Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Januar 2015 auf dem Luftweg. Er reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2013 sei auf seinem Grundstück ein Film des Regisseurs B._______ gedreht worden. Er habe daran mitgearbeitet und seine Kinder hätten im Film mitgespielt. Am (...) sei der Film veröffentlicht worden. Am 17. Januar 2015 sei er von einer fremden Person zum Mitkommen aufgefordert worden. Man habe ihn sodann in ein Militärcamp gebracht und ihn fünf Tage lang festgehalten und gefoltert. Seine Mutter habe ihn schliesslich frei gekauft und umgehend seine Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - eröffnet am 10. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Er reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2016 zu Sri Lanka, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache er in der BzP und der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zu seiner fünftägigen Haft und der Folter. Weiter sei schwer verständlich, weshalb die sri-lankischen Behörden erst zirka (...) Monate nach der Ausstrahlung des Films auf ihn zugekommen seien. Schwer vorstellbar sei auch, warum der Beschwerdeführer nicht genauer habe wissen wollen, wie seine Mutter ihn frei bekommen habe. Seltsam wirke ebenfalls, dass seine Mutter die ganze Ausreise organisiert habe und er einfach nur getan habe, was ihm aufgetragen worden sei. Zudem würde die Darstellung der fünftägigen Haft reichlich oberflächlich und undifferenziert ausfallen. Er weiche den diesbezüglichen Fragen oft aus und antworte knapp. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass er in seiner Heimat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, auch wenn einzelne Elemente seiner Erzählungen durchaus der Wahrheit entsprechen mögen würden. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es müsse berücksichtigt werden, dass er im Zeitpunkt der BzP psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei. Seine Aussagen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz stringent und würden übereinstimmen. Im Sri-Lanka-Kontext sei es durchaus möglich, dass jemand längere Zeit beobachtet werde, bevor er festgenommen werde. Warum er seine Mutter nicht nach dem Umständen seiner Freilassung gefragt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt. Aufgrund der Folter sei er dazu nicht in der Lage gewesen und hinterher aus der Schweiz zu fragen, sei zu gefährlich gewesen. Seine Schilderungen würden verschiedenste Realkennzeichen enthalten. Auch Einzelheiten, nach denen er nicht direkt gefragt werde, gebe er zu Protokoll. Seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert und glaubhaft. Zudem würden die eingereichten Beweismittel seine Aussagen unterstützen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe und Behandlung drohe.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Folterung mache. Erstaunlich ist, dass er die angeblich massiven Folterungen mit einem permanenten Wasserstrahl auf dem Kopf, welche er in der Anhörung breit darlegt, in der BzP nicht erwähnt. Dort führt er lediglich aus, dass er nicht geschlagen worden sei, jedoch in einer Art und Weise gefoltert. Man habe ihn nicht schlafen lassen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). Da der Beschwerdeführer in der BzP ausführlich zu seinen Gesuchsgründe befragt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen massiven Folterungen mit Wasser bereits damals erwähnt. Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer schildere in der BzP, dass er beschuldigt worden sei, Goldschmuck von Leuten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu besitzen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). In der Anhörung hingegen macht er hierzu keine Ausführungen. Erst auf Nachfrage führt er aus, dass es auch hierzu Anschuldigungen gegeben habe (SEM-Akten, A16/19 F106). Zudem wirkt stossend, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Grund der Festnahme in der BzP nicht beantworten kann (SEM-Akten, A3/16 S. 10), er in der Anhörung jedoch klar kundgibt, dass der Grund für die Festnahme seine Mitwirkung am Film gewesen sei (SEM-Akten, A16/19 F68). Hingegen kann man dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass er nicht genau wisse, ob er von Armee-Leuten oder Geheimdienst-Mitarbeitern mitgenommen worden sei, da er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung klar ausführt, dass es sich dabei nur um eine Vermutung handelt (SEM-Akten, A3/16 S. 10 und A16/19 F80). Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er in der BzP psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei und dies berücksichtigt werden müsse. Für diese Behauptung finden sich im Protokoll jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem wird der Beschwerdeführer am Ende der Befragung gefragt, ob er gesundheitliche Beeinträchtigungen habe. Er antwortet darauf, dass er gesund sei (SEM-Akten, A3/16 S. 12). Seine divergierenden Aussagen können somit nicht mit seinem Gesundheitszustand erklärt werden.
E. 4.3.2 Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst rund (...) Monate nach der Veröffentlichung des Filmes festgenommen wurde, zumal die Behörden gemäss seinen Aussagen von Anfang an Bescheid gewusst hätten (SEM-Akten, A16/19 F36). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer überhaupt die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erwecken sollen. Am Film hat er nur niederschwellig mitgewirkt, indem er dem Film-Team sein Land zur Verfügung gestellt hat und seine Kinder im Film mitspielen lassen hat. Dass er nicht anderweitig am Film beteiligt war, ergibt sich bereits aus den Film-Credits, gemäss denen der Film vom Regisseur selbst produziert worden ist. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um einen regimekritischen Film. Dies zeigt allein schon die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der LTTE wohlgesinnte Parteien die Ausstrahlung des Filmes in Indien verhindern wollten und ihnen dies kurze Zeit danach auch gelungen sei (SEM-Akten, A16/19 F45 f.). Dies bestätigen ebenfalls die Aussagen des Regisseurs ([...]). Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über keinerlei Verbindungen zur LTTE oder hatte anderweitig Probleme mit den Behörden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer fünf Tage inhaftieren und foltern sollten.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, die Darstellung der fünf Tage, während derer der Beschwerdeführer festgehalten und befragt worden sei, sei reichlich oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung ausführlich und teilweise detailliert Auskunft gibt. So erzählt er umfassend und in freier Rede, wie er zu diesem Film gekommen ist, wie die Dreharbeiten abgelaufen sind und wie er schliesslich von einer fremden Person mitgenommen und in ein Militärcamp gebracht wurde (SEM-Akten, A16/19 F32 ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, sobald er Aussagen zu seiner fünftägigen Festhaltung, der Befragung und der angeblichen Folter macht, viel kürzer, oberflächlicher und weniger detailliert als der Rest seiner Erzählungen ausfällt (vgl. SEM-Akten, A16/19 F55 ff.). So erscheint tatsächlich seltsam, dass er das Gebäude im Militärcamp, in das er gebracht worden sei, mit dem (...) vergleicht (SEM-Akten, A16/19 F62). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer während der ganzen fünf Tage, die er dort angeblich festgehalten wurde, keine Person, weder die sechs bis sieben Befrager noch andere Gefangene, gesehen hat (SEM-Akten, A16/19 F71 und F77 ff.). Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen zwar vereinzelt Realkennzeichen auf, können aber insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorigen Erwägungen, nicht als glaubhaft qualifiziert werden.
E. 4.3.4 Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar seine Mitwirkung am Film, jedoch nicht die daraus resultierende Verfolgung hat glaubhaft machen können.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.
E. 4.5 Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus C._______ im Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter anderem seine Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, MLaw Livia Kunz, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2'382.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, MLaw Livia Kunz, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'382.80 ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6192/2016 Urteil vom 8. November 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 25. Januar 2015 auf dem Luftweg. Er reiste am 26. Januar 2015 in die Schweiz ein, wo er am Tag darauf um Asyl nachsuchte. Am 5. Februar 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, im Jahr 2013 sei auf seinem Grundstück ein Film des Regisseurs B._______ gedreht worden. Er habe daran mitgearbeitet und seine Kinder hätten im Film mitgespielt. Am (...) sei der Film veröffentlicht worden. Am 17. Januar 2015 sei er von einer fremden Person zum Mitkommen aufgefordert worden. Man habe ihn sodann in ein Militärcamp gebracht und ihn fünf Tage lang festgehalten und gefoltert. Seine Mutter habe ihn schliesslich frei gekauft und umgehend seine Ausreise organisiert. B. Mit Verfügung vom 8. September 2016 - eröffnet am 10. September 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Er reichte eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2016 zu Sri Lanka, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache er in der BzP und der Bundesanhörung widersprüchliche Angaben zu seiner fünftägigen Haft und der Folter. Weiter sei schwer verständlich, weshalb die sri-lankischen Behörden erst zirka (...) Monate nach der Ausstrahlung des Films auf ihn zugekommen seien. Schwer vorstellbar sei auch, warum der Beschwerdeführer nicht genauer habe wissen wollen, wie seine Mutter ihn frei bekommen habe. Seltsam wirke ebenfalls, dass seine Mutter die ganze Ausreise organisiert habe und er einfach nur getan habe, was ihm aufgetragen worden sei. Zudem würde die Darstellung der fünftägigen Haft reichlich oberflächlich und undifferenziert ausfallen. Er weiche den diesbezüglichen Fragen oft aus und antworte knapp. Zusammenfassend könne nicht geglaubt werden, dass er in seiner Heimat asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, auch wenn einzelne Elemente seiner Erzählungen durchaus der Wahrheit entsprechen mögen würden. Schliesslich bestehe kein begründeter Anlass, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es müsse berücksichtigt werden, dass er im Zeitpunkt der BzP psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei. Seine Aussagen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz stringent und würden übereinstimmen. Im Sri-Lanka-Kontext sei es durchaus möglich, dass jemand längere Zeit beobachtet werde, bevor er festgenommen werde. Warum er seine Mutter nicht nach dem Umständen seiner Freilassung gefragt habe, habe er in der Anhörung ausgeführt. Aufgrund der Folter sei er dazu nicht in der Lage gewesen und hinterher aus der Schweiz zu fragen, sei zu gefährlich gewesen. Seine Schilderungen würden verschiedenste Realkennzeichen enthalten. Auch Einzelheiten, nach denen er nicht direkt gefragt werde, gebe er zu Protokoll. Seine Vorbringen seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert und glaubhaft. Zudem würden die eingereichten Beweismittel seine Aussagen unterstützen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe und Behandlung drohe. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seiner angeblichen Festnahme und Folterung mache. Erstaunlich ist, dass er die angeblich massiven Folterungen mit einem permanenten Wasserstrahl auf dem Kopf, welche er in der Anhörung breit darlegt, in der BzP nicht erwähnt. Dort führt er lediglich aus, dass er nicht geschlagen worden sei, jedoch in einer Art und Weise gefoltert. Man habe ihn nicht schlafen lassen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). Da der Beschwerdeführer in der BzP ausführlich zu seinen Gesuchsgründe befragt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass er die angeblichen massiven Folterungen mit Wasser bereits damals erwähnt. Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer schildere in der BzP, dass er beschuldigt worden sei, Goldschmuck von Leuten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu besitzen (SEM-Akten, A3/16 S. 9). In der Anhörung hingegen macht er hierzu keine Ausführungen. Erst auf Nachfrage führt er aus, dass es auch hierzu Anschuldigungen gegeben habe (SEM-Akten, A16/19 F106). Zudem wirkt stossend, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Grund der Festnahme in der BzP nicht beantworten kann (SEM-Akten, A3/16 S. 10), er in der Anhörung jedoch klar kundgibt, dass der Grund für die Festnahme seine Mitwirkung am Film gewesen sei (SEM-Akten, A16/19 F68). Hingegen kann man dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, dass er nicht genau wisse, ob er von Armee-Leuten oder Geheimdienst-Mitarbeitern mitgenommen worden sei, da er sowohl in der BzP als auch in der Anhörung klar ausführt, dass es sich dabei nur um eine Vermutung handelt (SEM-Akten, A3/16 S. 10 und A16/19 F80). Auf Beschwerdeebene entgegnet der Beschwerdeführer hauptsächlich, dass er in der BzP psychisch und körperlich angeschlagen gewesen sei und dies berücksichtigt werden müsse. Für diese Behauptung finden sich im Protokoll jedoch keinerlei Anzeichen. Zudem wird der Beschwerdeführer am Ende der Befragung gefragt, ob er gesundheitliche Beeinträchtigungen habe. Er antwortet darauf, dass er gesund sei (SEM-Akten, A3/16 S. 12). Seine divergierenden Aussagen können somit nicht mit seinem Gesundheitszustand erklärt werden. 4.3.2 Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass der Beschwerdeführer erst rund (...) Monate nach der Veröffentlichung des Filmes festgenommen wurde, zumal die Behörden gemäss seinen Aussagen von Anfang an Bescheid gewusst hätten (SEM-Akten, A16/19 F36). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer überhaupt die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden hätte erwecken sollen. Am Film hat er nur niederschwellig mitgewirkt, indem er dem Film-Team sein Land zur Verfügung gestellt hat und seine Kinder im Film mitspielen lassen hat. Dass er nicht anderweitig am Film beteiligt war, ergibt sich bereits aus den Film-Credits, gemäss denen der Film vom Regisseur selbst produziert worden ist. Überdies handelt es sich offensichtlich nicht um einen regimekritischen Film. Dies zeigt allein schon die Aussage des Beschwerdeführers, wonach der LTTE wohlgesinnte Parteien die Ausstrahlung des Filmes in Indien verhindern wollten und ihnen dies kurze Zeit danach auch gelungen sei (SEM-Akten, A16/19 F45 f.). Dies bestätigen ebenfalls die Aussagen des Regisseurs ([...]). Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben über keinerlei Verbindungen zur LTTE oder hatte anderweitig Probleme mit den Behörden. Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, warum die Behörden den Beschwerdeführer fünf Tage inhaftieren und foltern sollten. 4.3.3 Die Vorinstanz bringt schliesslich vor, die Darstellung der fünf Tage, während derer der Beschwerdeführer festgehalten und befragt worden sei, sei reichlich oberflächlich und undifferenziert ausgefallen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung ausführlich und teilweise detailliert Auskunft gibt. So erzählt er umfassend und in freier Rede, wie er zu diesem Film gekommen ist, wie die Dreharbeiten abgelaufen sind und wie er schliesslich von einer fremden Person mitgenommen und in ein Militärcamp gebracht wurde (SEM-Akten, A16/19 F32 ff.). Auffallend ist jedoch, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, sobald er Aussagen zu seiner fünftägigen Festhaltung, der Befragung und der angeblichen Folter macht, viel kürzer, oberflächlicher und weniger detailliert als der Rest seiner Erzählungen ausfällt (vgl. SEM-Akten, A16/19 F55 ff.). So erscheint tatsächlich seltsam, dass er das Gebäude im Militärcamp, in das er gebracht worden sei, mit dem (...) vergleicht (SEM-Akten, A16/19 F62). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer während der ganzen fünf Tage, die er dort angeblich festgehalten wurde, keine Person, weder die sechs bis sieben Befrager noch andere Gefangene, gesehen hat (SEM-Akten, A16/19 F71 und F77 ff.). Seine diesbezüglichen Schilderungen weisen zwar vereinzelt Realkennzeichen auf, können aber insgesamt, auch unter Berücksichtigung der vorigen Erwägungen, nicht als glaubhaft qualifiziert werden. 4.3.4 Zusammenfassend muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar seine Mitwirkung am Film, jedoch nicht die daraus resultierende Verfolgung hat glaubhaft machen können. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. 4.5 Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus C._______ im Jaffna-Distrikt (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers um einen gesunden Mann mit einer guten Schulbildung und Arbeitserfahrung. Sodann hat er ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige (unter anderem seine Frau und seine Kinder) in Sri Lanka, auf deren Unterstützung er zählen kann. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist durch die eingereichte Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, seine Rechtsvertreterin, MLaw Livia Kunz, sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Vertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2'382.80 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, MLaw Livia Kunz, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'382.80 ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: