Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2014 in die Schweiz ein und suchte am 28. November 2014 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 9. Januar 2015 zur Person (BzP) und am 12. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen. Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war an beiden Befragungen anwesend. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______. Zuletzt habe er in D._______, C._______, gelebt. Er habe das A-Level abgeschlossen und danach ein Studium begonnen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der Herstellung von (...) zu unterstützen. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, sein ältester Bruder habe in den 1990er Jahren die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Deshalb sei dieser von den Eltern nach E._______ geschickt worden. Wegen dessen Aktivitäten habe die Familie keine Probleme bekommen. Sein Bruder F._______, der in der G._______ lebe, habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Er habe Propaganda-Material verteilt, bei der Rekrutierung geholfen und (...) Unterstützung geleistet. Deswegen seien die Behörden im Jahr 2002 mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sein Vater habe in den Jahren 2003 und 2004 als Unterstützung einen Teil seines Einkommens den LTTE abgegeben. In den Jahren 2005 und 2008 habe sein Vater wegen dieser Unterstützungsleistungen der Eelam People s Democratic Party (EPDP) Schutzgelder bezahlen müssen. Abgesehen davon seien ihnen aufgrund der (...) des Vaters an die LTTE keine Probleme entstanden. Ab 2008 hätten sie keine Schutzgeldzahlungen mehr leisten müssen. Er selbst sei im Jahr 2003, als die LTTE seine (...) besucht haben, erstmals in den Kontakt mit der Organisation gekommen. Im (...) 2004 sei er zusammen mit anderen Schülern von den LTTE zur (...) in H._______ mitgenommen worden. Dabei habe er sich freiwillig zur Unterstützung der LTTE gemeldet. Von (...) 2005 bis (...) 2006 habe er (...) für die LTTE besorgt. Danach habe er - abgesehen vom (...) im Jahr 2007 - keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Von (...) bis (...) 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe Propaganda-Material verteilt und als (...) gearbeitet. Am (...) 2013 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er sei wegen seiner Unterstützung für die TNA in ein Camp mitgenommen und zwei Tage lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er befragt und misshandelt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, ob die TNA versuche, die LTTE wieder aufzubauen. Gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigelassen worden. Danach habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am (...) 2014 sei jedoch sein (...) von Soldaten umstellt worden. Währenddessen sei er mit einer (...) unterwegs gewesen. Die Soldaten hätten behauptet, er habe im (...) (...) versteckt und für die LTTE (...) organisiert. Danach sei mehrmals nach ihm gesucht worden, weshalb er sich abwechslungsweise an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Am (...) 2014 sei er schliesslich mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo ausgereist. Zuletzt sei er im (...) 2015 von den Behörden zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Ihm sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Aktenverzeichnis zu korrigieren und ein korrektes Beweismittelverzeichnis nachzuführen. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, 16 allgemeine Berichte zur Lage in Sri Lanka, ein Formular betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, zwei Stellungnahmen zu den Lagebildern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 sowie 16. August 2016 sowie eine CD mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 3. April 2017, weil ihm die eingereichten Beweismittel in Kopie zuzustellen waren, wies das Gesuch um Beizug des Asyldossiers des Bruders sowie um Einsicht in dessen Dossier ab, wies weiter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. F. Am 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde dieser Antrag behandelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit derselben Zwischenverfügung stellte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Akten zu, in die er noch keine Ansicht erhalten hatte, und gewährte ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz kein korrektes Beweismittelverzeichnis respektive Aktenverzeichnis geführt habe und beantragt, dieses sei zu korrigieren.
E. 6.3.1 Die Vorinstanz hat eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.3.2 Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass vorliegend nur eine mangelhafte Führung des Akten- und nicht des Beweismittelverzeichnisses gemeint sein kann, wurde doch kein Beweismittelverzeichnis erstellt. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Vorliegend ist sie dieser Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist jedoch insofern intransparent, als die Vorinstanz die drei als Beweismittel eingereichten Schreiben der Schwester, des (...) und von I._______ zusammengefasst unter A32/7 als "Eingabe (...)" aufgeführt hat, statt sie im Aktenverzeichnis einzeln und mit dem Datum der Einreichung zu erfassen. Diese Art der Paginierung widerspricht zwar dem Gebot der transparenten Aktenführung, ist als solche aber nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, da die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (siehe SEM-Akte A38/8 S. 2 Ziff. 3, betreffend Schreiben (...) und I._______ SEM-Akte A34/29 F2 ff.; Schreiben Schwester bereits bei BzP einmal eingereicht, vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 7.05; vgl. analog Urteil BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, indes ist die Vorinstanz anzuweisen, das Verzeichnis entsprechend anzupassen.
E. 6.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Anhörung mehr als neun Stunden gedauert habe und er sich während der Hälfte der Zeit zu den ihm zugefügten Folterungen habe äussern müssen. Der geschlechterspezifische Teil am Ende der Anhörung sei der Vorinstanz als unsorgfältige Planung anzulasten. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Anhörung begann um 9.10 Uhr und dauerte bis 18 Uhr, mithin insgesamt knapp neun Stunden. Dies mag auf den ersten Blick lange erscheinen. Jedoch wurde am Morgen eine 20-minütige Pause und am Mittag nochmals eine Pause von über einer Stunde eingelegt. Zudem wurde um 16.45 Uhr zu einem reinen Männerteam gewechselt, was zu einem weiteren Unterbruch geführt hat. In der genannten Zeitspanne erfolgte auch die vollständige Rückübersetzung des Protokolls. Diesem lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Dauer der Anhörung sowie die Fragen zu den Misshandlungen für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wären. Vielmehr ist an dieser Stelle festzustellen, dass an der Anhörung der vormalige Rechtsvertreter anwesend war und er die Durchführung in keiner Weise beanstandet hat. Auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Darüber hinaus kann der Vorinstanz hinsichtlich der Organisation der Anhörung kein Vorwurf gemacht werden. Einerseits bestand aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP keine Veranlassung für eine geschlechterspezifische Anhörung. Andererseits war er bei der BzP in Begleitung seines vormaligen Rechtsvertreters. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Anmerkung zu machen, was er aber nicht tat (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 9.01). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem zunächst aus, es gebe nichts, das er in einem reinen Männerteam erzählen möchte (vgl. SEM-Akten A34/29 F108).
E. 6.5 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtet der Beschwerdeführer, dass in den zwei Jahren zwischen der Anhörung und dem Entscheid keine erneute Befragung stattgefunden habe oder ihm im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme das rechtliche Gehör zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka oder seinen zwischenzeitlichen Aktivitäten in der Schweiz erteilt worden sei. Anlässlich der Anhörung sowie der BzP wurde er jedoch einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akten A12/12 S. 2 lit. a und A34/29 S. 2). Es sind den Akten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Zudem war sein vormaliger Rechtsvertreter bei beiden Befragungen dabei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse meldete. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. An dieser Einschätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe zahlreiche Vorbringen und Beweismittel (insbesondere Schreiben Schwester, (...), I._______) nicht korrekt gewürdigt. Die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung vermöge nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie die Risikofaktoren, die das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt habe, vollständig ausgeblendet. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
E. 6.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz habe mehrere Sachverhaltselemente nicht vollständig und korrekt abgeklärt, namentlich die familiären Verbindungen zur LTTE, die eigenen LTTE-Aktivitäten, die TNA-Verbindungen und der LTTE-TNA Nexus, die behördliche Registrierung, die behördlichen Behelligungen, die exilpolitische Aktivitäten, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Rückschaffungsflug abgewiesener tamilischer Asylsuchender vom 16. November 2016. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Schliesslich bringt er im Rahmen der Beschwerdeergänzung vor, die Vorinstanz habe durch ihre Würdigung der drei eingereichten Schreiben ebenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Der bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretene Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, mithin ist es an ihm, allfällige exilpolitische Aktivitäten darzulegen. Darüber hinaus hatte er seit der Beschwerdeerhebung am 9. März 2017 ausreichend Zeit, entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengt der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Was den Beizug des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers betrifft, wurde der Antrag mangels Substantiierung sowie Vorliegens einer entsprechenden Vollmacht bereits in der Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abgewiesen; daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen.
E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist auf die geäusserte Kritik an der Fachkompetenz des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz nicht näher einzugehen.
E. 8 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören; dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Das Asyldossier seines Bruders sei zur Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen und ihm sei ebenfalls Einsicht in das entsprechende Dossier zu gewähren. Ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringen weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 6.7 hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurden sodann der Beizug des Asyldossiers des Bruders sowie die Einsicht in dessen Dossier wegen fehlender Substantiierung und Einwilligungserklärung abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass ein solches Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen wäre. Den in der Eingabe vom 3. April 2017 erneut gestellten Antrag ist mit der gleichen Begründung nochmals abzuweisen. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch der Antrag um Fristansetzung zwecks Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten abgelehnt, da es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, dieses Engagement geltend zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass der seit jeher vertretene Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel einzureichen.
E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei zweifelhaft, dass die sri-lankischen Behörden acht Jahre nach den Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE ihn der angegeben Art und Weise verfolgt haben sollen. Gemäss seinen Angaben habe er die LTTE nur in untergeordneter Funktion unterstützt. Bei der TNA handle es sich um eine legale Partei in Sri Lanka, die er nur geringfügig unterstützt habe. Aufgrund des Gesagten sei nicht davon auszugehen, er habe deshalb mit Nachteilen zu rechnen. Es möge zwar sein, dass er in der Vergangenheit zur Befragung in ein Camp gebracht und gar misshandelt worden sei, nicht aber im geltend gemachten Zusammenhang. Die Ausführungen würden stark an die Umstände unmittelbar nach dem Kriegsende erinnern und nicht an die Jahre von 2013 bis 2015. Die Überlegungen würden durch die untauglichen Beweismittel gestützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er die TNA unterstützt habe, würden dem eingereichten Schreiben von I._______ widersprechen. In diesem stehe, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der TNA gewesen. Er hingegen habe angegeben, Sympathisant gewesen zu sein. Auf entsprechende Nachfrage habe er keine stichhaltigen Erklärungen zu Protokoll geben können. Das Empfehlungsschreiben des (...) sei in einem fehlerhaften Englisch verfasst, was für ein Gefälligkeitsschreiben spreche. Schliesslich enthalte das Schreiben seiner Schwester Informationen, die der Beschwerdeführer selber nicht genannt habe. Er habe nie erwähnt, dass sein Vater und er Mitglieder der LTTE gewesen seien. Die Widersprüche in den Eingaben sowie die fehlende Logik eines Verfolgungsinteresses seitens der sri-lankischen Behörden liessen auf konstruierte Vorbringen schliessen.
E. 10.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Seine Vorbringen seien unglaubhaft ausgefallen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch lägen keine anderen Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE hatten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen haben, nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Aufgrund des Umstandes, dass er ein junger, aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
E. 11.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die von der Vorinstanz durchgeführte Glaubhaftigkeitsprüfung sei mangelhaft. Die Vorinstanz habe betreffend die behördliche Verfolgung acht Jahre nach der LTTE-Unterstützung das Verhalten der sri-lankischen Behörden und nicht sein eigenes als unglaubhaft qualifiziert. Es gehe nicht an, wenn bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Abläufe herbeigezogen würden, welche ausserhalb seiner Person und seines Machtbereiches stünden. Er könne und müsse die Beweggründe und Motive der Verfolger nicht kennen. Die einzige gefestigte Erkenntnis sei, dass die sri-lankischen Behörden bis heute LTTE-Verbindungen ahndeten und insbesondere niederschwelliges Engagement zu Gunsten der TNA im Keim ersticken wollten. Hinsichtlich der Befragung im Camp lege die Vorinstanz nicht dar, inwiefern sich die Umstände in Sri Lanka im Jahr 2013 von denjenigen bei Kriegsende im Jahr 2009 unterscheiden würden. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitraum von 2013 bis 2015 verdächtige Personen entsprechend behelligt hätten. Die Schilderungen zur Inhaftierung, den Verhören und den Misshandlungen schienen zudem einen glaubhaften Eindruck beim Sachbearbeiter der Vorinstanz hinterlassen zu haben. Dieser gehe davon aus, die entsprechenden Behelligungen hätten zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden. Schliesslich mute seltsam an, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel zu seinen Ungunsten auslege. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Dokumente in sonstigen Verfahren als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
E. 11.2 In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht von den eingereichten Schreiben auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Die Vorinstanz versuche aus den Schreiben Widersprüche zu konstruieren. Da er weder Deutsch noch Englisch spreche, sei ihm nicht bewusst gewesen, was sich aus diesen Beweismitteln ergebe. Zu den beiden Schreiben aus Sri Lanka sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass diese regelmässig sehr oberflächlich gehalten und meistens auch relativ fehlerhaft seien. Der Brief der Schwester sei in so rudimentärem Deutsch verfasst, dass nicht davon auszugehen sei, sie könne zwischen LTTE-Unterstützung und LTTE-Mitgliedschaft differenzieren. Weiter hält er fest, er habe über die ganze Anhörung hinweg seinen freien, ausführlichen und detailreichen Erzählstil beibehalten. Dabei habe er sich in keine Widersprüche verstrickt.
E. 11.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung vermögen keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Unterstützung der TNA im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen 2005 und 2006 glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, nichts Stichhaltiges entgegen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf das Ahnden von Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE oder der TNA durch die sri-lankischen Behörden kann der Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen. Er gab zu Protokoll, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein und diese einzig während des Wahlkampfes vom (...) bis (...) 2013 unterstützt zu haben (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachte Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner untergeordneten Unterstützungsleistungen im Wahljahr 2013 während eines Zeitraumes von ungefähr (...) Monaten für die TNA nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft erscheint. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aufgrund der Beschaffung von (...) für die LTTE von 2005 bis 2006 ist festzuhalten, dass er bei der BzP zu Protokoll gab, wegen dieser Aktivitäten keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Nach dem Jahr 2006 habe er zudem keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Es erscheint daher wenig plausibel, dass er nun rund (...) Jahre nach seinen vorgebrachten untergeordneten Hilfeleistungen für die LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht wird, vor allem mit Blick darauf, dass er nie Mitglied der LTTE war und während des Bürgerkrieges keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Unglaubhaft erscheinen diese Vorbringen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Schreiben von I._______ und der Schwester des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb diese beiden Schreiben im Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Anhörung stehen würden und das Empfehlungsschreiben des (...) als Gefälligkeit zu werten sei. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Schreiben Schwester/[...]) ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Differenzen zwischen den eingereichten Schreiben und den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht zu erklären. Die Ungereimtheiten lassen sich jedenfalls nicht auf eine mangelnde Beweiswürdigung der Vorinstanz zurückzuführen. Der Erklärungsversuch, er habe die eingereichten Unterstützungsschreiben aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht verstanden, verfängt nicht. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb er im Beisein seines vormaligen Rechtsvertreters Beweismittel einreichte, die er gemäss seinen Aussagen selbst nicht versteht, zumal es ihm bestimmt möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Schreiben vorab von jemandem übersetzen zu lassen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht für eine Anhörung des Beschwerdeführers oder eine Fristansetzung zur Einreichung zusätzlicher Eingaben zwecks Stellungnahme zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. Auf die persönliche Kritik an den Mitarbeitenden der Vorinstanz ist nicht einzugehen.
E. 11.4 Mit Bezug auf Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie, welche mehrere LTTE-Verbindungen aufweise. Er selbst sei im Jahr 2005 für die LTTE tätig gewesen. Nachdem er sich während der Provinzwahlen für die TNA eingesetzt habe, sei er verhaftet worden. Nur gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigekommen. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass sich sein Name auf einer Stop- oder Watch-Liste befinde. Durch seine Flucht und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht werde durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhärtet. Es sei davon auszugehen, dass dieses Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei. Zudem würde er mit temporären Reisepapieren nach Sri Lanka zurückgeschafft werden. Bei einer Rückkehr würde er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer Überprüfung seiner Person kommen. Dies würde früher oder später zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung den Risikofaktor "Wohlstand" geltend. Vermögende Personen seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet.
E. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 11.6 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen ist, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Darüber hinaus hat er seit der erstmaligen Erwähnung seiner Aktivitäten in der Beschwerde vom 9. März 2017 in dieser Hinsicht nichts mehr vorgebracht. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.
E. 11.7 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist sowie sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu bezeichnen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Zudem gab er zu Protokoll, nie offiziell der LTTE beigetreten zu sein oder ein Training bei ihnen absolviert respektive für sie gekämpft zu haben (vgl. SEM-Akten A34/29 F85 ff.). Aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder sind ihm ebenfalls nie konkrete Nachteile widerfahren. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer sodann explizit aus, seine Familie und er hätten ein durchschnittliches Einkommen gehabt (vgl. SEM-Akten A34/29 F44). Eine Gefährdung wegen Wohlstandes liegt demnach nicht vor. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am vorgenannten Referenzurteil ist nicht näher einzugehen.
E. 11.8 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen
E. 11.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 13.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, die ohnehin keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 25.04.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 25.04.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25.04.2019) nichts zu ändern. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).
E. 13.6 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 1.07). Vor seiner Ausreise wohnte er in D._______, C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 2.01). Der Vollzug in den C._______ ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Seine Eltern sowie drei Schwestern und ein Bruder leben in D._______. Zwei weitere Brüder leben in J._______ und K._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Im Jahr 2005 hat er das A-Level in D._______ abgeschlossen. Danach hat er ein Studium angefangen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der (...) zu unterstützen. Diese Tätigkeit hat er von 2006 bis zum (...) 2014 ausgeübt (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04). Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder einer Arbeit wird nachgehen können und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 13.7 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine sri-lankische Identitätskarte ein. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1503/2017 Urteil vom 1. Mai 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2014 in die Schweiz ein und suchte am 28. November 2014 um Asyl nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 9. Januar 2015 zur Person (BzP) und am 12. März 2015 vertieft zu seinen Asylgründen. Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war an beiden Befragungen anwesend. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, C._______. Zuletzt habe er in D._______, C._______, gelebt. Er habe das A-Level abgeschlossen und danach ein Studium begonnen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der Herstellung von (...) zu unterstützen. Hinsichtlich seiner Asylgründe führte er aus, sein ältester Bruder habe in den 1990er Jahren die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Deshalb sei dieser von den Eltern nach E._______ geschickt worden. Wegen dessen Aktivitäten habe die Familie keine Probleme bekommen. Sein Bruder F._______, der in der G._______ lebe, habe die LTTE ebenfalls unterstützt. Er habe Propaganda-Material verteilt, bei der Rekrutierung geholfen und (...) Unterstützung geleistet. Deswegen seien die Behörden im Jahr 2002 mehrmals bei ihnen zu Hause vorbeigekommen. Sein Vater habe in den Jahren 2003 und 2004 als Unterstützung einen Teil seines Einkommens den LTTE abgegeben. In den Jahren 2005 und 2008 habe sein Vater wegen dieser Unterstützungsleistungen der Eelam People s Democratic Party (EPDP) Schutzgelder bezahlen müssen. Abgesehen davon seien ihnen aufgrund der (...) des Vaters an die LTTE keine Probleme entstanden. Ab 2008 hätten sie keine Schutzgeldzahlungen mehr leisten müssen. Er selbst sei im Jahr 2003, als die LTTE seine (...) besucht haben, erstmals in den Kontakt mit der Organisation gekommen. Im (...) 2004 sei er zusammen mit anderen Schülern von den LTTE zur (...) in H._______ mitgenommen worden. Dabei habe er sich freiwillig zur Unterstützung der LTTE gemeldet. Von (...) 2005 bis (...) 2006 habe er (...) für die LTTE besorgt. Danach habe er - abgesehen vom (...) im Jahr 2007 - keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt. Er sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Von (...) bis (...) 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe Propaganda-Material verteilt und als (...) gearbeitet. Am (...) 2013 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen. Er sei wegen seiner Unterstützung für die TNA in ein Camp mitgenommen und zwei Tage lang inhaftiert worden. Während der Haft sei er befragt und misshandelt worden. Sie hätten von ihm wissen wollen, ob die TNA versuche, die LTTE wieder aufzubauen. Gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigelassen worden. Danach habe er keine Schwierigkeiten mehr gehabt. Am (...) 2014 sei jedoch sein (...) von Soldaten umstellt worden. Währenddessen sei er mit einer (...) unterwegs gewesen. Die Soldaten hätten behauptet, er habe im (...) (...) versteckt und für die LTTE (...) organisiert. Danach sei mehrmals nach ihm gesucht worden, weshalb er sich abwechslungsweise an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Am (...) 2014 sei er schliesslich mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo ausgereist. Zuletzt sei er im (...) 2015 von den Behörden zu Hause gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Ihm sei vollständige Akteneinsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz zu gewähren. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Aktenverzeichnis zu korrigieren und ein korrektes Beweismittelverzeichnis nachzuführen. Nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beilage reichte der Beschwerdeführer ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, 16 allgemeine Berichte zur Lage in Sri Lanka, ein Formular betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, zwei Stellungnahmen zu den Lagebildern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 sowie 16. August 2016 sowie eine CD mit einer Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand: 12. Oktober 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, setzte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 3. April 2017, weil ihm die eingereichten Beweismittel in Kopie zuzustellen waren, wies das Gesuch um Beizug des Asyldossiers des Bruders sowie um Einsicht in dessen Dossier ab, wies weiter das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 3. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. F. Am 7. April 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 20. April 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 24. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurde dieser Antrag behandelt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Mit derselben Zwischenverfügung stellte das Gericht dem Beschwerdeführer antragsgemäss die Akten zu, in die er noch keine Ansicht erhalten hatte, und gewährte ihm gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz kein korrektes Beweismittelverzeichnis respektive Aktenverzeichnis geführt habe und beantragt, dieses sei zu korrigieren. 6.3.1 Die Vorinstanz hat eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.3.2 Einleitend ist hierzu festzuhalten, dass vorliegend nur eine mangelhafte Führung des Akten- und nicht des Beweismittelverzeichnisses gemeint sein kann, wurde doch kein Beweismittelverzeichnis erstellt. Die Vorinstanz hat über die von ihr angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Vorliegend ist sie dieser Verpflichtung grundsätzlich nachgekommen. Das Aktenverzeichnis ist jedoch insofern intransparent, als die Vorinstanz die drei als Beweismittel eingereichten Schreiben der Schwester, des (...) und von I._______ zusammengefasst unter A32/7 als "Eingabe (...)" aufgeführt hat, statt sie im Aktenverzeichnis einzeln und mit dem Datum der Einreichung zu erfassen. Diese Art der Paginierung widerspricht zwar dem Gebot der transparenten Aktenführung, ist als solche aber nicht als rechtswidrig zu bezeichnen, da die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht (siehe SEM-Akte A38/8 S. 2 Ziff. 3, betreffend Schreiben (...) und I._______ SEM-Akte A34/29 F2 ff.; Schreiben Schwester bereits bei BzP einmal eingereicht, vgl. SEM-Akte A12/12 Ziff. 7.05; vgl. analog Urteil BVGer D-763/2017 vom 4. September 2017 E. 5.3). Es liegt keine Verletzung der Aktenführungspflicht vor, indes ist die Vorinstanz anzuweisen, das Verzeichnis entsprechend anzupassen. 6.4 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Anhörung mehr als neun Stunden gedauert habe und er sich während der Hälfte der Zeit zu den ihm zugefügten Folterungen habe äussern müssen. Der geschlechterspezifische Teil am Ende der Anhörung sei der Vorinstanz als unsorgfältige Planung anzulasten. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Anhörung begann um 9.10 Uhr und dauerte bis 18 Uhr, mithin insgesamt knapp neun Stunden. Dies mag auf den ersten Blick lange erscheinen. Jedoch wurde am Morgen eine 20-minütige Pause und am Mittag nochmals eine Pause von über einer Stunde eingelegt. Zudem wurde um 16.45 Uhr zu einem reinen Männerteam gewechselt, was zu einem weiteren Unterbruch geführt hat. In der genannten Zeitspanne erfolgte auch die vollständige Rückübersetzung des Protokolls. Diesem lassen sich keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Dauer der Anhörung sowie die Fragen zu den Misshandlungen für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wären. Vielmehr ist an dieser Stelle festzustellen, dass an der Anhörung der vormalige Rechtsvertreter anwesend war und er die Durchführung in keiner Weise beanstandet hat. Auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung hat nichts Entsprechendes festgehalten. Darüber hinaus kann der Vorinstanz hinsichtlich der Organisation der Anhörung kein Vorwurf gemacht werden. Einerseits bestand aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP keine Veranlassung für eine geschlechterspezifische Anhörung. Andererseits war er bei der BzP in Begleitung seines vormaligen Rechtsvertreters. Dieser hätte die Möglichkeit gehabt, eine entsprechende Anmerkung zu machen, was er aber nicht tat (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 9.01). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer zudem zunächst aus, es gebe nichts, das er in einem reinen Männerteam erzählen möchte (vgl. SEM-Akten A34/29 F108). 6.5 Als weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erachtet der Beschwerdeführer, dass in den zwei Jahren zwischen der Anhörung und dem Entscheid keine erneute Befragung stattgefunden habe oder ihm im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme das rechtliche Gehör zu den aktuellen Ereignissen in Sri Lanka oder seinen zwischenzeitlichen Aktivitäten in der Schweiz erteilt worden sei. Anlässlich der Anhörung sowie der BzP wurde er jedoch einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei (vgl. SEM-Akten A12/12 S. 2 lit. a und A34/29 S. 2). Es sind den Akten keine Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Zudem war sein vormaliger Rechtsvertreter bei beiden Befragungen dabei. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach der Anhörung bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung keine aktuellen Ereignisse meldete. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt, vielmehr ist er der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. An dieser Einschätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet. 6.6 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe zahlreiche Vorbringen und Beweismittel (insbesondere Schreiben Schwester, (...), I._______) nicht korrekt gewürdigt. Die vorinstanzliche Glaubhaftigkeitsprüfung vermöge nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Vorbringen vor den aktuellen Länderhintergrundinformationen und der geltenden Rechtsprechung zu würdigen. Zudem habe sie die Risikofaktoren, die das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt habe, vollständig ausgeblendet. Der Beschwerdeführer verwechselt hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Bundesrechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz hat die eingereichten Beweismittel und die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe im Sachverhalt aufgenommen und diese entsprechend gewürdigt. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. 6.7 Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, die Vorinstanz habe mehrere Sachverhaltselemente nicht vollständig und korrekt abgeklärt, namentlich die familiären Verbindungen zur LTTE, die eigenen LTTE-Aktivitäten, die TNA-Verbindungen und der LTTE-TNA Nexus, die behördliche Registrierung, die behördlichen Behelligungen, die exilpolitische Aktivitäten, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Ereignisse im Zusammenhang mit dem Rückschaffungsflug abgewiesener tamilischer Asylsuchender vom 16. November 2016. Zudem genüge das von der Vorinstanz erstellte Lagebild betreffend Sri Lanka vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Schliesslich bringt er im Rahmen der Beschwerdeergänzung vor, die Vorinstanz habe durch ihre Würdigung der drei eingereichten Schreiben ebenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt. Der bereits während des ganzen Asylverfahrens vertretene Beschwerdeführer ist im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, mithin ist es an ihm, allfällige exilpolitische Aktivitäten darzulegen. Darüber hinaus hatte er seit der Beschwerdeerhebung am 9. März 2017 ausreichend Zeit, entsprechende Beweismittel einzureichen. Sodann vermengt der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle ihr bekannten wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Was den Beizug des Asyldossiers des Bruders des Beschwerdeführers betrifft, wurde der Antrag mangels Substantiierung sowie Vorliegens einer entsprechenden Vollmacht bereits in der Zwischenverfügung vom 22. März 2017 abgewiesen; daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Im Übrigen ist auf die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Kritik am Lagebild der Vorinstanz nicht weiter einzugehen.
7. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen. Im Übrigen ist auf die geäusserte Kritik an der Fachkompetenz des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz nicht näher einzugehen.
8. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei zwingend erneut ausführlich anzuhören; dies durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge. Das Asyldossier seines Bruders sei zur Beurteilung der vorliegenden Sache beizuziehen und ihm sei ebenfalls Einsicht in das entsprechende Dossier zu gewähren. Ihm sei eine angemessene Frist zur Beibringen weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, ist doch der Sachverhalt, wie vorstehend aus der Erwägung 6.7 hervorgeht, hinreichend erstellt. Der Antrag ist abzuweisen. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2017 wurden sodann der Beizug des Asyldossiers des Bruders sowie die Einsicht in dessen Dossier wegen fehlender Substantiierung und Einwilligungserklärung abgewiesen. Zudem wurde festgehalten, dass ein solches Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen wäre. Den in der Eingabe vom 3. April 2017 erneut gestellten Antrag ist mit der gleichen Begründung nochmals abzuweisen. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch der Antrag um Fristansetzung zwecks Einreichung weiterer Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten abgelehnt, da es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen hätte, dieses Engagement geltend zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass der seit jeher vertretene Beschwerdeführer genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel einzureichen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sei zweifelhaft, dass die sri-lankischen Behörden acht Jahre nach den Hilfeleistungen des Beschwerdeführers für die LTTE ihn der angegeben Art und Weise verfolgt haben sollen. Gemäss seinen Angaben habe er die LTTE nur in untergeordneter Funktion unterstützt. Bei der TNA handle es sich um eine legale Partei in Sri Lanka, die er nur geringfügig unterstützt habe. Aufgrund des Gesagten sei nicht davon auszugehen, er habe deshalb mit Nachteilen zu rechnen. Es möge zwar sein, dass er in der Vergangenheit zur Befragung in ein Camp gebracht und gar misshandelt worden sei, nicht aber im geltend gemachten Zusammenhang. Die Ausführungen würden stark an die Umstände unmittelbar nach dem Kriegsende erinnern und nicht an die Jahre von 2013 bis 2015. Die Überlegungen würden durch die untauglichen Beweismittel gestützt. Die Aussagen des Beschwerdeführers, weshalb er die TNA unterstützt habe, würden dem eingereichten Schreiben von I._______ widersprechen. In diesem stehe, der Beschwerdeführer sei aktives Mitglied der TNA gewesen. Er hingegen habe angegeben, Sympathisant gewesen zu sein. Auf entsprechende Nachfrage habe er keine stichhaltigen Erklärungen zu Protokoll geben können. Das Empfehlungsschreiben des (...) sei in einem fehlerhaften Englisch verfasst, was für ein Gefälligkeitsschreiben spreche. Schliesslich enthalte das Schreiben seiner Schwester Informationen, die der Beschwerdeführer selber nicht genannt habe. Er habe nie erwähnt, dass sein Vater und er Mitglieder der LTTE gewesen seien. Die Widersprüche in den Eingaben sowie die fehlende Logik eines Verfolgungsinteresses seitens der sri-lankischen Behörden liessen auf konstruierte Vorbringen schliessen. 10.2 Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Seine Vorbringen seien unglaubhaft ausgefallen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch lägen keine anderen Faktoren vor, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Hingegen würden Personen, die vormals besonders enge Beziehungen zu den LTTE hatten und kein Rehabilitierungsprogramm durchlaufen haben, nach wie vor verhaftet. Der Beschwerdeführer sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. Aufgrund des Umstandes, dass er ein junger, aus der Nordprovinz stammender ethnischer Tamile sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, er wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. 11. 11.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die von der Vorinstanz durchgeführte Glaubhaftigkeitsprüfung sei mangelhaft. Die Vorinstanz habe betreffend die behördliche Verfolgung acht Jahre nach der LTTE-Unterstützung das Verhalten der sri-lankischen Behörden und nicht sein eigenes als unglaubhaft qualifiziert. Es gehe nicht an, wenn bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Abläufe herbeigezogen würden, welche ausserhalb seiner Person und seines Machtbereiches stünden. Er könne und müsse die Beweggründe und Motive der Verfolger nicht kennen. Die einzige gefestigte Erkenntnis sei, dass die sri-lankischen Behörden bis heute LTTE-Verbindungen ahndeten und insbesondere niederschwelliges Engagement zu Gunsten der TNA im Keim ersticken wollten. Hinsichtlich der Befragung im Camp lege die Vorinstanz nicht dar, inwiefern sich die Umstände in Sri Lanka im Jahr 2013 von denjenigen bei Kriegsende im Jahr 2009 unterscheiden würden. Aus den Länderinformationen gehe hervor, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitraum von 2013 bis 2015 verdächtige Personen entsprechend behelligt hätten. Die Schilderungen zur Inhaftierung, den Verhören und den Misshandlungen schienen zudem einen glaubhaften Eindruck beim Sachbearbeiter der Vorinstanz hinterlassen zu haben. Dieser gehe davon aus, die entsprechenden Behelligungen hätten zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden. Schliesslich mute seltsam an, dass die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel zu seinen Ungunsten auslege. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass solche Dokumente in sonstigen Verfahren als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. 11.2 In der Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht von den eingereichten Schreiben auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen. Die Vorinstanz versuche aus den Schreiben Widersprüche zu konstruieren. Da er weder Deutsch noch Englisch spreche, sei ihm nicht bewusst gewesen, was sich aus diesen Beweismitteln ergebe. Zu den beiden Schreiben aus Sri Lanka sei festzuhalten, dass bekannt sei, dass diese regelmässig sehr oberflächlich gehalten und meistens auch relativ fehlerhaft seien. Der Brief der Schwester sei in so rudimentärem Deutsch verfasst, dass nicht davon auszugehen sei, sie könne zwischen LTTE-Unterstützung und LTTE-Mitgliedschaft differenzieren. Weiter hält er fest, er habe über die ganze Anhörung hinweg seinen freien, ausführlichen und detailreichen Erzählstil beibehalten. Dabei habe er sich in keine Widersprüche verstrickt. 11.3 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der Beschwerdeergänzung vermögen keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden aufgrund der Unterstützung der TNA im Jahr 2013 und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen 2005 und 2006 glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügten, nichts Stichhaltiges entgegen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf das Ahnden von Unterstützungsleistungen zu Gunsten der LTTE oder der TNA durch die sri-lankischen Behörden kann der Beschwerdeführer keine gezielte Verfolgung gegen ihn glaubhaft machen. Er gab zu Protokoll, nie Mitglied der TNA gewesen zu sein und diese einzig während des Wahlkampfes vom (...) bis (...) 2013 unterstützt zu haben (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachte Mitnahme durch die sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit seiner untergeordneten Unterstützungsleistungen im Wahljahr 2013 während eines Zeitraumes von ungefähr (...) Monaten für die TNA nicht nachvollziehbar und mithin unglaubhaft erscheint. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme aufgrund der Beschaffung von (...) für die LTTE von 2005 bis 2006 ist festzuhalten, dass er bei der BzP zu Protokoll gab, wegen dieser Aktivitäten keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Nach dem Jahr 2006 habe er zudem keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Es erscheint daher wenig plausibel, dass er nun rund (...) Jahre nach seinen vorgebrachten untergeordneten Hilfeleistungen für die LTTE von den sri-lankischen Behörden gesucht wird, vor allem mit Blick darauf, dass er nie Mitglied der LTTE war und während des Bürgerkrieges keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte. Unglaubhaft erscheinen diese Vorbringen auch unter Berücksichtigung der eingereichten Schreiben von I._______ und der Schwester des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, weshalb diese beiden Schreiben im Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Anhörung stehen würden und das Empfehlungsschreiben des (...) als Gefälligkeit zu werten sei. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz (Schreiben Schwester/[...]) ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen die Differenzen zwischen den eingereichten Schreiben und den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen nicht zu erklären. Die Ungereimtheiten lassen sich jedenfalls nicht auf eine mangelnde Beweiswürdigung der Vorinstanz zurückzuführen. Der Erklärungsversuch, er habe die eingereichten Unterstützungsschreiben aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse nicht verstanden, verfängt nicht. Zudem erschliesst sich nicht, weshalb er im Beisein seines vormaligen Rechtsvertreters Beweismittel einreichte, die er gemäss seinen Aussagen selbst nicht versteht, zumal es ihm bestimmt möglich und zumutbar gewesen wäre, diese Schreiben vorab von jemandem übersetzen zu lassen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt haben soll. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht für eine Anhörung des Beschwerdeführers oder eine Fristansetzung zur Einreichung zusätzlicher Eingaben zwecks Stellungnahme zur Glaubhaftigkeitsbeurteilung keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. Auf die persönliche Kritik an den Mitarbeitenden der Vorinstanz ist nicht einzugehen. 11.4 Mit Bezug auf Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er erfülle zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er stamme aus einer Familie, welche mehrere LTTE-Verbindungen aufweise. Er selbst sei im Jahr 2005 für die LTTE tätig gewesen. Nachdem er sich während der Provinzwahlen für die TNA eingesetzt habe, sei er verhaftet worden. Nur gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er freigekommen. Unter diesen Voraussetzungen sei davon auszugehen, dass sich sein Name auf einer Stop- oder Watch-Liste befinde. Durch seine Flucht und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er sich gegenüber den sri-lankischen Behörden weiter verdächtig, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Dieser Verdacht werde durch seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz erhärtet. Es sei davon auszugehen, dass dieses Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt sei. Zudem würde er mit temporären Reisepapieren nach Sri Lanka zurückgeschafft werden. Bei einer Rückkehr würde er den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer Überprüfung seiner Person kommen. Dies würde früher oder später zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. Zusätzlich macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung den Risikofaktor "Wohlstand" geltend. Vermögende Personen seien bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet. 11.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 11.6 Vorab ist hinsichtlich der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen ist, besteht sie doch lediglich aus Teilnahmen am Heldentag. Darüber hinaus hat er seit der erstmaligen Erwähnung seiner Aktivitäten in der Beschwerde vom 9. März 2017 in dieser Hinsicht nichts mehr vorgebracht. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 11.7 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist sowie sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu bezeichnen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen hat (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 7.01). Zudem gab er zu Protokoll, nie offiziell der LTTE beigetreten zu sein oder ein Training bei ihnen absolviert respektive für sie gekämpft zu haben (vgl. SEM-Akten A34/29 F85 ff.). Aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und seiner Brüder sind ihm ebenfalls nie konkrete Nachteile widerfahren. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer sodann explizit aus, seine Familie und er hätten ein durchschnittliches Einkommen gehabt (vgl. SEM-Akten A34/29 F44). Eine Gefährdung wegen Wohlstandes liegt demnach nicht vor. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Insgesamt ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am vorgenannten Referenzurteil ist nicht näher einzugehen. 11.8 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen 11.9 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 13.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 13.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 13.5 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, die ohnehin keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 25.04.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 25.04.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 25.04.2019) nichts zu ändern. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 13.6 Vorliegend sprechen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (vgl. SEM-Akten A12/12 Ziff. 1.07). Vor seiner Ausreise wohnte er in D._______, C._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 2.01). Der Vollzug in den C._______ ist gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt sodann über ein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat. Seine Eltern sowie drei Schwestern und ein Bruder leben in D._______. Zwei weitere Brüder leben in J._______ und K._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01). Im Jahr 2005 hat er das A-Level in D._______ abgeschlossen. Danach hat er ein Studium angefangen, dieses jedoch abgebrochen, um seinen Vater bei der (...) zu unterstützen. Diese Tätigkeit hat er von 2006 bis zum (...) 2014 ausgeübt (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 1.17.04). Somit ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder einer Arbeit wird nachgehen können und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 13.7 Der Beschwerdeführer reichte bei der Vorinstanz eine sri-lankische Identitätskarte ein. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: