Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerinnen, moldawische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, am 16. Februar 2020 ihr Heimatland. Am 18. Februar 2020 seien sie in die Schweiz ein eingereist und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Sie wurden dem Bundesasylzentrum BAZ (...) in E._______ zugewiesen. Am 26. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]) statt. Am 17. März 2020 wurde die Bundesanhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen bezüglich ihrer Lebensumstände geltend, sie lebe seit 2013 in F._______ in einem Konkubinat mit dem Beschwerdeführer. Die Schule habe sie nur während kurzer Zeit besucht und diese aufgrund der ständigen Diskriminierungen und Beleidigungen wegen ihrer Ethnie als Roma abgebrochen. Sie sei Mutter von zwei Töchtern und habe nie gearbeitet. Ihr Bruder, ihr Konkubinatspartner (Beschwerdeführer) und ihre Mutter, welche von ihrem Ehemann verlassen worden sei, hätten keine Arbeit gehabt und seien auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Diese Unterstützung hätte jedoch nicht für den Lebensunterhalt gereicht. Nach dem Einsturz des Hauses, in welchem sich die Eigentumswohnung der Eltern befunden habe, hätten sie über keine Unterkunft mehr verfügt. Deshalb seien sie vorübergehend im Haus ihres Onkels untergekommen, da dieser im Ausland gearbeitet habe. Nach dessen Heimkehr habe man sie aber aus der Wohnung geworfen und sie hätten nicht mehr gewusst, wo sie leben sollten. Sie sei in die Schweiz gekommen, da sie sich wünsche, dass ihre beiden Töchter die Schule besuchen und später wie normale Leute arbeiten könnten. Dies sei in Moldawien nicht möglich, da sie als Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, weil sie keine Unterkunft hätten und es keine Arbeit gebe. Ferner würde sie dringend ein neues (...) benötigen, da ihres alt sei und nicht mehr so gut funktioniere. Zudem würde sie nach einer (...) eine regelmässige ärztliche Kontrolle benötigen. Überdies leide sie an einem (...), an (...) und unter (...). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 würden schielen und sie sollten auch auf einen allfälligen (...) untersucht werden. Nachdem sie in Deutschland erfolglos um Asyl ersucht hätten, seien sie nach Moldawien zurückgekehrt und seien mit dem eingestürzten Haus konfrontiert gewesen. Deshalb hätten sie beschlossen, gemeinsam mit ihrer Mutter, mit der kleinen Schwester sowie ihrem Bruder und dessen Familie auszureisen. Da das Geld für die Ausreise für den Beschwerdeführer nicht gereicht habe, sei ihnen dieser erst später in die Schweiz gefolgt. A.c Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma angehörend und in G._______ (Ukraine) geboren, verliess eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2020 sein Heimatland. Er sei am 2. März 2020 in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. März 2020 wurde er im Bundesasylzentrum Region (...) in E._______ zu seinen Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 17. März 2020 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ ([H._______]) in Moldawien, wo er vier Schuljahre absolviert habe, jedoch ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Später seien seine Eltern nach Moskau gezogen, wo er drei Jahre die Schule besucht habe. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie in Deutschland und sein Bruder mit seiner Familie in Holland. Seine Eltern seien seit mehreren Jahren geschieden. Nach seiner Schulzeit habe er in Russland sowie in der Ukraine gearbeitet und dort Bettwäsche verkauft. In seiner Heimat Moldawien gäbe es hingegen keine Arbeitsmöglichkeiten, weshalb er dort aus finanziellen Gründen nicht überleben könne. Im Jahr 2018 habe er zuerst in Deutschland erfolglos ein Asylgesuch und danach in Holland ein weiteres gestellt, um im Herbst 2019 nach Moldawien zurückzukehren. Seine wesentlichen Asylgründe seien die Sorgen um die Zukunft seiner beiden Töchter, welchen er einen normalen Schulbesuch ermöglichen wolle. Aus eigener Erfahrungen sei er selber in der Schule ständig wegen seiner Ethnie diskriminiert worden und möchte diese Behandlung bei seinen Töchtern verhindern. Ferner habe er gesundheitliche Probleme und wisse ungefähr seit Ende des Jahres 2019, dass er seit seiner Geburt ein kleines (...) habe. Gemäss einer (...) in F._______ müsse dieser Fehler operativ behandelt werden. Dies sei zwar im ungefähr 250 Kilometer entfernten Spital in I._______ möglich, die Kosten von ungefähr 2500 bis 2600 USD seien für ihn jedoch unerschwinglich. Zudem habe er keine Krankenversicherung. Ferner habe er in seinem Heimatland keine Unterkunft. Er sei mit seiner Schwiegermutter, seinem Schwager und seiner Schwägerin sowie deren Kinder in die Schweiz gereist, weil das Haus, in welcher die Schwiegermutter eine Wohnung besessen habe, eingestürzt sei. Zwar seien sie danach in das Haus des Bruders der Schwiegermutter gezogen, dies jedoch nur für kurze Zeit, da diese Familie aus dem Ausland zurückgekehrt sei und sie alle vertrieben habe. Im Haus seines Vaters in F._______ hätten sie auch nicht leben können, da dieses weder über Strom noch Gas verfüge und dementsprechend nicht bewohnbar sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerenden ihre Pässe und einen Arztbericht vom 4. März 2020 den Beschwerdeführer betreffend, ein. B. Am 19. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu sie - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - am nächsten Tag Stellung nahmen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Am 24. März 2020 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Formularbeschwerde vom 24. März 2020 - Poststempel vom 25. März 2020 - die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung einer Rechtsvertretung sowie die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf bemängelten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Gemäss dem Arztbericht vom 4. März 2020 bestehe ein Verdacht auf einen (...), weshalb am 26. März 2020 ein Termin beim (...) zur genauen Diagnose vereinbart worden sei. Verschiedenen medizinischen Berichten zufolge sei zwar bei einer Mehrheit dieser Defekte keine Operation am offenen (...) notwendig, vorliegend habe der Beschwerdeführe jedoch angegeben, er müsse operiert werden, weshalb sein Gesundheitszustand zu den Ausnahmefällen gehöre. Die Diagnose des (...) müsse abgewartet werden, um festzustellen, ob das gesundheitliche Problem akut sei oder nicht. Die diesbezügliche Antwort könne Auswirkungen auf die Frage des Wegweisungsvollzugs haben, weshalb der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müsse.
E. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf medizinischen und wirtschaftlichen Gründen basieren würden und dementsprechend als nicht asylrelevant einzustufen seien. Ferner sei auch der Wunsch, den beiden Töchtern in der Schweiz eine Ausbildung und eine sichere Zukunft zu ermöglichen ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund ihrer Ethnie als Roma in der Schule ausgesetzt gewesen seien, würden durch Drittpersonen erfolgen und somit in den Zuständigkeitsbereich der moldawischen Polizei und Justiz fallen, welche für eine allfällige Verfolgung zuständig seien, da die moldawischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Zudem könne man sich auch an höhere Behörden oder den Ombudsmann für Menschenrechte wenden, um sich gegebenenfalls dort zu beschweren. Moldawien gelte zudem gemäss dem Bundesrat seit dem 8. Dezember 2006 als verfolgungssicherer Staat (sog. Safe Country). Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung aufgrund von Art. 3EMRK drohen würde, weshalb sich die Wegweisung als zulässig erweise. Zudem seien weder allgemeine noch individuelle Wegweisungshindernisse ersichtlich, welche eine Wegweisung nach Moldawien unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers stehe das Haus seines Vaters leer, weshalb eine Wohnmöglichkeit im Heimatland vorhanden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, dass sie bereits bei ihrem Onkel gewohnt habe und dass ihr Grossvater ein kleines Haus besitzen würde. Als arme Familie hätten sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat und diese auch bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland erhalten. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits mit Handel von Bettwäsche zusätzliches Geld verdient, woraus zu schliessen sei, dass im Heimatland neben einer Unterkunft regelmässiges Einkommen vorhanden gewesen sei. Überdies sei anzufügen, dass sie durch mehrfache Auslandreisen für moldawische Verhältnisse bedeutende Summe ausgegeben hätten, und deshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe sei festzustellen, dass der vereinbarte Arzttermin vom 26. März 2020 dazu diene, den bereits von der (...) im Heimatland festgestellten (...) zu bestätigen oder auszuschliessen. Ebenso sei ein (...) auch im Heimatstaat erhältlich. Im Zusammenhang mit der in der Stellungnahme vom 20. März 2020 geltend gemachten Notwendigkeit, den Termin vom 26. März 2020 zum Zweck der vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie des Antrags auf das vorliegende Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, sei festzuhalten, dass der Termin unabhängig vom Asylentscheid wahrgenommen werden könne. Die Meinung der Rechtsvertretung, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, könne nicht geteilt werden, da es ohnehin feststehe, dass der Beschwerdeführer ein (...) habe. Aus medizinischer Fachliteratur gehe hervor, dass eine Operation im Falle eines (...) bis zum 25. Lebensjahr erfolgen sollte, um allfällige Spätfolgen zu vermeiden. Hingegen gehe aus der Fachliteratur nicht hervor, dass es sich bei diesem (...) um ein akutes und lebensbedrohliches Problem handeln würde. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Moldawien bereits über den (...) im Bild gewesen sei und es im Spital von I._______ die Möglichkeit gebe, sich einer diesbezüglichen Operation zu unterziehen, sei daraus zu schliessen, dass eine Rückreise möglich und eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Heimatland vorhanden seien.
E. 5.3 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden ein, sie würden unter medizinischen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer habe einen (...) respektive ein (...), welches operativ behandelt werden müsse. Am 26. März 2020 habe er einen Termin bei einem (...), wo auch über eine Operation respektive über einen Operationstermin entschieden werde, wobei es sein Wunsch sei, in der Schweiz operiert zu werden. Er könne nicht in seinem Heimatland behandelt werden, da dies für ihn unerschwinglich sei. Zudem benötige die Beschwerdeführerin 1 ein neues (...) und die Beschwerdeführerin 3 leide an einer chronischen (...).
E. 5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu stützen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Arbeit- und Perspektivlosigkeit sowie unbezahlbare medizinische Versorgung vermögen ebenso wenig wie der verständliche Wunsch nach einer besseren Zukunft für die Kinder Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso weisen die Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit als Roma, welchen insbesondere die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Schule ausgesetzt sind, keine flüchtlingsbeachtliche Relevanz auf. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits treffend auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des moldawischen Staates hingewiesen hat, ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, bei wiederkehrenden Problemen mit Drittpersonen, vorliegend vor allem aufgrund der Diskriminierungen als Roma, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden.
E. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Moldawien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung nach Moldawien sprechen würden. Eine Ärztin in F._______ habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser seit seiner Geburt einen (...) respektive ein kleines (...) aufweise und deswegen operiert werden müsse. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 4. März 2020 sei ihm bereits in Moldawien das (...) (...) verabreicht worden. Überdies diene der Termin für den 26. März 2020 mit einem (...) zur Bestätigung oder zum Ausschluss der Erstdiagnose der Ärztin in Moldawien. Weder aus den eingereichten Fachberichten noch aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes könne geschlossen werden, dass eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt aufgrund einer aktuellen oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Situation unzumutbar wäre.
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vor, die Vorinstanz hätte den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie den Arzttermin vom 26. März 2020 für ihre Entscheidfindung nicht abgewartet habe, weshalb das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln sei, da es mögliche Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug haben könne.
E. 7.4.3 Zwar ist vorliegend durchaus Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz anzubringen, da es ihr problemlos möglich gewesen wäre - dies ohne die Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren zu überschreiten -, den anstehenden Arzttermin abzuwarten und in den Entscheid einzubeziehen, zumal dieser lediglich drei Tage nach der vorliegenden Verfügung angesetzt gewesen war. Dennoch ist vorliegend von keiner Gehörsverletzung respektive keiner ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie aus dem Arztbericht des Allgemeinmediziners des zuständigen BAZ vom 4. März 2020 waren die Diagnose sowie die sich daraus ergebende Behandlung klar ersichtlich und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konnte damit zuverlässig abgeschätzt werden. Die Vorinstanz konnte deshalb im vorliegenden Fall eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen und den Arzttermin vom 26. März 2020 vorwegnehmen, auch wenn es - wie bereits erwähnt - einem für die Beschwerdeführenden eher nachvollziehbaren Entscheid dienlich gewesen wäre, anders vorzugehen.
E. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Spital in I._______, welches ungefähr 250 Kilometer von F._______ entfernt liegt, operieren zu lassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), sollte es ihnen im Heimatland nicht möglich sein, finanziell für die Operation oder das (...) für die Beschwerdeführerin 1 aufkommen zu können.
E. 7.5 In Moldawien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem gilt Moldawien als "Safe Country". Es besteht die Möglichkeit, im Heimatland das leerstehenden Haus in F._______, welches dem Vater des Beschwerdeführers gehört, zu beziehen. Weitere Optionen, vorübergehend eine Unterkunft zu beziehen, sind beim Onkel der Beschwerdeführerin 1 vorhanden. Des Weiteren bestehen durchaus Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden. So hat der Beschwerdeführer bereits mit dem Handel von Bettwaren ein Einkommen erzielt und gibt an, dass weitere Familienangehörige einer Arbeit nachgehen würden. Ferner besteht die Möglichkeit, erneut im Heimatland Sozialhilfe vom Staat zu beziehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Moldawien die Beschwerdeführenden nicht in eine finanzielle Notlage geraten würden. Sie können überdies, wie bereits festgehalten, medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
E. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar.
E. 7.7 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1711/2020 Urteil vom 1. April 2020 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 1) C._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 2) D._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin 3), alle Moldova, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 23. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerinnen, moldawische Staatsangehörige der Ethnie der Roma, am 16. Februar 2020 ihr Heimatland. Am 18. Februar 2020 seien sie in die Schweiz ein eingereist und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Sie wurden dem Bundesasylzentrum BAZ (...) in E._______ zugewiesen. Am 26. Februar 2020 fand die Personalienaufnahme (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]) statt. Am 17. März 2020 wurde die Bundesanhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Die Beschwerdeführerin 1 machte im Wesentlichen bezüglich ihrer Lebensumstände geltend, sie lebe seit 2013 in F._______ in einem Konkubinat mit dem Beschwerdeführer. Die Schule habe sie nur während kurzer Zeit besucht und diese aufgrund der ständigen Diskriminierungen und Beleidigungen wegen ihrer Ethnie als Roma abgebrochen. Sie sei Mutter von zwei Töchtern und habe nie gearbeitet. Ihr Bruder, ihr Konkubinatspartner (Beschwerdeführer) und ihre Mutter, welche von ihrem Ehemann verlassen worden sei, hätten keine Arbeit gehabt und seien auf Sozialhilfe angewiesen gewesen. Diese Unterstützung hätte jedoch nicht für den Lebensunterhalt gereicht. Nach dem Einsturz des Hauses, in welchem sich die Eigentumswohnung der Eltern befunden habe, hätten sie über keine Unterkunft mehr verfügt. Deshalb seien sie vorübergehend im Haus ihres Onkels untergekommen, da dieser im Ausland gearbeitet habe. Nach dessen Heimkehr habe man sie aber aus der Wohnung geworfen und sie hätten nicht mehr gewusst, wo sie leben sollten. Sie sei in die Schweiz gekommen, da sie sich wünsche, dass ihre beiden Töchter die Schule besuchen und später wie normale Leute arbeiten könnten. Dies sei in Moldawien nicht möglich, da sie als Roma ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien. Sie könne nicht in ihr Heimatland zurückkehren, weil sie keine Unterkunft hätten und es keine Arbeit gebe. Ferner würde sie dringend ein neues (...) benötigen, da ihres alt sei und nicht mehr so gut funktioniere. Zudem würde sie nach einer (...) eine regelmässige ärztliche Kontrolle benötigen. Überdies leide sie an einem (...), an (...) und unter (...). Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 würden schielen und sie sollten auch auf einen allfälligen (...) untersucht werden. Nachdem sie in Deutschland erfolglos um Asyl ersucht hätten, seien sie nach Moldawien zurückgekehrt und seien mit dem eingestürzten Haus konfrontiert gewesen. Deshalb hätten sie beschlossen, gemeinsam mit ihrer Mutter, mit der kleinen Schwester sowie ihrem Bruder und dessen Familie auszureisen. Da das Geld für die Ausreise für den Beschwerdeführer nicht gereicht habe, sei ihnen dieser erst später in die Schweiz gefolgt. A.c Der Beschwerdeführer, ein moldawischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma angehörend und in G._______ (Ukraine) geboren, verliess eigenen Angaben zufolge am 29. Februar 2020 sein Heimatland. Er sei am 2. März 2020 in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. März 2020 wurde er im Bundesasylzentrum Region (...) in E._______ zu seinen Personalien befragt (Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Am 17. März 2020 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Hinsichtlich seines Lebenslaufs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus F._______ ([H._______]) in Moldawien, wo er vier Schuljahre absolviert habe, jedoch ständigen Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sei. Später seien seine Eltern nach Moskau gezogen, wo er drei Jahre die Schule besucht habe. Seine Schwester lebe mit ihrer Familie in Deutschland und sein Bruder mit seiner Familie in Holland. Seine Eltern seien seit mehreren Jahren geschieden. Nach seiner Schulzeit habe er in Russland sowie in der Ukraine gearbeitet und dort Bettwäsche verkauft. In seiner Heimat Moldawien gäbe es hingegen keine Arbeitsmöglichkeiten, weshalb er dort aus finanziellen Gründen nicht überleben könne. Im Jahr 2018 habe er zuerst in Deutschland erfolglos ein Asylgesuch und danach in Holland ein weiteres gestellt, um im Herbst 2019 nach Moldawien zurückzukehren. Seine wesentlichen Asylgründe seien die Sorgen um die Zukunft seiner beiden Töchter, welchen er einen normalen Schulbesuch ermöglichen wolle. Aus eigener Erfahrungen sei er selber in der Schule ständig wegen seiner Ethnie diskriminiert worden und möchte diese Behandlung bei seinen Töchtern verhindern. Ferner habe er gesundheitliche Probleme und wisse ungefähr seit Ende des Jahres 2019, dass er seit seiner Geburt ein kleines (...) habe. Gemäss einer (...) in F._______ müsse dieser Fehler operativ behandelt werden. Dies sei zwar im ungefähr 250 Kilometer entfernten Spital in I._______ möglich, die Kosten von ungefähr 2500 bis 2600 USD seien für ihn jedoch unerschwinglich. Zudem habe er keine Krankenversicherung. Ferner habe er in seinem Heimatland keine Unterkunft. Er sei mit seiner Schwiegermutter, seinem Schwager und seiner Schwägerin sowie deren Kinder in die Schweiz gereist, weil das Haus, in welcher die Schwiegermutter eine Wohnung besessen habe, eingestürzt sei. Zwar seien sie danach in das Haus des Bruders der Schwiegermutter gezogen, dies jedoch nur für kurze Zeit, da diese Familie aus dem Ausland zurückgekehrt sei und sie alle vertrieben habe. Im Haus seines Vaters in F._______ hätten sie auch nicht leben können, da dieses weder über Strom noch Gas verfüge und dementsprechend nicht bewohnbar sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerenden ihre Pässe und einen Arztbericht vom 4. März 2020 den Beschwerdeführer betreffend, ein. B. Am 19. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt, wozu sie - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - am nächsten Tag Stellung nahmen. C. Mit Verfügung vom 23. März 2020 - gleichentags eröffnet - wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, stellte fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Am 24. März 2020 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Die Beschwerdeführenden fochten mit Formularbeschwerde vom 24. März 2020 - Poststempel vom 25. März 2020 - die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung einer Rechtsvertretung sowie die allfällige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2020 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf bemängelten die Beschwerdeführenden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden. Gemäss dem Arztbericht vom 4. März 2020 bestehe ein Verdacht auf einen (...), weshalb am 26. März 2020 ein Termin beim (...) zur genauen Diagnose vereinbart worden sei. Verschiedenen medizinischen Berichten zufolge sei zwar bei einer Mehrheit dieser Defekte keine Operation am offenen (...) notwendig, vorliegend habe der Beschwerdeführe jedoch angegeben, er müsse operiert werden, weshalb sein Gesundheitszustand zu den Ausnahmefällen gehöre. Die Diagnose des (...) müsse abgewartet werden, um festzustellen, ob das gesundheitliche Problem akut sei oder nicht. Die diesbezügliche Antwort könne Auswirkungen auf die Frage des Wegweisungsvollzugs haben, weshalb der vorliegende Fall im erweiterten Verfahren behandelt werden müsse. 5.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden auf medizinischen und wirtschaftlichen Gründen basieren würden und dementsprechend als nicht asylrelevant einzustufen seien. Ferner sei auch der Wunsch, den beiden Töchtern in der Schweiz eine Ausbildung und eine sichere Zukunft zu ermöglichen ebenfalls nicht asylbeachtlich. Die Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 aufgrund ihrer Ethnie als Roma in der Schule ausgesetzt gewesen seien, würden durch Drittpersonen erfolgen und somit in den Zuständigkeitsbereich der moldawischen Polizei und Justiz fallen, welche für eine allfällige Verfolgung zuständig seien, da die moldawischen Behörden schutzfähig und schutzwillig seien. Zudem könne man sich auch an höhere Behörden oder den Ombudsmann für Menschenrechte wenden, um sich gegebenenfalls dort zu beschweren. Moldawien gelte zudem gemäss dem Bundesrat seit dem 8. Dezember 2006 als verfolgungssicherer Staat (sog. Safe Country). Auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung aufgrund von Art. 3EMRK drohen würde, weshalb sich die Wegweisung als zulässig erweise. Zudem seien weder allgemeine noch individuelle Wegweisungshindernisse ersichtlich, welche eine Wegweisung nach Moldawien unzumutbar erscheinen lassen würden. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers stehe das Haus seines Vaters leer, weshalb eine Wohnmöglichkeit im Heimatland vorhanden sei. Ferner habe die Beschwerdeführerin 1 erklärt, dass sie bereits bei ihrem Onkel gewohnt habe und dass ihr Grossvater ein kleines Haus besitzen würde. Als arme Familie hätten sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung vom Staat und diese auch bereits vor der Ausreise aus dem Heimatland erhalten. Zudem hätte der Beschwerdeführer bereits mit Handel von Bettwäsche zusätzliches Geld verdient, woraus zu schliessen sei, dass im Heimatland neben einer Unterkunft regelmässiges Einkommen vorhanden gewesen sei. Überdies sei anzufügen, dass sie durch mehrfache Auslandreisen für moldawische Verhältnisse bedeutende Summe ausgegeben hätten, und deshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer finanziellen Notlage auszugehen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten medizinischen Gründe sei festzustellen, dass der vereinbarte Arzttermin vom 26. März 2020 dazu diene, den bereits von der (...) im Heimatland festgestellten (...) zu bestätigen oder auszuschliessen. Ebenso sei ein (...) auch im Heimatstaat erhältlich. Im Zusammenhang mit der in der Stellungnahme vom 20. März 2020 geltend gemachten Notwendigkeit, den Termin vom 26. März 2020 zum Zweck der vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie des Antrags auf das vorliegende Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln, sei festzuhalten, dass der Termin unabhängig vom Asylentscheid wahrgenommen werden könne. Die Meinung der Rechtsvertretung, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, könne nicht geteilt werden, da es ohnehin feststehe, dass der Beschwerdeführer ein (...) habe. Aus medizinischer Fachliteratur gehe hervor, dass eine Operation im Falle eines (...) bis zum 25. Lebensjahr erfolgen sollte, um allfällige Spätfolgen zu vermeiden. Hingegen gehe aus der Fachliteratur nicht hervor, dass es sich bei diesem (...) um ein akutes und lebensbedrohliches Problem handeln würde. Da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Moldawien bereits über den (...) im Bild gewesen sei und es im Spital von I._______ die Möglichkeit gebe, sich einer diesbezüglichen Operation zu unterziehen, sei daraus zu schliessen, dass eine Rückreise möglich und eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Heimatland vorhanden seien. 5.3 Dagegen wendeten die Beschwerdeführenden ein, sie würden unter medizinischen Problemen leiden. Der Beschwerdeführer habe einen (...) respektive ein (...), welches operativ behandelt werden müsse. Am 26. März 2020 habe er einen Termin bei einem (...), wo auch über eine Operation respektive über einen Operationstermin entschieden werde, wobei es sein Wunsch sei, in der Schweiz operiert zu werden. Er könne nicht in seinem Heimatland behandelt werden, da dies für ihn unerschwinglich sei. Zudem benötige die Beschwerdeführerin 1 ein neues (...) und die Beschwerdeführerin 3 leide an einer chronischen (...). 5.4 Die Erwägungen der Vorinstanz sind vollumfänglich zu stützen. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Arbeit- und Perspektivlosigkeit sowie unbezahlbare medizinische Versorgung vermögen ebenso wenig wie der verständliche Wunsch nach einer besseren Zukunft für die Kinder Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso weisen die Diskriminierungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit als Roma, welchen insbesondere die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 in der Schule ausgesetzt sind, keine flüchtlingsbeachtliche Relevanz auf. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang bereits treffend auf die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des moldawischen Staates hingewiesen hat, ist es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar, bei wiederkehrenden Problemen mit Drittpersonen, vorliegend vor allem aufgrund der Diskriminierungen als Roma, sich an die zuständigen heimatlichen Behörden zu wenden. 5.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Moldawien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung nach Moldawien sprechen würden. Eine Ärztin in F._______ habe bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser seit seiner Geburt einen (...) respektive ein kleines (...) aufweise und deswegen operiert werden müsse. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 4. März 2020 sei ihm bereits in Moldawien das (...) (...) verabreicht worden. Überdies diene der Termin für den 26. März 2020 mit einem (...) zur Bestätigung oder zum Ausschluss der Erstdiagnose der Ärztin in Moldawien. Weder aus den eingereichten Fachberichten noch aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes könne geschlossen werden, dass eine Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt aufgrund einer aktuellen oder lebensbedrohenden gesundheitlichen Situation unzumutbar wäre. 7.4.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vor, die Vorinstanz hätte den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weil sie den Arzttermin vom 26. März 2020 für ihre Entscheidfindung nicht abgewartet habe, weshalb das Asylgesuch im erweiterten Verfahren zu behandeln sei, da es mögliche Auswirkungen auf den Wegweisungsvollzug haben könne. 7.4.3 Zwar ist vorliegend durchaus Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz anzubringen, da es ihr problemlos möglich gewesen wäre - dies ohne die Behandlungsfristen im beschleunigten Verfahren zu überschreiten -, den anstehenden Arzttermin abzuwarten und in den Entscheid einzubeziehen, zumal dieser lediglich drei Tage nach der vorliegenden Verfügung angesetzt gewesen war. Dennoch ist vorliegend von keiner Gehörsverletzung respektive keiner ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts auszugehen. Bereits aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers sowie aus dem Arztbericht des Allgemeinmediziners des zuständigen BAZ vom 4. März 2020 waren die Diagnose sowie die sich daraus ergebende Behandlung klar ersichtlich und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konnte damit zuverlässig abgeschätzt werden. Die Vorinstanz konnte deshalb im vorliegenden Fall eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen und den Arzttermin vom 26. März 2020 vorwegnehmen, auch wenn es - wie bereits erwähnt - einem für die Beschwerdeführenden eher nachvollziehbaren Entscheid dienlich gewesen wäre, anders vorzugehen. 7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich im Spital in I._______, welches ungefähr 250 Kilometer von F._______ entfernt liegt, operieren zu lassen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es den Beschwerdeführenden freisteht, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), sollte es ihnen im Heimatland nicht möglich sein, finanziell für die Operation oder das (...) für die Beschwerdeführerin 1 aufkommen zu können. 7.5 In Moldawien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem gilt Moldawien als "Safe Country". Es besteht die Möglichkeit, im Heimatland das leerstehenden Haus in F._______, welches dem Vater des Beschwerdeführers gehört, zu beziehen. Weitere Optionen, vorübergehend eine Unterkunft zu beziehen, sind beim Onkel der Beschwerdeführerin 1 vorhanden. Des Weiteren bestehen durchaus Möglichkeiten, eine Arbeit zu finden. So hat der Beschwerdeführer bereits mit dem Handel von Bettwaren ein Einkommen erzielt und gibt an, dass weitere Familienangehörige einer Arbeit nachgehen würden. Ferner besteht die Möglichkeit, erneut im Heimatland Sozialhilfe vom Staat zu beziehen. Insgesamt ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr nach Moldawien die Beschwerdeführenden nicht in eine finanzielle Notlage geraten würden. Sie können überdies, wie bereits festgehalten, medizinische Rückkehrhilfe beantragen. 7.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch als zumutbar. 7.7 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: