Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 aus Afghanistan aus und suchte am 5. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. April 2022 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten seiner Ehefrau (B._______). Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, sich im (...) 2020 mit B._______ verlobt zu haben. Da es ihnen als unverheiratetem Paar damals noch nicht erlaubt gewesen sei, zusammen zu wohnen, hätten sie sich regelmässig, insbesondere während seiner Ferien, getroffen. Am (...) 2022 hätten sie schliesslich in Stellvertretung telefonisch geheiratet. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Tazkira seiner Frau (mit englischer Übersetzung), ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde vom (...) 2022, Fotos der Hochzeitszeremonie sowie WhatsApp-Screenshots ein. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 - eröffnet tags darauf - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit von der Vorinstanz weitergeleiteter, englischsprachiger Eingabe vom 7. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2023, den Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Bewilligung der Einreise für B._______. Der Eingabe beigelegt war als neues Beweismittel die Kopie einer religiösen Heiratsurkunde vom (...) 2020 mitsamt deren englischer Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde in eine Landessprache) einzureichen. F. Am 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 5. September 2023 auf, sich innert Frist zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu äussern. H.b In seinem Schreiben vom 23. September 2023 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich B._______ nach wie vor in Afghanistan befinde. I. Am 18. Oktober 2024 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und beantragte, Einsicht in die Befragungsprotokolle des SEM nehmen zu können. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde vom (...) 2020 mit englischer Übersetzung in Kopie, einen Kartenausschnitt von Afghanistan, ein Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung und Ausweiskopien sowie weitere Whatsapp-Screenshots ein. K. Aus organisatorischen Gründen wurde am 10. Januar 2025 der unterzeichnende Richter (Instruktion und Vorsitz) im Spruchkörper aufgenommen. L. Das SEM lehnte am 14. Februar 2025 unter Hinweis auf den Devolutiveffekt eine vom Beschwerdeführer anbegehrte Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ab und leitete das Gesuch vom 12. Februar 2025 mitsamt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter. M. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte es auf, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. N. N.a Mit Vernehmlassung vom 7. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln und hielt an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. N.b Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 innert antragsgemäss erstreckter Frist und reichte weitere Beweismittel (Heiratsurkunde vom [...] 2020 im Original mit Übersetzung, Protokoll eines Gesprächs zwischen einer Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer mit Anmerkungen, beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde vom [...] 2022 mit englischer Übersetzung, Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers mit Übersetzung) ein. O. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die schwierige Situation infolge der räumlichen Trennung von seiner Frau und reichte ein Protokoll eines Gesprächs zwischen ihr und einer Dolmetscherin ein. P. Am 3. September 2025 leitete die Vorinstanz ein vom 29. August 2025 datiertes Wiedererwägungsgesuch mitsamt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Q. Mit Schreiben vom 2. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung. R. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 6. Februar 2026 (Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug) ein. Am 21. Februar 2026 stellte er dem Gericht seine Stellungnahme zuhanden des kantonalen Migrationsamts in Kopie zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 4.3; 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1; 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Die vorbestehende Familiengemeinschaft und die Familientrennung durch die Flucht sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer D-1727/2025 vom 7. Mai 2025 E. 4.3).
E. 4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer gefestigten Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Die Heirat des Beschwerdeführers mit B._______ sei erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan erfolgt und es sei auch nicht von einem gefestigten Konkubinat vor der Ausreise auszugehen. Im Zeitpunkt der Ausreise seien sie den Akten zufolge zwar verlobt gewesen, es habe aber keine eheähnlich gelebte partnerschaftliche Beziehung bestanden. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe grundsätzlich nicht möglich sei, nichts zu ändern. Weder kulturelle noch finanzielle Gründe stellten gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zwingende Gründe für ein Getrenntleben dar. Folglich habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine Familiengemeinschaft mit B._______ bestanden, womit die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt seien.
E. 4.2 In der verbesserten Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2023 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe B._______ kennengelernt, als er ein Fotogeschäft geführt habe. Diese «Bekanntschaftsperiode» respektive «Kennenlernphase» sei in ihrer Kultur mit einer Verlobung gleichzusetzen. Im (...) 2020 hätten sie eine traditionelle islamische Hochzeit in Anwesenheit der Dorfbevölkerung gefeiert. Die Registrierung der Heirat bei einem Gericht sei nicht nötig gewesen. Sie seien ein Paar gewesen und hätten eine islamische Ehe geführt. Aufgrund der prekären Sicherheitslage und seiner Tätigkeit beim Militär hätten sie nicht längere Zeit gemeinsam in einem Haus leben können. Deshalb hätten sie sich jeweils heimlich in seinem Haus oder im Haus des Freundes getroffen und so auch ihre Ferien verbracht, teilweise gar in anderen Provinzen. Nachdem die Taliban in Afghanistan an die Macht gelangt seien, sei seine Frau bedroht und mehrere Male attackiert worden. Gegenwärtig ändere sie regelmässig ihren Aufenthaltsort. Sie habe vergeblich versucht, eine offizielle Heiratsurkunde und einen Pass zu beschaffen, da die Militärsondereinheit zuoberst auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Um diese Dokumente zu erhalten hätten sie am (...) 2022 in seiner Abwesenheit ein zweites Hochzeitsfest veranstalten müssen, obschon alle Dorfbewohner gewusst hätten, dass sie bereits im (...) 2020 islamisch geheiratet hätten. Bezüglich des Zivilstandes sei es an der Anhörung infolge seiner mangelnden Dari-Kenntnisse zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen: Er habe angegeben, dass er sich im Jahr 2020 verlobt habe, habe aber sagen wollen, dass er zu diesem Zeitpunkt geheiratet habe. So habe er auf die Frage, ob B._______ seine Ehefrau oder seine Freundin sei, mehrmals geantwortet, dass sie seine Ehefrau sei. Nach ihrer Hochzeit im (...) 2020 habe seine Ehefrau seinen Nachnamen angenommen. In der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Heiratsurkunde vom (...) 2020(Nikanameh; Ehevertrag) nun zumindest in Kopie aufgetaucht sei. Er sei der irrigen Meinung gewesen, es brauche eine zweite Heirat, um die Ehe mit seiner Frau zu dokumentieren. Deshalb habe im (...) 2022 eine Distanzheirat vor dem Gericht in C._______ stattgefunden - bei dem aktenkundigen Dokument diesbezüglich handle es sich um eine sogenannte «Wasiqa Khat», welche von den Gerichten ausgestellt werde. In der Regel verfügten Ehepaare aber einzig über eine Nikanameh. Es sei demnach davon auszugehen, dass er und B._______ bereits am (...) 2020 geheiratet hätten. Da B._______ ihren Wohnort immer wieder wechseln müsse, seien Originale wesentlicher Dokumente nicht mehr auffindbar. Es sei für sie schwierig bis unmöglich, nach Kabul zu reisen, um dort Dokumente zu beschaffen. Vor seiner Ausreise hätten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Die Ehe sei durch seine Flucht aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban getrennt worden. Aufgrund der ständigen Bedrohung durch die Taliban seien sie bis zu seiner Flucht immer wieder getrennt worden und hätten kein normales Familienleben aufnehmen können. Trotzdem hätten sie sich immer wieder bei Freunden getroffen und auch Ferien zusammen verbracht. Bei den Befragungen habe er auch stets von seiner Frau und nicht von seiner Verlobten gesprochen. Ihre Beziehung führten sie jetzt per WhatsApp, was auf die Dauer jedoch weder tragbar noch zumutbar sei. Ihm und seiner Frau gehe es daher psychisch zunehmend schlechter.
E. 4.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den eingereichten Beweismitteln. Gemäss Übersetzung werde in der Eheurkunde vom (...) 2020 angegeben, B._______ sei im Jahr 2022 (...) Jahre alt («[...] years old of 2022»). Dies deute darauf hin, dass die Eheurkunde erst nachträglich im Jahr 2022 erstellt worden sei. Damit handle es sich nicht wie angegeben um eine Eheurkunde aus dem Jahr 2020. Beide Eheurkunden lägen sodann nur als Kopie vor, womit ihnen grundsätzlich nur geringe Beweiskraft zukomme. Im Rahmen der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass B._______ seine Verlobte sei, er mit ihr noch nicht verheiratet und daher ledig sei. Weiter habe er angegeben, dass die Eltern die Heirat arrangiert hätten und man telefonisch miteinander kommuniziert habe, der afghanischen Tradition entsprechend folge auf den Heiratsantrag rund eineinhalb Jahre später die Hochzeit und seine Verlobte würde dann auch seinen Namen annehmen. Auf die Frage, ob er Kinder habe, habe er entrüstet geantwortet, er habe doch gesagt, dass er ledig sei. Seine Angabe, dass B._______ bereits im (...) 2020 seinen Nachnamen angenommen habe, widerspreche damit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung. Der im Jahr 2023 ausgestellte Pass von B._______ lasse den Schluss zu, dass der Namenswechsel zu einem späteren Zeitpunkt und nicht wie vorgebracht im Jahr 2020 erfolgt sei. Dies werde durch die eingereichten Eheurkunden sowie die Tazkira von B._______ gestützt. Aufgrund der genannten Diskrepanzen bestünden Zweifel an der Authentizität der Eheurkunde vom (...) 2020. Die Stellvertreterehe im Jahr 2022 vermöge nichts daran zu ändern, dass eine vorbestandene eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft sei. Das gemeinsame Verbringen der Ferien sei nicht mit einem gefestigten Konkubinat gleichzusetzen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe aufgrund der sozialen Normen grundsätzlich nicht möglich sei. Weder belegt noch glaubhaft sei zudem die traditionelle Hochzeitsfeier, die im (...) 2020 stattgefunden haben soll. Auch aus der zwischenzeitlichen Trauung und dem fortbestehenden Kontakt vermöge er im Hinblick auf die Zeit vor seiner Ausreise nichts abzuleiten. Entsprechend seien auch die eingereichten Screenshots und die Kopien der Eheurkunden nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Konkubinats beziehungsweise einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbringen. Es sei ihm indes unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Familiennachzugsgesuch einzureichen.
E. 4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass die englische Übersetzung der Heiratsbestätigung vom (...) 2020 nicht korrekt sei und keine Altersangaben über die Eheleute enthalte. Hingegen sei das Datum der religiösen Heirat - (...) 2020 - darin zweifelsfrei festgehalten. Im Personalienblatt habe er sodann angegeben, mit B._______ verheiratet zu sein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. November 2021 habe er erneut erklärt, mit ihr verheiratet zu sein. Es sei daher für das SEM klar gewesen, dass es zwischen diesen Angaben und den Antworten in der ersten Anhörung Widersprüche gebe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung hätte das SEM ihn damit konfrontieren müssen. Es sei auch plausibel, dass es bei der Übersetzung der Fragen zur Ehe zu Ungenauigkeiten respektive Missverständnissen gekommen sei. Insbesondere bestehe das Risiko einer Begriffsverwechselung der Begriffe von «verlobt» und «vermählt», wenn ein aus dem Iran stammender Dolmetscher auf Farsi eine dari- respektive tadschikischsprachige Person aus Afghanistan befrage. Die spontanen und klaren Angaben zu seinem Zivilstand und seiner Ehefrau zu Beginn des Asylverfahrens wögen schwerer als die widersprüchlichen Äusserungen anlässlich der Anhörung. Ferner sei er nicht dazu befragt worden, ob er eine religiöse Heirat eingegangen sei oder ob er mit seiner Frau zusammengelebt habe. Die Fernheirat sei für die Ehe nicht konstitutiv, sondern habe als Beweissicherung gedient. Es sei vor dem Hintergrund seiner Angehörigkeit zu einer Spezialeinheit glaubhaft, dass sich die Taliban-Verwaltung geweigert habe, die Eheschliessung gegenüber seiner Frau zu bestätigen. Seine Bekannten bestätigten zudem im eingereichten Schreiben seine Darstellung, wonach er sich mit seiner Frau nach der Hochzeit getroffen habe. Im religiös konservativen Umfeld usbekischer Afghanen wären solche Treffen unter unverheirateten Paaren gar nicht möglich. Die seit dem (...) 2020 bestehende Ehe sei daher durch seine Flucht getrennt worden und er könne sich auf Art. 51 Abs. 4 AsylG berufen. Dies gelte auch dann, wenn davon ausgegangen werde, dass vor der Flucht erst eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. An seine Antwort auf die Frage, ob er Kinder habe, könne er sich nicht erinnern, es habe aber Verständigungsprobleme gegeben. Die Tatsache, dass er mit seiner Frau aus nachvollziehbaren und verantwortungsvollen Gründen keine Kinder habe zeugen wollen, sei emotional belastet und habe zu der inkohärenten Reaktion auf die entsprechende Frage des SEM geführt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, in der ergänzenden Anhörung die Widersprüche und Unklarheiten zu klären. Es werde nicht bestritten, dass er mit B._______ im Zeitpunkt der Flucht verlobt gewesen sei. Ihre demonstrierte Verbundenheit über die Zeit nach seiner Flucht zeige ihre Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit der Fernheirat hätten sich B._______ und ihre Familien in erhebliche Gefahr gebracht, um die Ehe durch Zeugenaussagen bestätigen zu lassen. Es sei daher von einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, die durch die Flucht getrennt worden sei. Schliesslich sei auch ein ausländerrechtlicher Familiennachzug illusorisch: Um die hierfür benötigte Heiratsurkunde vorzulegen, müsste er diese in Afghanistan persönlich beschaffen, was allein schon aufgrund des Asylstatus unmöglich sei. Es bestehe daher die erhebliche Gefahr, dass eine Familienzusammenführung nicht möglich sei, womit der Schutzgehalt von Art. 8 EMRK verletzt wäre.
E. 5.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass seine Beziehung zu B._______ im Zeitpunkt seiner Flucht bereits die Qualität einer eheähnlichen Gemeinschaft aufwies.
E. 5.1.1 Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. Die erste Anhörung vom 21. Januar 2022, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer die strittigen Fragen zum Zivilstatus gestellt wurden, fand entgegen seiner Behauptung nicht auf Farsi, sondern auf Dari statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-14/13 [nachfolgend: Asylakten act. 14] S. 13: «Die Befragung wurde in Dari durchgeführt»). Gemäss seinen handschriftlichen Angaben im fremdsprachigen Teil (in Farsi/Dari) des Personalienblatts ist Dari seine Muttersprache (vgl. a.a.O. act. 1). Aus dem Protokoll ergeben sich sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme, wobei der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. a.a.O. act. 14 F1, F3). Ohnehin ist der Raum für ein Missverständnis angesichts der klaren Antworten des Beschwerdeführers äusserst gering (vgl. a.a.O. F24 f.: «Wenn es zu einer Heirat kommt, bekommt sie meinen Nachnamen»; F27: «Ich sagte doch, dass ich ledig bin»). Im Widerspruch dazu steht einzig die Angabe im Personalienblatt zu seinem Zivilstatus, verheiratet zu sein (wobei das Formular keine Auswahlmöglichkeit für «Verlobt» enthält). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen in der Personalienaufnahme nicht um protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers, sondern um eine sogenannte «ZEMIS-Direkterfassung» basierend auf den bisherigen aktenkundigen Angaben (im Personalienblatt) des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. act. 10 Bst. a und h sowie Ziff. 6.01). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle in der Anhörung von seiner (versprochenen) «Frau» gesprochen respektive dies auf dem Personalienblatt so ausgefüllt hat (vgl. a.a.O. act. 1, act. 14 F28), führt zu keiner anderen Sichtweise. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seinen Angaben im Personalienblatt mehr Gewicht beizumessen sei als den unmissverständlichen Antworten anlässlich der Anhörung ist nicht zu folgen. Seiner Abklärungspflicht ist die Vorinstanz mit den zahlreichen Fragen zum Zivilstand an der ersten Anhörung rechtsgenügend nachgekommen (vgl. a.a.O. act. 14 F21-27). Mangels überzeugender Erklärung hat der Beschwerdeführer demnach die entsprechenden Aussagen gegen sich gelten zu lassen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der vertretene Beschwerdeführer im Familiennachzugsgesuch vom 27. Februar 2023 gar selbst ausdrücklich angab, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan mit B._______ lediglich verlobt gewesen zu sein. Da sie noch nicht verheiratet gewesen seien, sei ihnen ein Zusammenleben nicht erlaubt gewesen; die Fernheirat sei erst im (...) 2022 erfolgt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/3 [nachfolgend: Akten Familiennachzug act. 1] S. 2). Die nachträglich geltend gemachten Verständigungsprobleme an der ersten Anhörung sind demnach als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
E. 5.1.2 Die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan lediglich verlobt gewesen zu sein, werden durch weitere Indizien gestützt. Der Zivilstatus («marital status») von B._______ wurde am (...) 2022 - kurz vor der Stellvertreterehe im (...) 2022 - gemäss der Übersetzung der Tazkira mit «verlobt» («Engage») angegeben, wobei B._______ noch nicht den Nachnamen des Beschwerdeführers trug. Dieser erscheint erst auf dem am (...) 2023 ausgestellten Reisepass. Ferner wurden keine Fotos eingereicht, welche das Beziehungsleben in der Heimat oder die angebliche Hochzeit im Jahr 2020 dokumentieren würden. Darüber hinaus ergeben sich aus den eingereichten Protokollen/Berichten der vom Beschwerdeführer beauftragten Dolmetscherin Unstimmigkeiten zu den Angaben hinsichtlich des Zusammenlebens. So habe der Beschwerdeführer angegeben, B._______ habe nach der Vermählung wieder im Haus ihrer Eltern gewohnt, da er immer im Dienst gewesen sei. Alle vier Monate habe er für einen Monat dienstfrei gehabt - in dieser Zeit hätten sie zusammen entweder im Haus ihres Bruders in Kabul oder im Haus seines älteren Bruders in Takhar gelebt - insgesamt hätten sie so bis zu seiner Ausreise zweieinhalb bis drei Monate unter einem Dach gelebt (vgl. a.a.O. S. 1). B._______ habe indes erklärt, sie hätten nach der Heirat 2020 während rund 3-4 Monaten zusammen im Haus des Beschwerdeführers in D._______ gelebt. Im Übrigen überzeugt auch die Erklärung zur Notwendigkeit der zweiten Heirat im (...) 2022 nicht. Diese habe lediglich der «Beweissicherung» gedient (vgl. Replik S. 3), denn die Taliban hätten sich aufgrund der Militärzugehörigkeit des Beschwerdeführers geweigert, Dokumente zur vor dem Machtwechsel geschlossenen Ehe vom (...) 2020 auszustellen. Es ist indes nicht einleuchtend, weshalb die Taliban nunmehr bereit sein sollten, offizielle Dokumente zur Stellvertreterehe zwischen B._______ und dem «zuoberst auf der schwarzen Liste der Taliban» stehenden Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2021 S. 1) auszustellen.
E. 5.1.3 Schliesslich erstaunt die nachträgliche Einreichung der angeblichen religiösen Heiratsurkunde (sog. Nikahnameh) vom (...) 2020. In der Eingabe vom 9. Dezember 2024 wurde hierzu lediglich ausgeführt, dass diese nun zumindest in Kopie «aufgetaucht» sei. Es bleibt unklar, wie respektive weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst rund zwei Jahre nach Einreichung seines Gesuchs beschaffen konnte. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das Dokument entgegen der von ihm zuvor eingereichten (englischen) Übersetzung soweit ersichtlich keine Angaben über das Geburtsdatum der Brautleute enthält, womit das entsprechende Argument des SEM unzutreffend ist. Das handschriftlich erstellte Dokument weist indes keine fälschungssicheren Merkmale auf und verfügt über eine entsprechend geringe Beweiskraft. Es ist insgesamt nicht geeignet, die Zweifel an der Eheschliessung am (...) 2020 auszuräumen. Das Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und enthält keine überprüfbaren Angaben. Es ist entsprechend ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern.
E. 5.1.4 Nach dem Vorstehenden ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise im (...) 2021 allenfalls mit B._______ verlobt hat. Indes ist davon auszugehen, dass die Heirat erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfolgte. In rechtlicher Hinsicht genügt das behauptete gelegentliche und kurzzeitige Zusammenleben ungeachtet der schwierigen Umstände in Afghanistan nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, zumal mangels Beweismitteln ohnehin fraglich ist, ob die Beziehung im damaligen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde.
E. 5.2 Folglich hat das SEM das für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu Recht verneint.
E. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbehörden weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5655/2021 vom 17. Februar 2025 E. 6.2 und D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat die Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3388/2023 Urteil vom 17. März 2026 Besetzung Richter Mathias Lanz (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Regina Derrer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Advokatur von Blarer, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am (...) 2021 aus Afghanistan aus und suchte am 5. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 26. April 2022 stellte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) fest und gewährte ihm Asyl. II. B. B.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung und Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zugunsten seiner Ehefrau (B._______). Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, sich im (...) 2020 mit B._______ verlobt zu haben. Da es ihnen als unverheiratetem Paar damals noch nicht erlaubt gewesen sei, zusammen zu wohnen, hätten sie sich regelmässig, insbesondere während seiner Ferien, getroffen. Am (...) 2022 hätten sie schliesslich in Stellvertretung telefonisch geheiratet. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Tazkira seiner Frau (mit englischer Übersetzung), ihres Reisepasses, ihrer Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde vom (...) 2022, Fotos der Hochzeitszeremonie sowie WhatsApp-Screenshots ein. C. Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 - eröffnet tags darauf - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit von der Vorinstanz weitergeleiteter, englischsprachiger Eingabe vom 7. Juni 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 16. Mai 2023, den Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Bewilligung der Einreise für B._______. Der Eingabe beigelegt war als neues Beweismittel die Kopie einer religiösen Heiratsurkunde vom (...) 2020 mitsamt deren englischer Übersetzung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der Beschwerde in eine Landessprache) einzureichen. F. Am 27. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeverbesserung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2023 erhob das Bundesverwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, welcher fristgerecht bezahlt wurde. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 5. September 2023 auf, sich innert Frist zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Ehefrau zu äussern. H.b In seinem Schreiben vom 23. September 2023 stellte der Beschwerdeführer klar, dass sich B._______ nach wie vor in Afghanistan befinde. I. Am 18. Oktober 2024 mandatierte der Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter. J. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung und beantragte, Einsicht in die Befragungsprotokolle des SEM nehmen zu können. Als Beweismittel reichte er eine Heiratsurkunde vom (...) 2020 mit englischer Übersetzung in Kopie, einen Kartenausschnitt von Afghanistan, ein Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers im Original inklusive Übersetzung und Ausweiskopien sowie weitere Whatsapp-Screenshots ein. K. Aus organisatorischen Gründen wurde am 10. Januar 2025 der unterzeichnende Richter (Instruktion und Vorsitz) im Spruchkörper aufgenommen. L. Das SEM lehnte am 14. Februar 2025 unter Hinweis auf den Devolutiveffekt eine vom Beschwerdeführer anbegehrte Wiedererwägung des angefochtenen Entscheids ab und leitete das Gesuch vom 12. Februar 2025 mitsamt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter. M. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein und forderte es auf, dem Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Akteneinsicht zu gewähren. N. N.a Mit Vernehmlassung vom 7. März 2025 äusserte sich die Vorinstanz zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln und hielt an ihrer Verfügung vollumfänglich fest. N.b Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 9. Mai 2025 innert antragsgemäss erstreckter Frist und reichte weitere Beweismittel (Heiratsurkunde vom [...] 2020 im Original mit Übersetzung, Protokoll eines Gesprächs zwischen einer Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer mit Anmerkungen, beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde vom [...] 2022 mit englischer Übersetzung, Bestätigungsschreiben von Bekannten des Beschwerdeführers mit Übersetzung) ein. O. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf die schwierige Situation infolge der räumlichen Trennung von seiner Frau und reichte ein Protokoll eines Gesprächs zwischen ihr und einer Dolmetscherin ein. P. Am 3. September 2025 leitete die Vorinstanz ein vom 29. August 2025 datiertes Wiedererwägungsgesuch mitsamt Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Q. Mit Schreiben vom 2. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um rasche Entscheidung. R. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 6. Februar 2026 (Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug) ein. Am 21. Februar 2026 stellte er dem Gericht seine Stellungnahme zuhanden des kantonalen Migrationsamts in Kopie zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Abs. 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Konkubinatspaare) sind den Ehegatten gleichgestellt (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 4.3; 2008/47 E. 4.1.1; Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine zum Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die unfreiwillige Trennung der Familie aufgrund der Fluchtumstände sowie die feste Absicht der Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Insbesondere dient die Familienzusammenführung nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1; 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.). Die vorbestehende Familiengemeinschaft und die Familientrennung durch die Flucht sind von der gesuchstellenden Person nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (BVGE 2010/57 E. 2.2 f.; Urteil des BVGer D-1727/2025 vom 7. Mai 2025 E. 4.3). 4. 4.1 Das SEM verneinte in der angefochtenen Verfügung das Bestehen einer gefestigten Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG. Die Heirat des Beschwerdeführers mit B._______ sei erst nach seiner Ausreise aus Afghanistan erfolgt und es sei auch nicht von einem gefestigten Konkubinat vor der Ausreise auszugehen. Im Zeitpunkt der Ausreise seien sie den Akten zufolge zwar verlobt gewesen, es habe aber keine eheähnlich gelebte partnerschaftliche Beziehung bestanden. Daran vermöge auch der Umstand, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe grundsätzlich nicht möglich sei, nichts zu ändern. Weder kulturelle noch finanzielle Gründe stellten gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zwingende Gründe für ein Getrenntleben dar. Folglich habe im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine Familiengemeinschaft mit B._______ bestanden, womit die Voraussetzungen der asylrechtlichen Familienzusammenführung nicht erfüllt seien. 4.2 In der verbesserten Rechtsmitteleingabe vom 27. Juni 2023 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe B._______ kennengelernt, als er ein Fotogeschäft geführt habe. Diese «Bekanntschaftsperiode» respektive «Kennenlernphase» sei in ihrer Kultur mit einer Verlobung gleichzusetzen. Im (...) 2020 hätten sie eine traditionelle islamische Hochzeit in Anwesenheit der Dorfbevölkerung gefeiert. Die Registrierung der Heirat bei einem Gericht sei nicht nötig gewesen. Sie seien ein Paar gewesen und hätten eine islamische Ehe geführt. Aufgrund der prekären Sicherheitslage und seiner Tätigkeit beim Militär hätten sie nicht längere Zeit gemeinsam in einem Haus leben können. Deshalb hätten sie sich jeweils heimlich in seinem Haus oder im Haus des Freundes getroffen und so auch ihre Ferien verbracht, teilweise gar in anderen Provinzen. Nachdem die Taliban in Afghanistan an die Macht gelangt seien, sei seine Frau bedroht und mehrere Male attackiert worden. Gegenwärtig ändere sie regelmässig ihren Aufenthaltsort. Sie habe vergeblich versucht, eine offizielle Heiratsurkunde und einen Pass zu beschaffen, da die Militärsondereinheit zuoberst auf der schwarzen Liste der Taliban stehe. Um diese Dokumente zu erhalten hätten sie am (...) 2022 in seiner Abwesenheit ein zweites Hochzeitsfest veranstalten müssen, obschon alle Dorfbewohner gewusst hätten, dass sie bereits im (...) 2020 islamisch geheiratet hätten. Bezüglich des Zivilstandes sei es an der Anhörung infolge seiner mangelnden Dari-Kenntnisse zu einem sprachlichen Missverständnis gekommen: Er habe angegeben, dass er sich im Jahr 2020 verlobt habe, habe aber sagen wollen, dass er zu diesem Zeitpunkt geheiratet habe. So habe er auf die Frage, ob B._______ seine Ehefrau oder seine Freundin sei, mehrmals geantwortet, dass sie seine Ehefrau sei. Nach ihrer Hochzeit im (...) 2020 habe seine Ehefrau seinen Nachnamen angenommen. In der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Heiratsurkunde vom (...) 2020(Nikanameh; Ehevertrag) nun zumindest in Kopie aufgetaucht sei. Er sei der irrigen Meinung gewesen, es brauche eine zweite Heirat, um die Ehe mit seiner Frau zu dokumentieren. Deshalb habe im (...) 2022 eine Distanzheirat vor dem Gericht in C._______ stattgefunden - bei dem aktenkundigen Dokument diesbezüglich handle es sich um eine sogenannte «Wasiqa Khat», welche von den Gerichten ausgestellt werde. In der Regel verfügten Ehepaare aber einzig über eine Nikanameh. Es sei demnach davon auszugehen, dass er und B._______ bereits am (...) 2020 geheiratet hätten. Da B._______ ihren Wohnort immer wieder wechseln müsse, seien Originale wesentlicher Dokumente nicht mehr auffindbar. Es sei für sie schwierig bis unmöglich, nach Kabul zu reisen, um dort Dokumente zu beschaffen. Vor seiner Ausreise hätten sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Die Ehe sei durch seine Flucht aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban getrennt worden. Aufgrund der ständigen Bedrohung durch die Taliban seien sie bis zu seiner Flucht immer wieder getrennt worden und hätten kein normales Familienleben aufnehmen können. Trotzdem hätten sie sich immer wieder bei Freunden getroffen und auch Ferien zusammen verbracht. Bei den Befragungen habe er auch stets von seiner Frau und nicht von seiner Verlobten gesprochen. Ihre Beziehung führten sie jetzt per WhatsApp, was auf die Dauer jedoch weder tragbar noch zumutbar sei. Ihm und seiner Frau gehe es daher psychisch zunehmend schlechter. 4.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den eingereichten Beweismitteln. Gemäss Übersetzung werde in der Eheurkunde vom (...) 2020 angegeben, B._______ sei im Jahr 2022 (...) Jahre alt («[...] years old of 2022»). Dies deute darauf hin, dass die Eheurkunde erst nachträglich im Jahr 2022 erstellt worden sei. Damit handle es sich nicht wie angegeben um eine Eheurkunde aus dem Jahr 2020. Beide Eheurkunden lägen sodann nur als Kopie vor, womit ihnen grundsätzlich nur geringe Beweiskraft zukomme. Im Rahmen der ersten Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass B._______ seine Verlobte sei, er mit ihr noch nicht verheiratet und daher ledig sei. Weiter habe er angegeben, dass die Eltern die Heirat arrangiert hätten und man telefonisch miteinander kommuniziert habe, der afghanischen Tradition entsprechend folge auf den Heiratsantrag rund eineinhalb Jahre später die Hochzeit und seine Verlobte würde dann auch seinen Namen annehmen. Auf die Frage, ob er Kinder habe, habe er entrüstet geantwortet, er habe doch gesagt, dass er ledig sei. Seine Angabe, dass B._______ bereits im (...) 2020 seinen Nachnamen angenommen habe, widerspreche damit seinen Aussagen anlässlich der Anhörung. Der im Jahr 2023 ausgestellte Pass von B._______ lasse den Schluss zu, dass der Namenswechsel zu einem späteren Zeitpunkt und nicht wie vorgebracht im Jahr 2020 erfolgt sei. Dies werde durch die eingereichten Eheurkunden sowie die Tazkira von B._______ gestützt. Aufgrund der genannten Diskrepanzen bestünden Zweifel an der Authentizität der Eheurkunde vom (...) 2020. Die Stellvertreterehe im Jahr 2022 vermöge nichts daran zu ändern, dass eine vorbestandene eheähnliche Gemeinschaft nicht glaubhaft sei. Das gemeinsame Verbringen der Ferien sei nicht mit einem gefestigten Konkubinat gleichzusetzen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Afghanistan ein Zusammenleben vor der Ehe aufgrund der sozialen Normen grundsätzlich nicht möglich sei. Weder belegt noch glaubhaft sei zudem die traditionelle Hochzeitsfeier, die im (...) 2020 stattgefunden haben soll. Auch aus der zwischenzeitlichen Trauung und dem fortbestehenden Kontakt vermöge er im Hinblick auf die Zeit vor seiner Ausreise nichts abzuleiten. Entsprechend seien auch die eingereichten Screenshots und die Kopien der Eheurkunden nicht geeignet, den Beweis eines gefestigten Konkubinats beziehungsweise einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu erbringen. Es sei ihm indes unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches Familiennachzugsgesuch einzureichen. 4.4 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass die englische Übersetzung der Heiratsbestätigung vom (...) 2020 nicht korrekt sei und keine Altersangaben über die Eheleute enthalte. Hingegen sei das Datum der religiösen Heirat - (...) 2020 - darin zweifelsfrei festgehalten. Im Personalienblatt habe er sodann angegeben, mit B._______ verheiratet zu sein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. November 2021 habe er erneut erklärt, mit ihr verheiratet zu sein. Es sei daher für das SEM klar gewesen, dass es zwischen diesen Angaben und den Antworten in der ersten Anhörung Widersprüche gebe. Anlässlich der ergänzenden Anhörung hätte das SEM ihn damit konfrontieren müssen. Es sei auch plausibel, dass es bei der Übersetzung der Fragen zur Ehe zu Ungenauigkeiten respektive Missverständnissen gekommen sei. Insbesondere bestehe das Risiko einer Begriffsverwechselung der Begriffe von «verlobt» und «vermählt», wenn ein aus dem Iran stammender Dolmetscher auf Farsi eine dari- respektive tadschikischsprachige Person aus Afghanistan befrage. Die spontanen und klaren Angaben zu seinem Zivilstand und seiner Ehefrau zu Beginn des Asylverfahrens wögen schwerer als die widersprüchlichen Äusserungen anlässlich der Anhörung. Ferner sei er nicht dazu befragt worden, ob er eine religiöse Heirat eingegangen sei oder ob er mit seiner Frau zusammengelebt habe. Die Fernheirat sei für die Ehe nicht konstitutiv, sondern habe als Beweissicherung gedient. Es sei vor dem Hintergrund seiner Angehörigkeit zu einer Spezialeinheit glaubhaft, dass sich die Taliban-Verwaltung geweigert habe, die Eheschliessung gegenüber seiner Frau zu bestätigen. Seine Bekannten bestätigten zudem im eingereichten Schreiben seine Darstellung, wonach er sich mit seiner Frau nach der Hochzeit getroffen habe. Im religiös konservativen Umfeld usbekischer Afghanen wären solche Treffen unter unverheirateten Paaren gar nicht möglich. Die seit dem (...) 2020 bestehende Ehe sei daher durch seine Flucht getrennt worden und er könne sich auf Art. 51 Abs. 4 AsylG berufen. Dies gelte auch dann, wenn davon ausgegangen werde, dass vor der Flucht erst eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. An seine Antwort auf die Frage, ob er Kinder habe, könne er sich nicht erinnern, es habe aber Verständigungsprobleme gegeben. Die Tatsache, dass er mit seiner Frau aus nachvollziehbaren und verantwortungsvollen Gründen keine Kinder habe zeugen wollen, sei emotional belastet und habe zu der inkohärenten Reaktion auf die entsprechende Frage des SEM geführt. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, in der ergänzenden Anhörung die Widersprüche und Unklarheiten zu klären. Es werde nicht bestritten, dass er mit B._______ im Zeitpunkt der Flucht verlobt gewesen sei. Ihre demonstrierte Verbundenheit über die Zeit nach seiner Flucht zeige ihre Beziehung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft. Mit der Fernheirat hätten sich B._______ und ihre Familien in erhebliche Gefahr gebracht, um die Ehe durch Zeugenaussagen bestätigen zu lassen. Es sei daher von einer schützenswerten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, die durch die Flucht getrennt worden sei. Schliesslich sei auch ein ausländerrechtlicher Familiennachzug illusorisch: Um die hierfür benötigte Heiratsurkunde vorzulegen, müsste er diese in Afghanistan persönlich beschaffen, was allein schon aufgrund des Asylstatus unmöglich sei. Es bestehe daher die erhebliche Gefahr, dass eine Familienzusammenführung nicht möglich sei, womit der Schutzgehalt von Art. 8 EMRK verletzt wäre. 5. 5.1 Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass seine Beziehung zu B._______ im Zeitpunkt seiner Flucht bereits die Qualität einer eheähnlichen Gemeinschaft aufwies. 5.1.1 Die Erklärungen des Beschwerdeführers betreffend die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen. Die erste Anhörung vom 21. Januar 2022, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer die strittigen Fragen zum Zivilstatus gestellt wurden, fand entgegen seiner Behauptung nicht auf Farsi, sondern auf Dari statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-14/13 [nachfolgend: Asylakten act. 14] S. 13: «Die Befragung wurde in Dari durchgeführt»). Gemäss seinen handschriftlichen Angaben im fremdsprachigen Teil (in Farsi/Dari) des Personalienblatts ist Dari seine Muttersprache (vgl. a.a.O. act. 1). Aus dem Protokoll ergeben sich sodann keine Hinweise auf Verständigungsprobleme, wobei der Beschwerdeführer angab, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. a.a.O. act. 14 F1, F3). Ohnehin ist der Raum für ein Missverständnis angesichts der klaren Antworten des Beschwerdeführers äusserst gering (vgl. a.a.O. F24 f.: «Wenn es zu einer Heirat kommt, bekommt sie meinen Nachnamen»; F27: «Ich sagte doch, dass ich ledig bin»). Im Widerspruch dazu steht einzig die Angabe im Personalienblatt zu seinem Zivilstatus, verheiratet zu sein (wobei das Formular keine Auswahlmöglichkeit für «Verlobt» enthält). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Feststellungen in der Personalienaufnahme nicht um protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers, sondern um eine sogenannte «ZEMIS-Direkterfassung» basierend auf den bisherigen aktenkundigen Angaben (im Personalienblatt) des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. act. 10 Bst. a und h sowie Ziff. 6.01). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer Stelle in der Anhörung von seiner (versprochenen) «Frau» gesprochen respektive dies auf dem Personalienblatt so ausgefüllt hat (vgl. a.a.O. act. 1, act. 14 F28), führt zu keiner anderen Sichtweise. Der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach seinen Angaben im Personalienblatt mehr Gewicht beizumessen sei als den unmissverständlichen Antworten anlässlich der Anhörung ist nicht zu folgen. Seiner Abklärungspflicht ist die Vorinstanz mit den zahlreichen Fragen zum Zivilstand an der ersten Anhörung rechtsgenügend nachgekommen (vgl. a.a.O. act. 14 F21-27). Mangels überzeugender Erklärung hat der Beschwerdeführer demnach die entsprechenden Aussagen gegen sich gelten zu lassen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der vertretene Beschwerdeführer im Familiennachzugsgesuch vom 27. Februar 2023 gar selbst ausdrücklich angab, zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan mit B._______ lediglich verlobt gewesen zu sein. Da sie noch nicht verheiratet gewesen seien, sei ihnen ein Zusammenleben nicht erlaubt gewesen; die Fernheirat sei erst im (...) 2022 erfolgt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-1/3 [nachfolgend: Akten Familiennachzug act. 1] S. 2). Die nachträglich geltend gemachten Verständigungsprobleme an der ersten Anhörung sind demnach als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 5.1.2 Die vorgenannten Angaben des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan lediglich verlobt gewesen zu sein, werden durch weitere Indizien gestützt. Der Zivilstatus («marital status») von B._______ wurde am (...) 2022 - kurz vor der Stellvertreterehe im (...) 2022 - gemäss der Übersetzung der Tazkira mit «verlobt» («Engage») angegeben, wobei B._______ noch nicht den Nachnamen des Beschwerdeführers trug. Dieser erscheint erst auf dem am (...) 2023 ausgestellten Reisepass. Ferner wurden keine Fotos eingereicht, welche das Beziehungsleben in der Heimat oder die angebliche Hochzeit im Jahr 2020 dokumentieren würden. Darüber hinaus ergeben sich aus den eingereichten Protokollen/Berichten der vom Beschwerdeführer beauftragten Dolmetscherin Unstimmigkeiten zu den Angaben hinsichtlich des Zusammenlebens. So habe der Beschwerdeführer angegeben, B._______ habe nach der Vermählung wieder im Haus ihrer Eltern gewohnt, da er immer im Dienst gewesen sei. Alle vier Monate habe er für einen Monat dienstfrei gehabt - in dieser Zeit hätten sie zusammen entweder im Haus ihres Bruders in Kabul oder im Haus seines älteren Bruders in Takhar gelebt - insgesamt hätten sie so bis zu seiner Ausreise zweieinhalb bis drei Monate unter einem Dach gelebt (vgl. a.a.O. S. 1). B._______ habe indes erklärt, sie hätten nach der Heirat 2020 während rund 3-4 Monaten zusammen im Haus des Beschwerdeführers in D._______ gelebt. Im Übrigen überzeugt auch die Erklärung zur Notwendigkeit der zweiten Heirat im (...) 2022 nicht. Diese habe lediglich der «Beweissicherung» gedient (vgl. Replik S. 3), denn die Taliban hätten sich aufgrund der Militärzugehörigkeit des Beschwerdeführers geweigert, Dokumente zur vor dem Machtwechsel geschlossenen Ehe vom (...) 2020 auszustellen. Es ist indes nicht einleuchtend, weshalb die Taliban nunmehr bereit sein sollten, offizielle Dokumente zur Stellvertreterehe zwischen B._______ und dem «zuoberst auf der schwarzen Liste der Taliban» stehenden Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2021 S. 1) auszustellen. 5.1.3 Schliesslich erstaunt die nachträgliche Einreichung der angeblichen religiösen Heiratsurkunde (sog. Nikahnameh) vom (...) 2020. In der Eingabe vom 9. Dezember 2024 wurde hierzu lediglich ausgeführt, dass diese nun zumindest in Kopie «aufgetaucht» sei. Es bleibt unklar, wie respektive weshalb der Beschwerdeführer dieses Dokument erst rund zwei Jahre nach Einreichung seines Gesuchs beschaffen konnte. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer festzustellen, dass das Dokument entgegen der von ihm zuvor eingereichten (englischen) Übersetzung soweit ersichtlich keine Angaben über das Geburtsdatum der Brautleute enthält, womit das entsprechende Argument des SEM unzutreffend ist. Das handschriftlich erstellte Dokument weist indes keine fälschungssicheren Merkmale auf und verfügt über eine entsprechend geringe Beweiskraft. Es ist insgesamt nicht geeignet, die Zweifel an der Eheschliessung am (...) 2020 auszuräumen. Das Schreiben von Bekannten des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2024 ist als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und enthält keine überprüfbaren Angaben. Es ist entsprechend ebenfalls nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. 5.1.4 Nach dem Vorstehenden ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise im (...) 2021 allenfalls mit B._______ verlobt hat. Indes ist davon auszugehen, dass die Heirat erst nach seiner Ankunft in der Schweiz erfolgte. In rechtlicher Hinsicht genügt das behauptete gelegentliche und kurzzeitige Zusammenleben ungeachtet der schwierigen Umstände in Afghanistan nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers, zumal mangels Beweismitteln ohnehin fraglich ist, ob die Beziehung im damaligen Zeitpunkt tatsächlich gelebt wurde. 5.2 Folglich hat das SEM das für eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingende Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen gefestigten Familiengemeinschaft respektive einer seit längerer Zeit eheähnlich gelebten partnerschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ zu Recht verneint. 5.3 Abschliessend bleibt anzumerken, dass im Verfahren vor den Asylbehörden weder Art. 8 EMRK noch andere Bestimmungen ergänzend angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5655/2021 vom 17. Februar 2025 E. 6.2 und D-6862/2023 vom 14. Februar 2024 E. 6.3). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, gegebenenfalls bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf die entsprechenden ausländerrechtlichen Bestimmungen (Art. 42 ff. AIG [SR 142.20]) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.).
6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat die Einreise von B._______ in die Schweiz im Ergebnis zu Recht nicht bewilligt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Juli 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Mathias Lanz Kevin Schori Versand: