Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit ihren beiden Kin- dern am 11. Oktober 2022 legal in die Schweiz ein und suchte am 21. Ok- tober 2022 für sich und ihre Kinder um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Be- schwerdeführenden aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) vorhandenen Akten. C. Am 2. November 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihnen zu- gewiesene (rubrizierte) Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden um eine angemessene Behandlung in der Unterkunft sowie um Beschleunigung des Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin al- leinerziehend sei und ihr Sohn B._______ an einer Autismus-Spektrum- Störung leide. Ausserdem reichten sie diverse medizinische Unterlagen ein. E. Am 19. Januar 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. E.a Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person im Wesentlichen aus, sie sei moldawische Staatsangehörige und stamme aus D._______, welches sich im (…) Teil von Transnistrien, Moldova, befinde. Dort sei sie noch zur Zeit der Sowjetunion geboren und aufgewachsen. Ausser wäh- rend ihrer Studien- und Militärausbildungszeit sowie einem (…)jährigen Auslandsaufenthalt in E._______ aufgrund ihrer Arbeit habe sie immer in D._______ gelebt. Sie verfüge über einen Studienabschluss in (…) und habe anschliessend noch ein weiteres Studium in Militärwesen im Rang eines «(…)» abgeschlossen. Während ihres Studiums und danach habe sie als Sekretärin im (…)bereich gearbeitet. Anschliessend sei sie nach E._______ und sei dort in einem Unternehmen für Ersatzteile für (…) als Logistikerin tätig gewesen. Ebenda habe sie ihren Exmann kennenge- lernt, der wie sie aus D._______ stamme. Aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft hätten sie gemeinsam entschieden, nach D._______
E-1194/2023 Seite 3 zurückzukehren, dort ihr Kind grosszuziehen und dann wieder nach E._______ zurückzukommen. Daraus sei aber nichts geworden. Ihr Ex- mann habe Probleme mit Alkohol und Drogen bekommen und habe nicht mehr gearbeitet. Er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden, was auch ihr Sohn mitbekommen habe. Während ihrer zweiten Schwangerschaft sei sie von ihm so heftig verprügelt worden, dass sie ihr Kind verloren habe. Da- nach habe er versprochen, sich zu bessern, und es sei auch tatsächlich eine Zeit lang besser gewesen. Als sie aber mit ihrer Tochter schwanger geworden sei, habe alles wieder von vorne begonnen. Als ihr Exmann nicht nur ihr selbst, sondern auch der Tochter gegenüber gewalttätig geworden sei, habe sie – trotz Todesdrohungen seitens ihres Exmannes – die Schei- dung eingereicht. Sie sei mit ihren Kindern zurück in das Haus ihrer Eltern gezogen und habe dort gemeinsam mit ihren Eltern und den Kindern ge- lebt. Aufgrund der Krankheit ihres Sohnes habe sie sich medizinische Kenntnisse angeeignet und eine pädagogische Ausbildung absolviert. Dadurch habe sie als Lehrerin und Trainerin arbeiten und die Spezialisten in diesem Gebiet unterstützen können. Mit zusätzlicher finanzieller Unter- stützung ihrer Eltern sowie der Invalidenrente ihres Sohnes habe sie nach der Scheidung ihren Lebensunterhalt finanziert. Ihr Exmann sei wieder ver- heiratet und habe nun eine neue Familie. Mit den gemeinsamen Kindern habe er wenig Kontakt. Finanzielle Unterstützung leiste er keine. E.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, wehrdienstpflichtig zu sein. Die Situation in Transnistrien sei aufgrund der Vorkommnisse in der Ukraine sehr ange- spannt. Nach einem Anschlag auf ein Gebäude des Ministeriums für öffent- liche Sicherheit im (…) 2022 in F._______ sei der «rote Code» ausgerufen worden. Überall seien Militärangehörige auf den Strassen und man höre sehr oft Detonationen auf der ukrainischen Seite. Dies habe dazu geführt, dass ihre Erinnerungen an die Zeit des Zerfalls der Sowjetunion wieder präsent geworden seien. Deshalb habe sie grosse Angst verspürt und auch die Kinder seien verängstigt gewesen. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder dasselbe, wie sie damals, erleben müssten. Im (…) 2022 sei dann eine Teilmobilmachung erfolgt und sie habe von einem Kollegen erfahren, dass momentan zwar nur Personen im Aktivdienst einberufen würden. Danach würden aber auch die Reservisten – wozu sie gehöre – einberufen werden. Sie sei nicht bereit, in den Krieg zu ziehen und Menschen zu töten. Zudem müsse sie sich um ihre Kinder, insbesondere um ihren autistischen Sohn kümmern. Probleme mit den moldawischen oder transnistrischen Behör- den habe sei eigentlich keine gehabt. Lediglich als sie sich mit anderen Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen zusammengeschlossen
E-1194/2023 Seite 4 habe und in einem öffentlichen Brief von den Behörden die Eröffnung eines Zentrums für solche Fälle verlangt habe, sei sie zweimal von einer unter- drückten Nummer angerufen worden. Dabei sei ihr gesagt worden, dass sie mit ihren Bestrebungen aufhören solle. Im Übrigen sei sie apolitisch. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Akten ein: - eine Scheidungsurkunde (in Kopie und inklusive Übersetzung) - eine Invalidenbescheinigung ihres Sohnes B._______ (in Kopie und in- klusive Übersetzung) - eine Bescheinigung betreffend den Reservedienst (in Kopie und inklu- sive Übersetzung) - ein ärztliches Gutachten betreffend ihren Sohn B._______ vom
11. März 2019 (im Original und inklusive Übersetzung) - ein Protokoll über eine pathopsychologische Untersuchung betreffend ihren Sohn B._______ vom 25. April 2019 (im Original und inklusive Übersetzung) - weitere medizinische Unterlagen betreffend ihren Sohn B._______ (im Original) sowie - eine Einwilligung des Vaters der Kinder betreffend ihre Ausreise (in Ko- pie) E.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die mol- dawischen Pässe und die Geburtszertifikate von sich und ihren Kindern (alles im Original) ein. F. Am 26. Januar 2023 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme vom 27. Januar 2023 führte die Rechtsvertretung aus, bereits der moldawische Verteidigungsminister habe die Möglichkeit einer Mobilisierung in Moldova aufgrund des Ukrainekriegs öffentlich be- stätigt. Entsprechend lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Einziehung von Reservisten vor. In diesem Zusammenhang sei sodann unklar, ob die Beschwerdeführerin von einem Aufschub der Militärdienstpflicht profitieren könnte und was ihr im Falle der Wehrdienstverweigerung für eine Strafe drohe. Einem Wegweisungsvollzug stünde zum einen das Kindeswohl ent- gegen, da Moldova keine staatliche Gesundheitseinrichtung habe, die auf
E-1194/2023 Seite 5 Autismus ausgerichtet sei, und zum anderen die Bisexualität der Be- schwerdeführerin, aufgrund derer sie in Transnistrien gesellschaftlich ge- ächtet und stigmatisiert werden würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bisexualität bis anhin vor ihrer Familie und ihren Bekannten geheim halten können. Ihr Exmann habe ihr Geheimnis nun aber aus Rache preisgege- ben, weil er nicht wisse, wo die Beschwerdeführerin und die Kinder sich aufhielten. Ihre Mutter habe anlässlich des Bekanntwerdens ihrer Bisexu- alität einen Herzinfarkt erlitten und sei infolgedessen gestorben. Ihre Schwester mache nun die Beschwerdeführerin für den Tod der Mutter ver- antwortlich. Hinzu komme, dass sie mit Ausnahme einer Tante in ihrer Hei- mat über keine nahestehende Person mehr verfügten und somit nicht von einem sozialen Netz ausgegangen werden könne. Eine Rückkehr sei folg- lich unzumutbar. H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2023 liess die Beschwer- deführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben: In dieser wurde beantragt, es seien die Ziffern 3. - 5. der Verfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein Verlaufsbericht der (…) betreffend B._______ (letzter Eintrag am 2. Februar 2023) und ein Bericht der Psychiatrie G._______ vom 22. Februar 2023 betreffend die Beschwerdeführerin bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 hiess die damalige Instruktions- richterin unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
E-1194/2023 Seite 6 Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. K. Am 22. März 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 28. April 2023 – unter Beilage einer Kopie der Sterbeurkunde der Mutter der Beschwerde- führerin – eine Replik ein. M. Am 23. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter erneut den Verlaufsbericht der (…) sowie einen Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom
15. Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. N. Am 15. Juni 2023 nahm die Vorinstanz duplizierend Stellung. O. Der Rechtsvertreter reichte am 5. Juli 2023 eine Triplik ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgül- tig entscheidet.
E-1194/2023 Seite 7
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Co- vid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispo- sitivziffer 3) kann nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilli- gung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Zu Recht ordnete die Vorinstanz daher die Wegweisung der Beschwerdeführenden an.
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der
E-1194/2023 Seite 8 Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange- wandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Betreffend die Anwendung des Übereinkom- mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) hielt die Vorinstanz fest, dieses begründe keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Lehre und Rechtsprechung daher nur dann unzulässig, wenn der Wegwei- sungsvollzug auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22 KRK, nicht vereinbar seien. Folglich seien die Be- hörden gehalten, die Tragweite dieser Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Die Schweiz sei diesen Verpflichtungen bereits im Rahmen gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht sowie im Zivilgesetz nachgekommen. Darüber hinaus bildeten diese Verpflichtungen auch einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht. Ent- sprechend erweise sich der Vollzug als zulässig. Betreffend Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, weder die in Moldova herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführenden. Die Be- schwerdeführerin sei eine gesunde Frau, die über ein Studium in (…), eine zweijährige Militärausbildung sowie eine pädagogische Zusatzausbildung verfüge. Sie habe bereits in unterschiedlichen Berufen und an verschiede- nen Orten Arbeitserfahrungen sammeln können und ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise als Lehrerin und Trainerin für Kinder mit besonderen Be- dürfnissen finanziert. Sie habe zuletzt gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Haus gewohnt, verfüge in der Heimat über eine Tante zu der sie ebenfalls Kontakt habe sowie Freunde und somit über ein soziales Netz. Es sei da- von auszugehen, dass sie wieder bei ihrer Mutter wohnen könne und dass diese sie auch weiterhin finanziell unterstütze. Für ihren Sohn werde sie eine Invalidenrente beziehen können. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Moldova ihre bisherige oder eine an- dere Arbeit (wieder) aufzunehmen. Es werde nicht verkannt, dass eine Ar- beitstätigkeit in Kombination mit der Betreuung ihres Sohnes herausfor- dernd sein dürfte. Sie habe dies aber bereits vor ihrer Ausreise bewerkstel- ligen können. Hinzu komme, dass ihr Sohn vor der Ausreise in ein Internat für Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen worden sei, in wel- chem er an den Werktagen übernachtet hätte. Dies dürfte ihre wirtschaftli- che Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern.
E-1194/2023 Seite 9 Im Hinblick auf das Kindeswohl wurde festgehalten, eine Entwurzelungssi- tuation, die den Wegweisungsvollzug hemmen könnte, liege nicht vor. Die Kinder befänden sich erst seit einigen Monaten in der Schweiz. Zuvor hät- ten sie immer in Moldova gelebt und dort den Kindergarten besucht, wes- halb sich deren Beziehungsnetz in der Heimat befinde. Im Übrigen seien die Kinder in einem Alter, in dem sie sich primär an der Beschwerdeführerin orientierten. Dementsprechend stehe auch das Kindeswohl dem Wegwei- sungsvollzug nicht entgegen. Zur diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung des Beschwerdefüh- rers 2 führte die Vorinstanz an, diese sei nicht als Ausreisegrund angeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe einzig angegeben, dass es in der Heimat kein spezifisches Angebot für Kinder mit Autismus gebe und Spe- zialisten fehlten. Daraus lasse sich aber kein Wegweisungsvollzugshinder- nis ableiten. Ihren Aussagen sowie den eingereichten medizinischen Akten zufolge, habe ihr Sohn in der Heimat von Angeboten und Programmen pro- fitieren können. Es sei eine Diagnose gestellt und seine Bedürfnisse seien angegangen worden. Er habe einen Kindergarten mit einer integrierten Gruppe für Kinder mit besonderen Bedürfnissen besucht, sei in einer ent- sprechenden Schule aufgenommen worden, habe verschiedene Therapien absolviert und mehrmals in der Woche mit einem Psychologen und einem Logopäden gearbeitet. Aufgrund dieser bereits initiierten Behandlungen in Moldova und der restriktiven Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG, stelle die Diagnose für ihren Sohn kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Auch die teilweisen Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter, welche aufgrund des Krieges eingeschüchtert sei, vermöchten nichts an der (individuellen) Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu ändern. Insgesamt lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges sprächen. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, me- dizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG).
E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Moldova res- pektive Transnistrien sei aufgrund des Ukrainekrieges sehr angespannt. Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin als Reser- vistin eingezogen werde. Offen sei, ob ihre Mobilisierung tatsächlich auf- geschoben werden könnte, zumal die Möglichkeit bestünde, dass der Vater der Kinder zu deren Obhut verpflichtet würde. Unklar sei sodann, welche Strafe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren drohten. Weiter sei entgegen der Ansicht des SEM das Kindeswohl von B._______ durch eine Wegweisung sehr wohl gefährdet. Moldova verfüge lediglich
E-1194/2023 Seite 10 über ein einziges auf Autismus spezialisiertes Zentrum im zwei Autostun- den entfernten H._______. Das Zentrum werde durch eine non-govern- mental organization (NGO) geführt, weshalb die Eltern selbst für die Kos- ten von über Fr. 300.– pro Monat aufkommen müssten. Der moldawische Staat respektive die Krankenkasse übernehme lediglich die Diagnosekos- ten. Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung und Behandlung autis- tischer Personen würden hingegen nicht übernommen werden. Die Invali- denrente des Sohnes von USD 50.– sei für die Finanzierung des Lebens- unterhalts vorgesehen und nicht um die Kosten für Therapien abzudecken. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin eine solche Therapie finanzieren könnte. Des Weiteren sei nicht klar, ob ihr Sohn das einstige Schulangebot weiterhin in Anspruch nehmen könne. Hinzu komme, dass auch diese Institution nicht konkret auf Kinder mit Autismus ausgerichtet sei. Im Falle der Verweigerung der definitiven Aufnahme ihres Sohnes, müsste sich die Beschwerdeführerin selbst um ihn kümmern, wodurch ihr aber eine Erwerbstätigkeit und folglich die Erwirtschaftung eines genügen- den Einkommens verwehrt sei. Darüber hinaus bestehe bei ihr der Ver- dacht auf (…) mit kürzlicher Retraumatisierung neben einer initial gestell- ten (…). Gemäss ärztlichem Bericht sei im Falle ihrer Rückkehr in die Hei- mat von einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit massiver Selbstgefährdung sowie von einer Gefährdung der Kinder auszugehen. Weiter wird eingewendet, die Mutter der Beschwerdeführerin habe auf- grund der durch ihren Exmann verbreiteten Neuigkeit, dass sie bisexuell sei, einen Schock erlitten und sei an einem Herzinfarkt gestorben. Die Schwester der Beschwerdeführerin – zu welcher sie kaum Kontakt und darüber hinaus auch kein gutes Verhältnis habe – mache deshalb sie für den Tod der Mutter verantwortlich. Da nun beide Elternteile verstorben seien, sei fraglich, ob in der Heimat tatsächlich noch ein (intaktes) Familien- und Beziehungsnetz bestehe. Ihr Exmann beteilige sich am Leben der ge- meinsamen Kinder weder finanziell noch sonst in irgendeiner Form. Zudem werde Bisexualität in Moldova geächtet. Dementsprechend sei davon aus- zugehen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund der fehlenden Unterstüt- zung sowie der Stigmatisierung mit massiven Problemen konfrontiert wä- ren. Aufgrund dessen sei in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumut- bar.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, es beständen Zweifel an der von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten – und daher als
E-1194/2023 Seite 11 nachgeschoben zu qualifizierenden – Bisexualität, den diesbezüglichen Befürchtungen sowie dem damit einhergehenden Tod ihrer Mutter. Dabei irritiere insbesondere, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin ein- zig angemerkt worden sei, ihr Exmann habe als Vergeltung wegen ihres Auslandsaufenthalts der Mutter von ihrer Bisexualität erzählt. Diese Argu- mentation überzeuge jedoch nicht, da ihr Exmann der Ausreise der Kinder zugestimmt habe und darüber hinaus auch kaum Kontakt zu den Kindern pflege. Eine Bisexualität und damit einhergehende Befürchtungen stigma- tisiert zu werden, ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Letz- tere seien zwar in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, objektiv lägen aber keine konkreten Hinweise vor, dass deswegen ein Leben in der Heimat für die Beschwerdeführerin unzulässig oder unzumutbar wäre. So gebe es auch in Moldova Organisationen, die sich für die Rechte und Akzeptanz von Angehörigen der LBGTQI+-Gesellschaft einsetzten. Sodann führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei eine gut aus- gebildete Frau, die bereits an unterschiedlichen Orten gelebt und gearbei- tet habe und dort jeweils auch habe Fuss fassen können. Es sei ihr zuzu- muten, sich mit Hilfe von Freunden, ihrer Tante und nötigenfalls auch mit staatlicher Unterstützung in ihrer Heimat – mithin auch ausserhalb Transnistriens – in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder zu integrie- ren. Folglich ändere auch der Tod ihrer Mutter nichts an der Zumutbar- so- wie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Betreffend die gesundheitliche Situation sei festzuhalten, dass ihr Sohn aufgrund seines Behinderungsstatus in Moldova eine kostenlose Kranken- versicherung erhalte. Rückkehrer könnten sich sodann an die Generaldi- rektion für Soziale Hilfe oder an die kostenlosen Zentren für psychologi- sche Beratung und Unterstützung in den Bezirkspolikliniken wenden, soll- ten sie dringend psychologische, medizinische, soziale und rechtliche Hilfe oder Berufsberatung benötigen. Mittels rechtlicher Beratung könnte sich die Beschwerdeführerin auch um finanzielle Unterstützung durch ihren Ex- mann bemühen. Ihre psychischen Beschwerden seien sodann sowohl in H._______ als auch in Transnistrien behandelbar. Insgesamt sei nicht da- von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würden. Die psychischen Beschwerden der Be- schwerdeführerin seien in Moldova behandelbar. Ihr Sohn sei bereits in di- verse Angebote und Therapien involviert gewesen und habe dort Fort- schritte gemacht.
E-1194/2023 Seite 12 Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, ein allfälliges Militäraufgebot stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Gegenwärtig bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein solches Auf- gebot zum Militärdienst erhalte.
E. 5.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, vorliegend sei es aufgrund der Bi- sexualität der Beschwerdeführerin, der schwierigen gesundheitlichen Situ- ation des Sohnes, der Probleme mit ihrem Exmann, dem Verlust ihrer Mut- ter und dem fehlenden sozialen Netz in einer Gesamtbetrachtung «schlicht unmöglich», in der Heimat ein Leben in zumutbarem Rahmen aufzubauen respektive weiterzuführen.
E. 5.5 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die im Verlaufsbe- richt von B._______ dargelegten Symptome seien bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylentscheids bekannt gewesen und in den Erwä- gungen gewürdigt worden. Die Behandlung der im Verlaufsbericht der Be- schwerdeführerin diagnostizierten (…) sei in Moldova gewährleistet und führe entsprechend nicht zu einer medizinischen Notlage. Allfälligen suizi- dalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten der Rück- führung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen sowie anderen Massnahmen Rechnung getragen werden.
E. 5.6 In der Triplik wird ergänzend ausgeführt, Frauen hätten in Moldova le- diglich eine Erwerbsquote von 41 % und 41,8 % der gesamten erwerbstä- tigen Personen hätten ein Gehalt von weniger als umgerechnet Fr. 341.– pro Monat. Daher dürfte es für die Beschwerdeführerin äusserst schwierig sein, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Folglich liefen sie und ihre Kinder im Falle der Wegweisung Gefahr, in eine wirtschaftliche und soziale Notlage zu geraten.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
E-1194/2023 Seite 13 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.1 Unbestritten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung findet auf sie daher keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwer- deführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kin- dern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Moldova respektive Transnistrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt – auch unter Berücksichtigung des Krieges in der Ukraine sowie der seit 1990 andauernden Anwesenheit von russischen Truppen in Transnis- trien – nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-5207/2024 vom 20. September 2024 E. 8, E-4713/2021 vom 8. März 2024 E. 7.2.3 und D-2702/2019 vom 20. Juni 2019 S. 10 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-1194/2023 Seite 14 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 In Moldova (inklusive Transnistrien) herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Zudem ist darauf hinzuwei- sen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Her- kunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanz- lichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz legt einläss- lich und zutreffend dar, weshalb die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesund- heitlicher Art nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Verfü- gung des SEM vom 30. Januar 2023 Ziff. III, Vernehmlassungen des SEM vom 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 sowie oben E. 5.1, 5.3 und 5.5), mit folgenden Ergänzungen:
E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in (…), eine Militärausbildung sowie eine pädagogische Zusatzausbildung (vgl. SEM-Akte […]-05/28 ID 007/2; […]-27/13 F42). Sie war bereits als Sekre- tärin und Logistikerin tätig und hat anschliessend als Lehrerin und Trainerin für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet (vgl. SEM-Akte […]- 27/13 F44 – F46). Es ist ihr somit zuzumuten, sich bei einer Rückkehr er- neut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und nötigenfalls staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Be- schwerdeführerin bereits mehrmals gelungen ist, sich an unterschiedlichen Orten in Moldova (inklusive Transnistrien) und im Ausland eine Existenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte […]-27/13 F23 f., F45, F58).
E. 6.3.4 Gemäss dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie G._______ vom
15. Mai 2023 (siehe ergänzend auch die Berichte vom 8. und vom 22. Feb- ruar 2023) leidet die Beschwerdeführerin an einer (…) (ICD […]). Die Symptomatik habe sich im Verlauf etwas stabilisiert, wobei insbesondere die depressive Symptomatik in den Hintergrund getreten sei. Die Be- schwerdeführerin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme regelmässig an Therapiesitzungen teil.
E-1194/2023 Seite 15 Ihre psychischen Beschwerden wird die Beschwerdeführerin in Moldova respektive Transnistrien behandeln lassen können. Zudem besteht dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ambulanten Therapie (vgl. Urteile des BVGer E-4713/2021 E. 7.3.2; E-1757/2020 vom 2. April 2020 E. 7.3, m.w.H.; D-1711/2020 vom 1. April 2020 E. 7.4.4; D-1014/2020 vom 2. März 2020 E. 7.4.2). Insoweit kann einer potenziellen Retraumati- sierung der Beschwerdeführerin hinreichend entgegengetreten werden. Eine allfällige Suizidalität bildet rechtsprechungsgemäss kein Wegwei- sungsvollzugshindernis (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Die Autismus-Spektrum-Störung von B._______ – sie äussert sich insbe- sondere in einem reduzierten Interesse an sozialen Kontakten sowie Stö- rungen der Sprachentwicklung (vgl. hierzu den Verlaufsbericht der (…) mit letztem Eintrag vom 2. Februar 2023 sowie das ärztliche Gutachten vom
E. 6.3.5 Die vertretenen Beschwerdeführenden haben im Rahmen ihrer Mit- wirkungspflicht seit Juli 2023 weder medizinische Unterlagen eingereicht noch haben sie eine massgebliche Veränderung ihrer jeweiligen gesund- heitlichen Probleme geltend gemacht. Von weiteren medizinischen
E-1194/2023 Seite 16 Abklärungen ist daher nicht zu erwarten, dass damit gesundheitliche Be- einträchtigungen der Beschwerdeführenden zu Tage gefördert würden, welche im Falle einer Rückkehr nach Moldova ein lebensgefährdendes Ausmass annehmen könnten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur ver- tieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist daher abzusehen.
E. 6.3.6 Vorliegend offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bisexuell ist. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sie aufgrund ih- rer (angeblichen) Bisexualität in Moldova stigmatisiert werden könnte (siehe hierzu insbesondere die treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. März 2023). Daran vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Schuldzuweisungen im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter der Be- schwerdeführerin nichts zu ändern. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich.
E. 6.3.7 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Diese befinden sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Davor besuchten sie in Moldova den Kin- dergarten respektive die Schule, wobei B._______ aufgrund seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigung stets in einer Gruppe beziehungsweise in einer Schule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut wurde (vgl. SEM-Akte […]-27/13 F10 f.). Beide Kinder haben noch keine derartige In- tegration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Moldova sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumut- bar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3922/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.3 m.w.H.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist sodann darin zu- zustimmen, dass das Hauptinteresse der beiden Kinder (insbesondere dasjenige des gesundheitlich beeinträchtigten Sohnes) darin liegt, in der Obhut der Mutter zu verbleiben, unabhängig vom Wohnort. Konkrete Hin- weise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer mütterlichen Pflich- ten in Moldova zum Militärdienst bestellt werden könnte, liegen derzeit keine vor und wurden auch nicht hinreichend dargetan. Demnach stehen weder das Kindeswohl noch militärische Pflichten der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegen.
E. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Moldova insgesamt als zumutbar.
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E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige moldawische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungs- vollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1194/2023 Seite 18
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 März 2019) – wurde in Moldova diagnostiziert und konnte dort thera- piert werden (vgl. SEM-Akte […]-5/28 ID 006/2, 008/2 - 011/6; […]-27/13 F15 f.). Ihm standen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mehr- mals pro Woche ein Psychologe sowie ein Logopäde zur Verfügung und er konnte ein Internat für Kinder mit besonderen Bedürfnissen besuchen. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass die Behandlungen, Therapien und Schulangebote nach der Rückkehr in Moldova zur Verfügung stehen und für die Beschwerdeführerin auch finanzierbar sein werden. Eine Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs liegt nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Somit begründen die gesundheitlichen Beschwerden mit Blick auf deren tatsächliche Behandelbarkeit in Moldova keine medizinische Notlage und lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (zur me- dizinischen Notlage siehe etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Aus- reise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1194/2023 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richter Walter Lang,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien
1. A._______, geb. am (...), und deren Kinder,
2. B._______, geb. am (...),
3. C._______, geb. am (...), alle Moldova, alle vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger,HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reiste mit ihren beiden Kindern am 11. Oktober 2022 legal in die Schweiz ein und suchte am 21. Oktober 2022 für sich und ihre Kinder um Asyl nach. B. Am 28. Oktober 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführenden aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhandenen Akten. C. Am 2. November 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihnen zugewiesene (rubrizierte) Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Interessen. D. Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden um eine angemessene Behandlung in der Unterkunft sowie um Beschleunigung des Verfahrens, weil die Beschwerdeführerin alleinerziehend sei und ihr Sohn B._______ an einer Autismus-Spektrum-Störung leide. Ausserdem reichten sie diverse medizinische Unterlagen ein. E. Am 19. Januar 2023 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen. E.a Dabei führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person im Wesentlichen aus, sie sei moldawische Staatsangehörige und stamme aus D._______, welches sich im (...) Teil von Transnistrien, Moldova, befinde. Dort sei sie noch zur Zeit der Sowjetunion geboren und aufgewachsen. Ausser während ihrer Studien- und Militärausbildungszeit sowie einem (...)jährigen Auslandsaufenthalt in E._______ aufgrund ihrer Arbeit habe sie immer in D._______ gelebt. Sie verfüge über einen Studienabschluss in (...) und habe anschliessend noch ein weiteres Studium in Militärwesen im Rang eines «(...)» abgeschlossen. Während ihres Studiums und danach habe sie als Sekretärin im (...)bereich gearbeitet. Anschliessend sei sie nach E._______ und sei dort in einem Unternehmen für Ersatzteile für (...) als Logistikerin tätig gewesen. Ebenda habe sie ihren Exmann kennengelernt, der wie sie aus D._______ stamme. Aufgrund ihrer ersten Schwangerschaft hätten sie gemeinsam entschieden, nach D._______ zurückzukehren, dort ihr Kind grosszuziehen und dann wieder nach E._______ zurückzukommen. Daraus sei aber nichts geworden. Ihr Exmann habe Probleme mit Alkohol und Drogen bekommen und habe nicht mehr gearbeitet. Er sei ihr gegenüber gewalttätig geworden, was auch ihr Sohn mitbekommen habe. Während ihrer zweiten Schwangerschaft sei sie von ihm so heftig verprügelt worden, dass sie ihr Kind verloren habe. Danach habe er versprochen, sich zu bessern, und es sei auch tatsächlich eine Zeit lang besser gewesen. Als sie aber mit ihrer Tochter schwanger geworden sei, habe alles wieder von vorne begonnen. Als ihr Exmann nicht nur ihr selbst, sondern auch der Tochter gegenüber gewalttätig geworden sei, habe sie - trotz Todesdrohungen seitens ihres Exmannes - die Scheidung eingereicht. Sie sei mit ihren Kindern zurück in das Haus ihrer Eltern gezogen und habe dort gemeinsam mit ihren Eltern und den Kindern gelebt. Aufgrund der Krankheit ihres Sohnes habe sie sich medizinische Kenntnisse angeeignet und eine pädagogische Ausbildung absolviert. Dadurch habe sie als Lehrerin und Trainerin arbeiten und die Spezialisten in diesem Gebiet unterstützen können. Mit zusätzlicher finanzieller Unterstützung ihrer Eltern sowie der Invalidenrente ihres Sohnes habe sie nach der Scheidung ihren Lebensunterhalt finanziert. Ihr Exmann sei wieder verheiratet und habe nun eine neue Familie. Mit den gemeinsamen Kindern habe er wenig Kontakt. Finanzielle Unterstützung leiste er keine. E.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, wehrdienstpflichtig zu sein. Die Situation in Transnistrien sei aufgrund der Vorkommnisse in der Ukraine sehr angespannt. Nach einem Anschlag auf ein Gebäude des Ministeriums für öffentliche Sicherheit im (...) 2022 in F._______ sei der «rote Code» ausgerufen worden. Überall seien Militärangehörige auf den Strassen und man höre sehr oft Detonationen auf der ukrainischen Seite. Dies habe dazu geführt, dass ihre Erinnerungen an die Zeit des Zerfalls der Sowjetunion wieder präsent geworden seien. Deshalb habe sie grosse Angst verspürt und auch die Kinder seien verängstigt gewesen. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder dasselbe, wie sie damals, erleben müssten. Im (...) 2022 sei dann eine Teilmobilmachung erfolgt und sie habe von einem Kollegen erfahren, dass momentan zwar nur Personen im Aktivdienst einberufen würden. Danach würden aber auch die Reservisten - wozu sie gehöre - einberufen werden. Sie sei nicht bereit, in den Krieg zu ziehen und Menschen zu töten. Zudem müsse sie sich um ihre Kinder, insbesondere um ihren autistischen Sohn kümmern. Probleme mit den moldawischen oder transnistrischen Behörden habe sei eigentlich keine gehabt. Lediglich als sie sich mit anderen Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen zusammengeschlossen habe und in einem öffentlichen Brief von den Behörden die Eröffnung eines Zentrums für solche Fälle verlangt habe, sei sie zweimal von einer unterdrückten Nummer angerufen worden. Dabei sei ihr gesagt worden, dass sie mit ihren Bestrebungen aufhören solle. Im Übrigen sei sie apolitisch. E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Akten ein:
- eine Scheidungsurkunde (in Kopie und inklusive Übersetzung)
- eine Invalidenbescheinigung ihres Sohnes B._______ (in Kopie und inklusive Übersetzung)
- eine Bescheinigung betreffend den Reservedienst (in Kopie und inklusive Übersetzung)
- ein ärztliches Gutachten betreffend ihren Sohn B._______ vom 11. März 2019 (im Original und inklusive Übersetzung)
- ein Protokoll über eine pathopsychologische Untersuchung betreffend ihren Sohn B._______ vom 25. April 2019 (im Original und inklusive Übersetzung)
- weitere medizinische Unterlagen betreffend ihren Sohn B._______ (im Original) sowie
- eine Einwilligung des Vaters der Kinder betreffend ihre Ausreise (in Kopie) E.d Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin die moldawischen Pässe und die Geburtszertifikate von sich und ihren Kindern (alles im Original) ein. F. Am 26. Januar 2023 stellte das SEM den Entwurf des Asylentscheids der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu. G. In der Stellungnahme vom 27. Januar 2023 führte die Rechtsvertretung aus, bereits der moldawische Verteidigungsminister habe die Möglichkeit einer Mobilisierung in Moldova aufgrund des Ukrainekriegs öffentlich bestätigt. Entsprechend lägen konkrete Anhaltspunkte für eine Einziehung von Reservisten vor. In diesem Zusammenhang sei sodann unklar, ob die Beschwerdeführerin von einem Aufschub der Militärdienstpflicht profitieren könnte und was ihr im Falle der Wehrdienstverweigerung für eine Strafe drohe. Einem Wegweisungsvollzug stünde zum einen das Kindeswohl entgegen, da Moldova keine staatliche Gesundheitseinrichtung habe, die auf Autismus ausgerichtet sei, und zum anderen die Bisexualität der Beschwerdeführerin, aufgrund derer sie in Transnistrien gesellschaftlich geächtet und stigmatisiert werden würde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Bisexualität bis anhin vor ihrer Familie und ihren Bekannten geheim halten können. Ihr Exmann habe ihr Geheimnis nun aber aus Rache preisgegeben, weil er nicht wisse, wo die Beschwerdeführerin und die Kinder sich aufhielten. Ihre Mutter habe anlässlich des Bekanntwerdens ihrer Bisexualität einen Herzinfarkt erlitten und sei infolgedessen gestorben. Ihre Schwester mache nun die Beschwerdeführerin für den Tod der Mutter verantwortlich. Hinzu komme, dass sie mit Ausnahme einer Tante in ihrer Heimat über keine nahestehende Person mehr verfügten und somit nicht von einem sozialen Netz ausgegangen werden könne. Eine Rückkehr sei folglich unzumutbar. H. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. I. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2023 liess die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben: In dieser wurde beantragt, es seien die Ziffern 3. - 5. der Verfügung vom 30. Januar 2023 aufzuheben, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Der Beschwerde lag ein Verlaufsbericht der (...) betreffend B._______ (letzter Eintrag am 2. Februar 2023) und ein Bericht der Psychiatrie G._______ vom 22. Februar 2023 betreffend die Beschwerdeführerin bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 hiess die damalige Instruktions-richterin unter anderem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Am 22. März 2023 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen. L. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 28. April 2023 - unter Beilage einer Kopie der Sterbeurkunde der Mutter der Beschwerdeführerin - eine Replik ein. M. Am 23. Mai 2023 reichte der Rechtsvertreter erneut den Verlaufsbericht der (...) sowie einen Verlaufsbericht der Psychiatrie G._______ vom 15. Mai 2023 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. N. Am 15. Juni 2023 nahm die Vorinstanz duplizierend Stellung. O. Der Rechtsvertreter reichte am 5. Juli 2023 eine Triplik ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde im Januar 2025 der vorsitzende Richter im Spruchkörper aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105, Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die verfügte Wegweisung und deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) kann nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. Zu Recht ordnete die Vorinstanz daher die Wegweisung der Beschwerdeführenden an. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Des Weiteren würden sich den Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass ihnen im Falle der Rückkehr eine Verletzung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Betreffend die Anwendung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) hielt die Vorinstanz fest, dieses begründe keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche. Der Vollzug der Wegweisung sei gemäss Lehre und Rechtsprechung daher nur dann unzulässig, wenn der Wegweisungsvollzug auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allgemeinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22 KRK, nicht vereinbar seien. Folglich seien die Behörden gehalten, die Tragweite dieser Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht zu konkretisieren. Die Schweiz sei diesen Verpflichtungen bereits im Rahmen gesetzlicher und reglementarischer Normen im Ausländer- und Asylrecht sowie im Zivilgesetz nachgekommen. Darüber hinaus bildeten diese Verpflichtungen auch einen Leitgedanken für die schweizerischen Behörden in gesetzgeberischer und verwaltungsrechtlicher Hinsicht. Entsprechend erweise sich der Vollzug als zulässig. Betreffend Zumutbarkeit hielt die Vorinstanz fest, weder die in Moldova herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau, die über ein Studium in (...), eine zweijährige Militärausbildung sowie eine pädagogische Zusatzausbildung verfüge. Sie habe bereits in unterschiedlichen Berufen und an verschiedenen Orten Arbeitserfahrungen sammeln können und ihren Lebensunterhalt vor ihrer Ausreise als Lehrerin und Trainerin für Kinder mit besonderen Bedürfnissen finanziert. Sie habe zuletzt gemeinsam mit ihrer Mutter in deren Haus gewohnt, verfüge in der Heimat über eine Tante zu der sie ebenfalls Kontakt habe sowie Freunde und somit über ein soziales Netz. Es sei davon auszugehen, dass sie wieder bei ihrer Mutter wohnen könne und dass diese sie auch weiterhin finanziell unterstütze. Für ihren Sohn werde sie eine Invalidenrente beziehen können. In wirtschaftlicher Hinsicht sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, in Moldova ihre bisherige oder eine andere Arbeit (wieder) aufzunehmen. Es werde nicht verkannt, dass eine Arbeitstätigkeit in Kombination mit der Betreuung ihres Sohnes herausfordernd sein dürfte. Sie habe dies aber bereits vor ihrer Ausreise bewerkstelligen können. Hinzu komme, dass ihr Sohn vor der Ausreise in ein Internat für Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen worden sei, in welchem er an den Werktagen übernachtet hätte. Dies dürfte ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung zusätzlich erleichtern. Im Hinblick auf das Kindeswohl wurde festgehalten, eine Entwurzelungssituation, die den Wegweisungsvollzug hemmen könnte, liege nicht vor. Die Kinder befänden sich erst seit einigen Monaten in der Schweiz. Zuvor hätten sie immer in Moldova gelebt und dort den Kindergarten besucht, weshalb sich deren Beziehungsnetz in der Heimat befinde. Im Übrigen seien die Kinder in einem Alter, in dem sie sich primär an der Beschwerdeführerin orientierten. Dementsprechend stehe auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Zur diagnostizierten Autismus-Spektrum-Störung des Beschwerdeführers 2 führte die Vorinstanz an, diese sei nicht als Ausreisegrund angeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe einzig angegeben, dass es in der Heimat kein spezifisches Angebot für Kinder mit Autismus gebe und Spezialisten fehlten. Daraus lasse sich aber kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Ihren Aussagen sowie den eingereichten medizinischen Akten zufolge, habe ihr Sohn in der Heimat von Angeboten und Programmen profitieren können. Es sei eine Diagnose gestellt und seine Bedürfnisse seien angegangen worden. Er habe einen Kindergarten mit einer integrierten Gruppe für Kinder mit besonderen Bedürfnissen besucht, sei in einer entsprechenden Schule aufgenommen worden, habe verschiedene Therapien absolviert und mehrmals in der Woche mit einem Psychologen und einem Logopäden gearbeitet. Aufgrund dieser bereits initiierten Behandlungen in Moldova und der restriktiven Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AIG, stelle die Diagnose für ihren Sohn kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Auch die teilweisen Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter, welche aufgrund des Krieges eingeschüchtert sei, vermöchten nichts an der (individuellen) Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu ändern. Insgesamt lägen keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprächen. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation in Moldova respektive Transnistrien sei aufgrund des Ukrainekrieges sehr angespannt. Es lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin als Reservistin eingezogen werde. Offen sei, ob ihre Mobilisierung tatsächlich aufgeschoben werden könnte, zumal die Möglichkeit bestünde, dass der Vater der Kinder zu deren Obhut verpflichtet würde. Unklar sei sodann, welche Strafe Wehrdienstverweigerern und Deserteuren drohten. Weiter sei entgegen der Ansicht des SEM das Kindeswohl von B._______ durch eine Wegweisung sehr wohl gefährdet. Moldova verfüge lediglich über ein einziges auf Autismus spezialisiertes Zentrum im zwei Autostunden entfernten H._______. Das Zentrum werde durch eine non-governmental organization (NGO) geführt, weshalb die Eltern selbst für die Kosten von über Fr. 300.- pro Monat aufkommen müssten. Der moldawische Staat respektive die Krankenkasse übernehme lediglich die Diagnosekosten. Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung und Behandlung autistischer Personen würden hingegen nicht übernommen werden. Die Invalidenrente des Sohnes von USD 50.- sei für die Finanzierung des Lebensunterhalts vorgesehen und nicht um die Kosten für Therapien abzudecken. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin eine solche Therapie finanzieren könnte. Des Weiteren sei nicht klar, ob ihr Sohn das einstige Schulangebot weiterhin in Anspruch nehmen könne. Hinzu komme, dass auch diese Institution nicht konkret auf Kinder mit Autismus ausgerichtet sei. Im Falle der Verweigerung der definitiven Aufnahme ihres Sohnes, müsste sich die Beschwerdeführerin selbst um ihn kümmern, wodurch ihr aber eine Erwerbstätigkeit und folglich die Erwirtschaftung eines genügenden Einkommens verwehrt sei. Darüber hinaus bestehe bei ihr der Verdacht auf (...) mit kürzlicher Retraumatisierung neben einer initial gestellten (...). Gemäss ärztlichem Bericht sei im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat von einer raschen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes mit massiver Selbstgefährdung sowie von einer Gefährdung der Kinder auszugehen. Weiter wird eingewendet, die Mutter der Beschwerdeführerin habe aufgrund der durch ihren Exmann verbreiteten Neuigkeit, dass sie bisexuell sei, einen Schock erlitten und sei an einem Herzinfarkt gestorben. Die Schwester der Beschwerdeführerin - zu welcher sie kaum Kontakt und darüber hinaus auch kein gutes Verhältnis habe - mache deshalb sie für den Tod der Mutter verantwortlich. Da nun beide Elternteile verstorben seien, sei fraglich, ob in der Heimat tatsächlich noch ein (intaktes) Familien- und Beziehungsnetz bestehe. Ihr Exmann beteilige sich am Leben der gemeinsamen Kinder weder finanziell noch sonst in irgendeiner Form. Zudem werde Bisexualität in Moldova geächtet. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr aufgrund der fehlenden Unterstützung sowie der Stigmatisierung mit massiven Problemen konfrontiert wären. Aufgrund dessen sei in ihrem Fall der Wegweisungsvollzug unzumutbar. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erklärte die Vorinstanz, es beständen Zweifel an der von der Beschwerdeführerin erstmals im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten - und daher als nachgeschoben zu qualifizierenden - Bisexualität, den diesbezüglichen Befürchtungen sowie dem damit einhergehenden Tod ihrer Mutter. Dabei irritiere insbesondere, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin einzig angemerkt worden sei, ihr Exmann habe als Vergeltung wegen ihres Auslandsaufenthalts der Mutter von ihrer Bisexualität erzählt. Diese Argumentation überzeuge jedoch nicht, da ihr Exmann der Ausreise der Kinder zugestimmt habe und darüber hinaus auch kaum Kontakt zu den Kindern pflege. Eine Bisexualität und damit einhergehende Befürchtungen stigmatisiert zu werden, ständen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Letztere seien zwar in subjektiver Hinsicht nachvollziehbar, objektiv lägen aber keine konkreten Hinweise vor, dass deswegen ein Leben in der Heimat für die Beschwerdeführerin unzulässig oder unzumutbar wäre. So gebe es auch in Moldova Organisationen, die sich für die Rechte und Akzeptanz von Angehörigen der LBGTQI+-Gesellschaft einsetzten. Sodann führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei eine gut ausgebildete Frau, die bereits an unterschiedlichen Orten gelebt und gearbeitet habe und dort jeweils auch habe Fuss fassen können. Es sei ihr zuzumuten, sich mit Hilfe von Freunden, ihrer Tante und nötigenfalls auch mit staatlicher Unterstützung in ihrer Heimat - mithin auch ausserhalb Transnistriens - in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht wieder zu integrieren. Folglich ändere auch der Tod ihrer Mutter nichts an der Zumutbar- sowie Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Betreffend die gesundheitliche Situation sei festzuhalten, dass ihr Sohn aufgrund seines Behinderungsstatus in Moldova eine kostenlose Krankenversicherung erhalte. Rückkehrer könnten sich sodann an die Generaldirektion für Soziale Hilfe oder an die kostenlosen Zentren für psychologische Beratung und Unterstützung in den Bezirkspolikliniken wenden, sollten sie dringend psychologische, medizinische, soziale und rechtliche Hilfe oder Berufsberatung benötigen. Mittels rechtlicher Beratung könnte sich die Beschwerdeführerin auch um finanzielle Unterstützung durch ihren Exmann bemühen. Ihre psychischen Beschwerden seien sodann sowohl in H._______ als auch in Transnistrien behandelbar. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine Notlage geraten würden. Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin seien in Moldova behandelbar. Ihr Sohn sei bereits in diverse Angebote und Therapien involviert gewesen und habe dort Fortschritte gemacht. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, ein allfälliges Militäraufgebot stelle kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Gegenwärtig bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ein solches Aufgebot zum Militärdienst erhalte. 5.4 In der Replik wird dazu ausgeführt, vorliegend sei es aufgrund der Bisexualität der Beschwerdeführerin, der schwierigen gesundheitlichen Situation des Sohnes, der Probleme mit ihrem Exmann, dem Verlust ihrer Mutter und dem fehlenden sozialen Netz in einer Gesamtbetrachtung «schlicht unmöglich», in der Heimat ein Leben in zumutbarem Rahmen aufzubauen respektive weiterzuführen. 5.5 In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz ergänzend fest, die im Verlaufsbericht von B._______ dargelegten Symptome seien bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Asylentscheids bekannt gewesen und in den Erwägungen gewürdigt worden. Die Behandlung der im Verlaufsbericht der Beschwerdeführerin diagnostizierten (...) sei in Moldova gewährleistet und führe entsprechend nicht zu einer medizinischen Notlage. Allfälligen suizidalen Tendenzen könne bei der Ausgestaltung der Modalitäten der Rückführung durch angemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen sowie anderen Massnahmen Rechnung getragen werden. 5.6 In der Triplik wird ergänzend ausgeführt, Frauen hätten in Moldova lediglich eine Erwerbsquote von 41 % und 41,8 % der gesamten erwerbstätigen Personen hätten ein Gehalt von weniger als umgerechnet Fr. 341.- pro Monat. Daher dürfte es für die Beschwerdeführerin äusserst schwierig sein, den Lebensunterhalt der Familie zu finanzieren. Folglich liefen sie und ihre Kinder im Falle der Wegweisung Gefahr, in eine wirtschaftliche und soziale Notlage zu geraten. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 6.2.1 Unbestritten erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung findet auf sie daher keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihre Kinder für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihren Kindern im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Moldova respektive Transnistrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung des Krieges in der Ukraine sowie der seit 1990 andauernden Anwesenheit von russischen Truppen in Transnistrien - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des BVGer E-5207/2024 vom 20. September 2024 E. 8, E-4713/2021 vom 8. März 2024 E. 7.2.3 und D-2702/2019 vom 20. Juni 2019 S. 10 f.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 In Moldova (inklusive Transnistrien) herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Allgemeinen nicht schon deshalb vorliegt, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6, m.w.H.). Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Vorinstanz legt einlässlich und zutreffend dar, weshalb die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 30. Januar 2023 Ziff. III, Vernehmlassungen des SEM vom 22. März 2023 und vom 15. Juni 2023 sowie oben E. 5.1, 5.3 und 5.5), mit folgenden Ergänzungen: 6.3.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Studienabschluss in (...), eine Militärausbildung sowie eine pädagogische Zusatzausbildung (vgl. SEM-Akte [...]-05/28 ID 007/2; [...]-27/13 F42). Sie war bereits als Sekretärin und Logistikerin tätig und hat anschliessend als Lehrerin und Trainerin für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gearbeitet (vgl. SEM-Akte [...]-27/13 F44 - F46). Es ist ihr somit zuzumuten, sich bei einer Rückkehr erneut um eine Arbeitsstelle zu bemühen und nötigenfalls staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin bereits mehrmals gelungen ist, sich an unterschiedlichen Orten in Moldova (inklusive Transnistrien) und im Ausland eine Existenz aufzubauen (vgl. SEM-Akte [...]-27/13 F23 f., F45, F58). 6.3.4 Gemäss dem ärztlichen Bericht der Psychiatrie G._______ vom 15. Mai 2023 (siehe ergänzend auch die Berichte vom 8. und vom 22. Februar 2023) leidet die Beschwerdeführerin an einer (...) (ICD [...]). Die Symptomatik habe sich im Verlauf etwas stabilisiert, wobei insbesondere die depressive Symptomatik in den Hintergrund getreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nehme regelmässig an Therapiesitzungen teil. Ihre psychischen Beschwerden wird die Beschwerdeführerin in Moldova respektive Transnistrien behandeln lassen können. Zudem besteht dort auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ambulanten Therapie (vgl. Urteile des BVGer E-4713/2021 E. 7.3.2; E-1757/2020 vom 2. April 2020 E. 7.3, m.w.H.; D-1711/2020 vom 1. April 2020 E. 7.4.4; D-1014/2020 vom 2. März 2020 E. 7.4.2). Insoweit kann einer potenziellen Retraumatisierung der Beschwerdeführerin hinreichend entgegengetreten werden. Eine allfällige Suizidalität bildet rechtsprechungsgemäss kein Wegweisungsvollzugshindernis (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Die Autismus-Spektrum-Störung von B._______ - sie äussert sich insbesondere in einem reduzierten Interesse an sozialen Kontakten sowie Störungen der Sprachentwicklung (vgl. hierzu den Verlaufsbericht der (...) mit letztem Eintrag vom 2. Februar 2023 sowie das ärztliche Gutachten vom 11. März 2019) - wurde in Moldova diagnostiziert und konnte dort therapiert werden (vgl. SEM-Akte [...]-5/28 ID 006/2, 008/2 - 011/6; [...]-27/13 F15 f.). Ihm standen den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge mehrmals pro Woche ein Psychologe sowie ein Logopäde zur Verfügung und er konnte ein Internat für Kinder mit besonderen Bedürfnissen besuchen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Behandlungen, Therapien und Schulangebote nach der Rückkehr in Moldova zur Verfügung stehen und für die Beschwerdeführerin auch finanzierbar sein werden. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs liegt nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Somit begründen die gesundheitlichen Beschwerden mit Blick auf deren tatsächliche Behandelbarkeit in Moldova keine medizinische Notlage und lassen den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen (zur medizinischen Notlage siehe etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Im Weiteren steht es der Beschwerdeführerin frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.5 Die vertretenen Beschwerdeführenden haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht seit Juli 2023 weder medizinische Unterlagen eingereicht noch haben sie eine massgebliche Veränderung ihrer jeweiligen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist daher nicht zu erwarten, dass damit gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden zu Tage gefördert würden, welche im Falle einer Rückkehr nach Moldova ein lebensgefährdendes Ausmass annehmen könnten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 m.H.). Von einer Rückweisung der Sache zur vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts ist daher abzusehen. 6.3.6 Vorliegend offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich bisexuell ist. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihrer (angeblichen) Bisexualität in Moldova stigmatisiert werden könnte (siehe hierzu insbesondere die treffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. März 2023). Daran vermögen die wenig glaubhaften Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu den Schuldzuweisungen im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich. 6.3.7 Es sind sodann aus den Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat für die beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbaren wäre. Diese befinden sich seit rund zwei Jahren in der Schweiz. Davor besuchten sie in Moldova den Kindergarten respektive die Schule, wobei B._______ aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung stets in einer Gruppe beziehungsweise in einer Schule für Kinder mit besonderen Bedürfnissen betreut wurde (vgl. SEM-Akte [...]-27/13 F10 f.). Beide Kinder haben noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Moldova sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3922/2019 vom 25. Februar 2020 E. 8.4.3 m.w.H.). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass das Hauptinteresse der beiden Kinder (insbesondere dasjenige des gesundheitlich beeinträchtigten Sohnes) darin liegt, in der Obhut der Mutter zu verbleiben, unabhängig vom Wohnort. Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer mütterlichen Pflichten in Moldova zum Militärdienst bestellt werden könnte, liegen derzeit keine vor und wurden auch nicht hinreichend dargetan. Demnach stehen weder das Kindeswohl noch militärische Pflichten der Beschwerdeführerin einem Wegweisungsvollzug entgegen. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Moldova insgesamt als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführenden über gültige moldawische Reisepässe verfügen, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: