Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-816/2023 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-6912/2019 vom 30. August 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2023 bei der Vorinstanz eine als «Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung» bezeichnete Eingabe einreichte, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neu insbesondere geltend machte, er sei nicht nur ein gewöhnlicher Soldat, sondern als (...) Kadermitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und damit eine bekannte und entsprechend von den Behörden gesuchte Person gewesen, wobei dieser Umstand durch schriftliche Aussagen Dritter untermauert werden könne, dass ausserdem medizinische Untersuchungen neue Hinweise auf sexuelle Übergriffe gegen ihn hervorgebracht hätten und diesbezüglich weitere Untersuchungen bevorstehen würden, dass die Vorinstanz die Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, auf dieses mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nicht eintrat, die Verfügung vom 21. November 2019 für rechtskräftig sowie vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei kassationsweise aufzuheben, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, dass der Beschwerdeführer unter anderem medizinische Unterlagen zu den Akten gab, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2023 den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies und festhielt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass, nachdem die Ausschaffung mittels unbegleiteten Rückflugs am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers scheiterte, am 16. Februar 2023 die Ausschaffungshaft angeordnet und deren Rechtmässigkeit mit Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ vom 17. Februar 2023 bestätig wurde, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- am 1. März 2023 fristgerecht bezahlte, dass die Vorinstanz dem Gericht mit Schreiben vom 20. März 2023 bei ihr von einer Drittperson eingereichte Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend überwies, dass der Beschwerdeführer am 23. März 2023 nach C._______ ausgeschafft wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat ferner zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage bildet, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht nicht auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, dass in seiner praktisch relevantesten Form das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf den Wegweisungsvollzug bezweckt (sog. einfaches Wiederwägungsgesuch; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass sodann im Rahmen einer Wiedererwägung - wie vorliegend - Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (sog. qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch; vgl. BVGE 2013/22, insb. E.12.3). dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festhielt, die geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als (...) könne der Beschwerdeführer nur mit Schreiben von drei Privatpersonen untermauern, welche Jahre nach dem Bürgerkrieg ausgestellt worden seien und welchen im Ergebnis die Beweiskraft abzusprechen sei, wobei sie weiter feststelle, dass dieses Vorbringen erst nach abgeschlossenem Beschwerdeverfahren geltend gemacht werde, dass der Beschwerdeführer sodann auch die wiederholt geltend gemachte Traumatisierung infolge angeblicher sexueller Übergriffe durch Behörden nicht substantiiert - auch nicht mittels der eingereichten ärztlichen Termine - darlege und das Vorbringen der sexuellen Misshandlung bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6912/2019 vom 30. August 2022 als blosse Behauptung qualifiziert worden sei, dass er aus dem zu den Akten gereichten Visa-Entscheid, in welchem sich das SEM zur aktuellen Lage in Sri Lanka äussere, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge, dass das SEM bei dieser Ausgangslage auf das Wiedererwägungsgesuch gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eintrete, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren nachvollziehbar dargelegt, dass er aus Furcht vor Nachteilen - welche ihm gerüchteweise durch die Offenlegung der qualifizierten LTTE-Verbindung gedroht hätten - anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens seine tatsächliche Eigenschaft als Kadermitglied sowie als (...) verschwiegen habe, dass die Vorinstanz mit der Aberkennung der Beweiskraft der diesbezüglich eingereichten Beweismittel in Willkür verfalle, dies unter anderem nicht nachvollziehbar begründe und dadurch ferner grundlegende Verfahrensrechte verletze, dass sie ferner in willkürlicher Weise unberücksichtigt lasse, dass erst mit dem Vorliegen der Beweismittel seine tatsächliche Stellung innerhalb der LTTE habe dargelegt werden können, dass sie es sodann unterlassen habe, die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen abzuwarten, dadurch wiederum seine Verfahrensechte verletze und die sexuellen Übergriffe sowie seine psychische Beeinträchtigung mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht im Übrigen belegt seien, dass der Beschwerdeführer das Wiedererwägungsgesuch im Kern damit begründet, dass - anders als noch im vorangegangen Asylverfahre vorgebracht - es sich bei ihm tatsächlich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied in Kaderposition handle, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6912/2019 vom 30. August 2022 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum nach seiner Rehabilitationshaft, welche im Jahre 20(...) geendet habe, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermocht, wobei den diesbezüglichen Ausführungen in diversen Punkten aufgrund von Wiedersprüchen die Glaubhaftigkeit abgesprochen wurde (vgl. a.a.O. E. 8.4), dass sich bei dieser Ausgangslage die wiedererwägungsweise Anhandnahme des nachgeschobenen und lediglich auf private Schreiben gestützten Vorbringens, es handle sich beim Beschwerdeführer um ein ehemaliges Kadermitglied der LTTE, nicht rechtfertigte, nicht zuletzt auch deshalb, da angesichts der obgenannten Feststellung, der Beschwerdeführer sei die Jahre vor seiner Ausreise nicht in relevanter Weise behelligt worden, nicht erhellt, was er aus dem neu geltend gemachten Umstand überhaupt zu seinen Gunsten konkret abzuleiten vermöchte, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Würdigung der eingereichten Schreiben Dritter durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, zumal der Gefälligkeitscharakter dieser Beweismittel - auch unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers - nicht auszuschliessen ist, dass sodann aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids keine Hinweise dafür vorlagen, die im vorangegangenen Verfahren nicht substantiiert dargelegten Übergriffe könnten sich nachträglich als wahr herausstellen und im Übrigen auch den auf Beschwerdeebene zu den Akten gegebenen Arztberichten solches nicht zu entnehmen ist, insbesondere da diese keine verlässlichen Rückschlüsse auf Ursache und allfällige Urheberschaft der darin diagnostizierten Leiden zulassen, dass sich aufgrund des Vorstehenden auch die prozessualen Rügen als unbegründet erweisen, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten im Ergebnis zu Recht auf das qualifizierte Wiederewägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 nach C._______ ausgeschafft wurde und sich in Ermangelung eines aktuellen Interesses die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen somit erübrigt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, unter anderem auch zur Einschätzung der Ländersituation des SEM im Rahmen eines Visa-Entscheides, nicht mehr einzugehen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'500.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 1. März 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: