Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. November 2014 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. März 2017 mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 sei in Revision zu ziehen, nach Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des drohenden Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. Nebst einer Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2019, den Kopien von zwei Briefumschlägen sowie mehreren Internet-Artikeln zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, reichte der Gesuchsteller folgende zwei Beweismittel zu den Akten:
- ein handschriftlich ausgefülltes "Message Form" der sri-lankischen Polizei vom (...) 2018, im Original, dementsprechend gemäss englischsprachiger Übersetzung B._______ (bei dem es sich um den Bruder des Gesuchstellers handle) vorgeladen werde, am (...) 2018 in C._______ bei der "Terrorism Inquiry Division" zu erscheinen,
- einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von C._______ vom (...) 2019 im Original, enthaltend eine in englischer Sprache verfasste Anzeige des Bruders des Gesuchstellers E._______, betreffend «threatening problem of unknown persons». D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG)
E. 1.3 Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
E. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70).
E. 2.2 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art.123 Abs. 2 Bst. a BGG, und seine Eingabe erfolgte im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb im Sinne der folgenden Erwägungen einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Gesuchsteller macht mit seiner Eingabe geltend, mit den ihm erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, am 11. Juni 2019, zugegangenen Beweismitteln könne er nun die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden, die ihm auch auf Beschwerdestufe nicht geglaubt worden sei, doch noch glaubhaft machen.
E. 3.2.1 Was die polizeiliche Vorladung vom (...) 2018 betreffe, so sei sein noch in Sri Lanka lebender Bruder B._______ damit aufgefordert worden, sich am (...) 2018 in C._______ bei der Terrorism Inquiry Division (TID) zu melden aufgrund von deren Nachforschungen. Die Polizei habe B._______ dann verhört und hauptsächlich über die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)-Verbindungen der Familie sowie zu den Aufenthaltsorten der Geschwister, so auch des Gesuchstellers, befragt. Diese Vorladung habe der Gesuchsteller von seiner Familie erst viel später erhalten, da seinen Angehörigen deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei. Zudem habe die Vorladung erst am 23. April 2019 am Bezirksgericht F._______ übersetzt werden können, weshalb der Gesuchsteller dieses Beweismittel nicht bereits während des Beschwerdeverfahrens habe vorlegen können.
E. 3.2.2 Zum zweiten Beweismittel macht er geltend, sein Bruder E._______ habe am (...) 2019 bei der Polizei in D._______ wegen Einschüchterungen von unbekannten Personen eine Anzeige eingereicht und diese sei von der Polizei auch entgegengenommen worden. Dem Inhalt der Anzeige sei insbesondere folgendes zu entnehmen: Am (...) 2019 hätten Mitglieder der sri-lankischen Armee die Familie des Gesuchstellers aufgesucht. Sie hätten E._______ aufgefordert, das Familienbüchlein vorzuweisen und ihn auch nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers gefragt. Zudem hätten sie wissen wollen, ob E._______ mit dem Gesuchsteller in Kontakt stehe, was dieser verneint habe. Zwei Tage später seien fünf unbekannte Personen zum Haus der Familie des Gesuchstellers gekommen, die Tamilisch mit einem singhalesischen Akzent gesprochen hätten. Sie hätten E._______ ebenfalls gefragt, ob der Gesuchsteller in Kontakt mit seiner Familie stehe, was dieser wiederum verneint habe. Zudem hätten sie ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, wenn er den Gesuchsteller nicht kontaktieren werde. Der Gesuchsteller hält in diesem Zusammenhang in seiner Revisionseingabe fest, er habe erfahren, dass E._______ inzwischen verhaftet worden sei. Da die Behelligungen am (...) und am (...) 2019 stattgefunden hätten, habe er das Bundesverwaltungsgericht nicht früher darüber informieren können. Am 11. Juni 2019 habe er die Anzeige per Post erhalten und diese zusammen mit der Vorladung inklusive der Übersetzung am nächsten Tag seinem Rechtsvertreter zugestellt.
E. 3.3 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das Urteil E-1503/2017 sei auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem 21. April 2019 in Revision zu ziehen. So habe sich die Gefährdungslage durch die jüngsten Terroranschläge in Sri Lanka für den Gesuchsteller verschärft, was im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt worden sei. Infolge der veränderten Lage, die im Beschwerdeurteil keine Berücksichtigung gefunden habe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, was nun im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen sei.
E. 4.1 In seinem vorliegend mittels Revisionsgesuch angefochtenen Urteil E- 1503/2017 vom 1. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Gesuchsteller habe keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Unterstützung der TNA (Tamil National Alliance) im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen 2005 und 2006 glaubhaft machen können. So hielt es die angebliche Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2013 im Zusammenhang mit seinen untergeordneten Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf der TNA im Wahljahr 2013 während drei Monaten für unglaubhaft. Ferner erscheine es wenig plausibel, dass der Gesuchsteller wegen der Beschaffung von Medikamenten für die LTTE von 2005 bis 2006 erst rund acht Jahre später von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Denn zunächst habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben, auch sei er nie Mitglied der LTTE gewesen und habe seit 2006 keinen Kontakt mehr zur Bewegung gehabt (vgl. E. 11.3). Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Rückkehrgefährdung hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die vom Gesuchsteller geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen, auch seien ihm keine konkreten Nachteile widerfahren aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters oder seiner Brüder. Schliesslich verwies es darauf, dass der Gesuchsteller Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe (vgl. ebd. E. 11.6 f.).
E. 4.2 Was die Anzeige des Bruders E._______ bei der Polizei vom (...) 2019 betrifft, so darf zwar angesichts des am 1. Mai 2019 ergangenen Beschwerdeurteils noch von der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG ausgegangen werden. Allerdings gelingt es dem Gesuchsteller mit dem darauf gestützten Vorbringen, er werde immer noch von den sri-lankischen Behörden gesucht, mangels Erheblichkeit nicht, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils E-1503/2017 zu bewirken. Zunächst ist die Beweiskraft der Anzeige bereits aufgrund dessen, dass darin lediglich eine subjektive Wahrnehmung des Bruders des Gesuchstellers wiedergegeben wird, eher gering. Unabhängig davon fehlt es aber dem Beweismittel auch aus dem folgenden Grund an Erheblichkeit: Selbst wenn die sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Kontrolle auch nach dem Gesuchsteller gefragt hätten, lässt sich daraus nicht ableiten, die Schlussfolgerung im Beschwerdeurteil sei nicht zutreffend. Warum eine blosse Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers, der vermutlich auf der Familienkarte vermerkt ist, eine asylrechtlich oder unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen relevante Gefährdung doch noch glaubhaft machen sollte, erhellt nämlich nicht. Hinsichtlich der in der Anzeige enthaltenen Aussage, auch unbekannte Personen hätten nach dem Gesuchsteller gefragt und E._______ bedroht für den Fall, dass er beim nächsten Mal keine Angaben zum Gesuchsteller machen könne, gilt das gleiche, zumal weder klar ist, wer diese unbekannten Personen seien noch, was sie vom Gesuchsteller nach so vielen Jahren plötzlich wollen könnten. Soweit der Gesuchsteller ohne Angabe näherer Umstände und insbesondere eines auch nur ungefähren Zeitpunktes vorbringt, E._______ sei mittlerweile verhaftet worden, macht er offensichtlich keine Revisionsgründe geltend.
E. 4.3 Was die Vorladung des angeblichen Bruders B._______ (der Gesuchsteller hatte im Asylverfahren keinen Bruder mit diesem Namen genannt) vom (...) 2018 betrifft, so ist dieses Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Gesuchsteller diese Vorladung ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren hätte beibringen, geschweige denn geltend machen können, und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung gegeben sind. Nach der Vorladung und dem angeblichen Vorsprechen seines Bruders B._______ am (...) 2018 in C._______ vergingen noch (...) Monate bis zum Beschwerdeentscheid vom 1. Mai 2019. Die Erklärung, die Wichtigkeit des Dokumentes respektive der damit belegten Tatsache sei der Familie in Sri Lanka nicht bekannt gewesen, überzeugt offensichtlich nicht; dies umso weniger als sich der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durchaus bewusst war, hatte er doch bereits im ordentlichen Asylverfahren diverse Beweismittel eingereicht. Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum es als notwendig erachtet wurde, diese Vorladung noch in Sri Lanka übersetzen zu lassen. Auf dieses Beweismittel ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Die hohen Anforderungen dafür, dass die Vorladung trotz ihrer verspäteten Geltendmachung respektive Einreichung dennoch revisionsrechtlich zu beachten wäre, sind nicht erfüllt. Eine drohende Verletzung des Refoulement-Verbotes (vgl. insbesondere Art 3 EMRK) liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.).
E. 4.4 Soweit der Gesuchsteller schliesslich auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, macht er auch damit offensichtlich keine Revisionsgründe geltend, ganz abgesehen davon, dass diese Umstände - anders als von ihm behauptet - im Urteil E-1503/2017 bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. ebd. E. 13.5).
E. 5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Gründe darzutun vermochte, die revisionsrechtlich erheblich wären, soweit diese nicht ohnehin als verspätet zu gelten haben. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Revisionseingabe oder die damit eingereichten Berichte und Beweismittel, die sich auf die Lage in Sri Lanka beziehen und keinen direkten Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, weiter einzugehen. Das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Juli 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme dahin.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3338/2019 Urteil vom 26. September 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,Clivia Wullimann & Partner,Gesuchsteller, gegen Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach, 9023 St. Gallen, Gesuchsgegnerin. Gegenstand Revision;Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und lehnte sein Asylgesuch vom 28. November 2014 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 9. März 2017 mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 ab. C. Mit Eingabe vom 1. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 sei in Revision zu ziehen, nach Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Sistierung des drohenden Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme. Nebst einer Anwaltsvollmacht vom 21. Mai 2019, den Kopien von zwei Briefumschlägen sowie mehreren Internet-Artikeln zur aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka, reichte der Gesuchsteller folgende zwei Beweismittel zu den Akten:
- ein handschriftlich ausgefülltes "Message Form" der sri-lankischen Polizei vom (...) 2018, im Original, dementsprechend gemäss englischsprachiger Übersetzung B._______ (bei dem es sich um den Bruder des Gesuchstellers handle) vorgeladen werde, am (...) 2018 in C._______ bei der "Terrorism Inquiry Division" zu erscheinen,
- einen Auszug aus dem Informationsbuch der Polizeistation von C._______ vom (...) 2019 im Original, enthaltend eine in englischer Sprache verfasste Anzeige des Bruders des Gesuchstellers E._______, betreffend «threatening problem of unknown persons». D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2019 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG) 1.3 Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Mai 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). 2.2 Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsgesuch auf Art.123 Abs. 2 Bst. a BGG, und seine Eingabe erfolgte im Sinne von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG rechtzeitig. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb im Sinne der folgenden Erwägungen einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Gesuchsteller macht mit seiner Eingabe geltend, mit den ihm erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens, am 11. Juni 2019, zugegangenen Beweismitteln könne er nun die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden, die ihm auch auf Beschwerdestufe nicht geglaubt worden sei, doch noch glaubhaft machen. 3.2.1 Was die polizeiliche Vorladung vom (...) 2018 betreffe, so sei sein noch in Sri Lanka lebender Bruder B._______ damit aufgefordert worden, sich am (...) 2018 in C._______ bei der Terrorism Inquiry Division (TID) zu melden aufgrund von deren Nachforschungen. Die Polizei habe B._______ dann verhört und hauptsächlich über die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)-Verbindungen der Familie sowie zu den Aufenthaltsorten der Geschwister, so auch des Gesuchstellers, befragt. Diese Vorladung habe der Gesuchsteller von seiner Familie erst viel später erhalten, da seinen Angehörigen deren Wichtigkeit nicht bewusst gewesen sei. Zudem habe die Vorladung erst am 23. April 2019 am Bezirksgericht F._______ übersetzt werden können, weshalb der Gesuchsteller dieses Beweismittel nicht bereits während des Beschwerdeverfahrens habe vorlegen können. 3.2.2 Zum zweiten Beweismittel macht er geltend, sein Bruder E._______ habe am (...) 2019 bei der Polizei in D._______ wegen Einschüchterungen von unbekannten Personen eine Anzeige eingereicht und diese sei von der Polizei auch entgegengenommen worden. Dem Inhalt der Anzeige sei insbesondere folgendes zu entnehmen: Am (...) 2019 hätten Mitglieder der sri-lankischen Armee die Familie des Gesuchstellers aufgesucht. Sie hätten E._______ aufgefordert, das Familienbüchlein vorzuweisen und ihn auch nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers gefragt. Zudem hätten sie wissen wollen, ob E._______ mit dem Gesuchsteller in Kontakt stehe, was dieser verneint habe. Zwei Tage später seien fünf unbekannte Personen zum Haus der Familie des Gesuchstellers gekommen, die Tamilisch mit einem singhalesischen Akzent gesprochen hätten. Sie hätten E._______ ebenfalls gefragt, ob der Gesuchsteller in Kontakt mit seiner Familie stehe, was dieser wiederum verneint habe. Zudem hätten sie ihm gedroht, ihn beim nächsten Mal mitzunehmen, wenn er den Gesuchsteller nicht kontaktieren werde. Der Gesuchsteller hält in diesem Zusammenhang in seiner Revisionseingabe fest, er habe erfahren, dass E._______ inzwischen verhaftet worden sei. Da die Behelligungen am (...) und am (...) 2019 stattgefunden hätten, habe er das Bundesverwaltungsgericht nicht früher darüber informieren können. Am 11. Juni 2019 habe er die Anzeige per Post erhalten und diese zusammen mit der Vorladung inklusive der Übersetzung am nächsten Tag seinem Rechtsvertreter zugestellt. 3.3 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, das Urteil E-1503/2017 sei auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem 21. April 2019 in Revision zu ziehen. So habe sich die Gefährdungslage durch die jüngsten Terroranschläge in Sri Lanka für den Gesuchsteller verschärft, was im Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt worden sei. Infolge der veränderten Lage, die im Beschwerdeurteil keine Berücksichtigung gefunden habe, sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, was nun im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen sei. 4. 4.1 In seinem vorliegend mittels Revisionsgesuch angefochtenen Urteil E- 1503/2017 vom 1. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Gesuchsteller habe keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Unterstützung der TNA (Tamil National Alliance) im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen 2005 und 2006 glaubhaft machen können. So hielt es die angebliche Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden im Jahr 2013 im Zusammenhang mit seinen untergeordneten Unterstützungsleistungen für den Wahlkampf der TNA im Wahljahr 2013 während drei Monaten für unglaubhaft. Ferner erscheine es wenig plausibel, dass der Gesuchsteller wegen der Beschaffung von Medikamenten für die LTTE von 2005 bis 2006 erst rund acht Jahre später von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Denn zunächst habe er angegeben, deswegen keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben, auch sei er nie Mitglied der LTTE gewesen und habe seit 2006 keinen Kontakt mehr zur Bewegung gehabt (vgl. E. 11.3). Im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Rückkehrgefährdung hielt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, die vom Gesuchsteller geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen, auch seien ihm keine konkreten Nachteile widerfahren aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters oder seiner Brüder. Schliesslich verwies es darauf, dass der Gesuchsteller Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen habe (vgl. ebd. E. 11.6 f.). 4.2 Was die Anzeige des Bruders E._______ bei der Polizei vom (...) 2019 betrifft, so darf zwar angesichts des am 1. Mai 2019 ergangenen Beschwerdeurteils noch von der Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 46 VGG ausgegangen werden. Allerdings gelingt es dem Gesuchsteller mit dem darauf gestützten Vorbringen, er werde immer noch von den sri-lankischen Behörden gesucht, mangels Erheblichkeit nicht, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils E-1503/2017 zu bewirken. Zunächst ist die Beweiskraft der Anzeige bereits aufgrund dessen, dass darin lediglich eine subjektive Wahrnehmung des Bruders des Gesuchstellers wiedergegeben wird, eher gering. Unabhängig davon fehlt es aber dem Beweismittel auch aus dem folgenden Grund an Erheblichkeit: Selbst wenn die sri-lankischen Behörden im Rahmen einer Kontrolle auch nach dem Gesuchsteller gefragt hätten, lässt sich daraus nicht ableiten, die Schlussfolgerung im Beschwerdeurteil sei nicht zutreffend. Warum eine blosse Nachfrage nach dem Aufenthaltsort des Gesuchstellers, der vermutlich auf der Familienkarte vermerkt ist, eine asylrechtlich oder unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen relevante Gefährdung doch noch glaubhaft machen sollte, erhellt nämlich nicht. Hinsichtlich der in der Anzeige enthaltenen Aussage, auch unbekannte Personen hätten nach dem Gesuchsteller gefragt und E._______ bedroht für den Fall, dass er beim nächsten Mal keine Angaben zum Gesuchsteller machen könne, gilt das gleiche, zumal weder klar ist, wer diese unbekannten Personen seien noch, was sie vom Gesuchsteller nach so vielen Jahren plötzlich wollen könnten. Soweit der Gesuchsteller ohne Angabe näherer Umstände und insbesondere eines auch nur ungefähren Zeitpunktes vorbringt, E._______ sei mittlerweile verhaftet worden, macht er offensichtlich keine Revisionsgründe geltend. 4.3 Was die Vorladung des angeblichen Bruders B._______ (der Gesuchsteller hatte im Asylverfahren keinen Bruder mit diesem Namen genannt) vom (...) 2018 betrifft, so ist dieses Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten. Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass der Gesuchsteller diese Vorladung ohne Weiteres bereits im Beschwerdeverfahren hätte beibringen, geschweige denn geltend machen können, und keine entschuldbaren Gründe für die verspätete Einreichung gegeben sind. Nach der Vorladung und dem angeblichen Vorsprechen seines Bruders B._______ am (...) 2018 in C._______ vergingen noch (...) Monate bis zum Beschwerdeentscheid vom 1. Mai 2019. Die Erklärung, die Wichtigkeit des Dokumentes respektive der damit belegten Tatsache sei der Familie in Sri Lanka nicht bekannt gewesen, überzeugt offensichtlich nicht; dies umso weniger als sich der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG durchaus bewusst war, hatte er doch bereits im ordentlichen Asylverfahren diverse Beweismittel eingereicht. Nicht nachvollziehbar ist weiter, warum es als notwendig erachtet wurde, diese Vorladung noch in Sri Lanka übersetzen zu lassen. Auf dieses Beweismittel ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Die hohen Anforderungen dafür, dass die Vorladung trotz ihrer verspäteten Geltendmachung respektive Einreichung dennoch revisionsrechtlich zu beachten wäre, sind nicht erfüllt. Eine drohende Verletzung des Refoulement-Verbotes (vgl. insbesondere Art 3 EMRK) liegt nicht auf der Hand (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). 4.4 Soweit der Gesuchsteller schliesslich auf die Veränderung der Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Terroranschläge vom 21. April 2019 und das daraus folgende erhöhte Gefährdungsrisiko verweist, macht er auch damit offensichtlich keine Revisionsgründe geltend, ganz abgesehen davon, dass diese Umstände - anders als von ihm behauptet - im Urteil E-1503/2017 bereits Berücksichtigung gefunden haben (vgl. ebd. E. 13.5).
5. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Gründe darzutun vermochte, die revisionsrechtlich erheblich wären, soweit diese nicht ohnehin als verspätet zu gelten haben. Es erübrigt sich, auf weitere Ausführungen in der Revisionseingabe oder die damit eingereichten Berichte und Beweismittel, die sich auf die Lage in Sri Lanka beziehen und keinen direkten Bezug zum Gesuchsteller aufweisen, weiter einzugehen. Das Gesuch um Revision des Urteils des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
6. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 2. Juli 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme dahin. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 19. Juli 2019 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: