Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwal- tungsgericht gehe in aktueller Praxis davon aus, dass die Nachteile, wel- chen Angehörige der tigrinischen Ethnie während des Tigray-Krieges aus- gesetzt gewesen seien, als Auswirkungen des Konflikts und nicht als ge- zielte Verfolgung zu werten seien, womit das SEM eine Kollektivverfolgung von Angehörigen tigrinischer Ethnie zu Recht verneint habe. Aus den Akten gingen sodann klare Aspekte hervor, die unmissverständlich gegen eine drohende Verfolgungslage des Beschwerdeführers sprechen würden. So arbeite dessen Ehefrau beispielsweise nach wie vor in einem staatlichen (…)unternehmen, was kaum denkbar wäre, stünde der Beschwerdeführer effektiv im Fokus der dortigen Behörden. Des Weiteren liege in seinem Fall keine Vorverfolgung vor, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er vor dem Verlassen Äthiopiens als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. So sei er weder in Äthiopien noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen und habe sich denn auch nicht am Tigray-Krieg beteiligt. An dieser Einschätzung vermöge auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (…) 2023 nichts zu ändern. Vorab sei festzuhalten, dass dieses lediglich in Ko- pie und damit in leicht fälschbarer Form vorliege. Zudem gebe auch der Inhalt Anlass zu Zweifeln an dessen Echtheit. Neben dem Umstand, dass dieses sprachlich wenig an ein behördeninternes Schreiben erinnere, be- stehe es inhaltlich überwiegend aus pauschalen Feststellungen zu angeb- lich regierungsfeindlichem Verhalten. Darüber hinaus erscheine fraglich, wie die heimatlichen Behörden Kenntnis von seinem Asylantrag hätten er- langen sollen und weshalb dieser Antrag im Dokument erwähnt werde. Hinzu komme, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der Be- schwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau per Facebook in Besitz dieses behördlichen Dokuments gekommen sei, zumal es sich angeblich um ein behördeninternes Dokument handle. Insgesamt sei demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
E-7172/2024 Seite 3 C. C.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe des rubri- zierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2024 wandte sich der Gesuchstel- ler ans SEM und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. März 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Mit der Eingabe wurde das bereits in Kopie eingereichte Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (…) 2023 nunmehr im Original und mit einer deutschen Übersetzung ins Recht gelegt. Dieses würde belegen, dass in Äthiopien eine dringliche Fahndung nach dem Gesuchsteller im Gange sei und er bei einer Rückkehr unverzüglich verhaftet und der Kriminalpolizei übergeben würde. Das Ar- gument des Bundesverwaltungsgerichts, das Dokument erinnere sprach- lich wenig an ein behördeninternes Schreiben, werde mit der nun korrekten deutschen Übersetzung eindeutig widerlegt. Zudem reichte der Gesuch- steller ein UNHCR Asylum Seeker Certificate seines Bruders B._______ vom (…) 2024, die UNHCR Asylum Seeker Registration Card seines Bru- ders C._______ sowie die Flüchtlingsausweise seiner Mutter, seiner Schwester und seiner beiden Brüder D._______ und E._______ zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 stellte das SEM fest, dass es mangels funktionaler Zuständigkeit auf die als Wiedererwägunsgesuch be- titelte Eingabe nicht eintrete. D. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge- such ein. Darin beantragte er sinngemäss, das Urteil E-2340/2024 vom
12. Juli 2024 sei revisionsweise aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung. Zudem sei ein allfälliger Wegeweisungsvollzug bis zur Entscheidung über das Revisionsgesuch zu sistieren. Als Beweismittel wurden dieselben Unterlagen eingereicht, welche im Rahmen des Wieder- erwägungsgesuchs vom 7. Oktober 2024 bereits dem SEM vorgelegt wur- den; zusätzlich wurde ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom
30. Oktober 2024 betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ins Recht ge- legt. E. Am 15. November 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an.
E-7172/2024 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 wandte sich der Gesuchsteller ans Bundes- verwaltungsgericht und führte aus, sehr stark unter der ungewissen Situa- tion und einer allfälligen Wegweisung zu leiden. Er reichte ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom (…) 2025, einen NZZ-Bericht vom 25. April 2025 und einen Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 (mit deutscher Über- setzung) zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Ein- reichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom
16. November 2021 E. 11.1–11.3).
E. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG).
E-7172/2024 Seite 5
E. 3.2 Soweit der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe rügt, es sei im Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 zu Unrecht davon ausgegangen wor- den, dass klare Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohende Ver- folgungslage des Gesuchstellers sprächen, vorliegen würden, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich dabei um eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil handelt, welche keinem der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe entspricht und damit der Revision nicht zugänglich ist.
E. 3.3 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs reichte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren sodann die nachfolgenden Dokumente ein und machte geltend, diese seien geeignet, die bisherigen Entscheidungen so- wohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stel- len: - Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (…) 2023 (Original auf Amharisch) - Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (…) 2023 (deutsche Übersetzung) - NZZ-Bericht vom 30. Oktober 2024 betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien - UNHCR Asylum Seeker Certificate vom (…) 2024 betreffend B._______ (Bru- der des Gesuchstellers) - UNHCR Asylum Seeker Registration Card C._______ (Bruder des Gesuch- stellers) - Flüchtlingsausweise der Mutter, der Schwester und der beiden Brüder D._______ und E._______ - NZZ-Bericht vom 25. April 2025 - Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 inklusive deutscher Übersetzung - Bericht seines Psychotherapeuten vom (…) 2025 Damit macht er den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gel- tend. Dieser Bestimmung zufolge kann in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be- weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent- scheid entstanden sind.
E. 3.4 Soweit sich der Gesuchsteller für die Begründung seines Revisionsge- suchs auf Berichte der NZZ vom 30. Oktober 2024 und vom 25. April 2025, einen Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 sowie auf ein Schreiben seines
E-7172/2024 Seite 6 Psychotherapeuten vom (…) 2025 beruft, ist auf sein Revisionsbegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um nach dem Urteil E-2340/2024 vom
12. Juli 2024 entstandene Beweismittel handelt, welche der Revision nicht zugänglich sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Betreffend die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asylantragsstel- ler in F._______ ist mit Ausnahme vom UNHCR Asylum Seeker Certificate betreffend B._______, welches auf den (…) 2024 datiert, unklar, wann diese Beweismittel entstanden sind und damit auch, ob sie der Revision zugänglich sind. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, da die Doku- mente, wie nachfolgend auszuführen sein wird, ohnehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind (vgl. E. 4.3.3). Beim zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichten Schreiben der Federal Police Commis- sion Ethiopia vom (…) 2023 im Original (inkl. deutscher Übersetzung) han- delt es sich um ein Beweismittel, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revision zugänglich ist. Insoweit ist auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch einzutreten (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG).
E. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, dass sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
E. 4.3 Der Gesuchsteller macht geltend, das mit dem Revisionsgesuch ein- gereichte Original des in Kopie bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 aktenkundigen Schreibens der Federal Police Commission Ethiopia vom (…) 2023 (inkl. deutscher Über- setzung) und die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asylantrags- steller in F._______ seien nachträglich aufgefundene relevante Beweismit- tel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
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E. 4.3.1 Wie zuvor erwähnt kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt wer- den, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demnach – neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben – vo- raus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegange- nen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt wor- den ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hin- sichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die ge- suchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechts- mittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfah- ren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollstän- diges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe- wiesen geblieben sind (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheb- lich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Ent- scheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).
E. 4.3.2 Soweit der Gesuchsteller sinngemäss vorbringt, das mit dem Revisi- onsgesuch eingereichte Schreiben der äthiopischen Polizei sei insofern re- visionsrechtlich neu, als er unverschuldet erst nach dem Beschwerdeurteil Zugang zum Original gehabt habe und aufgrund des Zeitdrucks im ordentli- chen Beschwerdeverfahren nur eine rudimentäre Übersetzung dieses Do- kuments habe einreichen können, ist festzustellen, dass sich das Beweis- mittel unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne erweist. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E- 2340/2024 vom 12. Juli 2024 nicht nur auf die Argumentation des fehlen- den Originals respektive der Beweiskraft des Dokuments sowie der
E-7172/2024 Seite 8 verwendeten Sprache, sondern gelangte unbesehen davon zum Schluss, das Dokument vermöge, insbesondere auch mit Blick auf die ansonsten vorliegenden klaren Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohende Verfolgungslage des Gesuchstellers sprechen würden, keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 E. 8.2 ff.). Zudem wurde betreffend den Inhalt des Schreibens festgestellt, dieses bestehe lediglich aus pauschalen Feststellungen zu angeblich re- gierungsfeindlichem Verhalten und es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Asylantrag des Gesuchstellers im Dokument erwähnt werde. Diese Feststellungen können auch durch die Einreichung des Schreibens der äthiopischen Polizei im Original und die neue deutsche Übersetzung nicht ausgeräumt werden, zumal sich letztere nicht wesentlich von der im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Übersetzung des da- mals in Kopie eingereicht Schreibens der äthiopischen Polizei unterschei- det. Demnach hätten die gegebenenfalls höhere Beweiskraft des Doku- ments und die neu ins Recht gelegte deutsche Übersetzung, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahr- scheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Diese Doku- mente sind somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 zu erschüttern und bei zutreffender Würdi- gung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Er- gebnis zu führen. Dasselbe gilt betreffend die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienan- gehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asyl- antragssteller in F._______, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er aufgrund seiner Familienmitglieder eine Reflexver- folgung zu befürchten hätte. Auch diese Beweismittel erweisen sich daher, unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung, nicht als er- heblich im revisionsrechtlichen Sinne.
E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich zugängliche respektive relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
E-7172/2024 Seite 9 angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. November 2024 verfügte Voll- zugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
E-7172/2024 Seite 10
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7172/2024 Urteil vom 5. Juni 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Flavia Mark. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Eisenring, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision des Urteils E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. März 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 31. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht gehe in aktueller Praxis davon aus, dass die Nachteile, welchen Angehörige der tigrinischen Ethnie während des Tigray-Krieges ausgesetzt gewesen seien, als Auswirkungen des Konflikts und nicht als gezielte Verfolgung zu werten seien, womit das SEM eine Kollektivverfolgung von Angehörigen tigrinischer Ethnie zu Recht verneint habe. Aus den Akten gingen sodann klare Aspekte hervor, die unmissverständlich gegen eine drohende Verfolgungslage des Beschwerdeführers sprechen würden. So arbeite dessen Ehefrau beispielsweise nach wie vor in einem staatlichen (...)unternehmen, was kaum denkbar wäre, stünde der Beschwerdeführer effektiv im Fokus der dortigen Behörden. Des Weiteren liege in seinem Fall keine Vorverfolgung vor, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er vor dem Verlassen Äthiopiens als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten sei. So sei er weder in Äthiopien noch in der Schweiz politisch aktiv gewesen und habe sich denn auch nicht am Tigray-Krieg beteiligt. An dieser Einschätzung vermöge auch das auf Beschwerdeebene nachgereichte Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 nichts zu ändern. Vorab sei festzuhalten, dass dieses lediglich in Kopie und damit in leicht fälschbarer Form vorliege. Zudem gebe auch der Inhalt Anlass zu Zweifeln an dessen Echtheit. Neben dem Umstand, dass dieses sprachlich wenig an ein behördeninternes Schreiben erinnere, bestehe es inhaltlich überwiegend aus pauschalen Feststellungen zu angeblich regierungsfeindlichem Verhalten. Darüber hinaus erscheine fraglich, wie die heimatlichen Behörden Kenntnis von seinem Asylantrag hätten erlangen sollen und weshalb dieser Antrag im Dokument erwähnt werde. Hinzu komme, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Ehefrau per Facebook in Besitz dieses behördlichen Dokuments gekommen sei, zumal es sich angeblich um ein behördeninternes Dokument handle. Insgesamt sei demzufolge nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte. C. C.a Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» betitelten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2024 wandte sich der Gesuchsteller ans SEM und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 15. März 2024 sei in Wiedererwägung zu ziehen. Mit der Eingabe wurde das bereits in Kopie eingereichte Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 nunmehr im Original und mit einer deutschen Übersetzung ins Recht gelegt. Dieses würde belegen, dass in Äthiopien eine dringliche Fahndung nach dem Gesuchsteller im Gange sei und er bei einer Rückkehr unverzüglich verhaftet und der Kriminalpolizei übergeben würde. Das Argument des Bundesverwaltungsgerichts, das Dokument erinnere sprachlich wenig an ein behördeninternes Schreiben, werde mit der nun korrekten deutschen Übersetzung eindeutig widerlegt. Zudem reichte der Gesuchsteller ein UNHCR Asylum Seeker Certificate seines Bruders B._______ vom (...) 2024, die UNHCR Asylum Seeker Registration Card seines Bruders C._______ sowie die Flüchtlingsausweise seiner Mutter, seiner Schwester und seiner beiden Brüder D._______ und E._______ zu den Akten. C.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 stellte das SEM fest, dass es mangels funktionaler Zuständigkeit auf die als Wiedererwägunsgesuch betitelte Eingabe nicht eintrete. D. Der Gesuchsteller reichte mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er sinngemäss, das Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 sei revisionsweise aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem sei ein allfälliger Wegeweisungsvollzug bis zur Entscheidung über das Revisionsgesuch zu sistieren. Als Beweismittel wurden dieselben Unterlagen eingereicht, welche im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Oktober 2024 bereits dem SEM vorgelegt wurden; zusätzlich wurde ein Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 30. Oktober 2024 betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien ins Recht gelegt. E. Am 15. November 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen einstweiligen Vollzugsstopp im Sinne einer vorsorglichen Massnahme an. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2025 wandte sich der Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, sehr stark unter der ungewissen Situation und einer allfälligen Wegweisung zu leiden. Er reichte ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom (...) 2025, einen NZZ-Bericht vom 25. April 2025 und einen Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 (mit deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 E. 11.1-11.3). 3. 3.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67 Abs. 3 VwVG). 3.2 Soweit der Gesuchsteller in seiner Revisionseingabe rügt, es sei im Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 zu Unrecht davon ausgegangen worden, dass klare Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohende Verfolgungslage des Gesuchstellers sprächen, vorliegen würden, gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich dabei um eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil handelt, welche keinem der gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe entspricht und damit der Revision nicht zugänglich ist. 3.3 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs reichte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren sodann die nachfolgenden Dokumente ein und machte geltend, diese seien geeignet, die bisherigen Entscheidungen sowohl des SEM als auch des Bundesverwaltungsgerichts in Frage zu stellen:
- Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 (Original auf Amharisch)
- Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 (deutsche Übersetzung)
- NZZ-Bericht vom 30. Oktober 2024 betreffend die aktuelle Lage in Äthiopien
- UNHCR Asylum Seeker Certificate vom (...) 2024 betreffend B._______ (Bruder des Gesuchstellers)
- UNHCR Asylum Seeker Registration Card C._______ (Bruder des Gesuchstellers)
- Flüchtlingsausweise der Mutter, der Schwester und der beiden Brüder D._______ und E._______
- NZZ-Bericht vom 25. April 2025
- Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 inklusive deutscher Übersetzung
- Bericht seines Psychotherapeuten vom (...) 2025 Damit macht er den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Dieser Bestimmung zufolge kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.4 Soweit sich der Gesuchsteller für die Begründung seines Revisionsgesuchs auf Berichte der NZZ vom 30. Oktober 2024 und vom 25. April 2025, einen Bericht der BBC vom 16. Mai 2025 sowie auf ein Schreiben seines Psychotherapeuten vom (...) 2025 beruft, ist auf sein Revisionsbegehren nicht einzutreten, da es sich dabei um nach dem Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 entstandene Beweismittel handelt, welche der Revision nicht zugänglich sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Betreffend die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asylantragssteller in F._______ ist mit Ausnahme vom UNHCR Asylum Seeker Certificate betreffend B._______, welches auf den (...) 2024 datiert, unklar, wann diese Beweismittel entstanden sind und damit auch, ob sie der Revision zugänglich sind. Die Frage kann letztlich aber offenbleiben, da die Dokumente, wie nachfolgend auszuführen sein wird, ohnehin nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne sind (vgl. E. 4.3.3). Beim zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichten Schreiben der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 im Original (inkl. deutscher Übersetzung) handelt es sich um ein Beweismittel, dass gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG der Revision zugänglich ist. Insoweit ist auf das im Übrigen form- und fristgerechte Revisionsgesuch einzutreten (Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 4. 4.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, dass sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 4.3 Der Gesuchsteller macht geltend, das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Original des in Kopie bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 aktenkundigen Schreibens der Federal Police Commission Ethiopia vom (...) 2023 (inkl. deutscher Übersetzung) und die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asylantragssteller in F._______ seien nachträglich aufgefundene relevante Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. 4.3.1 Wie zuvor erwähnt kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 4.3.2 Soweit der Gesuchsteller sinngemäss vorbringt, das mit dem Revisionsgesuch eingereichte Schreiben der äthiopischen Polizei sei insofern revisionsrechtlich neu, als er unverschuldet erst nach dem Beschwerdeurteil Zugang zum Original gehabt habe und aufgrund des Zeitdrucks im ordentlichen Beschwerdeverfahren nur eine rudimentäre Übersetzung dieses Dokuments habe einreichen können, ist festzustellen, dass sich das Beweismittel unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne erweist. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers stützte sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 nicht nur auf die Argumentation des fehlenden Originals respektive der Beweiskraft des Dokuments sowie der verwendeten Sprache, sondern gelangte unbesehen davon zum Schluss, das Dokument vermöge, insbesondere auch mit Blick auf die ansonsten vorliegenden klaren Aspekte, die unmissverständlich gegen eine drohende Verfolgungslage des Gesuchstellers sprechen würden, keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen (Urteil E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 E. 8.2 ff.). Zudem wurde betreffend den Inhalt des Schreibens festgestellt, dieses bestehe lediglich aus pauschalen Feststellungen zu angeblich regierungsfeindlichem Verhalten und es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb der Asylantrag des Gesuchstellers im Dokument erwähnt werde. Diese Feststellungen können auch durch die Einreichung des Schreibens der äthiopischen Polizei im Original und die neue deutsche Übersetzung nicht ausgeräumt werden, zumal sich letztere nicht wesentlich von der im ordentlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Übersetzung des damals in Kopie eingereicht Schreibens der äthiopischen Polizei unterscheidet. Demnach hätten die gegebenenfalls höhere Beweiskraft des Dokuments und die neu ins Recht gelegte deutsche Übersetzung, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Diese Dokumente sind somit nicht geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Urteils E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 zu erschüttern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Dasselbe gilt betreffend die Unterlagen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in einem Flüchtlingslager in Äthiopien beziehungsweise als Asylantragssteller in F._______, zumal aus den Akten keinerlei Hinweise dafür ersichtlich sind, dass er aufgrund seiner Familienmitglieder eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Auch diese Beweismittel erweisen sich daher, unabhängig von der Frage der unverschuldeten Verspätung, nicht als erheblich im revisionsrechtlichen Sinne.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller nach den obigen Ausführungen nicht gelungen ist, revisionsrechtlich zugängliche respektive relevante Gründe darzulegen. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2340/2024 vom 12. Juli 2024 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 15. November 2024 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Mark Versand: