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E-737/2022

E-737/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller verliess sein Heimatland am (...) März 2017 und suchte am 30. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sowie die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Unter anderem habe er Häuser organisiert, in denen verwundete Kämpfer behandelt worden seien. Als er im Jahr 2016 eine verletzte Person habe abholen wollen, sei er von Behördenmitgliedern festgenommen, verhört und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Ausserdem habe man ihn dazu bewegen wollen, als Spitzel tätig zu werden. Nachdem er eingewilligt habe, sei er freigelassen worden. In der Folge habe die PKK das Vertrauen in ihn verloren respektive er habe keine weiteren Aufgaben mehr übernommen, um keine Informationen zu erhalten. Da er daher keine Auskünfte habe weitergeben können, hätten ihm die Personen, die ihn damals festgenommen hätten, gedroht. Aus Angst habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Später habe er erfahren, dass sich PKK-Mitglieder bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten und dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. A.b Die Vorinstanz forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2020 auf, eine Bestätigung über seinen aktuellen Verfahrensstand aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) nachzureichen. A.c Daraufhin erklärte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2020, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten seiner anwaltlichen Vertretung vor Ort keine Dokumente ausgehändigt. Zudem würden viele geheime Ermittlungen geführt. A.d Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.e Mit Urteil E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde - namentlich wegen als unglaubhaft eingestufter Asylvorbringen - ab. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um revisionsweise Aufhebung des obgenannten Urteils sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ferner beantragt er, es sei im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren; eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln; ihm sei zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die zuständigen Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen; sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe wurden Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 von in der Türkei hängigen Verfahren (teils übersetzt, alles Ausdrucke) sowie ein Schreiben der Anwältin des Gesuchstellers aus der Türkei vom 14. Januar 2022 mit Übersetzung beigelegt. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden mithin nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG).

E. 3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, da er nun Beweismittel vorliegen habe, welche vor dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021 entstanden seien. Die Beweismittel aus den Jahren 2020 und 2021 würden belegen, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Äusserungen im Jahr (...) in den sozialen Medien Strafverfahren eingeleitet worden seien. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er von seiner Rechtsvertretung telefonisch erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden. Per E-Mail vom 5. Januar 2022 habe er die Beweismittel erhalten, welche er mit vorliegender Eingabe einreiche. Dass gegen ihn Ermittlungen aufgrund seiner Äusserungen auf Facebook im Jahr (...) liefen, habe er zuvor nicht gewusst. Die Verfahren seien in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 eingeleitet worden, mithin als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Deshalb habe er während des Asylverfahrens nicht davon berichtet. Nach Erhalt habe er die Beweismittel gewürdigt und innert kurzer Zeit dem Gericht übermittelt. Das neue Vorbringen (Verfolgung durch die türkischen Behörden) sei geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und müsse als asylrelevant eingestuft werden.

E. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals politische Äusserungen in den sozialen Medien im Jahr (...) sowie deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen ihn (seit 2020) geltend macht. Die hierzu eingereichten Beweismittel stammen - bis auf das Schreiben seiner Anwältin vom 14. Januar 2022 - aus den Jahren 2020 und 2021. Damit bezieht er sich auf Ereignisse beziehungsweise Beweismittel, welche sich vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 21. Dezember 2021 zugetragen haben respektive vorher entstanden sind. Zu den bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten im Jahr (...) ist festzuhalten, dass diese offensichtlich keine «nachträglich erfahrenen» Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Sie werden soweit erforderlich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren und -akten, von welchen der Gesuchsteller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt.

E. 3.3 Zu prüfen ist weiter, ob es dem Gesuchsteller - wie von ihm angegeben - trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich gewesen ist, während des ordentlichen Verfahrens auf die geltend gemachten Ermittlungen gegen ihn hinzuweisen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

E. 3.3.1 Zunächst fällt auf, dass der Gesuchsteller kurze Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit der Revisionseingabe vom 15. Februar 2021 an das Gericht gelangte. Weshalb der Gesuchsteller, der bereits einige Tage vor dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021 von der Existenz der vorliegend eingereichten Beweismittel erfahren habe (wann genau er telefonisch von seiner Rechtsvertretung darüber informiert worden sei, gibt er nicht an), diese dem Gericht nicht sogleich angekündigt hat, legt er nicht verständlich dar. Weiter zeigt er in der zwölfseitigen Revisionseingabe nicht nachvollziehbar auf, was ausschlaggebend gewesen sei für die erneute Beweismittelsuche und Beschaffung durch die türkische Anwältin im Dezember 2021 respektive wann die Nachforschungen eingeleitet worden seien. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er oder seine Anwältin, die schon im ordentlichen Verfahren für ihn tätig war und damals schon nach Beweismitteln gesucht habe, nicht früher an die Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 hätten kommen sollen. Es vermag zu erstaunen, dass die Anwältin ausgerechnet kurz vor dem Beschwerdeentscheid von bestehenden Verfahrensakten gegen den Gesuchsteller (noch relativ unbekannter Art - es seien «Anklagen», vgl. Revisionseingabe S. 8) Kenntnis erhalten habe, kurz darauf in Besitz dieser Unterlagen gekommen sei und diese dem Gesuchsteller im Januar 2022 per Mail weitergeleitet habe. Der Gesuchsteller gibt weiter an, seine Anwältin habe gegen ihn erlassene Haftbefehle über das System UYAP beziehen können. Woher die Anwältin die weiteren eingereichten Verfahrensakten habe, erklärt er nicht. Hierzu ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren noch ausführte (vgl. u.a. Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2020), seine Anwältin habe mutmasslich aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses keine Einsicht in Verfahrensakten, weshalb er keinerlei Beweismittel einreichen könne. Offiziell sei zudem kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Aufforderung der Vorinstanz vom 20. Januar 2020, eine Bestätigung über seinen aktuellen Verfahrensstand aus dem UYAP-System nachzureichen, ist er nicht nachgekommen. Weshalb seine Rechtsvertretung nun plötzlich doch an die eingereichten türkischen Ermittlungsdokumente aus den Jahren 2020 und 2021 gekommen sei, ist der Revisionseingabe nicht zu entnehmen.

E. 3.3.2 Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller nicht überzeugend darlegen, weshalb es ihm aus einem entschuldbaren Grund nicht hätte möglich sein sollen, die nun getätigten Nachforschungen bereits im ordentlichen Verfahren anzustellen, auf die vorliegend aufgeführten Tatsachen hinzuweisen und die Beweismittel dazu einzureichen. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde bereits im ordentlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er sich um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen habe (vgl. u.a. oben, Sachverhalt Bst. A.b). Seine Mitwirkungspflicht war ihm bewusst. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 ohne Weiteres im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 21. Dezember 2021 abgeschlossen wurde, hätten beschafft (deren Existenz war dem Gesuchsteller respektive seiner Anwältin zum Urteilszeitpunkt bereits bekannt) und eingereicht werden können. Aus diesem Grund sind die neuen Tatsachenbehauptungen (Ermittlungen in der Heimat aufgrund von politischen Äusserungen in den sozialen Medien im Jahr [...]) und die dazu eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 3.4 Schliesslich datiert das Schreiben der Anwältin vom 14. Januar 2022, mithin nach dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021. Dieses ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens unbeachtlich (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG).

E. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen.

E. 4.2 Im Beschwerdeurteil E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers sowie seine Angaben bezüglich der Beweismittelbeschaffung als unglaubhaft erachtet. Dass er ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu befürchten hätte, wurde verneint. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig erachtet (vgl. a.a.O. E. 5.1 ff., E. 7.3.2). Die vorliegend neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vermögen ebenfalls nicht zur Einschätzung zu führen, dass dem Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei droht. Ihm gelingt es nicht, in der Revisionseingabe stichhaltige Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Wie oben ausgeführt, sind seine Angaben dazu, wie er plötzlich an die vorliegend eingereichten Dokumente über behördliche Ermittlungshandlungen gekommen sein will, nachdem er im ordentlichen Verfahren, das vor rund zwei Monaten seinen Abschluss fand, noch geheime Ermittlungen sowie die Unmöglichkeit, Beweise einzureichen, geltend machte, wenig plausibel. Es ist schwer nachvollziehbar (zumal er keine anschauliche Erklärung hierfür abgibt), dass einerseits seine Einsichtsrechte komplett eingeschränkt worden sein sollen, andererseits aber seine Anwältin plötzlich problemlos Zugang zu diversen behördlichen Unterlagen habe erhalten sollen (woher die Akten stammen, gibt er nicht vollständig an und reicht auch nicht, wie er behauptet, mehrere Haftbefehle ein). Auch einen Auszug aus dem UYAP-System, wie er von der Vorinstanz verlangt wurde, gibt der Gesuchsteller nach wie vor nicht zu den Akten, obwohl er als betroffene Person Zugang zu dem System hat (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1.2.2019, S. 5, <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/ Europa/Tuerkei/190201-tur-verfahrensrelevante-akten-de.pdf>, abgerufen am 23.2.2022). Diesbezüglich fällt auf, dass die Anwältin in der Türkei gemäss Angaben des Gesuchstellers einige der eingereichten Dokumente aus UYAP hat beziehen und ihm zusenden können. Den Beweismitteln (vgl. u.a. Nr. 1b) ist in der Fusszeile aber zu entnehmen, dass diese über den Zugang für Bürger (<https://vatandas.uyap.gov.tr>), und nicht über den weitergehenden Zugang für Anwälte (<https://avukat.uyap.gov.tr>) bezogen worden zu sein scheinen (vgl. u.a. UYAP, IT Department, Ministry of Justice of Turkey, <https://silo.tips/download/what-is-uyap-why-uyap-1# , abgerufen am 2.3.2022). Dieses Vorgehen ist nicht verständlich, zumal der Gesuchsteller die Akten demnach selbst hätte ausdrucken und dem Gericht (längst!) hätte einreichen können. Hinzu kommt, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtete, seine behaupteten Äusserungen in den sozialen Medien anzugeben, mithin offensichtlich keine Verfolgung deswegen befürchtete. Ob er sich tatsächlich je in den sozialen Medien politisch geäussert hat, ist fraglich, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Angaben dazu nennen kann. Er macht zudem einzig Äusserungen im Jahr (...) geltend, im Widerspruch zu den eingereichten Ermittlungsdokumenten, welche sich ebenfalls auf angebliche Einträge im Jahr (...) beziehen (vgl. u.a. Beweismittel Nrn. 1e, 1f.d sowie sämtliche Akten unter Nr. 3). Im Übrigen erscheinen die Verfahrensakten nicht einheitlich (z.B.: nicht auf allen Akten befindet sich ein QR-Code [vgl. z.B. Beweismittel Nrn. 1a und 1d], die elektronische Signatur ist teils völlig unterschiedlich und es werden verschiedene Adressen des Gesuchstellers genannt [vgl. Beweismittel Nrn. 1c und 3a; 1a, 1e und 3]). Insgesamt ist festzustellen, dass Zweifel an der Aussagekraft der verspätet eingereichten Beweismittel bestehen. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe (und seiner fragwürdigen Vorgehensweise) ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund der von ihm nunmehr geltend gemachten hängigen Ermittlungen in der Türkei (deren Entwicklung - bei Wahrunterstellung - zurzeit nicht absehbar ist) zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 8).

E. 6 Nach dem Gesagten ist der am 16. Februar 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp wieder aufzuheben.

E. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Mit der Revisionseingabe ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-737/2022 Urteil vom 14. März 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion Zürich, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 (Asyl und Wegweisung) / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller verliess sein Heimatland am (...) März 2017 und suchte am 30. März 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) sowie die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Unter anderem habe er Häuser organisiert, in denen verwundete Kämpfer behandelt worden seien. Als er im Jahr 2016 eine verletzte Person habe abholen wollen, sei er von Behördenmitgliedern festgenommen, verhört und misshandelt worden. Man habe ihm vorgeworfen, eine terroristische Organisation unterstützt zu haben. Ausserdem habe man ihn dazu bewegen wollen, als Spitzel tätig zu werden. Nachdem er eingewilligt habe, sei er freigelassen worden. In der Folge habe die PKK das Vertrauen in ihn verloren respektive er habe keine weiteren Aufgaben mehr übernommen, um keine Informationen zu erhalten. Da er daher keine Auskünfte habe weitergeben können, hätten ihm die Personen, die ihn damals festgenommen hätten, gedroht. Aus Angst habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Später habe er erfahren, dass sich PKK-Mitglieder bei seiner Familie nach ihm erkundigt hätten und dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. A.b Die Vorinstanz forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2020 auf, eine Bestätigung über seinen aktuellen Verfahrensstand aus dem nationalen Justiznetzwerkprogramm UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) nachzureichen. A.c Daraufhin erklärte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. Februar 2020, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten seiner anwaltlichen Vertretung vor Ort keine Dokumente ausgehändigt. Zudem würden viele geheime Ermittlungen geführt. A.d Mit Verfügung vom 6. April 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.e Mit Urteil E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde - namentlich wegen als unglaubhaft eingestufter Asylvorbringen - ab. B. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 gelangte der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um revisionsweise Aufhebung des obgenannten Urteils sowie um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Ferner beantragt er, es sei im Rahmen des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge subjektiver Nachfluchtgründe zu gewähren; eventualiter sei er nicht wegzuweisen und sein Aufenthalt in der Schweiz sei durch eine vorläufige Aufnahme zu regeln; ihm sei zu gestatten, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, weshalb die zuständigen Vollzugsorgane anzuweisen seien, von Vollzugshandlungen abzusehen; sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe wurden Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 von in der Türkei hängigen Verfahren (teils übersetzt, alles Ausdrucke) sowie ein Schreiben der Anwältin des Gesuchstellers aus der Türkei vom 14. Januar 2022 mit Übersetzung beigelegt. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 16. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 N. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden mithin nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). 3. 3.1 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend, da er nun Beweismittel vorliegen habe, welche vor dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021 entstanden seien. Die Beweismittel aus den Jahren 2020 und 2021 würden belegen, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Äusserungen im Jahr (...) in den sozialen Medien Strafverfahren eingeleitet worden seien. Einige Tage vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe er von seiner Rechtsvertretung telefonisch erfahren, dass Beweismittel in Form von Anklagen gegen ihn bestünden. Per E-Mail vom 5. Januar 2022 habe er die Beweismittel erhalten, welche er mit vorliegender Eingabe einreiche. Dass gegen ihn Ermittlungen aufgrund seiner Äusserungen auf Facebook im Jahr (...) liefen, habe er zuvor nicht gewusst. Die Verfahren seien in den Jahren 2020 beziehungsweise 2021 eingeleitet worden, mithin als er bereits in der Schweiz gewesen sei. Deshalb habe er während des Asylverfahrens nicht davon berichtet. Nach Erhalt habe er die Beweismittel gewürdigt und innert kurzer Zeit dem Gericht übermittelt. Das neue Vorbringen (Verfolgung durch die türkischen Behörden) sei geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und müsse als asylrelevant eingestuft werden. 3.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Gesuchsteller vorliegend erstmals politische Äusserungen in den sozialen Medien im Jahr (...) sowie deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen ihn (seit 2020) geltend macht. Die hierzu eingereichten Beweismittel stammen - bis auf das Schreiben seiner Anwältin vom 14. Januar 2022 - aus den Jahren 2020 und 2021. Damit bezieht er sich auf Ereignisse beziehungsweise Beweismittel, welche sich vor dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil vom 21. Dezember 2021 zugetragen haben respektive vorher entstanden sind. Zu den bisher nicht geltend gemachten Online-Aktivitäten im Jahr (...) ist festzuhalten, dass diese offensichtlich keine «nachträglich erfahrenen» Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Sie werden soweit erforderlich im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ermittlungsverfahren und -akten, von welchen der Gesuchsteller erst nach dem Gerichtsurteil erfahren habe, berücksichtigt. 3.3 Zu prüfen ist weiter, ob es dem Gesuchsteller - wie von ihm angegeben - trotz hinreichender Sorgfalt nicht möglich gewesen ist, während des ordentlichen Verfahrens auf die geltend gemachten Ermittlungen gegen ihn hinzuweisen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. 3.3.1 Zunächst fällt auf, dass der Gesuchsteller kurze Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit der Revisionseingabe vom 15. Februar 2021 an das Gericht gelangte. Weshalb der Gesuchsteller, der bereits einige Tage vor dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021 von der Existenz der vorliegend eingereichten Beweismittel erfahren habe (wann genau er telefonisch von seiner Rechtsvertretung darüber informiert worden sei, gibt er nicht an), diese dem Gericht nicht sogleich angekündigt hat, legt er nicht verständlich dar. Weiter zeigt er in der zwölfseitigen Revisionseingabe nicht nachvollziehbar auf, was ausschlaggebend gewesen sei für die erneute Beweismittelsuche und Beschaffung durch die türkische Anwältin im Dezember 2021 respektive wann die Nachforschungen eingeleitet worden seien. Ebenso wenig legt er dar, weshalb er oder seine Anwältin, die schon im ordentlichen Verfahren für ihn tätig war und damals schon nach Beweismitteln gesucht habe, nicht früher an die Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 hätten kommen sollen. Es vermag zu erstaunen, dass die Anwältin ausgerechnet kurz vor dem Beschwerdeentscheid von bestehenden Verfahrensakten gegen den Gesuchsteller (noch relativ unbekannter Art - es seien «Anklagen», vgl. Revisionseingabe S. 8) Kenntnis erhalten habe, kurz darauf in Besitz dieser Unterlagen gekommen sei und diese dem Gesuchsteller im Januar 2022 per Mail weitergeleitet habe. Der Gesuchsteller gibt weiter an, seine Anwältin habe gegen ihn erlassene Haftbefehle über das System UYAP beziehen können. Woher die Anwältin die weiteren eingereichten Verfahrensakten habe, erklärt er nicht. Hierzu ist festzustellen, dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren noch ausführte (vgl. u.a. Beschwerdeeingabe vom 1. Juli 2020), seine Anwältin habe mutmasslich aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses keine Einsicht in Verfahrensakten, weshalb er keinerlei Beweismittel einreichen könne. Offiziell sei zudem kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Aufforderung der Vorinstanz vom 20. Januar 2020, eine Bestätigung über seinen aktuellen Verfahrensstand aus dem UYAP-System nachzureichen, ist er nicht nachgekommen. Weshalb seine Rechtsvertretung nun plötzlich doch an die eingereichten türkischen Ermittlungsdokumente aus den Jahren 2020 und 2021 gekommen sei, ist der Revisionseingabe nicht zu entnehmen. 3.3.2 Nach dem Gesagten kann der Gesuchsteller nicht überzeugend darlegen, weshalb es ihm aus einem entschuldbaren Grund nicht hätte möglich sein sollen, die nun getätigten Nachforschungen bereits im ordentlichen Verfahren anzustellen, auf die vorliegend aufgeführten Tatsachen hinzuweisen und die Beweismittel dazu einzureichen. Dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar. Der Gesuchsteller wurde bereits im ordentlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er sich um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen habe (vgl. u.a. oben, Sachverhalt Bst. A.b). Seine Mitwirkungspflicht war ihm bewusst. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Ermittlungsakten aus den Jahren 2020 und 2021 ohne Weiteres im Verlaufe des ordentlichen Beschwerdeverfahrens, welches mit Urteil vom 21. Dezember 2021 abgeschlossen wurde, hätten beschafft (deren Existenz war dem Gesuchsteller respektive seiner Anwältin zum Urteilszeitpunkt bereits bekannt) und eingereicht werden können. Aus diesem Grund sind die neuen Tatsachenbehauptungen (Ermittlungen in der Heimat aufgrund von politischen Äusserungen in den sozialen Medien im Jahr [...]) und die dazu eingereichten Beweismittel aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.4 Schliesslich datiert das Schreiben der Anwältin vom 14. Januar 2022, mithin nach dem Gerichtsurteil vom 21. Dezember 2021. Dieses ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens unbeachtlich (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). 4. 4.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht (vgl. analog EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. 4.2 Im Beschwerdeurteil E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 wurden die Asylvorbringen des Gesuchstellers sowie seine Angaben bezüglich der Beweismittelbeschaffung als unglaubhaft erachtet. Dass er ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden zu befürchten hätte, wurde verneint. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig erachtet (vgl. a.a.O. E. 5.1 ff., E. 7.3.2). Die vorliegend neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel vermögen ebenfalls nicht zur Einschätzung zu führen, dass dem Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei droht. Ihm gelingt es nicht, in der Revisionseingabe stichhaltige Anhaltspunkte hierfür darzulegen. Wie oben ausgeführt, sind seine Angaben dazu, wie er plötzlich an die vorliegend eingereichten Dokumente über behördliche Ermittlungshandlungen gekommen sein will, nachdem er im ordentlichen Verfahren, das vor rund zwei Monaten seinen Abschluss fand, noch geheime Ermittlungen sowie die Unmöglichkeit, Beweise einzureichen, geltend machte, wenig plausibel. Es ist schwer nachvollziehbar (zumal er keine anschauliche Erklärung hierfür abgibt), dass einerseits seine Einsichtsrechte komplett eingeschränkt worden sein sollen, andererseits aber seine Anwältin plötzlich problemlos Zugang zu diversen behördlichen Unterlagen habe erhalten sollen (woher die Akten stammen, gibt er nicht vollständig an und reicht auch nicht, wie er behauptet, mehrere Haftbefehle ein). Auch einen Auszug aus dem UYAP-System, wie er von der Vorinstanz verlangt wurde, gibt der Gesuchsteller nach wie vor nicht zu den Akten, obwohl er als betroffene Person Zugang zu dem System hat (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, 1.2.2019, S. 5, , abgerufen am 23.2.2022). Diesbezüglich fällt auf, dass die Anwältin in der Türkei gemäss Angaben des Gesuchstellers einige der eingereichten Dokumente aus UYAP hat beziehen und ihm zusenden können. Den Beweismitteln (vgl. u.a. Nr. 1b) ist in der Fusszeile aber zu entnehmen, dass diese über den Zugang für Bürger ( ), und nicht über den weitergehenden Zugang für Anwälte ( ) bezogen worden zu sein scheinen (vgl. u.a. UYAP, IT Department, Ministry of Justice of Turkey, <https://silo.tips/download/what-is-uyap-why-uyap-1# , abgerufen am 2.3.2022). Dieses Vorgehen ist nicht verständlich, zumal der Gesuchsteller die Akten demnach selbst hätte ausdrucken und dem Gericht (längst!) hätte einreichen können. Hinzu kommt, dass er es im ordentlichen Verfahren nicht für notwendig erachtete, seine behaupteten Äusserungen in den sozialen Medien anzugeben, mithin offensichtlich keine Verfolgung deswegen befürchtete. Ob er sich tatsächlich je in den sozialen Medien politisch geäussert hat, ist fraglich, zumal er weder einen Nachweis dafür vorlegt (z.B. Facebook-Auszug) noch exakte inhaltliche respektive zeitliche Angaben dazu nennen kann. Er macht zudem einzig Äusserungen im Jahr (...) geltend, im Widerspruch zu den eingereichten Ermittlungsdokumenten, welche sich ebenfalls auf angebliche Einträge im Jahr (...) beziehen (vgl. u.a. Beweismittel Nrn. 1e, 1f.d sowie sämtliche Akten unter Nr. 3). Im Übrigen erscheinen die Verfahrensakten nicht einheitlich (z.B.: nicht auf allen Akten befindet sich ein QR-Code [vgl. z.B. Beweismittel Nrn. 1a und 1d], die elektronische Signatur ist teils völlig unterschiedlich und es werden verschiedene Adressen des Gesuchstellers genannt [vgl. Beweismittel Nrn. 1c und 3a; 1a, 1e und 3]). Insgesamt ist festzustellen, dass Zweifel an der Aussagekraft der verspätet eingereichten Beweismittel bestehen. Mit seinen Argumenten in der Revisionseingabe (und seiner fragwürdigen Vorgehensweise) ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm aufgrund der von ihm nunmehr geltend gemachten hängigen Ermittlungen in der Türkei (deren Entwicklung - bei Wahrunterstellung - zurzeit nicht absehbar ist) zum heutigen Zeitpunkt mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2437/2020 vom 21. Dezember 2021 ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2019 vom 16. November 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 8).

6. Nach dem Gesagten ist der am 16. Februar 2022 angeordnete einstweilige Vollzugsstopp wieder aufzuheben. 7. 7.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Mit der Revisionseingabe ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren des Gesuchstellers als aussichtslos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: