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E-4713/2021

E-4713/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. März 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses zog sie mit schriftlicher Erklärung vom 15. November 2013 zurück und reiste im Dezember 2013 unkontrolliert aus der Schweiz aus. Aufgrund dessen wurde ihr erstes Asylgesuch am 5. März 2014 abge- schrieben. B. Am 30. August 2021 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um Asyl nach. C. Die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin fand am 3. Sep- tember 2021 statt und am 1. Oktober 2021 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu ihren Asylgründen durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei moldawische Staatsangehörige russischer Ethnie aus B._______. Sie ver- füge über einen Hochschulabschluss in (…) und habe anschliessend eine eigene Handelsfirma gegründet. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich durch den Handel mit Waren (Lebensmittel und Kleidung) aus Polen und dem anschliessenden Weiterverkauf in Moldova finanziert. Sie habe mehrere Jahre im Ausland verbracht und sei schliesslich im April 20(…) wieder zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Bis zum Tod ihrer Eltern habe sie mit diesen gemeinsam in deren Eigentumswohnung, welche anschlies- send zu einem Drittel auf sie und zu zwei Dritteln auf ihre Tochter überge- gangen sei, gelebt. Seit 20(…) habe sie die Wohnung alleine bewohnt. Im gleichen Jahr habe sie ihre Handelsfirma aufgelöst und seither vom Ver- kauf der Restbestände der noch vorhandenen Waren sowie ihrer Rente, welche sie seit 20(…) erhalte, gelebt. Finanzielle Unterstützung habe sie ab und zu auch von ihrer in C._______ lebenden Tochter erhalten. Ihre Probleme hätten nach ihrer Rückkehr nach B._______ im Jahr 20(…) begonnen. Eine Gruppe von Leuten, die ihr gegenüber in einem anderen Wohnblock wohnten, hätten hinter ihrem Rücken Spielchen gespielt. Im Jahr 20(…) habe insbesondere ein Mann aus dieser Gruppe damit begon- nen, Gerüchte und Verleumdungen über sie zu verbreiten. Unter anderem habe er erzählt, dass sie eigentlich ein Mann und zudem noch «gay» sei. Sie sei der Ansicht, dass sich diese Gruppe auch in ihren Laptop gehackt

E-4713/2021 Seite 3 und ihre Telefongespräche belauscht habe, da diese Leute den übrigen Nachbaren von Gesprächen hätten erzählen können, die sie (die Be- schwerdeführerin) geführt habe. Es sei eine seelische/moralische Hetze gegen sie gewesen, diese Gruppe habe die Nachbarschaft gegen sie auf- bringen wollen. Dies sei ihnen auch gelungen, da die Menschen in der Nachbarschaft schlecht über sie gesprochen und sie ausgelacht hätten. 20(…) sei sie von den Leuten aus dieser Gruppierung auch mit Fluchwör- tern beschimpft worden. Der Grund für die Gerüchte und Verleumdungen sei wohl gewesen, dass diese Leute sie aus ihrer Wohnung hätten vertrei- ben wollen, um dann selbst dort einziehen zu können. Wohnraum in B._______ sei rar und es sei deshalb bereits vorgekommen, dass fremde Leute – insbesondere bei alleinlebenden Pensionärinnen – mit allen Mitteln versuchen würden, diese aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Sie habe diese Vorfälle zur Anzeige gebracht und mehrere Beschwerden auf ver- schiedenen Hierarchiestufen bei der Polizei in B._______ sowie beim In- nenministerium von Moldova eingereicht. Zunächst seien ihren Anzeigen und Beschwerden jeweils beantwortet worden; im Jahr 20(…) habe man damit aber aufgehört und ihre Eingaben nur noch archiviert. Der Polizeichef ihres Quartiers habe sie rund zehnmal in seinem Büro empfangen. Anfäng- lich habe er ihre geraten, das Internet für eine Weile nicht mehr zu benut- zen, und bei ihrem letzten Gespräch habe er ihr dann empfohlen auszurei- sen. Da sie die ständigen ungerechtfertigten Gerüchte/Verleumdungen nicht mehr ertragen habe, sei sie schliesslich am (…). Juli 2021 legal mit dem Bus nach C._______ zu ihrer Tochter und nach einigen Tagen dann weiter in die Schweiz gereist. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach dem Tod ihrer Eltern mit der Notarin, die sich um das Testament ihrer Mutter hätte kümmern sollen, einen Konflikt gehabt. Sie sei von der Notarin dazu ge- drängt worden, ihren Anteil an der Eigentumswohnung in B._______ auf ihre Tochter zu überschreiben. Weil die Notarin sie (die Beschwerdeführe- rin) und ihre Tochter gegeneinander aufgehetzt habe, habe sie mit der No- tarin einen «Frauenstreit» begonnen. Hinzu komme, dass die wirtschaftli- che Lage in Moldova schlecht und sie aufgrund ihrer russischen Ethnie diskriminiert worden sei. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab sie zu Protokoll, es sei alles in Ordnung, sie sei lediglich etwas erkältet und gestresst.

E-4713/2021 Seite 4 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin meh- rere Dokumente ein. Auf diese wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 – eröffnet am 22. Oktober 2021 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei- genschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editi- onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2021 liess die Be- schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 stellte das Bundesverwal- tungsgericht fest, die Eingabe vom 27. Oktober 2021 erfülle die Anforde- rungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG mangels Rechtsbegehren nicht, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbes- serung auf. H. Am 3. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde- verbesserung innert Frist ein und stellte dabei die folgenden Rechtsbegeh- ren: Der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die Beschwer- deführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Rechtsvertretung aufgrund der besonderen Umstände eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgelt- licher Rechtsbeistand beantragt. Des Weiteren wurde im Sinne vorsorgli- cher Massnahmen beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die

E-4713/2021 Seite 5 aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichte- rin fest, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegen nicht entzogen habe, könne die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah- rens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Wei- ter verzichtete sie vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein und verwies die Behandlung der übrigen Anträge auf später. J. Am 10. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2021 zur Replik zuge- stellt wurde. K. Am 22. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin seine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das mittels formeller Rügen begründete Hauptbegehren der Be- schwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2021 und Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz ist nachfolgend zu prüfen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihr Verfahren mit der Begründung weiterer Abklä- rungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dann bereits nach zehn Tagen einen negativen Asylentscheid gestützt auf Art. 40 AsylG erhalten habe, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Vorliegend hätte Art. 40 AsylG gemäss Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr zur An- wendung gelangen dürfen, da ihr Asylverfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei. Folglich wäre gemäss dem erweiterten Verfahren denn auch eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einschlägig gewesen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, wo- rin die weiteren Abklärungen der Vorinstanz bestanden beziehungsweise ob solche überhaupt stattgefunden hätten. Sie habe sich aber im Sinne des Vertrauensschutzes darauf verlassen dürfen, dass aufgrund der Mitteilung des SEM in ihrem Fall auch tatsächlich weitere Abklärungen vorgenommen würden. Zudem tangiere dieses Vorgehen der Vorinstanz auch die Begrün- dungspflicht. Wenn nämlich die Vorinstanz tatsächlich in der kurzen Zeit zwischen der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und dem Asylentscheid weitere Abklärungen vorgenommen habe, ohne dass diese im Asylent- scheid kommuniziert worden seien, so liege eine Verletzung der

E-4713/2021 Seite 7 Begründungspflicht vor; insofern ihr bezüglich solcher Abklärungen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Vorinstanz habe vor- liegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihre gesundheitli- che Situation und damit einhergehend die diesbezügliche medizinische Versorgung in Moldova unzureichend abgeklärt habe. Bereits aufgrund ih- rer Aussagen anlässlich der Anhörung hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass sie möglichweise psychisch krank sein könnte. Ihre Vorbrin- gen seien insgesamt «abenteuerlich» und würden darauf hindeuten, dass sie eventuell unter Verfolgungswahn leide. Ihr Rechtsvertreter hielt diesbe- züglich beschwerdeweise fest, anlässlich einer Besprechung habe die Be- schwerdeführerin ihm gegenüber ausgeführt, sie sei auch in der Schweiz

– wie zuvor bereits in Moldova – von einem anderen, fremden asylsuchen- den Mann als «schwuler Mann» bezeichnet worden. Dieses Vorbringen müsse daher als fixe Idee eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich sodann in keiner Weise einsichtig beziehungsweise für die Möglichkeit offen gezeigt, dass ihre Vorbringen vielleicht nicht der Wahrheit entsprächen und sie eventuell unter Verfolgungswahn leiden könnte. Aufgrund dessen wäre die Vorinstanz gestützt auf den Untersu- chungsgrundsatz verpflichtet gewesen abzuklären, ob bei der Beschwer- deführerin eine psychische Krankheit vorliege beziehungsweise, ob allen- falls ihre Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Die Vorinstanz habe dies aber nicht einmal in Betracht gezogen, sondern vielmehr festgehalten, die Beschwerdeführerin sei körperlich und geistig gesund.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, beim Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 5. Oktober 2021 handle es sich zum einen um ein Standardschreiben, zum anderen habe die spätere Durchsicht der vorliegenden Akten ergeben, dass der Sachver- halt erstellt werden könne. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren werde bei Bedarf sodann auch eingeleitet, um zu eruieren, ob es überhaupt zu- sätzlicher Abklärungen bedürfe, oder auch aus Kapazitätsgründen. Dem- entsprechend seien der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben und die Begründungspflichtverletzung gegenstandslos. Zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wies die Vorinstanz vorab auf die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person hin und hielt diesbezüg- lich fest, es wäre der – bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen

– Beschwerdeführerin freigestanden, ärztliche Unterlagen einzureichen, wovon weder sie selbst noch ihre Rechtsvertretung bisher Gebrauch ge- macht hätten. Betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellte

E-4713/2021 Seite 8 die Vorinstanz klar, dass vorliegend einzig die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu beurteilen sei. Diese setze vo- raus, dass eine Person als Asylbewerber/in in der Lage sei, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu han- deln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (unter Verweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a). Bei der Be- schwerdeführerin handle es sich um eine volljährige Person, die – trotz Nervosität sowie leichtem Stress, weitschweifigem Gedankengang und al- lenfalls erahnbaren leichten Anzeichen für gewissen Beobachtungs-/Ver- folgungswahn – anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, ihre Reise von Moldova in die Schweiz selbstständig zu planen, zu finanzieren und durchzuführen. Sie habe ihren Lebenslauf schildern, die von ihr wahr- genommen Verfolgungsgründe nennen und festhalten können, dass sie sich von den schweizerischen Behörden Schutz vor der von ihr wahrge- nommen Verfolgung erwünsche. Die Vorinstanz gehe aufgrund dieses Aus- sageverhaltens von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Weitere Ab- klärungen hätten sich nicht aufgedrängt, da die Beschwerdeführerin sich selbst als physisch und psychisch gesund erachtet habe.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, eine asylsu- chende Person könne nicht beliebig ins erweiterte Verfahren überstellt wer- den. Gemäss Art. 26 AsylG habe eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen, wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führe, dass der Entscheid ge- mäss Art. 37 Abs. 2 AsylG realistischerweise nicht innert der Frist von acht Arbeitstagen eröffnet werden könne. Somit müsse – nach der Vorberei- tungsphase von maximal 21 Tagen – anschliessend in der Taktenphase im Sinne von Art. 20c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) sowohl die Asylanhörung als auch der Entscheid, ob das Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Ver- fahren zu prüfen sei, innerhalb der achttägigen Entscheidphase stattfinden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-6723/2019 [recte: E-6713/2019] vom 9. Juni 2020). Folglich müsse innert der Maximalfrist von 29 Tagen (21 Tage Vorbereitung plus acht Tage Entscheidphase) entschieden werden, in welchem Verfahren das Asylgesuch geprüft werde. Vorliegend habe die Anhörung der Beschwerdeführerin erst einen Monat nach ihrer Asylge- suchstellung am 1. Oktober 2021 stattgefunden. Damit sei die Maximalfrist bereits überschritten gewesen, ohne dass eine Anhörung stattgefunden hätte oder der Entscheid bereits dem erweiterten Verfahren zugeteilt wor- den wäre. Folglich sei die Durchführung der Asylanhörung als verspätet

E-4713/2021 Seite 9 einzustufen. Der Zuweisungsentscheid sei erst nach 35 Tagen und ohne Angaben von triftigen Gründen für die Verspätung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AsylG erfolgt. Kurz nachdem die Beschwerdeführerin dem erweiter- ten Verfahren zugeteilt worden sei, sei ihr bereits der Asylentscheid eröffnet worden. Dieser Umstand zeige auf, dass die Überweisung ins erweiterte Verfahren nicht notwendig gewesen sei und der Entscheid ihr auch fristge- mäss im Bundesasylzentrum hätte eröffnet werden können. Die Vor-in- stanz habe durch die «überhastete» Zuweisung ins erweiterte Verfahren wohl versucht, die klarerweise bekannten Fristen zu wahren, welche durch eine schlechte Planung ihrerseits überhaupt erst überstrapaziert worden seien. Insgesamt habe die Vorinstanz durch dieses Vorgehen zum einen für Rechtsunsicherheit gesorgt und zum anderen die rechtliche Vertretung erschwert, wodurch die Verfahrensfristen zu Unrecht überschritten und das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden sei. Des Weiteren wäre die Vorinstanz aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung und der damit in Zweifel stehenden Urteilsfähigkeit angehalten gewesen, mittels Bot- schaftsabklärung bei Familie und Freunden beziehungsweise Botschafts- anfrage um Akteneinsicht in medizinische und/oder behördliche Doku- mente in Moldova ihren psychischen Zustand abzuklären. Dies habe die Vorinstanz nicht getan und darüber hinaus habe sie weder eine psychiatri- sche Fachperson beigezogen noch die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung damit konfrontiert, dass ihre Aussagen wahnhaft erscheinen würden und diese wahnhafte Wahrnehmung die Konsequenz einer psychi- schen Erkrankung sein könnte. Diesbezüglich merkte der Rechtsvertreter zudem an, die Beschwerdeführerin könne selbst keine Arztzeugnisse ein- reichen, da sie bei sich selbst keine psychischen Auffälligkeiten wahr- nehme.

E. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrau- enswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 818 f.). Die Par- teien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer

E-4713/2021 Seite 10 Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu ge- hört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich- nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri- schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).

E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM liegt. Das SEM entscheidet, ob es ein Asylgesuch in einem beschleunigten oder einem erweiterten Verfahren behandelt. Ein ge- setzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiter- ten Verfahren besteht nicht (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zuge- teilt und anschliessend erging – da es sich bei Moldova um ein «safe country» handelt – gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ein ablehnender Asylentscheid ohne weitere Abklärungen mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Das SEM benö- tigte – wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte – bereits für die Vorbe- reitungsphase länger als die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 21 Tagen (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Insofern ist es bereits aus verfahrenstechnischer Sicht nachvollziehbar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin – insbe- sondere unter dem Aspekt der Einhaltung der Verfahrensfristen – dem er- weiterten Verfahren zugewiesen wurde; zumal die Beschwerdeführerin selbst festhielt, wenn der Entscheid im beschleunigten Verfahren

E-4713/2021 Seite 11 behandelt worden wäre, wäre die Maximalfrist von 29 Tagen klar über- schritten gewesen. Hinzu kommt, dass, wenn eine pflichtgemässe Schät- zung des SEM nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 8.6 m.w.H.). Nichts anderes hat das SEM vorliegend getan. Die Formu- lierung «Da das Asylgesuch Ihrer Mandantin weiterer Abklärungen bedarf, wird es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt»

– in der von der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zu Recht als Standardschreiben bezeichneten Verfügung betreffend Zuteilung ins er- weiterte Verfahren – ist klarerweise dem Gesetzeswortlaut von Art. 26d AsylG geschuldet. Nichtsdestotrotz lässt sich einzig gestützt auf diesen Satz sowie den Umstand, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin zehn Tage, nachdem sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, erging, keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben ableiten. Die Vorinstanz gelangte vorliegend nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind, und erliess den ableh- nenden Entscheid. Da sie mangels Notwendigkeit keine weiteren Abklä- rungen getätigt hat und sich dies der Verfügung entnehmen lässt, kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen. Eine sachgerechte Anfechtung war sodann möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Es besteht keine Veranlassung für eine Fristansetzung zur «Nachbesserung» der Beschwerde, weshalb dieser subeventualiter gestellte prozessuale Antrag abgewiesen wird. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel einge- reicht wurden, was das Vorgehen der Vorinstanz, auf weitere Abklärungen zu verzichten, zusätzlich stützt (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3).

E. 4.3 Betreffend Urteilsfähigkeit ist vorab festzuhalten, dass der Gesetzge- ber im Normalfall bei volljährigen Personen zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit von deren Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, aus- geht (vgl. Art. 16 ZGB). Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, ob- liegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestrei- tet (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.2 m.w.H.). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsu- chende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erfor- derlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Ver- folgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023 E. 6.2.3 m.w.H.; EMARK 1996 Nr. 4 E. 2.a). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des

E-4713/2021 Seite 12 Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzu- geben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu be- antworten. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Ge- sundheitszustand zu Protokoll, sie sei zwar etwas erkältet und gestresst, haben ansonsten aber keine Beschwerden. Es sei alles in Ordnung. Auf Medikamente sei sie nicht angewiesen und sie habe auch früher weder physische noch psychische Probleme gehabt (vgl. SEM-Akte […]-15/19 F7, F9 – F11). Den Akten lassen sich denn auch keinerlei ärztliche Berichte entnehmen. Sowohl das Protokoll der PA als auch jenes der Anhörung las- sen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fra- gen zu ihrer Reise, ihrem Gesundheitszustand, ihren persönlichen Verhält- nissen (letzter Wohnort, Beruf/Arbeit, Familienverhältnisse/Beziehungen), den von ihr eingereichten Beweismitteln sowie zu ihren Asylgründen im Wesentlichen verstand und grundsätzlich in der Lage war, sie ihrem Sinn entsprechend zu beantworten (vgl. SEM-Akte […]-11/6; […]-15/19). Ihre Angaben zu ihren Asylgründen waren zwar teils weitschweifig sowie konfus und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dem Protokollverlauf sind aber keine Anzeichen zu entnehmen, dass sie zu klarem Denken grundsätzlich nicht fähig gewesen wäre. So war sie denn auch fähig, ihre Reise in die Schweiz eigenständig zu planen und durchzuführen, und hat sich auch während ihres Asylverfahrens in der Schweiz eigenständig mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben an die damals zuständige Bundesrätin ge- wandt, um eine Reisebewilligung für die Hochzeit ihrer Tochter zu erhalten. Aufgrund dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde- führerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf die Durchfüh- rung eines Asylverfahrens ebenfalls als urteilsfähig. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ver- pflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) weitergehende Abklärungen zum Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nichts dagegen einzuwenden, dass das SEM in Berücksichtigung ihrer Aussagen und dem Umstand, dass sie keinerlei Beweismittel eingereicht hat, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genü- gende Entscheidgrundlage vor und der Sachverhalt sei auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liquide. Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene bis dato keinerlei Beweismittel, namentlich keine ärztlichen Unterlagen, ein- reichte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin

E-4713/2021 Seite 13 an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG).

E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich gemäss den obigen Ausführungen somit als unbegründet.

E. 5 Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, abzuweisen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Hauptbegehren zwar die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, sie stellte aber in materieller Hin- sicht in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl sowie die Wegweisung aus der Schweiz keine Rechts- begehren. Eine Auseinandersetzung mit diesen Punkten in ihrer Begrün- dung fehlt denn auch gänzlich. Weitere Ausführungen diesbezüglich erüb- rigen sich somit. Gegenstand der materiellen Prüfung bildet somit lediglich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet wurde.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Da die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung zu Recht festgestellt – die Flüchtlingseigenschaft nicht

E-4713/2021 Seite 14 erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu- lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver- fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Mol- dova lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder all- gemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus in- dividuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem gilt Moldova als «safe country». In Übereinstimmung mit der Vor- instanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über die Eigentumswohnung in B._______ verfügt, welche ihr und ihrer zurzeit in C._______ lebenden Tochter gehört. Nach ihrer Rückkehr wird sie dort

E-4713/2021 Seite 15 wieder wohnen können. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss in (…) und mehrjährige Erfahrung als Betreiberin einer eigenen Handelsfirma. Aufgrund ihres Alters erhält sie bereits eine kleine Altersrente (vgl. SEM- Akte […] ID-003). Weiter steht ihr als Rentnerin eine obligatorische Kran- kenversicherung zu (vgl. Journal of Global Health, Expansion of health in- surance in Moldova and associated improvements in access and reduc- tions in direct payments, vom 15.11.2016, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5112006, abgerufen am 01.03.2024). Sie verfügt denn auch über eine Krankenversicherungskarte und hat somit bei Bedarf grundsätzlich Zugang zu medizinischen Dienst- leistungen (vgl. SEM-Akte […] ID-004). Sollte sie sich künftig bezüglich ei- ner allfälligen psychischen Erkrankung in medizinische Behandlung bege- ben wollen, könnte sie dies direkt in B._______ tun. Auch wenn die wirt- schaftlichen Lebensumstände in Moldova nicht einfach sein mögen, ver- fügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rente über ein gesichertes Grundeinkommen. Finanzielle Unterstützung könnte sie bei einer Rück- kehr – wie bereits zuvor – auch von ihrer Tochter erhalten. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung wäre es ihr – sofern es notwendig wäre – zudem zuzu- muten, selbstständig noch ein Einkommen zu generieren.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Moldova insgesamt als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dies sollte vorliegend kein Problem sein, da die moldawi- schen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrück- lich zugestimmt haben (vgl. Schreiben der moldawischen Behörden vom

16. März 2023). Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4713/2021 Seite 16

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten.

E. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Milad Al-Rafu ist ebenfalls gutzuheissen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), er ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Auf- wand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 27. Juli 2023 wurde ein Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 43.90 (total Fr. 2'443.90) geltend gemacht. Das Gericht er- achtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 14 Stunden für das Verfassen von insge- samt 20 Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde und Replik) entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal bei der Replik seitenweise aus dem Anhörungsprotokoll sowie aus der bundesver- waltungsgerichtlichen Rechtsprechung zitiert wurde und daneben zusätzli- che zwei Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands auf zehn Stunden erscheint adäquat. In Anwendung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren (vgl. Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1’544.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4713/2021 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Milad Al-Rafu wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 1'544.– ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4713/2021 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Moldova, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 11. März 2011 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dieses zog sie mit schriftlicher Erklärung vom 15. November 2013 zurück und reiste im Dezember 2013 unkontrolliert aus der Schweiz aus. Aufgrund dessen wurde ihr erstes Asylgesuch am 5. März 2014 abgeschrieben. B. Am 30. August 2021 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz erneut um Asyl nach. C. Die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin fand am 3. September 2021 statt und am 1. Oktober 2021 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu ihren Asylgründen durch das SEM. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei moldawische Staatsangehörige russischer Ethnie aus B._______. Sie verfüge über einen Hochschulabschluss in (...) und habe anschliessend eine eigene Handelsfirma gegründet. Ihren Lebensunterhalt habe sie sich durch den Handel mit Waren (Lebensmittel und Kleidung) aus Polen und dem anschliessenden Weiterverkauf in Moldova finanziert. Sie habe mehrere Jahre im Ausland verbracht und sei schliesslich im April 20(...) wieder zu ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Bis zum Tod ihrer Eltern habe sie mit diesen gemeinsam in deren Eigentumswohnung, welche anschliessend zu einem Drittel auf sie und zu zwei Dritteln auf ihre Tochter übergegangen sei, gelebt. Seit 20(...) habe sie die Wohnung alleine bewohnt. Im gleichen Jahr habe sie ihre Handelsfirma aufgelöst und seither vom Verkauf der Restbestände der noch vorhandenen Waren sowie ihrer Rente, welche sie seit 20(...) erhalte, gelebt. Finanzielle Unterstützung habe sie ab und zu auch von ihrer in C._______ lebenden Tochter erhalten. Ihre Probleme hätten nach ihrer Rückkehr nach B._______ im Jahr 20(...) begonnen. Eine Gruppe von Leuten, die ihr gegenüber in einem anderen Wohnblock wohnten, hätten hinter ihrem Rücken Spielchen gespielt. Im Jahr 20(...) habe insbesondere ein Mann aus dieser Gruppe damit begonnen, Gerüchte und Verleumdungen über sie zu verbreiten. Unter anderem habe er erzählt, dass sie eigentlich ein Mann und zudem noch «gay» sei. Sie sei der Ansicht, dass sich diese Gruppe auch in ihren Laptop gehackt und ihre Telefongespräche belauscht habe, da diese Leute den übrigen Nachbaren von Gesprächen hätten erzählen können, die sie (die Beschwerdeführerin) geführt habe. Es sei eine seelische/moralische Hetze gegen sie gewesen, diese Gruppe habe die Nachbarschaft gegen sie aufbringen wollen. Dies sei ihnen auch gelungen, da die Menschen in der Nachbarschaft schlecht über sie gesprochen und sie ausgelacht hätten. 20(...) sei sie von den Leuten aus dieser Gruppierung auch mit Fluchwörtern beschimpft worden. Der Grund für die Gerüchte und Verleumdungen sei wohl gewesen, dass diese Leute sie aus ihrer Wohnung hätten vertreiben wollen, um dann selbst dort einziehen zu können. Wohnraum in B._______ sei rar und es sei deshalb bereits vorgekommen, dass fremde Leute - insbesondere bei alleinlebenden Pensionärinnen - mit allen Mitteln versuchen würden, diese aus ihren Wohnungen zu vertreiben. Sie habe diese Vorfälle zur Anzeige gebracht und mehrere Beschwerden auf verschiedenen Hierarchiestufen bei der Polizei in B._______ sowie beim Innenministerium von Moldova eingereicht. Zunächst seien ihren Anzeigen und Beschwerden jeweils beantwortet worden; im Jahr 20(...) habe man damit aber aufgehört und ihre Eingaben nur noch archiviert. Der Polizeichef ihres Quartiers habe sie rund zehnmal in seinem Büro empfangen. Anfänglich habe er ihre geraten, das Internet für eine Weile nicht mehr zu benutzen, und bei ihrem letzten Gespräch habe er ihr dann empfohlen auszureisen. Da sie die ständigen ungerechtfertigten Gerüchte/Verleumdungen nicht mehr ertragen habe, sei sie schliesslich am (...). Juli 2021 legal mit dem Bus nach C._______ zu ihrer Tochter und nach einigen Tagen dann weiter in die Schweiz gereist. Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach dem Tod ihrer Eltern mit der Notarin, die sich um das Testament ihrer Mutter hätte kümmern sollen, einen Konflikt gehabt. Sie sei von der Notarin dazu gedrängt worden, ihren Anteil an der Eigentumswohnung in B._______ auf ihre Tochter zu überschreiben. Weil die Notarin sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Tochter gegeneinander aufgehetzt habe, habe sie mit der Notarin einen «Frauenstreit» begonnen. Hinzu komme, dass die wirtschaftliche Lage in Moldova schlecht und sie aufgrund ihrer russischen Ethnie diskriminiert worden sei. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab sie zu Protokoll, es sei alles in Ordnung, sie sei lediglich etwas erkältet und gestresst. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente ein. Auf diese wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Am 5. Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. E. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 - eröffnet am 22. Oktober 2021 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. Oktober 2021 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Eingabe vom 27. Oktober 2021 erfülle die Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG mangels Rechtsbegehren nicht, und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung auf. H. Am 3. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeverbesserung innert Frist ein und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Rechtsvertretung aufgrund der besonderen Umstände eine angemessene Frist zur Nachbesserung der Beschwerde zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Des Weiteren wurde im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese vorliegen nicht entzogen habe, könne die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und trat auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Weiter verzichtete sie vorderhand auf einen Kostenvorschuss, lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein und verwies die Behandlung der übrigen Anträge auf später. J. Am 10. Dezember 2021 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2021 zur Replik zugestellt wurde. K. Am 22. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. L. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das mittels formeller Rügen begründete Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2021 und Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz ist nachfolgend zu prüfen. 3.2 Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe dadurch, dass sie ihr Verfahren mit der Begründung weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugeteilt und dann bereits nach zehn Tagen einen negativen Asylentscheid gestützt auf Art. 40 AsylG erhalten habe, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Vorliegend hätte Art. 40 AsylG gemäss Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr zur Anwendung gelangen dürfen, da ihr Asylverfahren zur Durchführung weiterer Abklärungen dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden sei. Folglich wäre gemäss dem erweiterten Verfahren denn auch eine Beschwerdefrist von 30 Tagen einschlägig gewesen. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, worin die weiteren Abklärungen der Vorinstanz bestanden beziehungsweise ob solche überhaupt stattgefunden hätten. Sie habe sich aber im Sinne des Vertrauensschutzes darauf verlassen dürfen, dass aufgrund der Mitteilung des SEM in ihrem Fall auch tatsächlich weitere Abklärungen vorgenommen würden. Zudem tangiere dieses Vorgehen der Vorinstanz auch die Begründungspflicht. Wenn nämlich die Vorinstanz tatsächlich in der kurzen Zeit zwischen der Zuweisung ins erweiterte Verfahren und dem Asylentscheid weitere Abklärungen vorgenommen habe, ohne dass diese im Asylentscheid kommuniziert worden seien, so liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor; insofern ihr bezüglich solcher Abklärungen das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, die Vorinstanz habe vorliegend den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie ihre gesundheitliche Situation und damit einhergehend die diesbezügliche medizinische Versorgung in Moldova unzureichend abgeklärt habe. Bereits aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung hätte in Betracht gezogen werden müssen, dass sie möglichweise psychisch krank sein könnte. Ihre Vorbringen seien insgesamt «abenteuerlich» und würden darauf hindeuten, dass sie eventuell unter Verfolgungswahn leide. Ihr Rechtsvertreter hielt diesbezüglich beschwerdeweise fest, anlässlich einer Besprechung habe die Beschwerdeführerin ihm gegenüber ausgeführt, sie sei auch in der Schweiz - wie zuvor bereits in Moldova - von einem anderen, fremden asylsuchenden Mann als «schwuler Mann» bezeichnet worden. Dieses Vorbringen müsse daher als fixe Idee eingestuft werden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesbezüglich sodann in keiner Weise einsichtig beziehungsweise für die Möglichkeit offen gezeigt, dass ihre Vorbringen vielleicht nicht der Wahrheit entsprächen und sie eventuell unter Verfolgungswahn leiden könnte. Aufgrund dessen wäre die Vorinstanz gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen abzuklären, ob bei der Beschwerdeführerin eine psychische Krankheit vorliege beziehungsweise, ob allenfalls ihre Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. Die Vorinstanz habe dies aber nicht einmal in Betracht gezogen, sondern vielmehr festgehalten, die Beschwerdeführerin sei körperlich und geistig gesund. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, beim Zuteilungsentscheid ins erweiterte Verfahren vom 5. Oktober 2021 handle es sich zum einen um ein Standardschreiben, zum anderen habe die spätere Durchsicht der vorliegenden Akten ergeben, dass der Sachverhalt erstellt werden könne. Die Zuweisung ins erweiterte Verfahren werde bei Bedarf sodann auch eingeleitet, um zu eruieren, ob es überhaupt zusätzlicher Abklärungen bedürfe, oder auch aus Kapazitätsgründen. Dementsprechend seien der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben und die Begründungspflichtverletzung gegenstandslos. Zum Vorwurf der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wies die Vorinstanz vorab auf die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person hin und hielt diesbezüglich fest, es wäre der - bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen - Beschwerdeführerin freigestanden, ärztliche Unterlagen einzureichen, wovon weder sie selbst noch ihre Rechtsvertretung bisher Gebrauch gemacht hätten. Betreffend die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz klar, dass vorliegend einzig die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens zu beurteilen sei. Diese setze voraus, dass eine Person als Asylbewerber/in in der Lage sei, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (unter Verweis auf die Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2a). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine volljährige Person, die - trotz Nervosität sowie leichtem Stress, weitschweifigem Gedankengang und allenfalls erahnbaren leichten Anzeichen für gewissen Beobachtungs-/Verfolgungswahn - anlässlich der Anhörung in der Lage gewesen sei, ihre Reise von Moldova in die Schweiz selbstständig zu planen, zu finanzieren und durchzuführen. Sie habe ihren Lebenslauf schildern, die von ihr wahrgenommen Verfolgungsgründe nennen und festhalten können, dass sie sich von den schweizerischen Behörden Schutz vor der von ihr wahrgenommen Verfolgung erwünsche. Die Vorinstanz gehe aufgrund dieses Aussageverhaltens von ihrer Urteilsfähigkeit im Asylverfahren aus. Weitere Abklärungen hätten sich nicht aufgedrängt, da die Beschwerdeführerin sich selbst als physisch und psychisch gesund erachtet habe. 3.4 Die Beschwerdeführerin replizierte dazu im Wesentlichen, eine asylsuchende Person könne nicht beliebig ins erweiterte Verfahren überstellt werden. Gemäss Art. 26 AsylG habe eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen, wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führe, dass der Entscheid gemäss Art. 37 Abs. 2 AsylG realistischerweise nicht innert der Frist von acht Arbeitstagen eröffnet werden könne. Somit müsse - nach der Vorbereitungsphase von maximal 21 Tagen - anschliessend in der Taktenphase im Sinne von Art. 20c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1 [SR 142.311]) sowohl die Asylanhörung als auch der Entscheid, ob das Asylgesuch im beschleunigten oder im erweiterten Verfahren zu prüfen sei, innerhalb der achttägigen Entscheidphase stattfinden (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-6723/2019 [recte: E-6713/2019] vom 9. Juni 2020). Folglich müsse innert der Maximalfrist von 29 Tagen (21 Tage Vorbereitung plus acht Tage Entscheidphase) entschieden werden, in welchem Verfahren das Asylgesuch geprüft werde. Vorliegend habe die Anhörung der Beschwerdeführerin erst einen Monat nach ihrer Asylgesuchstellung am 1. Oktober 2021 stattgefunden. Damit sei die Maximalfrist bereits überschritten gewesen, ohne dass eine Anhörung stattgefunden hätte oder der Entscheid bereits dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden wäre. Folglich sei die Durchführung der Asylanhörung als verspätet einzustufen. Der Zuweisungsentscheid sei erst nach 35 Tagen und ohne Angaben von triftigen Gründen für die Verspätung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 AsylG erfolgt. Kurz nachdem die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden sei, sei ihr bereits der Asylentscheid eröffnet worden. Dieser Umstand zeige auf, dass die Überweisung ins erweiterte Verfahren nicht notwendig gewesen sei und der Entscheid ihr auch fristgemäss im Bundesasylzentrum hätte eröffnet werden können. Die Vor-instanz habe durch die «überhastete» Zuweisung ins erweiterte Verfahren wohl versucht, die klarerweise bekannten Fristen zu wahren, welche durch eine schlechte Planung ihrerseits überhaupt erst überstrapaziert worden seien. Insgesamt habe die Vorinstanz durch dieses Vorgehen zum einen für Rechtsunsicherheit gesorgt und zum anderen die rechtliche Vertretung erschwert, wodurch die Verfahrensfristen zu Unrecht überschritten und das Gebot von Treu und Glauben verletzt worden sei. Des Weiteren wäre die Vorinstanz aufgrund ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung und der damit in Zweifel stehenden Urteilsfähigkeit angehalten gewesen, mittels Botschaftsabklärung bei Familie und Freunden beziehungsweise Botschaftsanfrage um Akteneinsicht in medizinische und/oder behördliche Dokumente in Moldova ihren psychischen Zustand abzuklären. Dies habe die Vorinstanz nicht getan und darüber hinaus habe sie weder eine psychiatrische Fachperson beigezogen noch die Beschwerdeführerin während ihrer Anhörung damit konfrontiert, dass ihre Aussagen wahnhaft erscheinen würden und diese wahnhafte Wahrnehmung die Konsequenz einer psychischen Erkrankung sein könnte. Diesbezüglich merkte der Rechtsvertreter zudem an, die Beschwerdeführerin könne selbst keine Arztzeugnisse einreichen, da sie bei sich selbst keine psychischen Auffälligkeiten wahrnehme. 4. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 818 f.). Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen, vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Verfahrenshoheit im vorinstanzlichen Verfahren beim SEM liegt. Das SEM entscheidet, ob es ein Asylgesuch in einem beschleunigten oder einem erweiterten Verfahren behandelt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren besteht nicht (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt und anschliessend erging - da es sich bei Moldova um ein «safe country» handelt - gestützt auf Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ein ablehnender Asylentscheid ohne weitere Abklärungen mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Das SEM benötigte - wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte - bereits für die Vorbereitungsphase länger als die gesetzlich vorgesehene Anzahl von 21 Tagen (Art. 26 Abs. 1 AsylG). Insofern ist es bereits aus verfahrenstechnischer Sicht nachvollziehbar, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin - insbesondere unter dem Aspekt der Einhaltung der Verfahrensfristen - dem erweiterten Verfahren zugewiesen wurde; zumal die Beschwerdeführerin selbst festhielt, wenn der Entscheid im beschleunigten Verfahren behandelt worden wäre, wäre die Maximalfrist von 29 Tagen klar überschritten gewesen. Hinzu kommt, dass, wenn eine pflichtgemässe Schätzung des SEM nach der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass der Entscheid realistischerweise nicht innert acht Tagen getroffen werden kann, nach der gesetzgeberischen Intention eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen hat (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 8.6 m.w.H.). Nichts anderes hat das SEM vorliegend getan. Die Formulierung «Da das Asylgesuch Ihrer Mandantin weiterer Abklärungen bedarf, wird es gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt» - in der von der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zu Recht als Standardschreiben bezeichneten Verfügung betreffend Zuteilung ins erweiterte Verfahren - ist klarerweise dem Gesetzeswortlaut von Art. 26d AsylG geschuldet. Nichtsdestotrotz lässt sich einzig gestützt auf diesen Satz sowie den Umstand, dass der Entscheid der Beschwerdeführerin zehn Tage, nachdem sie dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, erging, keine Verletzung des Gebots von Treu und Glauben ableiten. Die Vorinstanz gelangte vorliegend nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass keine weiteren Abklärungen mehr notwendig sind, und erliess den ablehnenden Entscheid. Da sie mangels Notwendigkeit keine weiteren Abklärungen getätigt hat und sich dies der Verfügung entnehmen lässt, kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegen. Eine sachgerechte Anfechtung war sodann möglich, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Es besteht keine Veranlassung für eine Fristansetzung zur «Nachbesserung» der Beschwerde, weshalb dieser subeventualiter gestellte prozessuale Antrag abgewiesen wird. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auf Beschwerdeebene keinerlei Beweismittel eingereicht wurden, was das Vorgehen der Vorinstanz, auf weitere Abklärungen zu verzichten, zusätzlich stützt (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3). 4.3 Betreffend Urteilsfähigkeit ist vorab festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Normalfall bei volljährigen Personen zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit von deren Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, ausgeht (vgl. Art. 16 ZGB). Wird eine Urteilsunfähigkeit geltend gemacht, obliegt die Beweislast derjenigen Person, welche die Urteilsfähigkeit bestreitet (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.2 m.w.H.). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (vgl. Urteil des BVGer E-3026/2021 vom 7. August 2023 E. 6.2.3 m.w.H.; EMARK 1996 Nr. 4 E. 2.a). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. Anlässlich der Anhörung gab die Beschwerdeführerin betreffend ihren Gesundheitszustand zu Protokoll, sie sei zwar etwas erkältet und gestresst, haben ansonsten aber keine Beschwerden. Es sei alles in Ordnung. Auf Medikamente sei sie nicht angewiesen und sie habe auch früher weder physische noch psychische Probleme gehabt (vgl. SEM-Akte [...]-15/19 F7, F9 - F11). Den Akten lassen sich denn auch keinerlei ärztliche Berichte entnehmen. Sowohl das Protokoll der PA als auch jenes der Anhörung lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen zu ihrer Reise, ihrem Gesundheitszustand, ihren persönlichen Verhältnissen (letzter Wohnort, Beruf/Arbeit, Familienverhältnisse/Beziehungen), den von ihr eingereichten Beweismitteln sowie zu ihren Asylgründen im Wesentlichen verstand und grundsätzlich in der Lage war, sie ihrem Sinn entsprechend zu beantworten (vgl. SEM-Akte [...]-11/6; [...]-15/19). Ihre Angaben zu ihren Asylgründen waren zwar teils weitschweifig sowie konfus und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dem Protokollverlauf sind aber keine Anzeichen zu entnehmen, dass sie zu klarem Denken grundsätzlich nicht fähig gewesen wäre. So war sie denn auch fähig, ihre Reise in die Schweiz eigenständig zu planen und durchzuführen, und hat sich auch während ihres Asylverfahrens in der Schweiz eigenständig mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben an die damals zuständige Bundesrätin gewandt, um eine Reisebewilligung für die Hochzeit ihrer Tochter zu erhalten. Aufgrund dessen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens ebenfalls als urteilsfähig. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) weitergehende Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nichts dagegen einzuwenden, dass das SEM in Berücksichtigung ihrer Aussagen und dem Umstand, dass sie keinerlei Beweismittel eingereicht hat, zum Schluss gelangt ist, es liege eine genügende Entscheidgrundlage vor und der Sachverhalt sei auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse liquide. Dafür spricht denn auch, dass die Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene bis dato keinerlei Beweismittel, namentlich keine ärztlichen Unterlagen, einreichte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsfeststellung eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 8 AsylG). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich gemäss den obigen Ausführungen somit als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

6. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Hauptbegehren zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sie stellte aber in materieller Hinsicht in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung aus der Schweiz keine Rechtsbegehren. Eine Auseinandersetzung mit diesen Punkten in ihrer Begründung fehlt denn auch gänzlich. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. Gegenstand der materiellen Prüfung bildet somit lediglich die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Da die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Moldova lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Zudem gilt Moldova als «safe country». In Übereinstimmung mit der Vor-instanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über die Eigentumswohnung in B._______ verfügt, welche ihr und ihrer zurzeit in C._______ lebenden Tochter gehört. Nach ihrer Rückkehr wird sie dort wieder wohnen können. Sie verfügt über einen Hochschulabschluss in (...) und mehrjährige Erfahrung als Betreiberin einer eigenen Handelsfirma. Aufgrund ihres Alters erhält sie bereits eine kleine Altersrente (vgl. SEM-Akte [...] ID-003). Weiter steht ihr als Rentnerin eine obligatorische Krankenversicherung zu (vgl. Journal of Global Health, Expansion of health insurance in Moldova and associated improvements in access and reductions in direct payments, vom 15.11.2016, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5112006, abgerufen am 01.03.2024). Sie verfügt denn auch über eine Krankenversicherungskarte und hat somit bei Bedarf grundsätzlich Zugang zu medizinischen Dienstleistungen (vgl. SEM-Akte [...] ID-004). Sollte sie sich künftig bezüglich einer allfälligen psychischen Erkrankung in medizinische Behandlung begeben wollen, könnte sie dies direkt in B._______ tun. Auch wenn die wirtschaftlichen Lebensumstände in Moldova nicht einfach sein mögen, verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rente über ein gesichertes Grundeinkommen. Finanzielle Unterstützung könnte sie bei einer Rückkehr - wie bereits zuvor - auch von ihrer Tochter erhalten. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung wäre es ihr - sofern es notwendig wäre - zudem zuzumuten, selbstständig noch ein Einkommen zu generieren. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Moldova insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Dies sollte vorliegend kein Problem sein, da die moldawischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Schreiben der moldawischen Behörden vom 16. März 2023). Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beantragte indessen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten ist zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person von MLaw Milad Al-Rafu ist ebenfalls gutzuheissen (vgl. Art. 102m Abs. 1 AsylG), er ist entsprechend einzusetzen. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der Honorarnote vom 27. Juli 2023 wurde ein Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.00 und ein Auslagenersatz in der Höhe von Fr. 43.90 (total Fr. 2'443.90) geltend gemacht. Das Gericht erachtet den darin geltend gemachten zeitlichen Aufwand insgesamt nicht als vollumfänglich angemessen. 14 Stunden für das Verfassen von insgesamt 20 Seiten Eingaben für das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde und Replik) entspricht nicht einem praxisüblichen Aufwand, zumal bei der Replik seitenweise aus dem Anhörungsprotokoll sowie aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zitiert wurde und daneben zusätzliche zwei Stunden für die Besprechung und das Aktenstudium in Rechnung gestellt wurden. Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands auf zehn Stunden erscheint adäquat. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'544.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw Milad Al-Rafu wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingesetzt.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'544.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: