opencaselaw.ch

E-5359/2021

E-5359/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei- matstaat im (…) 2014 mit dem eigenen Pass auf dem Luftweg und gelangte am 26. November 2014 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesent- lichen vor, von März (…) bis März (…) habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Medikamente besorgt; danach habe er keinen Kon- takt mehr zu den LTTE gehabt. Er sei nie Mitglied dieser Gruppierung ge- wesen. Von Juli bis September (…) habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, weshalb er im November (…) für zwei Tage inhaftiert worden sei. Nachdem er freigekommen sei, habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Im Juni (…) hätten jedoch – in seiner Abwesenheit – Soldaten sein Elternhaus umstellt. Weil dann mehrmals nach ihm gesucht worden sei, sei er schliesslich ausgereist. Zu seinen Lebensverhältnissen gab er an, aus B._______ ([...] Distrikt) zu stammen und bis zur Ausreise dort ge- lebt zu haben. Er habe nach dem A-Level ein Studium begonnen, dies aber abgebrochen, um seinem Vater im (…)geschäft zu helfen. Seine Eltern und mehrere Geschwister lebten noch am Herkunftsort, mehrere Geschwister habe er auch in der C._______ und in D._______. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz sein Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dies, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nicht standhalten würden und den Akten keiner der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten Risikofaktoren zu entnehmen sei. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 abgewiesen. Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil des BVGer E-3338/2019 vom 26. September 2019 eben- falls abgewiesen. B. B.a Am 5. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beibrin- gung verschiedener Beweismittel um Wiedererwägung der Verfügung vom

3. Februar 2017. Zur Begründung brachte er vor, im Oktober (…) habe sein Bruder im Namen aller noch lebenden Familienmitglieder bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht. Der Ge- suchsteller habe ferner bei der E._______ der UNO in Genf ein Verfahren bezüglich des Verschwindens eines Cousins eingereicht und sich dadurch

E-5359/2021 Seite 3 exponiert. Er sei in Sri Lanka immer wieder gesucht worden. In einer Er- gänzung der Beschwerde vom 28. Mai 2020 machte er ferner auf die Ver- änderungen der politischen Lage in Sri Lanka aufmerksam. B.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das qualifi- zierte Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch ab, soweit es auf Letzteres eintrat, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, dass keine konkreten Beweise dafür vorliegen würden, dass er nunmehr von der sri-lankischen Regierung als Regimekritiker wahrgenommen werde. Fer- ner stehe die veränderte politische Lage in Sri Lanka – insbesondere die Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Präsidenten dieses Landes – in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, respektive be- gründe er so etwas nicht, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutre- ten sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Dies auch in Anbetracht dessen, dass seine Mutter und eine Schwester inzwischen verstorben seien. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-3661/2020 vom 30. September 2020 abgewiesen. B.d Am 22. Januar 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht der Integrier- ten Psychiatrie F_______ (Ambulatorium G._______) ein, in welchem be- treffend den Beschwerdeführer eine akute (…) diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 an den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, es gehe daraus kein konkretes Rechtsbegehren hervor, weshalb keine weiteren Verfahrensschritte unternommen würden. C. Am 17. September 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachge- such (eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Wiedererwägungsgesuch)» bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde geltend gemacht, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar sei, zumal eine ange- messene Behandlung in Sri Lanka nicht sichergestellt sei. Ferner gelte es zu beachten, dass sich traumatisierte Opfer des sri-lankischen Unterdrü- ckungsregimes – wie der Beschwerdeführer eines sei – durch die Inan- spruchnahme medizinischer Hilfe exponierten und sich folglich einer gros- sen Gefahrenlage aussetzen würden. Die psychiatrische Diagnose berge

E-5359/2021 Seite 4 auch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer unkontrolliert zu seiner Vergangenheit äussern, und sich so gegenüber den sri-lankischen Behör- den verraten könnte, welche ihn so als Regimegegner erkennen würden. Auch sei auf die Gräueltaten des Rajapaksa-Clans, welcher im November 2019 die Macht in Sri Lanka übernommen habe, hinzuweisen. Weil der Be- schwerdeführer die LTTE unterstützt habe, stelle er ein, wenn auch nur ein potentielles, Sicherheitsrisiko dar und sei daher gefährdet. Aufgrund seines Profils würden die Sicherheitskräfte ihn bei seiner Einreise nach Sri Lanka verhaften, zumal er damals illegal ausgereist sei und sich schon mehrere Jahre im Ausland aufhalte, wo er auch um Schutz nachgesucht habe. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie F_______ (Ambulatorium G._______) vom 19. August 2021 zu den Akten gereicht, in welchem auf den früheren Bericht vom 19. Januar 2021 (vgl. oben Bst. B.d) verwiesen und die Diagnose bestätigt wurde. D. Diese Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 4. November 2021 – unter Verneinung der Flücht- lingseigenschaft – abgelehnt. Ferner wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Diese Ver- fügung wurde am 8. November 2021 eröffnet. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestel- len. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines

E-5359/2021 Seite 5 amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufge- fordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutre- ten sei. H. Am 27. Dezember 2021 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– frist- gerecht einbezahlt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur

E-5359/2021 Seite 6 summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorin- stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge- eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 4.2 Die neu eingereichten Beweismittel (vgl. Arztberichte vom 19. Januar und 19. August 2021) seien, so der Beschwerdeführer, nicht begutachtet und somit auch nicht in die Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft oder den Wegweisungsvollzug betreffend miteinbezogen worden. Dies zeige sich durch die falsche Analyse des SEM, wonach es sich bei seiner psy- chischen Erkrankung um ein Trauma, welches allein mittels Antidepressiva behandelt werden könne, handle. Es sei jedoch belegt, dass es sich vor- liegend um eine schwerwiegende Erkrankung handle. Ferner habe das SEM auch keine Neubewertung der asylrechtlichen Vorbringen vorgenom- men. Der Auslöser der (…) und Psychose sei die erlebte Verfolgung im Heimatstaat, weshalb die Therapiebehandlung nur in der Schweiz fortge- führt werden könne. Das SEM habe die Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt, schliesslich sei der Beschwerdeführer zwingend auf ein bestimmtes Medikament mit dem Arzneistoff H._______ angewiesen. Ausserdem habe es unterlassen, die Risikofaktoren (gemäss dem Referenzurteil, a.a.O.) aus aktueller Sicht abzuklären, und es habe auch die Sicherheitslage in Sri Lanka falsch festgestellt.

E. 4.3 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch diejenige der unrichtigen oder unvollständi- gen Sachverhaltsfeststellung als begründet. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer vorab darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG grundsätzlich so zu begründen sind, dass die Vorinstanz in der Lage versetzt ist, ohne weiteres darüber zu entscheiden.

E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich den neu eingereichten Beweismitteln, welche sich auf den Gesundheitszustand beziehen, richtigerweise den Fo- kus auf die Frage der Unzumutbarkeit als Vollzugshindernis gelegt (Art. 83

E-5359/2021 Seite 7 Abs. 4 AIG [SR 142.20]), zumal der Beschwerdeführer selbst dies in sei- nem Gesuch vom 17. September 2021 tut (vgl. ebd. S. 4 ff. [insbes. BS 3.a und d]). Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft wird dort nur einerseits in pauschaler Weise moniert, die Sicherheitslage habe sich mit dem Macht- wechsel vom November 2019 verschlechtert, ein Vorbringen, das bereits im früheren Verfahren vorgebracht und geprüft worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3661/2020, a.a.O.). Andererseits bringt er zwar sinngemäss vor, durch seine Erkrankung sei von objektiven Nachfluchtgründen auszuge- hen, indem er gegenüber den sri-lankischen Behörden ungewollt seine Vergangenheit verraten könnte, was sich angesichts der in den früheren Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol- gung als unbegründete Behauptung erweist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, die Versorgung des Beschwerdeführers «mit den nötigen me- dizinischen Therapien und Medikamenten» sei aufgrund seiner Vorge- schichte nicht sichergestellt (vgl. Gesuch S. 6 [BS 3.e]). Entsprechend ist dem SEM nicht anzulasten, dass es die gesundheitliche Situation des Be- schwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausdrücklich miteinbezogen hat. Dem SEM ist auch nicht vorzuwerfen, dass es die Beweismittel hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht un- ter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes entgegenge- nommen und geprüft hat, zumal ein solches Anliegen im Rahmen eines Revisionsgesuches gegen die früheren Urteile bei Bundesverwaltungsge- richt hätte eingebracht werden müssen; zur Überweisung war das SEM insofern nicht gehalten, als – wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt

– weder im Gesuch vom 17. September 2021 noch in der vorliegenden Beschwerde annähernd substanziiert begründet wird, inwiefern sich aus der Erkrankung des Beschwerdeführers nun doch noch die Glaubhaftigkeit der früher geltend gemachten Verfolgung ergeben sollte. Der alleinige Hin- weis darauf, dass die Ärzte die Krankheit auf die Verfolgung und Verhaf- tung im Heimatstaat zurückführten, weshalb mit den neu eingereichten Arztberichten die Vorbringen neu evaluiert werden müssten (vgl. Be- schwerde S. 6), reicht dazu jedenfalls nicht aus.

E. 4.3.2 Als Diagnose wurde eine «akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer (...)» festgestellt (vgl. Berichte vom 19. Januar und

19. August 2021). Im Vordergrund steht dabei eine vorübergehende res- pektive in verschiedener Gestalt vorkommende psychotische Störung, wel- che von Symptomen einer (...) – vorliegend handelt es sich dabei um (…)

– begleitet wird. Gegenwärtig werde diese Erkrankung mit Gesprächen, welche alle drei Wochen stattfinden würden, und einer pharmakologischen Therapie (H._______ 25 mg) behandelt; ohne eine solche Behandlung sei

E-5359/2021 Seite 8 mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Dass das SEM die geltend gemachte Diagnose – eine «psychotische Störung und (...)» – erkannt und geprüft hat, ergibt sich sowohl aus dem Sachver- halt (Ziff. II, 1 und 2) als auch aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. V 2). Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen medizini- schen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist es auf verschiedene Behand- lungsmöglichkeiten in Sri Lanka eingegangen. In diesem Sinne ist weder eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verzeichnen. Ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung richtig ist, ist dann keine formelle, son- dern eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln ist.

E. 4.3.3 Ferner hat sich das SEM auch damit auseinandergesetzt, ob aus heutiger Sicht Risikofaktoren gemäss der aktuellen Rechtsprechung vor- liegen würden und dies verneint. Auch ist es auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka eingegangen und hat dargelegt, dass ein pauschaler Hinweis auf diese Veränderungen für die Annahme einer asylrelevanten Verfol- gungssituation nicht ausreiche. Demzufolge hat es diesbezüglich alle we- sentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt.

E. 4.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen, ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-5359/2021 Seite 9 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM zur Begründung zunächst fest, dass in bereits ergangenen Entscheiden festgestellt worden sei, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung wegen Unter- stützung der LTTE und TNA nicht glaubhaft seien. Aufgrund der Aktenlage sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten würde. Gestützt auf das Re- ferenzurteil des BVGer E-1866/2015 (a.a.O.) stellt es weiter fest, dass die alleinige Befragung von illegal ausgereisten Rückkehrern ohne Identitäts- dokumente am Flughafen Colombo und ein allfälliges Eröffnen eines Straf- verfahrens keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen würden (Art. 3 AsylG). Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzungen nicht umzustossen, zumal es an einem persönlichen Be- zug des Beschwerdeführers zu den Entwicklungen fehle. Sodann sei weder von einem unzulässigen noch von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen, in Sri Lanka liege kein bewaffneter Kon- flikt vor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien zwar bedauerlich, würden aber keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stellt das SEM fest, es gebe in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen in der Nordprovinz zu behandeln oder sich be- raten zu lassen. Solche Behandlungen seien grundsätzlich vom Staat be- zahlt. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre zu- dem eine umfassende Behandlung in Colombo möglich. Notwendige Me- dikamente, wie beispielsweise Antidepressiva, seien grundsätzlich kosten- los erhältlich, wenngleich die Nachfrage das Angebot in solchen Fällen bis- weilen übersteige. Schliesslich könnte die medizinische Rückkehrhilfe be- antragt werden.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass er seinen gesundheitlichen Zustand in Sri Lanka nicht geheim halten könne, was für ihn und seine Familie äusserst gefährlich sei. Ausserdem sei er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE den sri-lankischen Behörden bereits bekannt. Weil er illegal ausgereist sei, im Ausland um Asyl nachge-

E-5359/2021 Seite 10 sucht habe und schon lange landesabwesend sei, würde man ihn am Flug- hafen Colombo verhaften und befragen; anschliessend müsse er mit Folter rechnen. Ferner seien die vom SEM herangezogenen Berichte nicht aktu- ell. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass zu- rückgeschaffte tamilische Asylsuchende festgehalten und misshandelt würden. Zudem sei der Vollzug mit Blick auf seinen schlechten Gesund- heitszustand und den zwingend benötigten Therapien unzulässig. Er sei ausserdem unzumutbar, weil kein wirksamer Zugang zu einer medizini- schen Behandlung gewährleistet sei und sich ohne eine solche sein Zu- stand verschlechtern würde. Ferner verfüge er über keine abgeschlossene Schulbildung und habe somit keine Chance auf eine Integration auf dem Arbeitsmarkt. Weil die Familie in Sri Lanka auch nach seiner Ausreise be- helligt worden sei, sei es unmöglich, bei dieser Unterschlupf zu finden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom

15. Dezember 2021 die Beschwerde nach einer summarischen Aktenprü- fung als aussichtslos qualifiziert; auf die entsprechende Begründung ist vorab zu verweisen. Auch nach eingehender Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen offensichtlich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, zumal sie sich, abgesehen von den Vorbringen zu seiner Erkrankung, im Wesentlichen darauf beschränken, die in früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholen.

E. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren mit Urteil E-1503/2017 (a.a.O.) festgestellt hat, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Be- hörden aufgrund der geltend gemachten Unterstützung für die TNA im Jahr (…) und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen (…) und (…) nicht glaub- haft sei (vgl. ebenda E. 11.3). Diese Einschätzung wurde mit verschiede- nen Argumenten begründet. Auch die im Rahmen des ersten Mehrfachge- suches geltend gemachte Verfolgung, insbesondere auch abgeleitet aus den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seiner Geschwister und der eingereichten Klagen, wurde als nicht glaubhaft befunden (vgl. SEM-Ver- fügung vom 17. Juni 2020 sowie das bestätigende Urteil des BVGer E- 3661/2020, a.a.O.). Inwiefern mit den neu eingereichten Arztberichten und der darin gestellten Diagnose die Vorbringen neu evaluiert werden müss- ten (vgl. Beschwerde S. 6; vgl. dazu auch oben E. 4.1.1), respektive die

E-5359/2021 Seite 11 damals geltend gemachte Verhaftung und Verfolgung nun doch glaubhaft gemacht wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Einschätzung eines Facharz- tes lediglich als ein Element der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Ver- folgungsvorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist und eine psychiatrische Diagnose für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Be- zeichnenderweise wird dies auch weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde einlässlich begründet. Ferner wird gerügt, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes könne der Beschwerdeführer seine Ver- gangenheit vor den Behörden nicht geheim halten und wäre dadurch ge- fährdet. Auch hierzu ist daran zu erinnern, dass die Vorbringen – er sei aufgrund seiner Hilfeleistung für die LTTE und seine Unterstützung für die TNA vom sri-lankischen Regime verfolgt – rechtskräftig mit Urteil BVGer E- 1503/2017 (a.a.O.) als unglaubhaft eingestuft wurden. Daher ist nicht er- sichtlich, dass er sich durch das Aufsuchen einer medizinischen Behand- lungsmöglichkeit in Gefahr bringen würde, zumal in Sri Lanka zahlreiche Personen aufgrund von Kriegserlebnissen von psychischen Beeinträchti- gungen betroffen sind und dies alleine noch kein Indiz für eine regimekriti- sche Vergangenheit darstellt. Bezeichnenderweise macht der Beschwer- deführer auch keine weiteren inhaltlichen Angaben dazu, was er genau der Behörden unbeabsichtigt mitteilen könnte. Im rechtskräftigen Urteil BVGer E-1503/2017 (a.a.O.) wurde schliesslich bereits festgestellt, dass gemäss dem Referenzurteil (a.a.O.) keine Risiko- faktoren erfüllt seien (vgl. ebenda E. 11.4 ff.). Auch wurde festgehalten, dass er seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass (vgl. ebenda E. 11.7 sowie seine eigenen Angaben an der BzP [vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 5.02]), und demnach legal verlassen habe, und dass er aufgrund sei- ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der langen Landesabwesen- heit keine Gefährdung für sich ableiten kann (vgl. ebenda E. 11.7). Im rechtskräftigen Urteil BVGer E-3661/2020 (a.a.O.) – und damit nach dem Machtwechsel – hat sich das Gericht sodann bereits bezüglich der verän- derten politischen Lage und der Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Staats- präsidenten den Erwägungen des SEM angeschlossen, dass die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herstellen zu können, die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen ver- mag. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern sich die aktuelle Lage in Sri Lanka seit diesem Urteil für den Beschwerdeführer in konkreter Weise negativ verändert hätte.

E-5359/2021 Seite 12

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder

E-5359/2021 Seite 13 glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.).

E. 9.2.2 Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die allgemeine Menschen- rechtssituation in Sri Lanka für sich allein den Wegweisungsvollzug auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Nachdem er nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürch- ten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine men- schenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr – über einen sogenannten Back- groundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tä- tigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus – keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regie- rungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5988/2019 vom 31. Januar 2022 E. 10.2.1 m.w.H.).

E. 9.2.3 Auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht die Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrit- tenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todes- nähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180– 193 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person in diesem Sinne; ausserdem ist davon aus- zugehen, er habe, sollte es notwendig sein, Zugang zu einer adäquaten Behandlung (vgl. nachfolgende Erwägung).

E-5359/2021 Seite 14

E. 9.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu- lässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situ- ation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits er- wähnte Urteil des BVGer D-5988/2019 E. 10.3.2 m.w.H.).

E. 9.3.2 Auch heute sind sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz gegeben. Es kann diesbezüglich auf die bereits ergangen rechtskräftigen Urteile zu verweisen ist (vgl. Ur- teile BVGer E-1503/2017, a.a.O., E. 13.5 f. und E-3661/2020) verwiesen werden. Der Einwand, er verfüge über keine abgeschlossene Schulbildung widerspricht seiner ursprünglichen Angabe, er habe den A-Level abge- schlossen, einzig das Studium habe er abgebrochen. Ausserdem hat er über Jahre hinweg im Geschäft seines Vaters gearbeitet (vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 1.17.04). Es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwer- deführer gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage, nötigen- falls kann er auf Unterstützung seiner Verwandten im Heimatstaat oder im Ausland zählen.

E. 9.3.3 Zu Recht hat das SEM auch im Gesundheitszustand des Beschwer- deführers kein Wegweisungsvollzugshindernis gesehen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer leidet er an einer «(…)». Die derzeitige Behandlung

– eine Gesprächstherapie (alle drei Wochen) sowie eine pharmakologische Therapie (H._______ 25 mg) – habe ihn stabilisiert und das (…) (Symptom einer […]) habe nachgelassen. Eine medikamentöse Behandlung in Sri

E-5359/2021 Seite 15 Lanka sei theoretisch – soweit ein Zugang zum Gesundheitssystem ge- währleistet sei – möglich (vgl. Arztberichte vom 19. Januar und 19. August 2021). Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sind in allen Kranken- häusern, in denen es qualifiziertes Personal («Consultant Psychiatrist») gibt, «alle Formen von psychotischen Erkrankungen, darunter (...), anhal- tende wahnhafte Störungen und akute psychotische Episoden» behandel- bar (vgl. SFH, Behandlung von […] mit Depot-Medikament und 24/7-Be- treuung, 26. Oktober 2021, S. 4 m.w.H.). Zwar fokussiert sich aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal eine solche Behandlung in staatlichen Einrichtungen vor allem auf die Verschreibung von Medikamenten, was beim Beschwerdeführer denn auch im Vordergrund steht. Das Medikament H._______, welches der Beschwerdeführer einnimmt, ist in grösseren Krankenhäusern (mit der Grösse eines Distriktkrankenhauses Typ A) und in privaten Apotheken, die über eine breitere Palette von Medikamenten verfügen, grundsätzlich erhältlich (vgl. SFH, Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, S. 10 f. m.w.H.). Alle Personen mit sri-lankischer Staatsbürgerschaft haben ferner das Recht auf kostenlose Behandlung in staatlichen Krankenhäusern und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (vgl. SFH, Psychiatrische Behandlung und Psy- chotherapieim Norden, a.a.O., S. 7). Die Medikamente, die über die staat- lichen Krankenhäuser abgegeben werden, wie das Medikament H._______, werden kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. SFH, Psychiatri- sche Behandlung und Psychotherapie, a.a.O., S. 10.). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass mindestens die medika- mentöse Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka fortgesetzt wer- den kann. Dass in diesem Land die medizinische Behandlung nicht dem- jenigen der Schweiz entspricht, steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Es gibt im Übri- gen auch keinen Grund zur Annahme, die im Herkunftsstaat des Beschwer- deführers lebenden Verwandten und Bekannten (vgl. Urteile des BVGer E- 1503/2017, a.a.O., E.13.6; E-3661/2020, a.a.O., S. 10) könnten den Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auch unter diesem Aspekt in so- zialer wie in finanzieller Hinsicht unterstützen, sollte dies notwendig sein. Der alleinige pauschale Hinweis, er könne sich nicht zu ihnen begeben, da auch sie von den Behörden aufgesucht würden, ändert daran offensichtlich nichts.

E-5359/2021 Seite 16

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Dezember 2021 geleisteten Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

E-5359/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der am 27. Dezember 2021 einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5359/2021 Urteil vom 24. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im (...) 2014 mit dem eigenen Pass auf dem Luftweg und gelangte am 26. November 2014 in die Schweiz, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, von März (...) bis März (...) habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Medikamente besorgt; danach habe er keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt. Er sei nie Mitglied dieser Gruppierung gewesen. Von Juli bis September (...) habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, weshalb er im November (...) für zwei Tage inhaftiert worden sei. Nachdem er freigekommen sei, habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Im Juni (...) hätten jedoch - in seiner Abwesenheit - Soldaten sein Elternhaus umstellt. Weil dann mehrmals nach ihm gesucht worden sei, sei er schliesslich ausgereist. Zu seinen Lebensverhältnissen gab er an, aus B._______ ([...] Distrikt) zu stammen und bis zur Ausreise dort gelebt zu haben. Er habe nach dem A-Level ein Studium begonnen, dies aber abgebrochen, um seinem Vater im (...)geschäft zu helfen. Seine Eltern und mehrere Geschwister lebten noch am Herkunftsort, mehrere Geschwister habe er auch in der C._______ und in D._______. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dies, weil die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden und den Akten keiner der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten Risikofaktoren zu entnehmen sei. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 abgewiesen. Ein Revisionsgesuch wurde mit Urteil des BVGer E-3338/2019 vom 26. September 2019 ebenfalls abgewiesen. B. B.a Am 5. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beibringung verschiedener Beweismittel um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. Februar 2017. Zur Begründung brachte er vor, im Oktober (...) habe sein Bruder im Namen aller noch lebenden Familienmitglieder bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht. Der Gesuchsteller habe ferner bei der E._______ der UNO in Genf ein Verfahren bezüglich des Verschwindens eines Cousins eingereicht und sich dadurch exponiert. Er sei in Sri Lanka immer wieder gesucht worden. In einer Ergänzung der Beschwerde vom 28. Mai 2020 machte er ferner auf die Veränderungen der politischen Lage in Sri Lanka aufmerksam. B.b Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das qualifizierte Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch ab, soweit es auf Letzteres eintrat, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM aus, dass keine konkreten Beweise dafür vorliegen würden, dass er nunmehr von der sri-lankischen Regierung als Regimekritiker wahrgenommen werde. Ferner stehe die veränderte politische Lage in Sri Lanka - insbesondere die Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Präsidenten dieses Landes - in keinem Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers, respektive begründe er so etwas nicht, weshalb insofern auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Dies auch in Anbetracht dessen, dass seine Mutter und eine Schwester inzwischen verstorben seien. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-3661/2020 vom 30. September 2020 abgewiesen. B.d Am 22. Januar 2021 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie F_______ (Ambulatorium G._______) ein, in welchem betreffend den Beschwerdeführer eine akute (...) diagnostiziert wurde. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 an den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, es gehe daraus kein konkretes Rechtsbegehren hervor, weshalb keine weiteren Verfahrensschritte unternommen würden. C. Am 17. September 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch (eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Wiedererwägungsgesuch)» bezeichnete Eingabe ein. Darin wurde geltend gemacht, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar sei, zumal eine angemessene Behandlung in Sri Lanka nicht sichergestellt sei. Ferner gelte es zu beachten, dass sich traumatisierte Opfer des sri-lankischen Unterdrückungsregimes - wie der Beschwerdeführer eines sei - durch die Inanspruchnahme medizinischer Hilfe exponierten und sich folglich einer grossen Gefahrenlage aussetzen würden. Die psychiatrische Diagnose berge auch die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer unkontrolliert zu seiner Vergangenheit äussern, und sich so gegenüber den sri-lankischen Behörden verraten könnte, welche ihn so als Regimegegner erkennen würden. Auch sei auf die Gräueltaten des Rajapaksa-Clans, welcher im November 2019 die Macht in Sri Lanka übernommen habe, hinzuweisen. Weil der Beschwerdeführer die LTTE unterstützt habe, stelle er ein, wenn auch nur ein potentielles, Sicherheitsrisiko dar und sei daher gefährdet. Aufgrund seines Profils würden die Sicherheitskräfte ihn bei seiner Einreise nach Sri Lanka verhaften, zumal er damals illegal ausgereist sei und sich schon mehrere Jahre im Ausland aufhalte, wo er auch um Schutz nachgesucht habe. Als Beweismittel wurde ein ärztlicher Bericht der Integrierten Psychiatrie F_______ (Ambulatorium G._______) vom 19. August 2021 zu den Akten gereicht, in welchem auf den früheren Bericht vom 19. Januar 2021 (vgl. oben Bst. B.d) verwiesen und die Diagnose bestätigt wurde. D. Diese Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen und mit Verfügung vom 4. November 2021 - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - abgelehnt. Ferner wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung wurde am 8. November 2021 eröffnet. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes mit der Begründung, die Beschwerde erweise sich als aussichtslos abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. H. Am 27. Dezember 2021 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde gerügt, dass die Vorin-stanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt habe. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls geeignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 4.2 Die neu eingereichten Beweismittel (vgl. Arztberichte vom 19. Januar und 19. August 2021) seien, so der Beschwerdeführer, nicht begutachtet und somit auch nicht in die Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft oder den Wegweisungsvollzug betreffend miteinbezogen worden. Dies zeige sich durch die falsche Analyse des SEM, wonach es sich bei seiner psychischen Erkrankung um ein Trauma, welches allein mittels Antidepressiva behandelt werden könne, handle. Es sei jedoch belegt, dass es sich vorliegend um eine schwerwiegende Erkrankung handle. Ferner habe das SEM auch keine Neubewertung der asylrechtlichen Vorbringen vorgenommen. Der Auslöser der (...) und Psychose sei die erlebte Verfolgung im Heimatstaat, weshalb die Therapiebehandlung nur in der Schweiz fortgeführt werden könne. Das SEM habe die Behandlungsmöglichkeit in Sri Lanka nur ungenügend abgeklärt, schliesslich sei der Beschwerdeführer zwingend auf ein bestimmtes Medikament mit dem Arzneistoff H._______ angewiesen. Ausserdem habe es unterlassen, die Risikofaktoren (gemäss dem Referenzurteil, a.a.O.) aus aktueller Sicht abzuklären, und es habe auch die Sicherheitslage in Sri Lanka falsch festgestellt. 4.3 Nach Prüfung der Akten erweisen sich weder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch diejenige der unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung als begründet. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer vorab darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesuche im Sinne von Art. 111c AsylG grundsätzlich so zu begründen sind, dass die Vorinstanz in der Lage versetzt ist, ohne weiteres darüber zu entscheiden. 4.3.1 Die Vorinstanz hat bezüglich den neu eingereichten Beweismitteln, welche sich auf den Gesundheitszustand beziehen, richtigerweise den Fokus auf die Frage der Unzumutbarkeit als Vollzugshindernis gelegt (Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]), zumal der Beschwerdeführer selbst dies in seinem Gesuch vom 17. September 2021 tut (vgl. ebd. S. 4 ff. [insbes. BS 3.a und d]). Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft wird dort nur einerseits in pauschaler Weise moniert, die Sicherheitslage habe sich mit dem Machtwechsel vom November 2019 verschlechtert, ein Vorbringen, das bereits im früheren Verfahren vorgebracht und geprüft worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3661/2020, a.a.O.). Andererseits bringt er zwar sinngemäss vor, durch seine Erkrankung sei von objektiven Nachfluchtgründen auszugehen, indem er gegenüber den sri-lankischen Behörden ungewollt seine Vergangenheit verraten könnte, was sich angesichts der in den früheren Verfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung als unbegründete Behauptung erweist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Vorbringens, die Versorgung des Beschwerdeführers «mit den nötigen medizinischen Therapien und Medikamenten» sei aufgrund seiner Vorgeschichte nicht sichergestellt (vgl. Gesuch S. 6 [BS 3.e]). Entsprechend ist dem SEM nicht anzulasten, dass es die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausdrücklich miteinbezogen hat. Dem SEM ist auch nicht vorzuwerfen, dass es die Beweismittel hinsichtlich des Gesundheitszustandes nicht unter dem Aspekt eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes entgegengenommen und geprüft hat, zumal ein solches Anliegen im Rahmen eines Revisionsgesuches gegen die früheren Urteile bei Bundesverwaltungsgericht hätte eingebracht werden müssen; zur Überweisung war das SEM insofern nicht gehalten, als - wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt - weder im Gesuch vom 17. September 2021 noch in der vorliegenden Beschwerde annähernd substanziiert begründet wird, inwiefern sich aus der Erkrankung des Beschwerdeführers nun doch noch die Glaubhaftigkeit der früher geltend gemachten Verfolgung ergeben sollte. Der alleinige Hinweis darauf, dass die Ärzte die Krankheit auf die Verfolgung und Verhaftung im Heimatstaat zurückführten, weshalb mit den neu eingereichten Arztberichten die Vorbringen neu evaluiert werden müssten (vgl. Beschwerde S. 6), reicht dazu jedenfalls nicht aus. 4.3.2 Als Diagnose wurde eine «akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer (...)» festgestellt (vgl. Berichte vom 19. Januar und 19. August 2021). Im Vordergrund steht dabei eine vorübergehende respektive in verschiedener Gestalt vorkommende psychotische Störung, welche von Symptomen einer (...) - vorliegend handelt es sich dabei um (...) - begleitet wird. Gegenwärtig werde diese Erkrankung mit Gesprächen, welche alle drei Wochen stattfinden würden, und einer pharmakologischen Therapie (H._______ 25 mg) behandelt; ohne eine solche Behandlung sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Dass das SEM die geltend gemachte Diagnose - eine «psychotische Störung und (...)» - erkannt und geprüft hat, ergibt sich sowohl aus dem Sachverhalt (Ziff. II, 1 und 2) als auch aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. V 2). Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist es auf verschiedene Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka eingegangen. In diesem Sinne ist weder eine mangelhafte Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verzeichnen. Ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung richtig ist, ist dann keine formelle, sondern eine materielle Frage, welche anschliessend zu behandeln ist. 4.3.3 Ferner hat sich das SEM auch damit auseinandergesetzt, ob aus heutiger Sicht Risikofaktoren gemäss der aktuellen Rechtsprechung vorliegen würden und dies verneint. Auch ist es auf die aktuelle politische Lage in Sri Lanka eingegangen und hat dargelegt, dass ein pauschaler Hinweis auf diese Veränderungen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungssituation nicht ausreiche. Demzufolge hat es diesbezüglich alle wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es seinen Entscheid stützt. 4.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM zur Begründung zunächst fest, dass in bereits ergangenen Entscheiden festgestellt worden sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung wegen Unterstützung der LTTE und TNA nicht glaubhaft seien. Aufgrund der Aktenlage sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten würde. Gestützt auf das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 (a.a.O.) stellt es weiter fest, dass die alleinige Befragung von illegal ausgereisten Rückkehrern ohne Identitätsdokumente am Flughafen Colombo und ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen würden (Art. 3 AsylG). Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzungen nicht umzustossen, zumal es an einem persönlichen Bezug des Beschwerdeführers zu den Entwicklungen fehle. Sodann sei weder von einem unzulässigen noch von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen, in Sri Lanka liege kein bewaffneter Konflikt vor. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien zwar bedauerlich, würden aber keine medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts stellt das SEM fest, es gebe in Sri Lanka verschiedene Möglichkeiten, psychische Erkrankungen in Spitälern oder ambulanten Einrichtungen in der Nordprovinz zu behandeln oder sich beraten zu lassen. Solche Behandlungen seien grundsätzlich vom Staat bezahlt. Im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre zudem eine umfassende Behandlung in Colombo möglich. Notwendige Medikamente, wie beispielsweise Antidepressiva, seien grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage das Angebot in solchen Fällen bisweilen übersteige. Schliesslich könnte die medizinische Rückkehrhilfe beantragt werden. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerde entgegen, dass er seinen gesundheitlichen Zustand in Sri Lanka nicht geheim halten könne, was für ihn und seine Familie äusserst gefährlich sei. Ausserdem sei er aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE den sri-lankischen Behörden bereits bekannt. Weil er illegal ausgereist sei, im Ausland um Asyl nachgesucht habe und schon lange landesabwesend sei, würde man ihn am Flughafen Colombo verhaften und befragen; anschliessend müsse er mit Folter rechnen. Ferner seien die vom SEM herangezogenen Berichte nicht aktuell. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei darauf hinzuweisen, dass zurückgeschaffte tamilische Asylsuchende festgehalten und misshandelt würden. Zudem sei der Vollzug mit Blick auf seinen schlechten Gesundheitszustand und den zwingend benötigten Therapien unzulässig. Er sei ausserdem unzumutbar, weil kein wirksamer Zugang zu einer medizinischen Behandlung gewährleistet sei und sich ohne eine solche sein Zustand verschlechtern würde. Ferner verfüge er über keine abgeschlossene Schulbildung und habe somit keine Chance auf eine Integration auf dem Arbeitsmarkt. Weil die Familie in Sri Lanka auch nach seiner Ausreise behelligt worden sei, sei es unmöglich, bei dieser Unterschlupf zu finden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2021 die Beschwerde nach einer summarischen Aktenprüfung als aussichtslos qualifiziert; auf die entsprechende Begründung ist vorab zu verweisen. Auch nach eingehender Überprüfung der Akten schliesst sich das Gericht den zutreffenden Erwägungen des SEM an. Die Einwände in der Beschwerde vermögen offensichtlich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken, zumal sie sich, abgesehen von den Vorbringen zu seiner Erkrankung, im Wesentlichen darauf beschränken, die in früheren Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholen. 7.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im ordentlichen Verfahren mit Urteil E-1503/2017 (a.a.O.) festgestellt hat, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der geltend gemachten Unterstützung für die TNA im Jahr (...) und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen (...) und (...) nicht glaubhaft sei (vgl. ebenda E. 11.3). Diese Einschätzung wurde mit verschiedenen Argumenten begründet. Auch die im Rahmen des ersten Mehrfachgesuches geltend gemachte Verfolgung, insbesondere auch abgeleitet aus den geltend gemachten LTTE-Verbindungen seiner Geschwister und der eingereichten Klagen, wurde als nicht glaubhaft befunden (vgl. SEM-Verfügung vom 17. Juni 2020 sowie das bestätigende Urteil des BVGer E-3661/2020, a.a.O.). Inwiefern mit den neu eingereichten Arztberichten und der darin gestellten Diagnose die Vorbringen neu evaluiert werden müssten (vgl. Beschwerde S. 6; vgl. dazu auch oben E. 4.1.1), respektive die damals geltend gemachte Verhaftung und Verfolgung nun doch glaubhaft gemacht wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Einschätzung eines Facharztes lediglich als ein Element der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen einer Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist und eine psychiatrische Diagnose für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2 m.w.H.). Bezeichnenderweise wird dies auch weder im Mehrfachgesuch noch in der Beschwerde einlässlich begründet. Ferner wird gerügt, aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes könne der Beschwerdeführer seine Vergangenheit vor den Behörden nicht geheim halten und wäre dadurch gefährdet. Auch hierzu ist daran zu erinnern, dass die Vorbringen - er sei aufgrund seiner Hilfeleistung für die LTTE und seine Unterstützung für die TNA vom sri-lankischen Regime verfolgt - rechtskräftig mit Urteil BVGer E-1503/2017 (a.a.O.) als unglaubhaft eingestuft wurden. Daher ist nicht ersichtlich, dass er sich durch das Aufsuchen einer medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Gefahr bringen würde, zumal in Sri Lanka zahlreiche Personen aufgrund von Kriegserlebnissen von psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind und dies alleine noch kein Indiz für eine regimekritische Vergangenheit darstellt. Bezeichnenderweise macht der Beschwerdeführer auch keine weiteren inhaltlichen Angaben dazu, was er genau der Behörden unbeabsichtigt mitteilen könnte. Im rechtskräftigen Urteil BVGer E-1503/2017 (a.a.O.) wurde schliesslich bereits festgestellt, dass gemäss dem Referenzurteil (a.a.O.) keine Risikofaktoren erfüllt seien (vgl. ebenda E. 11.4 ff.). Auch wurde festgehalten, dass er seinen Heimatstaat mit seinem eigenen Reisepass (vgl. ebenda E. 11.7 sowie seine eigenen Angaben an der BzP [vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 5.02]), und demnach legal verlassen habe, und dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der langen Landesabwesenheit keine Gefährdung für sich ableiten kann (vgl. ebenda E. 11.7). Im rechtskräftigen Urteil BVGer E-3661/2020 (a.a.O.) - und damit nach dem Machtwechsel - hat sich das Gericht sodann bereits bezüglich der veränderten politischen Lage und der Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Staatspräsidenten den Erwägungen des SEM angeschlossen, dass die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herstellen zu können, die Anforderungen an eine begründete Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen vermag. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern sich die aktuelle Lage in Sri Lanka seit diesem Urteil für den Beschwerdeführer in konkreter Weise negativ verändert hätte. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR, Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). 9.2.2 Zu Recht verweist das SEM darauf, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich allein den Wegweisungsvollzug auch zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Nachdem er nicht darlegen konnte, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in seinem Heimatstaat drohen. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach mehrjähriger Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, ergibt sich auch bei einer heutigen Rückkehr - über einen sogenannten Backgroundcheck (Befragungen, Überprüfungen von Auslandaufenthalten, Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinaus - keine ernsthafte Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5988/2019 vom 31. Januar 2022 E. 10.2.1 m.w.H.). 9.2.3 Auch aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich, entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, nicht die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person in diesem Sinne; ausserdem ist davon auszugehen, er habe, sollte es notwendig sein, Zugang zu einer adäquaten Behandlung (vgl. nachfolgende Erwägung). 9.2.4 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch heute nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka aus (vgl. statt vieler das bereits erwähnte Urteil des BVGer D-5988/2019 E. 10.3.2 m.w.H.). 9.3.2 Auch heute sind sodann die individuellen Zumutbarkeitskriterien des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz gegeben. Es kann diesbezüglich auf die bereits ergangen rechtskräftigen Urteile zu verweisen ist (vgl. Urteile BVGer E-1503/2017, a.a.O., E. 13.5 f. und E-3661/2020) verwiesen werden. Der Einwand, er verfüge über keine abgeschlossene Schulbildung widerspricht seiner ursprünglichen Angabe, er habe den A-Level abgeschlossen, einzig das Studium habe er abgebrochen. Ausserdem hat er über Jahre hinweg im Geschäft seines Vaters gearbeitet (vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 1.17.04). Es gibt keinen Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche Notlage, nötigenfalls kann er auf Unterstützung seiner Verwandten im Heimatstaat oder im Ausland zählen. 9.3.3 Zu Recht hat das SEM auch im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Wegweisungsvollzugshindernis gesehen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Der Beschwerdeführer leidet er an einer «(...)». Die derzeitige Behandlung - eine Gesprächstherapie (alle drei Wochen) sowie eine pharmakologische Therapie (H._______ 25 mg) - habe ihn stabilisiert und das (...) (Symptom einer [...]) habe nachgelassen. Eine medikamentöse Behandlung in Sri Lanka sei theoretisch - soweit ein Zugang zum Gesundheitssystem gewährleistet sei - möglich (vgl. Arztberichte vom 19. Januar und 19. August 2021). Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sind in allen Krankenhäusern, in denen es qualifiziertes Personal («Consultant Psychiatrist») gibt, «alle Formen von psychotischen Erkrankungen, darunter (...), anhaltende wahnhafte Störungen und akute psychotische Episoden» behandelbar (vgl. SFH, Behandlung von [...] mit Depot-Medikament und 24/7-Betreuung, 26. Oktober 2021, S. 4 m.w.H.). Zwar fokussiert sich aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal eine solche Behandlung in staatlichen Einrichtungen vor allem auf die Verschreibung von Medikamenten, was beim Beschwerdeführer denn auch im Vordergrund steht. Das Medikament H._______, welches der Beschwerdeführer einnimmt, ist in grösseren Krankenhäusern (mit der Grösse eines Distriktkrankenhauses Typ A) und in privaten Apotheken, die über eine breitere Palette von Medikamenten verfügen, grundsätzlich erhältlich (vgl. SFH, Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie im Norden, 3. September 2020, S. 10 f. m.w.H.). Alle Personen mit sri-lankischer Staatsbürgerschaft haben ferner das Recht auf kostenlose Behandlung in staatlichen Krankenhäusern und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (vgl. SFH, Psychiatrische Behandlung und Psychotherapieim Norden, a.a.O., S. 7). Die Medikamente, die über die staatlichen Krankenhäuser abgegeben werden, wie das Medikament H._______, werden kostenlos zur Verfügung gestellt (vgl. SFH, Psychiatrische Behandlung und Psychotherapie, a.a.O., S. 10.). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass mindestens die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers in Sri Lanka fortgesetzt werden kann. Dass in diesem Land die medizinische Behandlung nicht demjenigen der Schweiz entspricht, steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Es gibt im Übrigen auch keinen Grund zur Annahme, die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers lebenden Verwandten und Bekannten (vgl. Urteile des BVGer E-1503/2017, a.a.O., E.13.6; E-3661/2020, a.a.O., S. 10) könnten den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auch unter diesem Aspekt in sozialer wie in finanzieller Hinsicht unterstützen, sollte dies notwendig sein. Der alleinige pauschale Hinweis, er könne sich nicht zu ihnen begeben, da auch sie von den Behörden aufgesucht würden, ändert daran offensichtlich nichts. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 27. Dezember 2021 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 27. Dezember 2021 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe