Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), ein, in welchem er geltend machte, er sei seit 2010 mit B._______ verlobt gewesen und habe sie vor seiner Ausreise so oft wie möglich besucht. Es sei ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, bei ihr zu übernachten, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien. Als er B._______ mitgeteilt habe, dass er Afghanistan verlassen werde, habe sie ihn zunächst begleiten wollen, was er jedoch als zu gefährlich erachtet habe. Die Trennung sei für ihn sehr belastend gewesen. Im Jahr 2018 hätten er und B._______ die religiöse Eheschliessung telefonisch mit einem Imam vollzogen. Eine Eheurkunde oder ähnliches existiere leider nicht. Er habe in der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 gegenüber den Asylbehörden angegeben, ledig zu sein, da er zum damaligen Zeitpunkt lediglich verlobt gewesen sei. Er und seine Ehefrau stünden in täglichem Kontakt über gängige Apps wie Messenger, Imo und Viber und würden sich auch immer wieder gegenseitig Fotos schicken. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Tazkera von B._______ inklusive Übersetzung, eine Kopie ihres Passes sowie Screenshots von Nachrichten und Fotos (gemäss eigenen Angaben vom Sommer 2020) ein. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 - eröffnet am 14. Dezember 2020 - stellte das SEM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) werde abgelehnt. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Hochzeit in Pakistan im Dezember 2020 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
E. 3.3 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, das die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetze. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten im Zeitpunkt der Ausreise, im März 2012, nicht verheiratet gewesen; die religiöse Eheschliessung mit einem Imam sei 2018 telefonisch vollzogen worden. Folglich sei zu prüfen ob er mit seiner Verlobten vor der Ausreise in einem gefestigten Konkubinat gelebt habe, da in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare den Ehegatten gleichgestellt seien. Von einem gefestigten Konkubinat sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter vorliege, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK habe das Bundesgericht festgehalten, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht habe namentlich ein Zusammenleben von drei, respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend erachtet, einen entsprechenden Anspruch zu begründen. Vorliegend gehe aus den Akten zwar hervor, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise mit B._______ verlobt gewesen sei, wobei diesbezüglich keinerlei Belege vorlägen. Von einem gefestigten Konkubinat im vorgängig erwähnten Sinne könne aber keine Rede sein; den Akten sei zu entnehmen, dass vorliegend keine eheähnlich gelebte partnerschaftliche Beziehung bestanden habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe grundsätzlich nicht möglich sei beziehungsweise gegen die sozialen Normen verstosse, nichts zu ändern. Vorliegend könne ohnehin rein aufgrund des sehr jungen Alters von B._______, die gemäss ihrem Reisepass am (...) geboren und folglich im Zeitpunkt seiner Ausreise erst knapp (...) gewesen sei, nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Damit fehle es an dem für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft, respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung. Auch aus den Umständen, dass er und seine Verlobte sich zwischenzeitlich hätten trauen lassen und via soziale Medien im Kontakt stünden, vermöge er nichts im Hinblick auf die Zeit vor seiner Ausreise abzuleiten. In diesem Zusammenhang seien auch die eingereichten Screenshots nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Konkubinats respektive einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbringen. Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass Fotos aus der gemeinsamen Zeit in Afghanistan nicht existieren würden, da ihre Familien damals nicht über ein Mobiltelefon oder eine Kamera verfügt hätten. Sodann sei ihm bewusst, dass seine Verlobte bei seiner Ausreise sehr jung gewesen sei, jedoch heirate man in Afghanistan sehr viel früher als in Mitteleuropa und es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Mädchen mit (...) Jahren heirate. Er habe damals bereits die Mitgift für B._______ bezahlt gehabt. Alles was noch gefehlt habe, sei die grosse Hochzeitsfeier gewesen und dann hätten sie zusammenleben dürfen. Es sei jedoch zu gefährlich für ihn gewesen, ins Dorf zurückzukehren, um die Hochzeit zu feiern, da er von den Taliban bedroht worden sei. Nachdem er im Frühjahr 2020 in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten habe, habe er reisen dürfen und mit B._______ entschieden, nun endlich die grosse Hochzeitsfeier nachzuholen. Er sei deshalb im Dezember 2020 nach Pakistan gereist, wo sie geheiratet hätten. Von dieser Hochzeit existiere eine Urkunde, welche die Familie von B._______ nach Afghanistan genommen habe, damit die Ehe dort registriert werden könne. Er werde versuchen, eine Kopie davon zu organisieren. Nachdem seine Frau und ihre Familie nach der Hochzeit nach Afghanistan zurückgekehrt seien, fühlten sie sich dort nun mehr bedroht als vorher. Da die Taliban immer noch ein Interesse an ihm hätten, sei B._______, nun da sie seine offizielle Ehefrau sei, noch mehr gefährdet als vorher. Ihre Familie überlege sich deshalb, in den Iran zu gehen, da es dort sicherer sei. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Frau und mache sich Sorgen um sie. Als Flüchtling mit Asyl könne er nur hier in der Schweiz mit ihr zusammenleben.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und AsylG abgelehnt hat. Sie hat unter Bezugnahme auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers und von B._______ nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft beziehungsweise einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und hält im Wesentlichen daran fest, ein Zusammenleben sei für ihn und B._______ damals nicht möglich gewesen, weil sie noch nicht verheiratet gewesen seien, und bringt in diesem Zusammenhang vor, eine Hochzeit sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Bedrohung durch die Taliban zu gefährlich gewesen. Dieser Einwand ändert jedoch auch nichts an der Tatsache, dass vor der Ausreise kein gefestigtes Konkubinat bestanden hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Flucht aus Afghanistan bestehende Familiengemeinschaft im Sinne eines gefestigten Konkubinats nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er seine Partnerin im Dezember 2020 in Pakistan offiziell geheiratet habe, sowie die diesbezüglichen Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-159/2021 Urteil vom 3. Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Afghanistan; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. Mai 2020 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. November 2020 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung für seine Ehefrau, B._______, geboren am (...), ein, in welchem er geltend machte, er sei seit 2010 mit B._______ verlobt gewesen und habe sie vor seiner Ausreise so oft wie möglich besucht. Es sei ihm jedoch nicht erlaubt gewesen, bei ihr zu übernachten, da sie noch nicht verheiratet gewesen seien. Als er B._______ mitgeteilt habe, dass er Afghanistan verlassen werde, habe sie ihn zunächst begleiten wollen, was er jedoch als zu gefährlich erachtet habe. Die Trennung sei für ihn sehr belastend gewesen. Im Jahr 2018 hätten er und B._______ die religiöse Eheschliessung telefonisch mit einem Imam vollzogen. Eine Eheurkunde oder ähnliches existiere leider nicht. Er habe in der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 gegenüber den Asylbehörden angegeben, ledig zu sein, da er zum damaligen Zeitpunkt lediglich verlobt gewesen sei. Er und seine Ehefrau stünden in täglichem Kontakt über gängige Apps wie Messenger, Imo und Viber und würden sich auch immer wieder gegenseitig Fotos schicken. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie der Tazkera von B._______ inklusive Übersetzung, eine Kopie ihres Passes sowie Screenshots von Nachrichten und Fotos (gemäss eigenen Angaben vom Sommer 2020) ein. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 - eröffnet am 14. Dezember 2020 - stellte das SEM fest, die Einreise in die Schweiz werde nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) werde abgelehnt. D. Mit Eingabe vom 13. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen und seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos seiner Hochzeit in Pakistan im Dezember 2020 zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 3.3 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme zuvor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, das die Erteilung einer Einreisebewilligung eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraussetze. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Verlobten im Zeitpunkt der Ausreise, im März 2012, nicht verheiratet gewesen; die religiöse Eheschliessung mit einem Imam sei 2018 telefonisch vollzogen worden. Folglich sei zu prüfen ob er mit seiner Verlobten vor der Ausreise in einem gefestigten Konkubinat gelebt habe, da in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare den Ehegatten gleichgestellt seien. Von einem gefestigten Konkubinat sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auszugehen, wenn eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter vorliege, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweise. Im Rahmen seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK habe das Bundesgericht festgehalten, ein Konkubinatspaar könne aus dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung ableiten, wenn die Beziehung bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkomme. Dabei sei wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt lebten; zudem sei der Natur und Dauer ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie Übernahme gegenseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht habe namentlich ein Zusammenleben von drei, respektive vier Jahren für sich allein noch nicht als ausreichend erachtet, einen entsprechenden Anspruch zu begründen. Vorliegend gehe aus den Akten zwar hervor, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise mit B._______ verlobt gewesen sei, wobei diesbezüglich keinerlei Belege vorlägen. Von einem gefestigten Konkubinat im vorgängig erwähnten Sinne könne aber keine Rede sein; den Akten sei zu entnehmen, dass vorliegend keine eheähnlich gelebte partnerschaftliche Beziehung bestanden habe. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe grundsätzlich nicht möglich sei beziehungsweise gegen die sozialen Normen verstosse, nichts zu ändern. Vorliegend könne ohnehin rein aufgrund des sehr jungen Alters von B._______, die gemäss ihrem Reisepass am (...) geboren und folglich im Zeitpunkt seiner Ausreise erst knapp (...) gewesen sei, nicht von einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden. Damit fehle es an dem für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft, respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung. Auch aus den Umständen, dass er und seine Verlobte sich zwischenzeitlich hätten trauen lassen und via soziale Medien im Kontakt stünden, vermöge er nichts im Hinblick auf die Zeit vor seiner Ausreise abzuleiten. In diesem Zusammenhang seien auch die eingereichten Screenshots nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Konkubinats respektive einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbringen. Die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen sei. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts dagegen vor, dass Fotos aus der gemeinsamen Zeit in Afghanistan nicht existieren würden, da ihre Familien damals nicht über ein Mobiltelefon oder eine Kamera verfügt hätten. Sodann sei ihm bewusst, dass seine Verlobte bei seiner Ausreise sehr jung gewesen sei, jedoch heirate man in Afghanistan sehr viel früher als in Mitteleuropa und es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Mädchen mit (...) Jahren heirate. Er habe damals bereits die Mitgift für B._______ bezahlt gehabt. Alles was noch gefehlt habe, sei die grosse Hochzeitsfeier gewesen und dann hätten sie zusammenleben dürfen. Es sei jedoch zu gefährlich für ihn gewesen, ins Dorf zurückzukehren, um die Hochzeit zu feiern, da er von den Taliban bedroht worden sei. Nachdem er im Frühjahr 2020 in der Schweiz eine B-Bewilligung erhalten habe, habe er reisen dürfen und mit B._______ entschieden, nun endlich die grosse Hochzeitsfeier nachzuholen. Er sei deshalb im Dezember 2020 nach Pakistan gereist, wo sie geheiratet hätten. Von dieser Hochzeit existiere eine Urkunde, welche die Familie von B._______ nach Afghanistan genommen habe, damit die Ehe dort registriert werden könne. Er werde versuchen, eine Kopie davon zu organisieren. Nachdem seine Frau und ihre Familie nach der Hochzeit nach Afghanistan zurückgekehrt seien, fühlten sie sich dort nun mehr bedroht als vorher. Da die Taliban immer noch ein Interesse an ihm hätten, sei B._______, nun da sie seine offizielle Ehefrau sei, noch mehr gefährdet als vorher. Ihre Familie überlege sich deshalb, in den Iran zu gehen, da es dort sicherer sei. Er leide sehr unter der Trennung von seiner Frau und mache sich Sorgen um sie. Als Flüchtling mit Asyl könne er nur hier in der Schweiz mit ihr zusammenleben. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz der im Ausland wohnhaften B._______ die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und AsylG abgelehnt hat. Sie hat unter Bezugnahme auf die entsprechende bundesgerichtliche Praxis dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers und von B._______ nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft beziehungsweise einem gefestigten Konkubinat ausgegangen werden könne. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, die weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht zu beanstanden sind und denen das Gericht sich anschliesst (vgl. E. 4.1). Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen und hält im Wesentlichen daran fest, ein Zusammenleben sei für ihn und B._______ damals nicht möglich gewesen, weil sie noch nicht verheiratet gewesen seien, und bringt in diesem Zusammenhang vor, eine Hochzeit sei zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Bedrohung durch die Taliban zu gefährlich gewesen. Dieser Einwand ändert jedoch auch nichts an der Tatsache, dass vor der Ausreise kein gefestigtes Konkubinat bestanden hat. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine vor seiner Flucht aus Afghanistan bestehende Familiengemeinschaft im Sinne eines gefestigten Konkubinats nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Umstand, dass er seine Partnerin im Dezember 2020 in Pakistan offiziell geheiratet habe, sowie die diesbezüglichen Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist. Es fehlt an einer wesentlichen Voraussetzung für die Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 7.2 Die Beschwerdebegehren sind in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: