Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - ersuchte am 12. April 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Ungarn als Antragsteller registriert worden war ([...]). Vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin eine vorgängige Gesuchseinreichung in Ungarn bestätigt hatte, richtete das Staatssekretariat am 26. April 2016 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 25. Mai 2016) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter verbunden mit der Anweisung einer Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der dort momentan herrschenden Situation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Eingabe erklärte er im Wesentlichen, die in Ungarn für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse sei momentan absolut untragbar, weshalb das SEM verpflichtet sei, sich im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären oder aber zumindest das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verweisen werden. C. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 1. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt worden war (Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel aus der Heimat nach (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 hielt das SEM nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Ungarn an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 27. Juni 2016 seine Beschwerdevorbringen, wobei auch er sich nochmals umfassend zur Sache äusserte.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.)
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13).
E. 2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden müsste.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3444/2016pjn Urteil vom 19. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Magda Burkhard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka - ersuchte am 12. April 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf vom SEM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass er vor der Schweiz bereits von Ungarn als Antragsteller registriert worden war ([...]). Vor diesem Hintergrund, und nachdem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin eine vorgängige Gesuchseinreichung in Ungarn bestätigt hatte, richtete das Staatssekretariat am 26. April 2016 gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Wiederaufnahme seiner Person an Ungarn. Nachdem dieses Ersuchen von Ungarn innert massgeblicher Frist nicht beantwortet worden war, trat das SEM mit Verfügung vom 11. Mai 2016 (eröffnet am 25. Mai 2016) in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Ungarn. Vom Staatssekretariat wurde zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angesetzt, der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten ausgehändigt und festgehalten, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung dieses Entscheides kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verwiesen werden. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, verbunden mit der Anweisung an das SEM, sich als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären, eventualiter verbunden mit der Anweisung einer Neubeurteilung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der dort momentan herrschenden Situation. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner Eingabe erklärte er im Wesentlichen, die in Ungarn für Asylsuchende herrschenden Verhältnisse sei momentan absolut untragbar, weshalb das SEM verpflichtet sei, sich im Rahmen eines Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als für sein Asylverfahren zuständig zu erklären oder aber zumindest das Verfahren zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn herrsche. Für die diesbezüglichen Vorbringen im Einzelnen kann vor dem Hintergrund der nachfolgendenden Erwägungen auf die Akten verweisen werden. C. Nachdem der Vollzug der Wegweisung vom Bundesverwaltungsgericht mittels Telefax vom 1. Juni 2016 einstweilen ausgesetzt worden war (Art. 56 VwVG), wurde mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 sowohl dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) als auch dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM aufgrund der Aktenlage zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel aus der Heimat nach (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2016 hielt das SEM nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Ungarn an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bekräftigte daraufhin im Rahmen seiner Stellungnahme (Replik) vom 27. Juni 2016 seine Beschwerdevorbringen, wobei auch er sich nochmals umfassend zur Sache äusserte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.) 1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.6 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, da sie sich - wie nachfolgend aufgezeigt - im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert. Dabei hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich sodann insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über "die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze" befasst. In dieser Hinsicht hat es festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte "Prätransit"-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Gericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren ("real risk"), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat das Gericht die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. a.a.O., insbesondere E. 13). 2.2 Aus den gleichen Gründen, wie im vorgenannten Referenzurteil beschrieben, ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, ohne dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen eingegangen werden müsste. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht, auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) von Amtes wegen auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 750.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: