alltag. Es stimme nicht, wenn das BFM im Entscheid sage, sie habe zu wenig erzählt. Da sie keine Schwierigkeiten gewollt habe, habe sie nicht die Polizei, sondern alle ihre Bekannten und Verwandten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Stelle, wo man nachfrage, sei die Verwaltung und sie habe den Namen der Person, an die sie sich gewandt habe, angegeben. Bezüglich der Verhaftung habe sie "so gut wie es geht erzählt" und hinsichtlich des Gefängnisaufenthaltes sei man wie "nicht existent". Den Bürgen betreffend habe sie den Namen gesagt, dass er ein Freund ihres Vaters gewesen sei, Handel treibe und Häuser vermiete. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Die Beschwerdeführerin unterstreicht sodann, dass sie "wirklich in Gefahr" sei. Betreffend die vom BFM festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vor, ihr Sohn habe sich in der Schule gut eingelebt, sie seien schon eine längere Zeit in der Schweiz und in Äthiopien hätten sie und ihr Sohn keine Zukunft. 5. 5.1 Dem BFM muss die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. E. 3.2). 5.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird vom BFM nicht zu Unrecht verneint. 5.2.1 Das BFM führt in seinem Entscheid eingehend aus, in welchen Punkten und inwiefern die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und realitätsfremd ausgefallen sind und teilweise der Logik des Handelns, teilweise auch der Lebenserfahrung widersprechen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, inwiefern reale und tatsächliche Kennzeichen des Geschehensablaufs vermisst werden. Sie hat auch zutreffend ausgeführt, wo minimale Detailkenntnisse oder ein persönlicher Realitätsbezug erkennbar sein müssten. Mit ihren Ausführungen zum Verschwinden des Ehemannes, zur dreimonatigen Haft und der Freilassung vermag die Beschwerdeführerin nicht stichhaltig zu überzeugen, dass sie sich in der von ihr beschriebenen Lage befunden habe. Gerade einschneidende Erlebnisse wie hier das Verschwinden des Ehepartners, die Suche nach ihm und eine Haftzeit unter Umständen, wie sie in Äthiopien herrschen, müssten glaubhaft dargestellt und in der erwarteten Tiefe wiedergegeben werden können. Es erstaunt, dass sich die Beschwerdeführerin mit der Antwort ihres Bruders begnügt habe, er habe ihren Ehemann in der Stadt gesehen (A12/21, F101 f.). Es wäre zu erwarten, dass sich eine Ehefrau genau nach dem Verbleib ihres Ehemannes erkundigen und sich nicht mit pauschalen Antworten begnügen würde. Es kann auch nicht nachvollzogen werden, dass sie sich nicht mit ihrem Schwiegervater in Verbindung gesetzt habe, der als (...) im Dorf eine Respektsperson gewesen sei und möglicherweise über den Verbleib seines Sohnes etwas hätte wissen können. Ferner überzeugen die Schilderungen zur vorgebrachten Haft und insbesondere zur Freilassung nicht (A12/21, F149 ff.). Die Beschwerdeführerin hätte in der Lage sein müssen, diese ausserordentliche freiheitseinschneidende Erfahrung detailliert beschreiben zu können, was ihr nicht gelungen ist. Gerade das Vorbringen in der Beschwerde, man sei im Gefängnis "wie nicht existent", hätte eine ausführliche entsprechende Schilderung erwarten lassen. 5.2.2 Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht, mit der Rechtsschrift die erheblichen Zweifel und Vorbehalte der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen. Diesbezüglich begnügt sie sich mit Ausführungen wie, sie sei es nicht gewohnt, ausführlich zu antworten und sie verstehe nicht, weshalb das Bundesamt finde, sie habe nicht gut erklärt. Mit diesen Argumenten und den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Wiederholungen gelingt es ihr indessen nicht, die von der Vorinstanz dargelegte einlässliche Argumentation, inwiefern die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft seien, umzustossen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun­gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be­schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh­renden nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen­den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen (vgl. Ziff. 4.1 f.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Im Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/25, E. 8 wird die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs alleinstehender Frauen nach Äthiopien bejaht. Das Gericht ging trotz der dargestellten schwierigen Lebensumstände für alleinstehende Frauen in Äthiopien davon aus, dass es gelingen dürfe, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Ferner erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug der relativ jungen und laut Akten gesunden Frau in Übereinstimmung mit dem BFM als zumutbar (a.a.O., E. 8.6 in fine). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug zu ihrer Person keine Stellung und führt nicht aus, weshalb es für sie nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren. Für ihren Sohn führt sie indessen aus, er sei hier sehr gut integriert, er sei gut in der Schule, er sei auch in einem Leichtathletik-Sportverein und in drei Disziplinen der Fünftbeste seines Jahrgangs in der Schweiz. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts zu entnehmen, was die Einschätzung des BFM als unzutreffend erscheinen liesse. Obwohl ihr Sohn inzwischen die Sekundarschule besucht, ist doch festzuhalten, dass er noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Eine Rückkehr nach Äthiopien stellt zweifellos eine Veränderung dar, sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für ihren Sohn. Sie werden aller Voraussicht nach dazu in der Lage sein, sich im Heimatland wieder zu integrieren und dort Anschluss zu finden. Gerade auch, weil beinahe die komplette Familie, die sie bei der Reintegration unterstützen kann, in C._______ lebt. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde­führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und sich an den entsprechenden Voraussetzungen nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: