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D-6862/2023

D-6862/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-14 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Alter von (…) be- ziehungsweise (…) Jahren sei er gemeinsam mit seiner Familie in den Irak geflohen. Seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im (…) habe er sich mehrheitlich dort im Camp F._______ aufgehalten. Aufgrund der anhaltenden Gefährdungslage, unter anderem durch den türkischen Geheimdienst, sei eine Rückkehr ins Camp F._______ ebenso wenig mög- lich, wie eine Rückkehr in sein Heimatland die Türkei. A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 anerkannte das SEM den Beschwer- deführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 29. August 2023 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner im Irak lebenden Ehe- frau B._______ sowie der Kinder C._______, D._______ und E._______. C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 – eröffnet am 10. November 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte den Familienangehörigen eine entsprechende Einreisebewilligung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und be- antragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Sodann sei die Ein- reise für die Ehefrau und die drei Kinder zu bewilligen und dem Gesuch um Familiennachzug sei stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Das Gericht bestätigte am 12. Dezember 2023 den Eingang der Be- schwerde.

D-6862/2023 Seite 3 F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer aufgrund der nichtbelegten Bedürftigkeit auf, bis zum 11. Januar 2024 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä- tigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezah- len, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 10. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti- gung zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

D-6862/2023 Seite 4 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge aner- kannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegenspre- chen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Er- teilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familienge- meinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiä- rer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1).

E. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa- miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien- gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab- sichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im We- sentlichen aus, die Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Türkei sei bereits im Kindesalter erfolgt, wobei er zu diesem Zeitpunkt we- der verheiratet gewesen sei noch Kinder gehabt habe. Damit habe vor sei- ner ursprünglichen Flucht aus der Türkei noch kein Familienverhältnis zu den Personen, für welche er um Familiennachzug ersuche, bestanden, so dass es auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Dem Land, in dem eine Person zuletzt gewohnt habe – dem sogenannten Herkunfts- bezie- hungsweise Drittstaat, in seinem Fall der Irak – komme nur dann Relevanz zu, wenn die asylsuchende Person staatenlos sei. Dementsprechend seien

D-6862/2023 Seite 5 allfällige, von ihm im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemachte Ver- folgungsmassnahmen im Irak für die Beurteilung seines Asylgesuchs flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Ausreise aus dem Irak sei daher auch nicht als Flucht im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu werten. Entspre- chend könne im Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs bei der Prü- fung, ob von einer vorbestandenen Beziehung und damit einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann, nicht auf die Ausreise aus dem Drittstaat (Irak) abgestellt werden.

E. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM verkenne, dass es sich beim Lager F._______ um ein solches explizit für vertriebene Kurden aus der Türkei handle. Zwar liege das Lager im Irak, es nehme aber eine Sonderstellung ein, da es von der Türkei gezielt attackiert werde. Das SEM blende aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort als Lagerinsassen von türkischen Kampfhandlungen betroffen gewesen seien. Im Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 habe das Bundesverwal- tungsgericht festgestellt, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in F._______ und der Anerkennung als Flüchtling gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der nach einem jahrelangen Aufenthalt in F._______ Asyl erhalte, nicht auch seine Familienangehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft miteinbeziehen lassen können sollte. Die angefoch- tene Verfügung stelle eine Verletzung der Garantien von Art. 8 EMRK und der Art. 13 und 14 der Bundesverfassung dar.

E. 6.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder gehören grund- sätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 AsylG.

E. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Heimatland mit den Personen, für die er den Nachzug beantragte, eine Familiengemeinschaft gebildet hat. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er die Türkei im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren definitiv verlassen und seither im Irak gelebt hat. Es ist unbestritten, dass zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau B._______ noch keine Familiengemeinschaft be- standen hat, als er im Kindesalter aus der Türkei ausgereist ist. Den Akten zufolge, haben sie sich vielmehr erst im Irak kennengelernt, wo sie gehei- ratet haben und auch ihre Kinder zur Welt gekommen sind. Mangels des Bestehens einer Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht des

D-6862/2023 Seite 6 Beschwerdeführers aus seinem Heimatland (Türkei), sind die Vorausset- zungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wo- nach das Camp F._______ zwar auf irakischem Gebiet liege, indessen aber eine Sonderstellung einnehme, weil es von der Türkei gezielt atta- ckiert werde, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Tren- nung einer Familie in einem Drittstaat infolge der Weiterreise nur eines Fa- milienmitglieds stellt zwar eine mögliche Konstellation des Anwendungsbe- reichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar, aber auch dann setzt das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt der (gemeinsamen) Flucht aus dem Heimatland des asylberechtigten Flüchtlings bestanden hat, welche dann eben erst im Dritt- staat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.1-8.4). Die Voraussetzung des Bestehens der Familiengemeinschaft in dem Staat, gegenüber wel- chem dem Flüchtling Asyl gewährt wurde (vorliegend: Türkei), ist nicht er- füllt (vgl. etwa auch Urteil des BVGer E-594/2022 vom 23. Februar 2022).

E. 6.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4 und D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3). Anzumerken ist sodann der Vollständigkeit halber, dass auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367).

E. 6.4 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2023 bereits fest- gehalten hat, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenen- falls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nämlich – wovon vorliegend auszugehen ist – nicht durch die Flucht ge- trennt worden, bestimmt sich der Familiennachzug der sich noch im Aus- land aufhaltenden Familienmitglieder nach dem Ausländerrecht (BGE 139

D-6862/2023 Seite 7 I 330 E. 1.3.2 f.). In diesem Rahmen wird der Beschwerdeführer denn auch die völkerrechtlichen Bestimmungen (etwa Art. 8 EMRK) anrufen können.

E. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch um Familienzusammen- führung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist.

E. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu be- zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – nicht erfüllt sind.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6862/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6862/2023 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Türkei (zurzeit im Irak), Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren sei er gemeinsam mit seiner Familie in den Irak geflohen. Seit dem Jahr 1998 bis zu seiner Ausreise in die Schweiz im (...) habe er sich mehrheitlich dort im Camp F._______ aufgehalten. Aufgrund der anhaltenden Gefährdungslage, unter anderem durch den türkischen Geheimdienst, sei eine Rückkehr ins Camp F._______ ebenso wenig möglich, wie eine Rückkehr in sein Heimatland die Türkei. A.b Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 29. August 2023 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten seiner im Irak lebenden Ehefrau B._______ sowie der Kinder C._______, D._______ und E._______. C. Mit Verfügung vom 9. November 2023 - eröffnet am 10. November 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte den Familienangehörigen eine entsprechende Einreisebewilligung. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Sodann sei die Einreise für die Ehefrau und die drei Kinder zu bewilligen und dem Gesuch um Familiennachzug sei stattzugeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der Rechtsvertretung als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Das Gericht bestätigte am 12. Dezember 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund der nichtbelegten Bedürftigkeit auf, bis zum 11. Januar 2024 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Am 10. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften und nicht die Aufnahme neuer respektive vor der Flucht aus dem Heimatstaat noch nicht gelebter familiärer Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5.1). 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat Türkei sei bereits im Kindesalter erfolgt, wobei er zu diesem Zeitpunkt weder verheiratet gewesen sei noch Kinder gehabt habe. Damit habe vor seiner ursprünglichen Flucht aus der Türkei noch kein Familienverhältnis zu den Personen, für welche er um Familiennachzug ersuche, bestanden, so dass es auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Dem Land, in dem eine Person zuletzt gewohnt habe - dem sogenannten Herkunfts- beziehungsweise Drittstaat, in seinem Fall der Irak - komme nur dann Relevanz zu, wenn die asylsuchende Person staatenlos sei. Dementsprechend seien allfällige, von ihm im Rahmen seines Asylgesuchs geltend gemachte Verfolgungsmassnahmen im Irak für die Beurteilung seines Asylgesuchs flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Ausreise aus dem Irak sei daher auch nicht als Flucht im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu werten. Entsprechend könne im Rahmen seines Familiennachzugsgesuchs bei der Prüfung, ob von einer vorbestandenen Beziehung und damit einer Trennung durch die Flucht ausgegangen werden kann, nicht auf die Ausreise aus dem Drittstaat (Irak) abgestellt werden. 5.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, das SEM verkenne, dass es sich beim Lager F._______ um ein solches explizit für vertriebene Kurden aus der Türkei handle. Zwar liege das Lager im Irak, es nehme aber eine Sonderstellung ein, da es von der Türkei gezielt attackiert werde. Das SEM blende aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie dort als Lagerinsassen von türkischen Kampfhandlungen betroffen gewesen seien. Im Urteil E-27/2017 vom 12. Juni 2020 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es einen Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt in F._______ und der Anerkennung als Flüchtling gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass jemand, der nach einem jahrelangen Aufenthalt in F._______ Asyl erhalte, nicht auch seine Familienangehörigen in seine Flüchtlingseigenschaft miteinbeziehen lassen können sollte. Die angefochtene Verfügung stelle eine Verletzung der Garantien von Art. 8 EMRK und der Art. 13 und 14 der Bundesverfassung dar. 6. 6.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. Die Ehefrau und die minderjährigen Kinder gehören grundsätzlich zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gemäss Art. 51 AsylG. 6.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Heimatland mit den Personen, für die er den Nachzug beantragte, eine Familiengemeinschaft gebildet hat. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er die Türkei im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren definitiv verlassen und seither im Irak gelebt hat. Es ist unbestritten, dass zwischen ihm und seiner heutigen Ehefrau B._______ noch keine Familiengemeinschaft bestanden hat, als er im Kindesalter aus der Türkei ausgereist ist. Den Akten zufolge, haben sie sich vielmehr erst im Irak kennengelernt, wo sie geheiratet haben und auch ihre Kinder zur Welt gekommen sind. Mangels des Bestehens einer Familiengemeinschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland (Türkei), sind die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das Camp F._______ zwar auf irakischem Gebiet liege, indessen aber eine Sonderstellung einnehme, weil es von der Türkei gezielt attackiert werde, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Trennung einer Familie in einem Drittstaat infolge der Weiterreise nur eines Familienmitglieds stellt zwar eine mögliche Konstellation des Anwendungsbereichs von Art. 51 Abs. 4 AsylG dar, aber auch dann setzt das Erfordernis der «Trennung durch die Flucht» voraus, dass die Familiengemeinschaft bereits im Zeitpunkt der (gemeinsamen) Flucht aus dem Heimatland des asylberechtigten Flüchtlings bestanden hat, welche dann eben erst im Drittstaat getrennt wurde (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 8.1-8.4). Die Voraussetzung des Bestehens der Familiengemeinschaft in dem Staat, gegenüber welchem dem Flüchtling Asyl gewährt wurde (vorliegend: Türkei), ist nicht erfüllt (vgl. etwa auch Urteil des BVGer E-594/2022 vom 23. Februar 2022). 6.3 Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, können weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4 und D-5237/2019 vom 6. Januar 2020 E. 3.3). Anzumerken ist sodann der Vollständigkeit halber, dass auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, da dieses weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10 KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b S. 367). 6.4 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2023 bereits festgehalten hat, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Ist die Familie des asylberechtigten Flüchtlings nämlich - wovon vorliegend auszugehen ist - nicht durch die Flucht getrennt worden, bestimmt sich der Familiennachzug der sich noch im Ausland aufhaltenden Familienmitglieder nach dem Ausländerrecht (BGE 139 I 330 E. 1.3.2 f.). In diesem Rahmen wird der Beschwerdeführer denn auch die völkerrechtlichen Bestimmungen (etwa Art. 8 EMRK) anrufen können. 6.5 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz folgerichtig verweigert.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9. 9.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: