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D-1014/2020

D-1014/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Republik Moldova und der Ethnie Roma zugehörig, reisten am 26. Dezember 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 3. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Das SEM führte am 13. Januar 2020 mit A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) durch. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt und einlässlich zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Die Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG und die Anhörung nach Art. 29 AsylG fanden am 31. Januar 2020 respektive am 10. Februar 2020 statt. B. Die Beschwerdeführenden machten zu ihrem Lebenslauf, zu den Asylgründen und zu ihrem Gesundheitszustand im Wesentlichen folgendes geltend: B.a Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner letzten Ausreise, abgesehen von seinen Auslandaufenthalten in Russland, der Ukraine, Kasachstan und Deutschland, in E._______ (Moldova) gelebt. Sein Vater habe im Jahr 1998 die russische Staatsangehörigkeit erhalten und sei seither in F._______ ansässig gewesen; er sei jedoch am (...) 2018 verstorben. Seine Mutter lebe nach wie vor in E._______ und beziehe eine Pension. Dort wohne auch eine seiner beiden verheirateten Schwestern. Deren Ehemann sei in Kirgisistan berufstätig und unterstütze die Schwester und die Mutter finanziell. Seine andere Schwester lebe mit ihrem Ehemann in G._______. Er habe zwei Jahre die Schule besucht, habe aber in Moldova nie gearbeitet. In Kasachstan habe er während eines Jahres (...) verkauft. Ab 2015 habe er in F._______ seinem Vater auf dem Markt beim (...)verkauf geholfen und nach dessen Tod den Verkauf der übrig gebliebenen Waren übernommen. B.b Die Beschwerdeführerin stamme aus E._______, wo sie die Schule bis zur dritten oder vierten Klasse besucht habe. Sie sei nie erwerbstätig gewesen. Zwei verwitwete Schwestern würden in E._______ leben. Zwei weitere Schwestern würden mit ihren Ehemännern in H._______ leben. Ein in E._______ lebender Bruder beziehe Sozialhilfe. Der andere Bruder arbeite als (...) in Kirgisistan oder Tadschikistan. Im Jahr 2015 habe sie in F._______ eine Abtreibung durchführen lassen. In der Folge sei sie an einer Depression und (...) erkrankt. Zwischen 2015 und 2019 habe sie sich immer wieder ambulant in verschiedenen Kliniken in F._______ behandeln lassen, wo der Vater des Beschwerdeführers gelebt habe. Die Behandlungen seien hauptsächlich von Letzterem und nach dem Tod des Vaters durch den Ertrag des (...)verkaufs des Beschwerdeführers finanziert worden. In E._______ gebe es keine Fachärzte. An eine Behandlung im (...) Kilometer entfernten Chi in u in Moldova hätten sie gar nicht gedacht. Dies auch, weil sie (die Beschwerdeführerin) nur Russisch spreche und die Ärzte in Chi in u sie deshalb nicht verstehen würden. Sie habe sich auch nicht in Moldova behandeln lassen wollen, weil die Leute dort sehr skeptisch seien und sie beleidigen würden. Zudem seien in F._______ die für sie verträglichen Medikamente gefunden worden. B.c Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer am (...) und (....) 2018 zwei anonyme Anrufe zu Hause in E._______ erhalten. Die Anrufer hätten von ihm die (...)schulden seines Vaters im Betrag von einer Million russischer Rubel zurückverlangt, und es sei ihm mit der Entführung der Kinder gedroht worden. Er sei daraufhin zur Polizei in Moldova gegangen. Diese habe geraten, den nächsten Drohanruf aufzunehmen, habe aber ansonsten nichts unternommen, da die Anrufe aus Russland gekommen seien. Zudem sei er als Roma bei der Polizei benachteiligt. Am (...) 2018 seien die Beschwerdeführenden wegen dieser Drohanrufe nach Deutschland gereist und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Nach der Ablehnung desselben seien sie wieder nach Moldova zurückgekehrt. Einen Monat nach der Rückkehr seien sie wieder nach F._______ gereist. Da es im Lager des Vaters des Beschwerdeführers noch Waren gehabt habe, habe Letzterer diese auf dem Markt verkauft. Nach etwa zwei Wochen sei ein Mann auf dem Markt zu ihm gekommen, habe ihn verbal und mit einem Messer bedroht und ihm eine Zahlungsfrist von fünf Monaten zur Rückzahlung der (...)schulden gesetzt. Er habe ihm auch seinen Reisepass abgenommen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Rückzahlung der Schulden versprochen. Als Ausländer sei er nicht zur Polizei gegangen. Er habe weiterhin auf dem Markt gearbeitet und sei jeweils aus der Ferne beobachtet worden. Dem Mann, der wohl zur Mafia gehört habe, habe er 300000 russische Rubel innert dreier Monate zurückzahlen können. Als sein Visum abgelaufen sei, habe er den Mann um den Reisepass gebeten, um nach Estland aus- und wieder nach Russland einzureisen. Noch einen weiteren Monat habe er auf dem Markt gearbeitet, bis er keine Waren mehr gehabt habe, und sei danach circa am (...) 2019 mit der Familie nach E._______ zurückgekehrt. Am (...) 2019 beziehungsweise am (...) 2019 habe er zu Hause in E._______ nochmals einen anonymen Drohanruf wegen der (...)schulden erhalten. Er habe daraufhin beschlossen, aus Moldava auszureisen. Zu diesem Zweck habe er für seine Familie eine Reiseversicherung abgeschlossen. B.d Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen ihrer gesundheitlichen, vor allem psychischen Probleme untersucht wurde und das Medikament (...) erhält. Der Sohn C._______ hat offenbar in der Schweiz die (...) bekommen und ernähre sich ausserdem nicht gut. Die Tochter D._______ habe eine (...). Sodann ergab eine kardiologische Untersuchung der Tochter in der Schweiz einen kardiologischen Normalbefund und somit keine Herzprobleme, wobei der behandelnde Arzt anamnestisch von (...) ausging. Die Beschwerdeführenden hätten in Moldova aus finanziellen Gründen keine Krankenkasse gehabt. B.e Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Arztberichte und Medikamentenrezepte aus F._______, Arztberichte aus der Schweiz, ihre Reisepässe sowie Kopien ihrer Kreditkarten und einer Reiseversicherung zu den Akten. C. Am 17. Februar 2020 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. Februar 2020. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, das Mandatsverhältnis sei beendet. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Postaufgabe: 21. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 1. Januar 2007 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Sodann fehle es bei den geltend gemachten Drohanrufen und Bedrohungen wegen (...)schulden des Vaters des Beschwerdeführers an einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Die Republik Moldova verfüge als "Safe Country" über eine Schutzinfrastruktur durch Polizei und Justizbehörden. Der Beschwerdeführer habe bei den Drohanrufen im (...) 2018 den vorhandenen staatlichen Schutz wahrgenommen und sei bei der Polizei gewesen. Diese habe ihm die Aufnahme eines nächsten Drohanrufs empfohlen, habe aber ansonsten nichts gegen anonyme ausländische Anrufer unternehmen können. Es gebe somit keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Im Übrigen könnte er andernfalls unter anderem die Hilfe einer Roma-Vereinigung beanspruchen. Beim letzten Drohanruf habe er den vorhandenen und zugänglichen staatlichen Schutz nicht wahrgenommen. Im Weiteren sei bezüglich der Bedrohung in F._______ anzufügen, dass sich der Vorfall in Russland und nicht in seinem Heimatstaat ereignet habe. Allfällige schwierige Lebensbedingungen als Roma in Moldova, beispielsweise der schwierige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Krankenkasse, seien zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Moldova. Darunter habe die Mehrheit der Roma zu leiden. Es fehle folglich die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit der Verfolgung. Aus den Vorbringen könne deshalb keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Auf medizinische Gesuchsgründe könne gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei deshalb festzustellen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unbeachtlich seien. Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2) hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die bisherigen Behandlungen und Reisen nach F._______ (und im Übrigen auch nach Deutschland und in die Schweiz) selber und mit der Unterstützung von Verwandten hätten bezahlen können. Daher sei davon auszugehen, dass die Bezahlung allfällig notwendiger Behandlungen in Moldova auch künftig möglich sei. Da sie nicht einmal versucht hätten, in Chi in u behandelt zu werden, würden keine Hinweise vorliegen, dass ihnen, insbesondere der Beschwerdeführerin, der Zugang zu den vorhandenen medizinischen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre von E._______ für die Behandlungen der Beschwerdeführerin ins 1500 Kilometer entfernte F._______ gereist seien. Deshalb stosse der Einwand, die Fahrt von (...) Kilometer nach Chi in u sei unzumutbar, ins Leere.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführenden wandten dagegen ein, sie seien nicht krankenversichert und hätten keine finanziellen Mittel, um Behandlungen in Moldova zu bezahlen. Als Roma würden sie überall ausgegrenzt. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen sei nicht gewährleistet.

E. 5.2.2 Im Übrigen verwiesen sie auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf. In dieser wurde geltend gemacht, dass Moldova nicht schutzwillig sei, insbesondere nicht gegenüber Roma. Ausserdem sei es ihnen nicht möglich, in Moldova eine medizinische Behandlung zu erhalten. Chi in u sei sehr weit weg und selbst, wenn sie dorthin gingen, würden die Einheimischen, also die Nicht-Roma, bevorzugt. Sie müssten dann monatelange warten, bis sie einen Termin bei einem Arzt erhalten würden, und dann müssten sie sowieso alles selber bezahlen. Die Medikamente seien für sie nicht zahlbar. Leider hätten sie im BAZ I._______ ähnliche Erfahrungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals um einen gynäkologischen Termin gebeten, jedoch nie einen solchen erhalten. Die Roma seien auch in der Schweiz nicht willkommen (vgl. zum übrigen Inhalt der Stellungnahme nachfolgend E. 7.2.2).

E. 5.3 Diese Einwände vermögen an den zutreffenden Ausführungen des SEM, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, nichts zu ändern. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann trotz der für Roma erschwerten Lebensbedingungen in Moldava keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch würden keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen: Die Beschwerdeführenden würden mit der Mutter des Beschwerdeführers sowie mehreren Geschwistern in Moldova über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches teilweise in ihrem Heimatort E._______ beziehungsweise in ihrem Zuhause wohnhaft sei. Dieses Beziehungsnetz könne sie bei ihrer sozialen Reintegration unterstützen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann im besten erwerbsfähigen Alter. Er habe in Russland und in Kasachstan gearbeitet und Geld verdient. Es sei ihm zuzumuten, auch in seiner Heimat Moldova eine Arbeitsstelle beziehungsweise einen Erwerb zu finden und damit den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Ausserdem könne das familiäre Beziehungsnetz (inklusive der Verwandten im Ausland) die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr finanziell unterstützen. Sie hätten die mehrfachen Reisen ins Ausland, vor allem diejenigen nach Deutschland und in die Schweiz einschliesslich Reiseversicherung sowie die vielfachen Reisen nach F._______, selber bestreiten und bezahlen können. Im Weiteren habe bei der Reise nach Deutschland ein Freund geholfen, sodass von einem Freundeskreis in der Heimat auszugehen sei. Auch ein Onkel in Deutschland oder Frankreich habe bei der Reise nach Deutschland geholfen und die Reisekosten bezahlt. Schliesslich würden auch die Kopien der Kreditkarten darauf hindeuten, dass sie über ausreichende Finanzen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würden. Bezüglich der Frage des Kindeswohls sei festzuhalten, dass die beiden Kinder (...) beziehungsweise (...) Jahre alt seien, in ihrer Heimat eingeschult worden seien und der Sohn in eine Vorschule gegangen sei. Die Kinder seien hauptsächlich in ihrer Heimat sozialisiert worden und würden dort neben den Eltern die vorerwähnten Familienangehörigen vorfinden. Die Kinder befänden sich somit in einem Alter, in dem ihre Sozialisierung hauptsächlich an das familiäre Umfeld gebunden sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden erst circa drei Monate in der Schweiz aufhalten. Demnach spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BAZ I._______ gewährleiste den Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung. Bei dringlichen und schweren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende direkt durch das Pflegepersonal an die Partnerärztinnen im BAZ weiterverwiesen. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Wie die Arztberichte in den Akten aufzeigen würden, habe im BAZ eine Untersuchung und Behandlung stattgefunden. Während der mehrere Wochen dauernden Aufenthaltsdauer im BAZ sei kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig geworden. Sodann würden keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung nach Moldova sprechen. Es könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen könne in Würdigung der eingereichten Arztberichte, vor allem derjenigen von Ärzten in der Schweiz, keine medizinische Notlage abgeleitet werden. Weder die in der Schweiz behandelten (...) des Sohnes noch die (...) der Tochter würden auf eine medizinische Notlage hinweisen. Dasselbe gelte für die geltend gemachten (....), welche die Beschwerdeführerin in Russland habe behandeln lassen, zumal sich ihr Gewicht dadurch verbessert habe (von (...) auf (...) Kilogramm). Ihre Erkrankung an Depressionen sei ebenfalls nicht als medizinische Notlage zu beurteilen. In Moldova seien - mit entsprechenden Hinweisen auf die vorhandenen medizinischen Strukturen (vgl. S. 11 der Verfügung des SEM) - ausreichende und zugängliche medizinische Einrichtungen vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die notwendigen psychiatrischen und medizinischen Behandlungen in diesen Einrichtungen in der Heimat Moldova in Anspruch nehmen könnten. Dies hätten sie selber grundsätzlich nicht abgestritten, indem sie angegeben hätten, die Behandlungen in F._______ denjenigen in Chi in u bevorzugt zu haben. Es gebe zudem keine Hinweise, wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in Moldova vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde oder worden sei. Sie hätten aus familiären und persönlichen Gründen die Behandlungen in F._______ denjenigen in Moldova vorgezogen. Weder diese Bemerkung noch diejenige, dass sie nur Russisch (und Roma) sprechen und die Ärzte beispielsweise in Chi in u sie nicht verstehen würden, vermöge an dieser Faktenlage etwas zu ändern, zumal davon auszugehen sei, dass die Ärzte in Chi in u entweder Russisch verstehen oder einen Dolmetscher hinzuziehen könnten. Bezüglich der Finanzierung von Behandlungen sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführenden bisher sämtliche Behandlungen in Russland selber oder durch die Unterstützung von Verwandten hätten finanzieren können. Somit sei davon auszugehen, dass sie - neben der vorhandenen Krankenkasse in Moldova, welche sie angegeben hätten, nicht zu haben - auch künftige Behandlungen in Moldova, beispielsweise in der genannten Einrichtung in Chi in u, finanzieren und wahrnehmen könnten. Letztlich sei nochmals herauszustreichen, dass bei der Beschwerdeführerin und auch bei den Kindern keine lebensbedrohliche beziehungsweise keine existenzbedrohende Notlage vorliege. Es sei zudem keine merkliche und lebensgefährliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes absehbar.

E. 7.2.2 In der Beschwerde respektive der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, auf welche verwiesen wurde, wird vorab geltend gemacht, das SEM setze sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zugang zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinander. Sodann habe eine Studie über die Situation von Roma-Frauen und -Mädchen in der Republik Moldova aus dem Jahre 2014 festgestellt, dass die Mehrheit der befragten Roma nicht krankenversichert sei. Zudem sei die Distanz zur nächsten medizinischen Einrichtung eine grosse Herausforderung. Manche Kliniken seien mehrere Kilometer weit entfernt. Dies führe dazu, dass Roma-Frauen die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Ebenfalls würden Berichte vorliegen, in denen Frauen, die in besonders ausgegrenzten ländlichen Siedlungen leben würden, die medizinische Versorgung verweigert worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht krankenversichert. Dies habe zur Folge, dass die Familie in Moldova für Medikamente, Arztbesuche, ambulante sowie stationäre Behandlungen et cetera selbst aufkommen müsse beziehungsweise habe aufkommen müssen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe klar hervor, dass sie die ärztlichen Behandlungen in F._______ aus eigener Tasche und mit Hilfe von Familienmitgliedern bezahlt hätten. Das SEM könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Familie auch in Zukunft über die finanziellen Mittel verfügen werde. Zudem seien in ihrer Heimatregion praktisch keine Fachärzte vorhanden. Chi in u, wo es medizinische Einrichtungen gebe, liege (...) Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Diese Strecke scheine für eine Familie nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin gehe es in der Schweiz aufgrund der stabilen Lebenssituation besser. Ihr Zustand bleibe hingegen kritisch und könne sich jederzeit verschlechtern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei fehlendem Zugang und folglich beim Ausbleiben einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung in Moldova zu einer erneuten depressiven Episode komme, was zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen könne.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.3.2 Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 7.3.3 Sodann ergeben sich - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.4.2 In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem gilt Moldova als "Safe Country". Die Beschwerdeführenden verfügen - wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. E. 7.2.1) - in Moldava über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte finanzielle Situation. Zwar lebt der Vater des Beschwerdeführers, welcher einen grossen Teil der Behandlungskosten in der Vergangenheit übernahm, nicht mehr. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, durch eigene Erwerbsarbeit ein Einkommen zu generieren und dadurch für den allgemeinen Unterhalt und die medizinische Behandlung der Familie aufzukommen. Es ist deshalb mit Verweis auf die ausführliche und im Einzelnen zutreffende Begründung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, für zukünftige medizinische Kosten aufzukommen, sollten sie - trotz des in Moldava bestehenden obligatorischen Krankenversicherungssystems (vgl. Journal of Global Health, Expansion of health insurance in Moldova and associated improvements in access and reductions in direct payments, vom 15.11.2016, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5112006, abgerufen am 27.02.2020) - auch in Zukunft nicht krankenversichert sein. Ebenso ist zu betonen, dass es keine Hinweise gibt, wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in Moldova vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 7.4.3 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zugang zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinandergesetzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1014/2020 law/bab Urteil vom 2. März 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Moldova, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Republik Moldova und der Ethnie Roma zugehörig, reisten am 26. Dezember 2019 auf dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 3. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Das SEM führte am 13. Januar 2020 mit A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) in Anwesenheit ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) durch. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2020 gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt und einlässlich zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG angehört. Die Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 26 Abs. 3 AsylG und die Anhörung nach Art. 29 AsylG fanden am 31. Januar 2020 respektive am 10. Februar 2020 statt. B. Die Beschwerdeführenden machten zu ihrem Lebenslauf, zu den Asylgründen und zu ihrem Gesundheitszustand im Wesentlichen folgendes geltend: B.a Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner letzten Ausreise, abgesehen von seinen Auslandaufenthalten in Russland, der Ukraine, Kasachstan und Deutschland, in E._______ (Moldova) gelebt. Sein Vater habe im Jahr 1998 die russische Staatsangehörigkeit erhalten und sei seither in F._______ ansässig gewesen; er sei jedoch am (...) 2018 verstorben. Seine Mutter lebe nach wie vor in E._______ und beziehe eine Pension. Dort wohne auch eine seiner beiden verheirateten Schwestern. Deren Ehemann sei in Kirgisistan berufstätig und unterstütze die Schwester und die Mutter finanziell. Seine andere Schwester lebe mit ihrem Ehemann in G._______. Er habe zwei Jahre die Schule besucht, habe aber in Moldova nie gearbeitet. In Kasachstan habe er während eines Jahres (...) verkauft. Ab 2015 habe er in F._______ seinem Vater auf dem Markt beim (...)verkauf geholfen und nach dessen Tod den Verkauf der übrig gebliebenen Waren übernommen. B.b Die Beschwerdeführerin stamme aus E._______, wo sie die Schule bis zur dritten oder vierten Klasse besucht habe. Sie sei nie erwerbstätig gewesen. Zwei verwitwete Schwestern würden in E._______ leben. Zwei weitere Schwestern würden mit ihren Ehemännern in H._______ leben. Ein in E._______ lebender Bruder beziehe Sozialhilfe. Der andere Bruder arbeite als (...) in Kirgisistan oder Tadschikistan. Im Jahr 2015 habe sie in F._______ eine Abtreibung durchführen lassen. In der Folge sei sie an einer Depression und (...) erkrankt. Zwischen 2015 und 2019 habe sie sich immer wieder ambulant in verschiedenen Kliniken in F._______ behandeln lassen, wo der Vater des Beschwerdeführers gelebt habe. Die Behandlungen seien hauptsächlich von Letzterem und nach dem Tod des Vaters durch den Ertrag des (...)verkaufs des Beschwerdeführers finanziert worden. In E._______ gebe es keine Fachärzte. An eine Behandlung im (...) Kilometer entfernten Chi in u in Moldova hätten sie gar nicht gedacht. Dies auch, weil sie (die Beschwerdeführerin) nur Russisch spreche und die Ärzte in Chi in u sie deshalb nicht verstehen würden. Sie habe sich auch nicht in Moldova behandeln lassen wollen, weil die Leute dort sehr skeptisch seien und sie beleidigen würden. Zudem seien in F._______ die für sie verträglichen Medikamente gefunden worden. B.c Nach dem Tod seines Vaters habe der Beschwerdeführer am (...) und (....) 2018 zwei anonyme Anrufe zu Hause in E._______ erhalten. Die Anrufer hätten von ihm die (...)schulden seines Vaters im Betrag von einer Million russischer Rubel zurückverlangt, und es sei ihm mit der Entführung der Kinder gedroht worden. Er sei daraufhin zur Polizei in Moldova gegangen. Diese habe geraten, den nächsten Drohanruf aufzunehmen, habe aber ansonsten nichts unternommen, da die Anrufe aus Russland gekommen seien. Zudem sei er als Roma bei der Polizei benachteiligt. Am (...) 2018 seien die Beschwerdeführenden wegen dieser Drohanrufe nach Deutschland gereist und hätten dort ein Asylgesuch eingereicht. Nach der Ablehnung desselben seien sie wieder nach Moldova zurückgekehrt. Einen Monat nach der Rückkehr seien sie wieder nach F._______ gereist. Da es im Lager des Vaters des Beschwerdeführers noch Waren gehabt habe, habe Letzterer diese auf dem Markt verkauft. Nach etwa zwei Wochen sei ein Mann auf dem Markt zu ihm gekommen, habe ihn verbal und mit einem Messer bedroht und ihm eine Zahlungsfrist von fünf Monaten zur Rückzahlung der (...)schulden gesetzt. Er habe ihm auch seinen Reisepass abgenommen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Rückzahlung der Schulden versprochen. Als Ausländer sei er nicht zur Polizei gegangen. Er habe weiterhin auf dem Markt gearbeitet und sei jeweils aus der Ferne beobachtet worden. Dem Mann, der wohl zur Mafia gehört habe, habe er 300000 russische Rubel innert dreier Monate zurückzahlen können. Als sein Visum abgelaufen sei, habe er den Mann um den Reisepass gebeten, um nach Estland aus- und wieder nach Russland einzureisen. Noch einen weiteren Monat habe er auf dem Markt gearbeitet, bis er keine Waren mehr gehabt habe, und sei danach circa am (...) 2019 mit der Familie nach E._______ zurückgekehrt. Am (...) 2019 beziehungsweise am (...) 2019 habe er zu Hause in E._______ nochmals einen anonymen Drohanruf wegen der (...)schulden erhalten. Er habe daraufhin beschlossen, aus Moldava auszureisen. Zu diesem Zweck habe er für seine Familie eine Reiseversicherung abgeschlossen. B.d Der Beschwerdeführer gab an, er sei gesund. Den Akten lässt sich sodann entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen ihrer gesundheitlichen, vor allem psychischen Probleme untersucht wurde und das Medikament (...) erhält. Der Sohn C._______ hat offenbar in der Schweiz die (...) bekommen und ernähre sich ausserdem nicht gut. Die Tochter D._______ habe eine (...). Sodann ergab eine kardiologische Untersuchung der Tochter in der Schweiz einen kardiologischen Normalbefund und somit keine Herzprobleme, wobei der behandelnde Arzt anamnestisch von (...) ausging. Die Beschwerdeführenden hätten in Moldova aus finanziellen Gründen keine Krankenkasse gehabt. B.e Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Arztberichte und Medikamentenrezepte aus F._______, Arztberichte aus der Schweiz, ihre Reisepässe sowie Kopien ihrer Kreditkarten und einer Reiseversicherung zu den Akten. C. Am 17. Februar 2020 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 18. Februar 2020. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2020 - gleichentags eröffnet - die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Schreiben vom 19. Februar 2020 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden, das Mandatsverhältnis sei beendet. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Postaufgabe: 21. Februar 2020) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Bundesrat habe Moldova (ohne Transnistrien) per 1. Januar 2007 zu einem verfolgungssicheren Staat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. Sodann fehle es bei den geltend gemachten Drohanrufen und Bedrohungen wegen (...)schulden des Vaters des Beschwerdeführers an einem Motiv gemäss Art. 3 AsylG. Die Republik Moldova verfüge als "Safe Country" über eine Schutzinfrastruktur durch Polizei und Justizbehörden. Der Beschwerdeführer habe bei den Drohanrufen im (...) 2018 den vorhandenen staatlichen Schutz wahrgenommen und sei bei der Polizei gewesen. Diese habe ihm die Aufnahme eines nächsten Drohanrufs empfohlen, habe aber ansonsten nichts gegen anonyme ausländische Anrufer unternehmen können. Es gebe somit keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Im Übrigen könnte er andernfalls unter anderem die Hilfe einer Roma-Vereinigung beanspruchen. Beim letzten Drohanruf habe er den vorhandenen und zugänglichen staatlichen Schutz nicht wahrgenommen. Im Weiteren sei bezüglich der Bedrohung in F._______ anzufügen, dass sich der Vorfall in Russland und nicht in seinem Heimatstaat ereignet habe. Allfällige schwierige Lebensbedingungen als Roma in Moldova, beispielsweise der schwierige Zugang zum Arbeitsmarkt und zu einer Krankenkasse, seien zum Teil Ausdruck der für Roma erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Moldova. Darunter habe die Mehrheit der Roma zu leiden. Es fehle folglich die vom Asylgesetz geforderte Zielgerichtetheit der Verfolgung. Aus den Vorbringen könne deshalb keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Auf medizinische Gesuchsgründe könne gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht eingetreten werden. Der Vollständigkeit halber sei deshalb festzustellen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft unbeachtlich seien. Hinsichtlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2) hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die bisherigen Behandlungen und Reisen nach F._______ (und im Übrigen auch nach Deutschland und in die Schweiz) selber und mit der Unterstützung von Verwandten hätten bezahlen können. Daher sei davon auszugehen, dass die Bezahlung allfällig notwendiger Behandlungen in Moldova auch künftig möglich sei. Da sie nicht einmal versucht hätten, in Chi in u behandelt zu werden, würden keine Hinweise vorliegen, dass ihnen, insbesondere der Beschwerdeführerin, der Zugang zu den vorhandenen medizinischen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden über mehrere Jahre von E._______ für die Behandlungen der Beschwerdeführerin ins 1500 Kilometer entfernte F._______ gereist seien. Deshalb stosse der Einwand, die Fahrt von (...) Kilometer nach Chi in u sei unzumutbar, ins Leere. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden wandten dagegen ein, sie seien nicht krankenversichert und hätten keine finanziellen Mittel, um Behandlungen in Moldova zu bezahlen. Als Roma würden sie überall ausgegrenzt. Der Zugang zu medizinischen Behandlungen sei nicht gewährleistet. 5.2.2. Im Übrigen verwiesen sie auf die Stellungnahme ihrer Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf. In dieser wurde geltend gemacht, dass Moldova nicht schutzwillig sei, insbesondere nicht gegenüber Roma. Ausserdem sei es ihnen nicht möglich, in Moldova eine medizinische Behandlung zu erhalten. Chi in u sei sehr weit weg und selbst, wenn sie dorthin gingen, würden die Einheimischen, also die Nicht-Roma, bevorzugt. Sie müssten dann monatelange warten, bis sie einen Termin bei einem Arzt erhalten würden, und dann müssten sie sowieso alles selber bezahlen. Die Medikamente seien für sie nicht zahlbar. Leider hätten sie im BAZ I._______ ähnliche Erfahrungen gemacht. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals um einen gynäkologischen Termin gebeten, jedoch nie einen solchen erhalten. Die Roma seien auch in der Schweiz nicht willkommen (vgl. zum übrigen Inhalt der Stellungnahme nachfolgend E. 7.2.2). 5.3. Diese Einwände vermögen an den zutreffenden Ausführungen des SEM, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, nichts zu ändern. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann trotz der für Roma erschwerten Lebensbedingungen in Moldava keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. 7.2.1. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch würden keine individuellen Gründe der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen: Die Beschwerdeführenden würden mit der Mutter des Beschwerdeführers sowie mehreren Geschwistern in Moldova über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, welches teilweise in ihrem Heimatort E._______ beziehungsweise in ihrem Zuhause wohnhaft sei. Dieses Beziehungsnetz könne sie bei ihrer sozialen Reintegration unterstützen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder Mann im besten erwerbsfähigen Alter. Er habe in Russland und in Kasachstan gearbeitet und Geld verdient. Es sei ihm zuzumuten, auch in seiner Heimat Moldova eine Arbeitsstelle beziehungsweise einen Erwerb zu finden und damit den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Ausserdem könne das familiäre Beziehungsnetz (inklusive der Verwandten im Ausland) die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr finanziell unterstützen. Sie hätten die mehrfachen Reisen ins Ausland, vor allem diejenigen nach Deutschland und in die Schweiz einschliesslich Reiseversicherung sowie die vielfachen Reisen nach F._______, selber bestreiten und bezahlen können. Im Weiteren habe bei der Reise nach Deutschland ein Freund geholfen, sodass von einem Freundeskreis in der Heimat auszugehen sei. Auch ein Onkel in Deutschland oder Frankreich habe bei der Reise nach Deutschland geholfen und die Reisekosten bezahlt. Schliesslich würden auch die Kopien der Kreditkarten darauf hindeuten, dass sie über ausreichende Finanzen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen würden. Bezüglich der Frage des Kindeswohls sei festzuhalten, dass die beiden Kinder (...) beziehungsweise (...) Jahre alt seien, in ihrer Heimat eingeschult worden seien und der Sohn in eine Vorschule gegangen sei. Die Kinder seien hauptsächlich in ihrer Heimat sozialisiert worden und würden dort neben den Eltern die vorerwähnten Familienangehörigen vorfinden. Die Kinder befänden sich somit in einem Alter, in dem ihre Sozialisierung hauptsächlich an das familiäre Umfeld gebunden sei. Zudem würden sich die Beschwerdeführenden erst circa drei Monate in der Schweiz aufhalten. Demnach spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BAZ I._______ gewährleiste den Zugang der Asylsuchenden zu medizinischer Grundversorgung. Bei dringlichen und schweren gesundheitlichen Problemen würden Asylsuchende direkt durch das Pflegepersonal an die Partnerärztinnen im BAZ weiterverwiesen. Nicht dringliche Behandlungen würden nicht während eines Aufenthalts im BAZ begonnen. Wie die Arztberichte in den Akten aufzeigen würden, habe im BAZ eine Untersuchung und Behandlung stattgefunden. Während der mehrere Wochen dauernden Aufenthaltsdauer im BAZ sei kein akuter medizinischer Notfall aktenkundig geworden. Sodann würden keine medizinischen Gründe gegen eine Wegweisung nach Moldova sprechen. Es könne nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn das Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Unzumutbarkeit liege jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich sei (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Aus den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen könne in Würdigung der eingereichten Arztberichte, vor allem derjenigen von Ärzten in der Schweiz, keine medizinische Notlage abgeleitet werden. Weder die in der Schweiz behandelten (...) des Sohnes noch die (...) der Tochter würden auf eine medizinische Notlage hinweisen. Dasselbe gelte für die geltend gemachten (....), welche die Beschwerdeführerin in Russland habe behandeln lassen, zumal sich ihr Gewicht dadurch verbessert habe (von (...) auf (...) Kilogramm). Ihre Erkrankung an Depressionen sei ebenfalls nicht als medizinische Notlage zu beurteilen. In Moldova seien - mit entsprechenden Hinweisen auf die vorhandenen medizinischen Strukturen (vgl. S. 11 der Verfügung des SEM) - ausreichende und zugängliche medizinische Einrichtungen vorhanden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die notwendigen psychiatrischen und medizinischen Behandlungen in diesen Einrichtungen in der Heimat Moldova in Anspruch nehmen könnten. Dies hätten sie selber grundsätzlich nicht abgestritten, indem sie angegeben hätten, die Behandlungen in F._______ denjenigen in Chi in u bevorzugt zu haben. Es gebe zudem keine Hinweise, wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in Moldova vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde oder worden sei. Sie hätten aus familiären und persönlichen Gründen die Behandlungen in F._______ denjenigen in Moldova vorgezogen. Weder diese Bemerkung noch diejenige, dass sie nur Russisch (und Roma) sprechen und die Ärzte beispielsweise in Chi in u sie nicht verstehen würden, vermöge an dieser Faktenlage etwas zu ändern, zumal davon auszugehen sei, dass die Ärzte in Chi in u entweder Russisch verstehen oder einen Dolmetscher hinzuziehen könnten. Bezüglich der Finanzierung von Behandlungen sei zu vermerken, dass die Beschwerdeführenden bisher sämtliche Behandlungen in Russland selber oder durch die Unterstützung von Verwandten hätten finanzieren können. Somit sei davon auszugehen, dass sie - neben der vorhandenen Krankenkasse in Moldova, welche sie angegeben hätten, nicht zu haben - auch künftige Behandlungen in Moldova, beispielsweise in der genannten Einrichtung in Chi in u, finanzieren und wahrnehmen könnten. Letztlich sei nochmals herauszustreichen, dass bei der Beschwerdeführerin und auch bei den Kindern keine lebensbedrohliche beziehungsweise keine existenzbedrohende Notlage vorliege. Es sei zudem keine merkliche und lebensgefährliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes absehbar. 7.2.2. In der Beschwerde respektive der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, auf welche verwiesen wurde, wird vorab geltend gemacht, das SEM setze sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zugang zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinander. Sodann habe eine Studie über die Situation von Roma-Frauen und -Mädchen in der Republik Moldova aus dem Jahre 2014 festgestellt, dass die Mehrheit der befragten Roma nicht krankenversichert sei. Zudem sei die Distanz zur nächsten medizinischen Einrichtung eine grosse Herausforderung. Manche Kliniken seien mehrere Kilometer weit entfernt. Dies führe dazu, dass Roma-Frauen die notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten würden. Ebenfalls würden Berichte vorliegen, in denen Frauen, die in besonders ausgegrenzten ländlichen Siedlungen leben würden, die medizinische Versorgung verweigert worden sei. Die Beschwerdeführenden seien nicht krankenversichert. Dies habe zur Folge, dass die Familie in Moldova für Medikamente, Arztbesuche, ambulante sowie stationäre Behandlungen et cetera selbst aufkommen müsse beziehungsweise habe aufkommen müssen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden gehe klar hervor, dass sie die ärztlichen Behandlungen in F._______ aus eigener Tasche und mit Hilfe von Familienmitgliedern bezahlt hätten. Das SEM könne nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Familie auch in Zukunft über die finanziellen Mittel verfügen werde. Zudem seien in ihrer Heimatregion praktisch keine Fachärzte vorhanden. Chi in u, wo es medizinische Einrichtungen gebe, liege (...) Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Diese Strecke scheine für eine Familie nicht zumutbar. Der Beschwerdeführerin gehe es in der Schweiz aufgrund der stabilen Lebenssituation besser. Ihr Zustand bleibe hingegen kritisch und könne sich jederzeit verschlechtern. Es sei nicht ausgeschlossen, dass es bei fehlendem Zugang und folglich beim Ausbleiben einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Behandlung in Moldova zu einer erneuten depressiven Episode komme, was zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen könne. 7.3. 7.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3.2. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 7.3.3. Sodann ergeben sich - mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.4. 7.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.4.2. In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zudem gilt Moldova als "Safe Country". Die Beschwerdeführenden verfügen - wie vom SEM zu Recht festgehalten (vgl. E. 7.2.1) - in Moldava über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte finanzielle Situation. Zwar lebt der Vater des Beschwerdeführers, welcher einen grossen Teil der Behandlungskosten in der Vergangenheit übernahm, nicht mehr. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, durch eigene Erwerbsarbeit ein Einkommen zu generieren und dadurch für den allgemeinen Unterhalt und die medizinische Behandlung der Familie aufzukommen. Es ist deshalb mit Verweis auf die ausführliche und im Einzelnen zutreffende Begründung der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, für zukünftige medizinische Kosten aufzukommen, sollten sie - trotz des in Moldava bestehenden obligatorischen Krankenversicherungssystems (vgl. Journal of Global Health, Expansion of health insurance in Moldova and associated improvements in access and reductions in direct payments, vom 15.11.2016, https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5112006, abgerufen am 27.02.2020) - auch in Zukunft nicht krankenversichert sein. Ebenso ist zu betonen, dass es keine Hinweise gibt, wonach ihnen der Zugang zu medizinischer Behandlung in den in Moldova vorhandenen Einrichtungen verwehrt würde. Schliesslich steht es den Beschwerdeführenden frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.3. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und dem Zugang zur medizinischen Behandlung in Moldova unzureichend auseinandergesetzt haben sollte. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich nach dem Gesagten nicht als unzumutbar. 7.5. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Die Beschwerdeführenden beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben ist, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: