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D-2964/2019

D-2964/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ab. D. Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. E. Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 lehnte das SEM die nun als neues Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 31. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Als Beweismittel reichte er zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka sowie einen Datenträger mit entsprechenden Quellen zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 5. Juni 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 21. Oktober 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6554/2018 vom 14. März 2019 wurde rechtskräftig über das letzte Asylgesuch vom 31. Januar 2018 entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).

E. 4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.

E. 4.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde.

E. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 14. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. In seinem Mehrfachgesuch stützt er sich darauf, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie anderer bei ihm vorhandenen Risikofaktoren in Sri Lanka gefährdet sei. Ferner wird das Gesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert, weshalb er aufgrund der bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umso mehr gefährdet wäre. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6554/2018 vom 14. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.

E. 4.2.3 Der in Ziffer 3.1. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch (vgl. a.a.O. Ziff. 3.6 und Ziff. 5.1) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 13.5).

E. 4.2.4 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer stützte seine neuen Asylgründe erneut auf die bereits in den vorausgegangenen Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen ab und konnte in keiner Weise ersichtlich machen, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-6554/2018 E. 15.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 15.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2964/2019 Urteil vom 24. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 6. Mai 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 ab. D. Am 31. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. E. Mit Verfügung vom 9. April 2018 lehnte das SEM dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Urteil D-2887/2018 vom 4. September 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 lehnte das SEM die nun als neues Asylgesuch und qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe vom 31. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. H. Mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. I. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Als Beweismittel reichte er zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka sowie einen Datenträger mit entsprechenden Quellen zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 - eröffnet am 5. Juni 2019 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Juni 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 21. Oktober 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6554/2018 vom 14. März 2019 wurde rechtskräftig über das letzte Asylgesuch vom 31. Januar 2018 entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 2.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.). 4. 4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 4.2 4.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 14. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. In seinem Mehrfachgesuch stützt er sich darauf, dass er aufgrund seiner Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie anderer bei ihm vorhandenen Risikofaktoren in Sri Lanka gefährdet sei. Ferner wird das Gesuch damit begründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich verändert, weshalb er aufgrund der bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat umso mehr gefährdet wäre. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-6554/2018 vom 14. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 4.2.3 Der in Ziffer 3.1. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, im Mehrfachgesuch (vgl. a.a.O. Ziff. 3.6 und Ziff. 5.1) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 13.5). 4.2.4 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 4.2.5 Der Beschwerdeführer stützte seine neuen Asylgründe erneut auf die bereits in den vorausgegangenen Verfahren als nicht asylrelevant gewürdigten Vorbringen ab und konnte in keiner Weise ersichtlich machen, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-6554/2018 E. 15.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit Urteil D-6554/2018 vom 14. März 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 15.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 13.06.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 13.06.2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Irina Wyss Versand: