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D-5988/2019

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Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am

2. Februar 2016 und gelangte über die Malediven, Katar, Russland, Un- garn, Österreich und weitere ihm unbekannte Länder am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. April 2016 wurde er summarisch befragt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung der Dublin-Bestimmungen auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-3444/2016 vom 19. Juni 2017 aufgehoben. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2018 für beendet und hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 einläss- lich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei im März 2008 zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe bis Kriegsende Verletzte für diese trans- portiert beziehungsweise er sei im Jahr 2009 zwangsrekrutiert worden und habe zwei bis drei Wochen im Einsatz für die LTTE gestanden, wobei sie ihn nach einer Woche Training in den Kampf geschickt hätten, wo er sich verletzt habe und deshalb nun Narben trage. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er nach dem Krieg zwei Jahre in Rehabilitationshaft gewesen, ohne dass er gerichtlich verurteilt worden wäre. Nach seiner Entlassung im November 2011 sei er viermal vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und zweimal mitgenommen und verhört worden. Am (…) No- vember 2015 habe er wie im Jahr zuvor anlässlich des Heldentages im Tempel eine Öllampe angezündet, um den Verstorbenen zu gedenken. Da- bei sei er beobachtet und verraten worden. Noch am gleichen Abend sei er vom CID mitgenommen und erst spätnachts beziehungsweise am Abend des nächsten Tages wieder freigelassen worden. Beziehungsweise er sei am nächsten Tag vom CID mitgenommen und bis abends um 18 Uhr fest- gehalten worden. Er sei verhört und dabei geschlagen worden. Sie hätten wissen wollen, wo er stationiert gewesen sei und was er für die LTTE ge- macht habe. Beziehungsweise sie hätten ihm vorgeworfen, dass er durch das Anzünden der Öllampe mit den LTTE sympathisiere, was er als Reha- bilitierter nicht tun dürfe. Er sei gewarnt worden, wenn er weiterhin solche Sachen mache, werde er entführt oder umgebracht. Seither sei er kein

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Sympathisant der LTTE mehr. Am nächsten Tag beziehungsweise einen Monat später habe er sein Dorf verlassen und sei nach Colombo gegan- gen. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt. In der Beschwerde gegen den Dublinentscheid hatte der Beschwerdefüh- rer zudem angegeben, seit seiner Ausreise sei seine Ehefrau zweimal von zwei Männern der sri-lankischen Armee aufgesucht und nach seinem Ver- bleib befragt worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Dokumente und Fotografien aus seiner Rehabilitationshaft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 – eröffnet am 14. Oktober 2019 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhob der Beschwerdeführer – han- delnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 stellte die zuständige In- struktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu- folge fehlender Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf.

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E. Am 2. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Be- weismittel zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 21. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss frist- gerecht eingezahlt wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie zu einer Kas- sation der Verfügung führen könnte. Der Beschwerdeführer führt dabei zur Begründung aus, die Anhörung habe inklusive Rückübersetzung nur drei Stunden gedauert. Die Sachbearbeiterin habe keine Rück- und Vertie- fungsfragen gestellt. So sei bei F45 nicht abgeklärt worden, was falsche Antworten gewesen seien. Seine Tätigkeit als (…) für die Polizei der LTTE und seine finanziellen und familiären Verhältnisse sowie seine Integration in der Schweiz seien ebenfalls nicht abgeklärt worden. In der Verfügung sei auch nicht geprüft worden, ob er über ein Risikoprofil im Sinne des Re- ferenzurteils verfüge. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).

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Das SEM hat den Sachverhalt vorliegend trotz der kurzen Anhörung rechts- genüglich festgestellt. Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nicht alles zu seinem Asylgesuch sagen kön- nen. Er hat seine Aussage sodann am Schluss unterschriftlich bestätigt. Die kurze Dauer der Anhörung lag wohl viel eher in den kurzen Ausführun- gen des Beschwerdeführers begründet. Dieser ist hier an seine Mitwir- kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Es ist an ihm, seine Vorbrin- gen substantiiert darzulegen. Die Sachbearbeiterin hat geeignete Rückfra- gen gestellt. Dabei war sie nicht gehalten, jegliches Detail zu erfragen. Dem Gericht wird nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach den falschen Antworten in der Rehabilitationshaft zur Erstellung des Sachverhaltes der- art relevant sein sollte, zumal sich auch aus dem Zusammenhang ergab, was die falschen Antworten (Bezug zu den LTTE) gewesen sein könnten (vgl. A32 F45). Auch die Tätigkeit als (…) für die LTTE, hätte der Beschwer- deführer von sich aus weiter substantiieren können, hätte er diese als re- levant empfunden. Die Verhältnisse in Bezug auf den Wegweisungsvollzug wurden ebenfalls rechtsgenüglich abgeklärt. Schliesslich wurde in der Ver- fügung auch eine Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorge- nommen (vgl. II., E. 2.1. der Verfügung). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz drängt sich vorliegend jedenfalls nicht auf. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse vom November 2015 seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Vorbringen keine konstante Schilderung zustande gebracht. In der Befragung habe er ausgeführt, das CID habe ihn am Tag nach dem Anzünden der Öllampe mitgenommen und einen Tag bis am Abend festgehalten, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dies sei eineinhalb Stunden danach gewe- sen und er sei bis zirka Mitternacht festgehalten worden. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er an der Befragung etwas verwechselt habe, könne nicht gehört werden, zumal es sich bei diesem Vorbringen um ein zentrales Element seiner Asylvorbringen handle, sodass er sich kon- stant erinnern können müsste. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zum Abreisezeitpunkt ausgefallen. An der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zum (…). Dezember 2015 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe und am (…). Dezember 2015 letztmals zum Fischen aufs Meer gefahren sei. An der Anhörung habe er hingegen behauptet, dass er sich einen Tag nach dem Vorfall vom (…) November 2015 nach Colombo begeben habe. Auf Vorhalt habe er seine widersprüchlichen Angaben mit fehlendem Erinnerungsvermögen begründet, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem seien seine Schilderungen zur geltend gemachten Mitnahme sowie den Vorkommnissen im CID-Camp trotz Nachfragens knapp und substanzlos geblieben. Danach gefragt, was er in den Stunden während seiner fünf- bis sechsstündigen Haft erlebt habe, habe er pau- schal gemeint, dass er befragt und geschlagen worden sei, auch als er nach weiteren Details gefragt worden sei. In seinen Schilderungen seien keinerlei persönliche Eindrücke und Betroffenheit auszumachen. Der Beschwerdeführer habe weiter dargelegt, dass das CID ihn nach sei- ner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im November 2011 immer wie- der aufgesucht und mehrere Stunden befragt habe. Hierzu sei festzuhal- ten, dass rehabilitierte Personen nach ihrer Entlassung überwacht würden. Diese Massnahmen würden aber in der Regel kein asylrelevantes Aus-

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mass erreichen. Die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Massnah- men wie Befragungen im CID-Büro seien nicht intensiv genug, um als asyl- relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Eine Prüfung der Risikofaktoren ergebe auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Angst vor Verfolgung. Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Mit der Entlassung aus der Rehabi- litationshaft seien die betroffenen Personen in den Augen der sri-lanki- schen Behörden bereit für die Reintegration in die Gesellschaft. Allerdings würden diese Personen von den Sicherheitsbehörden vielfach überwacht. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beein- trächtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass er- reichen. Auch der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus- masses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- hende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch lägen keine konkre- ten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Die eingereichten Beweismittel zur Rehabilitations- haft vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern Exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernst- haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der be- troffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Bei der vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und am Heldentag handle es sich um ein äusserst niederschwelliges Engagement, weshalb nicht da- von auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden ihn – sollten sie überhaupt davon Kenntnis haben – als ernsthafte Bedrohung erachten würden. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermöchten an die- ser Einschätzung nichts zu ändern.

E. 5.2 Diesen Erwägungen des SEM hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Aussagen würden zwar auf den ersten Blick etwas widersprüchlich wirken. Jedoch könne daraus keineswegs geschlossen werden, dass er nicht von Selbsterlebtem berichtet habe. Zum Zeitpunkt der Anhörung hät-

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ten die Ereignisse schon drei Jahre zurückgelegen, was seinem Erinne- rungsvermögen abträglich gewesen sei. Sein Leben habe sich während- dessen grundlegend verändert und er habe sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht. Er habe denn an der Bundesanhörung auch mehrfach offen zugegeben, dass er sich nicht richtig erinnern könne. Dies als Schutz- behauptung abzutun, mute angesichts seiner Erlebnisse gesucht an. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung ausserdem ausser Acht, dass seine Vorbringen plausibel seien. Das Anzünden von Öllampen in ei- nem Tempel am Heldentag habe in Sri Lanka Tradition. Dabei handle es sich um eine Handlung, die von der Zentralregierung als regimekritisch ein- gestuft werde. Deshalb habe er dies in den Jahren zuvor auch unterlassen und es erst unter der neuen Regierung wieder gewagt. Die vom SEM er- wähnten zeitlichen Widersprüche seien unwesentlich und hätten keine ent- scheidrelevante Bedeutung. Ausserdem hätte durchaus auch ein Fehler bei der Übersetzung passiert sein können, komme doch in beiden Aussa- gen die Uhrzeit 18 Uhr vor. Zudem fänden sich im Protokoll diverse Stellen, an welchen seine Antwort an der Fragestellung vorbeigehe, ohne dass nachgefragt worden sei. Es sei deshalb unklar, ob er tatsachlich sprachli- che oder allenfalls intellektuelle Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen korrekt zu beantworten (vgl. A32 F 32/38/66/72). Jedenfalls hätte die be- fragende Person bei den aufgezählten Antworten nachhaken sollen, ge- rade weil diese Aussagen nun den Endentscheid massgeblich beeinflus- sen würden. Die Aussagekraft des Protokolls der Befragung sei grundsätz- lich in Zweifel zu ziehen. So gehe aus dem Protokoll beispielsweise nicht hervor, dass die Befragung abgebrochen worden sei, weil die Zuständigkeit unter der Dublin-Verordnung zuerst habe abgeklärt werden müssen (vgl. A32 F 64). Er habe zudem an der Anhörung berichtet, dass der Dolmet- scher an der Befragung ihm bei einigen Antworten zu verstehen gegeben habe, dass er die Ausführungen für unwichtig halte und deshalb nicht über- setzen werde (vgl. A32 F76), womit er seine Kompetenzen klar überschrit- ten habe. Der Widerspruch um seinen Aufenthalt vor der Ausreise, lasse sich leicht ausräumen, da der Name der Stadt in verschiedenen Schreib- weisen protokolliert worden sei. Er habe sich während eines Monats in B._______ aufgehalten. Dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach er die Inhaf- tierung nicht substantiiert beschrieben habe, sei sein allgemein kurzer Er- zählstil entgegen zu halten. Die Vorinstanz hätte vertieft nachfragen müs-

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sen. Die Befragung habe lediglich zwei Stunden gedauert. Insgesamt ver- wundere es auch, dass die Vorinstanz ihm alles bis auf das fluchtauslö- sende Ereignis glaube. Die Widersprüche würden sich lediglich auf die chronologische Darlegung der Ereignisse beziehen. Nach dem Durchleb- ten habe er aber Mühe mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. So habe er auch das Jahr des Regierungswechsels falsch genannt. Die Vo- rinstanz messe den genannten Widersprüchen zu viel Gewicht bei. Es sei zudem anzumerken, dass er sich nicht an der Anhörung selber in Wider- sprüche verwickelt habe, sondern diese in Bezug auf die Befragung ent- standen seien. Dies dürfe nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herange- zogen werden, zumal zwischen dieser und der Anhörung zweieinhalb Jahre vergangen seien. Mit seiner Beschwerde habe er darlegen können, dass die sri-lankischen Behörden, namentlich das CID, nach ihm suchen würden und ihn vor sei- ner Flucht massiv bedrängt hätten. Dass er als rehabilitierte Person keiner asylrelevanten Verfolgung unterstehe, stütze das SEM auf eine einzige und erst noch hausgemachte Quelle (Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mit- glieder der LTTE, 15. Marz 2019). Dabei werde auch in diesem Bericht auf die ungenügende Quellenlage zu diesem Thema verwiesen. Das SEM be- ziehe seine Überwachung durch das CID und die jeweils erlittenen Miss- handlungen während den Verhören nicht in ihre Würdigung mit ein. Die Vorinstanz anerkenne zwar die Überwachung rehabilitierter Personen. Ver- kenne aber, dass sich die letzte Mitnahme von den bisherigen unterschie- den habe, weil sie an eine konkrete verbotene Handlung geknüpft habe. Dadurch sei er als LTTE-Unterstützer wahrgenommen und die bisherigen Verdächtigungen bestätigt worden. Entsprechend sei ihm auch gedroht worden. Die Argumentation der Vorinstanz widerspreche auch zahlreichen aktuellen Länderberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts. Das CID wie auch die sri-lankische Armee hätten nach wie vor ein Interesse daran, LTTE-Mitglieder und Sympathisanten zu verfolgen. Die Überwachungsaktivitäten gerade in der Nordprovinz seien intensiviert worden. Darauf würden auch die Besuche des CID bei seiner Familie nach seiner Flucht hindeuten. lm Rahmen der Fahndung sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen und Drohungen gegen seine Ehefrau gekommen. Deshalb sei diese mit der gemeinsamen Tochter an einen anderen Ort in Jaffna geflüchtet, wo sie alleine und einzig von seiner finanziellen Unter- stützung lebe.

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Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Vorbringen in der Be- schwerde, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vom CID massiv bedrängt und auch misshandelt worden sei, entgegen, im erstin- stanzlichen Verfahren habe er lediglich ausgeführt, er sei vor dem Novem- ber 2015 vom CID viermal zu Hause aufgesucht, zweimal mitgenommen und dabei einige Stunden befragt worden. Bei den vorhandenen Narben am Arm und am Rücken handle es sich lediglich um einen schwach risiko- begründenden Faktor. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund dessen – abgesehen von Nachfrage bei Kontrollen – keine flüchtlingsrechtlich rele- vanten Nachteile entstanden. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass diese bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen würden. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermögen. Es bestehe kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den jüngsten politischen Ereignissen.

E. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, vor dem Hintergrund der unbestrittenen Rehabilitationshaft sei bei mehrfachem Aufsuchen zu Hause während den vier Jahren nach der Haftentlassung von einer syste- matischen Überwachung und Einschüchterung durch das CID auszuge- hen. Der Beschwerdeführer sei nie aus dessen Blickfeld geraten und im November 2015 erneut verhaftet worden. Die Narben am Rücken und am rechten Oberarm seien sehr gut sichtbar. Er habe denn auch schon vor seiner Flucht mehrfach Probleme an Checkpoints erhalten und sei mehr- fach nach der Herkunft seiner Narben ausgefragt worden. Die eingereich- ten allgemeinen Berichte würden ein verschlechtertes politisches Klima be- legen, auch wenn er persönlich nicht erwähnt werde. Das SEM gehe darauf bezeichnenderweise nicht ein. Hinzu komme, dass er von seiner Mutter informiert worden sei, dass im Juli 2020 erneut Vertreter des CID bei ihr vorbeigekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auch sein exilpoliti- sches Engagement in der Schweiz habe er fortgesetzt. Er habe am Hel- dentag teilgenommen und bei dessen Vorbereitungen geholfen. Er sei auch aktiv bei einem kulturellen Verein, welcher sich für die Integration und Bildung von Migrantinnen und Migranten in der Schweiz einsetze.

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Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien von sich am Heldentag und eine Bestätigung der erwähnten Organisation zu den Akten.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge- samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli- chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per- sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz können in Bezug auf die zeitlichen Wi- dersprüche zum Zeitpunkt der Mitnahme vollumfänglich bestätigt werden. Dass es sich dabei um unwesentliche Widersprüche handle, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer sollte sich erinnern können, ob er gleich im Anschluss oder erst am nächsten Tag mitgenommen beziehungsweise ob er vom Morgen bis am frühen Abend oder vom Abend bis in die Nacht fest- gehalten wurde. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe es verwechselt, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem gilt es ergänzend festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer dabei gleich noch einmal widersprach, indem er ausführte, er sei bis am Abend des nächsten Tages festgehalten worden (vgl. A32 F75). Auch die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, wann er sein Dorf verlassen habe, sind zu bestätigen. Dabei gilt es zu betonen, dass der Widerspruch zum Aufenthalt vor der Ausreise in erster Linie in zeitlicher Hinsicht besteht, nicht in örtlicher. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, nach dem Besuch durch das CID noch einen Monat zu Hause geblieben zu sein

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(vgl. A4 S. 7), während er an der Anhörung angab, am nächsten Tag ge- flüchtet zu sein (vgl. A32 F17 und F77). Wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hat, ist dabei zweitrangig. Der lange zeitliche Abstand zwi- schen den Ereignissen und der Anhörung ist zwar zu berücksichtigen, ver- mag aber derartige Widersprüche in Bezug auf die zentralen Asylvorbrin- gen nicht überzeugend zu erklären. Auch Übersetzungsprobleme oder grundlegende Verständnisschwierigkeiten lassen sich den Akten nicht ent- nehmen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle Fragen auf Anhieb verstand. Dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht korrekt habe beant- worten können, wird aus den in der Beschwerde aufgezählten Aussagen und auch aus den Protokollen im Allgemeinen nicht ersichtlich. Hätte sich der Dolmetscher, wie an der Anhörung behauptet (vgl. A32 F76), anlässlich der Befragung die Übersetzung gewisser Aussagen verweigert, wäre dies natürlich ein grober Verfahrensfehler. Dies hätte der Beschwerdeführer aber schon anlässlich der Befragung äussern müssen. Anlässlich dieser bestätigte er aber, alles Wesentliche gesagt und den Dolmetscher gut ver- standen zu haben. Erst anlässlich der Anhörung bei der Konfrontierung mit den Widersprüchen geäussert, kann dieser Einwand nur als Schutzbe- hauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist noch einmal an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Es ist an ihm, seine Vorbringen sub- stantiiert darzulegen und nachzufragen, wenn er etwas nicht versteht. In der Beschwerde wird weiter allgemeine Kritik am Protokoll der Befragung geäussert, weil daraus nicht hervorgehe, dass diese abgebrochen worden sei, um die Dublin-Zuständigkeit abzuklären. Dabei stützt sich die Be- schwerde auf eine Aussage des Beschwerdeführers an der Anhörung, wel- che den Anschein erweckt, die Befragung sei nach den Fragen zum Pass abgebrochen worden. Die Befragung wurde danach aber normal zu Ende geführt. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nur so verstanden wer- den, dass ihm am Schluss der Befragung mitgeteilt worden war, dass nun zuerst die Dublin-Zuständigkeit abgeklärt werde. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer alles bis aufs fluchtauslösende Ereignis glaube, ist sei- ner Darstellung inhärent, dass er wohl mittels eines erfundenen fluchtaus- lösenden Ereignisses versucht, eine vergangene Verfolgung aktuell er- scheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer Mühe habe mit der zeitli- chen Einordnung von Ereignissen, vermag diese Widersprüche insgesamt

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nicht überzeugend zu erklären. Auch hat die Vorinstanz diesen Widersprü- chen nicht zu viel Gewicht beigemessen, dies auch nicht angesichts der langen Zeitdauer zwischen der Befragung und der Anhörung.

E. 6.3 Im Weiteren führte das SEM insbesondere zu Recht aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verhaftung und die Haft selber unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A32 F21 ff.), dies nachdem er der Frage zunächst ausgewichen war (vgl. A32 F21 f.). Wenn dies in der Beschwerde mit dem allgemeinen Aussageverhalten des Be- schwerdeführers erklärt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Gegen- teil fällt auf, dass er in Bezug auf seine Inhaftierung nach Kriegsende viel detaillierter und authentischer Auskunft geben konnte (vgl. A32 F45), ob- wohl diese überdies viel länger her ist. Ausserdem sagte er an der Anhö- rung, es seien ihm im November 2015 nur Fragen zum Anzünden der Öl- lampe gestellt worden (vgl. A32 F28), während er an der Befragung noch angab, sie hätten ihn über die Tätigkeit bei den LTTE befragt, wo er statio- niert gewesen sei und was er für die LTTE gemacht habe (vgl. A4 S. 9). Nach durchlebter Rehabilitationshaft würde das ohnehin keinen Sinn erge- ben, zumal solche Sachverhalte damals wohl schon erfragt worden wären und viel eher Fragen nach seinen aktuellen Verbindungen zu den LTTE zu erwarten gewesen wären. An dieser Einschätzung vermögen die Ausfüh- rungen in der Beschwerde, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers plausibel seien, weil er auf das allgemein bekannte Anzünden von Öllam- pen am Heldentag verwiesen habe, nichts zu ändern.

E. 6.4 Überdies gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch sein angebliches Engagement für die LTTE unterschiedlich beschrieb. So gab er an der Befragung an, er sei im März 2008 rekrutiert worden, habe für die LTTE verschiedene Arbeiten erledigt, wie die Mithilfe beim Transport von Verletzten, und sich am (…) Mai 2009 gestellt (vgl. A4 S. 9). An der Anhö- rung gab er hingegen an, er sei im Jahr 2009 rekrutiert worden, er wisse nicht genau wann, habe zwei bis drei Wochen im Einsatz gestanden, sei nach einem einwöchigen Training in den Kampf geschickt worden, wo er sich verletzt habe, und habe sich anschliessend am (…) Mai 2009 gestellt (vgl. A32 F38 ff.).

E. 6.5 Schliesslich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu sei- nem Pass äusserst widersprüchlich ausgefallen. So behauptete er an der

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Befragung, er habe seinen Pass in Ungarn verloren und gab zunächst an, er wisse nicht, wann sein Pass ausgestellt worden sei beziehungsweise antwortete auf Rückfrage, dieser sei letztes Jahr (2015) ausgestellt worden (vgl. A4 S. 6f.). An der Anhörung gab er hingegen an, der Agent habe ihm den Pass in Moskau abgenommen und dieser sei Anfang 2016 ausgestellt worden (vgl. A32 F62 ff.). Zudem erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Pass in derart kurzer Zeit hat ausgestellt werden können (vgl. A32 F56 ff.), zumal der Beschwerdeführer offenbar relativ spontan in Colombo ent- schieden hat, auszureisen (vgl. A32 F55). Auch dass er die Ausreise mit Ersparnissen aus seinen Einkünften als (…) und (…) hat bezahlen können (vgl. A4 S. 8), erscheint äusserst unwahrscheinlich.

E. 6.6 Die schon in der Beschwerde zum Dublin-Nichteintretensentscheid gel- tend gemachte Suche nach seiner Ausreise erwähnte der Beschwerdefüh- rer bezeichnenderweise weder an der nachfolgenden Anhörung noch ver- mochte er sie in der vorliegenden Beschwerde oder der Replik substantiiert darzulegen. Somit ist diese ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen.

E. 6.7 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im November 2015 und der Suche nach der Ausreise die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu er- füllen.

E. 7.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Reha- bilitationshaft und der nachgehenden Überwachung asylrelevanten Nach- teilen ausgesetzt war.

E. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor- liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es

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müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan- den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol- gung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 7.3 Aufgrund der Haft und der Rehabilitation allein ist die Begründetheit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise vier Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Über- wachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorlie- gend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Reha- bilitation wieder nach Hause zurückkehren und sich ohne Auflagen frei be- wegen. Er konnte nicht dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. So wurde er gemäss seinen Angaben nach der Entlassung während vier Jah- ren lediglich viermal durch die Sicherheitsbehörden aufgesucht. Zweimal wurde er zu einer kurzen Befragung mitgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder gehengelassen. Dieser allgemeinen Überwachung rehabilitier- ter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass es ihn zur Ausreise veranlasste hätte. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde wurde er vor der Ausreise nicht massiv bedrängt und miss- handelt. Nur im Zusammenhang mit der Mitnahme im November 2015 machte er geltend, geschlagen worden zu sein. Diese Ereignisse können ihm aber, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Es ist nicht anzu- nehmen, die sri-lankischen Behörden hätten es über einen Zeitraum von vier Jahren bei gelegentlichen Besuchen und Befragungen belassen, wäre tatsächlich von einem ernsthaften Interesse am Beschwerdeführer auszu- gehen. Nach dem Gesagten sind die Massnahmen der sri-lankischen Be- hörden weder intensiv genug noch vermochten sie einen unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu ver- neinen.

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E. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre.

E. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Ri- sikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktu- ellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exil- politischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Ver- haftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusam- menhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- rer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufle- ben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle – zwar als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge-

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richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im No- vember 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 und damit noch vier Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist, ohne dass er dabei in asylrele- vanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wieder- einreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstel- len würden. Wie dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er im November 2015 verhaftet beziehungsweise dass ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur zwei bis drei Wochen bei Kriegsende bei den LTTE war. Zwar erklärte er an der Anhörung, dass er zuvor als (…) für die Polizei der LTTE gearbeitet habe. Dies erwähnte er aber ein einziges Mal am Rand und machte keine substantiierten Angaben hierzu. Insbesondere machte er diesbezüglich nicht geltend, asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht er- sichtlich. Schliesslich vermag auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit an dieser Analyse nichts zu ändern, zumal diese mit der Teilnahme an ver- einzelten Demonstrationen und am Heldentag in einem äusserst nieder- schwelligen Bereich anzusiedeln ist. Auch die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers am Heldentag, wo er Fotos aufgestellt habe, und die Mitgliedschaft in einem Verein, der sich für Integration einsetzt, vermö- gen sein politisches Profil nicht zu schärfen. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Die Narben fallen hier nicht genügend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer dies- bezüglich vor seiner Ausreise auch keine Probleme geltend gemacht hat. Auch dass er einige Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag in der Sache nichts zu ändern. Ebenso we- nig vermögen dies die politischen Veränderungen seit November 2019. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen.

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E. 8.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge- setzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprü- fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

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Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3).

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie- gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.3.2).

E. 10.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Ehefrau und seine Tochter würden gemäss seinen Angaben in C._______, Jaffna leben. Seine Mutter und sein Bruder würden noch immer in seinem Herkunftsort D._______ wohnen. Ein Bruder lebe in Katar. Der Beschwerdeführer sei als (…) tätig gewesen und habe einen (…) gehabt. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Auch seien keine gesundheitlichen Wegweisungshindernisse ersichtlich.

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Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er verfüge über kein tragfähi- ges Beziehungsnetz in der Heimat. Seine Ehefrau und Tochter hätten aus D._______ fliehen müssen und würden in prekären Verhältnissen leben. Sie hätten keine Einkünfte und würden von seinem Lohn leben. Auch einer seiner Brüder habe nach Katar fliehen müssen. Zudem sei vorliegend seine überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz zu beachten. Dazu reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten.

E. 10.3.4 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn die Ehefrau und die Tochter an einem anderen Ort leben, aber immer noch in Jaffna, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszuge- hen. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers können sie weiterhin von dessen Lohn leben. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einiges an Arbeitserfahrung sam- meln konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. An dieser Einschätzung vermag auch seine gute Integra- tion in der Schweiz nichts zu ändern.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem in gleicher Höhe einbezahlten Kos- tenvorschuss zu entnehmen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie werden dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss ent- nommen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5988/2019 Urteil vom 31. Januar 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 2. Februar 2016 und gelangte über die Malediven, Katar, Russland, Ungarn, Österreich und weitere ihm unbekannte Länder am 12. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. April 2016 wurde er summarisch befragt. Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung der Dublin-Bestimmungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3444/2016 vom 19. Juni 2017 aufgehoben. Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren mit Verfügung vom 11. Januar 2018 für beendet und hörte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er sei im März 2008 zwangsweise von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe bis Kriegsende Verletzte für diese transportiert beziehungsweise er sei im Jahr 2009 zwangsrekrutiert worden und habe zwei bis drei Wochen im Einsatz für die LTTE gestanden, wobei sie ihn nach einer Woche Training in den Kampf geschickt hätten, wo er sich verletzt habe und deshalb nun Narben trage. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er nach dem Krieg zwei Jahre in Rehabilitationshaft gewesen, ohne dass er gerichtlich verurteilt worden wäre. Nach seiner Entlassung im November 2011 sei er viermal vom Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und zweimal mitgenommen und verhört worden. Am (...) November 2015 habe er wie im Jahr zuvor anlässlich des Heldentages im Tempel eine Öllampe angezündet, um den Verstorbenen zu gedenken. Dabei sei er beobachtet und verraten worden. Noch am gleichen Abend sei er vom CID mitgenommen und erst spätnachts beziehungsweise am Abend des nächsten Tages wieder freigelassen worden. Beziehungsweise er sei am nächsten Tag vom CID mitgenommen und bis abends um 18 Uhr festgehalten worden. Er sei verhört und dabei geschlagen worden. Sie hätten wissen wollen, wo er stationiert gewesen sei und was er für die LTTE gemacht habe. Beziehungsweise sie hätten ihm vorgeworfen, dass er durch das Anzünden der Öllampe mit den LTTE sympathisiere, was er als Rehabilitierter nicht tun dürfe. Er sei gewarnt worden, wenn er weiterhin solche Sachen mache, werde er entführt oder umgebracht. Seither sei er kein Sympathisant der LTTE mehr. Am nächsten Tag beziehungsweise einen Monat später habe er sein Dorf verlassen und sei nach Colombo gegangen. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt. In der Beschwerde gegen den Dublinentscheid hatte der Beschwerdeführer zudem angegeben, seit seiner Ausreise sei seine Ehefrau zweimal von zwei Männern der sri-lankischen Armee aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt worden. Zur Stützung seines Gesuches reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und Fotografien aus seiner Rehabilitationshaft zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 - eröffnet am 14. Oktober 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. November 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zufolge fehlender Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf. E. Am 2. Dezember 2019 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. März 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 21. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Diese Rüge ist vorab zu behandeln, da sie zu einer Kassation der Verfügung führen könnte. Der Beschwerdeführer führt dabei zur Begründung aus, die Anhörung habe inklusive Rückübersetzung nur drei Stunden gedauert. Die Sachbearbeiterin habe keine Rück- und Vertiefungsfragen gestellt. So sei bei F45 nicht abgeklärt worden, was falsche Antworten gewesen seien. Seine Tätigkeit als (...) für die Polizei der LTTE und seine finanziellen und familiären Verhältnisse sowie seine Integration in der Schweiz seien ebenfalls nicht abgeklärt worden. In der Verfügung sei auch nicht geprüft worden, ob er über ein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils verfüge. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den Sachverhalt vorliegend trotz der kurzen Anhörung rechtsgenüglich festgestellt. Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe nicht alles zu seinem Asylgesuch sagen können. Er hat seine Aussage sodann am Schluss unterschriftlich bestätigt. Die kurze Dauer der Anhörung lag wohl viel eher in den kurzen Ausführungen des Beschwerdeführers begründet. Dieser ist hier an seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu erinnern. Es ist an ihm, seine Vorbringen substantiiert darzulegen. Die Sachbearbeiterin hat geeignete Rückfragen gestellt. Dabei war sie nicht gehalten, jegliches Detail zu erfragen. Dem Gericht wird nicht ersichtlich, weshalb die Frage nach den falschen Antworten in der Rehabilitationshaft zur Erstellung des Sachverhaltes derart relevant sein sollte, zumal sich auch aus dem Zusammenhang ergab, was die falschen Antworten (Bezug zu den LTTE) gewesen sein könnten (vgl. A32 F45). Auch die Tätigkeit als (...) für die LTTE, hätte der Beschwerdeführer von sich aus weiter substantiieren können, hätte er diese als relevant empfunden. Die Verhältnisse in Bezug auf den Wegweisungsvollzug wurden ebenfalls rechtsgenüglich abgeklärt. Schliesslich wurde in der Verfügung auch eine Prüfung des Risikoprofils des Beschwerdeführers vorgenommen (vgl. II., E. 2.1. der Verfügung). Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz drängt sich vorliegend jedenfalls nicht auf. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse vom November 2015 seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Vorbringen keine konstante Schilderung zustande gebracht. In der Befragung habe er ausgeführt, das CID habe ihn am Tag nach dem Anzünden der Öllampe mitgenommen und einen Tag bis am Abend festgehalten, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dies sei eineinhalb Stunden danach gewesen und er sei bis zirka Mitternacht festgehalten worden. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, wonach er an der Befragung etwas verwechselt habe, könne nicht gehört werden, zumal es sich bei diesem Vorbringen um ein zentrales Element seiner Asylvorbringen handle, sodass er sich konstant erinnern können müsste. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zum Abreisezeitpunkt ausgefallen. An der Befragung habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich bis zum (...). Dezember 2015 in seinem Heimatdorf aufgehalten habe und am (...). Dezember 2015 letztmals zum Fischen aufs Meer gefahren sei. An der Anhörung habe er hingegen behauptet, dass er sich einen Tag nach dem Vorfall vom (...) November 2015 nach Colombo begeben habe. Auf Vorhalt habe er seine widersprüchlichen Angaben mit fehlendem Erinnerungsvermögen begründet, was als Schutzbehauptung zu werten sei. Zudem seien seine Schilderungen zur geltend gemachten Mitnahme sowie den Vorkommnissen im CID-Camp trotz Nachfragens knapp und substanzlos geblieben. Danach gefragt, was er in den Stunden während seiner fünf- bis sechsstündigen Haft erlebt habe, habe er pauschal gemeint, dass er befragt und geschlagen worden sei, auch als er nach weiteren Details gefragt worden sei. In seinen Schilderungen seien keinerlei persönliche Eindrücke und Betroffenheit auszumachen. Der Beschwerdeführer habe weiter dargelegt, dass das CID ihn nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft im November 2011 immer wieder aufgesucht und mehrere Stunden befragt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass rehabilitierte Personen nach ihrer Entlassung überwacht würden. Diese Massnahmen würden aber in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Die vom Beschwerdeführer angeblich erlittenen Massnahmen wie Befragungen im CID-Büro seien nicht intensiv genug, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten. Eine Prüfung der Risikofaktoren ergebe auch im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Angst vor Verfolgung. Er habe in Sri Lanka ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Mit der Entlassung aus der Rehabilitationshaft seien die betroffenen Personen in den Augen der sri-lankischen Behörden bereit für die Reintegration in die Gesellschaft. Allerdings würden diese Personen von den Sicherheitsbehörden vielfach überwacht. Diese Überwachungsmassnahmen und die damit verbundenen Beeinträchtigungen würden jedoch in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Auch der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Die eingereichten Beweismittel zur Rehabilitationshaft vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern Exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Teilnahme an Kundgebungen und am Heldentag handle es sich um ein äusserst niederschwelliges Engagement, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden ihn - sollten sie überhaupt davon Kenntnis haben - als ernsthafte Bedrohung erachten würden. Die diesbezüglich eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 5.2 Diesen Erwägungen des SEM hielt der Beschwerdeführer entgegen, seine Aussagen würden zwar auf den ersten Blick etwas widersprüchlich wirken. Jedoch könne daraus keineswegs geschlossen werden, dass er nicht von Selbsterlebtem berichtet habe. Zum Zeitpunkt der Anhörung hätten die Ereignisse schon drei Jahre zurückgelegen, was seinem Erinnerungsvermögen abträglich gewesen sei. Sein Leben habe sich währenddessen grundlegend verändert und er habe sich grosse Sorgen um seine Familie gemacht. Er habe denn an der Bundesanhörung auch mehrfach offen zugegeben, dass er sich nicht richtig erinnern könne. Dies als Schutzbehauptung abzutun, mute angesichts seiner Erlebnisse gesucht an. Die Vorinstanz lasse bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung ausserdem ausser Acht, dass seine Vorbringen plausibel seien. Das Anzünden von Öllampen in einem Tempel am Heldentag habe in Sri Lanka Tradition. Dabei handle es sich um eine Handlung, die von der Zentralregierung als regimekritisch eingestuft werde. Deshalb habe er dies in den Jahren zuvor auch unterlassen und es erst unter der neuen Regierung wieder gewagt. Die vom SEM erwähnten zeitlichen Widersprüche seien unwesentlich und hätten keine entscheidrelevante Bedeutung. Ausserdem hätte durchaus auch ein Fehler bei der Übersetzung passiert sein können, komme doch in beiden Aussagen die Uhrzeit 18 Uhr vor. Zudem fänden sich im Protokoll diverse Stellen, an welchen seine Antwort an der Fragestellung vorbeigehe, ohne dass nachgefragt worden sei. Es sei deshalb unklar, ob er tatsachlich sprachliche oder allenfalls intellektuelle Schwierigkeiten gehabt habe, die Fragen korrekt zu beantworten (vgl. A32 F 32/38/66/72). Jedenfalls hätte die befragende Person bei den aufgezählten Antworten nachhaken sollen, gerade weil diese Aussagen nun den Endentscheid massgeblich beeinflussen würden. Die Aussagekraft des Protokolls der Befragung sei grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. So gehe aus dem Protokoll beispielsweise nicht hervor, dass die Befragung abgebrochen worden sei, weil die Zuständigkeit unter der Dublin-Verordnung zuerst habe abgeklärt werden müssen (vgl. A32 F 64). Er habe zudem an der Anhörung berichtet, dass der Dolmetscher an der Befragung ihm bei einigen Antworten zu verstehen gegeben habe, dass er die Ausführungen für unwichtig halte und deshalb nicht übersetzen werde (vgl. A32 F76), womit er seine Kompetenzen klar überschritten habe. Der Widerspruch um seinen Aufenthalt vor der Ausreise, lasse sich leicht ausräumen, da der Name der Stadt in verschiedenen Schreibweisen protokolliert worden sei. Er habe sich während eines Monats in B._______ aufgehalten. Dem Vorwurf der Vorinstanz, wonach er die Inhaftierung nicht substantiiert beschrieben habe, sei sein allgemein kurzer Erzählstil entgegen zu halten. Die Vorinstanz hätte vertieft nachfragen müssen. Die Befragung habe lediglich zwei Stunden gedauert. Insgesamt verwundere es auch, dass die Vorinstanz ihm alles bis auf das fluchtauslösende Ereignis glaube. Die Widersprüche würden sich lediglich auf die chronologische Darlegung der Ereignisse beziehen. Nach dem Durchlebten habe er aber Mühe mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen. So habe er auch das Jahr des Regierungswechsels falsch genannt. Die Vorinstanz messe den genannten Widersprüchen zu viel Gewicht bei. Es sei zudem anzumerken, dass er sich nicht an der Anhörung selber in Widersprüche verwickelt habe, sondern diese in Bezug auf die Befragung entstanden seien. Dies dürfe nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden, zumal zwischen dieser und der Anhörung zweieinhalb Jahre vergangen seien. Mit seiner Beschwerde habe er darlegen können, dass die sri-lankischen Behörden, namentlich das CID, nach ihm suchen würden und ihn vor seiner Flucht massiv bedrängt hätten. Dass er als rehabilitierte Person keiner asylrelevanten Verfolgung unterstehe, stütze das SEM auf eine einzige und erst noch hausgemachte Quelle (Focus Sri Lanka: Lage ehemaliger Mitglieder der LTTE, 15. Marz 2019). Dabei werde auch in diesem Bericht auf die ungenügende Quellenlage zu diesem Thema verwiesen. Das SEM beziehe seine Überwachung durch das CID und die jeweils erlittenen Misshandlungen während den Verhören nicht in ihre Würdigung mit ein. Die Vorinstanz anerkenne zwar die Überwachung rehabilitierter Personen. Verkenne aber, dass sich die letzte Mitnahme von den bisherigen unterschieden habe, weil sie an eine konkrete verbotene Handlung geknüpft habe. Dadurch sei er als LTTE-Unterstützer wahrgenommen und die bisherigen Verdächtigungen bestätigt worden. Entsprechend sei ihm auch gedroht worden. Die Argumentation der Vorinstanz widerspreche auch zahlreichen aktuellen Länderberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das CID wie auch die sri-lankische Armee hätten nach wie vor ein Interesse daran, LTTE-Mitglieder und Sympathisanten zu verfolgen. Die Überwachungsaktivitäten gerade in der Nordprovinz seien intensiviert worden. Darauf würden auch die Besuche des CID bei seiner Familie nach seiner Flucht hindeuten. lm Rahmen der Fahndung sei es zu mehreren Hausdurchsuchungen und Drohungen gegen seine Ehefrau gekommen. Deshalb sei diese mit der gemeinsamen Tochter an einen anderen Ort in Jaffna geflüchtet, wo sie alleine und einzig von seiner finanziellen Unterstützung lebe. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vom CID massiv bedrängt und auch misshandelt worden sei, entgegen, im erstinstanzlichen Verfahren habe er lediglich ausgeführt, er sei vor dem November 2015 vom CID viermal zu Hause aufgesucht, zweimal mitgenommen und dabei einige Stunden befragt worden. Bei den vorhandenen Narben am Arm und am Rücken handle es sich lediglich um einen schwach risikobegründenden Faktor. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund dessen - abgesehen von Nachfrage bei Kontrollen - keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile entstanden. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass diese bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen führen würden. Die mit der Beschwerde eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka würden an den Erwägungen des SEM nichts zu ändern vermögen. Es bestehe kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den jüngsten politischen Ereignissen. 5.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, vor dem Hintergrund der unbestrittenen Rehabilitationshaft sei bei mehrfachem Aufsuchen zu Hause während den vier Jahren nach der Haftentlassung von einer systematischen Überwachung und Einschüchterung durch das CID auszugehen. Der Beschwerdeführer sei nie aus dessen Blickfeld geraten und im November 2015 erneut verhaftet worden. Die Narben am Rücken und am rechten Oberarm seien sehr gut sichtbar. Er habe denn auch schon vor seiner Flucht mehrfach Probleme an Checkpoints erhalten und sei mehrfach nach der Herkunft seiner Narben ausgefragt worden. Die eingereichten allgemeinen Berichte würden ein verschlechtertes politisches Klima belegen, auch wenn er persönlich nicht erwähnt werde. Das SEM gehe darauf bezeichnenderweise nicht ein. Hinzu komme, dass er von seiner Mutter informiert worden sei, dass im Juli 2020 erneut Vertreter des CID bei ihr vorbeigekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Auch sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe er fortgesetzt. Er habe am Heldentag teilgenommen und bei dessen Vorbereitungen geholfen. Er sei auch aktiv bei einem kulturellen Verein, welcher sich für die Integration und Bildung von Migrantinnen und Migranten in der Schweiz einsetze. Zur Stützung seiner Replik reichte der Beschwerdeführer drei Fotografien von sich am Heldentag und eine Bestätigung der erwähnten Organisation zu den Akten. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Erwägungen der Vorinstanz können in Bezug auf die zeitlichen Widersprüche zum Zeitpunkt der Mitnahme vollumfänglich bestätigt werden. Dass es sich dabei um unwesentliche Widersprüche handle, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer sollte sich erinnern können, ob er gleich im Anschluss oder erst am nächsten Tag mitgenommen beziehungsweise ob er vom Morgen bis am frühen Abend oder vom Abend bis in die Nacht festgehalten wurde. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe es verwechselt, vermag auch das Gericht nicht zu überzeugen. Zudem gilt es ergänzend festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dabei gleich noch einmal widersprach, indem er ausführte, er sei bis am Abend des nächsten Tages festgehalten worden (vgl. A32 F75). Auch die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, wann er sein Dorf verlassen habe, sind zu bestätigen. Dabei gilt es zu betonen, dass der Widerspruch zum Aufenthalt vor der Ausreise in erster Linie in zeitlicher Hinsicht besteht, nicht in örtlicher. So gab der Beschwerdeführer an der Befragung an, nach dem Besuch durch das CID noch einen Monat zu Hause geblieben zu sein (vgl. A4 S. 7), während er an der Anhörung angab, am nächsten Tag geflüchtet zu sein (vgl. A32 F17 und F77). Wo er sich vor seiner Ausreise aufgehalten hat, ist dabei zweitrangig. Der lange zeitliche Abstand zwischen den Ereignissen und der Anhörung ist zwar zu berücksichtigen, vermag aber derartige Widersprüche in Bezug auf die zentralen Asylvorbringen nicht überzeugend zu erklären. Auch Übersetzungsprobleme oder grundlegende Verständnisschwierigkeiten lassen sich den Akten nicht entnehmen, auch wenn der Beschwerdeführer nicht alle Fragen auf Anhieb verstand. Dass der Beschwerdeführer die Fragen nicht korrekt habe beantworten können, wird aus den in der Beschwerde aufgezählten Aussagen und auch aus den Protokollen im Allgemeinen nicht ersichtlich. Hätte sich der Dolmetscher, wie an der Anhörung behauptet (vgl. A32 F76), anlässlich der Befragung die Übersetzung gewisser Aussagen verweigert, wäre dies natürlich ein grober Verfahrensfehler. Dies hätte der Beschwerdeführer aber schon anlässlich der Befragung äussern müssen. Anlässlich dieser bestätigte er aber, alles Wesentliche gesagt und den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Erst anlässlich der Anhörung bei der Konfrontierung mit den Widersprüchen geäussert, kann dieser Einwand nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist noch einmal an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Es ist an ihm, seine Vorbringen substantiiert darzulegen und nachzufragen, wenn er etwas nicht versteht. In der Beschwerde wird weiter allgemeine Kritik am Protokoll der Befragung geäussert, weil daraus nicht hervorgehe, dass diese abgebrochen worden sei, um die Dublin-Zuständigkeit abzuklären. Dabei stützt sich die Beschwerde auf eine Aussage des Beschwerdeführers an der Anhörung, welche den Anschein erweckt, die Befragung sei nach den Fragen zum Pass abgebrochen worden. Die Befragung wurde danach aber normal zu Ende geführt. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nur so verstanden werden, dass ihm am Schluss der Befragung mitgeteilt worden war, dass nun zuerst die Dublin-Zuständigkeit abgeklärt werde. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer alles bis aufs fluchtauslösende Ereignis glaube, ist seiner Darstellung inhärent, dass er wohl mittels eines erfundenen fluchtauslösenden Ereignisses versucht, eine vergangene Verfolgung aktuell erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer Mühe habe mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen, vermag diese Widersprüche insgesamt nicht überzeugend zu erklären. Auch hat die Vorinstanz diesen Widersprüchen nicht zu viel Gewicht beigemessen, dies auch nicht angesichts der langen Zeitdauer zwischen der Befragung und der Anhörung. 6.3 Im Weiteren führte das SEM insbesondere zu Recht aus, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Verhaftung und die Haft selber unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. A32 F21 ff.), dies nachdem er der Frage zunächst ausgewichen war (vgl. A32 F21 f.). Wenn dies in der Beschwerde mit dem allgemeinen Aussageverhalten des Beschwerdeführers erklärt wird, vermag dies nicht zu überzeugen. Im Gegenteil fällt auf, dass er in Bezug auf seine Inhaftierung nach Kriegsende viel detaillierter und authentischer Auskunft geben konnte (vgl. A32 F45), obwohl diese überdies viel länger her ist. Ausserdem sagte er an der Anhörung, es seien ihm im November 2015 nur Fragen zum Anzünden der Öllampe gestellt worden (vgl. A32 F28), während er an der Befragung noch angab, sie hätten ihn über die Tätigkeit bei den LTTE befragt, wo er stationiert gewesen sei und was er für die LTTE gemacht habe (vgl. A4 S. 9). Nach durchlebter Rehabilitationshaft würde das ohnehin keinen Sinn ergeben, zumal solche Sachverhalte damals wohl schon erfragt worden wären und viel eher Fragen nach seinen aktuellen Verbindungen zu den LTTE zu erwarten gewesen wären. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers plausibel seien, weil er auf das allgemein bekannte Anzünden von Öllampen am Heldentag verwiesen habe, nichts zu ändern. 6.4 Überdies gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch sein angebliches Engagement für die LTTE unterschiedlich beschrieb. So gab er an der Befragung an, er sei im März 2008 rekrutiert worden, habe für die LTTE verschiedene Arbeiten erledigt, wie die Mithilfe beim Transport von Verletzten, und sich am (...) Mai 2009 gestellt (vgl. A4 S. 9). An der Anhörung gab er hingegen an, er sei im Jahr 2009 rekrutiert worden, er wisse nicht genau wann, habe zwei bis drei Wochen im Einsatz gestanden, sei nach einem einwöchigen Training in den Kampf geschickt worden, wo er sich verletzt habe, und habe sich anschliessend am (...) Mai 2009 gestellt (vgl. A32 F38 ff.). 6.5 Schliesslich sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Pass äusserst widersprüchlich ausgefallen. So behauptete er an der Befragung, er habe seinen Pass in Ungarn verloren und gab zunächst an, er wisse nicht, wann sein Pass ausgestellt worden sei beziehungsweise antwortete auf Rückfrage, dieser sei letztes Jahr (2015) ausgestellt worden (vgl. A4 S. 6f.). An der Anhörung gab er hingegen an, der Agent habe ihm den Pass in Moskau abgenommen und dieser sei Anfang 2016 ausgestellt worden (vgl. A32 F62 ff.). Zudem erstaunt in diesem Zusammenhang, dass der Pass in derart kurzer Zeit hat ausgestellt werden können (vgl. A32 F56 ff.), zumal der Beschwerdeführer offenbar relativ spontan in Colombo entschieden hat, auszureisen (vgl. A32 F55). Auch dass er die Ausreise mit Ersparnissen aus seinen Einkünften als (...) und (...) hat bezahlen können (vgl. A4 S. 8), erscheint äusserst unwahrscheinlich. 6.6 Die schon in der Beschwerde zum Dublin-Nichteintretensentscheid geltend gemachte Suche nach seiner Ausreise erwähnte der Beschwerdeführer bezeichnenderweise weder an der nachfolgenden Anhörung noch vermochte er sie in der vorliegenden Beschwerde oder der Replik substantiiert darzulegen. Somit ist diese ebenfalls als unglaubhaft zu bezeichnen. 6.7 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung im November 2015 und der Suche nach der Ausreise die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen. 7. 7.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Rehabilitationshaft und der nachgehenden Überwachung asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt war. 7.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.3 Aufgrund der Haft und der Rehabilitation allein ist die Begründetheit der Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, zumal diese Vorverfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise vier Jahre zurücklag. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt wurde, erreichen die mit dem Abschluss der Rehabilitationshaft regelmässig einhergehenden Überwachungsmassnahmen in der Regel kein asylrelevantes Ausmass. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation wieder nach Hause zurückkehren und sich ohne Auflagen frei bewegen. Er konnte nicht dartun, dass er nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden wäre. So wurde er gemäss seinen Angaben nach der Entlassung während vier Jahren lediglich viermal durch die Sicherheitsbehörden aufgesucht. Zweimal wurde er zu einer kurzen Befragung mitgenommen, jedoch nach kurzer Zeit wieder gehengelassen. Dieser allgemeinen Überwachung rehabilitierter LTTE-Kämpfer unterstand der Beschwerdeführer seit Jahren, ohne dass es ihn zur Ausreise veranlasste hätte. Entgegen den Aussagen in der Beschwerde wurde er vor der Ausreise nicht massiv bedrängt und misshandelt. Nur im Zusammenhang mit der Mitnahme im November 2015 machte er geltend, geschlagen worden zu sein. Diese Ereignisse können ihm aber, wie oben ausgeführt, nicht geglaubt werden. Es ist nicht anzunehmen, die sri-lankischen Behörden hätten es über einen Zeitraum von vier Jahren bei gelegentlichen Besuchen und Befragungen belassen, wäre tatsächlich von einem ernsthaften Interesse am Beschwerdeführer auszugehen. Nach dem Gesagten sind die Massnahmen der sri-lankischen Behörden weder intensiv genug noch vermochten sie einen unerträglichen psychischen Druck zu verursachen. Das Vorliegen einer objektiven Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 7.4 Nach dem Gesagten erfüllte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 8. 8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 8.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner ordentlichen Entlassung aus der Rehabilitationshaft im November 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 und damit noch vier Jahre in Sri Lanka wohnhaft gewesen ist, ohne dass er dabei in asylrelevanter Weise behelligt worden wäre. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm die Behörden bei einer Rückkehr eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinne obiger Rechtsprechung unterstellen würden. Wie dargelegt, kann ihm nicht geglaubt werden, dass er im November 2015 verhaftet beziehungsweise dass ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nur zwei bis drei Wochen bei Kriegsende bei den LTTE war. Zwar erklärte er an der Anhörung, dass er zuvor als (...) für die Polizei der LTTE gearbeitet habe. Dies erwähnte er aber ein einziges Mal am Rand und machte keine substantiierten Angaben hierzu. Insbesondere machte er diesbezüglich nicht geltend, asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Dass er nunmehr bei einer Wiedereinreise eine Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich vermag auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit an dieser Analyse nichts zu ändern, zumal diese mit der Teilnahme an vereinzelten Demonstrationen und am Heldentag in einem äusserst niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist. Auch die eingereichten Fotografien des Beschwerdeführers am Heldentag, wo er Fotos aufgestellt habe, und die Mitgliedschaft in einem Verein, der sich für Integration einsetzt, vermögen sein politisches Profil nicht zu schärfen. Das Gesagte gilt auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren. Die Narben fallen hier nicht genügend ins Gewicht, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich vor seiner Ausreise auch keine Probleme geltend gemacht hat. Auch dass er einige Zeit in der Schweiz geweilt hat und aus diesem Land zurückgeschafft würde, vermag in der Sache nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies die politischen Veränderungen seit November 2019. Der Beschwerdeführer hat keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen. 8.3 Eine Gesamtwürdigung aller Risikofaktoren lässt es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken dürften. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.2.3). 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6898/2019 vom 14. Januar 2022, E. 9.3.2). 10.3.3 Das SEM hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunftsregion über ein familiäres Beziehungsnetz. Seine Ehefrau und seine Tochter würden gemäss seinen Angaben in C._______, Jaffna leben. Seine Mutter und sein Bruder würden noch immer in seinem Herkunftsort D._______ wohnen. Ein Bruder lebe in Katar. Der Beschwerdeführer sei als (...) tätig gewesen und habe einen (...) gehabt. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Lage geraten werden. Auch seien keine gesundheitlichen Wegweisungshindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er verfüge über kein tragfähiges Beziehungsnetz in der Heimat. Seine Ehefrau und Tochter hätten aus D._______ fliehen müssen und würden in prekären Verhältnissen leben. Sie hätten keine Einkünfte und würden von seinem Lohn leben. Auch einer seiner Brüder habe nach Katar fliehen müssen. Zudem sei vorliegend seine überdurchschnittlich gute Integration in der Schweiz zu beachten. Dazu reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zu seiner Integration in der Schweiz zu den Akten. 10.3.4 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend ebenfalls als zumutbar. Diesbezüglich kann zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Auch wenn die Ehefrau und die Tochter an einem anderen Ort leben, aber immer noch in Jaffna, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers können sie weiterhin von dessen Lohn leben. Diesbezüglich gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einiges an Arbeitserfahrung sammeln konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. An dieser Einschätzung vermag auch seine gute Integration in der Schweiz nichts zu ändern. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu entnehmen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: