Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Dezember 2014 zusammen mit ihren beiden Kindern C._______ (geb. […]) und D._______ (geb. […]) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung zugunsten ihres syrischen Partners, B._______ (nachfolgend: B._______), geboren am (…). Mit Verweis auf die Asylakten führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, [sie habe mit (B._______) eine heimliche Liebesbeziehung geführt]. Er sei (…), wes- halb es nicht möglich gewesen sei, die Beziehung offen zu leben oder zu heiraten. Hätten (…) von der Beziehung erfahren, wäre sie wohl getötet worden. (…). Durch eine (…), und einem damit verbundenen Umzug nach E._______, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, den Kontakt zu B._______ aufrechtzuerhalten. ([Nach der Rückkehr]) habe sie den Kon- takt zu B._______ wieder aufgenommen und es hätten heimliche Treffen stattgefunden. Wegen des massiven Drucks durch ihren (…) und der (…), sei die Wiederaufnahme der Beziehung nun noch gefährlicher gewesen. Im (…) musste die Beschwerdeführerin Syrien schliesslich verlassen. Die nunmehr seit rund (…) andauernde umstandsgemäss stabile Beziehung zu B._______ bleibe auch nach ihrer Ausreise durch regelmässige Telefo- nate und WhatsApp Konversationen bestehen. Es sei deshalb von einem Konkubinat im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Sie habe diese Beziehung als (…) Frau aufgrund von (…) Gründen nie offen leben und B._______ auch nie heiraten können. Die Beziehung zu B._______ sei jeweils gegen ihren Willen abgebrochen worden. Da sie ([Angst]) gehabt habe, ersuche sie erst jetzt um Familienzusammenfüh- rung mit B._______ Dem Gesuch lagen Screenshots von WhatsApp Konversationen (inkl. Übersetzung) und Videoanrufen zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (alle datierend ab dem Jahr 2018), ein Schreiben der ehemali- gen Sozialarbeiterin F._______ der (…) vom 16. November 2021, Screens- hots von WhatsApp Konversationen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin G._______ (nachfolgend: Freundin) von Oktober 2015 bis
E-5655/2021 Seite 3 Februar 2021 sowie zwischen B._______ und der Freundin der Beschwer- deführerin vom 5. März 2020 und vom 31. Januar 2021 bei. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (eröffnet am 2. Dezember 2021) ver- weigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B._______ sei in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzube- ziehen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neu- beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbe- haltlich der Einreichung einer entsprechenden Fürsorgebestätigung und ei- ner nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, umgehend eine Für- sorgebestätigung einzureichen. Weiter setzte sie ihr eine Frist von 30 Ta- gen zur Nachreichung einer Erklärung von B._______, aus der dessen Wille zum Zusammenleben mit ihr und den Kindern erkennbar sei, sowie einer Kopie eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises von B._______ F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Für- sorgebestätigung, eine Kopie einer Willensbekundung von B._______ vom
25. Januar 2022 in arabischer und französischer Sprache sowie eine Fo- tografie seines syrischen Passes zu den Akten und stellte die Einreichung der Originale der Willensbekundung in Aussicht, welche dem Gericht mit Eingabe vom 9. März 2022 zugestellt wurden.
E-5655/2021 Seite 4 G. Mit Verfügung vom 17. März 2022 lud die damalige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 1. April 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, da die Be- schwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel ent- halte. I. Mit Schreiben vom 20. April 2022 zeigte die Beschwerdeführerin den Ver- zicht auf die Eingabe einer Replik an und verwies auf die Argumentation in ihrer Beschwerdeschrift. J. Mit Eingabe vom 6. März 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin bezüg- lich der gesundheitlichen Probleme von B._______ ans Gericht und legte ein entsprechendes syrisches Arztzeugnis vom 10. Februar 2024 (inkl. Übersetzung; in Kopie) bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per
1. Januar 2024 auf die vorsitzende Richterin übertragen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be- schwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.07 und 9.01 sowie A20/20 F27). Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren wollte sie nach dem (…) am (…) jedoch weiterhin in E._______ bleiben und ihre Kinder (…) «erziehen». Sie kehrte am (…) nur deshalb nach H._______ zurück, um (…) und nicht, um wieder mit B._______ zusammen zu sein (SEM-Akten Asylgesuch A6/14 Ziff. 1.14, 7.01 f. und A20/20 F53). Die Kontaktaufnahme mit B._______ war folglich weder beabsichtigt noch geplant, sondern erfolgte gemäss den Akten nach der Rückkehr der Be- schwerdeführerin nach H._______ viel eher spontan. Auch wenn die Be- schwerdeführerin und B._______ ihre Beziehung danach tatsächlich wie- der aufgenommen haben, vermögen die höchstens (…) Monate, die sie bis
E-5655/2021 Seite 9 zur Ausreise der Beschwerdeführerin am (…) zusammen verbracht hätten, nach dem faktischen (…) Unterbruch auch vor dem Hintergrund der davor bestandenen (…) Beziehung, kein gefestigtes Konkubinat zu begründen. So hätten sie sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhö- rung in dieser Zeit denn auch (…) getroffen (SEM-Akten Asylgesuch A20/20 F59). Auch das Verhalten im Zeitpunkt der Flucht und danach spricht nicht für ein gefestigtes Konkubinat im Sinne einer eheähnlich ge- lebten partnerschaftlichen Beziehung. So wäre bei einem gefestigten Kon- kubinat davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ (…). Auch das Verhalten in der Schweiz lässt nicht auf ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes gefestigtes Konkubinat schliessen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin erst ab dem (…) (Zeitpunkt der Asylge- währung) die Möglichkeit ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, al- lerdings hatte sie sich bereits seit dem (…) in der Schweiz aufgehalten. Weshalb sie mit dem Gesuch bis (…) und damit (…) seit Asylgewährung zugewartet hat, ist nicht nachvollziehbar und mit der Behauptung, es hätte in Syrien ein gefestigtes Konkubinat bestanden, nur schwer vereinbar. Ihre Begründung, (…) sei ein Familiennachzug von B._______ in die Schweiz lange keine Option gewesen, vermag das lange Zuwarten nicht nachvoll- ziehbar zu erklären, zumal insbesondere dem Austausch zwischen der Be- schwerdeführerin und ihrer Freundin und auch dem Austausch der beiden Frauen mit B._______ nicht genügend Hinweise auf solche Bedenken zu entnehmen sind (vgl. A1/116 BM 2-6). In der am 31. Januar 2021 weiter- geleiteten Nachricht ihrer Freundin an die Beschwerdeführerin schlägt ihre Freundin B._______ als Idee die Einreise in die Schweiz vor und teilt ihm mit, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit und in der Schweiz integriert sei, die Sprache und das System kenne sowie ihm helfen könne (A1/116 BM 6). Hier und in den weiteren zahlreich eingereichten WhatsApp Nach- richten wird mit keinem Wort erwähnt, dass das lange Zuwarten im Zusam- menhang mit der (…) gestanden hätte (A1/116 BM 2, 4, 5 und 6). Eine solche (…) lässt sich auch nicht der Willensbekundung von B._______ ent- nehmen (vgl. Eingabe vom 26. Januar 2022 Beilagen 2 und 3 [Kopie; BVGer-act. 4]; Eingabe vom 9. März 2022 in der Beilage [Original; BVGer- act. 5]). In den WhatsApp Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ wird erst respektive nur am 29. Dezember 2018 und am
31. Dezember 2019 von einem Zusammenleben gesprochen (A1/116 BM 2 S. 30 und 44). Zudem ist festzustellen, dass sie lediglich Screenshots von WhatsApp Chats ab Februar 2018 ins Recht legte, womit sie den in- tensiven Kontakt mit B._______ seit der Ausreise und damit wiederum das gefestigte Konkubinat im Zeitpunkt der Ausreise, nicht zu belegen vermag. Ihre Erklärung im Gesuch um Familiennachzug, wegen verlorener Handys
E-5655/2021 Seite 10 und gewechselten SIM-Karten könnten keine Kontaktnachweise von vor dem Jahr 2018 erbracht werden (A1/116 S. 4), reicht nicht aus, um einen nahtlosen, engen Kontakt, welcher auf ein gefestigtes Konkubinat schlies- sen liesse, zwischen ihr und B._______ glaubhaft zu machen. Selbst wenn sie selber über keine Chats aus der Zeit vor dem Jahr 2018 mehr verfügen sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von B._______ solche Belege erhältlich macht. Insgesamt spricht das Verhalten der Beschwerde- führerin nicht für eine durchgehende gefestigte Beziehung im Sinne eines Konkubinats, sondern für die Wiederaufnahme einer Beziehung, welche im Zeitpunkt der Flucht noch nicht (wieder) die Qualität eines gefestigten Kon- kubinats hatte. Für eine (Wieder-) Aufnahme einer Beziehung besteht im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG kein Raum. Folglich hat das SEM das für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft res- pektive einer seit längerer Zeit eheähnlichen gelebten partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ zu Recht verneint.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-5655/2021 Seite 5
E. 3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rück- weisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde. Im Übri- gen ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus for- mellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das diesbe- zügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech- tigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Per- sonen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereini- gung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person be- standen hat, diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereini- gung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammen- führung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Aus- reise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer länge- ren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1).
E-5655/2021 Seite 6 Anhaltspunkte, die auf eine freiwillige Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können unter anderem ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2 m.w.H.). Nicht von der Freiwilligkeit der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne be- sonderer Umstände ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2).
E. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt, und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise aus Syrien mit B._______ befreundet gewesen sei. Von einem gefestigten Konkubinat könne aber nicht die Rede sein, da es unbestrittenermassen lediglich geheime Treffen und telefonische Kontakte gegeben habe. Die Ausführungen betreffend die Konventionen in ihrem Heimatland und die Einschränkungen, welche sich aus (…) für das Beziehungsleben ergeben würden, seien nachvollziehbar. Dies gelte auch für (…) sowie ihre Ausfüh- rungen, weshalb das Gesuch um Familiennachzug erst (…) Jahre nach der Asylgewährung gestellt worden sei. Dennoch sei die Praxis betreffend den Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland streng. Der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Syrien ein Zusammenleben grundsätzlich nicht möglich gewesen sei (…), nichts zu ändern. Es fehle vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestande- nen gefestigten Familiengemeinschaft respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung. Auch aus dem Um- stand, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Syrien mit B._______ telefonisch und via soziale Medien in regem Kontakt gestanden habe, könne nichts im Hinblick auf die Zeit vor der Ausreise abgeleitet wer- den. In diesem Zusammenhang seien auch die entsprechenden ins Recht gelegten Screenshots nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Kon- kubinats respektive einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbrin- gen.
E-5655/2021 Seite 7
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, es stehe ausser Frage, dass es sich vorliegend nicht um ein klassisches Konkubinat handle. Allerdings stehe zweifelsfrei fest, dass sie und B._______ im Rah- men des ihnen möglichen eine enge Beziehung geführt hätten und führen würden. Bereits im Asylverfahren habe sie auf die Beziehung zu ihm hin- gewiesen. Indem (…) worden sei, sei sie aufgrund äusserer Umstände ge- zwungen gewesen, die Beziehung zu B._______ abzubrechen. Obwohl sie und B._______ sich während dieser Zeit gewünscht hätten, ihre Beziehung fortsetzen zu können, habe sich dies als unmöglich erwiesen. Sobald es ihr möglich gewesen sei, habe sie jedoch den Kontakt und die Beziehung zu B._______ wieder aufgenommen und heimliche Treffen organisiert, ob- wohl sie und B._______ sich, infolge des von ihrem (…) ausgehenden Drucks und der (…), dadurch beide in Lebensgefahr begeben hätten und (…). Damit liege offenkundig eine besonders starke geistig-seelische Kom- ponente vor. Eine Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht, eine nach aussen offene Beziehungsführung oder gar ein Zusammenleben sei aus nahelie- genden Gründen vor ihrer Ausreise nicht möglich gewesen. B._______ habe, seit er sie kennen und lieben gelernt habe, keine andere Beziehung gehabt. Ihre einzige andere Beziehung habe in der (…) bestanden. Hätten sie die Möglichkeit gehabt, zusammen zu leben oder zu heiraten, hätten sie dies getan. Dass B._______ in der Zeit, in der sie (…) gewesen sei, nicht (…) geheiratet und (…) auf ihren Anruf gewartet habe, zeuge von der Tiefe der Beziehung. Das SEM verkenne, dass (…) es schlichtweg objektiv unmöglich gewesen [sei], die Beziehung tatsächlich zu leben. (…). Überdies habe sie (Be- schwerdeführerin) unter (…) gestanden. (…). Wäre sie (…), hätten sie und B._______ mit dem Tod rechnen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe bei Familien, die bereits vor der Ausreise von der asylberechtigten Person im Heimatstaat getrennt gelebt hätten, gleichwohl von einer vorbe- standenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen hätten. Ihre Ausführungen würden darlegen, dass zwingende Gründe vorgelegen hätten, weshalb sie nicht zusammen mit B._______ im gleichen Haushalt habe leben können. Schliesslich würden auch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Entgegen der Ansicht des SEM handle es sich bei der Beziehung zwischen ihr und B._______ um ein gefestigtes Konkubinat. Bis heute stehe sie in engem Kontakt zu B._______ Sie würden mehrmals pro Woche telefonie- ren und sich Nachrichten schicken. Ihre Beziehung würden sie seit
E-5655/2021 Seite 8 nunmehr (…) Jahren aufrechterhalten. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien damit erfüllt.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit B._______ via soziale Medien in ständi- gem und regelmässigem Kontakt stehe und auf Beschwerdeebene eine Pass-kopie sowie die Willensbekundung von ihm nachgereicht habe, ver- möge sie im Hinblick auf die Zeit vor ihrer Ausreise nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; das SEM verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-159/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5. Ob B._______ die Famili- enzusammenführung allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen – und im Lichte von Art. 8 EMRK – bewilligt werden könne, sei nicht im Asylverfahren, sondern von der zuständigen kantonalen Mig- rationsbehörde zu prüfen.
E. 6.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. Zwar ist auch seitens des Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen, dass die rund (…) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ in der Zeit zwischen dem Jahr (…) ([…]) und dem Jahr (…) ([…]) infolge äusserer Umstände abgebrochen wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ – wie in der Beschwerde behauptet – während der folgenden rund (…) Jahre (bis zu ihrer erneuten Kontaktaufnahme nach dem Umzug der Beschwerdeführerin von E._______ nach H._______ (…) [SEM-Akten Asylgesuch A20/20 F97]) gewünscht hätten, ihre Beziehung fortsetzen zu können (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Das Gericht verkennt nicht die Umstände, welchen die Beschwerde- führerin infolge der (…) ausgesetzt war (SEM-Akten Asylgesuch A6/14 Ziff.
E. 6.2 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbe- hörden weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend ange- wendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Entsprechend den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Famili- ennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh- rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der der Eingabe vom 6. März 2024, insbesondere zur gesundheitlichen Si- tuation von B._______ näher einzugehen, da sie an den vorangehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen.
E-5655/2021 Seite 11
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen- verfügung vom 7. Januar 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)
E-5655/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5655/2021 Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Dezember 2014 zusammen mit ihren beiden Kindern C._______ (geb. [...]) und D._______ (geb. [...]) in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. April 2016 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 17. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung zugunsten ihres syrischen Partners, B._______ (nachfolgend: B._______), geboren am (...). Mit Verweis auf die Asylakten führte sie zur Begründung im Wesentlichen aus, [sie habe mit (B._______) eine heimliche Liebesbeziehung geführt]. Er sei (...), weshalb es nicht möglich gewesen sei, die Beziehung offen zu leben oder zu heiraten. Hätten (...) von der Beziehung erfahren, wäre sie wohl getötet worden. (...). Durch eine (...), und einem damit verbundenen Umzug nach E._______, sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, den Kontakt zu B._______ aufrechtzuerhalten. ([Nach der Rückkehr]) habe sie den Kontakt zu B._______ wieder aufgenommen und es hätten heimliche Treffen stattgefunden. Wegen des massiven Drucks durch ihren (...) und der (...), sei die Wiederaufnahme der Beziehung nun noch gefährlicher gewesen. Im (...) musste die Beschwerdeführerin Syrien schliesslich verlassen. Die nunmehr seit rund (...) andauernde umstandsgemäss stabile Beziehung zu B._______ bleibe auch nach ihrer Ausreise durch regelmässige Telefonate und WhatsApp Konversationen bestehen. Es sei deshalb von einem Konkubinat im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen. Sie habe diese Beziehung als (...) Frau aufgrund von (...) Gründen nie offen leben und B._______ auch nie heiraten können. Die Beziehung zu B._______ sei jeweils gegen ihren Willen abgebrochen worden. Da sie ([Angst]) gehabt habe, ersuche sie erst jetzt um Familienzusammenführung mit B._______ Dem Gesuch lagen Screenshots von WhatsApp Konversationen (inkl. Übersetzung) und Videoanrufen zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ (alle datierend ab dem Jahr 2018), ein Schreiben der ehemaligen Sozialarbeiterin F._______ der (...) vom 16. November 2021, Screenshots von WhatsApp Konversationen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin G._______ (nachfolgend: Freundin) von Oktober 2015 bis Februar 2021 sowie zwischen B._______ und der Freundin der Beschwerdeführerin vom 5. März 2020 und vom 31. Januar 2021 bei. C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 (eröffnet am 2. Dezember 2021) verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe ihrer rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, B._______ sei in ihre Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehaltlich der Einreichung einer entsprechenden Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Weiter setzte sie ihr eine Frist von 30 Tagen zur Nachreichung einer Erklärung von B._______, aus der dessen Wille zum Zusammenleben mit ihr und den Kindern erkennbar sei, sowie einer Kopie eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises von B._______ F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung, eine Kopie einer Willensbekundung von B._______ vom 25. Januar 2022 in arabischer und französischer Sprache sowie eine Fotografie seines syrischen Passes zu den Akten und stellte die Einreichung der Originale der Willensbekundung in Aussicht, welche dem Gericht mit Eingabe vom 9. März 2022 zugestellt wurden. G. Mit Verfügung vom 17. März 2022 lud die damalige Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 1. April 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel enthalte. I. Mit Schreiben vom 20. April 2022 zeigte die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Eingabe einer Replik an und verwies auf die Argumentation in ihrer Beschwerdeschrift. J. Mit Eingabe vom 6. März 2024 wandte sich die Beschwerdeführerin bezüglich der gesundheitlichen Probleme von B._______ ans Gericht und legte ein entsprechendes syrisches Arztzeugnis vom 10. Februar 2024 (inkl. Übersetzung; in Kopie) bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen per 1. Januar 2024 auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragte, die Sache sei nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen, gelangt das Gericht zum Schluss, dass dieser Rückweisungsantrag in der Beschwerde nicht weiter begründet wurde. Im Übrigen ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrechten. Es besteht somit kein Anlass, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 [AsylV 1]). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat, diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereini-gung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Letzteres wurde in der bisherigen Praxis etwa angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufgegeben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). Anhaltspunkte, die auf eine freiwillige Trennung im Sinne einer Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, können unter anderem ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familiennachzugsgesuchs oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.4.2 m.w.H.). Nicht von der Freiwilligkeit der Aufgabe der Familiengemeinschaft im Sinne besonderer Umstände ist hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich sind (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 5. 5.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt, und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Es werde nicht in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin schon vor ihrer Ausreise aus Syrien mit B._______ befreundet gewesen sei. Von einem gefestigten Konkubinat könne aber nicht die Rede sein, da es unbestrittenermassen lediglich geheime Treffen und telefonische Kontakte gegeben habe. Die Ausführungen betreffend die Konventionen in ihrem Heimatland und die Einschränkungen, welche sich aus (...) für das Beziehungsleben ergeben würden, seien nachvollziehbar. Dies gelte auch für (...) sowie ihre Ausführungen, weshalb das Gesuch um Familiennachzug erst (...) Jahre nach der Asylgewährung gestellt worden sei. Dennoch sei die Praxis betreffend den Nachzug von Familienangehörigen aus dem Ausland streng. Der Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG sei einzig die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Syrien ein Zusammenleben grundsätzlich nicht möglich gewesen sei (...), nichts zu ändern. Es fehle vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung. Auch aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise aus Syrien mit B._______ telefonisch und via soziale Medien in regem Kontakt gestanden habe, könne nichts im Hinblick auf die Zeit vor der Ausreise abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang seien auch die entsprechenden ins Recht gelegten Screenshots nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Konkubinats respektive einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbringen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin vor, es stehe ausser Frage, dass es sich vorliegend nicht um ein klassisches Konkubinat handle. Allerdings stehe zweifelsfrei fest, dass sie und B._______ im Rahmen des ihnen möglichen eine enge Beziehung geführt hätten und führen würden. Bereits im Asylverfahren habe sie auf die Beziehung zu ihm hingewiesen. Indem (...) worden sei, sei sie aufgrund äusserer Umstände gezwungen gewesen, die Beziehung zu B._______ abzubrechen. Obwohl sie und B._______ sich während dieser Zeit gewünscht hätten, ihre Beziehung fortsetzen zu können, habe sich dies als unmöglich erwiesen. Sobald es ihr möglich gewesen sei, habe sie jedoch den Kontakt und die Beziehung zu B._______ wieder aufgenommen und heimliche Treffen organisiert, obwohl sie und B._______ sich, infolge des von ihrem (...) ausgehenden Drucks und der (...), dadurch beide in Lebensgefahr begeben hätten und (...). Damit liege offenkundig eine besonders starke geistig-seelische Komponente vor. Eine Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht, eine nach aussen offene Beziehungsführung oder gar ein Zusammenleben sei aus naheliegenden Gründen vor ihrer Ausreise nicht möglich gewesen. B._______ habe, seit er sie kennen und lieben gelernt habe, keine andere Beziehung gehabt. Ihre einzige andere Beziehung habe in der (...) bestanden. Hätten sie die Möglichkeit gehabt, zusammen zu leben oder zu heiraten, hätten sie dies getan. Dass B._______ in der Zeit, in der sie (...) gewesen sei, nicht (...) geheiratet und (...) auf ihren Anruf gewartet habe, zeuge von der Tiefe der Beziehung. Das SEM verkenne, dass (...) es schlichtweg objektiv unmöglich gewesen [sei], die Beziehung tatsächlich zu leben. (...). Überdies habe sie (Beschwerdeführerin) unter (...) gestanden. (...). Wäre sie (...), hätten sie und B._______ mit dem Tod rechnen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe bei Familien, die bereits vor der Ausreise von der asylberechtigten Person im Heimatstaat getrennt gelebt hätten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen hätten. Ihre Ausführungen würden darlegen, dass zwingende Gründe vorgelegen hätten, weshalb sie nicht zusammen mit B._______ im gleichen Haushalt habe leben können. Schliesslich würden auch keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen. Entgegen der Ansicht des SEM handle es sich bei der Beziehung zwischen ihr und B._______ um ein gefestigtes Konkubinat. Bis heute stehe sie in engem Kontakt zu B._______ Sie würden mehrmals pro Woche telefonieren und sich Nachrichten schicken. Ihre Beziehung würden sie seit nunmehr (...) Jahren aufrechterhalten. Die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien damit erfüllt. 5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit B._______ via soziale Medien in ständigem und regelmässigem Kontakt stehe und auf Beschwerdeebene eine Pass-kopie sowie die Willensbekundung von ihm nachgereicht habe, vermöge sie im Hinblick auf die Zeit vor ihrer Ausreise nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; das SEM verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-159/2021 vom 3. Februar 2021 E. 5. Ob B._______ die Familienzusammenführung allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen - und im Lichte von Art. 8 EMRK - bewilligt werden könne, sei nicht im Asylverfahren, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde zu prüfen. 6. 6.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. Zwar ist auch seitens des Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen, dass die rund (...) Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ in der Zeit zwischen dem Jahr (...) ([...]) und dem Jahr (...) ([...]) infolge äusserer Umstände abgebrochen wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ - wie in der Beschwerde behauptet - während der folgenden rund (...) Jahre (bis zu ihrer erneuten Kontaktaufnahme nach dem Umzug der Beschwerdeführerin von E._______ nach H._______ (...) [SEM-Akten Asylgesuch A20/20 F97]) gewünscht hätten, ihre Beziehung fortsetzen zu können (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), ergibt sich aus den Akten jedoch nicht. Das Gericht verkennt nicht die Umstände, welchen die Beschwerdeführerin infolge der (...) ausgesetzt war (SEM-Akten Asylgesuch A6/14 Ziff. 1.07 und 9.01 sowie A20/20 F27). Gemäss ihren Angaben im Asylverfahren wollte sie nach dem (...) am (...) jedoch weiterhin in E._______ bleiben und ihre Kinder (...) «erziehen». Sie kehrte am (...) nur deshalb nach H._______ zurück, um (...) und nicht, um wieder mit B._______ zusammen zu sein (SEM-Akten Asylgesuch A6/14 Ziff. 1.14, 7.01 f. und A20/20 F53). Die Kontaktaufnahme mit B._______ war folglich weder beabsichtigt noch geplant, sondern erfolgte gemäss den Akten nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach H._______ viel eher spontan. Auch wenn die Beschwerdeführerin und B._______ ihre Beziehung danach tatsächlich wieder aufgenommen haben, vermögen die höchstens (...) Monate, die sie bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin am (...) zusammen verbracht hätten, nach dem faktischen (...) Unterbruch auch vor dem Hintergrund der davor bestandenen (...) Beziehung, kein gefestigtes Konkubinat zu begründen. So hätten sie sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung in dieser Zeit denn auch (...) getroffen (SEM-Akten Asylgesuch A20/20 F59). Auch das Verhalten im Zeitpunkt der Flucht und danach spricht nicht für ein gefestigtes Konkubinat im Sinne einer eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung. So wäre bei einem gefestigten Konkubinat davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin und B._______ (...). Auch das Verhalten in der Schweiz lässt nicht auf ein im Zeitpunkt der Ausreise bestehendes gefestigtes Konkubinat schliessen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin erst ab dem (...) (Zeitpunkt der Asylgewährung) die Möglichkeit ein Gesuch um Familiennachzug zu stellen, allerdings hatte sie sich bereits seit dem (...) in der Schweiz aufgehalten. Weshalb sie mit dem Gesuch bis (...) und damit (...) seit Asylgewährung zugewartet hat, ist nicht nachvollziehbar und mit der Behauptung, es hätte in Syrien ein gefestigtes Konkubinat bestanden, nur schwer vereinbar. Ihre Begründung, (...) sei ein Familiennachzug von B._______ in die Schweiz lange keine Option gewesen, vermag das lange Zuwarten nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal insbesondere dem Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Freundin und auch dem Austausch der beiden Frauen mit B._______ nicht genügend Hinweise auf solche Bedenken zu entnehmen sind (vgl. A1/116 BM 2-6). In der am 31. Januar 2021 weitergeleiteten Nachricht ihrer Freundin an die Beschwerdeführerin schlägt ihre Freundin B._______ als Idee die Einreise in die Schweiz vor und teilt ihm mit, dass die Beschwerdeführerin dazu bereit und in der Schweiz integriert sei, die Sprache und das System kenne sowie ihm helfen könne (A1/116 BM 6). Hier und in den weiteren zahlreich eingereichten WhatsApp Nachrichten wird mit keinem Wort erwähnt, dass das lange Zuwarten im Zusammenhang mit der (...) gestanden hätte (A1/116 BM 2, 4, 5 und 6). Eine solche (...) lässt sich auch nicht der Willensbekundung von B._______ entnehmen (vgl. Eingabe vom 26. Januar 2022 Beilagen 2 und 3 [Kopie; BVGer-act. 4]; Eingabe vom 9. März 2022 in der Beilage [Original; BVGer-act. 5]). In den WhatsApp Nachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ wird erst respektive nur am 29. Dezember 2018 und am 31. Dezember 2019 von einem Zusammenleben gesprochen (A1/116 BM 2 S. 30 und 44). Zudem ist festzustellen, dass sie lediglich Screenshots von WhatsApp Chats ab Februar 2018 ins Recht legte, womit sie den intensiven Kontakt mit B._______ seit der Ausreise und damit wiederum das gefestigte Konkubinat im Zeitpunkt der Ausreise, nicht zu belegen vermag. Ihre Erklärung im Gesuch um Familiennachzug, wegen verlorener Handys und gewechselten SIM-Karten könnten keine Kontaktnachweise von vor dem Jahr 2018 erbracht werden (A1/116 S. 4), reicht nicht aus, um einen nahtlosen, engen Kontakt, welcher auf ein gefestigtes Konkubinat schliessen liesse, zwischen ihr und B._______ glaubhaft zu machen. Selbst wenn sie selber über keine Chats aus der Zeit vor dem Jahr 2018 mehr verfügen sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von B._______ solche Belege erhältlich macht. Insgesamt spricht das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht für eine durchgehende gefestigte Beziehung im Sinne eines Konkubinats, sondern für die Wiederaufnahme einer Beziehung, welche im Zeitpunkt der Flucht noch nicht (wieder) die Qualität eines gefestigten Konkubinats hatte. Für eine (Wieder-) Aufnahme einer Beziehung besteht im Rahmen von Art. 51 Abs. 4 AsylG kein Raum. Folglich hat das SEM das für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft res-pektive einer seit längerer Zeit eheähnlichen gelebten partnerschaftlichen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ zu Recht verneint. 6.2 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbehörden weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3 und D-2039/2020 vom 20. November 2020 E. 5.4). Entsprechend den Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenfüh-rung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, und das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der der Eingabe vom 6. März 2024, insbesondere zur gesundheitlichen Situation von B._______ näher einzugehen, da sie an den vorangehenden Erwägungen nichts zu ändern vermögen.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2022 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: