Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
I. A. Am 9. September 2006 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Januar 2007 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundes- verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (…) vom (…) gut, hob die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2007 auf und wies das damalige BFM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Be- schwerdeführer wurde in der Folge am 17. September 2008 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. B. Am 1. April 2009 bewilligte das damalige BFM der Ehefrau des Beschwer- deführers und den drei Kindern «B._______, geboren (…)» (nachfolgend: B._______), «C._______, geboren (…)» alias C._______ (nachfolgend: C._______) und «D._______, geboren (…)» alias D._______ (nachfol- gend: D._______) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Am 11. Juli 2009 reiste die Ehefrau in Begleitung der beiden Kinder C._______ und D._______ in die Schweiz ein und ersuchte am 29. Juli 2009 um Asyl. Mit Verfügung vom 1. Septem- ber 2009 stellte das damalige BFM fest, dass die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 erklärte die Ehefrau gegenüber dem da- maligen BFM den Verzicht auf den Asylstatus zwecks Rückkehr in den Hei- matstaat. Dieser Verzicht umfasse auch – mit Zustimmung des Beschwer- deführers – die Kinder C._______ und D._______. Daraufhin stellte das damalige BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2010 fest, dass das der Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge gelten würden. Am 9. Juli 2010 kehrte die Ehefrau mit den Kindern C._______ und D._______ in den Sudan zu- rück.
D-1727/2025 Seite 3 D. Am 31. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Fa- milienasyl zugunsten seines Sohnes B._______. Mit Verfügung vom 9. De- zember 2015 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (…) vom (…) ab. II. E. Mit als «Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes» bezeichne- ter Eingabe vom 8. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und stellte «das dringende Gesuch um Gewährung eines vo- rübergehenden Schutzes aufgrund der Bürgerkriegssituation in Sudan» zugunsten seiner Söhne B._______ und C._______ sowie seiner Töchter D._______ und E._______, geboren (…) (nachfolgend: E._______). F. Mit Schreiben vom 23. September 2024 erkundigte sich der Beschwerde- führer beim SEM nach dem Stand seines Gesuchs vom 8. März 2024. G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2024 in Aussicht, dass ein Familiennachzug für die erwachsenen Kinder B._______, C._______ und D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG aufgrund deren Volljährigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben werde und bat um Mitteilung für den Fall, dass er dennoch am Gesuch um Fami- lienzusammenführung festhalten wolle und eine beschwerdefähige Verfü- gung wünsche. Gleichzeitig teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 8. März 2024 als Gesuch um Familienzusammen- führung betreffend die minderjährige Tochter E._______ entgegengenom- men werde, und räumte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 ein, um mehrere Fragen zu beantworten; andernfalls werde aufgrund der Akten- lage entschieden. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenützt ver- streichen. H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 – eröffnet am 11. Februar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz.
D-1727/2025 Seite 4 I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfü- gung des SEM vom 6. Februar 2025 aufzuheben und seinen Kindern B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise zwecks vorübergehenden Schutzes zu bewilligen, eventualiter sei seiner Tochter E._______ die Einreise zwecks Familiennachzugs/Familienasyls zu bewil- ligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren je in Kopie eine Geburtsurkunde von E._______ und mehrere Versandbelege von Western Union.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – end- gültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-1727/2025 Seite 5
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um- stände dagegensprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist ge- mäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Al- ter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive Familiennachzug massgeblich (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3).
E. 4.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberech- tigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient dem- nach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrecht- erhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5).
E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehö- rigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2024 als Gesuch um Familienzusammenführung entgegengenommen und ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. B._______, C._______ und D._______ seien gemäss dieser Bestimmung infolge ihrer Volljährig- keit nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst und könnten daher nicht nachgezogen werden. Betreffend die minderjährige Tochter E._______ sei festzuhalten, dass die seinerzeit in der Schweiz lebende und mit E._______ schwangere Kindsmutter mit Mitteilung vom 15. Mai 2010 freiwillig auf ihr Asyl und ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe
D-1727/2025 Seite 6 und in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Das BFM habe in der Folge am 3. Juni 2010 das Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft festgestellt. E._______ sei erst im November 2010 geboren. Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf das Instruktionsschreiben vom 26. November 2024 reagiert habe, gehe aus den Akten nicht hervor, wie und in welcher Form er mit E._______ in einer schützenswerten Familiengemeinschaft gelebt beziehungsweise eine solche gestaltet habe, zumal E._______ seit ihrer Geburt in ihrem Heimatstaat Sudan gelebt habe. Aus den vorliegen- den Akten sei keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm und E._______ ersichtlich.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass die Vor- instanz auf sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht eingegangen sei. Er bitte daher um Gewährung vorübergehenden Schut- zes respektive um die Erteilung humanitärer Visa, sodass seine Kinder für die Dauer des Bürgerkrieges im Sudan in der Schweiz Schutz erhielten. Es sei notorisch, dass die Bürgerkriegssituation im Sudan die grösste huma- nitäre Katastrophe weltweit hervorgebracht habe. Die Schutzbedürftigkeit liege auf der Hand und die Gewährung vorübergehenden Schutzes wäre die ethisch richtige Handlung, um die prekäre Situation seiner Familienan- gehörigen zu lindern und ihnen für die Dauer des Bürgerkriegs Schutz zu bieten. Er habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse das Schreiben des SEM vom 26. November 2024 nicht beantworten und auch niemanden finden können, der ihn dabei hätte unterstützen können. In Beantwortung jener Fragen halte er fest, dass seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Aus- reise im Juli 2010 schwanger gewesen. Er sei der Vater von E._______ und als solcher in der Geburtsurkunde von E._______ eingetragen. Er nehme seine Vaterrolle in sämtlichen Angelegenheiten des Personen- und Vermögenssorgerechts wahr. Dieses Recht stehe ihm nach sudanesi- schem Familien-recht trotz Scheidung zu. Die freiwillige Abreise seiner schwangeren Frau mit den Kindern C._______ und D._______ im Juli 2010 habe leider zu einer Trennungssituation geführt. Es sei für ihn den- noch klar gewesen, die Beziehung zu seinen Kindern weiterhin zu pflegen. So habe er regelmässig mit seinen Kindern telefoniert und sie nach Mög- lichkeit finanziell unterstützt.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei auf sein «Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes» infolge der
D-1727/2025 Seite 7 Bürgerkriegssituation im Sudan nicht eingegangen, ist folgendes festzuhal- ten. Das Konzept des vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 66 – 79a AsylG sieht vor, dass der Bundesrat den Grundsatzentscheid trifft, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorüberge- hender Schutz gewährt wird. Der Bundesrat aktivierte den Schutzstatus S zum ersten Mal überhaupt am 12. März 2022 im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und definierte in der Allgemeinver- fügung vom 11. März 2022 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Schutzberechtigten. Betreffend den Sudan, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und seiner Kinder, hat der Bundesrat keinen Schutzstatus aktiviert. Der Beschwerdeführer vermag daher aus den Best- immungen von Art. 66 – 79a AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund seine als «Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes» bezeichnete Eingabe vom 8. März 2024, mit welcher er um Einreise seiner Kinder in die Schweiz ersuchte, zu seinen Gunsten als Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG qualifiziert hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. November 2024 diese rechtliche Qualifikation mitgeteilt und ihm An- schlussfragen gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings weder sei- ner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG nachgekommen noch hat er von der Möglichkeit einer Stellungnahme zur rechtlichen Qua- lifikation seines Gesuchs Gebrauch gemacht. Sein Einwand in der Be- schwerdeschrift, er habe aus sprachlichen Gründen keine Stellungnahme einreichen können, ist als blosse Schutzbehauptung zu erachten, zumal er sich kurz zuvor mit einer Verfahrensstandsanfrage vom 23. September 2024 an das SEM gewandt und insofern zur Fortführung des Verfahrens aufgefordert hatte.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraus- setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist.
E. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref- fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh- rung betreffend die Kinder B._______, C._______ und D._______ als nicht erfüllt erachtet. Diese Kinder waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung am 8. März 2024 unbestrittenermassen volljährig und erfüllen somit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
D-1727/2025 Seite 8 nicht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.3).
E. 7.3 Die jüngste Tochter E._______ ist dagegen minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fällt. Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl unter anderem an die Voraussetzung an, dass die Familien- gemeinschaft durch Flucht getrennt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass seine damalige Frau im Juli 2010 freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei und es deshalb zur Tren- nungssituation mit seinen Kindern gekommen sei. Die Tochter E._______ ist rund vier Monate nach der Rückreise ins Heimatland geboren und der Beschwerdeführer hat sie – soweit aktenkundig – noch nie gesehen. Die prägende Kindheit und Jugendzeit hat E._______ bei der Kindsmutter im Sudan verbracht. Der Beschwerdeführer kann daher nicht als hauptsächli- che Bezugsperson betrachtet werden. Daran vermögen auch seine finan- ziellen Zuwendungen an seine Familie im Heimatland nichts zu ändern, zumal er nicht konkret aufzeigt, welche direkten Kontakte mit E._______ stattgefunden haben sollen; aus den in der Beschwerde erwähnten, der Rechtsmitteleingabe aber nicht beigelegten zwei Chatverläufe zwischen ihm und E._______ vom 9. März 2025 und 10. März 2025 vermag er je- denfalls nichts abzuleiten, weshalb auf eine Nachreichung dieser Chatver- läufe verzichtet werden kann. Es kann vor den dargelegten Umständen je- denfalls nicht von einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft ausge- gangen werden. Sodann ist die im Zeitpunkt der Ausreise schwangere Ehefrau mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers ins Heimatland zurückgekehrt. Die Trennung hat damit offenkundig nicht aufgrund der Flucht, sondern infolge der Scheidung stattgefunden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer betreffend E._______ bis zum 8. März 2024 auch nie ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt und damit die Trennungssituation akzeptiert. Damit fehlen auf Seiten des Beschwerde- führers auch ein Wille zur (raschen Wieder-)Vereinigung und (Weiter-)Füh- rung des Familienlebens mit seiner Tochter.
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammen- führung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz ge- mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
D-1727/2025 Seite 9
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Be- freiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen als aussichtslos zu gelten haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1727/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1727/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / (...). Sachverhalt: I. A. Am 9. September 2006 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 5. Januar 2007 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) gut, hob die Verfügung des SEM vom 5. Januar 2007 auf und wies das damalige BFM an, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 17. September 2008 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm hierzulande Asyl gewährt. B. Am 1. April 2009 bewilligte das damalige BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers und den drei Kindern «B._______, geboren (...)» (nachfolgend: B._______), «C._______, geboren (...)» alias C._______ (nachfolgend: C._______) und «D._______, geboren (...)» alias D._______ (nachfolgend: D._______) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Am 11. Juli 2009 reiste die Ehefrau in Begleitung der beiden Kinder C._______ und D._______ in die Schweiz ein und ersuchte am 29. Juli 2009 um Asyl. Mit Verfügung vom 1. September 2009 stellte das damalige BFM fest, dass die Ehefrau und die Kinder C._______ und D._______ die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllten, anerkannte sie aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge und gewährte ihnen Asyl. C. Mit Schreiben vom 15. Mai 2010 erklärte die Ehefrau gegenüber dem damaligen BFM den Verzicht auf den Asylstatus zwecks Rückkehr in den Heimatstaat. Dieser Verzicht umfasse auch - mit Zustimmung des Beschwerdeführers - die Kinder C._______ und D._______. Daraufhin stellte das damalige BFM mit Verfügung vom 3. Juni 2010 fest, dass das der Ehefrau und den Kindern C._______ und D._______ gewährte Asyl erloschen sei und sie nicht mehr als Flüchtlinge gelten würden. Am 9. Juli 2010 kehrte die Ehefrau mit den Kindern C._______ und D._______ in den Sudan zurück. D. Am 31. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM erneut um Familienasyl zugunsten seines Sohnes B._______. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2015 lehnte das SEM dieses Gesuch ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil (...) vom (...) ab. II. E. Mit als «Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes» bezeichneter Eingabe vom 8. März 2024 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und stellte «das dringende Gesuch um Gewährung eines vorübergehenden Schutzes aufgrund der Bürgerkriegssituation in Sudan» zugunsten seiner Söhne B._______ und C._______ sowie seiner Töchter D._______ und E._______, geboren (...) (nachfolgend: E._______). F. Mit Schreiben vom 23. September 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Gesuchs vom 8. März 2024. G. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2024 in Aussicht, dass ein Familiennachzug für die erwachsenen Kinder B._______, C._______ und D._______ gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG aufgrund deren Volljährigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben werde und bat um Mitteilung für den Fall, dass er dennoch am Gesuch um Familienzusammenführung festhalten wolle und eine beschwerdefähige Verfügung wünsche. Gleichzeitig teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 8. März 2024 als Gesuch um Familienzusammenführung betreffend die minderjährige Tochter E._______ entgegengenommen werde, und räumte ihm eine Frist bis zum 31. Dezember 2024 ein, um mehrere Fragen zu beantworten; andernfalls werde aufgrund der Aktenlage entschieden. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenützt verstreichen. H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 - eröffnet am 11. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug ab und verweigerte B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise in die Schweiz. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 aufzuheben und seinen Kindern B._______, C._______, D._______ und E._______ die Einreise zwecks vorübergehenden Schutzes zu bewilligen, eventualiter sei seiner Tochter E._______ die Einreise zwecks Familiennachzugs/Familienasyls zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren je in Kopie eine Geburtsurkunde von E._______ und mehrere Versandbelege von Western Union. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Für die Beurteilung der Minderjährigkeit ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl respektive Familiennachzug massgeblich (vgl. u.a. Urteil des BVGerE-4554/2020 vom 26. November 2024 E. 3.3). 4.2 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2024 als Gesuch um Familienzusammenführung entgegengenommen und ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien nicht erfüllt. B._______, C._______ und D._______ seien gemäss dieser Bestimmung infolge ihrer Volljährigkeit nicht als Anspruchsberechtigte des Familienasyls erfasst und könnten daher nicht nachgezogen werden. Betreffend die minderjährige Tochter E._______ sei festzuhalten, dass die seinerzeit in der Schweiz lebende und mit E._______ schwangere Kindsmutter mit Mitteilung vom 15. Mai 2010 freiwillig auf ihr Asyl und ihre Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe und in ihren Heimatstaat zurückgekehrt sei. Das BFM habe in der Folge am 3. Juni 2010 das Erlöschen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft festgestellt. E._______ sei erst im November 2010 geboren. Nachdem der Beschwerdeführer nicht auf das Instruktionsschreiben vom 26. November 2024 reagiert habe, gehe aus den Akten nicht hervor, wie und in welcher Form er mit E._______ in einer schützenswerten Familiengemeinschaft gelebt beziehungsweise eine solche gestaltet habe, zumal E._______ seit ihrer Geburt in ihrem Heimatstaat Sudan gelebt habe. Aus den vorliegenden Akten sei keine gelebte Familiengemeinschaft zwischen ihm und E._______ ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass die Vor- instanz auf sein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes nicht eingegangen sei. Er bitte daher um Gewährung vorübergehenden Schutzes respektive um die Erteilung humanitärer Visa, sodass seine Kinder für die Dauer des Bürgerkrieges im Sudan in der Schweiz Schutz erhielten. Es sei notorisch, dass die Bürgerkriegssituation im Sudan die grösste humanitäre Katastrophe weltweit hervorgebracht habe. Die Schutzbedürftigkeit liege auf der Hand und die Gewährung vorübergehenden Schutzes wäre die ethisch richtige Handlung, um die prekäre Situation seiner Familienangehörigen zu lindern und ihnen für die Dauer des Bürgerkriegs Schutz zu bieten. Er habe aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse das Schreiben des SEM vom 26. November 2024 nicht beantworten und auch niemanden finden können, der ihn dabei hätte unterstützen können. In Beantwortung jener Fragen halte er fest, dass seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Juli 2010 schwanger gewesen. Er sei der Vater von E._______ und als solcher in der Geburtsurkunde von E._______ eingetragen. Er nehme seine Vaterrolle in sämtlichen Angelegenheiten des Personen- und Vermögenssorgerechts wahr. Dieses Recht stehe ihm nach sudanesischem Familien-recht trotz Scheidung zu. Die freiwillige Abreise seiner schwangeren Frau mit den Kindern C._______ und D._______ im Juli 2010 habe leider zu einer Trennungssituation geführt. Es sei für ihn dennoch klar gewesen, die Beziehung zu seinen Kindern weiterhin zu pflegen. So habe er regelmässig mit seinen Kindern telefoniert und sie nach Möglichkeit finanziell unterstützt. 6. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei auf sein «Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes» infolge der Bürgerkriegssituation im Sudan nicht eingegangen, ist folgendes festzuhalten. Das Konzept des vorübergehenden Schutzes im Sinne von Art. 66 - 79a AsylG sieht vor, dass der Bundesrat den Grundsatzentscheid trifft, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird. Der Bundesrat aktivierte den Schutzstatus S zum ersten Mal überhaupt am 12. März 2022 im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und definierte in der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Schutzberechtigten. Betreffend den Sudan, dem Heimatstaat des Beschwerdeführers und seiner Kinder, hat der Bundesrat keinen Schutzstatus aktiviert. Der Beschwerdeführer vermag daher aus den Bestimmungen von Art. 66 - 79a AsylG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund seine als «Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes» bezeichnete Eingabe vom 8. März 2024, mit welcher er um Einreise seiner Kinder in die Schweiz ersuchte, zu seinen Gunsten als Gesuch um Familiennachzug im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG qualifiziert hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2024 diese rechtliche Qualifikation mitgeteilt und ihm Anschlussfragen gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist allerdings weder seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG nachgekommen noch hat er von der Möglichkeit einer Stellungnahme zur rechtlichen Qualifikation seines Gesuchs Gebrauch gemacht. Sein Einwand in der Beschwerdeschrift, er habe aus sprachlichen Gründen keine Stellungnahme einreichen können, ist als blosse Schutzbehauptung zu erachten, zumal er sich kurz zuvor mit einer Verfahrensstandsanfrage vom 23. September 2024 an das SEM gewandt und insofern zur Fortführung des Verfahrens aufgefordert hatte. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Voraus-setzungen für die asylrechtliche Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, zu bestätigen ist. 7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung betreffend die Kinder B._______, C._______ und D._______ als nicht erfüllt erachtet. Diese Kinder waren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 8. März 2024 unbestrittenermassen volljährig und erfüllen somit das zwingende Erfordernis der Minderjährigkeit nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht (vgl. etwa Urteil des BVGer E-6150/2024 vom 18. Februar 2025 E. 6.3). 7.3 Die jüngste Tochter E._______ ist dagegen minderjährig, womit sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Familienzusammenführung nach Art. 51 AsylG fällt. Wie vorstehend dargelegt, knüpft der Anspruch auf Familienasyl unter anderem an die Voraussetzung an, dass die Familiengemeinschaft durch Flucht getrennt worden ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, dass seine damalige Frau im Juli 2010 freiwillig aus der Schweiz ausgereist sei und es deshalb zur Trennungssituation mit seinen Kindern gekommen sei. Die Tochter E._______ ist rund vier Monate nach der Rückreise ins Heimatland geboren und der Beschwerdeführer hat sie - soweit aktenkundig - noch nie gesehen. Die prägende Kindheit und Jugendzeit hat E._______ bei der Kindsmutter im Sudan verbracht. Der Beschwerdeführer kann daher nicht als hauptsächliche Bezugsperson betrachtet werden. Daran vermögen auch seine finanziellen Zuwendungen an seine Familie im Heimatland nichts zu ändern, zumal er nicht konkret aufzeigt, welche direkten Kontakte mit E._______ stattgefunden haben sollen; aus den in der Beschwerde erwähnten, der Rechtsmitteleingabe aber nicht beigelegten zwei Chatverläufe zwischen ihm und E._______ vom 9. März 2025 und 10. März 2025 vermag er jedenfalls nichts abzuleiten, weshalb auf eine Nachreichung dieser Chatverläufe verzichtet werden kann. Es kann vor den dargelegten Umständen jedenfalls nicht von einer tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Sodann ist die im Zeitpunkt der Ausreise schwangere Ehefrau mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers ins Heimatland zurückgekehrt. Die Trennung hat damit offenkundig nicht aufgrund der Flucht, sondern infolge der Scheidung stattgefunden. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer betreffend E._______ bis zum 8. März 2024 auch nie ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt und damit die Trennungssituation akzeptiert. Damit fehlen auf Seiten des Beschwerdeführers auch ein Wille zur (raschen Wieder-)Vereinigung und (Weiter-)Führung des Familienlebens mit seiner Tochter.
8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Das SEM hat das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt. Die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Michelle Rebsamen Versand: