Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna - gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2017 im Wesentlichen vor, sein Vater habe früher als Schneider für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet und sei seit 1995 verschollen. Sein Bruder C._______ habe sich ebenfalls den LTTE angeschlossen und sei seit 2004 verschollen, was seine Mutter einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Er selbst habe früher - wie viele andere Personen - Informationen über die Bewegungen der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet. Im Jahr 2004 habe es in der Nähe der Garage seines Bruders D._______, wo auch er (der Beschwerdeführer) gearbeitet habe, eine Bombenexplosion gegeben. Er sei in diesem Zusammenhang zwei Mal von der sri-lankischen Armee befragt worden, habe aber nichts mit der Explosion zu tun gehabt. Danach habe er Sri Lanka aus Angst, weil damals mehrere Leute erschossen worden seien, verlassen. Er sei nach Malaysia gelangt und habe sich neun Jahre illegal dort aufgehalten. Im November 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwei Monate später sei das CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Malaysia gemacht. Er habe die Vorwürfe verneint und sei deswegen mit Füssen getreten worden. Das CID habe seinen Reisepass beschlagnahmt und ihn zu einer Befragung vorgeladen. Er sei aus Angst nicht hingegangen. In der Folge sei er in seiner Abwesenheit einmal bei seiner Mutter zu Hause und einmal an seinem Arbeitsplatz respektive bei seinem Kollegen zu Hause gesucht worden. Er habe sich dann zwei Monate lang bei einem Kollegen seines Vaters versteckt gehalten. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Hauskontrollen durchgeführt worden. Ungefähr im November 2016 hätten CID-Leute den Reisepass seines Bruders (gemeint ist wohl E._______) verbrannt. Die Behörden würden glauben, dass sein Vater und sein Bruder C._______ immer noch am Leben seien, und er sowie seine Familie Kontakt zu ihnen habe. Er habe daher Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers (Grama Officer), eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" und drei Schreiben der "Presidential Commission to Investigate into Complaints Regarding Missing Persons" (eines davon in Kopie) ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 - am darauffolgenden Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss ging am 26. Juli 2018 bei der Gerichtskasse ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die (Laien-)Beschwerde (samt Unterzeichnung) ist in Kopie eingereicht worden. Nachdem die Unterschriftskopie mit den diversen Originalunterschriften im Anhörungsprotokoll übereinstimmt, kann die Beschwerde ohne Weiteres der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Auf die Nachforderung einer original unterzeichneten Beschwerde ist deshalb zu verzichten, vielmehr ist die Eingabe als frist- und formgerecht eingereicht entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach seiner behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 und demzufolge auch die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Mai 2015 als unglaubhaft. Es hat dabei ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen, wobei es das Anhörungsprotokoll A17 fälschlicherweise als A15 anführte, aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Sodann kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen - abgesehen vom angeblichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr der Ausreise nach Malaysia (vgl. Akten SEM A17 F43 ff.) - als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach unbelegt und angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Reisepass, welchen er im November 2014 bei der Rückkehr von Malaysia nach Sri Lanka verwendet haben soll (Reisepass einer anderen Person resp. auf seinen Namen lautenden Reisepass), zweifelhaft geblieben sei, dass er sich während der geltend gemachten Zeit in Malaysia aufgehalten habe und danach im November 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch führte das Staatssekretariat zu Recht diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 an. Hervorzuheben ist etwa die Unstimmigkeit in seinen Angaben zu den Vorwürfen, mit denen er seitens der Behörden konfrontiert gewesen sein soll. So erklärte er an der BzP, die Behörden hätten ihn beschuldigt, mit seinem Bruder C._______ in Malaysia zusammengelebt zu haben (vgl. A3 S. 6). An der Anhörung machte er dagegen geltend, das CID habe ihm vorgeworfen, in Malaysia Verbindungen zu Leuten der LTTE gehabt zu haben; seinen Bruder erwähnte er an der Anhörung in diesem Zusammenhang nicht mehr (vgl. A17 F54, 92). Sodann brachte er an der Anhörung vor, drei Tage nach dem Auftauchen des CID seien Leute der Armee zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht (vgl. A17 F55). Diese Verfolgungsmassnahme machte er anlässlich der BzP - wie vom SEM zu Recht festgehalten - noch nicht geltend (vgl. A3 S. 6). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Suche nach ihm an seinem Arbeitsplatz machte er - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten - widersprüchliche Aussagen (vgl. A3 S. 6; A17 F65 f.). Schliesslich ist mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und seinen damit zusammenhängenden Befürchtungen insgesamt nicht ausreichend substanziiert ausgefallen sind (vgl. etwa A17 F56 f., 69 ff., 79 ff., 83). In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Der Beschwerdeführer wiederholt darin lediglich seine Asylvorbringen beziehungsweise erwähnt darin Reflexverfolgungsmassnahmen gegen seine Mutter und seinen Bruder E._______. Die entsprechenden Ausführungen sind jedoch - wie bereits die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer macht etwa weder (genaue) Angaben zur Anzahl der unbekannten Personen, die seine Mutter und seinen Bruder bedroht haben sollen, noch zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit deren Erscheinens. Diese Vorbringen sind daher unglaubhaft. Somit kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Personen ihn verdächtigen würden, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, und seinen Bruder mit dem Tod bedrohen würden, sollte er ihnen entsprechendes Wissen des Beschwerdeführers nicht weiterleiten. Es erscheint im Übrigen unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Leute seinen Bruder erst drei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka - im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer noch nichts dergleichen - mit Fragen zu Waffenverstecken der LTTE konfrontierten.
E. 5.3 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung des SEM, wonach keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Zeit der behaupteten ersten Landesabwesenheit des Beschwerdeführer aus den Akten keinerlei Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden - trotz angeblicher LTTE-Vergangenheit des Vaters, des Bruders sowie des Beschwerdeführers selber - an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich ist.
E. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3).
E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem Distrikt Jaffna stammt, erweist sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4192/2018 Urteil vom 31. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna - gelangte eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Februar 2017 im Wesentlichen vor, sein Vater habe früher als Schneider für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet und sei seit 1995 verschollen. Sein Bruder C._______ habe sich ebenfalls den LTTE angeschlossen und sei seit 2004 verschollen, was seine Mutter einer Menschenrechtsorganisation gemeldet habe. Er selbst habe früher - wie viele andere Personen - Informationen über die Bewegungen der sri-lankischen Armee an die LTTE weitergeleitet. Im Jahr 2004 habe es in der Nähe der Garage seines Bruders D._______, wo auch er (der Beschwerdeführer) gearbeitet habe, eine Bombenexplosion gegeben. Er sei in diesem Zusammenhang zwei Mal von der sri-lankischen Armee befragt worden, habe aber nichts mit der Explosion zu tun gehabt. Danach habe er Sri Lanka aus Angst, weil damals mehrere Leute erschossen worden seien, verlassen. Er sei nach Malaysia gelangt und habe sich neun Jahre illegal dort aufgehalten. Im November 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Zwei Monate später sei das CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in Malaysia gemacht. Er habe die Vorwürfe verneint und sei deswegen mit Füssen getreten worden. Das CID habe seinen Reisepass beschlagnahmt und ihn zu einer Befragung vorgeladen. Er sei aus Angst nicht hingegangen. In der Folge sei er in seiner Abwesenheit einmal bei seiner Mutter zu Hause und einmal an seinem Arbeitsplatz respektive bei seinem Kollegen zu Hause gesucht worden. Er habe sich dann zwei Monate lang bei einem Kollegen seines Vaters versteckt gehalten. Am (...) 2015 habe er Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Colombo verlassen. Nach seiner Ausreise seien regelmässig Hauskontrollen durchgeführt worden. Ungefähr im November 2016 hätten CID-Leute den Reisepass seines Bruders (gemeint ist wohl E._______) verbrannt. Die Behörden würden glauben, dass sein Vater und sein Bruder C._______ immer noch am Leben seien, und er sowie seine Familie Kontakt zu ihnen habe. Er habe daher Angst vor einer Rückkehr nach Sri Lanka. B.b Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers (Grama Officer), eine Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" und drei Schreiben der "Presidential Commission to Investigate into Complaints Regarding Missing Persons" (eines davon in Kopie) ein. C. Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 - am darauffolgenden Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und trat auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, nicht ein. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss ging am 26. Juli 2018 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die (Laien-)Beschwerde (samt Unterzeichnung) ist in Kopie eingereicht worden. Nachdem die Unterschriftskopie mit den diversen Originalunterschriften im Anhörungsprotokoll übereinstimmt, kann die Beschwerde ohne Weiteres der Person des Beschwerdeführers zugeordnet werden. Auf die Nachforderung einer original unterzeichneten Beschwerde ist deshalb zu verzichten, vielmehr ist die Eingabe als frist- und formgerecht eingereicht entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vor-instanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach seiner behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 und demzufolge auch die behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise im Mai 2015 als unglaubhaft. Es hat dabei ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen, wobei es das Anhörungsprotokoll A17 fälschlicherweise als A15 anführte, aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte. Sodann kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen - abgesehen vom angeblichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend das Jahr der Ausreise nach Malaysia (vgl. Akten SEM A17 F43 ff.) - als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Das Gericht teilt insbesondere die Einschätzung des SEM, wonach unbelegt und angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum Reisepass, welchen er im November 2014 bei der Rückkehr von Malaysia nach Sri Lanka verwendet haben soll (Reisepass einer anderen Person resp. auf seinen Namen lautenden Reisepass), zweifelhaft geblieben sei, dass er sich während der geltend gemachten Zeit in Malaysia aufgehalten habe und danach im November 2014 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch führte das Staatssekretariat zu Recht diverse Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nach der behaupteten Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 an. Hervorzuheben ist etwa die Unstimmigkeit in seinen Angaben zu den Vorwürfen, mit denen er seitens der Behörden konfrontiert gewesen sein soll. So erklärte er an der BzP, die Behörden hätten ihn beschuldigt, mit seinem Bruder C._______ in Malaysia zusammengelebt zu haben (vgl. A3 S. 6). An der Anhörung machte er dagegen geltend, das CID habe ihm vorgeworfen, in Malaysia Verbindungen zu Leuten der LTTE gehabt zu haben; seinen Bruder erwähnte er an der Anhörung in diesem Zusammenhang nicht mehr (vgl. A17 F54, 92). Sodann brachte er an der Anhörung vor, drei Tage nach dem Auftauchen des CID seien Leute der Armee zu seiner Mutter nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht (vgl. A17 F55). Diese Verfolgungsmassnahme machte er anlässlich der BzP - wie vom SEM zu Recht festgehalten - noch nicht geltend (vgl. A3 S. 6). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Suche nach ihm an seinem Arbeitsplatz machte er - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten - widersprüchliche Aussagen (vgl. A3 S. 6; A17 F65 f.). Schliesslich ist mit dem SEM insbesondere auch darin einig zu gehen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und seinen damit zusammenhängenden Befürchtungen insgesamt nicht ausreichend substanziiert ausgefallen sind (vgl. etwa A17 F56 f., 69 ff., 79 ff., 83). In der Beschwerdeschrift findet keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Der Beschwerdeführer wiederholt darin lediglich seine Asylvorbringen beziehungsweise erwähnt darin Reflexverfolgungsmassnahmen gegen seine Mutter und seinen Bruder E._______. Die entsprechenden Ausführungen sind jedoch - wie bereits die Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren - unsubstanziiert ausgefallen. Der Beschwerdeführer macht etwa weder (genaue) Angaben zur Anzahl der unbekannten Personen, die seine Mutter und seinen Bruder bedroht haben sollen, noch zum Zeitpunkt und zur Häufigkeit deren Erscheinens. Diese Vorbringen sind daher unglaubhaft. Somit kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Personen ihn verdächtigen würden, über Waffenverstecke der LTTE Bescheid zu wissen, und seinen Bruder mit dem Tod bedrohen würden, sollte er ihnen entsprechendes Wissen des Beschwerdeführers nicht weiterleiten. Es erscheint im Übrigen unplausibel, dass die sri-lankischen Behörden respektive die unbekannten Leute seinen Bruder erst drei Jahre nach seiner Ausreise aus Sri Lanka - im vorinstanzlichen Verfahren erwähnte der Beschwerdeführer noch nichts dergleichen - mit Fragen zu Waffenverstecken der LTTE konfrontierten. 5.3 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung des SEM, wonach keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Zeit der behaupteten ersten Landesabwesenheit des Beschwerdeführer aus den Akten keinerlei Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden - trotz angeblicher LTTE-Vergangenheit des Vaters, des Bruders sowie des Beschwerdeführers selber - an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich ist. 5.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.3.3). 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem Distrikt Jaffna stammt, erweist sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juli 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: