Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2014 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg und suchte am 21. Oktober 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus C._______, Distrikt D._______ ("Vanni-Gebiet"), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im landwirtschaftlichen Bereich sowie als Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmonatigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt. Am 14. Oktober 2009 sei er im Anschluss an eine religiöse Feier von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in Colombo gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach der Haft habe er zunächst wiederum bei seiner Tante in E._______, später dann bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Er sei während jener Zeit mehrmals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Im Juni 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in F._______, D._______ und dann in Colombo versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am 16. Oktober 2014 per Flugzeug und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Geburtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom 13. Januar 2010 und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom 23. Dezember 2009, eine Beschwerde seines Vaters bei der Menschenrechtskommission von Sri Lanka und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Umständen der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme, dass er ohne jegliche Auflagen aus der Haft entlassen worden sei und ihm am 19. September 2012 ein "Clearance Certificate" durch eine Polizeibehörde ausgestellt worden sei. Die damit ausgedrückte Haltung der sri-lankischen Behörden sei kohärent zu seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten zweitägigen Festnahme im Juni 2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten "Stop-List" geführt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. A.d Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein und ersuchte unter anderem um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten. Zur Begründung machte er namentlich geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf Anraten von Landsleuten seine tatsächlichen LTTE-Verbindungen nur in sehr unvollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr 2006 mit ihrem eigenen Traktor zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe im Januar 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im Juni 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und zur Strafe in einem Bunker eingesperrt worden, dann habe er wie bei seinem ersten Campaufenthalt mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und zur Strafe erneut in einem ihrer Bunker eingesperrt worden. Danach habe er ein zehntägiges Waffentraining durchlaufen müssen, nach dessen Abschluss er eine Waffe hätte annehmen müssen. Er habe sich geweigert, eine Waffe anzunehmen, und sei erneut vor den LTTE geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurückgekehrt sei, seien sie vor dem Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergangenheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation Department (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung im Jahr 2014 sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurteilung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tragen. Ausserdem sei er weiterhin exilpolitisch tätig gewesen. A.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte V9/1 ein. Für die restlichen Akten des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch. A.f Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. A.g Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2018. A.h Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Mai 2018 gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 19. Oktober 2018 - lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht, um Löschung der Personendaten und um Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. November 2018 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei, das Gesuch vom 3. Januar 2018 (recte: 31. Januar 2018) vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln, eventuell sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 11 und 12 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte sodann um Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen und um sofortige Mitteilung des Spruchgremiums sowie im Falle, dass die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach dem Zufallsprinzip erfolge, um Bekanntgabe, nach welchen Kriterien der Spruchkörper gebildet worden sei. Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Beweismitteln (409 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 22. Oktober 2018 und 128 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka" des Eidgenössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14]) sowie ein Schreiben der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 27. November 2017 zu den Akten. Im Weiteren reichte er sieben Fotos mit angeblichen Folterspuren an verschiedenen Stellen seines Körpers ein. D. Mit Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 2). Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
E. 5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Januar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
E. 5.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Begehren Ziff. 1).
E. 6.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 18.01.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 7 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043 ff. m.w.N.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).
E. 7.3.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge auf Abklärung bei den sri-lankischen Behörden, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, sowie auf Offenlegung dieser Informationen eingegangen. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 10) vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 7.3.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 16. Oktober 2017 mit dem Urteil D-3619/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht dem SEM in seinem Kassationsurteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 ausdrücklich anheimgestellt, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführe (a.a.O. E. 10). Damit ist auch der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vor- instanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl.
E. 7.4.2 Das Gleiche gilt für die Rüge, das SEM habe die asylrelevanten Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Eine zur Kassation der Verfügung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht festzustellen.
E. 7.4.3 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das SEM habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe es die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, der familiären LTTE-Verbindungen, seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE, seiner erzwungener LTTE-Trainings, der Folternarben, der bereits erfolgten behördlichen Festnahmen und Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die LTTE, des längeren Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (vgl. Begehren Ziff. 10). Wie bereits ausgeführt, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
E. 8 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die Begründung eines früheren Urteils abzuweisen (Begehren Ziff. 7; vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
E. 9 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 10 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde Ziff. 8, S. 65 f.): Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorin- stanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 3). Schliesslich sei er erneut ausführlich anzuhören, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 4).
E. 10.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, übermittelt. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden (vgl. Begehren Ziff. 6) abzuweisen.
E. 10.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag 2), ist abzuweisen.
E. 10.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag 1). Mit Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
E. 10.5 Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
E. 10.6 Schliesslich ist Antrag 4 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf Erwägung 7.3.2 abzuweisen.
E. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 11.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 11.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 12 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorbringen fest, diese seien nicht glaubhaft, weil einerseits nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, und andererseits auch Widersprüche zu den früheren Aussagen entstanden seien. Bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG (seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20]) vollumfänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Hinsichtlich des (im Rahmen des zweiten Asylgesuchs) geltend gemachten Vorbringens des Beschwerdeführers, weiterhin exilpolitisch tätig zu sein, würden gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015 E. 8.5.4) und den darin definierten stark risikobegründenden Faktoren exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, wenn der betreffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer weitere Aktivitäten zwar pauschal vorbringe, diese jedoch weder näher spezifiziere noch mit Beweismitteln untermaure, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 54 AsylG nicht erfülle. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei festzuhalten, dass sich die zur Untermauerung dieses Vorbringens zu den Akten gereichten Dokumente im Zusammenhang mit in Sri Lanka gegen vermeintliche ehemalige LTTE-Mitglieder respektive Unterstützer nicht konkret auf seine Person beziehen würden, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden könne.
E. 13.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel Flüchtlingseigenschaft zunächst ein, die Vorinstanz habe eine selektive Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz hätte in einem ersten Schritt des allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas (zu Wiedererwägung und Widerruf) prüfen müssen, ob Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien bejaht worden, zumal die Vorinstanz in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen ergäben sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert. Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (betreffend seine LTTE-Verbindungen, Folternarben, Urteil des Gerichts in Vavuniya) beziehungsweise als Mehrfachgesuch (betreffend exilpolitisches Engagement) qualifiziert. Sie ist damit gesamthaft auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2018 eingetreten und hat sämtliche Vorbringen einer materiellen Würdigung unterzogen. Insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Beschwerdeschrift Begehren Ziff. 4) ist abzuweisen.
E. 13.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Einschätzung des SEM, wonach die von ihm zusätzlich vorgebrachten Asylvorbringen unglaubhaft seien, sei nicht zutreffend. Er habe die Asylvorbringen in seinem (neuen) Asylgesuch vom 31. Januar 2018 zwar sehr ausführlich darlegen können, wobei sich aus der Komplexität der entsprechenden Vorbringen und deren erschwerter Kontextualisierung innerhalb des bisher bekannten Sachverhalts aber ergebe, dass nur im Rahmen einer Anhörung der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt hätte eruiert werden können (a.a.O. S. 32 Ziff. 6.2.2). Ferner sei es ein hinlänglich bekanntes Phänomen, dass viele tamilische Asylgesuchsteller ein militärisches Training oder einen Einsatz für die LTTE vor den Asylbehörden zu verschweigen oder in der Relevanz herabzumildern versuchten. Dies, weil einerseits viele im Exil tätige LTTE-Aktivisten neuen Asylgesuchstellern geraten hätten, eine militärische Ausbildung oder einen Kampfeinsatz für die LTTE zu verschweigen. Zum anderen würden tamilische Asylgesuchsteller befürchten, aufgrund eines LTTE-Engagements das politische Asyl in der Schweiz verwehrt zu bekommen oder gar rechtlich belangt zu werden, wie dies etwa im Falle von Personen geschehen sei, welche der LTTE-Finanzierung bezichtigt worden seien (a.a.O. S. 35 Ziff. 6.3.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2018 indessen zutreffend erwogen hat, erweisen sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2018 nachträglich geltend gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit den LTTE als unglaubhaft. Einleitend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP vom 31. Oktober 2014 (act. A20/11) als auch bei der Anhörung vom 3. November 2015 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zusätzlich wurde er bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfänglich offenlegen müsse (act. A36/17 S. 2). Ausserdem hätte er zwischen der Einreichung des Asylgesuches am 21. Oktober 2014 und dem Urteil D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 hinlänglich Zeit gehabt, um seine angeblich tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE im Rahmen des ordentlichen ersten Asyl(beschwerde)verfahrens darzulegen. Anlässlich der Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe im Jahr 2008 zusammen mit etwa 150 weiteren Personen ein einmonatiges militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen (vgl. act. A36/17 S. 7 F34 bis 37 und F43). In der Eingabe vom 31. Januar 2018 wird demgegenüber geltend gemacht, dieses Training habe im Jahr 2007 stattgefunden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den kleinen Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Unterstützung mit Nahrungsmitteln; Ausleihe des familieneigenen Traktors oder Motorrads [vgl. act. A20/11 Ziff. 7.02 S. 8 oben i.V.m. act. A36/17 S. 7 F34 f.]) weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE ausgeübt habe, verneinte er explizit (vgl. act. A36/17 S. 7 F40). Auch die Frage, ob er mit den LTTE irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er ausdrücklich (vgl. act. A36/17 S. 7 F45), was mit seiner späteren Schilderung in der Eingabe vom 31. Januar 2018, er sei insgesamt dreimal zwangsrekrutiert worden, dabei jeweils geflohen und später durch die LTTE deswegen zwei Mal zur Strafe in einem Bunker eingeschlossen worden, nicht zu vereinbaren ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe ein militärisches Training bei den LTTE aus Angst, von den Schweizer Asylbehörden deswegen für asylunwürdig erklärt oder gar rechtlich belangt zu werden, verschwiegen, erweist sich schon deshalb als unbehelflich, weil er einerseits bereits anlässlich der Anhörung vom 3. November 2015 eingeräumt hat, bei den LTTE ein militärisches Training absolviert zu haben, und er andererseits auch in der Eingabe vom 31. Januar 2018 im Rahmen der neuen Vorbringen klar zum Ausdruck gebracht hat, nie an Kampfeinsätzen zugunsten der LTTE beteiligt gewesen zu sein. Letztlich ist es aber auch mit dem Verhalten eines wirklichen Flüchtlings nicht zu vereinbaren, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an alle Fluchtgründe offenzulegen. Angesichts des Gesagten verfängt auch der weitere Einwand in der Beschwerde nicht, eine verlässliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der nachträglich vorgebrachten Tatsachen ohne mündliche Befragung des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Diesbezüglich ist zusätzlich auf die vorstehende E. 7.3.2 zu verweisen. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen Gründe darzutun vermag, weshalb er die angeblich zusätzlichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens vorgebracht hat. Aus diesem Grund gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren sind.
E. 13.3 Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf Beschwerdeebene in unbestimmter Weise zu behaupten, er habe sich weiterhin exilpolitisch engagiert, ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, wiewohl er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (Beschwerde, a.a.O. S. 38 Abs. 3, und S. 68 oben). Es ist daher (weiterhin) nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
E. 13.4 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 13.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen ebenso wenig wie die politischen Vorkommnisse in Sri Lanka seit Oktober 2018 (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1).
E. 13.5.2 Nachdem sich die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und nicht von einem über den niederschwelligen Bereich hinausgehenden exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2 festzuhalten, dass er sein Heimatland über den Flughafen von Colombo und mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sein Name auf einer "Stop-List" aufgeführt ist. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Ersatzreisepapierbeschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Hinsichtlich der durch mehrere Fotos dokumentierten angeblichen Folterspuren des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass diese lediglich schwach risikobegründende Faktoren darstellen, weshalb ihnen für das vorliegende Verfahren keine flüchtlingsrelevante Bedeutung zukommt.
E. 13.5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch und sein Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 14.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 15.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 15.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt D._______, wo namentlich seine Eltern sowie drei Schwestern leben (vgl. act. A20/11 S. 4 f.). Er verfügt somit über ein hinreichendes Beziehungsnetz. Sodann hat er zehn Jahre lang die Schule besucht, ist unabhängig und leidet aufgrund der Aktenlage nicht an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Ausserdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulbildung sowie seinen Berufserfahrungen als Chauffeur und in der Landwirtschaft bei der Stellensuche in seiner Heimat begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Bezüglich weiterer Einzelheiten kann auf die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 sowie das Urteil D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 verwiesen werden.
E. 15.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6554/2018 Urteil vom 14. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018, Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 16. Oktober 2014 mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg und suchte am 21. Oktober 2014 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 31. Oktober 2014 und der Anhörung vom 3. November 2015 gab er im Wesentlichen an, er stamme aus C._______, Distrikt D._______ ("Vanni-Gebiet"), wo seine Eltern und Schwestern nach wie vor leben würden. Er habe bis zum 10. Schuljahr die Schule besucht und dann im landwirtschaftlichen Bereich sowie als Chauffeur gearbeitet. Im Jahr 2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) zur Absolvierung eines einmonatigen Trainings gezwungen worden. Im Laufe des Krieges habe er mit seiner Familie in verschiedenen Flüchtlingslagern gelebt. Nach einigen Monaten sei es ihm gelungen, das Lager mit Hilfe einer Tante zu verlassen. Er habe danach bei ihr in E._______ gewohnt. Am 14. Oktober 2009 sei er im Anschluss an eine religiöse Feier von Soldaten verhaftet worden. Man habe ihn drei Tage lang befragt und misshandelt, bevor man ihn in ein Gefängnis in Colombo gebracht habe, wo er drei Monate festgehalten, befragt und geschlagen worden sei. Während seiner Haft sei er vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht worden. Nach der Haft habe er zunächst wiederum bei seiner Tante in E._______, später dann bei seinen Eltern in C._______ gelebt. Er sei während jener Zeit mehrmals von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Im Juni 2014 sei er erneut verhaftet und während zwei Tagen inhaftiert und misshandelt worden. Nach seiner Entlassung habe er sich in F._______, D._______ und dann in Colombo versteckt gehalten, von wo aus er schliesslich am 16. Oktober 2014 per Flugzeug und mit dem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei. Weder er noch seine Familie seien Mitglied bei den LTTE gewesen. Sie hätten den LTTE Material geliehen und Nahrungsmittel zukommen lassen. Der Beschwerdeführer reichte eine sri-lankische Identitätskarte, einen Auszug aus einem Geburtenregister, eine Haftbestätigung des IKRK vom 13. Januar 2010 und (je im Original) zwei Ausweise des IKRK im Zusammenhang mit Besuchen im Gefängnis, eine Haftbestätigung des Verteidigungsministeriums vom 23. Dezember 2009, eine Beschwerde seines Vaters bei der Menschenrechtskommission von Sri Lanka und eine temporäre sri-lankische Identitätskarte zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. A.c Mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde ab. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft gemacht habe, in Haft gewesen zu sein, seine Aussagen im Zusammenhang mit der Dauer und den Umständen der Haft aber konfus und widersprüchlich ausgefallen seien. Dazu komme, dass er ohne jegliche Auflagen aus der Haft entlassen worden sei und ihm am 19. September 2012 ein "Clearance Certificate" durch eine Polizeibehörde ausgestellt worden sei. Die damit ausgedrückte Haltung der sri-lankischen Behörden sei kohärent zu seiner Aussage, dass niemand seiner Familie Mitglied der LTTE gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der Haft im Jahr 2009 und seiner Ausreise im Jahr 2014 nicht gegeben. Die Umstände im Zusammenhang mit der dargelegten zweitägigen Festnahme im Juni 2014 seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant zu gelten. Dasselbe gelte für seine Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz, weil er hier keine herausragende Rolle eingenommen habe. Da er keine Verbindung zu den LTTE aufweise und Sri Lanka mit seinem eigenen Pass verlassen habe, sei anzunehmen, dass er nicht auf einer sogenannten "Stop-List" geführt werde. Aufgrund seines Profils sei somit nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die heute noch bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. A.d Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein und ersuchte unter anderem um vollständige Einsicht in die Vollzugsakten sowie um Offenlegung sämtlicher im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhandenen Akten. Zur Begründung machte er namentlich geltend, er habe im ursprünglichen Asylverfahren auf Anraten von Landsleuten seine tatsächlichen LTTE-Verbindungen nur in sehr unvollständiger Form wiedergegeben. Sein Vater und er hätten ab dem Jahr 2006 mit ihrem eigenen Traktor zwei- bis dreimal im Monat Material- und Personentransporte für die LTTE gemacht. Er habe im Januar 2007 zwangsweise ein Training der LTTE absolvieren müssen, einen Monat später sei er aus dem Trainingscamp geflohen. Im Juni 2007 sei er von den LTTE aufgegriffen und zur Strafe in einem Bunker eingesperrt worden, dann habe er wie bei seinem ersten Campaufenthalt mit einer Waffenattrappe trainieren müssen. 20 Tage später sei er erneut geflohen, er habe sich sodann versteckt gehalten und habe nicht mehr bei seiner Familie gelebt. 2008 sei er erneut von den LTTE aufgegriffen und zur Strafe erneut in einem ihrer Bunker eingesperrt worden. Danach habe er ein zehntägiges Waffentraining durchlaufen müssen, nach dessen Abschluss er eine Waffe hätte annehmen müssen. Er habe sich geweigert, eine Waffe anzunehmen, und sei erneut vor den LTTE geflohen. Nachdem er zu seiner Familie zurückgekehrt sei, seien sie vor dem Bürgerkrieg geflohen, so wie er es im Rahmen des ersten Asylverfahrens geschildert habe. Seine Inhaftierung im Jahr 2009 stehe im Zusammenhang mit der nun geschilderten LTTE-Vergangenheit. Er habe bei den Befragungen durch das Criminal Investigation Department (CID) mehr Aktivitäten zugegeben, als er tatsächlich für die LTTE gemacht habe, so auch, dass er für diese gekämpft habe. Er gehe davon aus, dass er nur aufgrund der Intervention respektive des Besuchs des IKRK aus der Haft entlassen worden sei. Auch bei seiner Inhaftierung im Jahr 2014 sei er mit seiner LTTE-Mitgliedschaft konfrontiert worden. Bei der Beurteilung seiner Geschichte sei zudem seinen Folternarben Rechnung zu tragen. Ausserdem sei er weiterhin exilpolitisch tätig gewesen. A.e Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2018 schränkte das SEM die Einsicht in die mit "A" (überwiegende öffentliche und private Interessen an der Geheimhaltung) klassifizierte Akte V9/1 ein. Für die restlichen Akten des Unterdossiers V (Vollzugsakten) entsprach es dem Einsichtsgesuch. A.f Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM die Anträge um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht und um Löschung von Personendaten ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 900.-. A.g Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde sowohl gegen die Zwischenverfügung des SEM vom 2. Februar 2018 als auch gegen die Verfügung des SEM vom 9. April 2018. A.h Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 17. Mai 2018 gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 - eröffnet am 19. Oktober 2018 - lehnte das SEM die Anträge auf Durchführung einer Anhörung, um Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel sowie um Ersuchen der sri-lankischen Behörden um Akteneinsicht, um Löschung der Personendaten und um Handlungsanweisungen für die Stellung eines Akteneinsichtsgesuchs bei den sri-lankischen Behörden ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. November 2018 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2018 sei aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei das SEM anzuweisen sei, das Gesuch vom 3. Januar 2018 (recte: 31. Januar 2018) vollumfänglich als neues Asylgesuch zu behandeln, eventuell sei ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 11 und 12 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersuchte sodann um Sistierung des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls sowie der Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen und um sofortige Mitteilung des Spruchgremiums sowie im Falle, dass die Spruchkörperzusammensetzung nicht nach dem Zufallsprinzip erfolge, um Bekanntgabe, nach welchen Kriterien der Spruchkörper gebildet worden sei. Ferner sei ihm die vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Diese Akten seien ihm als Übersetzung in einer Schweizerischen Landessprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Beweismitteln (409 Beilagen zum Bericht des Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 22. Oktober 2018 und 128 weitere Dokumente [Auszug aus dem Lagebild des SEM vom 16. August 2016, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen zu Sri Lanka, Internetauszug "Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka" des Eidgenössischen Departements des Äusseren [EDA], Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14]) sowie ein Schreiben der Vorinstanz an das sri-lankische Generalkonsulat vom 27. November 2017 zu den Akten. Im Weiteren reichte er sieben Fotos mit angeblichen Folterspuren an verschiedenen Stellen seines Körpers ein. D. Mit Schreiben vom 22. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend das Zustandekommen des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
5. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 2). Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei. 5.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 31. Januar 2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). 5.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister sei die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2018 aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (vgl. Begehren Ziff. 1). 6.2 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 18.01.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor, welche eine Aufhebung der Verfügung vom 11. Oktober 2018 und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erforderlich machen würde. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
7. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz 1043 ff. m.w.N.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 7.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 7.3 7.3.1 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf seine Anträge auf Abklärung bei den sri-lankischen Behörden, welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittelten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden Informationen hätten, sowie auf Offenlegung dieser Informationen eingegangen. Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus gewürdigt und - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 10) vom SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 7.3.2 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im Rahmen seiner Eingabe vom 31. Januar 2018 gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhörung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 16. Oktober 2017 mit dem Urteil D-3619/2016 des BVGer in Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht dem SEM in seinem Kassationsurteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 ausdrücklich anheimgestellt, darüber zu befinden, wie es die allenfalls erforderlichen Abklärungen zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts durchführe (a.a.O. E. 10). Damit ist auch der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen. 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer moniert weiter, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, da die vorinstanzlichen Ausführungen zum Verfahren betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung aktenwidrig und objektiv falsch seien. Dabei vermengt er formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung der vor- instanzlichen Verfügung möglich. Daran vermag auch der Verweis auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beilage 12 [recte: 5]) nichts zu ändern. Die Rüge geht fehl. 7.4.2 Das Gleiche gilt für die Rüge, das SEM habe die asylrelevanten Vorbringen nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft. Eine zur Kassation der Verfügung führende Verletzung der Begründungspflicht ist auch hier nicht festzustellen. 7.4.3 Im Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das SEM habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vermieden werden können. Darüber hinaus habe das SEM die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe es die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens, der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, der familiären LTTE-Verbindungen, seiner Aktivitäten zugunsten der LTTE, seiner erzwungener LTTE-Trainings, der Folternarben, der bereits erfolgten behördlichen Festnahmen und Behelligungen im Zusammenhang mit seinem Engagement für die LTTE, des längeren Aufenthalts in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz eines Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und eines Verfahrens vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung; vielmehr stellt dies eine inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers an der materiellen Würdigung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz dar. Soweit er schliesslich Verfügungen der Vorinstanz sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu anderen Verfahren kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Auch aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt (vgl. Begehren Ziff. 10). Wie bereits ausgeführt, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören.
8. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht existierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich unter Verweis auf die Begründung eines früheren Urteils abzuweisen (Begehren Ziff. 7; vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
9. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
10. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge (vgl. Beschwerde Ziff. 8, S. 65 f.): Es sei ihm vollständige Einsicht in die Vollzugsakten des SEM zu gewähren, insbesondere in jene Akten, welche von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (Antrag 1). Die Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Datenschutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorin- stanz sei anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch wird beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten hätte (Antrag 3). Schliesslich sei er erneut ausführlich anzuhören, und zwar durch eine Person, die über ausreichende Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge (Antrag 4). 10.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, übermittelt. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden (vgl. Begehren Ziff. 6) abzuweisen. 10.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behandelt würden (vgl. Beweisantrag 2), ist abzuweisen. 10.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern, sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag 1). Mit Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 wurden dem Beschwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27 VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. 10.5 Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzelperson nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann. Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen Anspruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerdeführer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsakten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2). 10.6 Schliesslich ist Antrag 4 betreffend eine erneute Anhörung mit Verweis auf Erwägung 7.3.2 abzuweisen. 11. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 11.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 11.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 12. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der neu geltend gemachten Vorbringen fest, diese seien nicht glaubhaft, weil einerseits nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer sie erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, und andererseits auch Widersprüche zu den früheren Aussagen entstanden seien. Bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lankischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zusätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG (seit dem 1. Januar 2019: Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20]) vollumfänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Aufzählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Übermittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Hinsichtlich des (im Rahmen des zweiten Asylgesuchs) geltend gemachten Vorbringens des Beschwerdeführers, weiterhin exilpolitisch tätig zu sein, würden gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015 E. 8.5.4) und den darin definierten stark risikobegründenden Faktoren exilpolitische Aktivitäten dann eine relevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, wenn der betreffenden Person ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben würde. Davon sei vorliegend nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer weitere Aktivitäten zwar pauschal vorbringe, diese jedoch weder näher spezifiziere noch mit Beweismitteln untermaure, weshalb er die Voraussetzungen von Art. 54 AsylG nicht erfülle. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka sei festzuhalten, dass sich die zur Untermauerung dieses Vorbringens zu den Akten gereichten Dokumente im Zusammenhang mit in Sri Lanka gegen vermeintliche ehemalige LTTE-Mitglieder respektive Unterstützer nicht konkret auf seine Person beziehen würden, weshalb hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung geschlossen werden könne. 13. 13.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe unter dem Titel Flüchtlingseigenschaft zunächst ein, die Vorinstanz habe eine selektive Prüfung der Vorbringen vorgenommen und damit den relevanten Sachverhalt nicht gesamthaft geprüft. Die Vorinstanz hätte in einem ersten Schritt des allgemein geltenden verwaltungsrechtlichen Prüfschemas (zu Wiedererwägung und Widerruf) prüfen müssen, ob Gründe vorlägen, um auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Solche Gründe seien bejaht worden, zumal die Vorinstanz in einzelnen Teilpunkten auf das (neue) Asylgesuch eingetreten sei. Gemäss diesem Schema wäre sie in einem zweiten Schritt verpflichtet gewesen, das Asylgesuch im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu prüfen. Diese Pflicht und das Verbot des künstlichen Auseinanderreissens des Sachverhalts aus formellen Gründen ergäben sich bereits aus dem Verfolgungsbegriff der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung keine Gesamtbeurteilung aller Asylvorbringen vorgenommen, sondern verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung im Rahmen des zweiten Schrittes des beschriebenen Prüfschemas ausgeklammert. Diese Einwände sind unbegründet. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch (betreffend seine LTTE-Verbindungen, Folternarben, Urteil des Gerichts in Vavuniya) beziehungsweise als Mehrfachgesuch (betreffend exilpolitisches Engagement) qualifiziert. Sie ist damit gesamthaft auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2018 eingetreten und hat sämtliche Vorbringen einer materiellen Würdigung unterzogen. Insofern ist die Kritik des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Das entsprechende Rechtsbegehren (vgl. Beschwerdeschrift Begehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 13.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Einschätzung des SEM, wonach die von ihm zusätzlich vorgebrachten Asylvorbringen unglaubhaft seien, sei nicht zutreffend. Er habe die Asylvorbringen in seinem (neuen) Asylgesuch vom 31. Januar 2018 zwar sehr ausführlich darlegen können, wobei sich aus der Komplexität der entsprechenden Vorbringen und deren erschwerter Kontextualisierung innerhalb des bisher bekannten Sachverhalts aber ergebe, dass nur im Rahmen einer Anhörung der vollständige rechtserhebliche Sachverhalt hätte eruiert werden können (a.a.O. S. 32 Ziff. 6.2.2). Ferner sei es ein hinlänglich bekanntes Phänomen, dass viele tamilische Asylgesuchsteller ein militärisches Training oder einen Einsatz für die LTTE vor den Asylbehörden zu verschweigen oder in der Relevanz herabzumildern versuchten. Dies, weil einerseits viele im Exil tätige LTTE-Aktivisten neuen Asylgesuchstellern geraten hätten, eine militärische Ausbildung oder einen Kampfeinsatz für die LTTE zu verschweigen. Zum anderen würden tamilische Asylgesuchsteller befürchten, aufgrund eines LTTE-Engagements das politische Asyl in der Schweiz verwehrt zu bekommen oder gar rechtlich belangt zu werden, wie dies etwa im Falle von Personen geschehen sei, welche der LTTE-Finanzierung bezichtigt worden seien (a.a.O. S. 35 Ziff. 6.3.2). Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Oktober 2018 indessen zutreffend erwogen hat, erweisen sich die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2018 nachträglich geltend gemachten Ausführungen im Zusammenhang mit den LTTE als unglaubhaft. Einleitend bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP vom 31. Oktober 2014 (act. A20/11) als auch bei der Anhörung vom 3. November 2015 auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde. Zusätzlich wurde er bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seine Verbindungen zu den LTTE vollumfänglich offenlegen müsse (act. A36/17 S. 2). Ausserdem hätte er zwischen der Einreichung des Asylgesuches am 21. Oktober 2014 und dem Urteil D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 hinlänglich Zeit gehabt, um seine angeblich tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE im Rahmen des ordentlichen ersten Asyl(beschwerde)verfahrens darzulegen. Anlässlich der Anhörung gab er diesbezüglich zu Protokoll, er habe im Jahr 2008 zusammen mit etwa 150 weiteren Personen ein einmonatiges militärisches Training bei den LTTE absolvieren müssen (vgl. act. A36/17 S. 7 F34 bis 37 und F43). In der Eingabe vom 31. Januar 2018 wird demgegenüber geltend gemacht, dieses Training habe im Jahr 2007 stattgefunden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den kleinen Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE (Unterstützung mit Nahrungsmitteln; Ausleihe des familieneigenen Traktors oder Motorrads [vgl. act. A20/11 Ziff. 7.02 S. 8 oben i.V.m. act. A36/17 S. 7 F34 f.]) weitere Aktivitäten zugunsten der LTTE ausgeübt habe, verneinte er explizit (vgl. act. A36/17 S. 7 F40). Auch die Frage, ob er mit den LTTE irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte er ausdrücklich (vgl. act. A36/17 S. 7 F45), was mit seiner späteren Schilderung in der Eingabe vom 31. Januar 2018, er sei insgesamt dreimal zwangsrekrutiert worden, dabei jeweils geflohen und später durch die LTTE deswegen zwei Mal zur Strafe in einem Bunker eingeschlossen worden, nicht zu vereinbaren ist. Der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe ein militärisches Training bei den LTTE aus Angst, von den Schweizer Asylbehörden deswegen für asylunwürdig erklärt oder gar rechtlich belangt zu werden, verschwiegen, erweist sich schon deshalb als unbehelflich, weil er einerseits bereits anlässlich der Anhörung vom 3. November 2015 eingeräumt hat, bei den LTTE ein militärisches Training absolviert zu haben, und er andererseits auch in der Eingabe vom 31. Januar 2018 im Rahmen der neuen Vorbringen klar zum Ausdruck gebracht hat, nie an Kampfeinsätzen zugunsten der LTTE beteiligt gewesen zu sein. Letztlich ist es aber auch mit dem Verhalten eines wirklichen Flüchtlings nicht zu vereinbaren, dem um Schutz ersuchten Gastland nicht von Anfang an alle Fluchtgründe offenzulegen. Angesichts des Gesagten verfängt auch der weitere Einwand in der Beschwerde nicht, eine verlässliche Prüfung der Glaubhaftigkeit der nachträglich vorgebrachten Tatsachen ohne mündliche Befragung des Beschwerdeführers sei nicht möglich. Diesbezüglich ist zusätzlich auf die vorstehende E. 7.3.2 zu verweisen. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine schlüssigen Gründe darzutun vermag, weshalb er die angeblich zusätzlichen Aktivitäten zugunsten der LTTE erst nach Abschluss des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens vorgebracht hat. Aus diesem Grund gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Vorbringen als nachgeschoben beziehungsweise unglaubhaft zu qualifizieren sind. 13.3 Im Weiteren beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, auf Beschwerdeebene in unbestimmter Weise zu behaupten, er habe sich weiterhin exilpolitisch engagiert, ohne entsprechende Beweismittel einzureichen, wiewohl er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte (Beschwerde, a.a.O. S. 38 Abs. 3, und S. 68 oben). Es ist daher (weiterhin) nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 13.4 Auch die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 13.5 13.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen ebenso wenig wie die politischen Vorkommnisse in Sri Lanka seit Oktober 2018 (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1). 13.5.2 Nachdem sich die neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und nicht von einem über den niederschwelligen Bereich hinausgehenden exilpolitischen Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter ist in Übereinstimmung mit den entsprechenden Ausführungen im Beschwerdeurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 5.3.2 festzuhalten, dass er sein Heimatland über den Flughafen von Colombo und mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sein Name auf einer "Stop-List" aufgeführt ist. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der fünfjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Ersatzreisepapierbeschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Insgesamt ist aufgrund der Aktenlage auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. Hinsichtlich der durch mehrere Fotos dokumentierten angeblichen Folterspuren des Beschwerdeführers bleibt anzumerken, dass diese lediglich schwach risikobegründende Faktoren darstellen, weshalb ihnen für das vorliegende Verfahren keine flüchtlingsrelevante Bedeutung zukommt. 13.5.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Mehrfachgesuch und sein Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 14. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 14.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 15. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 15.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des EGMR etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 15.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 15.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ im Distrikt D._______, wo namentlich seine Eltern sowie drei Schwestern leben (vgl. act. A20/11 S. 4 f.). Er verfügt somit über ein hinreichendes Beziehungsnetz. Sodann hat er zehn Jahre lang die Schule besucht, ist unabhängig und leidet aufgrund der Aktenlage nicht an gravierenden gesundheitlichen Problemen. Ausserdem sollten ihn die mehrjährigen Auslanderfahrungen im Verbund mit seiner soliden Schulbildung sowie seinen Berufserfahrungen als Chauffeur und in der Landwirtschaft bei der Stellensuche in seiner Heimat begünstigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seinen Familienangehörigen bei der Wiedereingliederung zumindest vorübergehend unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Bezüglich weiterer Einzelheiten kann auf die Verfügung des SEM vom 6. Mai 2016 sowie das Urteil D-3619/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 verwiesen werden. 15.3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erneut Bezug auf die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nimmt, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 15.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 15.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 17.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach abschlägig befunden worden ist (Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Philipp Reimann Versand: