Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer suchten am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2020 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. Februar 2020 fanden ihre Personalienaufnahmen und am 11. März 2020 ihre Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte hierbei geltend, er sei als Roma von ehemaligen Schulkameraden erniedrigt, ausgelacht, verprügelt oder in Abfalleimer gesteckt worden. Er sei als Mensch zweiter Klasse angesehen worden. Er habe deshalb erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Polizist habe ihm jedoch lediglich einen Tritt in den Hintern verpasst. Zudem sei das Haus eingestürzt, in dem er mit seiner Frau gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der fehlenden Unterkunft und der mangelnden Arbeitsmöglichkeit in Moldova ausgereist. B. Am 29. Februar 2020 beging die Beschwerdeführerin einen Ladendiebstahl. C. Am 17. März 2020 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die mit Schreiben vom 17. März 2020 auf eine Stellungnahme verzichteten. D. Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 20. März 2020 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 25. März 2020 (Poststempel: 26. März 2020) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage einer Länderinformation (Basisinformation Länder/Moldawien/Stand März 2004) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer nenne als Verfolger keine staatlichen Organe, sondern ehemalige Schulkollegen, darunter auch Roma, was darauf schliessen lasse, dass er nicht aufgrund seiner Ethnie als Roma schikaniert worden sei. Im Übrigen seien die geschilderten Umstände nicht intensiv genug. Er könne sich durchaus an die heimatlichen Behörden wenden, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Er habe zwar erwähnt, er habe sich aufgrund der erlittenen Schikanen an die Polizei gewendet, die nicht reagiert, sondern ihn mit einem Tritt in den Hintern weggeschickt habe. Hiernach habe er sich jedoch nicht an eine übergeordnete Instanz gewendet. Mithin habe er es dem Staat - der vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuft worden sei - nicht ermöglicht, seine Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis zu stellen. Was die Angaben zur Wohn- und Arbeitssituation betreffe, würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich an ihren bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft es zu, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und aus den Ausführungen der Beschwerdeführer - trotz der für Roma erschwerten Lebensbedingungen in Moldova - keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Moldova seit dem Bundesratsbeschluss vom 1. Januar 2007 zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. «Safe Country») zählt. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt den Beschwerdeführern weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. Dass die moldawischen Behörden ihnen nicht geholfen haben sollen, ist eine durch nichts belegte Behauptung.
E. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Dasselbe trifft auf die Beschwerdebeilage und die Befürchtung zu, aufgrund der Dichte an Corona-Fällen in der Schweiz, in Moldova Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Es ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit Gelegenheitsarbeiten vor Ort ihren Unterhalt verdienen konnten und - bei Bedarf - innerhalb ihrer Familie finanzielle Unterstützung finden. Zudem konnten sie mehrere lange Reisen unternehmen und verfügen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe sie ebenfalls bereits zurückgreifen konnten (z. B. Unterkunft). Auch die Situation aufgrund des eingestürzten Hauses - in dem die Beschwerdeführer angeblich gelebt haben sollen - oder die Beschwerdeausführungen zur Corona-Krise lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass das SEM die Entwicklungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bei der Organisation der Rückreise berücksichtigen wird. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer anbelangt (insb. Nierensteine, Astigmatismus und erhöhter Blutdruck beim Beschwerdeführer und chronische Stirnhöhlenentzündung bei der Beschwerdeführerin), sind diese nicht derart akut und gravierend, dass sie gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese sind - ungeachtet der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei in Moldova nur unzureichend behandelt worden - in Moldova behandelbar. So führten die Beschwerdeführer selbst aus, bereits vor ihrer Ausreise unter anderem in Moldova ärztlich behandelt worden zu sein. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem verfügt Moldova über ein obligatorisches Krankenversicherungssystem und eine für alle garantierte, minimale, kostenlose Gesundheitsversorgung. Darunter fallen zum Beispiel die Hilfe bei medizinischen Notfällen, bei denen der Patient in Lebensgefahr schwebt oder die Hilfe bei Krankheiten von grosser volksgesundheitlicher Bedeutung. Alle anderen Leistungen sind durch die obligatorische Versicherung gedeckt. Bei Angestellten wird die Prämie für die Versicherung direkt vom Lohn abgezogen und beträgt wenige Prozente des Lohnes. Vulnerable Gruppen, wie Arbeitslose, Behinderte, Sozialhilfebezüger, Schwangere und Pensionierte müssen den Betrag entweder direkt bei der Krankenkasse oder an einer Poststelle einzahlen. Später wird ihnen der Betrag vom Staat jedoch zurückerstattet, wenn die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ausgewiesen ist (vgl. BMC Health Service Research, London, Barriers to universal health coverage in Republic of Moldova: a policy analysis of formal and informal out-of-pocket payments, vom 11.08.2015, https://bmchealthservres.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12913-015-0984-z, abgerufen am 30.03.2020; How much will cost medical insurance policy in Moldova in 2019, vom 20.10.2018, https://en.publika.md/how-much-will-cost-medical-insurance-policy-in-moldova-in-2019_2654238.html, abgerufen am 30.03.2020). Dass ihre medizinische Versorgung in Moldova gratis war, bestätigte die Beschwerdeführerin selbst (SEM-Akten A35 F53). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer erweist sich mithin sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1757/2020 Urteil vom 2. April 2020 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Moldova, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. März 2020. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 18. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. Februar 2020 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 26. Februar 2020 fanden ihre Personalienaufnahmen und am 11. März 2020 ihre Anhörungen statt. Der Beschwerdeführer machte hierbei geltend, er sei als Roma von ehemaligen Schulkameraden erniedrigt, ausgelacht, verprügelt oder in Abfalleimer gesteckt worden. Er sei als Mensch zweiter Klasse angesehen worden. Er habe deshalb erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Polizist habe ihm jedoch lediglich einen Tritt in den Hintern verpasst. Zudem sei das Haus eingestürzt, in dem er mit seiner Frau gewohnt habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei aufgrund der fehlenden Unterkunft und der mangelnden Arbeitsmöglichkeit in Moldova ausgereist. B. Am 29. Februar 2020 beging die Beschwerdeführerin einen Ladendiebstahl. C. Am 17. März 2020 gab das SEM den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern, die mit Schreiben vom 17. März 2020 auf eine Stellungnahme verzichteten. D. Mit Verfügung vom 19. März 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 20. März 2020 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, sie habe das Mandat niedergelegt. F. Mit Eingabe vom 25. März 2020 (Poststempel: 26. März 2020) reichten die Beschwerdeführer unter Beilage einer Länderinformation (Basisinformation Länder/Moldawien/Stand März 2004) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist nicht einzutreten, zumal die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So seien Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer nenne als Verfolger keine staatlichen Organe, sondern ehemalige Schulkollegen, darunter auch Roma, was darauf schliessen lasse, dass er nicht aufgrund seiner Ethnie als Roma schikaniert worden sei. Im Übrigen seien die geschilderten Umstände nicht intensiv genug. Er könne sich durchaus an die heimatlichen Behörden wenden, die grundsätzlich schutzfähig und -willig seien. Er habe zwar erwähnt, er habe sich aufgrund der erlittenen Schikanen an die Polizei gewendet, die nicht reagiert, sondern ihn mit einem Tritt in den Hintern weggeschickt habe. Hiernach habe er sich jedoch nicht an eine übergeordnete Instanz gewendet. Mithin habe er es dem Staat - der vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestuft worden sei - nicht ermöglicht, seine Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis zu stellen. Was die Angaben zur Wohn- und Arbeitssituation betreffe, würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (E. 4). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhalten und im Wesentlichen lediglich an ihren bereits vorgetragenen Fluchtvorbringen festhalten. Hiermit gelingt es ihnen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft es zu, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und aus den Ausführungen der Beschwerdeführer - trotz der für Roma erschwerten Lebensbedingungen in Moldova - keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Moldova seit dem Bundesratsbeschluss vom 1. Januar 2007 zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. «Safe Country») zählt. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt den Beschwerdeführern weder in den Anhörungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. Dass die moldawischen Behörden ihnen nicht geholfen haben sollen, ist eine durch nichts belegte Behauptung. 5.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Dasselbe trifft auf die Beschwerdebeilage und die Befürchtung zu, aufgrund der Dichte an Corona-Fällen in der Schweiz, in Moldova Benachteiligungen ausgesetzt zu werden. Es ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Moldova dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Moldova herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer mit Gelegenheitsarbeiten vor Ort ihren Unterhalt verdienen konnten und - bei Bedarf - innerhalb ihrer Familie finanzielle Unterstützung finden. Zudem konnten sie mehrere lange Reisen unternehmen und verfügen über ein intaktes Beziehungsnetz, auf dessen Hilfe sie ebenfalls bereits zurückgreifen konnten (z. B. Unterkunft). Auch die Situation aufgrund des eingestürzten Hauses - in dem die Beschwerdeführer angeblich gelebt haben sollen - oder die Beschwerdeausführungen zur Corona-Krise lassen den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Es ist davon auszugehen, dass das SEM die Entwicklungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit dem Corona-Virus bei der Organisation der Rückreise berücksichtigen wird. Was die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer anbelangt (insb. Nierensteine, Astigmatismus und erhöhter Blutdruck beim Beschwerdeführer und chronische Stirnhöhlenentzündung bei der Beschwerdeführerin), sind diese nicht derart akut und gravierend, dass sie gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Diese sind - ungeachtet der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er sei in Moldova nur unzureichend behandelt worden - in Moldova behandelbar. So führten die Beschwerdeführer selbst aus, bereits vor ihrer Ausreise unter anderem in Moldova ärztlich behandelt worden zu sein. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem verfügt Moldova über ein obligatorisches Krankenversicherungssystem und eine für alle garantierte, minimale, kostenlose Gesundheitsversorgung. Darunter fallen zum Beispiel die Hilfe bei medizinischen Notfällen, bei denen der Patient in Lebensgefahr schwebt oder die Hilfe bei Krankheiten von grosser volksgesundheitlicher Bedeutung. Alle anderen Leistungen sind durch die obligatorische Versicherung gedeckt. Bei Angestellten wird die Prämie für die Versicherung direkt vom Lohn abgezogen und beträgt wenige Prozente des Lohnes. Vulnerable Gruppen, wie Arbeitslose, Behinderte, Sozialhilfebezüger, Schwangere und Pensionierte müssen den Betrag entweder direkt bei der Krankenkasse oder an einer Poststelle einzahlen. Später wird ihnen der Betrag vom Staat jedoch zurückerstattet, wenn die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen ausgewiesen ist (vgl. BMC Health Service Research, London, Barriers to universal health coverage in Republic of Moldova: a policy analysis of formal and informal out-of-pocket payments, vom 11.08.2015, https://bmchealthservres.biomedcentral.com/articles/10.1186/s12913-015-0984-z, abgerufen am 30.03.2020; How much will cost medical insurance policy in Moldova in 2019, vom 20.10.2018, https://en.publika.md/how-much-will-cost-medical-insurance-policy-in-moldova-in-2019_2654238.html, abgerufen am 30.03.2020). Dass ihre medizinische Versorgung in Moldova gratis war, bestätigte die Beschwerdeführerin selbst (SEM-Akten A35 F53). Schliesslich steht es den Beschwerdeführern frei, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer erweist sich mithin sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdeanträge sind abzuweisen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel