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E-2072/2022

E-2072/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller ersuchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er als Kernelement eine im Jahr 2015 eingesetzte Ver- folgung durch das CID (Criminal Investigation Department) geltend, wel- ches ihn beschuldige, von 2009 bis 2012 als (…) Mitglieder der LTTE (Libe- ration Tigers of Tamil Eelam) aus einem geschlossenen Flüchtlingscamp gebracht und freigelassen zu haben. Diese Fluchthilfen habe er aus huma- nitären Gründen tatsächlich geleistet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Eine gegen sämtliche Dispositivziffern dieser Verfügung erhobene Be- schwerde vom 19. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 vollumfänglich ab. In seinen ausführ- lichen Erwägungen bestätigte das Gericht unter Würdigung der zahlreich vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen die vorinstanzlich erkannte feh- lende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Asylvorbringen. Im Rahmen einer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgenommenen Motiver- weiterung qualifizierte es insbesondere die geltend gemachten Fluchthilfen zusätzlich als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsge- such beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er unter Anru- fung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Abstützung auf neue Beweismittel die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 und die Neubeurteilung der Beschwerde vom 19. Juni 2018 im Sinne der dortigen Rechtsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die An- ordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung macht der Gesuchsteller das Vorliegen neuer erhebli- cher Beweismittel geltend, die er im ordentlichen Asylverfahren nicht habe beibringen können, denn von deren Existenz habe er erst Anfang März 2022 Kenntnis erhalten, nachdem er im Nachgang zum in Revision zu zie- henden Urteil vom 6. Dezember 2021 erfahren hätte, dass sich zwei von seinen Fluchthilfen begünstigte Personen in der Schweiz befänden und

E-2072/2022 Seite 3 Asyl erhalten hätten. Bei den Beweismitteln handle es sich um das schrift- liche Asylgesuch (vom […] 2013) und ein darüber gefälltes Urteil des (…) Asylgerichts vom (…) 2014 betreffend C._______, eine (undatierte) schrift- liche Erklärung von D._______ angeblich vom (…) März 2022 und deren Asylanhörungsprotokoll (des SEM) vom (…) 2015, ein (…) Asylgerichtsur- teil vom (…) 2012 betreffend E._______ sowie eine schriftliche Erklärung von F._______ vom (…) März 2022 und dessen Asylanhörungsprotokoll (des SEM) vom (…) 2017. Bei diesen erwähnten Personen handle es sich um solche, denen die Flucht aus Camps gelungen sei beziehungsweise denen er – der Gesuchsteller – Fluchthilfe geleistet habe. Diese Beweis- mittel seien geeignet, die im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch als unglaubhaft erkannte Verfolgung durch das CID wegen seiner Fluchthilfen zugunsten von LTTE-Angehörigen nunmehr zu beweisen und mithin zu ei- nem anderen Urteil zu führen. In diesem Zusammenhang beanstandet der Gesuchsteller ferner, dass ihm im Asylverfahren nicht die Möglichkeit ein- geräumt worden sei, die Asylgründe vollständig zu schildern und insbeson- dere über alle Fluchthilfen zu berichten; diesbezüglich seien auch überset- zungsbedingte Missverständnisse aufgetreten. Es seien tatsächlich insge- samt neun begünstigte Personen gewesen und die meisten davon hätten Asyl erhalten. Mit der nunmehr erstellten Glaubhaftigkeit seiner Fluchthil- fen habe er Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf Prü- fung der Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen sowie auf Gutheissung seiner damaligen Beschwerdebegehren. C. Am 5. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin mangels (zum damaligen Zeitpunkt) vollständigen Aktenbesitzes als superprovisorische Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG

E-2072/2022 Seite 4 findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zu- dem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.1 Der Gesuchsteller ruft Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an und legt hierzu behauptungsgemäss neue Beweismittel vor. Zudem nennt er die Begehren im Hinblick auf ein neues Beschwerdeurteil. Auf das Revisionsgesuch wäre daher insoweit einzutreten.

E. 2.2 Bei den zwei als Beweismittel vorgelegten schriftlichen Erklärungen vom (…) März 2022 handelt es sich um nach dem Urteil E-3569/2018 vom

E. 2.3 Betreffend die anderen Beweismittel ist vorab die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG zu prüfen. Der Gesuchsteller begründet die Einhaltung der Frist damit, dass er von

E-2072/2022 Seite 5 der Existenz der neuen Beweismittel erst «Anfang März 2022» Kenntnis erhalten habe. Es erscheint indessen äusserst zweifelhaft, ob mit dieser blossen Behauptung die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG rechtsgenüglich dargetan ist (vgl. E. 1.5 oben). Weder nennt er eine genaue Angabe über den Entdeckungszeitpunkt noch be- schreibt er die Umstände dieser Entdeckung oder legt Beweismittel hierzu vor. Die Frage der Fristwahrung kann letztlich aber offen bleiben, weil sich das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch auch aufgrund der nachfol- genden Erwägungen ergibt.

E. 2.4 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller die behaup- tungsgemäss neuen Beweismittel, soweit sie nicht schon in E. 2.2 oben beurteilt wurden, unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentli- chen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bun- desverwaltungsgericht deutlich früher, insbesondere noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis bringen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht mög- lich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubrin- gen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisions- grund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unter- lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte ken- nen können (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozess- konform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Die Beweismittel stammen vorliegend aus den Jahren 2012 bis 2017 und sind somit zwischen fünf und zehn Jahren alt. Der Gesuchsteller legt keine Gründe dar, weshalb ent- sprechende Beschaffungsbemühungen nicht bereits im ordentlichen Ver- fahren hätten möglich sein sollen. Die Tatsache des Ergehens eines das ordentliche Verfahren rechtskräftig abschliessenden und abschlägig aus- fallenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann jedenfalls keine Entschuldbarkeit für das Versäumnis begründen (vgl. Revisionsgesuch S. 4, 4. Abschnitt). Dass der Gesuchsteller angeblich erst und ausgerech- net nach Ergehen des Urteils vom 6. Dezember 2021 erfahren habe, dass

E-2072/2022 Seite 6 sich zwei von seinen Fluchthilfen begünstigte Personen in der Schweiz be- fänden und Asyl erhalten hätten, stellt eine reine und unbewiesen blei- bende Behauptung dar, die zudem angesichts der erwähnten zeitlichen Di- mensionen auch nicht glaubhaft erscheint. Bezeichnenderweise nennt er die zeitlichen und sachlichen Umstände dieser Kenntnisnahme von der An- wesenheit der zwei Personen in der Schweiz nicht. Ebenso wenig wird er- klärt, weshalb er sich nicht bereits im ordentlichen Verfahren um Informati- onen über das Schicksal, den Aufenthalt und Kontaktmöglichkeiten der von seinen angeblichen Fluchthilfen begünstigten Personen hätte bemühen können, wenn diese ihm als potenzielle Beweismittellieferanten hätten die- nen können. Die Kontaktherstellung angeblich nach Ergehen des ange- fochtenen Urteils bleibt denn auch gänzlich im Dunkeln. Der Gesuchsteller kommt daher auch in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nach und die betreffen- den Beweismittel gelten somit als verspätet eingereicht (vgl. hierzu auch das am 14. März 2022 ergangene Urteil E-737/2022 E. 3.3). Aus dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021 ergibt sich die Kernaussage, dass Gründe, die – wie vorliegend – bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisions- gründe gelten; entsprechende Revisionsgründe sind vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung unzulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (a.a.O. E. 6.–9.1). Schlüssige Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensicht- licher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7) sind dem Revisionsge- such nach dem bisher Gesagten und unter ergänzendem Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen denn auch keine zu entnehmen. Die Denkbar- keit bloss möglicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Revisionsgesuch S. 4 unten) genügt nicht.

E. 2.5 Nach dem Erwogenen erübrigen sich grundsätzlich Erörterungen zu Beweistauglichkeit und –wert der neuen Beweismittel und zu deren Recht- serheblichkeit. Immerhin ist in diesem Zusammenhang dennoch festzuhal- ten, dass den vorgelegten und mittels farblicher Markierungen präzisierten Protokollen und Asylentscheidungen der Name des Gesuchstellers als Fluchthelfer nicht entnommen und auch anderweitig ein Konnex zu ihm nicht hergestellt werden kann. Ferner ist ein Potenzial für eine zu revidie-

E-2072/2022 Seite 7 rende Beurteilung der im angefochtenen Urteil erwogenen Unglaubhaf- tigkeit der Fluchthilfen auch nicht aus anderen Gründen zu erkennen. Im Übrigen werden – unbesehen der Glaubhaftigkeitsfrage – die weiteren Er- kenntnisse des Gerichts betreffend die Asylirrelevanz der Vorbringen im Revisionsgesuch gar nicht thematisiert.

E. 2.6 Der Gesuchsteller ist in allgemeiner Hinsicht schliesslich darauf auf- merksam zu machen, dass ausserordentliche Verfahrensschritte nicht dazu dienen dürfen, blosse apellatorische Urteilskritik zu üben, die Rechts- kraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder pro- zessuale Versäumnisse (z.B. das Geltendmachen von Mängeln und über- setzungsbedingten Missverständnissen in der Anhörung) nachzuholen. 3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Ein- treten auf das Revisionsgesuch (mitsamt den prozessualen Begehren) vor- liegend nicht erfüllt sind und dieses als unzulässig zu qualifizieren ist, wes- halb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil E-4607/2019 (dort E. 11.2–11.3) erfolgt dieser Entscheid vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen. Der am 5. Mai 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-2072/2022 Seite 8

E. 3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch (mitsamt den prozessualen Begehren) vorliegend nicht erfüllt sind und dieses als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil E-4607/2019 (dort E. 11.2-11.3) erfolgt dieser Entscheid vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen. Der am 5. Mai 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 6 Dezember 2021 entstandene Beweismittel, die somit gemäss der in BVGE 2013/22 (dort insb. E. 12.3 und E. 13.1) publizierten Grundsatzpra- xis nicht revisionstauglich sind. Diese Grundsatzpraxis stützt den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, nicht im Rahmen eines Revisions- verfahrens vor dem Bundesgericht beziehungsweise vor dem Bundesver- waltungsgericht geltend gemacht werden können. Das vorliegende Revisi- onsgesuch erweist sich daher insoweit als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2072/2022 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, alias B._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung);Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller ersuchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machte er als Kernelement eine im Jahr 2015 eingesetzte Verfolgung durch das CID (Criminal Investigation Department) geltend, welches ihn beschuldige, von 2009 bis 2012 als (...) Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aus einem geschlossenen Flüchtlingscamp gebracht und freigelassen zu haben. Diese Fluchthilfen habe er aus humanitären Gründen tatsächlich geleistet. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs der Wegweisung. Eine gegen sämtliche Dispositivziffern dieser Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Juni 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 vollumfänglich ab. In seinen ausführlichen Erwägungen bestätigte das Gericht unter Würdigung der zahlreich vorgelegten Beweismittel im Wesentlichen die vorinstanzlich erkannte fehlende flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit der Asylvorbringen. Im Rahmen einer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgenommenen Motiverweiterung qualifizierte es insbesondere die geltend gemachten Fluchthilfen zusätzlich als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. B. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin beantragt er unter Anrufung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Abstützung auf neue Beweismittel die revisionsweise Aufhebung des Urteils E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 und die Neubeurteilung der Beschwerde vom 19. Juni 2018 im Sinne der dortigen Rechtsbegehren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Begründung macht der Gesuchsteller das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel geltend, die er im ordentlichen Asylverfahren nicht habe beibringen können, denn von deren Existenz habe er erst Anfang März 2022 Kenntnis erhalten, nachdem er im Nachgang zum in Revision zu ziehenden Urteil vom 6. Dezember 2021 erfahren hätte, dass sich zwei von seinen Fluchthilfen begünstigte Personen in der Schweiz befänden und Asyl erhalten hätten. Bei den Beweismitteln handle es sich um das schriftliche Asylgesuch (vom [...] 2013) und ein darüber gefälltes Urteil des (...) Asylgerichts vom (...) 2014 betreffend C._______, eine (undatierte) schriftliche Erklärung von D._______ angeblich vom (...) März 2022 und deren Asylanhörungsprotokoll (des SEM) vom (...) 2015, ein (...) Asylgerichtsurteil vom (...) 2012 betreffend E._______ sowie eine schriftliche Erklärung von F._______ vom (...) März 2022 und dessen Asylanhörungsprotokoll (des SEM) vom (...) 2017. Bei diesen erwähnten Personen handle es sich um solche, denen die Flucht aus Camps gelungen sei beziehungsweise denen er - der Gesuchsteller - Fluchthilfe geleistet habe. Diese Beweismittel seien geeignet, die im ordentlichen Beschwerdeverfahren noch als unglaubhaft erkannte Verfolgung durch das CID wegen seiner Fluchthilfen zugunsten von LTTE-Angehörigen nunmehr zu beweisen und mithin zu einem anderen Urteil zu führen. In diesem Zusammenhang beanstandet der Gesuchsteller ferner, dass ihm im Asylverfahren nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Asylgründe vollständig zu schildern und insbesondere über alle Fluchthilfen zu berichten; diesbezüglich seien auch übersetzungsbedingte Missverständnisse aufgetreten. Es seien tatsächlich insgesamt neun begünstigte Personen gewesen und die meisten davon hätten Asyl erhalten. Mit der nunmehr erstellten Glaubhaftigkeit seiner Fluchthilfen habe er Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Urteils, auf Prüfung der Asylrelevanz der betreffenden Vorbringen sowie auf Gutheissung seiner damaligen Beschwerdebegehren. C. Am 5. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin mangels (zum damaligen Zeitpunkt) vollständigen Aktenbesitzes als superprovisorische Massnahme einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 125 BGG, sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem sind die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu stellen (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Gesuchsteller ruft Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an und legt hierzu behauptungsgemäss neue Beweismittel vor. Zudem nennt er die Begehren im Hinblick auf ein neues Beschwerdeurteil. Auf das Revisionsgesuch wäre daher insoweit einzutreten. 2.2 Bei den zwei als Beweismittel vorgelegten schriftlichen Erklärungen vom (...) März 2022 handelt es sich um nach dem Urteil E-3569/2018 vom 6. Dezember 2021 entstandene Beweismittel, die somit gemäss der in BVGE 2013/22 (dort insb. E. 12.3 und E. 13.1) publizierten Grundsatzpraxis nicht revisionstauglich sind. Diese Grundsatzpraxis stützt den Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wonach Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesgericht beziehungsweise vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden können. Das vorliegende Revisionsgesuch erweist sich daher insoweit als offensichtlich unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Betreffend die anderen Beweismittel ist vorab die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG zu prüfen. Der Gesuchsteller begründet die Einhaltung der Frist damit, dass er von der Existenz der neuen Beweismittel erst «Anfang März 2022» Kenntnis erhalten habe. Es erscheint indessen äusserst zweifelhaft, ob mit dieser blossen Behauptung die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG rechtsgenüglich dargetan ist (vgl. E. 1.5 oben). Weder nennt er eine genaue Angabe über den Entdeckungszeitpunkt noch beschreibt er die Umstände dieser Entdeckung oder legt Beweismittel hierzu vor. Die Frage der Fristwahrung kann letztlich aber offen bleiben, weil sich das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch auch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ergibt. 2.4 Nach Auffassung des Gerichts hätte der Gesuchsteller die behauptungsgemäss neuen Beweismittel, soweit sie nicht schon in E. 2.2 oben beurteilt wurden, unter Beachtung der ihm obliegenden und im ordentlichen Verfahren bereits hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt dem Bundesverwaltungsgericht deutlich früher, insbesondere noch vor Ergehen des vorliegend revisionsweise angefochtenen Urteils vom 6. Dezember 2021 zur Kenntnis bringen können, sollen und müssen (vgl. Art. 125 BGG). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist denn auch nur mit Zurückhaltung anzunehmen; der Revisionsgrund der unechten Noven dient namentlich nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt / Güngerich / Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 8 ff. zu Art. 123 BGG). Die Beweismittel stammen vorliegend aus den Jahren 2012 bis 2017 und sind somit zwischen fünf und zehn Jahren alt. Der Gesuchsteller legt keine Gründe dar, weshalb entsprechende Beschaffungsbemühungen nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten möglich sein sollen. Die Tatsache des Ergehens eines das ordentliche Verfahren rechtskräftig abschliessenden und abschlägig ausfallenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts kann jedenfalls keine Entschuldbarkeit für das Versäumnis begründen (vgl. Revisionsgesuch S. 4, 4. Abschnitt). Dass der Gesuchsteller angeblich erst und ausgerechnet nach Ergehen des Urteils vom 6. Dezember 2021 erfahren habe, dass sich zwei von seinen Fluchthilfen begünstigte Personen in der Schweiz befänden und Asyl erhalten hätten, stellt eine reine und unbewiesen bleibende Behauptung dar, die zudem angesichts der erwähnten zeitlichen Dimensionen auch nicht glaubhaft erscheint. Bezeichnenderweise nennt er die zeitlichen und sachlichen Umstände dieser Kenntnisnahme von der Anwesenheit der zwei Personen in der Schweiz nicht. Ebenso wenig wird erklärt, weshalb er sich nicht bereits im ordentlichen Verfahren um Informationen über das Schicksal, den Aufenthalt und Kontaktmöglichkeiten der von seinen angeblichen Fluchthilfen begünstigten Personen hätte bemühen können, wenn diese ihm als potenzielle Beweismittellieferanten hätten dienen können. Die Kontaktherstellung angeblich nach Ergehen des angefochtenen Urteils bleibt denn auch gänzlich im Dunkeln. Der Gesuchsteller kommt daher auch in diesem Zusammenhang seiner Pflicht zur Darlegung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs nicht nach und die betreffenden Beweismittel gelten somit als verspätet eingereicht (vgl. hierzu auch das am 14. März 2022 ergangene Urteil E-737/2022 E. 3.3). Aus dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4607/2019 vom 16. November 2021 ergibt sich die Kernaussage, dass Gründe, die - wie vorliegend - bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten; entsprechende Revisionsgründe sind vorbehältlich einer schlüssig nachgewiesenen drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung unzulässig, womit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (a.a.O. E. 6.-9.1). Schlüssige Anhaltspunkte für das allfällige Vorliegen offensichtlicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995/9 E. 7) sind dem Revisionsgesuch nach dem bisher Gesagten und unter ergänzendem Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen denn auch keine zu entnehmen. Die Denkbarkeit bloss möglicher völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. Revisionsgesuch S. 4 unten) genügt nicht. 2.5 Nach dem Erwogenen erübrigen sich grundsätzlich Erörterungen zu Beweistauglichkeit und -wert der neuen Beweismittel und zu deren Rechtserheblichkeit. Immerhin ist in diesem Zusammenhang dennoch festzuhalten, dass den vorgelegten und mittels farblicher Markierungen präzisierten Protokollen und Asylentscheidungen der Name des Gesuchstellers als Fluchthelfer nicht entnommen und auch anderweitig ein Konnex zu ihm nicht hergestellt werden kann. Ferner ist ein Potenzial für eine zu revidierende Beurteilung der im angefochtenen Urteil erwogenen Unglaubhaftigkeit der Fluchthilfen auch nicht aus anderen Gründen zu erkennen. Im Übrigen werden - unbesehen der Glaubhaftigkeitsfrage - die weiteren Erkenntnisse des Gerichts betreffend die Asylirrelevanz der Vorbringen im Revisionsgesuch gar nicht thematisiert. 2.6 Der Gesuchsteller ist in allgemeiner Hinsicht schliesslich darauf aufmerksam zu machen, dass ausserordentliche Verfahrensschritte nicht dazu dienen dürfen, blosse apellatorische Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse (z.B. das Geltendmachen von Mängeln und übersetzungsbedingten Missverständnissen in der Anhörung) nachzuholen.

3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Revisionsgesuch (mitsamt den prozessualen Begehren) vorliegend nicht erfüllt sind und dieses als unzulässig zu qualifizieren ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Gemäss dem erwähnten Grundsatzurteil E-4607/2019 (dort E. 11.2-11.3) erfolgt dieser Entscheid vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen. Der am 5. Mai 2022 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Versand: