Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. März 2022 in der Schweiz um vor- übergehenden Schutz, der ihm mit Verfügung des SEM vom 23. März 2022 gewährt wurde. B. Mit undatierter Eingabe (beim SEM eingegangen am 23. Januar 2024) stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Hierzu reichte er diverse Beweismittel ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 auf, Fragen zu seiner Beziehung mit B._______ zu beantworten. D. Mit beim SEM am 16. Juli 2024 eingegangenem Schreiben machte der Be- schwerdeführer – unter Beilage von weiteren Beweismitteln – im Wesent- lichen folgendes geltend: Er habe seine heutige Ehefrau im Jahr 20(…) in einem Camp in der Stadt C._______ kennengelernt. Anschliessend hätten sie über soziale Netz- werke miteinander kommuniziert. Eine Woche nach dem Camp sei er nach Moldawien gereist und habe mit ihr eine Beziehung angefangen. Da seine Heimatstadt D._______ und ihre Heimatstadt E._______ lediglich (…) Ki- lometer auseinander liegen würden, hätten sie sich sehr oft gesehen. Sie habe jedoch nicht dauerhaft in D._______ leben können, da sie nach ihrem Gymnasialabschluss an einer Universität Journalismus studiert habe. Als der Ukraine-Krieg begonnen habe, sei er sofort nach E._______ gegangen und habe dort zwei Wochen lang in ihrem Haus gelebt. Mit Beginn der rus- sischen Invasion in der Ukraine habe sich die Lage in – von Russland teil- weise besetzten – Moldawien verschlechtert und er sei deswegen in die Schweiz ausgereist. Als sie ihn in der Schweiz besucht habe, habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht und sie in Moldawien geheiratet. Er habe sie bis zur Hochzeit weder materiell noch wirtschaftlich unterstützt und sie habe ihre Familie und Freunde in Moldawien. Die Aussichten in Moldawien seien wegen der Anwesenheit des russischen Militärs im besetzten Gebiet sehr vage und nicht stabil. Auch wolle die moldawische Regierung die Uk- raine dabei unterstützen, die im Land anwesenden ukrainischen Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 60 Jahren in die Ukraine zurückzu- schicken.
E-5207/2024 Seite 3 E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflich- ten, seiner Ehefrau B._______ den Schutzstatus S oder eine andere Auf- enthaltsbewilligung zu gewähren und ihren Familiennachzug in die Schweiz zu genehmigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
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E. 3 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seiner Ehefrau sei gegebenen- falls eine andere Aufenthaltsbewilligung als der Schutzstatus S zu gewäh- ren, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und im Übrigen die Zuständigkeit für die Ausstellung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen bei den kantonalen Behör- den liegt. Auf diesen Antrag ist demzufolge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe bei seinem Entscheid nicht alle tatsächlichen Umstände und nicht alle vorgelegten Dokumente berück- sichtigt und damit seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG verletzt. Insbesondere habe es die religiösen Überzeugungen, aufgrund derer sie nicht vor der Ehe hätten zusammenleben können und die Risiken im Zu- sammenhang mit einem möglichen Aufenthalt in Moldawien nicht mitein- bezogen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe nicht alle Umstände der Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angemessen berücksich- tigt, vermengt er offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hin- sicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Artikel 29 Abs. 1 BV und der daraus fliessende Artikel 35 Abs. 1 VwVG vermitteln sodann nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die
E-5207/2024 Seite 5 Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Schliesslich ist auch keine falsche Sachverhaltsfeststellung er- kennbar.
E. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rü- gen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürf- tigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnli- cher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asyl- verordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Aus- schliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3).
E. 6.2 Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt – analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Aus- land nach Art. 51 Abs. 4 AsylG – eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktre- gion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer ge- meinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben er- folgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3). Haben andere Gründe – etwa ökonomische – zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82).
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E. 6.3 Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Perso- nen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedin- gung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen auf- rechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie ge- tragen ist.
E. 7.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, dass im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau bestanden habe und damit die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus der Ukraine nie offiziell mit seiner heutigen Ehefrau zusammengelebt und sie habe nie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Auch seien sie nicht durch eine wirtschaftliche Beziehung verbunden gewesen. Schliesslich hätten sie sich zwar regelmässig in der Ukraine beziehungsweise in Moldawien besucht, jedoch seien sie am
22. Februar 2022 noch nicht verheiratet gewesen.
E. 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es habe entgegen der Ansicht des SEM im Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen. Das SEM habe die kulturellen Besonderheiten sowie religiösen Überzeugungen ignoriert und somit Art. 9 und 14 EMRK verletzt. Insbesondere sei eine wirtschaftliche Unterstützung des Partners respektive der Partnerin vor der Ehe in ihrer Kultur nicht zwingend erforderlich. Auch sei eine stabile sowie ernsthafte Beziehung durch die eingereichten Beweismittel belegt worden. Schliess- lich verletze eine Rückkehr nach Moldawien aufgrund der Sicherheitsrisi- ken Art. 3 EMRK.
E. 8 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Be- schwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen:
E-5207/2024 Seite 7 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine – am 22. Februar 2022 – nicht in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AsylG i.V.m. 1a Bst. e AsylV 1 gelebt hatten. Daran ändern insbesondere die eingereichten gemeinsamen Fotos, die vor dem Kriegs- ausbruch aufgenommen wurden, nichts. Diese zeigen zwar, dass sie sich mehrmals in D._______ und E._______ besucht haben, begründen jedoch nicht ansatzweise eine im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs vorbestandene eheähnliche Beziehung. Auch führen die nicht substantiierten Vorbringen und damit geltend gemachte Verletzung von Art. 9 und 14 EMRK – es seien vom SEM die religiösen und kulturellen Besonderheiten nicht berücksich- tigt worden, insbesondere sei eine wirtschaftliche Unterstützung des Part- ners respektive der Partnerin vor der Ehe in ihrer Kultur nicht zwingend erforderlich – zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr wird damit die Ein- schätzung der Vorinstanz, dass zum damaligen Zeitpunkt keine wirtschaft- liche Beziehung im massgeblichen Sinne zwischen ihnen vorlag, bestätigt. Ebenfalls belegen die Hochzeitfotos lediglich, dass sie in Moldawien – ak- tenkundig am (…) und damit nach Kriegsausbruch – geheiratet haben, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Aufnehmen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau in Moldawien auf- grund der dort bestehenden Sicherheitslage unzumutbar oder unmöglich wäre, zumal auch die Hochzeit im Heimatstaat der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers stattfand. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln und aufgestellten Hypothesen im Zusammenhang mit einer möglichen Rück- kehr von ukrainischen wehrpflichtigen Männern aus Moldawien in die Uk- raine sowie der seit 1990 andauernden Anwesenheit von russischen Trup- pen in Transnistrien ergeben sich noch keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegen der in der Beschwerde dargelegten Auffassung nicht erfüllt, wes- halb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusam- menführung zugunsten von B._______ zu Recht abgelehnt hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E-5207/2024 Seite 8
E. 10 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Dem- nach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5207/2024 Urteil vom 20. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (vorübergehender Schutz)zugunsten von B._______, geboren am (...), Moldova;Verfügung des SEM vom 23. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. März 2022 in der Schweiz um vor-übergehenden Schutz, der ihm mit Verfügung des SEM vom 23. März 2022 gewährt wurde. B. Mit undatierter Eingabe (beim SEM eingegangen am 23. Januar 2024) stellte er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Hierzu reichte er diverse Beweismittel ein. C. Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2024 auf, Fragen zu seiner Beziehung mit B._______ zu beantworten. D. Mit beim SEM am 16. Juli 2024 eingegangenem Schreiben machte der Beschwerdeführer - unter Beilage von weiteren Beweismitteln - im Wesentlichen folgendes geltend: Er habe seine heutige Ehefrau im Jahr 20(...) in einem Camp in der Stadt C._______ kennengelernt. Anschliessend hätten sie über soziale Netzwerke miteinander kommuniziert. Eine Woche nach dem Camp sei er nach Moldawien gereist und habe mit ihr eine Beziehung angefangen. Da seine Heimatstadt D._______ und ihre Heimatstadt E._______ lediglich (...) Kilometer auseinander liegen würden, hätten sie sich sehr oft gesehen. Sie habe jedoch nicht dauerhaft in D._______ leben können, da sie nach ihrem Gymnasialabschluss an einer Universität Journalismus studiert habe. Als der Ukraine-Krieg begonnen habe, sei er sofort nach E._______ gegangen und habe dort zwei Wochen lang in ihrem Haus gelebt. Mit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine habe sich die Lage in - von Russland teilweise besetzten - Moldawien verschlechtert und er sei deswegen in die Schweiz ausgereist. Als sie ihn in der Schweiz besucht habe, habe er ihr einen Heiratsantrag gemacht und sie in Moldawien geheiratet. Er habe sie bis zur Hochzeit weder materiell noch wirtschaftlich unterstützt und sie habe ihre Familie und Freunde in Moldawien. Die Aussichten in Moldawien seien wegen der Anwesenheit des russischen Militärs im besetzten Gebiet sehr vage und nicht stabil. Auch wolle die moldawische Regierung die Ukraine dabei unterstützen, die im Land anwesenden ukrainischen Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 60 Jahren in die Ukraine zurückzuschicken. E. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 bewilligte das SEM die Einreise von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, seiner Ehefrau B._______ den Schutzstatus S oder eine andere Aufenthaltsbewilligung zu gewähren und ihren Familiennachzug in die Schweiz zu genehmigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Mit Schreiben vom 22. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG).
3. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, seiner Ehefrau sei gegebenenfalls eine andere Aufenthaltsbewilligung als der Schutzstatus S zu gewähren, ist festzustellen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und im Übrigen die Zuständigkeit für die Ausstellung von ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen bei den kantonalen Behörden liegt. Auf diesen Antrag ist demzufolge mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe bei seinem Entscheid nicht alle tatsächlichen Umstände und nicht alle vorgelegten Dokumente berücksichtigt und damit seine Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG verletzt. Insbesondere habe es die religiösen Überzeugungen, aufgrund derer sie nicht vor der Ehe hätten zusammenleben können und die Risiken im Zusammenhang mit einem möglichen Aufenthalt in Moldawien nicht miteinbezogen. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Mit seiner Kritik, die Vorinstanz habe nicht alle Umstände der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau angemessen berücksichtigt, vermengt er offensichtlich formelle Fragen mit jenen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob der Einschätzung des SEM in materieller Hinsicht zu folgen ist, wird Gegenstand der folgenden materiellen Erwägungen sein. Artikel 29 Abs. 1 BV und der daraus fliessende Artikel 35 Abs. 1 VwVG vermitteln sodann nicht den Anspruch, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Wenn die Voraussetzungen des Familienasyls nach Art. 51 AsylG, dem die Bestimmung von Art. 71 AsylG nachgebildet ist, nicht erfüllt sind, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewandt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 m.w.H.). Schliesslich ist auch keine falsche Sachverhaltsfeststellung erkennbar. 5.3 Zusammenfassend erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen und ihren minderjährigen Kindern vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). 6.2 Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus. Die Trennung der Familienangehörigen kann bei einer gemeinsamen Flucht aus der Konfliktregion auch ausserhalb derselben erfolgt sein; sie muss aber auf den Ereignissen nach Art. 4 AsylG beruhen (vgl. BVGer E-4404/2022 vom 18. Dezember 2023 E. 3.3). Haben andere Gründe - etwa ökonomische - zur Trennung geführt, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes (vgl. BBl 1996 II S. 82). 6.3 Befinden sich anspruchsberechtigte Personen im Ausland, so ist ihre Einreise zu bewilligen (Art. 71 Abs. 3 AsylG). Analog zur Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung von Personen mit Asylstatus im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist es Bedingung, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. 7. 7.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau bestanden habe und damit die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG nicht erfüllt seien. Insbesondere habe der Beschwerdeführer vor seiner Flucht aus der Ukraine nie offiziell mit seiner heutigen Ehefrau zusammengelebt und sie habe nie ihren Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Auch seien sie nicht durch eine wirtschaftliche Beziehung verbunden gewesen. Schliesslich hätten sie sich zwar regelmässig in der Ukraine beziehungsweise in Moldawien besucht, jedoch seien sie am 22. Februar 2022 noch nicht verheiratet gewesen. 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es habe entgegen der Ansicht des SEM im Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Ukraine eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen. Das SEM habe die kulturellen Besonderheiten sowie religiösen Überzeugungen ignoriert und somit Art. 9 und 14 EMRK verletzt. Insbesondere sei eine wirtschaftliche Unterstützung des Partners respektive der Partnerin vor der Ehe in ihrer Kultur nicht zwingend erforderlich. Auch sei eine stabile sowie ernsthafte Beziehung durch die eingereichten Beweismittel belegt worden. Schliesslich verletze eine Rückkehr nach Moldawien aufgrund der Sicherheitsrisiken Art. 3 EMRK. 8. Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen: Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine - am 22. Februar 2022 - nicht in einer dauernden eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 72 Abs. 1 AsylG i.V.m. 1a Bst. e AsylV 1 gelebt hatten. Daran ändern insbesondere die eingereichten gemeinsamen Fotos, die vor dem Kriegsausbruch aufgenommen wurden, nichts. Diese zeigen zwar, dass sie sich mehrmals in D._______ und E._______ besucht haben, begründen jedoch nicht ansatzweise eine im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs vorbestandene eheähnliche Beziehung. Auch führen die nicht substantiierten Vorbringen und damit geltend gemachte Verletzung von Art. 9 und 14 EMRK - es seien vom SEM die religiösen und kulturellen Besonderheiten nicht berücksichtigt worden, insbesondere sei eine wirtschaftliche Unterstützung des Partners respektive der Partnerin vor der Ehe in ihrer Kultur nicht zwingend erforderlich - zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr wird damit die Einschätzung der Vorinstanz, dass zum damaligen Zeitpunkt keine wirtschaftliche Beziehung im massgeblichen Sinne zwischen ihnen vorlag, bestätigt. Ebenfalls belegen die Hochzeitfotos lediglich, dass sie in Moldawien - aktenkundig am (...) und damit nach Kriegsausbruch - geheiratet haben, weshalb der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das Aufnehmen eines Familienlebens mit seiner Ehefrau in Moldawien aufgrund der dort bestehenden Sicherheitslage unzumutbar oder unmöglich wäre, zumal auch die Hochzeit im Heimatstaat der heutigen Ehefrau des Beschwerdeführers stattfand. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln und aufgestellten Hypothesen im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr von ukrainischen wehrpflichtigen Männern aus Moldawien in die Ukraine sowie der seit 1990 andauernden Anwesenheit von russischen Truppen in Transnistrien ergeben sich noch keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbar mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung von Art. 3 EMRK. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 71 Abs. 1 und 3 AsylG entgegen der in der Beschwerde dargelegten Auffassung nicht erfüllt, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilligung und um Familienzusammenführung zugunsten von B._______ zu Recht abgelehnt hat.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demnach sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: