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E-6109/2020

E-6109/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2015 erstmals die Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 in einem, auf seinem Grundstück gedrehten Film des Regisseurs C._______ mitge- arbeitet und seine Kinder hätten darin mitgespielt. Nach Veröffentlichung des Films am (…) 2014 sei er am (…) 2015 festgenommen und (…) Tage in einem Militärcamp festgehalten und gefoltert worden. Seine Mutter habe ihn schliesslich freigekauft und umgehend seine Ausreise organisiert. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 8. September 2016 das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in seiner Heimat asylrelevanten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder solchen bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein würde. Er habe widersprüchliche Angaben zu sei- ner (…)tägigen Haft und der Folter gemacht. Die Darstellung der Haft sei oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Es sei schwer verständlich, weshalb die sri-lankischen Behörden erst etwa (…) Monate nach der Aus- strahlung des Films auf ihn zugekommen seien und weshalb er nicht ge- nauer habe wissen wollen, wie seine Mutter ihn freibekommen und seine Ausreise organisiert habe. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2016 wurde mit Urteil E-6192/2016 vom 8. November 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh- rer habe zwar seine Mitwirkung am Film, jedoch nicht die daraus resultie- rende Verfolgung glaubhaft machen können. Es sei erstaunlich, dass er die angeblich massiven Folterungen mit einem permanenten Wasserstrahl auf dem Kopf bei der ausführlichen Befragung zur Person (BzP) nicht sowie den Vorwurf, Goldschmuck von Leuten der LTTE zu besitzen, bei der An- hörung nicht mehr erwähnt habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden durch seine niederschwellige Mitwirkung an dem nicht regimekritischen Film auf ihn aufmerksam geworden sein sollen.

E-6109/2020 Seite 3 Er verfüge gemäss eigenen Angaben über keinerlei Verbindungen zur LTTE oder habe keine anderweitigen Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit als «Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei im Dezember 2016 nach Ablehnung seines Asylgesuchs per Flugzeug von D._______ nach E._______ gereist. Von dort sei er im Januar 2017 (…) nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er sich in F._______ bei G._______ aufgehalten habe. Nachdem er im März 2017 bei den dortigen Behörden eine neue Identitäts- karte beantragt habe um eine erbschaftsrechtliche Angelegenheit zu re- geln, seien die lokalen Behörden auf ihn aufmerksam geworden. Am (…) April 2017 sei er von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) zuhause festgenommen worden. Seine Mutter sei dabei von CID- Beamten niedergeschlagen worden, als sie versucht habe, seine Fest- nahme zu verhindern. Sie sei im Juni 2017 an den Folgen des Übergriffs verstorben. Er sei mehrere Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und miss- handelt worden (Schläge, Verbrennungen mit Eisenstangen auf dem Rü- cken, sexuelle Gewalt). Ihm sei vorgeworfen worden, Unterstützer der LTTE und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, um die LTTE wiederauf- zubauen, sowie Kontakte zu ehemaligen LTTE-Angehörigen zu haben. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er am (…) Mai 2017 aus der Haft entlassen und ins Northern Central Hospital in Jaffna überführt worden. Von dort aus sei er im Mai 2017 nach E._______ ge- flüchtet und über weitere Drittstaaten im Sommer 2017 in die Schweiz ge- langt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitäts- karte, drei Fotos von Narben auf seinem Rücken, eine Bestätigung des Northern Central Hospital in Jaffna vom (…) Mai 2017, ein Arztbericht des H._______ vom (…) Juli 2017, sowie mehrere Unterlagen über seine Teil- nahme an dem im ersten Asylverfahren erwähnten Film zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere

E-6109/2020 Seite 4 Unterlagen über seine Teilnahme an dem im ersten Asylverfahren erwähn- ten Film, einen Brief seiner damaligen Nachbarin I._______ inklusive Über- setzung, zwei Bestätigungen betreffend seine LTTE-Aktivitäten sowie die Todesurkunde seiner Mutter zu den Akten. D. Am 6. September 2017 führte das SEM eine Anhörung gestützt auf Art. 12 lit. b VwVG durch. E. Gemäss ärztlichen Unterlagen aus der Schweiz begann der Beschwerde- führer im September 2017 eine psychiatrische Behandlung, seit dem (…) November 2017 auch beim J._______. F. Mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 äus- serte sich der Beschwerdeführer zum Fragekatalog der Vorinstanz vom

28. November 2019 hinsichtlich seiner behaupteten Rückreise nach Sri Lanka im Dezember 2016, der Wiederausreise im Mai 2017, seiner Rück- reise in die Schweiz sowie seinen Familienangehörigen in Sri Lanka. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie Erinnerungslücken bedingt durch die ihm attestierte posttraumatische Be- lastungsstörung) nicht in der Lage, die ihm gestellten Fragen detailliert zu beantworten und die eingeforderten Dokumente (Flugbuchungen von und nach Sri Lanka, e-tickets, Buchungsbestätigungen, benutze Reisepässe für die Rückreise von Europa nach Sri Lanka im Dezember 2016 bzw. von Sri Lanka nach Europa im Mai 2017 inkl. Stempeleinträge der Ein- und Ausreise) vorzulegen. Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original, einen Brief eines Cousins seiner Ehefrau, Kopien von Geburtsurkunden der Ehefrau, deren Cousins und Schwester in K._______ sowie einen Gesundheitsbericht des J._______ vom (…) Januar 2020 zu den Akten. G. G.a Am 27. Februar 2020 gab die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung bei der Schweizer Botschaft in Colombo in Auftrag. G.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Er- klärung seines Bruders ein, wonach dieser aus Angst um die Sicherheit

E-6109/2020 Seite 5 seiner Familie gegenüber den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft nur unvollständig Auskunft gegeben habe. G.c Mit Schreiben vom 30. September 2020 beantwortete die Schweizer Botschaft die Anfrage des SEM und teilte darin im Wesentlichen mit, der Bruder mache den Beschwerdeführer für den frühen Tod der Mutter ver- antwortlich. Er habe angegeben, den Beschwerdeführer seit Wiederaus- bruch des Krieges 2006 nicht mehr gesehen zu haben und nichts über et- waige Vorfälle 2016/2017 oder dessen allfälligen Verbindungen zur LTTE zu wissen. Die Mutter sei seines Wissens nach lediglich zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 regelmässig vom Militär respektive von Sicherheits- kräften besucht und nach dem Beschwerdeführer befragt worden; er selbst sei nie von Sicherheitskräften besucht worden. Es sei davon auszugehen, dass der Bruder mehr wisse, als er zugebe (um den Beschwerdeführer nicht zu belasten oder weil er sich um die eigene Sicherheit sorge). Das eingereichte Arztzeugnis vom Northern Central Hospital vom (…) Mai 2017 sei gefälscht und das Jaffna Teaching Hospital habe keinen Eintrag eines Spitaleintritts des Beschwerdeführers zwischen dem (…) und (…) Mai 2017 im Register gefunden. Frau I._______ sei über den Besuch der Schweizer Behörden vorinformiert gewesen. Sie habe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter im Jahr 2017 drei bis vier Monate in F._______ aufgehalten hätten. Am (…) April 2017 sei der Beschwerdeführer in einem weissen Van abge- führt worden. Die Versuche der Mutter, sich dagegen zu wehren, seien er- folglos gewesen. Die Mutter sei dem weggefahrenen Van hinterhergelau- fen, bis I._______ sie nicht mehr gesehen habe. G.d In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 hielt der Beschwerde- führer im Wesentlichen fest, die Aussagen seines Bruders würden verdeut- lichen, dass die Familie längere Zeit von Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Die bestimmten und klaren Aussagen von I._______ würden für den Wahrheitsgehalt der dargelegten Festnahme des Beschwerdeführers spre- chen. Eine telefonische Rückfrage in der Heimat habe bestätigt, dass es sich beim eingereichten Zeugnis des Northern Central Hospitals vom (…) Mai 2017 um eine Fälschung handle. Die Einreichung dieses Zeugnis- ses gehe auf einen Instruktionsfehler seines Rechtsvertreters zurück.

E-6109/2020 Seite 6 H. Mit Verfügung vom 4. November 2020 trat die Vorinstanz auf die Revisi- onsbegehren nicht ein, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob sie den Vollzug der Weg- weisung wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Sie zog die als gefälscht erkannte Bestätigung des Northern Central Hospital vom (…) Mai 2017 ein, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und trat auf das Begehren um Aus- richtung einer Entschädigung nach behördlichem Ermessen für die an- schliessend an seine Wegweisung in Sri Lanka erlittene Folter nicht ein. Auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete sie. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Ziffern 1-4 der ange- fochtenen Verfügung sowie um Feststellung, dass er die Flüchtlingseigen- schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer reichte diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten. J. Am 7. Dezember 2020 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht bestätigt. K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt- liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, setzte MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. M. Mit Replik vom 13. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung der Vorinstanz Stellung.

E-6109/2020 Seite 7 Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des L._______ mit Terminen sowie Ausdrucke von vier Fotos der Trauerzeremonie seiner Mutter zu den Akten, die ihm angeblich von seinem Schwager per E-Mail zugestellt wor- den seien und neben den Trauergästen auch einen ranghohen Polizisten zeigen würden, der nach ihm Ausschau halte. N. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Ko- pie eines Schenkungsvertrages, ein Dokument betreffend die Bedingun- gen für den Erhalt einer sri-lankischen Identitätskarte, ein Bild seiner alten und neuen Identitätskarte sowie ein Bild seines Sohnes zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 1. April 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, sein Bruder sei von den sri-lankischen Behörden geschlagen wor- den, fürchte sich vor weiteren Repressalien, getraue sich nicht mehr in sein Heimatdorf und wolle keinen Kontakt mehr mit ihm. Der Beschwerdeführer leide deshalb unter Schuldgefühlen und versuche ihn dennoch zu errei- chen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er reichte vier Bilder betreffend den Spitalaufenthalt des Bruders zu den Akten. P. Am 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterla- gen zu den Akten. Q. Am 25. Mai 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrens- standanfrage des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022. R. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsbeiständin auf, innert Frist eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Mandatsniederlegung oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolgten Mandatswiderruf, sowie eine vom Be- schwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten der neuen Rechts- vertretung und ein neues Gesuch um Einsetzung dieser Person zur Rechtsverbeiständung einzureichen. S. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte Rechtsanwältin Leslie Spengler

E-6109/2020 Seite 8 um Entlassung von MLaw Michèle Künzi aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen eine aktualisierte Vollmacht zu Gunsten von Rechtsan- wältin Spengler sowie eine Abtretungserklärung von MLaw Michèle Künzi bezüglich des Honorars an die B._______ bei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verwei- sen).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Wesentlichen damit, dass an der behaupteten Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers durch das CID im April 2017 aufgrund von mutmasslichen Verbindungen zur LTTE sowie an seinem geltend gemachten Spitalaufenthalt Zweifel bestün- den. Er habe im Mehrfachgesuch vom 21. Juli 2017 als Beweis seiner Be- hauptung, nach schwerer Folter durch CID-Agenten ins Spital gebracht worden zu sein, explizit auf das ärztliche Zeugnis des Northern Central Hospital vom (…) Mai 2017 verwiesen. Die Bezeichnung der Einreichung dieses Zeugnisses als «Instruktionsfehler» vermöge die Abklärungsergeb- nisse der Schweizer Botschaft bezüglich der Unglaubhaftigkeit seines Spi- talaufenthalts in Jaffna im Mai 2017 nicht zu widerlegen.

E-6109/2020 Seite 10 Mit Hilfe seines Rechtsanwalts in der Schweiz dürfte es ihm möglich gewe- sen sein, die von ihm verlangten Belege zu beschaffen. Die Nichtabgabe der eingeforderten Reisedokumente zeige auf, dass seine behauptete Rückkehr nach Sri Lanka, die Festnahme und Folter durch das CID sowie die Wiederausreise aus Sri Lanka nicht der Wahrheit entsprächen. Daran vermöge auch die eingereichte sri-lankische Identitätskarte, die am (…) März 2017 ausgestellt worden sei, nichts zu ändern. Die Ausstellung einer solchen setze nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit des An- tragstellers in Sri Lanka voraus, sondern könne durchaus mittels Beste- chung der zuständigen Beamten erwirkt werden. Darüber hinaus seien seine Angaben zur behaupteten Rückreise nach Sri Lanka sowie zur Wie- derausreise aus diesem Staat über weite Strecken oberflächlich ausgefal- len. Nachdem die Schweizer Botschaft die Befragung bei seinem Bruder ange- kündigt habe, habe offenbar ein Informationsaustausch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Im Anschluss daran habe sein Bru- der gegenüber der Schweizer Botschaft praktisch keine Auskünfte mehr über den Beschwerdeführer erteilt. Die nachträglich eingereichte eides- staatliche Aussage seines Bruders zeige, dass ein Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe. Dass der Bruder aus Angst um seine Familie der Schweizer Botschaft keine detaillierteren Auskünfte über den Beschwerdeführer, seine Mutter, seine Aufenthalte in Sri Lanka sowie die Umstände seiner Ausreise aus Sri Lanka gegeben habe, sei eine reine Schutzbehauptung; es sei davon auszugehen, dass dieser Informationen betreffend den Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft bewusst vor- enthalten habe, um dessen vorgebrachten Asylvorbringen nicht negativ zu beeinflussen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Replik vom

26. Oktober 2020, wonach keine gute Beziehung zu seinem Bruder be- stehe und dieser bei seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2017 nicht an- wesend gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Aussagen von I._______ zur angeblichen Verhaftung des Beschwer- deführers im April 2017 würden ebenfalls abgesprochen erscheinen, zumal sie über den Besuch der Angestellten der Schweizer Botschaft vorinfor- miert gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nichts über das weitere Schicksal des Beschwerdeführers wisse, obwohl er zuvor während mehreren Wochen in F._______ in einer von ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt haben wolle. Sie habe seine mutmassliche Festnahme in ihrer eingereichten Zeugenaussage auf den (…) April 2017 datiert, in- dessen beim Gespräch mit den Angestellten der Schweizer Botschaft vom

E-6109/2020 Seite 11 (…) April 2017 gesprochen. Der damals geschilderte Ablauf seiner mut- masslichen Entführung (seine Mutter sei beim Verfolgen des ihn entführen- den Vans hingefallen, habe sich mit Hilfe von I._______ wieder aufgerafft und sei dem weggefahrenen Van noch einmal hinterhergelaufen) lasse sich der später eingereichten Zeugenaussage sodann nicht entnehmen. Die Behauptung im undatierten Schreiben des Parlamentsmitgliedes M._______ sowie in der Bestätigung der Rural Development Society in F._______ vom (…) August 2017, wonach der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe, widerspreche seinen eigenen Aussagen im ordentli- chen Verfahren. Der Auszug aus dem Todesregister bezüglich seiner Mut- ter lasse keine glaubhaften Rückschlüsse auf die (von ihm dargelegte) To- desursache zu. Die übrigen Beweismittel und Auskünfte würden ebenfalls keine glaubhaften Hinweise liefern, die seine Kernvorbringen stützen wür- den. Hinsichtlich der in der Schweiz diagnostizierten PTBS sowie der erlittenen Folter in Sri Lanka sei festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Aus- löser (die von ihm behauptete Verfolgung und Misshandlung in Sri Lanka im April/Mai 2017) als unglaubhaft erwiesen habe, weshalb davon auszu- gehen sei, dass seiner diagnostizierten Erkrankung in der Schweiz bezie- hungsweise der erlittenen Misshandlung eine andere, mitunter asylfremde Ursache, zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein spezielles Risikoprofil aufweise. Es sei auf- grund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevan- ter Weise verfolgt werden sollte. Er habe weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die An- nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die neu eingereichten Beweismittel – die vor dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 8. November 2016 datieren würden – sowie die Aus-

E-6109/2020 Seite 12 künfte der von der Schweizer Botschaft kontaktierten Personen über mut- massliche Schwierigkeiten vor 2016 wären allenfalls im Rahmen eines Re- visionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, dass seine Aussagen bezüglich der erlebten Folter in Sri Lanka detailliert, nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb insgesamt glaub- würdig (recte: glaubhaft) ausgefallen seien. Seine Vorbringen hätten somit auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. Der Vorinstanz müsse sodann vorgeworfen werden, unsorgfältig gearbeitet zu haben, indem sie den gesundheitlichen Zustand (seine medizinisch belegte ausgeprägte Vergesslichkeit) sowie die ärztlichen Berichte nicht in ihre Begründung habe einfliessen lassen. Nach seiner Haftentlassung habe seine Mutter das ärztliche Zeugnis des Teaching Hospitals in Jaffna als «Laissez-passer» organisiert, da die Reise bis nach Colombo gefährlich sein könne und der Beschwerdeführer an den Checkpoints Gefahr laufe, erneut festgenommen zu werden. Die auf dem ärztlichen Zeugnis erwähnte Kopfverletzung sei weniger verfänglich und auffällig als seine tatsächlichen Folternarben, die er mit Kleidern habe be- decken können. Die Eingabe des ärztlichen Zeugnisses sei kein «Instruk- tionsfehler», sondern er habe sich damals mit bestem Wissen und Gewis- sen nicht daran erinnern können, wie es zu diesem ärztlichen Zeugnis ge- kommen sei. Dass der damalige Rechtsvertreter davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei auch tatsächlich in diesem Spital behandelt wor- den, sei zwar naheliegend, aber falsch. Das SEM habe das gefälschte Zeugnis als Anlass genommen, seine anderen Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Diese voreingenommene Haltung des SEM sei mit den vorherigen Erklärungen nicht haltbar und seine weiteren Vorbringen seien objektiv zu würdigen. Der Beschwerdeführer könne sich zwar an seine Rückreise nach Sri Lanka erinnern, sich jedoch nicht lückenlos zur Wiederausreise äussern. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass er diesbezüglich sichtlich durchei- nandergeraten sei. Er habe sich wiederholt, die ihm gestellten Fragen ver- gessen und es sei ihm wie ein Traum vorgekommen. Die Psychotherapeu- tin habe bestätigt, dass die Zeit nach der Folter ein grosses schwarzes Loch für ihn sei. Entgegen der Würdigung des SEM habe er zum Teil ge- naue Aussage machen können. Seine Erzählung weise durchaus Real- kennzeichen auf und erscheine nicht konstruiert. Insgesamt habe er zwar keine Dokumente für die vom Schlepper und seiner Mutter organisierten

E-6109/2020 Seite 13 Reise vorweisen jedoch durchaus glaubhafte Aussagen dazu machen kön- nen. Die Schlussfolgerung des SEM wonach die Nichtabgabe der einge- forderten Reisedokumente aufzeige, dass die behauptete Rückkehr nach Sri Lanka nicht der Wahrheit entspräche, widerspreche der Grundsatzregel der Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Folter in Sri Lanka – nicht in der Schweiz – stattgefunden und er die Identitätskarte in Sri Lanka vor Ort ausstellen lassen habe. Die vagen Vorbringen zur Wiederausreise seien unter Einbezug der erlebten Folter und seines physischen und psychischen Zustands zu würdigen. Sowohl der physische als auch der psychische Zustand des Beschwerde- führers seien in einem erschreckenden Ausmass beeinträchtigt. Verschie- dene ärztliche Berichte würden ihm eine komplexe posttraumatische Be- lastungsstörung und partielle Amnesien sowie dissoziative Zustände attes- tieren. Dem Sachbearbeiter wäre es sodann freigestanden, ein Gutachten gemäss Istanbul Protokoll einzuholen. Das SEM habe die eingereichten ärztlichen Berichte nicht gewürdigt und damit seine Pflicht zur vollständi- gen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Auch seiner Pflicht ge- mäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und diese in der Entscheidfindung zu be- rücksichtigen seien, sei es nicht nachgekommen. Trotz Kenntnis über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers als potentielles Folteropfer, habe es diese nicht in der Entscheidfindung einfliessen lassen, wodurch es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es wäre zu berück- sichtigen gewesen, dass traumatische Erlebnisse, mit denen Folterungen verbunden seien, ihrem Wesen nach die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen können. Es sei daher zumin- dest fraglich, ob der Sachverhalt in diesem Punkt – unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers – rechtsgenüglich ab- geklärt worden sei. Entgegen der Schlussfolgerung des SEM könne auch die Botschaftsabklä- rung als Stütze seiner Vorbringen gewertet werden. Dass sein Bruder ihn für den Tod der Mutter verantwortlich mache, mache den beschriebenen Kontaktabbruch verständlich. Von Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE wisse der Bruder nichts. Damit habe sich dieser – aus Angst um seine eigene Familie – von ihm distanzieren wollen. Dass I._______ seine Festnahme auf den (…) statt auf den (…) April 2017 datiere, könne einer unpräzisen Übermittlung geschuldet sein und lasse sich auch damit be- gründen, dass über (…) Jahre später ein solches Ereignis der beobachten- den Person wohl kaum so eingeprägt haben dürfte, wie den Betroffenen

E-6109/2020 Seite 14 selbst. Dies insbesondere im Kontext von Sri Lanka, zumal I._______ zwei schlimme Kriege miterlebt habe, wobei die Mitnahme des Beschwerdefüh- rers in einem weissen Van wohl lange nicht das Schlimmste gewesen sei, was sie gesehen habe. Ebenfalls müssten Behördenbesuche im Sri Lanka Kontext angesichts der Willkür der mafia-ähnlichen Gruppierungen diffe- renzierter betrachtet und gewürdigt werden. Gerade vor dem Hintergrund, was dem Beschwerdeführer angetan worden sei, dürften die Befragten äusserst vorsichtig geantwortet haben. Angesichts der neuen politischen Situation wäre von der Vorinstanz überdies eine sorgfältigere Sachver- haltsprüfung zu erwarten gewesen. Er sei gefoltert worden, weil die sri-lankischen Behörden ihm eine LTTE- Unterstützung unterstellt hätten. Dies erscheine mit seiner Vorgeschichte (der Teilnahme am sehr umstrittenen N._______ Film sowie sein Leihge- schäft im Dorf) nachvollziehbar. Er mache damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend. Der Film, mit welchem der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht wer- den könne (was vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen worden sei), habe in Sri Lanka auf beiden Seiten polarisiert. Der Umstand, dass er aufgrund der Filmtätigkeit Aufmerksamkeit erweckt habe und mit der LTTE in Verbin- dung gebracht worden sei, könne ihm bei einer Wiedereinreise erneut zum Verhängnis werden. Der Beschwerdeführer habe bereits Verfolgungs- massnahmen im Jahr 2015 wegen der vermuteten LTTE-Verbindung erlit- ten und sei im Jahr 2017 bei seiner Rückkehr wieder in den Fokus der Behörden in Sri Lanka geraten, was als starke Risikofaktoren zu werten sei. Hinzu komme, dass er sein Heimatland mit einem gefälschten Pass auf illegalem Weg verlassen habe, sichtbare Folterspuren auf dem Körper aufweise, fast (…) Jahre im Ausland verbracht und in der Schweiz zwei Asylverfahren durchlaufen habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass er augenfällig schwer traumatisiert und dadurch kognitiv eingeschränkt sei. Die vermutete LTTE-Verbindung gelte gemäss Rechtsprechung bei einer Rückführung als starker Risikofaktor. Dass das SEM auf diejenigen Beweismittel, die vor dem ersten Bundes- verwaltungsgerichtsurteil datieren, nicht eintrete und sie gänzlich unbeach- tet lasse, lasse «erneut» eine starke Voreingenommenheit vermuten und erscheine nicht verhältnismässig.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seinen eingereichten Unterlagen

E-6109/2020 Seite 15 lasse sich zum heutigen Zeitpunkt nicht schlüssig feststellen, wo er sich seit Abschluss seines ersten rechtskräftigen Asylverfahrens bis zur Einrei- chung seines schriftlichen Mehrfachgesuchs aufgehalten habe. Es sei da- von auszugehen, dass er sich in diesem Zeitraum nicht in Sri Lanka aufge- halten habe und ihm die festgestellten Misshandlungen ausserhalb Sri Lankas, mutmasslich im Rahmen eines gemeinrechtlichen Deliktes, zuge- fügt worden seien. Den genauen Ort, die Umstände sowie die Täter dieses Verbrechens würden sich aufgrund der Aktenlage nicht eruieren lasse. Die Nichteinreichung der eingeforderten Dokumente sowie die Resultate der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka würden sich weder mit seiner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung noch seinen massiven kognitiven Einschränkungen rechtfertigen lassen. Den bekann- ten gesundheitlichen Beschwerden sei bereits mit der Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

E. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Wiederausreise aus Sri Lanka sei bei ihm gelöscht, er könne sich nur bruchstückhaft ab O._______ an den Reiseweg erinnern. Die Ausstellung der Identitätskarte sei ein starker Beweis für seinen Aufenthalt in Sri Lanka. Es sei nicht mög- lich, die Identitätskarte vom Ausland her ausstellen zu lassen. Er habe sich dafür persönlich auf dem Polizeiposten mit einer Kopie seiner alten Identi- tätskarte, seiner Geburtsurkunde, derjenigen seiner Mutter sowie von wei- teren Verwandten ausweisen müssen. Das Prüfverfahren habe zwei bis drei Monate gedauert. Da er in Sri Lanka illegal eingereist sei und sich an- schliessend versteckt gehalten habe, habe er keine Dokumente, Quittun- gen oder Fotos als Beweise. Es sei nicht nur für ihn selbst, sondern auch für die Leute, die ihm geholfen hätten, gefährlich gewesen. Da er sich unter diesen Umständen auch keine Zukunft in Sri Lanka habe vorstellen kön- nen, habe er sich – trotz des Risikos – die Identitätskarte ausstellen lassen, um so schnell wie möglich mit seiner Familie nach P._______ zu flüchten. Die Vorinstanz hätte ihrer Abklärungspflicht besser gerecht werden kön- nen, zumal die in der Anhörung vom 6. September 2017 angekündigte Be- sprechung der Beweismittel so nie stattgefunden habe. Wenn die Vo- rinstanz schreibe, seine Narben respektive die Traumatisierung kämen von einem gemeinrechtlichen Delikt, missachte sie seine substantiierten Aus- führungen hinsichtlich der erlitten Folter, seine Reaktionen und für trauma- tisierte Folteropfer typischen Wiederholungen. Er leide massiv darunter, dass seine Mutter höchstwahrscheinlich wegen ihm gestorben sei.

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E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen und sexuellen Misshandlungen Hinweise beste- hen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die entsprechenden Aussagepassagen sind substantiiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen Realkennzeichen auf, die ohne weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. SEM-Akten B8/13 F85 ff.). Damit übereinstimmend zeigten sich gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten der H._______ vom (…) Juli 2017 (Beilage 5 des Mehrfachgesuchs vom 21. Juli 2017) und des Q._______ vom (…) September 2017 (vgl. SEM-Akten B11) bei einer kli- nischen Untersuchung (abgeheilte) Narben auf dem Rücken, den Genita- lien und den Handgelenken, welche von Misshandlungen stammen könn- ten. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifi- zieren sind, ist – unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägun- gen) – davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext als von ihm angegeben abgespielt haben, mithin de- ren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist hierbei denn auch festzuhal- ten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die geltend gemachten Folterhandlungen als sol- che nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft ausrei- chen würden. Auch die aktenkundigen ärztlichen Verlaufsberichte vermögen die Flucht- vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die fachärztliche Di- agnose (schwere posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Zu- stände […], dissoziative Amnesie […]) wird nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Fragen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Ein schlüssiger Nachweis über die spezi- fische Ursache der Traumatisierung, die der dissoziativen Amnesie zu- grunde liegt, vermag die Diagnose nicht zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die festgestellten psychischen Leiden des Beschwerdefüh- rers auf in Sri Lanka erlebte Ereignisse, wie Folter und sexuelle Misshand- lungen während einer Haftsituation, zurückzuführen ist, jedoch können diese und insbesondere deren Hintergrund allein durch die Diagnose nicht als erstellt erachtet werden.

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E. 5.2 Im Gegensatz zu den körperlichen Spuren vermögen die weiteren gel- tend gemachten Vorbringen betreffend die Rückreise nach und die Wieder- ausreise aus Sri Lanka sowie die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde- führers (Haft und Folter, Unterstellung einer Unterstützung der LTTE) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfol- genden Ergänzungen vorab auf die betreffenden Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen im Ergebnis zu keiner anderen Betrachtungsweise.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen seien – unter Be- rücksichtigung seiner durch die Traumatisierung bedingten Vergesslich- keit – durchaus glaubhaft und realitätsnah ausgefallen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass er während der Anhörung ausführlich und teilweise detailliert Auskunft über seine Haft, die Befragungen und die Misshandlun- gen gab (vgl. SEM-Akten B8/13 F85 ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Dar- stellung des Beschwerdeführers seiner Rückreise nach Sri Lanka und der Wiederausreise aus Sri Lanka viel kürzer, oberflächlicher und weniger de- tailliert als der Rest seiner Erzählungen ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B8/13 F8 ff.). Gemäss dem Gesundheitsbericht des J._______ vom (…) Januar 2020 würden seine Symptome auf das Vorliegen einer retro- sowie anterograden Amnesie hindeuten (vgl. SEM-Akte B40 [Anhang]). Den Un- tersuchungsbefunden des neuesten ärztlichen Berichts des Q._______, vom (…) Mai 2021 ist zu entnehmen, dass das retrograde autobiographi- sche Gedächtnis erhalten, indes das anterograde autobiographische Ge- dächtnis gestört sei beziehungsweise es beim Abruf zu schweren dissozi- ativen Zuständen komme (vgl. S. 3). Im Lichte dieser Umstände, die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, erscheint – bei Wahr- unterstellung – zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Wiederausreise aus Sri Lanka nicht ausführlich schildern konnte. Es wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen der Ereignisse vor der angeblichen Folter, insbesondere seiner Rückreise nach Sri Lanka, ähnlich ausführlich ausgefallen wären, wie seine Darstellung der Haft. Ebenfalls seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht in die Orga- nisation seiner Rückreise involviert gewesen sein will, sondern seine Mut- ter von Sri Lanka aus alles organisiert habe (vgl. SEM-Akten B8/13 F28 f.). Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen zwar vereinzelt Realkennzei- chen auf, können aber insgesamt nicht als glaubhaft qualifiziert werden.

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E. 5.4 Hinsichtlich des von der Vorinstanz als Fälschung erkannten Arztzeug- nisses räumt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, dass die dort beschriebenen Verletzungen nicht stimmen (vgl. dort S. 6, Ziff. 3.2). Ferner äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht weiter zum Umstand, dass im Jaffna Teaching Hospital ebenfalls kein Registereintrag eines Spitaleintritts zwischen dem (…) und (…) Mai 2017 gefunden wurde. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mit- wirkungspflicht eine Bestätigung seines tatsächlichen Spitalaufenthalts einzureichen.

E. 5.5 Soweit des Weiteren vorgebracht wurde, dass bei seiner Familie (Mut- ter und Bruder) nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei (vgl. Ein- gabe vom 1. April 2021 sowie SEM-Akten B46), handelt es sich um nicht belegte Parteibehauptungen. An dieser Einschätzung vermögen auch die den Bruder betreffenden ärztlichen Dokumente sowie die Fotos der Trau- erzeremonie seiner Mutter, auf denen auch ein ranghoher Polizist auf der Suche nach dem Beschwerdeführer zu sehen sei, nichts zu ändern, zumal letztere weder Aufschluss über die genauen Todesumstände der Mutter, den Zusammenhang dieser Umstände mit dem angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka oder dortiger behördlicher Behelligungen noch über die Motive der anwesenden Person in Uniform geben können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen.

E. 5.6 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder politische Tätigkeiten noch eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft oder Unter- stützung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die lokalen Behörden im März 2017 – als er eine neue Identitätskarte beantragt habe – auf ihn hätten aufmerksam werden beziehungsweise darauf folgend Ange- hörige der C.I.D. ihn deshalb am (…) April 2017 unter dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE in Haft nehmen sollen, zumal er zuvor angeblich illegal – also unbemerkt – nach Sri Lanka zurückgereist sei und auch an- lässlich seines ersten Asylverfahrens angab, Sri Lanka mit einem gefälsch- ten Reisepass verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten A3/16 S. 7).

E. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl- relevante erlittene Nachteile oder eine bis heute andauernde Suche durch sri-lankische Behörden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

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E. 5.8 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdefüh- rers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer – hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – Rückkehr nach Sri Lanka dennoch – aufgrund von Nachfluchtgründen – ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.9 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom

15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Bereits mit Urteil E-6192/2016 vom 8. November 2016 hielt das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine stark risikobe- gründenden Faktoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle, die bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten, und er alleine aus der tamili- schen Ethnie und der Landesabwesenheit keine Gefährdung ableiten könne (vgl. E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschät- zung heute etwas geändert haben sollte. Weder aus seinen Narben noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka kann er eine Gefährdung ableiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vor- erst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, selbst wenn dieser Teil der alten politischen Elite ist, die sich seit dem Jahr 2019 an der Macht befin- det. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Be- schwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Macht- wechsel in Sri Lanka die soziale Gruppe der «Demonstranten» kollektiv aufgrund ihrer Religion oder Ethnie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er weist sodann kein Profil auf, welches ihn als LTTE nah qualifizie- ren könnte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separa- tismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm per- sönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

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E. 6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was ge- eignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt. Zudem besteht keine Veranlassung die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, zumal sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abklä- rungs- und Begründungspflicht ergeben, wobei im Übrigen eine Rückwei- sung auch nicht beantragt wurde.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischen- verfügung vom 11. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Verän- derung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 8.2.1 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der- selben Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen, und MLaw Michèle Künzi wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die Rechtsverbeiständung zuzuspre- chen ist.

E. 8.2.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 hat Rechtsanwältin Leslie Spengler um Entlassung von MLaw Michèle Künzi aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung ihrer Person (Rechtsanwältin Speng- ler) als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht.

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E. 8.2.3 Die Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechts- beiständin begründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrsch- tes Mandatsverhältnis, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden kann und dessen Beendigung der Entbindung durch das Gericht bedarf. Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxisgemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewähr- leistet erscheint (vgl. KNEER / SONDEREGGER in: ASYL 2017/2, S. 18 m.w.H.).

E. 8.2.4 MLaw Michèle Künzi macht solche Gründe geltend und ist unter die- sen Umständen aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen.

E. 8.2.5 Von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerde- führers durch Rechtsanwältin Spengler ist Kenntnis zu nehmen. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht indessen keine Veranlassung auf Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin (vgl. auch KNEER / SONDEREGGER, a.a.O., S. 17 m.w.H.), zumal Rechtsanwältin Spengler seit der letzten Ein- gabe von MLaw Künzi am 18. Februar 2021 keine notwendigen verfah- rensrelevanten Eingaben verfasste.

E. 8.2.6 Aus der Abtretungserklärung von MLaw Michèle Künzi ist zu schlies- sen, dass der Anspruch auf das Honorar aus der amtlichen Rechtsverbei- ständung an die B._______ abgetreten worden ist.

E. 8.2.7 Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der sachlich notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 18. Februar 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen.

E. 8.2.8 Der in der Kostennote vom 18. Februar 2021 geltend gemachte Auf- wand von insgesamt 22 Stunden ist als angemessen zu erachten. Für die Rechtsverbeiständung ist der B._______ demnach der durch das Bundes- verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3’554.– auszurichten. Die weiteren Eingaben werden nicht entschädigt, wurden sie doch nicht von der Rechtsbeiständin verfasst

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. MLaw Michèle Künzi wird aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers entlassen.
  4. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsan- wältin Leslie Spengler wird Kenntnis genommen.
  5. Die Gerichtskasse entrichtet der B._______ für die amtliche Rechtsverbei- ständung des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3’554.– .
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6109/2020 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Leslie Spengler, B._______,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 4. November 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2015 erstmals die Schweiz um Asyl. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 in einem, auf seinem Grundstück gedrehten Film des Regisseurs C._______ mitgearbeitet und seine Kinder hätten darin mitgespielt. Nach Veröffentlichung des Films am (...) 2014 sei er am (...) 2015 festgenommen und (...) Tage in einem Militärcamp festgehalten und gefoltert worden. Seine Mutter habe ihn schliesslich freigekauft und umgehend seine Ausreise organisiert. A.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 8. September 2016 das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Dabei führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in seiner Heimat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder solchen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein würde. Er habe widersprüchliche Angaben zu seiner (...)tägigen Haft und der Folter gemacht. Die Darstellung der Haft sei oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Es sei schwer verständlich, weshalb die sri-lankischen Behörden erst etwa (...) Monate nach der Ausstrahlung des Films auf ihn zugekommen seien und weshalb er nicht genauer habe wissen wollen, wie seine Mutter ihn freibekommen und seine Ausreise organisiert habe. A.c Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2016 wurde mit Urteil E-6192/2016 vom 8. November 2016 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zwar seine Mitwirkung am Film, jedoch nicht die daraus resultierende Verfolgung glaubhaft machen können. Es sei erstaunlich, dass er die angeblich massiven Folterungen mit einem permanenten Wasserstrahl auf dem Kopf bei der ausführlichen Befragung zur Person (BzP) nicht sowie den Vorwurf, Goldschmuck von Leuten der LTTE zu besitzen, bei der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden durch seine niederschwellige Mitwirkung an dem nicht regimekritischen Film auf ihn aufmerksam geworden sein sollen. Er verfüge gemäss eigenen Angaben über keinerlei Verbindungen zur LTTE oder habe keine anderweitigen Probleme mit den Behörden gehabt. B. Mit als «Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 21. Juli 2017 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter erneut an das SEM. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei im Dezember 2016 nach Ablehnung seines Asylgesuchs per Flugzeug von D._______ nach E._______ gereist. Von dort sei er im Januar 2017 (...) nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er sich in F._______ bei G._______ aufgehalten habe. Nachdem er im März 2017 bei den dortigen Behörden eine neue Identitätskarte beantragt habe um eine erbschaftsrechtliche Angelegenheit zu regeln, seien die lokalen Behörden auf ihn aufmerksam geworden. Am (...) April 2017 sei er von Mitgliedern des Criminal Investigation Department (CID) zuhause festgenommen worden. Seine Mutter sei dabei von CID-Beamten niedergeschlagen worden, als sie versucht habe, seine Festnahme zu verhindern. Sie sei im Juni 2017 an den Folgen des Übergriffs verstorben. Er sei mehrere Tage an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt worden (Schläge, Verbrennungen mit Eisenstangen auf dem Rücken, sexuelle Gewalt). Ihm sei vorgeworfen worden, Unterstützer der LTTE und nach Sri Lanka zurückgekehrt zu sein, um die LTTE wiederaufzubauen, sowie Kontakte zu ehemaligen LTTE-Angehörigen zu haben. Aufgrund seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung sei er am (...) Mai 2017 aus der Haft entlassen und ins Northern Central Hospital in Jaffna überführt worden. Von dort aus sei er im Mai 2017 nach E._______ geflüchtet und über weitere Drittstaaten im Sommer 2017 in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, drei Fotos von Narben auf seinem Rücken, eine Bestätigung des Northern Central Hospital in Jaffna vom (...) Mai 2017, ein Arztbericht des H._______ vom (...) Juli 2017, sowie mehrere Unterlagen über seine Teilnahme an dem im ersten Asylverfahren erwähnten Film zu den Akten. C. Mit Eingabe vom 31. August 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über seine Teilnahme an dem im ersten Asylverfahren erwähnten Film, einen Brief seiner damaligen Nachbarin I._______ inklusive Übersetzung, zwei Bestätigungen betreffend seine LTTE-Aktivitäten sowie die Todesurkunde seiner Mutter zu den Akten. D. Am 6. September 2017 führte das SEM eine Anhörung gestützt auf Art. 12 lit. b VwVG durch. E. Gemäss ärztlichen Unterlagen aus der Schweiz begann der Beschwerdeführer im September 2017 eine psychiatrische Behandlung, seit dem (...) November 2017 auch beim J._______. F. Mit Stellungnahmen vom 12. Dezember 2019 und 13. Januar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Fragekatalog der Vorinstanz vom 28. November 2019 hinsichtlich seiner behaupteten Rückreise nach Sri Lanka im Dezember 2016, der Wiederausreise im Mai 2017, seiner Rückreise in die Schweiz sowie seinen Familienangehörigen in Sri Lanka. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands (Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen sowie Erinnerungslücken bedingt durch die ihm attestierte posttraumatische Belastungsstörung) nicht in der Lage, die ihm gestellten Fragen detailliert zu beantworten und die eingeforderten Dokumente (Flugbuchungen von und nach Sri Lanka, e-tickets, Buchungsbestätigungen, benutze Reisepässe für die Rückreise von Europa nach Sri Lanka im Dezember 2016 bzw. von Sri Lanka nach Europa im Mai 2017 inkl. Stempeleinträge der Ein- und Ausreise) vorzulegen. Er reichte seine sri-lankische Identitätskarte im Original, einen Brief eines Cousins seiner Ehefrau, Kopien von Geburtsurkunden der Ehefrau, deren Cousins und Schwester in K._______ sowie einen Gesundheitsbericht des J._______ vom (...) Januar 2020 zu den Akten. G. G.a Am 27. Februar 2020 gab die Vorinstanz eine Botschaftsabklärung bei der Schweizer Botschaft in Colombo in Auftrag. G.b Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Erklärung seines Bruders ein, wonach dieser aus Angst um die Sicherheit seiner Familie gegenüber den Mitarbeitern der Schweizer Botschaft nur unvollständig Auskunft gegeben habe. G.c Mit Schreiben vom 30. September 2020 beantwortete die Schweizer Botschaft die Anfrage des SEM und teilte darin im Wesentlichen mit, der Bruder mache den Beschwerdeführer für den frühen Tod der Mutter verantwortlich. Er habe angegeben, den Beschwerdeführer seit Wiederausbruch des Krieges 2006 nicht mehr gesehen zu haben und nichts über etwaige Vorfälle 2016/2017 oder dessen allfälligen Verbindungen zur LTTE zu wissen. Die Mutter sei seines Wissens nach lediglich zwischen Ende 2009 und Anfang 2010 regelmässig vom Militär respektive von Sicherheitskräften besucht und nach dem Beschwerdeführer befragt worden; er selbst sei nie von Sicherheitskräften besucht worden. Es sei davon auszugehen, dass der Bruder mehr wisse, als er zugebe (um den Beschwerdeführer nicht zu belasten oder weil er sich um die eigene Sicherheit sorge). Das eingereichte Arztzeugnis vom Northern Central Hospital vom (...) Mai 2017 sei gefälscht und das Jaffna Teaching Hospital habe keinen Eintrag eines Spitaleintritts des Beschwerdeführers zwischen dem (...) und (...) Mai 2017 im Register gefunden. Frau I._______ sei über den Besuch der Schweizer Behörden vorinformiert gewesen. Sie habe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter im Jahr 2017 drei bis vier Monate in F._______ aufgehalten hätten. Am (...) April 2017 sei der Beschwerdeführer in einem weissen Van abgeführt worden. Die Versuche der Mutter, sich dagegen zu wehren, seien erfolglos gewesen. Die Mutter sei dem weggefahrenen Van hinterhergelaufen, bis I._______ sie nicht mehr gesehen habe. G.d In seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, die Aussagen seines Bruders würden verdeutlichen, dass die Familie längere Zeit von Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Die bestimmten und klaren Aussagen von I._______ würden für den Wahrheitsgehalt der dargelegten Festnahme des Beschwerdeführers sprechen. Eine telefonische Rückfrage in der Heimat habe bestätigt, dass es sich beim eingereichten Zeugnis des Northern Central Hospitals vom (...) Mai 2017 um eine Fälschung handle. Die Einreichung dieses Zeugnisses gehe auf einen Instruktionsfehler seines Rechtsvertreters zurück. H. Mit Verfügung vom 4. November 2020 trat die Vorinstanz auf die Revisionsbegehren nicht ein, stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob sie den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Sie zog die als gefälscht erkannte Bestätigung des Northern Central Hospital vom (...) Mai 2017 ein, lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und trat auf das Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung nach behördlichem Ermessen für die anschliessend an seine Wegweisung in Sri Lanka erlittene Folter nicht ein. Auf die Erhebung einer Gebühr verzichtete sie. I. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 gegen diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der Ziffern 1-4 der angefochtenen Verfügung sowie um Feststellung, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer reichte diverse ärztliche Unterlagen zu den Akten. J. Am 7. Dezember 2020 wurde der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht bestätigt. K. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, setzte MLaw Michèle Künzi als amtliche Rechtsbeiständin ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. L. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. M. Mit Replik vom 13. Januar 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des L._______ mit Terminen sowie Ausdrucke von vier Fotos der Trauerzeremonie seiner Mutter zu den Akten, die ihm angeblich von seinem Schwager per E-Mail zugestellt worden seien und neben den Trauergästen auch einen ranghohen Polizisten zeigen würden, der nach ihm Ausschau halte. N. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schenkungsvertrages, ein Dokument betreffend die Bedingungen für den Erhalt einer sri-lankischen Identitätskarte, ein Bild seiner alten und neuen Identitätskarte sowie ein Bild seines Sohnes zu den Akten. O. Mit Eingabe vom 1. April 2021 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, sein Bruder sei von den sri-lankischen Behörden geschlagen worden, fürchte sich vor weiteren Repressalien, getraue sich nicht mehr in sein Heimatdorf und wolle keinen Kontakt mehr mit ihm. Der Beschwerdeführer leide deshalb unter Schuldgefühlen und versuche ihn dennoch zu erreichen. Sein gesundheitlicher Zustand habe sich verschlechtert. Er reichte vier Bilder betreffend den Spitalaufenthalt des Bruders zu den Akten. P. Am 10. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten. Q. Am 25. Mai 2022 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022. R. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsbeiständin auf, innert Frist eine schriftliche Bestätigung bezüglich der Mandatsniederlegung oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolgten Mandatswiderruf, sowie eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht zu Gunsten der neuen Rechtsvertretung und ein neues Gesuch um Einsetzung dieser Person zur Rechtsverbeiständung einzureichen. S. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 ersuchte Rechtsanwältin Leslie Spengler um Entlassung von MLaw Michèle Künzi aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin. Der Eingabe lagen eine aktualisierte Vollmacht zu Gunsten von Rechtsanwältin Spengler sowie eine Abtretungserklärung von MLaw Michèle Künzi bezüglich des Honorars an die B._______ bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls im Wesentlichen damit, dass an der behaupteten Festnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers durch das CID im April 2017 aufgrund von mutmasslichen Verbindungen zur LTTE sowie an seinem geltend gemachten Spitalaufenthalt Zweifel bestünden. Er habe im Mehrfachgesuch vom 21. Juli 2017 als Beweis seiner Behauptung, nach schwerer Folter durch CID-Agenten ins Spital gebracht worden zu sein, explizit auf das ärztliche Zeugnis des Northern Central Hospital vom (...) Mai 2017 verwiesen. Die Bezeichnung der Einreichung dieses Zeugnisses als «Instruktionsfehler» vermöge die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft bezüglich der Unglaubhaftigkeit seines Spitalaufenthalts in Jaffna im Mai 2017 nicht zu widerlegen. Mit Hilfe seines Rechtsanwalts in der Schweiz dürfte es ihm möglich gewesen sein, die von ihm verlangten Belege zu beschaffen. Die Nichtabgabe der eingeforderten Reisedokumente zeige auf, dass seine behauptete Rückkehr nach Sri Lanka, die Festnahme und Folter durch das CID sowie die Wiederausreise aus Sri Lanka nicht der Wahrheit entsprächen. Daran vermöge auch die eingereichte sri-lankische Identitätskarte, die am (...) März 2017 ausgestellt worden sei, nichts zu ändern. Die Ausstellung einer solchen setze nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit des Antragstellers in Sri Lanka voraus, sondern könne durchaus mittels Bestechung der zuständigen Beamten erwirkt werden. Darüber hinaus seien seine Angaben zur behaupteten Rückreise nach Sri Lanka sowie zur Wiederausreise aus diesem Staat über weite Strecken oberflächlich ausgefallen. Nachdem die Schweizer Botschaft die Befragung bei seinem Bruder angekündigt habe, habe offenbar ein Informationsaustausch zwischen ihm und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Im Anschluss daran habe sein Bruder gegenüber der Schweizer Botschaft praktisch keine Auskünfte mehr über den Beschwerdeführer erteilt. Die nachträglich eingereichte eidesstaatliche Aussage seines Bruders zeige, dass ein Kontakt zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe. Dass der Bruder aus Angst um seine Familie der Schweizer Botschaft keine detaillierteren Auskünfte über den Beschwerdeführer, seine Mutter, seine Aufenthalte in Sri Lanka sowie die Umstände seiner Ausreise aus Sri Lanka gegeben habe, sei eine reine Schutzbehauptung; es sei davon auszugehen, dass dieser Informationen betreffend den Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft bewusst vorenthalten habe, um dessen vorgebrachten Asylvorbringen nicht negativ zu beeinflussen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Replik vom 26. Oktober 2020, wonach keine gute Beziehung zu seinem Bruder bestehe und dieser bei seiner angeblichen Verhaftung im Jahr 2017 nicht anwesend gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Die Aussagen von I._______ zur angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers im April 2017 würden ebenfalls abgesprochen erscheinen, zumal sie über den Besuch der Angestellten der Schweizer Botschaft vorinformiert gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nichts über das weitere Schicksal des Beschwerdeführers wisse, obwohl er zuvor während mehreren Wochen in F._______ in einer von ihr zur Verfügung gestellten Unterkunft gewohnt haben wolle. Sie habe seine mutmassliche Festnahme in ihrer eingereichten Zeugenaussage auf den (...) April 2017 datiert, indessen beim Gespräch mit den Angestellten der Schweizer Botschaft vom (...) April 2017 gesprochen. Der damals geschilderte Ablauf seiner mutmasslichen Entführung (seine Mutter sei beim Verfolgen des ihn entführenden Vans hingefallen, habe sich mit Hilfe von I._______ wieder aufgerafft und sei dem weggefahrenen Van noch einmal hinterhergelaufen) lasse sich der später eingereichten Zeugenaussage sodann nicht entnehmen. Die Behauptung im undatierten Schreiben des Parlamentsmitgliedes M._______ sowie in der Bestätigung der Rural Development Society in F._______ vom (...) August 2017, wonach der Beschwerdeführer für die LTTE gearbeitet habe, widerspreche seinen eigenen Aussagen im ordentlichen Verfahren. Der Auszug aus dem Todesregister bezüglich seiner Mutter lasse keine glaubhaften Rückschlüsse auf die (von ihm dargelegte) Todesursache zu. Die übrigen Beweismittel und Auskünfte würden ebenfalls keine glaubhaften Hinweise liefern, die seine Kernvorbringen stützen würden. Hinsichtlich der in der Schweiz diagnostizierten PTBS sowie der erlittenen Folter in Sri Lanka sei festzuhalten, dass sich der geltend gemachte Auslöser (die von ihm behauptete Verfolgung und Misshandlung in Sri Lanka im April/Mai 2017) als unglaubhaft erwiesen habe, weshalb davon auszugehen sei, dass seiner diagnostizierten Erkrankung in der Schweiz beziehungsweise der erlittenen Misshandlung eine andere, mitunter asylfremde Ursache, zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein spezielles Risikoprofil aufweise. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er habe weder die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Die neu eingereichten Beweismittel - die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 datieren würden - sowie die Auskünfte der von der Schweizer Botschaft kontaktierten Personen über mutmassliche Schwierigkeiten vor 2016 wären allenfalls im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde geltend, dass seine Aussagen bezüglich der erlebten Folter in Sri Lanka detailliert, nachvollziehbar, stimmig, logisch und deshalb insgesamt glaubwürdig (recte: glaubhaft) ausgefallen seien. Seine Vorbringen hätten somit auf ihre Asylrelevanz hin geprüft werden müssen. Der Vorinstanz müsse sodann vorgeworfen werden, unsorgfältig gearbeitet zu haben, indem sie den gesundheitlichen Zustand (seine medizinisch belegte ausgeprägte Vergesslichkeit) sowie die ärztlichen Berichte nicht in ihre Begründung habe einfliessen lassen. Nach seiner Haftentlassung habe seine Mutter das ärztliche Zeugnis des Teaching Hospitals in Jaffna als «Laissez-passer» organisiert, da die Reise bis nach Colombo gefährlich sein könne und der Beschwerdeführer an den Checkpoints Gefahr laufe, erneut festgenommen zu werden. Die auf dem ärztlichen Zeugnis erwähnte Kopfverletzung sei weniger verfänglich und auffällig als seine tatsächlichen Folternarben, die er mit Kleidern habe bedecken können. Die Eingabe des ärztlichen Zeugnisses sei kein «Instruktionsfehler», sondern er habe sich damals mit bestem Wissen und Gewissen nicht daran erinnern können, wie es zu diesem ärztlichen Zeugnis gekommen sei. Dass der damalige Rechtsvertreter davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei auch tatsächlich in diesem Spital behandelt worden, sei zwar naheliegend, aber falsch. Das SEM habe das gefälschte Zeugnis als Anlass genommen, seine anderen Vorbringen grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Diese voreingenommene Haltung des SEM sei mit den vorherigen Erklärungen nicht haltbar und seine weiteren Vorbringen seien objektiv zu würdigen. Der Beschwerdeführer könne sich zwar an seine Rückreise nach Sri Lanka erinnern, sich jedoch nicht lückenlos zur Wiederausreise äussern. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass er diesbezüglich sichtlich durcheinandergeraten sei. Er habe sich wiederholt, die ihm gestellten Fragen vergessen und es sei ihm wie ein Traum vorgekommen. Die Psychotherapeutin habe bestätigt, dass die Zeit nach der Folter ein grosses schwarzes Loch für ihn sei. Entgegen der Würdigung des SEM habe er zum Teil genaue Aussage machen können. Seine Erzählung weise durchaus Realkennzeichen auf und erscheine nicht konstruiert. Insgesamt habe er zwar keine Dokumente für die vom Schlepper und seiner Mutter organisierten Reise vorweisen jedoch durchaus glaubhafte Aussagen dazu machen können. Die Schlussfolgerung des SEM wonach die Nichtabgabe der eingeforderten Reisedokumente aufzeige, dass die behauptete Rückkehr nach Sri Lanka nicht der Wahrheit entspräche, widerspreche der Grundsatzregel der Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren. Viel wahrscheinlicher sei, dass die Folter in Sri Lanka - nicht in der Schweiz - stattgefunden und er die Identitätskarte in Sri Lanka vor Ort ausstellen lassen habe. Die vagen Vorbringen zur Wiederausreise seien unter Einbezug der erlebten Folter und seines physischen und psychischen Zustands zu würdigen. Sowohl der physische als auch der psychische Zustand des Beschwerdeführers seien in einem erschreckenden Ausmass beeinträchtigt. Verschiedene ärztliche Berichte würden ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und partielle Amnesien sowie dissoziative Zustände attestieren. Dem Sachbearbeiter wäre es sodann freigestanden, ein Gutachten gemäss Istanbul Protokoll einzuholen. Das SEM habe die eingereichten ärztlichen Berichte nicht gewürdigt und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Auch seiner Pflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und diese in der Entscheidfindung zu berücksichtigen seien, sei es nicht nachgekommen. Trotz Kenntnis über die psychischen Leiden des Beschwerdeführers als potentielles Folteropfer, habe es diese nicht in der Entscheidfindung einfliessen lassen, wodurch es dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es wäre zu berücksichtigen gewesen, dass traumatische Erlebnisse, mit denen Folterungen verbunden seien, ihrem Wesen nach die Wahrnehmung, die Verbalisierung und das Gedächtnis erheblich beeinflussen können. Es sei daher zumindest fraglich, ob der Sachverhalt in diesem Punkt - unter Berücksichtigung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers - rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Entgegen der Schlussfolgerung des SEM könne auch die Botschaftsabklärung als Stütze seiner Vorbringen gewertet werden. Dass sein Bruder ihn für den Tod der Mutter verantwortlich mache, mache den beschriebenen Kontaktabbruch verständlich. Von Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE wisse der Bruder nichts. Damit habe sich dieser - aus Angst um seine eigene Familie - von ihm distanzieren wollen. Dass I._______ seine Festnahme auf den (...) statt auf den (...) April 2017 datiere, könne einer unpräzisen Übermittlung geschuldet sein und lasse sich auch damit begründen, dass über (...) Jahre später ein solches Ereignis der beobachtenden Person wohl kaum so eingeprägt haben dürfte, wie den Betroffenen selbst. Dies insbesondere im Kontext von Sri Lanka, zumal I._______ zwei schlimme Kriege miterlebt habe, wobei die Mitnahme des Beschwerdeführers in einem weissen Van wohl lange nicht das Schlimmste gewesen sei, was sie gesehen habe. Ebenfalls müssten Behördenbesuche im Sri Lanka Kontext angesichts der Willkür der mafia-ähnlichen Gruppierungen differenzierter betrachtet und gewürdigt werden. Gerade vor dem Hintergrund, was dem Beschwerdeführer angetan worden sei, dürften die Befragten äusserst vorsichtig geantwortet haben. Angesichts der neuen politischen Situation wäre von der Vorinstanz überdies eine sorgfältigere Sachverhaltsprüfung zu erwarten gewesen. Er sei gefoltert worden, weil die sri-lankischen Behörden ihm eine LTTE-Unterstützung unterstellt hätten. Dies erscheine mit seiner Vorgeschichte (der Teilnahme am sehr umstrittenen N._______ Film sowie sein Leihgeschäft im Dorf) nachvollziehbar. Er mache damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG geltend. Der Film, mit welchem der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden könne (was vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen worden sei), habe in Sri Lanka auf beiden Seiten polarisiert. Der Umstand, dass er aufgrund der Filmtätigkeit Aufmerksamkeit erweckt habe und mit der LTTE in Verbindung gebracht worden sei, könne ihm bei einer Wiedereinreise erneut zum Verhängnis werden. Der Beschwerdeführer habe bereits Verfolgungsmassnahmen im Jahr 2015 wegen der vermuteten LTTE-Verbindung erlitten und sei im Jahr 2017 bei seiner Rückkehr wieder in den Fokus der Behörden in Sri Lanka geraten, was als starke Risikofaktoren zu werten sei. Hinzu komme, dass er sein Heimatland mit einem gefälschten Pass auf illegalem Weg verlassen habe, sichtbare Folterspuren auf dem Körper aufweise, fast (...) Jahre im Ausland verbracht und in der Schweiz zwei Asylverfahren durchlaufen habe. Erschwerend falle ins Gewicht, dass er augenfällig schwer traumatisiert und dadurch kognitiv eingeschränkt sei. Die vermutete LTTE-Verbindung gelte gemäss Rechtsprechung bei einer Rückführung als starker Risikofaktor. Dass das SEM auf diejenigen Beweismittel, die vor dem ersten Bundesverwaltungsgerichtsurteil datieren, nicht eintrete und sie gänzlich unbeachtet lasse, lasse «erneut» eine starke Voreingenommenheit vermuten und erscheine nicht verhältnismässig. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz ergänzend aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers sowie seinen eingereichten Unterlagen lasse sich zum heutigen Zeitpunkt nicht schlüssig feststellen, wo er sich seit Abschluss seines ersten rechtskräftigen Asylverfahrens bis zur Einreichung seines schriftlichen Mehrfachgesuchs aufgehalten habe. Es sei davon auszugehen, dass er sich in diesem Zeitraum nicht in Sri Lanka aufgehalten habe und ihm die festgestellten Misshandlungen ausserhalb Sri Lankas, mutmasslich im Rahmen eines gemeinrechtlichen Deliktes, zugefügt worden seien. Den genauen Ort, die Umstände sowie die Täter dieses Verbrechens würden sich aufgrund der Aktenlage nicht eruieren lasse. Die Nichteinreichung der eingeforderten Dokumente sowie die Resultate der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka würden sich weder mit seiner komplexen posttraumatischen Belastungsstörung noch seinen massiven kognitiven Einschränkungen rechtfertigen lassen. Den bekannten gesundheitlichen Beschwerden sei bereits mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, die Wiederausreise aus Sri Lanka sei bei ihm gelöscht, er könne sich nur bruchstückhaft ab O._______ an den Reiseweg erinnern. Die Ausstellung der Identitätskarte sei ein starker Beweis für seinen Aufenthalt in Sri Lanka. Es sei nicht möglich, die Identitätskarte vom Ausland her ausstellen zu lassen. Er habe sich dafür persönlich auf dem Polizeiposten mit einer Kopie seiner alten Identitätskarte, seiner Geburtsurkunde, derjenigen seiner Mutter sowie von weiteren Verwandten ausweisen müssen. Das Prüfverfahren habe zwei bis drei Monate gedauert. Da er in Sri Lanka illegal eingereist sei und sich anschliessend versteckt gehalten habe, habe er keine Dokumente, Quittungen oder Fotos als Beweise. Es sei nicht nur für ihn selbst, sondern auch für die Leute, die ihm geholfen hätten, gefährlich gewesen. Da er sich unter diesen Umständen auch keine Zukunft in Sri Lanka habe vorstellen können, habe er sich - trotz des Risikos - die Identitätskarte ausstellen lassen, um so schnell wie möglich mit seiner Familie nach P._______ zu flüchten. Die Vorinstanz hätte ihrer Abklärungspflicht besser gerecht werden können, zumal die in der Anhörung vom 6. September 2017 angekündigte Besprechung der Beweismittel so nie stattgefunden habe. Wenn die Vorinstanz schreibe, seine Narben respektive die Traumatisierung kämen von einem gemeinrechtlichen Delikt, missachte sie seine substantiierten Ausführungen hinsichtlich der erlitten Folter, seine Reaktionen und für traumatisierte Folteropfer typischen Wiederholungen. Er leide massiv darunter, dass seine Mutter höchstwahrscheinlich wegen ihm gestorben sei. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Folterungen und sexuellen Misshandlungen Hinweise bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit dieser Sachverhaltselemente sprechen. Die entsprechenden Aussagepassagen sind substantiiert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und weisen Realkennzeichen auf, die ohne weiteres den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer habe das Erzählte tatsächlich erlebt (vgl. SEM-Akten B8/13 F85 ff.). Damit übereinstimmend zeigten sich gemäss den eingereichten ärztlichen Berichten der H._______ vom (...) Juli 2017 (Beilage 5 des Mehrfachgesuchs vom 21. Juli 2017) und des Q._______ vom (...) September 2017 (vgl. SEM-Akten B11) bei einer klinischen Untersuchung (abgeheilte) Narben auf dem Rücken, den Genitalien und den Handgelenken, welche von Misshandlungen stammen könnten. Obschon die erlittenen Misshandlungen eher als glaubhaft zu qualifizieren sind, ist - unter Berücksichtigung der übrigen als unglaubhaft zu qualifizierenden Asylvorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen) - davon auszugehen, dass diese sich in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext als von ihm angegeben abgespielt haben, mithin deren Gründe nicht bekannt sind. Ergänzend ist hierbei denn auch festzuhalten, dass das Asylrecht nicht zur Wiedergutmachung von geschehenem Unrecht dient, weshalb die geltend gemachten Folterhandlungen als solche nicht als Grund für die Gewährung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen würden. Auch die aktenkundigen ärztlichen Verlaufsberichte vermögen die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Die fachärztliche Diagnose (schwere posttraumatische Belastungsstörung, dissoziative Zustände [...], dissoziative Amnesie [...]) wird nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Fragen des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Ein schlüssiger Nachweis über die spezifische Ursache der Traumatisierung, die der dissoziativen Amnesie zugrunde liegt, vermag die Diagnose nicht zu liefern. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die festgestellten psychischen Leiden des Beschwerdeführers auf in Sri Lanka erlebte Ereignisse, wie Folter und sexuelle Misshandlungen während einer Haftsituation, zurückzuführen ist, jedoch können diese und insbesondere deren Hintergrund allein durch die Diagnose nicht als erstellt erachtet werden. 5.2 Im Gegensatz zu den körperlichen Spuren vermögen die weiteren geltend gemachten Vorbringen betreffend die Rückreise nach und die Wiederausreise aus Sri Lanka sowie die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Haft und Folter, Unterstellung einer Unterstützung der LTTE) den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen vorab auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen im Ergebnis zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Aussagen seien - unter Berücksichtigung seiner durch die Traumatisierung bedingten Vergesslichkeit - durchaus glaubhaft und realitätsnah ausgefallen. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass er während der Anhörung ausführlich und teilweise detailliert Auskunft über seine Haft, die Befragungen und die Misshandlungen gab (vgl. SEM-Akten B8/13 F85 ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Darstellung des Beschwerdeführers seiner Rückreise nach Sri Lanka und der Wiederausreise aus Sri Lanka viel kürzer, oberflächlicher und weniger detailliert als der Rest seiner Erzählungen ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten B8/13 F8 ff.). Gemäss dem Gesundheitsbericht des J._______ vom (...) Januar 2020 würden seine Symptome auf das Vorliegen einer retro- sowie anterograden Amnesie hindeuten (vgl. SEM-Akte B40 [Anhang]). Den Untersuchungsbefunden des neuesten ärztlichen Berichts des Q._______, vom (...) Mai 2021 ist zu entnehmen, dass das retrograde autobiographische Gedächtnis erhalten, indes das anterograde autobiographische Gedächtnis gestört sei beziehungsweise es beim Abruf zu schweren dissoziativen Zuständen komme (vgl. S. 3). Im Lichte dieser Umstände, die bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, erscheint - bei Wahrunterstellung - zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine Wiederausreise aus Sri Lanka nicht ausführlich schildern konnte. Es wäre hingegen zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen der Ereignisse vor der angeblichen Folter, insbesondere seiner Rückreise nach Sri Lanka, ähnlich ausführlich ausgefallen wären, wie seine Darstellung der Haft. Ebenfalls seltsam erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht in die Organisation seiner Rückreise involviert gewesen sein will, sondern seine Mutter von Sri Lanka aus alles organisiert habe (vgl. SEM-Akten B8/13 F28 f.). Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen zwar vereinzelt Realkennzeichen auf, können aber insgesamt nicht als glaubhaft qualifiziert werden. 5.4 Hinsichtlich des von der Vorinstanz als Fälschung erkannten Arztzeugnisses räumt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, dass die dort beschriebenen Verletzungen nicht stimmen (vgl. dort S. 6, Ziff. 3.2). Ferner äusserte er sich auf Beschwerdeebene nicht weiter zum Umstand, dass im Jaffna Teaching Hospital ebenfalls kein Registereintrag eines Spitaleintritts zwischen dem (...) und (...) Mai 2017 gefunden wurde. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine Bestätigung seines tatsächlichen Spitalaufenthalts einzureichen. 5.5 Soweit des Weiteren vorgebracht wurde, dass bei seiner Familie (Mutter und Bruder) nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei (vgl. Eingabe vom 1. April 2021 sowie SEM-Akten B46), handelt es sich um nicht belegte Parteibehauptungen. An dieser Einschätzung vermögen auch die den Bruder betreffenden ärztlichen Dokumente sowie die Fotos der Trauerzeremonie seiner Mutter, auf denen auch ein ranghoher Polizist auf der Suche nach dem Beschwerdeführer zu sehen sei, nichts zu ändern, zumal letztere weder Aufschluss über die genauen Todesumstände der Mutter, den Zusammenhang dieser Umstände mit dem angeblichen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Sri Lanka oder dortiger behördlicher Behelligungen noch über die Motive der anwesenden Person in Uniform geben können. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind insgesamt nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu belegen. 5.6 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens weder politische Tätigkeiten noch eine allfällige LTTE-Mitgliedschaft oder Unterstützung. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die lokalen Behörden im März 2017 - als er eine neue Identitätskarte beantragt habe - auf ihn hätten aufmerksam werden beziehungsweise darauf folgend Angehörige der C.I.D. ihn deshalb am (...) April 2017 unter dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE in Haft nehmen sollen, zumal er zuvor angeblich illegal - also unbemerkt - nach Sri Lanka zurückgereist sei und auch anlässlich seines ersten Asylverfahrens angab, Sri Lanka mit einem gefälschten Reisepass verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten A3/16 S. 7). 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante erlittene Nachteile oder eine bis heute andauernde Suche durch sri-lankische Behörden nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5.8 Nachdem nicht von einer aktuellen Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen ist, bleibt zu prüfen, ob ihm bei einer - hypothetischen, angesichts der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr nach Sri Lanka dennoch - aufgrund von Nachfluchtgründen - ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.9 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Risikofaktoren im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) und somit im Fall einer Rückkehr keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen ist. Bereits mit Urteil E-6192/2016 vom 8. November 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfülle, die bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten, und er alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit keine Gefährdung ableiten könne (vgl. E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich an dieser Einschätzung heute etwas geändert haben sollte. Weder aus seinen Narben noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka kann er eine Gefährdung ableiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, selbst wenn dieser Teil der alten politischen Elite ist, die sich seit dem Jahr 2019 an der Macht befindet. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Ebenso gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka die soziale Gruppe der «Demonstranten» kollektiv aufgrund ihrer Religion oder Ethnie einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Er weist sodann kein Profil auf, welches ihn als LTTE nah qualifizieren könnte. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

6. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Zudem besteht keine Veranlassung die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, zumal sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ergeben, wobei im Übrigen eine Rückweisung auch nicht beantragt wurde.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 8.2.1 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit der-selben Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen, und MLaw Michèle Künzi wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb zulasten der Gerichtskasse ein Honorar für die Rechtsverbeiständung zuzusprechen ist. 8.2.2 Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 hat Rechtsanwältin Leslie Spengler um Entlassung von MLaw Michèle Künzi aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und um Einsetzung ihrer Person (Rechtsanwältin Spengler) als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ersucht. 8.2.3 Die Ernennung als amtlicher Rechtsbeistand oder amtliche Rechts-beiständin begründet ein persönliches, vom öffentlichen Recht beherrschtes Mandatsverhältnis, das von der mandatierten Person weder einseitig aufgelöst noch weiterübertragen werden kann und dessen Beendigung der Entbindung durch das Gericht bedarf. Gesuche um Entlassung aus dem amtlichen Mandat werden praxisgemäss nur bewilligt, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung der Interessen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. Kneer / Sonderegger in: ASYL 2017/2, S. 18 m.w.H.). 8.2.4 MLaw Michèle Künzi macht solche Gründe geltend und ist unter diesen Umständen aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen. 8.2.5 Von der neuen gewillkürten Rechtsvertretung des Beschwerde-führers durch Rechtsanwältin Spengler ist Kenntnis zu nehmen. Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen wird, besteht indessen keine Veranlassung auf Ernennung einer neuen amtlichen Rechtsbeiständin (vgl. auch Kneer / Sonderegger, a.a.O., S. 17 m.w.H.), zumal Rechtsanwältin Spengler seit der letzten Eingabe von MLaw Künzi am 18. Februar 2021 keine notwendigen verfahrensrelevanten Eingaben verfasste. 8.2.6 Aus der Abtretungserklärung von MLaw Michèle Künzi ist zu schliessen, dass der Anspruch auf das Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung an die B._______ abgetreten worden ist. 8.2.7 Bei amtlicher Rechtsvertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter beträgt der Stundenansatz praxisgemäss Fr. 100.- bis Fr. 150.- (Art. 8 Abs. 2, Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der sachlich notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Der in der Kostennote vom 18. Februar 2021 ausgewiesene Stundenansatz ist entsprechend zu kürzen. 8.2.8 Der in der Kostennote vom 18. Februar 2021 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 22 Stunden ist als angemessen zu erachten. Für die Rechtsverbeiständung ist der B._______ demnach der durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'554.- auszurichten. Die weiteren Eingaben werden nicht entschädigt, wurden sie doch nicht von der Rechtsbeiständin verfasst Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. MLaw Michèle Künzi wird aus ihrem Amt als Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers entlassen.

4. Von der neuen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin Leslie Spengler wird Kenntnis genommen.

5. Die Gerichtskasse entrichtet der B._______ für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'554.-.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert