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D-7694/2025

D-7694/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. August 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zur Begründung dieses Gesuchs gab er im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 22. August 2025 im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Am (...) 2025 habe er die Ukraine verlassen und gleichentags in Rumänien einen Schutzstatus erhalten. Anlässlich der mündlichen Befragung vom 22. August 2025 ergänzte er, er habe sich bei den rumänischen Migrationsbehörden abgemeldet. Er habe nie vorgehabt, dort zu bleiben. Sein Bruder (B._______) lebe seit dem Beginn des Krieges in der Schweiz. Seine Partnerin lebe in der Ukraine und werde ihm in die Schweiz folgen, wenn er bereit sei, sie zu versorgen und er eine Arbeitsbewilligung sowie Wohnung habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verzichtserklärung des rumänischen Schutztitels vom 13. August 2025 sowie Wohnsitzbestätigungen vom 22. August 2025 ein. B. Mit Verfügung vom 9. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Sie stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, zu verlassen. Ferner wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer verfüge in Rumänien über einen gültigen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus S und damit über eine valable Schutzalternative, zumal er nicht auf den eigentlichen Schutzstatus verzichtet habe, sondern auf die mit diesem verbundenen Rechte. Diese Rechte könne er bei einer Rückkehr dorthin trotz seines freiwilligen Verzichts wiedererlangen. Da es ihm möglich sei, nach Rumänien zurückzukehren und dort falls nötig seinen Schutzstatus zu reaktivieren, sei ein Rückübernahmeverfahren mit den rumänischen Behörden nicht zwingend erforderlich. Weiter seien den Akten keine Hinweise auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich. Mit Blick auf die Zumutbarkeit bestehe gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde. Sollte er eine medizinische Behandlung benötigen, so sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund der verfügbaren und den anderen EU-Mitgliedstaaten äquivalenten medizinischen Infrastruktur in Rumänien dort behandeln lassen könnte. Bei seinem Bruder handle es sich im Übrigen nicht um ein Familienmitglied der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers. Aus der Beziehung zu ihm könne er daher kein Aufenthaltsrecht ableiten. Es stehe ihm jederzeit frei, seinen Bruder in der Schweiz zu besuchen. Somit spreche nichts gegen die Vermutung, dass seine Wegweisung nach Rumänien zumutbar sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz zu erteilen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Seine zwei Brüder und seine langjährige Partnerin, mit der er seit August 2025 verlobt sei, lebten in der Schweiz. Ein Verbleib in Rumänien sei für ihn nicht zumutbar gewesen, da er eine Verschlechterung der Lebensqualität und Perspektivlosigkeit bedeutet hätte. Er habe dort weder Familie noch ein soziales Netz, das ihm Halt geben könnte. Ihm stünden auch keine Mittel zum Überleben zur Verfügung, und er hätte keine Unterkunft. Sodann verletze der Entscheid seine Menschenwürde sowie das Verbot der erniedrigenden Behandlung und habe bei ihm zu einem Druck, Angstzuständen und Schlaflosigkeit geführt. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten, trat auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, nicht ein, nahm dieses sinngemäss als Antrag, ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, entgegen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 13. November 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 11. November 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und ersuchte das Gericht um Akteneinsicht respektive Anweisung der Vorinstanz, ihr die Vorakten zuzustellen, und um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig reichte sie unter anderem eine Vollmacht, eine Sozialhilfeverfügung vom 19. September 2025, eine Bescheinigung vom 19. August 2025 der Migrationsdirektion Rumänien inklusive Übersetzung und ein Schreiben derselben vom 30. Oktober 2025 inklusive Übersetzung ein. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, gewährte ihr Einsicht in die Beschwerdeakten bis und mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025, wies die Vorinstanz an, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bis zum 30. Dezember 2025 zu behandeln, und gab ihm Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Darin beantragte er neu, die Vorinstanz sei anzuweisen, dessen Schutzbedürftigkeit festzustellen und ihm einen Schutzstatus zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der ergänzenden Begründung führte er - über das bereits Vorgebrachte - hauptsächlich aus, er habe in die Schweiz einreisen und hier um Schutz ersuchen wollen. Als er am (...) 2025 in Rumänien angekommen sei, habe man ihm gesagt, es sei obligatorisch, sich zu registrieren, worauf er dort vorübergehenden Schutz erhalten habe. Sein Bruder (D._______) und er hätten am 19. August 2025 auf den unerwünscht erhaltenen Schutzstatus verzichtet. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 habe die Migrationsdirektion Rumänien bestätigt, dass er nicht mehr vom vorübergehenden Schutzstatus in Rumänien profitiere. Sein Aufenthaltstitel sei annulliert worden. Ein Rückübernahmeersuchen seitens der Vorinstanz wäre angesichts der Situation in Rumänien und der Überlastung des dortigen Asylsystems notwendig gewesen. Ausserdem habe seine Verlobte in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Mietvertrag vom 22. August 2023 inklusive Übersetzung sowie Fotos ein. H. In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und führte unter anderem aus, in Rumänien sei der Zugang zur Grundversorgung für schutzsuchende Personen beziehungsweise für Personen mit vorübergehendem Schutz gewährleistet. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung dar. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht zu erkennen, da die Partnerin keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz habe. I. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 17. März 2026 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest, teilte insbesondere mit, er habe am (...) 2026 seine Verlobte geheiratet, und reichte eine Eheurkunde sowie eine Email vom 31. Juli 2025 ein.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 5.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 In seiner Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese kein Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden gestellt, die rechtlichen Auswirkungen seines Verzichts auf den Schutz Rumäniens nicht geprüft und die aktuelle Situation in Rumänien nicht berücksichtigt habe. Angesichts nachfolgender Erwägungen ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Insbesondere erübrigen sich Abklärungen beziehungsweise weitere Erwägungen durch die Vorinstanz zur Rückübernahme des Beschwerdeführers, zur Wiedererlangung des Schutzstatus in Rumänien und zur dortigen Situation. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586). Dieser Erlass wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes am 9. September 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung fest, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres wieder in den fraglichen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und wohnte vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Er hielt sich den Akten zufolge nach seiner Ausreise aus der Ukraine unter anderem in Rumänien auf und erhielt am (...) 2025 einen rumänischen Schutzstatus (Nr. [...]). Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schutz in Rumänien sei ein Irrtum gewesen, und er habe gar nie den Schutz der rumänischen Behörden erhalten wollen, nichts. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien.

E. 6.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellte, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Rumänien verzichtet werden.

E. 6.4 Die Vorinstanz stellte demnach zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 7.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus (vgl. BVGer E-5207/2024 vom 20. September 2024 E. 6 m.w.H.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2026 auf dem digitalen Büro für die staatliche Registrierung von Personenstandsurkunden in der Stadt E._______. Ihm zufolge seien sie seit März 2023 ein Paar. In der Beschwerdeergänzung brachte er erstmals vor, sie hätten bereits in der Ukraine unter einem Dach gelebt. Im Mietvertrag vom 22. August 2023 zwischen seiner heutigen Ehefrau und ihrem Vermieter steht als Adresse «11 (...), App. 307». In der schriftlichen Kurzbefragung gab er als letzte Wohnadresse hingegen «15A (...)» an. Diese Adresse steht auch auf den behördlichen Bestätigungen vom 22. August 2025 ihn und seine Brüder betreffend, wonach sie seit dem 14. November 2000 dort wohnten. Er brachte zudem vor, seine Partnerin (heute: Ehefrau) sei nach ihren gemeinsamen Ferien in F._______ im Sommer 2025 nach Berlin gereist, um Arbeit zu suchen, während er mit seinem Bruder (D._______) in die Schweiz gefahren sei. Diese Umstände lassen bereits Zweifel bezüglich eines vorbestandenen gefestigten Konkubinats aufkommen. Hinzu kommt, dass den Akten keine weiteren substanziellen Angaben zu ihrer Beziehung zu entnehmen sind. Namentlich ist keine Übernahme von wechselseitiger Verantwortung aktenkundig. Nach dem Gesagten sind die rechtlichen Erfordernisse eines vorbestandenen gefestigten Konkubinats nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen insbesondere die eingereichten Fotos, die inzwischen erfolgte Heirat und das Zusammenleben in der Schweiz nichts zu ändern. Entsprechend kann zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine nicht vom Vorliegen einer vorbestandenen eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden. Folglich besteht kein Anwendungsfall von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

E. 8 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab.

E. 9.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Heirat mit einer aufenthaltsberechtigten Person vermag daran nichts zu ändern (vgl. E. 10.2.3).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots in Bezug auf Rumänien zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten.

E. 10.2.3 Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen, da diese Bestimmung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht von nahem Angehörigen vorausaussetzen würde (BGE 144 II 1). Bei dem Bruder handelt es sich nicht um einen nahen Angehörigen im Sinne von Art. 8 EMRK. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Partnerin inzwischen geheiratet, auch sie verfügt in der Schweiz aber über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Seiner Ehefrau wurde zwar vorübergehender Schutz gewährt, welcher aber gerade nicht auf Dauer ausgelegt ist. Ohnehin ist die entsprechende Familiengemeinschaft im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus geschlossen worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6999/2024 vom 20. März 2026 E. 10.3).

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Rumänien über ein Gesundheitssystem verfügt, das europäischem Standard entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen. Aus dem Umstand, dass er in Rumänien weder über eine Wohnung, Arbeit, noch ein soziales Netz verfüge, der rumänischen Sprache nicht mächtig und die Mentalität anders sei, kann er nach vorstehenden Erwägungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten.

E. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum.

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, und der Beschwerdeführer eine solche fristgerecht einreichte, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin legte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand, der sich auf die Beschwerdeergänzung und die Replik beschränkt, aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes auf Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7694/2025 Urteil vom 30. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 21. August 2025 in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Zur Begründung dieses Gesuchs gab er im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 22. August 2025 im Wesentlichen an, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine wohnhaft gewesen. Am (...) 2025 habe er die Ukraine verlassen und gleichentags in Rumänien einen Schutzstatus erhalten. Anlässlich der mündlichen Befragung vom 22. August 2025 ergänzte er, er habe sich bei den rumänischen Migrationsbehörden abgemeldet. Er habe nie vorgehabt, dort zu bleiben. Sein Bruder (B._______) lebe seit dem Beginn des Krieges in der Schweiz. Seine Partnerin lebe in der Ukraine und werde ihm in die Schweiz folgen, wenn er bereit sei, sie zu versorgen und er eine Arbeitsbewilligung sowie Wohnung habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Verzichtserklärung des rumänischen Schutztitels vom 13. August 2025 sowie Wohnsitzbestätigungen vom 22. August 2025 ein. B. Mit Verfügung vom 9. September 2025 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Sie stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, zu verlassen. Ferner wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer verfüge in Rumänien über einen gültigen Schutztitel analog dem Schweizerischen Schutzstatus S und damit über eine valable Schutzalternative, zumal er nicht auf den eigentlichen Schutzstatus verzichtet habe, sondern auf die mit diesem verbundenen Rechte. Diese Rechte könne er bei einer Rückkehr dorthin trotz seines freiwilligen Verzichts wiedererlangen. Da es ihm möglich sei, nach Rumänien zurückzukehren und dort falls nötig seinen Schutzstatus zu reaktivieren, sei ein Rückübernahmeverfahren mit den rumänischen Behörden nicht zwingend erforderlich. Weiter seien den Akten keine Hinweise auf völkerrechtliche Vollzugshindernisse ersichtlich. Mit Blick auf die Zumutbarkeit bestehe gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Den vorliegenden Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer in Rumänien aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher und gesundheitlicher Art in eine existentielle Notlage geraten würde. Sollte er eine medizinische Behandlung benötigen, so sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund der verfügbaren und den anderen EU-Mitgliedstaaten äquivalenten medizinischen Infrastruktur in Rumänien dort behandeln lassen könnte. Bei seinem Bruder handle es sich im Übrigen nicht um ein Familienmitglied der Kernfamilie im Sinne des Gesetzgebers. Aus der Beziehung zu ihm könne er daher kein Aufenthaltsrecht ableiten. Es stehe ihm jederzeit frei, seinen Bruder in der Schweiz zu besuchen. Somit spreche nichts gegen die Vermutung, dass seine Wegweisung nach Rumänien zumutbar sei. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Oktober 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz zu erteilen; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Seine zwei Brüder und seine langjährige Partnerin, mit der er seit August 2025 verlobt sei, lebten in der Schweiz. Ein Verbleib in Rumänien sei für ihn nicht zumutbar gewesen, da er eine Verschlechterung der Lebensqualität und Perspektivlosigkeit bedeutet hätte. Er habe dort weder Familie noch ein soziales Netz, das ihm Halt geben könnte. Ihm stünden auch keine Mittel zum Überleben zur Verfügung, und er hätte keine Unterkunft. Sodann verletze der Entscheid seine Menschenwürde sowie das Verbot der erniedrigenden Behandlung und habe bei ihm zu einem Druck, Angstzuständen und Schlaflosigkeit geführt. D. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens von Gesetzes wegen in der Schweiz abwarten, trat auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen, nicht ein, nahm dieses sinngemäss als Antrag, ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, entgegen, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 13. November 2025 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Eingabe vom 11. November 2025 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin ihre Mandatierung an und ersuchte das Gericht um Akteneinsicht respektive Anweisung der Vorinstanz, ihr die Vorakten zuzustellen, und um Ansetzung einer Frist für eine allfällige Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig reichte sie unter anderem eine Vollmacht, eine Sozialhilfeverfügung vom 19. September 2025, eine Bescheinigung vom 19. August 2025 der Migrationsdirektion Rumänien inklusive Übersetzung und ein Schreiben derselben vom 30. Oktober 2025 inklusive Übersetzung ein. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein, gewährte ihr Einsicht in die Beschwerdeakten bis und mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025, wies die Vorinstanz an, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers bis zum 30. Dezember 2025 zu behandeln, und gab ihm Gelegenheit, innert 15 Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Darin beantragte er neu, die Vorinstanz sei anzuweisen, dessen Schutzbedürftigkeit festzustellen und ihm einen Schutzstatus zu gewähren. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der ergänzenden Begründung führte er - über das bereits Vorgebrachte - hauptsächlich aus, er habe in die Schweiz einreisen und hier um Schutz ersuchen wollen. Als er am (...) 2025 in Rumänien angekommen sei, habe man ihm gesagt, es sei obligatorisch, sich zu registrieren, worauf er dort vorübergehenden Schutz erhalten habe. Sein Bruder (D._______) und er hätten am 19. August 2025 auf den unerwünscht erhaltenen Schutzstatus verzichtet. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 habe die Migrationsdirektion Rumänien bestätigt, dass er nicht mehr vom vorübergehenden Schutzstatus in Rumänien profitiere. Sein Aufenthaltstitel sei annulliert worden. Ein Rückübernahmeersuchen seitens der Vorinstanz wäre angesichts der Situation in Rumänien und der Überlastung des dortigen Asylsystems notwendig gewesen. Ausserdem habe seine Verlobte in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Mietvertrag vom 22. August 2023 inklusive Übersetzung sowie Fotos ein. H. In der Vernehmlassung vom 12. Februar 2026 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und führte unter anderem aus, in Rumänien sei der Zugang zur Grundversorgung für schutzsuchende Personen beziehungsweise für Personen mit vorübergehendem Schutz gewährleistet. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung dar. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht zu erkennen, da die Partnerin keinen gefestigten Aufenthalt in der Schweiz habe. I. Mit Eingabe seiner Rechtsbeiständin vom 17. März 2026 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch. Er hielt ebenfalls an seinen Rechtsbegehren fest, teilte insbesondere mit, er habe am (...) 2026 seine Verlobte geheiratet, und reichte eine Eheurkunde sowie eine Email vom 31. Juli 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich - aufgrund der inzwischen präzisierten Rechtsprechung (vgl. nachstehend E. 5.3) - vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. In seiner Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese kein Rückübernahmeersuchen an die rumänischen Behörden gestellt, die rechtlichen Auswirkungen seines Verzichts auf den Schutz Rumäniens nicht geprüft und die aktuelle Situation in Rumänien nicht berücksichtigt habe. Angesichts nachfolgender Erwägungen ist der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten und auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu erkennen. Insbesondere erübrigen sich Abklärungen beziehungsweise weitere Erwägungen durch die Vorinstanz zur Rückübernahme des Beschwerdeführers, zur Wiedererlangung des Schutzstatus in Rumänien und zur dortigen Situation. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 erliess der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBI 2022 586). Dieser Erlass wurde durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst. Gemäss Ziff. III Abs. 3 des neuen Erlasses gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Staatssekretariat für Migration hängig sind. Im vorliegenden Fall wurde das vorinstanzliche Verfahren indes am 9. September 2025 abgeschlossen. Demnach gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren nach wie vor die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung fest, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres wieder in den fraglichen Drittstaat einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und wohnte vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Er hielt sich den Akten zufolge nach seiner Ausreise aus der Ukraine unter anderem in Rumänien auf und erhielt am (...) 2025 einen rumänischen Schutzstatus (Nr. [...]). Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Schutz in Rumänien sei ein Irrtum gewesen, und er habe gar nie den Schutz der rumänischen Behörden erhalten wollen, nichts. Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen verliehen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.2; Urteil des BVGer D-2096/2025 vom 23. Februar 2026 E.5.1). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Rumänien. 6.2 Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen rumänischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Rumänien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien seinen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährte beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellte, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Koordinationsurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Rumänien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Rumänien zurückkehren beziehungsweise legal dort einreisen. Aus diesem Grund kann gemäss koordinierter Praxis auf eine Rückübernahmezusicherung durch Rumänien verzichtet werden. 6.4 Die Vorinstanz stellte demnach zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG wird Ehegatten von Schutzbedürftigen vorübergehend Schutz gewährt, wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Umstände dagegensprechen. Ehegatten gleichgestellt sind eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Von einem gefestigten Konkubinat ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit Ausschliesslichkeitscharakter vorliegt, welche sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.3). Eine Vereinigung nach einer Trennung durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG setzt - analog zum asylrechtlichen Familiennachzug aus dem Ausland nach Art. 51 Abs. 4 AsylG - eine vorbestandene Familienbeziehung im Heimat- oder Herkunftsstaat respektive bei vorübergehendem Schutz in der vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid definierten Konfliktregion voraus (vgl. BVGer E-5207/2024 vom 20. September 2024 E. 6 m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer heiratete am (...) 2026 auf dem digitalen Büro für die staatliche Registrierung von Personenstandsurkunden in der Stadt E._______. Ihm zufolge seien sie seit März 2023 ein Paar. In der Beschwerdeergänzung brachte er erstmals vor, sie hätten bereits in der Ukraine unter einem Dach gelebt. Im Mietvertrag vom 22. August 2023 zwischen seiner heutigen Ehefrau und ihrem Vermieter steht als Adresse «11 (...), App. 307». In der schriftlichen Kurzbefragung gab er als letzte Wohnadresse hingegen «15A (...)» an. Diese Adresse steht auch auf den behördlichen Bestätigungen vom 22. August 2025 ihn und seine Brüder betreffend, wonach sie seit dem 14. November 2000 dort wohnten. Er brachte zudem vor, seine Partnerin (heute: Ehefrau) sei nach ihren gemeinsamen Ferien in F._______ im Sommer 2025 nach Berlin gereist, um Arbeit zu suchen, während er mit seinem Bruder (D._______) in die Schweiz gefahren sei. Diese Umstände lassen bereits Zweifel bezüglich eines vorbestandenen gefestigten Konkubinats aufkommen. Hinzu kommt, dass den Akten keine weiteren substanziellen Angaben zu ihrer Beziehung zu entnehmen sind. Namentlich ist keine Übernahme von wechselseitiger Verantwortung aktenkundig. Nach dem Gesagten sind die rechtlichen Erfordernisse eines vorbestandenen gefestigten Konkubinats nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen insbesondere die eingereichten Fotos, die inzwischen erfolgte Heirat und das Zusammenleben in der Schweiz nichts zu ändern. Entsprechend kann zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine nicht vom Vorliegen einer vorbestandenen eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden. Folglich besteht kein Anwendungsfall von Art. 71 Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

8. Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht ab. 9. 9.1 Lehnt die Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Heirat mit einer aufenthaltsberechtigten Person vermag daran nichts zu ändern (vgl. E. 10.2.3). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots in Bezug auf Rumänien zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges dargetan. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist daher als zulässig zu erachten. 10.2.3 Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erkennen, da diese Bestimmung ein gefestigtes Anwesenheitsrecht von nahem Angehörigen vorausaussetzen würde (BGE 144 II 1). Bei dem Bruder handelt es sich nicht um einen nahen Angehörigen im Sinne von Art. 8 EMRK. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Partnerin inzwischen geheiratet, auch sie verfügt in der Schweiz aber über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Seiner Ehefrau wurde zwar vorübergehender Schutz gewährt, welcher aber gerade nicht auf Dauer ausgelegt ist. Ohnehin ist die entsprechende Familiengemeinschaft im Wissen um den unsicheren Aufenthaltsstatus geschlossen worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6999/2024 vom 20. März 2026 E. 10.3). 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass Rumänien über ein Gesundheitssystem verfügt, das europäischem Standard entspricht, weshalb der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen. Aus dem Umstand, dass er in Rumänien weder über eine Wohnung, Arbeit, noch ein soziales Netz verfüge, der rumänischen Sprache nicht mächtig und die Mentalität anders sei, kann er nach vorstehenden Erwägungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien ist somit als zumutbar zu erachten. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Rumänien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2025 unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, und der Beschwerdeführer eine solche fristgerecht einreichte, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2025 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Rechtsvertreterin legte keine Kostennote zu den Akten. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand, der sich auf die Beschwerdeergänzung und die Replik beschränkt, aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Das amtliche Honorar ist aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltenden Stundenansatzes auf Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen und der rubrizierten Rechtsvertreterin zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der rubrizierten amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand: