Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, D._______ (Nordprovinz), suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahre 2006 in einem Heim gearbeitet zu haben, in dem die Bewohner während der Friedensverhandlungen an ihren Wohnort hätten zurückkehren können. Eines Tages seien vier junge Heimbewohner verschwunden und hätten sich vermutlich den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Die Eltern der Verschwundenen hätten bei der Polizei eine Vermisstenanzeige eingereicht und angegeben, dass er, der Beschwerdeführer, für die Obhut der Kinder verantwortlich gewesen sei. In der Folge seien er und eine andere Person von der Polizei beschuldigt worden, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Zudem habe man ihm vorgeworfen, dass er sich nicht rechtzeitig bei der Polizei gemeldet habe. Deswegen habe er 2006 Sri Lanka verlassen und sei nach E._______ gereist, wo er sich bis 2009 aufgehalten habe. Nach dem Krieg sei er 2009 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er am Flughafen befragt worden sei und seine Handynummer habe angeben müssen. In der Folge sei er im Lager F._______ als Verantwortlicher für den Fahrzeugpark des Lagers tätig gewesen. Im Jahre 2009 habe er aus humanitären Beweggründen drei Familienväter ausserhalb des Lagers gebracht. Erst später habe er erfahren, dass es sich hierbei um (ehemalige) Mitglieder der LTTE gehandelt habe. Er habe bis 2012 im Lager gearbeitet. Angehörige der sri-lankischen Armee, welche im Lager als Bauarbeiter tätig gewesen seien, hätten Geld und Hilfsgüter verlangt, was er verweigert habe, weshalb es im Lager zu Unruhen zwischen ihm und den Armeeangehörigen gekommen sei. Seit 2014 habe er als Angestellter für den Gemeinderat in C._______ gearbeitet und dabei 2015 in einem muslimischen Dorf in der Nähe des Flüchtlingslagers frei herumlaufende Kühe einfangen lassen und Bussen verteilt, unter anderem an einen Mann namens G._______, der sich in der Folge geweigert habe, die auferlegten Bussen zu zahlen. In diesem muslimischen Dorf seien damals die LTTE-Mitglieder, die er aus dem Lager gebracht habe, in Linienbusse umgestiegen und nach Hause gefahren. Er vermute nun, dass sich G._______ wegen den auferlegten Bussen womöglich an ihm habe rächen wollenund daher vielleicht den Geheimdienst über seine damals geleistete Hilfe informiert habe. Unmittelbare Probleme mit G._______ habe er nicht gehabt. Am 20. Juni 2015 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) ihn zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie Kenntnis davon hätten, dass er früher heimlich LTTE-Mitglieder aus dem Flüchtlingslager gebracht und freigelassen habe. Sie hätten von ihm den Aufenthaltsort dieser Leute erfahren wollen. Er habe ihnen gesagt, nichts dergleichen getan zu haben. Man habe ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn dazu aufgefordert, sich am nächsten Tag beim CID zu melden. Aus Furcht, festgenommen zu werden, habe er seinen Herkunftsort und ein paar Tage später Sri Lanka verlassen. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von Angehörigen des CID gesucht worden sei. Die Angehörigen des CID hätten seine Ehefrau belästigt. Zudem hätten Unbekannte sein Motorrad beschädigt. In der Schweiz habe er an zwei Märtyrerfeierlichkeiten und zweimal an Demonstrationen in H._______ teilgenommen. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotos ein (u.a. Führerschein, Familienkarte, beglaubigte Geburtsurkunden, verschiedene Arbeitsbestätigungen, Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2015, undatiertes Referenzschreiben des Sekretärs des Gemeinderates I._______, Schreiben der Kirche «J._______» vom 17. Januar 2016, Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015, Fotografien bezüglich Heirat, Ehefrau mit Kind, Arbeit). C. Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde (Beilagen 4 - 8: Foto der polizeilichen Vorladung vom 4. Januar 2016, Foto der Ehefrau mit dem polizeilichen Überbringer der Vorladung vom 4. Januar 2016, Aufforderung des Arbeitgebers [Gemeinde] an den Beschwerdeführer, seine Abwesenheit zu begründen, Kündigung der Gemeinde, Hinweis auf den Prevention of Terrorism Act). Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel beantragt. E. Am 21. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und Fürsprecher Christian Wyss dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung Screenshots der mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein (Beilagen 9 - 19: Schreiben der N._______ vom 16. August 2016, Bestätigung des K._______ vom 27. Februar 2016, Dokumente des Bezirks betreffend Busse an Kuhbesitzer vom 20. Februar 2015, Bussen-Kopie an die Kuhbesitzer, Schreiben der Ehefrau und der Nachbarn, Polizeirapport vom 4. Januar 2016, Arbeitsbestätigung der Gemeinde, Bericht an die L._______ vom 16. Februar 2016, Liste der beteiligten Gemeindeleute an der «Stray-Cattle-Aktion» der Gemeinde) und teilte mit, dass die Nachreichung der Dokumente im Original und mit Übersetzung erfolgen werde. I. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 2. August 2018 wurden die Originale der genannten Dokumente samt Übersetzung eingereicht (Beilagen 20 - 49) und mit Eingabe vom 22. August 2018 erfolgte die Einreichung einer Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 im Original mit Übersetzung (Beilagen 50 und 51). Im Weiteren wurde eine Kostennote eingereicht. J. Mit Eingaben vom 7. November 2018 und 29. Oktober 2020 (Eingang) reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein (Beilagen 53 - 67: Schreiben der Ehefrau vom 5. Oktober 2018 und vom 5. August 2020 und Fotografien im Rahmen polizeilicher Besuche, Kommentare des Beschwerdeführers, Schreiben der «M._______» vom 5. August 2020, alle samt Übersetzung). K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die darin vorgenommenen Ausführungen zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen) Gelegenheit gegeben, bis zum 11. Oktober 2021 zur Frage einer allfälligen Motivsubstitution Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 äusserte sich die Rechtsvertretung zur Frage einer allfälligen Motivsubstitution und ersuchte zur Einreichung von Bestätigungsschreiben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Fluchthilfe um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2021. M. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 weitere Beweismittel ein (mehrere Bestätigungsschreiben in Kopie als Beilagen 68-74). N. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2021 wurden (teils) die Originale der bereits mit Eingabe vom 22. Oktober eingereichten Betätigungsschreiben und deren Übersetzung und im Übrigen eine aktualisierte Kostennote nachgereicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM erachtete sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei von den Behörden vorgeworfen worden, mit den LTTE bezüglich Jugendlicher im Heim eine Vereinbarung getroffen zu haben, als auch diejenigen, während seiner Tätigkeit zwischen 2009 und 2012 im Flüchtlingslager mit Angehörigen der Armee wegen deren Verhalten Probleme gehabt zu haben, mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant.
E. 4.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, dass auch die Vorbringen, im Jahre 2015 aufgrund auferlegter Bussen gegen die Besitzer herumlaufender Kühe von diesen (insbesondere G._______) bedroht worden zu sein (vgl. Schreiben eines Friedensrichters aus B._______. vom 12. Januar 2015 und des Sekretärs des Gemeinderates I._______.), wegen eines fehlenden Verfolgungsgrundes im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien. Es handle sich bei den Drohungen um ein gemeinrechtliches Delikt.
E. 4.3 Zusätzlich hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am 20. Juni 2015 hätten ihn Angehörige der CID aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie angeblich davon wüssten, dass er früher heimlich LTTE- Leute aus dem Flüchtlingslager F._______ gebracht und freigelassen habe. Sie hätten vom ihm wissen wollen, wo diese Leute seien. Er habe erklärt, nichts dergleichen getan zu haben. Er vermute nun, dass G._______ sich an ihm habe rächen wollen und vielleicht den Geheimdienst über seine frühere Hilfstätigkeit im Heim informiert habe. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass sich nach seiner Ausreise Angehörige des CID nach ihm erkundigt hätten, weshalb sie den Wohnort innerhalb des Heimatdorfs gewechselt habe. In der Schweiz habe er, aus Freude an der neuen Meinungsfreiheit, an zwei Märtyrer Feierlichkeiten und zweimal an Demonstrationen in Genf teilgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb das CID den Beschwerdeführer sechs Jahre nachdem er diesen Leuten angeblich aus dem Flüchtlingslager geholfen habe, verfolgen sollte. Zudem sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als langjährigen Staatsangestellten nie irgendetwas im Zusammenhang mit den LTTE zur Last gelegt worden sei. Als Staatsangestellter geniesse der Beschwerdeführer zudem Ansehen und Respekt, wie dies auch aus dem Schreiben des Sekretärs des Gemeinderates I._______ hervorgehe. Zur Stützung der gemachten Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Lager F._______ seien verschiedene Dokumente eingereicht worden. So ein Schreiben der Kirche "J._______" vom 17. Januar 2016, worin in bloss allgemeiner Form festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer einigen Personen geholfen habe, ihr Leben zu retten. Im Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015 werde gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit im Flüchtlingslager junge Tamilen vor Folter bewahrt habe. In diesen Schreiben werde lediglich in allgemeiner Form von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen, weshalb sie als Referenzschreiben von blossem Gefälligkeitscharakter zu werten seien, die an obenstehender Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, die weder durch Beweismittel belegt noch in der einlässlichen Anhörung substantiiert dargelegt worden seien, seien von bloss niederschwelliger Natur. Sie seien, wenn sie überhaupt von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen worden seien, nicht geeignet, als Bedrohung für den sri-lankischen Staat zu erscheinen und damit auch nicht geeignet, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Weitere Risikofaktoren seien aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der einlässlichen Anhörung anscheinend mit seinem eigenen Pass regulär aus Sri Lanka ausgereist sei («Und kurz vor dem Schalter am Flughafen bekam ich meinen Reisepass vom Schlepper. Ich hatte nur kurz Zeit, um meinen Pass anzuschauen. Da habe ich mein Foto gesehen. Der Schlepper stand neben mir. Nach der Passkontrolle musste ich meinen Pass wieder dem Schlepper zurückgeben», vgl. SEM-Protokoll A13 F42). Die übrigen eingereichten Dokumente seien für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da sie sich auf nicht bestrittene Sachverhalte beziehen würden.
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde unter anderem geltend gemacht, dass das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Bestätigungsschreiben in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichnet habe. Die Kernelemente der Verfolgung würden in den Schreiben genannt. Indem das SEM diese Schreiben schlichtweg «unter den Tisch kehre und sich nicht die Mühe nehme, die Situation und Hintergründe bei den Behörden (Gemeindeverwaltung, Friedensrichter) zu überprüfen, verletze sie das rechtliche Gehör, das zur Abnahme und Würdigung tauglicher Beweismittel verpflichte».
E. 5.2 Mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung auf Seite 4, wonach der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2006 und 2012 und der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben sei, werde augenscheinlich, dass das SEM den Sachzusammenhang und die Entstehung der Verfolgung nicht begriffen habe. Der Zusammenhang sei indes einfach: Zwischen 2009 und 2012 habe der Beschwerdeführer einige Tamilen, welche infolge ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE gefährdet gewesen seien, aus dem Lager F._______ gebracht. Dabei habe er diese Leute im benachbarten muslimischen Dorf ausgeladen, was von Anwohnern bemerkt worden sei. Im Jahre 2015 habe es Auseinandersetzungen mit den muslimischen Tierhaltern wegen der Auferlegung von Bussen aufgrund freilaufender Kühe gegeben, welche sich an ihre frühere Beobachtung (Beschwerdeführer als Fluchthelfer) erinnert hätten. In der Folge habe G._______ den Beschwerdeführer beim CID denunziert. Die Fluchthilfe des Beschwerdeführers sei dem CID also erst durch diese Denunziation bekannt geworden. Die Begründung der Vorinstanz fusse insgesamt auf einer falschen Wahrnehmung des Sachverhalts. Dies sei durch die Beschwerdeinstanz zu korrigieren. Er habe damit rechnen müssen, bei der zweiten Befragung durch das CID gefoltert zu werden, auch wenn seine betreffenden Handlungen zugegebenermassen bereits mehrere Jahre zurückgelegen seien. Daran ändere auch die Annahme des SEM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise mit dem eigenen Pass habe ausreisen können, nichts. Wenn der CID mit Untersuchungen begänne, würden die Betroffenen nicht sofort auf die Stopp-Lists am Flughafen aufgenommen, sondern erst bei einem Verdacht auf Fluchtvorbereitungen. Der Beschwerdeführer habe «die heraufziehende Gefahr» einfach bloss rasch genug erkannt.
E. 5.3 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten (unter G-I und H-N einzeln aufgeführten) Dokumenten und Fotografien hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, dass die Vorladung vom 4. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 bei der Polizei zu melden habe, seiner Ehefrau polizeilich überbracht worden sei, was auf der eingereichten Fotografie zu erkennen sei. Im Schreiben der N._______ vom 16. August 2016 werde bestätigt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen wiederholten Besuchen des CID beschwert habe. In seinem Schreiben vom 27. Februar 2016 bestätige der Dorfbeamte, dass Polizeibeamte nach dem Beschwerdeführer suchen würden und auch in sein Büro gekommen seien, um Informationen über ihn zu sammeln. In einem von der Ehefrau verfassten Dokument bestätigten Nachbarn unterschriftlich die Besuche und Bedrohungen von Unbekannten. Beim Polizeirapport vom 4. Januar 2016 handle es sich genau genommen um ein Mitteilungsformular, worin der Verdacht geäussert werde, dass der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen habe. Im Weiteren werde darin festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim CID gemeldet habe, weshalb er am 6. Januar 2016 dem CID vorzuführen sei. Die Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 sei erlassen worden, nachdem die polizeiliche Vorladung von 2016 nicht befolgt worden sei. Im Fall des Nichterscheinens werde Verhaftung angedroht. Im Schreiben vom 5. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer berichte die Ehefrau von sexueller Belästigung durch die Polizei, sie denke an Selbstmord. Im Schreiben der «M._______» vom 5. August 2020 bestätige die Präsidentin, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu kennen. Diese erhalte immer wiederkehrende behördliche Besuche und werde dabei belästigt. Mit Eingaben vom 22. und vom 27. Oktober 2021 wurden weitere Bestätigungsschreiben als Beilagen 68 -74 eingereicht (Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten O._______ und ehemaliger Mitarbeiter des Beschwerdeführers P._______ und Q._______ im Lager F._______ [vgl. Beilage 68 - 72] und ehemals dort Internierter R._______, S._______ und T._______ [Beilagen 72 - 74]). In diesen Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort tätig gewesen und wegen Fluchthilfe von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei.
E. 6.1 Die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Bestätigungsschreiben zu Unrecht als blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichnet und damit nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, erweist sich als unzutreffend. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass im Schreiben der Kirche "J._______" vom 17. Januar 2016 in allgemeiner Form festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer einigen Personen geholfen habe, ihr Leben zu retten, weswegen er angeblich von Interesse für die sri-lankischen Behörden sei. Im Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015 werde gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit im Flüchtlingslager junge Tamilen vor Folter bewahrt habe, weshalb er von Unbekannten bedroht worden sei. Damit hat das SEM den Inhalt der eingereichten Schreiben richtig und vollständig festgestellt. Es hat im Weiteren zutreffend festgehalten, dass in diesen Schreiben nur in allgemeiner Form von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen werde. Der Schluss des SEM, dass es sich aufgrund des allgemein gehaltenen Inhalts lediglich um Referenzschreiben von blossem Gefälligkeitscharakter handle, erscheint nachvollziehbar. Zumindest ist die Beweiskraft dieser Dokumente aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt - unabhängig von der Frage der Authentizität - als gering einzustufen. Somit hat das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel eingereichten Dokumente berücksichtigt und hinreichend gewürdigt, womit sich der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe das rechtliche Gehör, das zur Abnahme und Würdigung tauglicher Beweismittel verpflichte, verletzt, als offensichtlich unzutreffend erweist.
E. 6.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass das SEM mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung auf Seite 4, wonach der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2006 und 2012 und der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben sei, «den Sachzusammenhang nicht erkannt habe». Vielmehr sei die Fluchthilfe des Beschwerdeführers im Jahre 2012 dem CID erst durch die Denunziation von G._______ im Jahre 2015 bekannt geworden, weshalb nicht von einem fehlenden Kausalzusammenhang gesprochen werden könne. Indessen ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die Rechtsvertretung die entsprechenden Feststellungen des SEM unrichtig und unvollständig wiedergibt. Das SEM erachtete nämlich sowohl den Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2006 (Vorwurf der Behörden, mit den LTTE bezüglich Jugendlicher im Heim eine Vereinbarung getroffen zu haben) als auch diejenigen, während seiner Tätigkeit zwischen 2009 und 2012 im Flüchtlingslager mit Angehörigen der Armee wegen deren Verhalten Probleme gehabt zu haben (und nicht «die Fluchthilfe» des Beschwerdeführers) mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant. Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz aus den vom SEM genannten Gründen erweist sich denn auch als zutreffend. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen im Jahre 2015 aufgrund angeblich auferlegter Bussen gegen die Besitzer herumlaufender Kühe, die vom SEM als gemeinrechtliches Delikt eingestuft und damit als nicht asylrelevant erachtet wurden.
E. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner zentralen Vorbringen begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben muss.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwischen 2009 und 2012 einige tamilische Familienväter, welche infolge ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE gefährdet gewesen seien - was er indes damals nicht gewusst habe - aus dem Lager F._______ gebracht zu haben. Etliche Jahre später, am 20. Juni 2015 hätten ihn Angehörige des CID zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie Kenntnis davon hätten, dass er früher LTTE-Mitglieder aus dem Flüchtlingslager gebracht und freigelassen habe. Er vermute, dass ihn G._______ wegen auferlegten Bussen denunziert habe. Sie hätten von ihm den Aufenthaltsort dieser Leute erfahren wollen. Er habe ihnen gesagt, nichts dergleichen getan zu haben. Man habe ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn dazu aufgefordert, sich am nächsten Tag beim CID zu melden. Aus Furcht, festgenommen zu werden, habe er seinen Herkunftsort und ein paar Tage später Sri Lanka verlassen. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von Angehörigen des CID mehrmals gesucht worden sei. Zum Nachweis seiner Vorbringen wurden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Polizeirapport vom 4. Januar 2016, Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017, verschiedene Bestätigungsschreiben, Fotografien). Auf Beschwerdeebene wurde festgehalten, dass die Vorladung vom 4. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 bei der Polizei zu melden habe, seiner Ehefrau polizeilich überbracht worden sei. Die Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 sei erlassen worden, nachdem die polizeiliche Vorladung von 2016 nicht befolgt worden sei.
E. 6.3.2 Es ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestehen. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer gehandelt haben sollte, als er angeblich drei Personen aus dem Lager gebracht habe. Aus seinen auffallend wenig substanziierten Angaben geht hervor, dass er die Betroffenen anscheinend kaum gekannt und eigentlich keine weitergehende Kenntnis von ihnen gehabt hat (vgl. A13 F 67). Weshalb er sich freiwillig einem hohen Risiko, welche mit solchen Handlungen verbunden wären, ausgesetzt haben will, ist nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich denn auch in der allgemeinen Behauptung, einfach aus «humanitären» Gründen gehandelt zu haben (vgl. A13 F53, F67). Bei den drei Männern habe es sich um Familienväter gehandelt, weshalb er gedacht hätte, «es wäre besser wegen den Ehefrauen und Kindern» (vgl. A13 F53). Dieser Begründungsversuch stellt indes einen argumentativen Allgemeinplatz dar, der - angesichts des hohen Risikos einer Entdeckung und der massiven möglichen Konsequenzen für ihn selbst - offensichtlich keine nachvollziehbare Begründung für ein solches Handeln sein kann. Auch ist nicht erklärlich, wie er im Jahr 2021 erfahren haben soll, wo sich diese Männer heute aufhalten (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2021) und wie er angebliche Betätigungsschreiben von ihnen einreichen konnte (vgl. Eingabe vom 22. Oktober 2021). Weiter weisen die Darstellungen, wie die entsprechenden Handlungen angeblich vorgenommen worden sein sollen, eine auffallende Substanzlosigkeit und klare Widersprüche auf. Trotz eines hohen Entdeckungsrisikos und trotz drastischer möglichen Folgen, die sein Handeln für ihn hätte zeitigen können, will der Beschwerdeführer auch keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen haben. Beim Einsteigen in das Fahrzeug im Lager sei es schliesslich ohnehin dunkel gewesen. Und beim Aussteigen habe man nur «aufpassen» müssen. Sie hätten die Dorfbewohner daher «mit Hilfsgüter bestochen» (vgl. A12 F79). Die beschriebene Vorgehensweise ist indes in keiner Weise mit einer realen Situation einer Gefangenenbefreiung zu vergleichen. Wenn Personen, die in einem Lager arbeiten, heimlich Menschen befreien, so zeichnen sich solche Handlungen gemeinhin durch ein hohen Grad an Planung aus und werden von zahlreichen Vorsichtsmassnahmen begleitet. Nichts hiervon liegt in casu vor. Die vom Beschwerdeführer beschriebene geradezu sorglose Vorgehensweise erscheint daher angesehen des hohen Risikos kaum lebensnah. Dies besonders auch, da er nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal je einen Mann auf diese Weise aus dem Lager gebracht haben will. Auch sein Erklärungsversuch, er habe die «Dorfbewohner mit Hilfsgüter» bestochen wirkt unbeholfen. Heimliche Aktionen zeichnen sich gemeinhin dadurch aus, dass diese verdeckt vorgenommen werden und unnötige Risiken eines Entdecktwerdens vermieden werden. Dass der Beschwerdeführer also mittels «Bestechung durch Hilfsgüter» quasi ein ganzes Dorf über seine Machenschaften in Kenntnis gesetzt haben und damit auch das Risiko eines Bekanntwerdens seines heimatlichen Tuns selber erhöht haben will, erscheint kaum lebensnah. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche aufweisen. So führt der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass er die drei Männer nicht einfach im Dunkeln habe aus dem Auto aussteigen lassen können, sondern diese ganz bewusst im benachbarten Dorf abgesetzt habe. Die drei «Ex-LTTE-Mitglieder seien ja schliesslich aus der Vanni-Region und wären daher ortsunkundig» (vgl. A13 F80). Diese Darstellung steht in offenem Widerspruch zu seiner kurz zuvor zu Protokoll gegebenen Aussage, dass er damals gar nicht gewusst habe, dass die drei Männer vormalige LTTE-Mitglieder gewesen seien (vgl. A13 F53). Weiter erschiene es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sorglosen Vorgehensweise in der Folge keinerlei Probleme bekommen und hiernach noch jahrelang bis 2014 unbehelligt in diesem Lager seinen Dienst verrichtet beziehungsweise danach unbehelligt als Beamter gearbeitet haben sollte. Dies erscheint angesichts der zu erwartenden behördlichen Nachforschungen wenig glaubhaft. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhand auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe denn auch ganz offen seinen Arbeitskollegen und anderen Personen freimütig von seinen Handlungen erzählt (vgl. A13 F123). Weiter kommt hinzu, dass auch die Gründe, die sodann erst sechs Jahren später zu einer Behelligung durch den CID geführt haben sollen, als stark konstruiert erscheinen. Insbesondere erscheint wenig lebensnah, dass G._______, obwohl dieser schon länger Kenntnis von den Handlungen des Beschwerdeführers gehabt haben soll, sich erst aufgrund einer reinen Banalität in Zusammenhang mit der Auferlegung einer Busse wegen «freilaufender Kühe» nach Jahren an die CID gewandt haben sollte. Auch die vom Beschwerdeführer hierzu geschilderte Behelligung durch den CID erscheint wenig lebensnah. So sei der CID einfach bei ihm vorbeigekommen und habe ihn mit dem Vorhalt konfrontiert, ihnen sei bekannt, dass er vor etlichen Jahren heimlich Männer aus dem Lager verbracht habe. Aus Schock habe er keinerlei Antworten geben können und habe dies einfach abgestritten. Damit habe sich der CID begnügt und ihn bloss gebeten, am kommenden Tag bei ihnen vorbeizukommen (vgl. A13 F87-89). Eine solche Vorgehensweise erscheint realitätsfremd. Sofern die Behörde tatsächlich von einer für sie bedeutsamen Befreiung von Personen aus einem Lager Kenntnis erhielten, wäre vielmehr anzunehmen, dass sie diesem Verdacht gezielt nachgehen, umgehende Verhaftungen vornehmen und vertieft Befragungen durchführen würden. Auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, die Beamten hätten ihn damals vermutlich einfach nicht gleich verhaftet, weil er «in seinem Lebensmittelladen» gewesen sei (vgl. A13 F115) beziehungsweise weil «seine Ehefrau und die Schwiegereltern» anwesend gewesen seien (vgl. A13 F112), sind unbehelflich. Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers erwecken kaum den Eindruck eines erlebten Ereignisses. So vermochte er die angebliche Behelligung durch den CID kaum substanziiert zu beschreiben. Hierbei konnte er beispielsweise nicht einmal ausführen, wie viele Personen tatsächlich vor Ort gewesen sein sollen. Es sei halt bereits 20:30 Uhr gewesen und «in der Abenddämmerung» habe er die anderen nicht gesehen. Es «könnte sein, dass es viele Leute» gewesen seien (vgl. A13 F91). Auch die Umstände seiner Ausreise lassen sich letztlich nur wenig mit der Furcht vor Verfolgung in Einklang bringen. So bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 20. Juni 2015 vom CID im Laden aufgesucht worden sei und sodann fünf Tage später mit seinem eigenen Pass am 25. Juni 2015 ausgereist sei. Bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung wäre kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selber dem hohen Risiko ausgesetzt hätte, erst Tage später und auch noch mit seinem eigenen Reisepass auszureisen (vgl. bestätigend in Eingabe vom 19. Juni 2018, Seite 7). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nach mehreren Tagen seit dem behördlichen Besuch im Laden unbehelligt ausreisen konnte, stellt angesichts der strengen, engmaschigen Kontrollen im Flughafen von Colombo ein klares Indiz für ein fehlendes Verfolgungsinteresse dar. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach verdächtige Personen nicht sofort, sondern erst bei einem Verdacht auf Fluchtvorbereitungen in die Stopp-Lists am Flughafen aufgenommen würden, ist realitätsfremd und vermag nicht zu überzeugen. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeblichen Behelligung durch den CID im Juni 2015 stehenden direkten und indirekten Umstände nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Polizeirapports vom 4. Januar 2016, bei dem es sich genau genommen um ein Mitteilungsformular («Message Form») handelt, als gering einzustufen. Darin wird der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen habe, und im Weiteren festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim CID gemeldet habe, weshalb er am 6. Januar 2016 dem CID vorzuführen sei. Wie bereits obenstehend ausgeführt, bestehen keine plausiblen Gründe dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden erst nach mehreren Jahren von der angeblichen, riskanten Fluchthilfe des Beschwerdeführers ehemaliger LTTE-Angehöriger aus dem Lager erfahren haben sollten. Daher erscheint auch die Richtigkeit des Inhalts des genannten polizeilichen Dokumentes (die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) vom 4. Januar 2016 als äusserst fraglich. Hinzu kommt, dass dieses Dokument nach Angaben der Rechtsvertretung seiner Ehefrau im Original polizeilich überbracht worden sei (vgl. Fotografie und Beweismittel 48), was aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein behördeninternes Mitteilungsformular handelt, das nur als Kopie der betreffenden Person ausgehändigt wird, nicht nachvollziehbar erscheint und die genannten Zweifel bestärkt. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Jahre 2017 nicht bereits zu Protokoll gab, dass seine Ehefrau ein derartiges Dokument erhalten hatte, hat sie doch von der Übergabe durch die Polizei ein Foto ausgefertigt und müsste sie ihm diesen einschneidenden Moment mitgeteilt haben. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass in Abwesenheit der Ehefrau und er Kinder Geheimdienstleute bei ihm zuhause sein Motorrad beschädigt haben sollen (A13 F109). Von weiteren Vorfällen seit seiner Ausreise bis zur Anhörung am 2. Mai 2017 berichtet er nicht, obschon er am selben Tag noch Kontakt mit seiner Ehefrau hatte (F14). Bei dieser klaren Sachlage erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur allgemeinen Fälschungssicherheit solcher im Original eingereichter Dokumente sri lankischer Ermittlungsbehörden. Bei der Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017, welche nach Angaben auf Beschwerdeebene aufgrund der Nichtbefolgung der polizeilichen Vorladung von 2016 erlassen worden sei, handelt es sich um ein ergänztes Blankoformular in Kopie, weshalb deren Beweiskraft bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist. Ohnehin bezieht sich dieses Dokument auf Vorbringen, welche als nicht glaubhaft erachtet wurden. Neben den unter G-I einzeln aufgeführten Beweismitteln hat die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 22. und vom 27. Oktober 2021 weitere Bestätigungsschreiben als Beilagen 68 -74 eingereicht. Es handelt sich um Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten A.V. und ehemaliger Mitarbeiter des Beschwerdeführers P._______ und Q._______ im Lager F._______ (vgl. Beilage 68 - 72) und ehemals dort Internierter R._______, S._______ und T._______ (Beilagen 72 - 74). In diesen Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort tätig gewesen und wegen Fluchthilfe von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Die Beweiskraft solcher Bestätigungsschreiben, in denen lediglich in allgemeiner Form die geltend gemachten Vorbringen wiedergegeben werden, ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, gering. Auch die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (weitere Bestätigungsschreiben, Fotografien) vermögen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Die im Weiteren behaupteten Belästigungen der Ehefrau, die zum einen wenig realitätsnah erscheinen und zum anderen durch die blosse Einreichung von Fotografien (bei denen weder die Identität der abgebildeten Personen noch der Zusammenhang, in dem sie gemacht wurden, feststeht) und Schreiben auch nicht hinreichend belegt sind, wären unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers weniger Ausdruck eines behördlichen Interesses am Beschwerdeführer als eher von behördlicher Willkür, gegen welche die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer Anzeige bei einer übergeordneten Behörde vorgehen könnte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Motivsubstitution machte die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2021 geltend, dass «neu gehegte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Ausweitung des Streitgegenstands gleichkommen würden». Dies würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz implizieren, da die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Befragung «leichter und authentischer als im schriftlichen Verfahren beurteilt werden könne». Daher werde die Rückweisung aus diesem Grund als Subeventualbegehren beantragt. Hinsichtlich der Argumentation in der Zwischenverfügung vom 24. September 2021, wonach nicht klar sei, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer bei seiner Fluchthilfe gehandelt habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufgrund des abrupten Fragestils des Befragers seine Beweggründe vorerst nicht vertieft habe erläutern können. Erst im Verlaufe der Anhörung habe er schildern können, aus Mitmenschlichkeit und in Erinnerung an seinen Vater, der unter dem Regime stark gelitten habe, geholfen zu haben. Bezüglich des Vorwurfs, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien oberflächlich ausgefallen, sei darauf hinzuweisen, dass auch nicht entsprechend detailliert gefragt worden sei. Mit dieser Argumentation vermag die Rechtsvertretung die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, sowohl seine Beweggründe zur Fluchthilfe als auch die damit verbundenen Vorbringen (detailliert) zu schildern, und entgegen der Behauptung in der Stellungnahme auch entsprechende Nachfragen seitens der befragenden Person nicht unterblieben. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine vorgenommene Motivsubstitution im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine «Ausweitung des Streitgegenstands» darstellt, wie in der Beschwerde behauptet. Die Beschwerdeinstanz ist zwar an den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand gebunden. Innerhalb dieses Rahmens beurteilt sie indes die Rechtslage nach freiem richterlichem Ermessen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung mittels anderer rechtlicher Argumentation zu bestätigen. Sie ist also nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, ist indessen dazu verpflichtet, zu einer Argumentation, mit der die beschwerdeführende Partei nicht rechnen konnte, das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt ist.
E. 6.3.3 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung wurde im Ergebnis zu Recht verneint.
E. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sowie der langjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Vorbestehende Risikofaktoren können - alleine oder in Kombination miteinander - unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen. War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Verbund mit durch oder seit der Ausreise geschaffenen Risikofaktoren wie der Landesabwesenheit und gegebenenfalls exilpolitischer Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter, mithin ernsthaften Nachteilen hat. Vor dem Hintergrund, dass klare Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen und der Beschwerdeführer ohnehin kein erkennbares politisches Profil aufweist, ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer einen Eintrag in der sogenannten «Stop-List» aufweisen sollte und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, die weder durch Beweismittel belegt noch substantiiert dargelegt wurden, sind, wenn überhaupt, von niederschwelliger Natur und es ist nicht davon auszugehen, dass diese von den Behörden überhaupt wahrgenommen worden sind. Ausser der tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen langjährigen Landesabwesenheit, bestehen keine weiteren Risikofaktoren.
E. 6.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chmal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
E. 6.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleiben ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 7 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise mehrheitlich gelebt habe, und verfüge dort mit seiner Ehefrau, seinen Schwestern und seiner Mutter über ein familiäres Beziehungsnetz. Er besitze ein eigenes Haus, habe eine vergleichsweise sehr gute Schuldbildung (A-Level) und verfüge über jahrelange Arbeitserfahrung. Dies seien gute Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in den Heimatstaat. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werde. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. An dieser Einschätzung ändert die überzeichnete, spekulative Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen der ihm feindlich gesinnten muslimischen Nachbarn mit seiner Familie in eine andere Stadt ziehen müsste, wo er vom CID erneut dem Kreis der Unterstützer der LTTE zugeordnet würde, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse, nichts zu ändern.
E. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Herr Fürsprecher Christian Wyss dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. In der Kostennote vom 27. Oktober 2021 wird ein zeitlicher Aufwand für das Verfassen der Beschwerde und weiteren Eingaben von 16 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Auch der unter «Auslagen» aufgeführte zeitliche Aufwand für die Übersetzung der eingereichten Dokumente von insgesamt 11,5 Stunden à 80.- ist als angemessen zu erachten. Von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgehend, ergibt dies ein Honorar von 3'200. Hinzu kommen gemäss Kostennote Auslagen von 1'010.70 und eine Mehrwertssteuer von 253.40 (7,7%), womit dem Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt Fr. 4'465.- aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'465.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3569/2018 d Urteil vom 6. Dezember 2021 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, Keltenstrasse 102, Postfach 793, 3018 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankische Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, C._______, D._______ (Nordprovinz), suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015 und der Anhörung vom 2. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, im Jahre 2006 in einem Heim gearbeitet zu haben, in dem die Bewohner während der Friedensverhandlungen an ihren Wohnort hätten zurückkehren können. Eines Tages seien vier junge Heimbewohner verschwunden und hätten sich vermutlich den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen. Die Eltern der Verschwundenen hätten bei der Polizei eine Vermisstenanzeige eingereicht und angegeben, dass er, der Beschwerdeführer, für die Obhut der Kinder verantwortlich gewesen sei. In der Folge seien er und eine andere Person von der Polizei beschuldigt worden, mit den LTTE zusammengearbeitet zu haben. Zudem habe man ihm vorgeworfen, dass er sich nicht rechtzeitig bei der Polizei gemeldet habe. Deswegen habe er 2006 Sri Lanka verlassen und sei nach E._______ gereist, wo er sich bis 2009 aufgehalten habe. Nach dem Krieg sei er 2009 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei er am Flughafen befragt worden sei und seine Handynummer habe angeben müssen. In der Folge sei er im Lager F._______ als Verantwortlicher für den Fahrzeugpark des Lagers tätig gewesen. Im Jahre 2009 habe er aus humanitären Beweggründen drei Familienväter ausserhalb des Lagers gebracht. Erst später habe er erfahren, dass es sich hierbei um (ehemalige) Mitglieder der LTTE gehandelt habe. Er habe bis 2012 im Lager gearbeitet. Angehörige der sri-lankischen Armee, welche im Lager als Bauarbeiter tätig gewesen seien, hätten Geld und Hilfsgüter verlangt, was er verweigert habe, weshalb es im Lager zu Unruhen zwischen ihm und den Armeeangehörigen gekommen sei. Seit 2014 habe er als Angestellter für den Gemeinderat in C._______ gearbeitet und dabei 2015 in einem muslimischen Dorf in der Nähe des Flüchtlingslagers frei herumlaufende Kühe einfangen lassen und Bussen verteilt, unter anderem an einen Mann namens G._______, der sich in der Folge geweigert habe, die auferlegten Bussen zu zahlen. In diesem muslimischen Dorf seien damals die LTTE-Mitglieder, die er aus dem Lager gebracht habe, in Linienbusse umgestiegen und nach Hause gefahren. Er vermute nun, dass sich G._______ wegen den auferlegten Bussen womöglich an ihm habe rächen wollenund daher vielleicht den Geheimdienst über seine damals geleistete Hilfe informiert habe. Unmittelbare Probleme mit G._______ habe er nicht gehabt. Am 20. Juni 2015 hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) ihn zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie Kenntnis davon hätten, dass er früher heimlich LTTE-Mitglieder aus dem Flüchtlingslager gebracht und freigelassen habe. Sie hätten von ihm den Aufenthaltsort dieser Leute erfahren wollen. Er habe ihnen gesagt, nichts dergleichen getan zu haben. Man habe ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn dazu aufgefordert, sich am nächsten Tag beim CID zu melden. Aus Furcht, festgenommen zu werden, habe er seinen Herkunftsort und ein paar Tage später Sri Lanka verlassen. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von Angehörigen des CID gesucht worden sei. Die Angehörigen des CID hätten seine Ehefrau belästigt. Zudem hätten Unbekannte sein Motorrad beschädigt. In der Schweiz habe er an zwei Märtyrerfeierlichkeiten und zweimal an Demonstrationen in H._______ teilgenommen. Zum Nachweis der Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Fotos ein (u.a. Führerschein, Familienkarte, beglaubigte Geburtsurkunden, verschiedene Arbeitsbestätigungen, Gehaltsabrechnung vom 25. Juni 2015, undatiertes Referenzschreiben des Sekretärs des Gemeinderates I._______, Schreiben der Kirche «J._______» vom 17. Januar 2016, Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015, Fotografien bezüglich Heirat, Ehefrau mit Kind, Arbeit). C. Mit Entscheid vom 22. Mai 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer unter Beilage diverser Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde (Beilagen 4 - 8: Foto der polizeilichen Vorladung vom 4. Januar 2016, Foto der Ehefrau mit dem polizeilichen Überbringer der Vorladung vom 4. Januar 2016, Aufforderung des Arbeitgebers [Gemeinde] an den Beschwerdeführer, seine Abwesenheit zu begründen, Kündigung der Gemeinde, Hinweis auf den Prevention of Terrorism Act). Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie die Einräumung einer Nachfrist von 30 Tagen zur Nachreichung weiterer Beweismittel beantragt. E. Am 21. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung einen Bedürftigkeitsnachweis ein. G. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juli 2018 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und Fürsprecher Christian Wyss dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. H. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 reichte die Rechtsvertretung Screenshots der mit der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel ein (Beilagen 9 - 19: Schreiben der N._______ vom 16. August 2016, Bestätigung des K._______ vom 27. Februar 2016, Dokumente des Bezirks betreffend Busse an Kuhbesitzer vom 20. Februar 2015, Bussen-Kopie an die Kuhbesitzer, Schreiben der Ehefrau und der Nachbarn, Polizeirapport vom 4. Januar 2016, Arbeitsbestätigung der Gemeinde, Bericht an die L._______ vom 16. Februar 2016, Liste der beteiligten Gemeindeleute an der «Stray-Cattle-Aktion» der Gemeinde) und teilte mit, dass die Nachreichung der Dokumente im Original und mit Übersetzung erfolgen werde. I. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 2. August 2018 wurden die Originale der genannten Dokumente samt Übersetzung eingereicht (Beilagen 20 - 49) und mit Eingabe vom 22. August 2018 erfolgte die Einreichung einer Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 im Original mit Übersetzung (Beilagen 50 und 51). Im Weiteren wurde eine Kostennote eingereicht. J. Mit Eingaben vom 7. November 2018 und 29. Oktober 2020 (Eingang) reichte die Rechtsvertretung weitere Beweismittel ein (Beilagen 53 - 67: Schreiben der Ehefrau vom 5. Oktober 2018 und vom 5. August 2020 und Fotografien im Rahmen polizeilicher Besuche, Kommentare des Beschwerdeführers, Schreiben der «M._______» vom 5. August 2020, alle samt Übersetzung). K. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer (unter Hinweis auf die darin vorgenommenen Ausführungen zu einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen) Gelegenheit gegeben, bis zum 11. Oktober 2021 zur Frage einer allfälligen Motivsubstitution Stellung zu nehmen. L. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 äusserte sich die Rechtsvertretung zur Frage einer allfälligen Motivsubstitution und ersuchte zur Einreichung von Bestätigungsschreiben im Zusammenhang mit der geltend gemachten Fluchthilfe um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Oktober 2021. M. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 weitere Beweismittel ein (mehrere Bestätigungsschreiben in Kopie als Beilagen 68-74). N. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2021 wurden (teils) die Originale der bereits mit Eingabe vom 22. Oktober eingereichten Betätigungsschreiben und deren Übersetzung und im Übrigen eine aktualisierte Kostennote nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei von den Behörden vorgeworfen worden, mit den LTTE bezüglich Jugendlicher im Heim eine Vereinbarung getroffen zu haben, als auch diejenigen, während seiner Tätigkeit zwischen 2009 und 2012 im Flüchtlingslager mit Angehörigen der Armee wegen deren Verhalten Probleme gehabt zu haben, mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant. 4.2 Im Weiteren stellte das SEM fest, dass auch die Vorbringen, im Jahre 2015 aufgrund auferlegter Bussen gegen die Besitzer herumlaufender Kühe von diesen (insbesondere G._______) bedroht worden zu sein (vgl. Schreiben eines Friedensrichters aus B._______. vom 12. Januar 2015 und des Sekretärs des Gemeinderates I._______.), wegen eines fehlenden Verfolgungsgrundes im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant seien. Es handle sich bei den Drohungen um ein gemeinrechtliches Delikt. 4.3 Zusätzlich hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am 20. Juni 2015 hätten ihn Angehörige der CID aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie angeblich davon wüssten, dass er früher heimlich LTTE- Leute aus dem Flüchtlingslager F._______ gebracht und freigelassen habe. Sie hätten vom ihm wissen wollen, wo diese Leute seien. Er habe erklärt, nichts dergleichen getan zu haben. Er vermute nun, dass G._______ sich an ihm habe rächen wollen und vielleicht den Geheimdienst über seine frühere Hilfstätigkeit im Heim informiert habe. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass sich nach seiner Ausreise Angehörige des CID nach ihm erkundigt hätten, weshalb sie den Wohnort innerhalb des Heimatdorfs gewechselt habe. In der Schweiz habe er, aus Freude an der neuen Meinungsfreiheit, an zwei Märtyrer Feierlichkeiten und zweimal an Demonstrationen in Genf teilgenommen. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb das CID den Beschwerdeführer sechs Jahre nachdem er diesen Leuten angeblich aus dem Flüchtlingslager geholfen habe, verfolgen sollte. Zudem sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer als langjährigen Staatsangestellten nie irgendetwas im Zusammenhang mit den LTTE zur Last gelegt worden sei. Als Staatsangestellter geniesse der Beschwerdeführer zudem Ansehen und Respekt, wie dies auch aus dem Schreiben des Sekretärs des Gemeinderates I._______ hervorgehe. Zur Stützung der gemachten Bedrohungslage im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Lager F._______ seien verschiedene Dokumente eingereicht worden. So ein Schreiben der Kirche "J._______" vom 17. Januar 2016, worin in bloss allgemeiner Form festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer einigen Personen geholfen habe, ihr Leben zu retten. Im Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015 werde gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit im Flüchtlingslager junge Tamilen vor Folter bewahrt habe. In diesen Schreiben werde lediglich in allgemeiner Form von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen, weshalb sie als Referenzschreiben von blossem Gefälligkeitscharakter zu werten seien, die an obenstehender Würdigung nichts zu ändern vermöchten. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, die weder durch Beweismittel belegt noch in der einlässlichen Anhörung substantiiert dargelegt worden seien, seien von bloss niederschwelliger Natur. Sie seien, wenn sie überhaupt von den sri-lankischen Behörden wahrgenommen worden seien, nicht geeignet, als Bedrohung für den sri-lankischen Staat zu erscheinen und damit auch nicht geeignet, eine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Weitere Risikofaktoren seien aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der einlässlichen Anhörung anscheinend mit seinem eigenen Pass regulär aus Sri Lanka ausgereist sei («Und kurz vor dem Schalter am Flughafen bekam ich meinen Reisepass vom Schlepper. Ich hatte nur kurz Zeit, um meinen Pass anzuschauen. Da habe ich mein Foto gesehen. Der Schlepper stand neben mir. Nach der Passkontrolle musste ich meinen Pass wieder dem Schlepper zurückgeben», vgl. SEM-Protokoll A13 F42). Die übrigen eingereichten Dokumente seien für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant, da sie sich auf nicht bestrittene Sachverhalte beziehen würden. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene wurde unter anderem geltend gemacht, dass das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Bestätigungsschreiben in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht als blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichnet habe. Die Kernelemente der Verfolgung würden in den Schreiben genannt. Indem das SEM diese Schreiben schlichtweg «unter den Tisch kehre und sich nicht die Mühe nehme, die Situation und Hintergründe bei den Behörden (Gemeindeverwaltung, Friedensrichter) zu überprüfen, verletze sie das rechtliche Gehör, das zur Abnahme und Würdigung tauglicher Beweismittel verpflichte». 5.2 Mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung auf Seite 4, wonach der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2006 und 2012 und der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben sei, werde augenscheinlich, dass das SEM den Sachzusammenhang und die Entstehung der Verfolgung nicht begriffen habe. Der Zusammenhang sei indes einfach: Zwischen 2009 und 2012 habe der Beschwerdeführer einige Tamilen, welche infolge ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE gefährdet gewesen seien, aus dem Lager F._______ gebracht. Dabei habe er diese Leute im benachbarten muslimischen Dorf ausgeladen, was von Anwohnern bemerkt worden sei. Im Jahre 2015 habe es Auseinandersetzungen mit den muslimischen Tierhaltern wegen der Auferlegung von Bussen aufgrund freilaufender Kühe gegeben, welche sich an ihre frühere Beobachtung (Beschwerdeführer als Fluchthelfer) erinnert hätten. In der Folge habe G._______ den Beschwerdeführer beim CID denunziert. Die Fluchthilfe des Beschwerdeführers sei dem CID also erst durch diese Denunziation bekannt geworden. Die Begründung der Vorinstanz fusse insgesamt auf einer falschen Wahrnehmung des Sachverhalts. Dies sei durch die Beschwerdeinstanz zu korrigieren. Er habe damit rechnen müssen, bei der zweiten Befragung durch das CID gefoltert zu werden, auch wenn seine betreffenden Handlungen zugegebenermassen bereits mehrere Jahre zurückgelegen seien. Daran ändere auch die Annahme des SEM, wonach der Beschwerdeführer möglicherweise mit dem eigenen Pass habe ausreisen können, nichts. Wenn der CID mit Untersuchungen begänne, würden die Betroffenen nicht sofort auf die Stopp-Lists am Flughafen aufgenommen, sondern erst bei einem Verdacht auf Fluchtvorbereitungen. Der Beschwerdeführer habe «die heraufziehende Gefahr» einfach bloss rasch genug erkannt. 5.3 Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten (unter G-I und H-N einzeln aufgeführten) Dokumenten und Fotografien hielt die Rechtsvertretung unter anderem fest, dass die Vorladung vom 4. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 bei der Polizei zu melden habe, seiner Ehefrau polizeilich überbracht worden sei, was auf der eingereichten Fotografie zu erkennen sei. Im Schreiben der N._______ vom 16. August 2016 werde bestätigt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen wiederholten Besuchen des CID beschwert habe. In seinem Schreiben vom 27. Februar 2016 bestätige der Dorfbeamte, dass Polizeibeamte nach dem Beschwerdeführer suchen würden und auch in sein Büro gekommen seien, um Informationen über ihn zu sammeln. In einem von der Ehefrau verfassten Dokument bestätigten Nachbarn unterschriftlich die Besuche und Bedrohungen von Unbekannten. Beim Polizeirapport vom 4. Januar 2016 handle es sich genau genommen um ein Mitteilungsformular, worin der Verdacht geäussert werde, dass der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen habe. Im Weiteren werde darin festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim CID gemeldet habe, weshalb er am 6. Januar 2016 dem CID vorzuführen sei. Die Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 sei erlassen worden, nachdem die polizeiliche Vorladung von 2016 nicht befolgt worden sei. Im Fall des Nichterscheinens werde Verhaftung angedroht. Im Schreiben vom 5. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer berichte die Ehefrau von sexueller Belästigung durch die Polizei, sie denke an Selbstmord. Im Schreiben der «M._______» vom 5. August 2020 bestätige die Präsidentin, die Ehefrau des Beschwerdeführers zu kennen. Diese erhalte immer wiederkehrende behördliche Besuche und werde dabei belästigt. Mit Eingaben vom 22. und vom 27. Oktober 2021 wurden weitere Bestätigungsschreiben als Beilagen 68 -74 eingereicht (Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten O._______ und ehemaliger Mitarbeiter des Beschwerdeführers P._______ und Q._______ im Lager F._______ [vgl. Beilage 68 - 72] und ehemals dort Internierter R._______, S._______ und T._______ [Beilagen 72 - 74]). In diesen Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort tätig gewesen und wegen Fluchthilfe von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. 6. 6.1 Die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Bestätigungsschreiben zu Unrecht als blosse Gefälligkeitsschreiben bezeichnet und damit nicht hinreichend berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, erweist sich als unzutreffend. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, dass im Schreiben der Kirche "J._______" vom 17. Januar 2016 in allgemeiner Form festgehalten werde, dass der Beschwerdeführer einigen Personen geholfen habe, ihr Leben zu retten, weswegen er angeblich von Interesse für die sri-lankischen Behörden sei. Im Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ vom 12. Januar 2015 werde gemäss der vorliegenden deutschen Übersetzung festgehalten, dass der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit im Flüchtlingslager junge Tamilen vor Folter bewahrt habe, weshalb er von Unbekannten bedroht worden sei. Damit hat das SEM den Inhalt der eingereichten Schreiben richtig und vollständig festgestellt. Es hat im Weiteren zutreffend festgehalten, dass in diesen Schreiben nur in allgemeiner Form von Schwierigkeiten des Beschwerdeführers gesprochen werde. Der Schluss des SEM, dass es sich aufgrund des allgemein gehaltenen Inhalts lediglich um Referenzschreiben von blossem Gefälligkeitscharakter handle, erscheint nachvollziehbar. Zumindest ist die Beweiskraft dieser Dokumente aufgrund der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt - unabhängig von der Frage der Authentizität - als gering einzustufen. Somit hat das SEM die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens als Beweismittel eingereichten Dokumente berücksichtigt und hinreichend gewürdigt, womit sich der Vorwurf in der Beschwerde, das SEM habe das rechtliche Gehör, das zur Abnahme und Würdigung tauglicher Beweismittel verpflichte, verletzt, als offensichtlich unzutreffend erweist. 6.2 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass das SEM mit der Feststellung in der angefochtenen Verfügung auf Seite 4, wonach der sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 2006 und 2012 und der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise nicht gegeben sei, «den Sachzusammenhang nicht erkannt habe». Vielmehr sei die Fluchthilfe des Beschwerdeführers im Jahre 2012 dem CID erst durch die Denunziation von G._______ im Jahre 2015 bekannt geworden, weshalb nicht von einem fehlenden Kausalzusammenhang gesprochen werden könne. Indessen ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass die Rechtsvertretung die entsprechenden Feststellungen des SEM unrichtig und unvollständig wiedergibt. Das SEM erachtete nämlich sowohl den Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen im Jahre 2006 (Vorwurf der Behörden, mit den LTTE bezüglich Jugendlicher im Heim eine Vereinbarung getroffen zu haben) als auch diejenigen, während seiner Tätigkeit zwischen 2009 und 2012 im Flüchtlingslager mit Angehörigen der Armee wegen deren Verhalten Probleme gehabt zu haben (und nicht «die Fluchthilfe» des Beschwerdeführers) mangels hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der im Jahre 2015 erfolgten Ausreise als nicht asylrelevant. Die Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz aus den vom SEM genannten Gründen erweist sich denn auch als zutreffend. Dies gilt auch für die geltend gemachten Drohungen im Jahre 2015 aufgrund angeblich auferlegter Bussen gegen die Besitzer herumlaufender Kühe, die vom SEM als gemeinrechtliches Delikt eingestuft und damit als nicht asylrelevant erachtet wurden. 6.3 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seiner zentralen Vorbringen begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben muss. 6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zwischen 2009 und 2012 einige tamilische Familienväter, welche infolge ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE gefährdet gewesen seien - was er indes damals nicht gewusst habe - aus dem Lager F._______ gebracht zu haben. Etliche Jahre später, am 20. Juni 2015 hätten ihn Angehörige des CID zuhause aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass sie Kenntnis davon hätten, dass er früher LTTE-Mitglieder aus dem Flüchtlingslager gebracht und freigelassen habe. Er vermute, dass ihn G._______ wegen auferlegten Bussen denunziert habe. Sie hätten von ihm den Aufenthaltsort dieser Leute erfahren wollen. Er habe ihnen gesagt, nichts dergleichen getan zu haben. Man habe ihm seine Identitätskarte abgenommen und ihn dazu aufgefordert, sich am nächsten Tag beim CID zu melden. Aus Furcht, festgenommen zu werden, habe er seinen Herkunftsort und ein paar Tage später Sri Lanka verlassen. Von seiner Ehefrau habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise von Angehörigen des CID mehrmals gesucht worden sei. Zum Nachweis seiner Vorbringen wurden im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene mehrere Dokumente eingereicht (u.a. Polizeirapport vom 4. Januar 2016, Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017, verschiedene Bestätigungsschreiben, Fotografien). Auf Beschwerdeebene wurde festgehalten, dass die Vorladung vom 4. Januar 2016, wonach sich der Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 bei der Polizei zu melden habe, seiner Ehefrau polizeilich überbracht worden sei. Die Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017 sei erlassen worden, nachdem die polizeiliche Vorladung von 2016 nicht befolgt worden sei. 6.3.2 Es ist festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestehen. So ist zunächst nicht nachvollziehbar, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer gehandelt haben sollte, als er angeblich drei Personen aus dem Lager gebracht habe. Aus seinen auffallend wenig substanziierten Angaben geht hervor, dass er die Betroffenen anscheinend kaum gekannt und eigentlich keine weitergehende Kenntnis von ihnen gehabt hat (vgl. A13 F 67). Weshalb er sich freiwillig einem hohen Risiko, welche mit solchen Handlungen verbunden wären, ausgesetzt haben will, ist nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers erschöpfen sich denn auch in der allgemeinen Behauptung, einfach aus «humanitären» Gründen gehandelt zu haben (vgl. A13 F53, F67). Bei den drei Männern habe es sich um Familienväter gehandelt, weshalb er gedacht hätte, «es wäre besser wegen den Ehefrauen und Kindern» (vgl. A13 F53). Dieser Begründungsversuch stellt indes einen argumentativen Allgemeinplatz dar, der - angesichts des hohen Risikos einer Entdeckung und der massiven möglichen Konsequenzen für ihn selbst - offensichtlich keine nachvollziehbare Begründung für ein solches Handeln sein kann. Auch ist nicht erklärlich, wie er im Jahr 2021 erfahren haben soll, wo sich diese Männer heute aufhalten (vgl. Eingabe vom 8. Oktober 2021) und wie er angebliche Betätigungsschreiben von ihnen einreichen konnte (vgl. Eingabe vom 22. Oktober 2021). Weiter weisen die Darstellungen, wie die entsprechenden Handlungen angeblich vorgenommen worden sein sollen, eine auffallende Substanzlosigkeit und klare Widersprüche auf. Trotz eines hohen Entdeckungsrisikos und trotz drastischer möglichen Folgen, die sein Handeln für ihn hätte zeitigen können, will der Beschwerdeführer auch keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen haben. Beim Einsteigen in das Fahrzeug im Lager sei es schliesslich ohnehin dunkel gewesen. Und beim Aussteigen habe man nur «aufpassen» müssen. Sie hätten die Dorfbewohner daher «mit Hilfsgüter bestochen» (vgl. A12 F79). Die beschriebene Vorgehensweise ist indes in keiner Weise mit einer realen Situation einer Gefangenenbefreiung zu vergleichen. Wenn Personen, die in einem Lager arbeiten, heimlich Menschen befreien, so zeichnen sich solche Handlungen gemeinhin durch ein hohen Grad an Planung aus und werden von zahlreichen Vorsichtsmassnahmen begleitet. Nichts hiervon liegt in casu vor. Die vom Beschwerdeführer beschriebene geradezu sorglose Vorgehensweise erscheint daher angesehen des hohen Risikos kaum lebensnah. Dies besonders auch, da er nicht nur einmal, sondern gleich drei Mal je einen Mann auf diese Weise aus dem Lager gebracht haben will. Auch sein Erklärungsversuch, er habe die «Dorfbewohner mit Hilfsgüter» bestochen wirkt unbeholfen. Heimliche Aktionen zeichnen sich gemeinhin dadurch aus, dass diese verdeckt vorgenommen werden und unnötige Risiken eines Entdecktwerdens vermieden werden. Dass der Beschwerdeführer also mittels «Bestechung durch Hilfsgüter» quasi ein ganzes Dorf über seine Machenschaften in Kenntnis gesetzt haben und damit auch das Risiko eines Bekanntwerdens seines heimatlichen Tuns selber erhöht haben will, erscheint kaum lebensnah. Erschwerend kommt hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers Widersprüche aufweisen. So führt der Beschwerdeführer beispielsweise aus, dass er die drei Männer nicht einfach im Dunkeln habe aus dem Auto aussteigen lassen können, sondern diese ganz bewusst im benachbarten Dorf abgesetzt habe. Die drei «Ex-LTTE-Mitglieder seien ja schliesslich aus der Vanni-Region und wären daher ortsunkundig» (vgl. A13 F80). Diese Darstellung steht in offenem Widerspruch zu seiner kurz zuvor zu Protokoll gegebenen Aussage, dass er damals gar nicht gewusst habe, dass die drei Männer vormalige LTTE-Mitglieder gewesen seien (vgl. A13 F53). Weiter erschiene es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer trotz seiner sorglosen Vorgehensweise in der Folge keinerlei Probleme bekommen und hiernach noch jahrelang bis 2014 unbehelligt in diesem Lager seinen Dienst verrichtet beziehungsweise danach unbehelligt als Beamter gearbeitet haben sollte. Dies erscheint angesichts der zu erwartenden behördlichen Nachforschungen wenig glaubhaft. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhand auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe denn auch ganz offen seinen Arbeitskollegen und anderen Personen freimütig von seinen Handlungen erzählt (vgl. A13 F123). Weiter kommt hinzu, dass auch die Gründe, die sodann erst sechs Jahren später zu einer Behelligung durch den CID geführt haben sollen, als stark konstruiert erscheinen. Insbesondere erscheint wenig lebensnah, dass G._______, obwohl dieser schon länger Kenntnis von den Handlungen des Beschwerdeführers gehabt haben soll, sich erst aufgrund einer reinen Banalität in Zusammenhang mit der Auferlegung einer Busse wegen «freilaufender Kühe» nach Jahren an die CID gewandt haben sollte. Auch die vom Beschwerdeführer hierzu geschilderte Behelligung durch den CID erscheint wenig lebensnah. So sei der CID einfach bei ihm vorbeigekommen und habe ihn mit dem Vorhalt konfrontiert, ihnen sei bekannt, dass er vor etlichen Jahren heimlich Männer aus dem Lager verbracht habe. Aus Schock habe er keinerlei Antworten geben können und habe dies einfach abgestritten. Damit habe sich der CID begnügt und ihn bloss gebeten, am kommenden Tag bei ihnen vorbeizukommen (vgl. A13 F87-89). Eine solche Vorgehensweise erscheint realitätsfremd. Sofern die Behörde tatsächlich von einer für sie bedeutsamen Befreiung von Personen aus einem Lager Kenntnis erhielten, wäre vielmehr anzunehmen, dass sie diesem Verdacht gezielt nachgehen, umgehende Verhaftungen vornehmen und vertieft Befragungen durchführen würden. Auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, die Beamten hätten ihn damals vermutlich einfach nicht gleich verhaftet, weil er «in seinem Lebensmittelladen» gewesen sei (vgl. A13 F115) beziehungsweise weil «seine Ehefrau und die Schwiegereltern» anwesend gewesen seien (vgl. A13 F112), sind unbehelflich. Auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers erwecken kaum den Eindruck eines erlebten Ereignisses. So vermochte er die angebliche Behelligung durch den CID kaum substanziiert zu beschreiben. Hierbei konnte er beispielsweise nicht einmal ausführen, wie viele Personen tatsächlich vor Ort gewesen sein sollen. Es sei halt bereits 20:30 Uhr gewesen und «in der Abenddämmerung» habe er die anderen nicht gesehen. Es «könnte sein, dass es viele Leute» gewesen seien (vgl. A13 F91). Auch die Umstände seiner Ausreise lassen sich letztlich nur wenig mit der Furcht vor Verfolgung in Einklang bringen. So bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am 20. Juni 2015 vom CID im Laden aufgesucht worden sei und sodann fünf Tage später mit seinem eigenen Pass am 25. Juni 2015 ausgereist sei. Bei einer tatsächlichen Furcht vor Verfolgung wäre kaum davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selber dem hohen Risiko ausgesetzt hätte, erst Tage später und auch noch mit seinem eigenen Reisepass auszureisen (vgl. bestätigend in Eingabe vom 19. Juni 2018, Seite 7). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch nach mehreren Tagen seit dem behördlichen Besuch im Laden unbehelligt ausreisen konnte, stellt angesichts der strengen, engmaschigen Kontrollen im Flughafen von Colombo ein klares Indiz für ein fehlendes Verfolgungsinteresse dar. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach verdächtige Personen nicht sofort, sondern erst bei einem Verdacht auf Fluchtvorbereitungen in die Stopp-Lists am Flughafen aufgenommen würden, ist realitätsfremd und vermag nicht zu überzeugen. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der angeblichen Behelligung durch den CID im Juni 2015 stehenden direkten und indirekten Umstände nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist auch die Beweiskraft des auf Beschwerdeebene im Original eingereichten Polizeirapports vom 4. Januar 2016, bei dem es sich genau genommen um ein Mitteilungsformular («Message Form») handelt, als gering einzustufen. Darin wird der Verdacht geäussert, dass der Beschwerdeführer an terroristischen Aktivitäten der LTTE teilgenommen habe, und im Weiteren festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nicht beim CID gemeldet habe, weshalb er am 6. Januar 2016 dem CID vorzuführen sei. Wie bereits obenstehend ausgeführt, bestehen keine plausiblen Gründe dafür, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden erst nach mehreren Jahren von der angeblichen, riskanten Fluchthilfe des Beschwerdeführers ehemaliger LTTE-Angehöriger aus dem Lager erfahren haben sollten. Daher erscheint auch die Richtigkeit des Inhalts des genannten polizeilichen Dokumentes (die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer) vom 4. Januar 2016 als äusserst fraglich. Hinzu kommt, dass dieses Dokument nach Angaben der Rechtsvertretung seiner Ehefrau im Original polizeilich überbracht worden sei (vgl. Fotografie und Beweismittel 48), was aufgrund der Tatsache, dass es sich hierbei um ein behördeninternes Mitteilungsformular handelt, das nur als Kopie der betreffenden Person ausgehändigt wird, nicht nachvollziehbar erscheint und die genannten Zweifel bestärkt. Ferner erstaunt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung im Jahre 2017 nicht bereits zu Protokoll gab, dass seine Ehefrau ein derartiges Dokument erhalten hatte, hat sie doch von der Übergabe durch die Polizei ein Foto ausgefertigt und müsste sie ihm diesen einschneidenden Moment mitgeteilt haben. Dem Protokoll ist lediglich zu entnehmen, dass in Abwesenheit der Ehefrau und er Kinder Geheimdienstleute bei ihm zuhause sein Motorrad beschädigt haben sollen (A13 F109). Von weiteren Vorfällen seit seiner Ausreise bis zur Anhörung am 2. Mai 2017 berichtet er nicht, obschon er am selben Tag noch Kontakt mit seiner Ehefrau hatte (F14). Bei dieser klaren Sachlage erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur allgemeinen Fälschungssicherheit solcher im Original eingereichter Dokumente sri lankischer Ermittlungsbehörden. Bei der Vorladung des CID vom 25. Dezember 2017, welche nach Angaben auf Beschwerdeebene aufgrund der Nichtbefolgung der polizeilichen Vorladung von 2016 erlassen worden sei, handelt es sich um ein ergänztes Blankoformular in Kopie, weshalb deren Beweiskraft bereits aus diesem Grund als gering einzustufen ist. Ohnehin bezieht sich dieses Dokument auf Vorbringen, welche als nicht glaubhaft erachtet wurden. Neben den unter G-I einzeln aufgeführten Beweismitteln hat die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 22. und vom 27. Oktober 2021 weitere Bestätigungsschreiben als Beilagen 68 -74 eingereicht. Es handelt sich um Schreiben des ehemaligen Vorgesetzten A.V. und ehemaliger Mitarbeiter des Beschwerdeführers P._______ und Q._______ im Lager F._______ (vgl. Beilage 68 - 72) und ehemals dort Internierter R._______, S._______ und T._______ (Beilagen 72 - 74). In diesen Schreiben wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer dort tätig gewesen und wegen Fluchthilfe von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht worden sei. Die Beweiskraft solcher Bestätigungsschreiben, in denen lediglich in allgemeiner Form die geltend gemachten Vorbringen wiedergegeben werden, ist vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, gering. Auch die übrigen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (weitere Bestätigungsschreiben, Fotografien) vermögen an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Die im Weiteren behaupteten Belästigungen der Ehefrau, die zum einen wenig realitätsnah erscheinen und zum anderen durch die blosse Einreichung von Fotografien (bei denen weder die Identität der abgebildeten Personen noch der Zusammenhang, in dem sie gemacht wurden, feststeht) und Schreiben auch nicht hinreichend belegt sind, wären unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers weniger Ausdruck eines behördlichen Interesses am Beschwerdeführer als eher von behördlicher Willkür, gegen welche die Ehefrau des Beschwerdeführers mit einer Anzeige bei einer übergeordneten Behörde vorgehen könnte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur allfälligen Motivsubstitution machte die Rechtsvertretung in ihrer Eingabe vom 8. Oktober 2021 geltend, dass «neu gehegte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer Ausweitung des Streitgegenstands gleichkommen würden». Dies würde die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz implizieren, da die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Befragung «leichter und authentischer als im schriftlichen Verfahren beurteilt werden könne». Daher werde die Rückweisung aus diesem Grund als Subeventualbegehren beantragt. Hinsichtlich der Argumentation in der Zwischenverfügung vom 24. September 2021, wonach nicht klar sei, aus welchen Beweggründen der Beschwerdeführer bei seiner Fluchthilfe gehandelt habe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufgrund des abrupten Fragestils des Befragers seine Beweggründe vorerst nicht vertieft habe erläutern können. Erst im Verlaufe der Anhörung habe er schildern können, aus Mitmenschlichkeit und in Erinnerung an seinen Vater, der unter dem Regime stark gelitten habe, geholfen zu haben. Bezüglich des Vorwurfs, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien oberflächlich ausgefallen, sei darauf hinzuweisen, dass auch nicht entsprechend detailliert gefragt worden sei. Mit dieser Argumentation vermag die Rechtsvertretung die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen. Aus dem Anhörungsprotokoll ergibt sich, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, sowohl seine Beweggründe zur Fluchthilfe als auch die damit verbundenen Vorbringen (detailliert) zu schildern, und entgegen der Behauptung in der Stellungnahme auch entsprechende Nachfragen seitens der befragenden Person nicht unterblieben. Schliesslich ist festzuhalten, dass eine vorgenommene Motivsubstitution im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine «Ausweitung des Streitgegenstands» darstellt, wie in der Beschwerde behauptet. Die Beschwerdeinstanz ist zwar an den durch die Parteianträge festgelegten Streitgegenstand gebunden. Innerhalb dieses Rahmens beurteilt sie indes die Rechtslage nach freiem richterlichem Ermessen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz hat die Möglichkeit, die angefochtene Verfügung mittels anderer rechtlicher Argumentation zu bestätigen. Sie ist also nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden, ist indessen dazu verpflichtet, zu einer Argumentation, mit der die beschwerdeführende Partei nicht rechnen konnte, das rechtliche Gehör zu gewähren, was vorliegend erfolgt ist. 6.3.3 Aus den voranstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft zu erachten sind. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht asylrelevant erachtet hat. Das Vorliegen einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung wurde im Ergebnis zu Recht verneint. 6.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit sowie der langjährigen Landesabwesenheit bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Vorbestehende Risikofaktoren können - alleine oder in Kombination miteinander - unter Umständen bereits zur Bejahung von Vorfluchtgründen und zur Asylgewährung führen. War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund von bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Verbund mit durch oder seit der Ausreise geschaffenen Risikofaktoren wie der Landesabwesenheit und gegebenenfalls exilpolitischer Tätigkeit im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen nach Art. 54 AsylG eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter, mithin ernsthaften Nachteilen hat. Vor dem Hintergrund, dass klare Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen und der Beschwerdeführer ohnehin kein erkennbares politisches Profil aufweist, ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer einen Eintrag in der sogenannten «Stop-List» aufweisen sollte und er deswegen befürchten müsste, bei der Einreise nach Sri Lanka umgehend festgenommen und inhaftiert zu werden. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, die weder durch Beweismittel belegt noch substantiiert dargelegt wurden, sind, wenn überhaupt, von niederschwelliger Natur und es ist nicht davon auszugehen, dass diese von den Behörden überhaupt wahrgenommen worden sind. Ausser der tamilischen Ethnie und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz und der damit verbundenen langjährigen Landesabwesenheit, bestehen keine weiteren Risikofaktoren. 6.5 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chmal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleiben ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich im Weiteren auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (ebd., E. 13.2-13.4). Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer stamme aus der Nordprovinz, wo er bis zu seiner Ausreise mehrheitlich gelebt habe, und verfüge dort mit seiner Ehefrau, seinen Schwestern und seiner Mutter über ein familiäres Beziehungsnetz. Er besitze ein eigenes Haus, habe eine vergleichsweise sehr gute Schuldbildung (A-Level) und verfüge über jahrelange Arbeitserfahrung. Dies seien gute Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in den Heimatstaat. Daher sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten werde. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. An dieser Einschätzung ändert die überzeichnete, spekulative Darstellung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen der ihm feindlich gesinnten muslimischen Nachbarn mit seiner Familie in eine andere Stadt ziehen müsste, wo er vom CID erneut dem Kreis der Unterstützer der LTTE zugeordnet würde, was den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lasse, nichts zu ändern. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind, zumal den Akten keine veränderte finanzielle Lage des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. 10.2 Dem Beschwerdeführer wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Herr Fürsprecher Christian Wyss dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. In der Kostennote vom 27. Oktober 2021 wird ein zeitlicher Aufwand für das Verfassen der Beschwerde und weiteren Eingaben von 16 Stunden ausgewiesen, was angemessen erscheint. Auch der unter «Auslagen» aufgeführte zeitliche Aufwand für die Übersetzung der eingereichten Dokumente von insgesamt 11,5 Stunden à 80.- ist als angemessen zu erachten. Von einem Stundenansatz von Fr. 200.- ausgehend, ergibt dies ein Honorar von 3'200. Hinzu kommen gemäss Kostennote Auslagen von 1'010.70 und eine Mehrwertssteuer von 253.40 (7,7%), womit dem Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt Fr. 4'465.- aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 4'465.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: