Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3661/2020 Urteil vom 30. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geb. am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Februar 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein erstes Asylgesuch vom 28. November 2014 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 abwies und dabei insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer, der nie Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei und kein politisches Profil aufweise, habe keine Vorfluchtgründe aufgrund der geltend gemachten Unterstützung der TNA (Tamil National Alliance) und der Hilfeleistungen für die LTTE zwischen den Jahren 2005 und 2006 glaubhaft machen können und sei nicht mit flüchtlingsrechtlich risikobegründenden Faktoren belastet, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht falle (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), II. dass das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch vom 1. Juli 2019 mit Urteil E-3338/2019 vom 26. September 2019 abwies, soweit darauf einzutreten war, dass mit dem Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 vollumfänglich in Rechtskraft erwuchs und mithin die gesamten Vorbringen zum ersten Asylgesuch und zu damaligen allfälligen Hindernissen des Vollzuges der Wegweisung als res iudicata zu gelten haben, III. dass der Beschwerdeführer mit als "Gesuch um Wiedererwägung" be-zeichneter Eingabe datiert vom 5. November 2019 unter Beigabe ver-schiedener Beilagen an die Vorinstanz gelangte, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung am 21. November 2019 einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Dezember 2019 und 28. Mai 2020 weitere als Beweismittel bezeichnete Schriftstücke, schwei-zerische Presseartikel und länderspezifische Recherche-Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer neu im Wesentlichen geltend machte, sein Bruder D. habe am (...) 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRCSL) im Namen aller noch lebenden Familienmitglieder eine Beschwerde eingereicht, welche von der HRCSL mit der Fallnummer (...) registriert worden sei, dass als Beschwerdegrund an die HRCSL die andauernde behördliche Suche nach ihm (dem Beschwerdeführer) und die damit verbundenen Repressalien gegenüber den Familienmitgliedern genannt würden, dass aus der Beschwerde hervorgehe, dass die srilankische Polizei im Fall seiner Familie weder schutzfähig noch schutzwillig sei, und damit belegt werde, dass er (der Beschwerdeführer) in Sri Lanka asylrelevant verfolgt sei, dass er (der Beschwerdeführer) zudem bei der Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (WGEID) der UNO in Genf eine Anfrage be-züglich des Verschwindens seines Cousins eingereicht habe, dass er bereits während seines ersten ordentlichen Asylverfahrens von seinem im Jahr 2009 verschwundenen Cousin berichtet habe, der für die LTTE aktiv gewesen und seit zehn Jahren unauffindbar sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Suche des Cousins über die UNO von der aktuellen Regierung Sri Lankas negativ ausgelegt werde und er sich dadurch zusätzlich exponiert habe und dadurch als Regierungskritiker und Aktivist angesehen werde, dass er aufgrund der neuen Beweismittel nun nachweisen könne, auf-grund seiner Verbindungen zu den LTTE in Sri Lanka Verfolgung ausge-setzt gewesen zu sein, und aufgrund seines Risikoprofils bei einer Rück-kehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor Verfolgung habe, dass er mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 ergänzend zu seinem Ge-such vom 5. November 2019 geltend machte, die politische Lage in Sri Lanka habe sich nach der Amtsübernahme des neuen Präsidenten Gota-baya Rajapaksa allgemein und auch ihn betreffend verändert, dass die Untersuchung der HRCSL unterdessen voranschreite und ihm von seinem Bruder berichtet worden sei, dass die HRCSL das Criminal Investigation Departement (CID) über die Beschwerde informiert habe, wobei er entsprechende weitere Beweismittel in Aussicht stellte, dass er in seiner Ergänzung vom 28. Mai 2020 vorbrachte, die Beschwerde bei der HRCSL sei weiterhin hängig, und zudem aktuelle Be-richte zur politischen Situation in Sri Lanka einreichte, dass er dabei geltend machte, er als jemand, der Verbindungen zu den LTTE gepflegt und dessen Familie eine Beschwerde wegen Menschen-rechtsverletzungen eingereicht habe sowie über die UNO nach seinem verschwundenen Cousin suche, sei bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka an Leib und Leben gefährdet, dass bezüglich der im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel einge-reichten Schriftstücke und Unterlagen auf die entsprechende Auflistung in der angefochtenen Verfügung und auf die Akten zu verweisen ist, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beantragte, das vorlie-gende Gesuch sei erst nach dem Ausgang des Verfahrens vor der HRCSL in Sri Lanka abzuschliessen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2020 den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens bei der HRCSL ablehnte und feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch und das Mehrfachgesuch abwies, soweit es auf letzteres eintrat, den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass bezüglich der mit dem "Gesuch um Wiedererwägung" und den er-gänzenden Eingaben geltend gemachten Vorbringen im Einzelnen auf die Akten und die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Ver-fügung des SEM sowie, soweit vorliegend notwendig, auf die nachfolgen-den Erwägungen zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2020 durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 20. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde einreichen liess und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-sen, ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass subeventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä-rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-bung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be-stellen sei, dass mit Eingabe vom 21. Juli 2020 ein seitens einer privaten Drittperson stammendes Gesuch um Arbeitsbewilligung für den Beschwerdeführer und zwei Empfehlungsschreiben privater Seite zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2020 dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde bestätigte und die zu-ständige kantonale Behörde mit Kopie dieses Schreibens vom Eingang der Beschwerde in Kenntnis setzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung abwies und einen innert Frist zu leistenden Kostenvorschuss erhob, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist sowie eine das Sachgebiet betreffende Zuständigkeitsausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und darüber - in der Regel und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und zum anderen Teil als Mehrfachgesuch beziehungsweise als neues Asylgesuch einordnete und unter der entsprechenden Rechtsnatur prüfte, dass das SEM, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Beschwerde seines Bruders bei der HRCSL vom (...) 2019 belege als nachträglich entstandenes Beweismittel seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte und vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geglaubte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden, zutreffend im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches beurteilte, dass das SEM unter eingehender Berücksichtigung des vorangegangenen ordentlichen Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens in schlüssigen Erwägungen zu Recht dargelegt hat, der Beschwerdeführer vermöge keine wiedererwägungsrechtlich relevanten Gründe aufzuzeigen, dass die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist, dass die Beweiskraft der Beschwerde an die HRCSL gering ist, und die diesbezüglichen Beweismittel deshalb nicht als erheblich betrachtet werden können, dass das SEM zutreffend festhielt, dass in der Beschwerde an die HRCSL die subjektive Wahrnehmung des Bruders des Beschwerdeführers wiedergegeben wird, dass das SEM im Weiteren richtigerweise feststellte, dass einige Widersprüchlichkeiten und weitere Ungereimtheiten zwischen den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen seines Bruders in der Beschwerde an die HRCSL vorliegen, und diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Entgegnung in der vorliegenden Beschwerde, es liessen sich diesbezüglich keine Widersprüche zu wesentlichen Punkten finden, angesichts der erheblichen Unstimmigkeiten nicht überzeugen, dass demnach mit der eingereichten Beschwerde an die HRCSL nicht dargetan wird, inwiefern die im rechtskräftigen Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 geprüfte konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka nunmehr glaubhaft gemacht worden wäre, dass, soweit vom Beschwerdeführer Umstände geltend gemacht werden, die bereits Gegenstand der Prüfung in der Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 und im Urteil des BVGer E-1503/2017 vom 1. Mai 2019 waren, es ihm nicht gelingt darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Vorliegen eines qualifizierten Wiedererwägungsgrundes zu Unrecht verneint haben sollte, dass eine bloss neue Würdigung eines mit rechtskräftigem Entscheid bereits bestandenen Sachverhaltes einer Wiedererwägung nicht zugänglich ist, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich durch die Beschwerde seines Bruders bei der HRCSL sowie durch die Suche seines Cousins über die WGEID der UNO exponiert und werde nunmehr als Regierungskritiker und Aktivist wahrgenommen, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, zu Recht als Mehrfachgesuch entgegennahm, dass auch das Vorbringen, er habe infolge der veränderten politischen Lage in Sri Lanka aufgrund seines individuellen Profils bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, vom SEM korrekt unter dem Titel des Mehrfachgesuches geprüft wurde, dass das SEM zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer mache im Rahmen des Mehrfachgesuches - im Sinne von objektiven beziehungsweise subjektiven Nachfluchtgründen - neue Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass betreffend die Beschwerde bei der HRCSL mit dem SEM einig zu gehen ist, dass bislang keine hinreichenden Beweismittel vorliegen, welche die Einreichung dieser Beschwerde in dieser Form, deren Entgegennahme durch die HRCSL und die Anhängigkeit dieses Verfahrens belegen würden, dass auch in der Tat erstaunlich erscheint, dass die Beschwerde und die entsprechende Bestätigung der HRCSL auf den selben Tag datieren, dass jedenfalls die blosse Erwiderung in der Beschwerdeschrift, aus der Datierung der Registrierungsbestätigung vom (...) 2020 (recte: 2019) könne nichts abgeleitet werden, was gegen die Einreichung der entsprechenden Beschwerde spreche, als nicht plausible Erklärung zu gelten hat, dass auch die Feststellung des SEM zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer bis anhin keine weiteren Unterlagen zum Verfahren vor der HRCSL eingereicht hat, obwohl die Untersuchung gemäss seinen Angaben vom 17. Dezember 2019 voranschreite, dass die Einschätzung des SEM zu stützen ist, dass unabhängig dieser Vorbehalte der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise dafür geliefert hat, die darlegen würden, dass er sich aufgrund der Beschwerde bei der HRCSL besonders exponiert hätte beziehungsweise dass er nunmehr von den sri-lankischen Behörden als Regimekritiker oder Aktivist wahrgenommen werden würde, dass das SEM zudem bezüglich der geltend gemachten Eingabe bei der WGEID der UNO zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb ihm dies von der sri-lankischen Regierung negativ ausgelegt werden beziehungsweise weshalb er sich dadurch zusätzlich exponiert haben sollte, und zudem nicht davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden überhaupt davon wüssten, da die UNO seinen Wunsch nach Diskretion ohne Zweifel einhalten werde, dass auch diesbezüglich in der vorliegenden Beschwerde keine überzeugenden Entgegnungen erkennbar sind, dass somit insgesamt kein begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Vorbringen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen überzogen, dass auch die mit Beweismitteln gestützten Vorbringen in der Beschwerde zum Verschwinden von P. - wie geltend gemacht der ehemals beste Freund des Beschwerdeführers - bezüglich der persönlichen konkreten Gefährdungslage des Beschwerdeführers nichts Entscheidwesentliches beizutragen vermögen, dass das SEM bei der dargelegten Sachlage den Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Anschluss des Verfahren bei der HRCSL zu Recht abgewiesen hat, dass demnach auch das Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung als offenkundig unbegründet abzuweisen ist, dass das SEM zutreffend ausführte, dass Mehrfachgesuche gehörig begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört und sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option hat, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7), dass, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund der - insbesondere durch die Wahl von Gotabaya Rajapksa zum Präsidenten und die diesbezüglich politischen Weiterungen - veränderten politischen Situation in Sri Lanka bei einer Rückkehr gefährdet, das SEM zu Recht ausgeführt hat, die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne dabei einen persönlichen Konnex zu den Ereignissen herzustellen, vermöge die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht offensichtlich nicht zu erfüllen, dass das Gericht die Einschätzung des SEM teilt, wonach aus der Eingabe des Beschwerdeführers letztlich nicht hervorgeht, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Erlass des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in einer Art und Weise verändert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf seine persönliche Situation auswirken würde und dementsprechend die Eingabe vom 5. November 2019 (mit Ergänzungen des Gesuchs vom 17. Dezember 2019 und vom 28. Mai 2020) zu wenig begründet sei, dass das SEM gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs zu Recht nicht eingetreten ist, dass demnach die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auch keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG darlegen konnte, die den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erscheinen lassen würden und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, dass das SEM insbesondere den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung des Verlustes seiner Mutter und Schwester in individueller Hinsicht zutreffend als zumutbar erklärt hat, dass entgegen der in der Eingabe vom 21. Juli 2020 vertretenen Ansicht die geltend gemachte fortgeschrittene Integration in der Schweiz keinen Grund bildet, den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers als nicht zumutbar erscheinen zu lassen, dass die angefochtene Verfügung weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, wie dargelegt, als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage die Kosten des Verfahrens von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: