Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der verheiratete Beschwerdeführer, ein Äthiopier aus Addis Abeba mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat am 13. September 2010 auf dem Luftweg. Er flog nach Paris und gelangte am 14. September 2010 mit der Bahn in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Seine Befragung fand am 16. September 2010 statt, seine Anhörung am 16. Dezember 2010. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, sein Neffe, den er nach dem Tod seines Bruders wie einen Sohn grossgezogen habe, sei am (...) anlässlich von Stundentenunruhen angehalten und danach inhaftiert worden. Der Neffe sei in das Militärcamp B._______ verbracht und dort etwa (...) lang festgehalten sowie misshandelt worden. In der Folge sei er sehr krank und in ein Spital gebracht worden, wo er gestorben sei. Er habe den Vorfall dem Ethiopien Human Rights Council gemeldet. Dieses habe den Fall publik gemacht. Danach sei er Gegner der Regierung geworden. Man habe ihn ständig überwacht. Schliesslich sei er angehalten, (...) inhaftiert und geschlagen worden. Er habe ein Schreiben erhalten, wonach er sich auf dem Polizeiposten zu melden habe. Da er gewusst habe, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde, sei er nicht hingegangen. In seiner Abwesenheit sei die Polizei gekommen und habe sein Zimmer durchsucht; sie habe sich wohl für seine Aktivitäten als Übersetzer von Berichten über die oppositionellen Organisationen interessiert. Bei der US-Botschaft, bei welcher er viele Jahre als (...) gearbeitet habe, sei er wegen seiner Probleme nicht vorstellig geworden, weil diese niemanden unterstütze, der politisch aktiv sei. Er habe aber auch soziale Probleme in der Heimat gehabt. Wegen seiner Hautkrankheit (gemäss ärztlichem Bericht Depigmentierung der Haut beziehungsweise weisse Flecken) sei er unterdrückt und diskriminiert worden; in Europa werde er trotz seiner Krankheit akzeptiert. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er eine Gelegenheit gesucht, um das Land zu verlassen, und sei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass besessen, diesen aber am Ende seiner Reise dem Schlepper gegeben. Seine Identitätskarte befinde sich bei ihm zuhause; der Schlepper habe ihm geraten, keine Papiere auf sich zu tragen. Er gab einzig die Kopie eines Examens (Bachelor) der Universität Addis Abeba und eine Kopie seines Führerausweises ab. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 teilten der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau B._______ dem Bundesamt mit, dass diese sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Sie hätten am 25. August 2009 in Addis Abeba geheiratet. Er reiche das Original der Heiratsurkunde zu den Akten. Es werde darum ersucht, die Ehefrau in das Asylverfahren des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. B.b Der Beschwerdeführer erkundigte sich in der Folge am 14. Februar 2011 nach dem Stand des Verfahrens. Seit dem Schreiben vom 3. Januar 2011 habe er vom BFM nichts vernommen. Sie würden nochmals darum bitten, die Ehefrau in sein Asylverfahren miteinzubeziehen und ihr den Transfer in den Kanton C._______ zu erlauben. Bisher hätten sie nur einen einzigen Monat lang zusammenleben können, seit über einem Jahr seien sie getrennt. C. Am 20. Mai 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, mit, dass der Vollzug der gegen diese verfügten Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers sistiert werde. Das BFM verfüge den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie; demnach werde die Ehefrau neu dem Kanton C._______ zugeteilt. D. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-weismitteln stellte das Bundesamt mit Zuschrift an ihn fest, diese seien nicht in einer Amtssprache abgefasst. Es forderte ihn auf, die Schrift-stücke übersetzen zu lassen, und ersuchte ihn, die Originale einzureichen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 28. Februar 2012 das Gesuch, die Eingabefrist bis am 12. April 2012 zu verlängern. Diesem Ersuchen gab das BFM am 12. März 2012 statt. E.Mit Schreiben vom 21. September 2012 informierte der Beschwerdeführer das Bundesamt, seine Frau sei schwanger. Die Tochter D._______ kam am 28. November 2012 zur Welt. F.Das Bundesamt machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2013 darauf aufmerksam, dass er am 6. Mai 2013 schriftlich zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Ohne Erklärung sei er jedoch der Anhörung ferngeblieben, was einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkomme. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu bis am 3. Juni 2013 zu äussern. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 aus, er habe keine Einladung für die Anhörung erhalten. Weder sei ihm eine Abholeinladung zugegangen, noch habe er gewusst, dass am 23. Mai 2013 eine Anhörung stattfinde. Es sei möglich, dass die Einladung ihm nicht zugestellt oder von einem seiner Wohnungsgenossen weggeworfen worden sei. Er bitte darum, angehört zu werden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2013 vom BFM angehört. Bei dieser Gelegenheit gab er seine Identitätskarte zu den Akten; er habe seine Mutter kontaktiert, die sie einem Freund zwecks Zustellung an ihn übergeben habe. G.Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 an den Beschwerdeführer und dessen Frau teilte das Bundesamt diesen mit, ihre Tochter D._______ erhalte lediglich die Geschäftsdaten der Mutter, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei; gemäss Praxis werde ein in der Schweiz geborenes Kind nur in ein hängiges Verfahren der Mutter einbezogen. Aufgrund der Praxis sei ein Einschluss der Ehefrau in das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht möglich. H.Das BFM verfügte am 16. August 2013, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 11. Oktober 2013 zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 eröffnet. I.Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl; eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Fotos betreffend Teilnahmen an Demonstrationen in Genf und in Bern zu den Akten. J.Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. K.Nach Eingang des Kostenvorschusses liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 6. November 2013 eine Fürsorgebestätigung des E._______ vom 17. Oktober 2013 zugehen, verbunden mit der Bitte, den Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 12. November 2013, über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rückerstattung des Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. L.Zur Vernehmlassung eingeladen hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Tod seines Neffen keine Asylrelevanz herleiten. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass er "überall beschattet" worden sein soll, nachdem er den Vorfall öffentlich bekannt- gemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich einer Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch vage geblieben. Dass er im Jahre (...) problemlos habe ausreisen und später wieder einreisen können, lege den Schluss nahe, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei. Sodann seien seine Angaben, die Kinijit respektive die Gin- bot 7 unterstützt und Informationen weitergeleitet zu haben, durchwegs undifferenziert ausgefallen. Seinen Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, dass er sich politisch exponiert hätte oder Beobachtungen weitergeleitet hätte, die über allgemein bekannte Ereignisse hinausgehen würden. Dem BFM sei bekannt, dass in Äthiopien Kritiker des Regimes in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnten. So seien namentlich im Frühjahr 2009 mehrere Personen festgenommen worden, denen unter anderem vorgeworfen worden sei, Mitglied der Ginbot 7 zu sein. Im November 2009 seien 26 der Inhaftierten für schuldig befunden worden, einen Umsturz und die Ermordung von Regierungsmitgliedern geplant zu haben. Der Staatsanwalt habe für sie die Todesstrafe gefordert. Vor diesem Hintergrund sei jedoch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (...) bereits nach vier Tagen freigelassen worden sei. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass Dokumente wie die eingereichten Unterlagen zu seiner angeblichen Festnahme im (...) im Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei es realitätsfremd, dass ihm wenig später ein neuer Pass ausgestellt worden sei, wenn seitens der heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Im Übrigen gehöre er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Weder würden sich den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, der Tod des Neffen habe zwar nicht direkt mit den Asylgründen des Beschwerdeführers zu tun, doch sei es dieses Ereignis gewesen, welches ihn politisiert habe und in das Visier der Behörden habe rücken lassen. Seine Ausführungen seien nicht vage, sondern im Gegenteil sehr detailliert. Die Reise habe im Jahre (...) stattgefunden, zu einer Zeit, als er noch wesentlich weniger stark verfolgt worden sei als nach den Wahlen 2009/2010. Hinsichtlich seiner Angaben bezüglich der Unterstützung der Kinijit und später der Ginbot 7 sei darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2010 sehr genau über die entsprechenden Aktivitäten habe Auskunft geben können. Er könne auch die (...) Verhaftung gut beschreiben. Die Schilderungen seien extrem detailliert sowie realitätsnahe und würden viele Realkennzeichen wie die direkte Rede und die Schilderung von Details aufweisen. All dies weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass er nach (...) freigelassen worden sei, sei er doch "nur" mit Dokumenten aus dem Internet festgenommen worden, indessen keine Beziehung zur Ginbot 7 hergestellt worden sei, da er niemandem gesagt habe, für wen diese Dokumente bestimmt seien. Unverständlich sei, dass das BFM mit keinem Wort auf die eingereichten Beweisofferten betreffend die Misshandlungen eingegangen sei. Ausserdem werde hinsichtlich der eingereichten Unterlagen darauf hingewiesen, dass Asylsuchende ihre Vorbringen nicht zweifelsfrei belegen, sondern lediglich glaubhaft machen müssten. Asylsuchenden aus Ländern mit leicht fälschbaren Dokumenten wäre es ansonsten unmöglich, ihre Vorbringen zu beweisen. Dass der Beschwerdeführer Äthiopien problemlos habe verlassen können, habe wesentlich daran gelegen, dass er dies mit der Hilfe eines Schleppers getan habe, welcher am Flughafen Kontakte gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei, sein Bruder und sein Neffe aus politischen Gründen umgebracht worden seien und er auch in der Schweiz politisch aktiv sei. Damit habe er ein qualifiziertes politisches Profil, welches sicherlich das Interesse der äthiopischen Behörden erwecke. Es sei davon auszugehen, dass er sowohl in Äthiopien als auch in der Schweiz von den Behörden überwacht werde und ihm bei einer Rückkehr auch ernsthafte Gefahr drohe. Aufgrund der Depigmentierung sei er zudem gellschaftlich diskriminiert worden, worunter er sehr gelitten habe. 5.5.1 5.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. 5.1.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es der Aktualität der Verfolgungssituation bedarf. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 5.1.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Tod seines Neffen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Vorfall datiert vom Jahr (...), womit kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur neun Jahre später erfolgten Ausreise besteht. Sodann ist er eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der Ginbot 7 gewesen. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Zwar trift der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis zu, dass Asylsuchende aus solchen Ländern ihre Vorbringen mittels Dokumenten nur schwerlich beweisen können, aber Art. 7 AsylG setzt nur ein Glaubhaftmachen voraus (vgl. E. 3.2), was indessen vorliegend dem Beschwerdeführer in Würdigung aller Begleitumstände nicht gelingt. Zudem kommt auch das Gericht zum Schluss, dass zu bezweifeln ist, dieser sei überall beschattet worden, nachdem er den obgenannten Vorfall öffentlich bekanntgemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich einer Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) problemlos hat ausreisen und später wieder einreisen können, legt den Schluss nahe, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen ist. Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zwar gewisse Behelligungen hat erdulden müssen, aber es kommt zum Schluss, dass diese nicht derart gewesen wären, dass sie die erwähnte Intensität (vgl. E. 5.1.1) erreicht hätten. 5.25.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er betätige sich exilpolitisch. 5.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert sowie registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit der Umstand, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 5.2.6 Aus den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM A19 und Beschwerdebeilagen) gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen und Konferenzen gegen das heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und deshalb angenommen werden muss, die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes könnten ein spezielles Interesse an ihm haben. 5.2.7 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unter einer Depigmentierung leidet. Sodann verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2013 den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- bezahlt, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und der einbezahlte Vorschuss wird zu deren Deckung verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt für öffentliche Sicherheit C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5342/2013 Urteil vom 14. April 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der verheiratete Beschwerdeführer, ein Äthiopier aus Addis Abeba mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess seinen Heimatstaat am 13. September 2010 auf dem Luftweg. Er flog nach Paris und gelangte am 14. September 2010 mit der Bahn in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Seine Befragung fand am 16. September 2010 statt, seine Anhörung am 16. Dezember 2010. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, sein Neffe, den er nach dem Tod seines Bruders wie einen Sohn grossgezogen habe, sei am (...) anlässlich von Stundentenunruhen angehalten und danach inhaftiert worden. Der Neffe sei in das Militärcamp B._______ verbracht und dort etwa (...) lang festgehalten sowie misshandelt worden. In der Folge sei er sehr krank und in ein Spital gebracht worden, wo er gestorben sei. Er habe den Vorfall dem Ethiopien Human Rights Council gemeldet. Dieses habe den Fall publik gemacht. Danach sei er Gegner der Regierung geworden. Man habe ihn ständig überwacht. Schliesslich sei er angehalten, (...) inhaftiert und geschlagen worden. Er habe ein Schreiben erhalten, wonach er sich auf dem Polizeiposten zu melden habe. Da er gewusst habe, dass man ihn nicht in Ruhe lassen werde, sei er nicht hingegangen. In seiner Abwesenheit sei die Polizei gekommen und habe sein Zimmer durchsucht; sie habe sich wohl für seine Aktivitäten als Übersetzer von Berichten über die oppositionellen Organisationen interessiert. Bei der US-Botschaft, bei welcher er viele Jahre als (...) gearbeitet habe, sei er wegen seiner Probleme nicht vorstellig geworden, weil diese niemanden unterstütze, der politisch aktiv sei. Er habe aber auch soziale Probleme in der Heimat gehabt. Wegen seiner Hautkrankheit (gemäss ärztlichem Bericht Depigmentierung der Haut beziehungsweise weisse Flecken) sei er unterdrückt und diskriminiert worden; in Europa werde er trotz seiner Krankheit akzeptiert. Da er um sein Leben gefürchtet habe, habe er eine Gelegenheit gesucht, um das Land zu verlassen, und sei ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung keine Ausweispapiere zu den Akten. Er habe zwar einen Reisepass besessen, diesen aber am Ende seiner Reise dem Schlepper gegeben. Seine Identitätskarte befinde sich bei ihm zuhause; der Schlepper habe ihm geraten, keine Papiere auf sich zu tragen. Er gab einzig die Kopie eines Examens (Bachelor) der Universität Addis Abeba und eine Kopie seines Führerausweises ab. B. B.a Mit Schreiben vom 3. Januar 2011 teilten der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau B._______ dem Bundesamt mit, dass diese sich ebenfalls in der Schweiz befinde. Sie hätten am 25. August 2009 in Addis Abeba geheiratet. Er reiche das Original der Heiratsurkunde zu den Akten. Es werde darum ersucht, die Ehefrau in das Asylverfahren des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. B.b Der Beschwerdeführer erkundigte sich in der Folge am 14. Februar 2011 nach dem Stand des Verfahrens. Seit dem Schreiben vom 3. Januar 2011 habe er vom BFM nichts vernommen. Sie würden nochmals darum bitten, die Ehefrau in sein Asylverfahren miteinzubeziehen und ihr den Transfer in den Kanton C._______ zu erlauben. Bisher hätten sie nur einen einzigen Monat lang zusammenleben können, seit über einem Jahr seien sie getrennt. C. Am 20. Mai 2011 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, deren Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei, mit, dass der Vollzug der gegen diese verfügten Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens des Beschwerdeführers sistiert werde. Das BFM verfüge den Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie; demnach werde die Ehefrau neu dem Kanton C._______ zugeteilt. D. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Be-weismitteln stellte das Bundesamt mit Zuschrift an ihn fest, diese seien nicht in einer Amtssprache abgefasst. Es forderte ihn auf, die Schrift-stücke übersetzen zu lassen, und ersuchte ihn, die Originale einzureichen. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 28. Februar 2012 das Gesuch, die Eingabefrist bis am 12. April 2012 zu verlängern. Diesem Ersuchen gab das BFM am 12. März 2012 statt. E.Mit Schreiben vom 21. September 2012 informierte der Beschwerdeführer das Bundesamt, seine Frau sei schwanger. Die Tochter D._______ kam am 28. November 2012 zur Welt. F.Das Bundesamt machte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2013 darauf aufmerksam, dass er am 6. Mai 2013 schriftlich zu einer Anhörung vorgeladen worden sei. Ohne Erklärung sei er jedoch der Anhörung ferngeblieben, was einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkomme. Er erhalte Gelegenheit, sich dazu bis am 3. Juni 2013 zu äussern. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2013 aus, er habe keine Einladung für die Anhörung erhalten. Weder sei ihm eine Abholeinladung zugegangen, noch habe er gewusst, dass am 23. Mai 2013 eine Anhörung stattfinde. Es sei möglich, dass die Einladung ihm nicht zugestellt oder von einem seiner Wohnungsgenossen weggeworfen worden sei. Er bitte darum, angehört zu werden. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 12. August 2013 vom BFM angehört. Bei dieser Gelegenheit gab er seine Identitätskarte zu den Akten; er habe seine Mutter kontaktiert, die sie einem Freund zwecks Zustellung an ihn übergeben habe. G.Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 an den Beschwerdeführer und dessen Frau teilte das Bundesamt diesen mit, ihre Tochter D._______ erhalte lediglich die Geschäftsdaten der Mutter, deren Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei; gemäss Praxis werde ein in der Schweiz geborenes Kind nur in ein hängiges Verfahren der Mutter einbezogen. Aufgrund der Praxis sei ein Einschluss der Ehefrau in das Asylverfahren des Beschwerdeführers nicht möglich. H.Das BFM verfügte am 16. August 2013, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 11. Oktober 2013 zu verlassen. Der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 eröffnet. I.Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 23. September 2013 anfechten. In materieller Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl; eventualiter sei unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er fünf Fotos betreffend Teilnahmen an Demonstrationen in Genf und in Bern zu den Akten. J.Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er forderte ihn auf, bis zum 18. Oktober 2013 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung verschob er auf einen späteren Zeitpunkt, den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies er ab. K.Nach Eingang des Kostenvorschusses liess der Beschwerdeführer dem Gericht am 6. November 2013 eine Fürsorgebestätigung des E._______ vom 17. Oktober 2013 zugehen, verbunden mit der Bitte, den Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Instruktionsrichter verfügte daraufhin am 12. November 2013, über die Anträge auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rückerstattung des Kostenvorschusses werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. L.Zur Vernehmlassung eingeladen hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2014 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. An den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, der Beschwerdeführer könne aus dem Tod seines Neffen keine Asylrelevanz herleiten. Darüber hinaus sei nicht glaubhaft, dass er "überall beschattet" worden sein soll, nachdem er den Vorfall öffentlich bekannt- gemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich einer Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien denn auch vage geblieben. Dass er im Jahre (...) problemlos habe ausreisen und später wieder einreisen können, lege den Schluss nahe, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei. Sodann seien seine Angaben, die Kinijit respektive die Gin- bot 7 unterstützt und Informationen weitergeleitet zu haben, durchwegs undifferenziert ausgefallen. Seinen Schilderungen lasse sich nicht entnehmen, dass er sich politisch exponiert hätte oder Beobachtungen weitergeleitet hätte, die über allgemein bekannte Ereignisse hinausgehen würden. Dem BFM sei bekannt, dass in Äthiopien Kritiker des Regimes in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnten. So seien namentlich im Frühjahr 2009 mehrere Personen festgenommen worden, denen unter anderem vorgeworfen worden sei, Mitglied der Ginbot 7 zu sein. Im November 2009 seien 26 der Inhaftierten für schuldig befunden worden, einen Umsturz und die Ermordung von Regierungsmitgliedern geplant zu haben. Der Staatsanwalt habe für sie die Todesstrafe gefordert. Vor diesem Hintergrund sei jedoch unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer (...) bereits nach vier Tagen freigelassen worden sei. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass Dokumente wie die eingereichten Unterlagen zu seiner angeblichen Festnahme im (...) im Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Zudem sei es realitätsfremd, dass ihm wenig später ein neuer Pass ausgestellt worden sei, wenn seitens der heimatlichen Behörden ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Im Übrigen gehöre er nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren würden. Weder würden sich den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Auch würden weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 4.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegengehalten, der Tod des Neffen habe zwar nicht direkt mit den Asylgründen des Beschwerdeführers zu tun, doch sei es dieses Ereignis gewesen, welches ihn politisiert habe und in das Visier der Behörden habe rücken lassen. Seine Ausführungen seien nicht vage, sondern im Gegenteil sehr detailliert. Die Reise habe im Jahre (...) stattgefunden, zu einer Zeit, als er noch wesentlich weniger stark verfolgt worden sei als nach den Wahlen 2009/2010. Hinsichtlich seiner Angaben bezüglich der Unterstützung der Kinijit und später der Ginbot 7 sei darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2010 sehr genau über die entsprechenden Aktivitäten habe Auskunft geben können. Er könne auch die (...) Verhaftung gut beschreiben. Die Schilderungen seien extrem detailliert sowie realitätsnahe und würden viele Realkennzeichen wie die direkte Rede und die Schilderung von Details aufweisen. All dies weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Weiter sei durchaus nachvollziehbar, dass er nach (...) freigelassen worden sei, sei er doch "nur" mit Dokumenten aus dem Internet festgenommen worden, indessen keine Beziehung zur Ginbot 7 hergestellt worden sei, da er niemandem gesagt habe, für wen diese Dokumente bestimmt seien. Unverständlich sei, dass das BFM mit keinem Wort auf die eingereichten Beweisofferten betreffend die Misshandlungen eingegangen sei. Ausserdem werde hinsichtlich der eingereichten Unterlagen darauf hingewiesen, dass Asylsuchende ihre Vorbringen nicht zweifelsfrei belegen, sondern lediglich glaubhaft machen müssten. Asylsuchenden aus Ländern mit leicht fälschbaren Dokumenten wäre es ansonsten unmöglich, ihre Vorbringen zu beweisen. Dass der Beschwerdeführer Äthiopien problemlos habe verlassen können, habe wesentlich daran gelegen, dass er dies mit der Hilfe eines Schleppers getan habe, welcher am Flughafen Kontakte gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt zum Schluss gekommen sei, die Vorbringen seien nicht glaubhaft. Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten sei der Vorinstanz zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren in Äthiopien politisch aktiv gewesen sei, sein Bruder und sein Neffe aus politischen Gründen umgebracht worden seien und er auch in der Schweiz politisch aktiv sei. Damit habe er ein qualifiziertes politisches Profil, welches sicherlich das Interesse der äthiopischen Behörden erwecke. Es sei davon auszugehen, dass er sowohl in Äthiopien als auch in der Schweiz von den Behörden überwacht werde und ihm bei einer Rückkehr auch ernsthafte Gefahr drohe. Aufgrund der Depigmentierung sei er zudem gellschaftlich diskriminiert worden, worunter er sehr gelitten habe. 5.5.1 5.1.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 3.1), sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Es wird daher eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorausgesetzt. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegenüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind grundsätzlich hohe Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird. 5.1.2 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es der Aktualität der Verfolgungssituation bedarf. Massgeblich für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist dabei der Zeitpunkt des Asylentscheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfolgung (noch) besteht und begründet ist, wobei seit der Ausreise eingetretene Veränderungen der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. 5.1.3 Der Beschwerdeführer kann aus dem Tod seines Neffen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dieser Vorfall datiert vom Jahr (...), womit kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur neun Jahre später erfolgten Ausreise besteht. Sodann ist er eigenen Angaben zufolge nicht Mitglied der Ginbot 7 gewesen. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten Dokumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können, was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Zwar trift der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis zu, dass Asylsuchende aus solchen Ländern ihre Vorbringen mittels Dokumenten nur schwerlich beweisen können, aber Art. 7 AsylG setzt nur ein Glaubhaftmachen voraus (vgl. E. 3.2), was indessen vorliegend dem Beschwerdeführer in Würdigung aller Begleitumstände nicht gelingt. Zudem kommt auch das Gericht zum Schluss, dass zu bezweifeln ist, dieser sei überall beschattet worden, nachdem er den obgenannten Vorfall öffentlich bekanntgemacht habe. Ein derartiger Aufwand über Jahre hinweg bezüglich einer Person, die sich ansonsten politisch kaum exponiert hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) problemlos hat ausreisen und später wieder einreisen können, legt den Schluss nahe, dass seitens der heimatlichen Behörden keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen ist. Das Gericht geht insgesamt davon aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat zwar gewisse Behelligungen hat erdulden müssen, aber es kommt zum Schluss, dass diese nicht derart gewesen wären, dass sie die erwähnte Intensität (vgl. E. 5.1.1) erreicht hätten. 5.25.2.1 Der Beschwerdeführer macht weiter das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, er betätige sich exilpolitisch. 5.2.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 5.2.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.2.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.2.5 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa die Urteile D-5248/2008 vom 12. Februar 2009 und E-368/2009 vom 12. Februar 2009 sowie dort zitierte weitere Urteile) ist zwar davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der jeweiligen Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht die Möglichkeit, dass im Ausland agierende Personen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Behördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche, konkrete Anhaltspunkte - nicht nur eine abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver äthiopischer Staatsbürger tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert sowie registriert worden ist. Von Bedeutung für die Frage, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien eine konkrete und aktuelle Gefährdung seiner Person im Sinne des Asylgesetzes erwartet werden muss, ist somit der Umstand, ob er als Regimekritiker und damit als konkrete Bedrohung für das politische System Äthiopiens aufgrund exponierter politischer Tätigkeit wahrgenommen wird und aus diesem Grund das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat. 5.2.6 Aus den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl. Akten BFM A19 und Beschwerdebeilagen) gehen keine exponierten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hervor. Wie viele seiner Landsleute nimmt er an Demonstrationen und Konferenzen gegen das heimatliche Regime teil. Aufgrund dieser Aktivitäten ist nicht davon auszugehen, dass gerade er in den Fokus der äthiopischen Behörden gerückt ist und deshalb angenommen werden muss, die Sicherheitskräfte seines Heimatlandes könnten ein spezielles Interesse an ihm haben. 5.2.7 Sodann vermag auch die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz nicht eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche für sich allein bei einer Rückkehr nach Äthiopien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das Asylgesuch ablehnte. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7.7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-ses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.37.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Der Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2002 mit einem Waffenstillstand und einem am 12. Dezember 2002 von beiden Staaten unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Im heutigen Zeitpunkt ist nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen diesen beiden Staaten auszugehen, auch wenn eine Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen beiden Staaten nach wie vor nicht in Sicht ist. Ferner lassen sich den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer unter einer Depigmentierung leidet. Sodann verfügt er im Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Der Beschwerdeführer hat am 18. Oktober 2013 den eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 600.- bezahlt, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden ist. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und der einbezahlte Vorschuss wird zu deren Deckung verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Amt für öffentliche Sicherheit C._______. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: