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B-1252/2018

B-1252/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-28 · Deutsch CH

Höhere Fachprüfung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

E. 3 Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel Versand: 31. Mai 2018

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben) - die Vorinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel Versand: 31. Mai 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1252/2018 Urteil vom 28. Mai 2018 Besetzung Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel. Parteien A._______, Gesuchstellerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, Höhere Fachschule für Wirtschaft AKAD Business, Prüfungskommission, Erstinstanz. Gegenstand Revisionsgesuch betreffend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die zuständige Schulleiterin der Höheren Fachschule für Wirtschaft AKAD Business A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) mit Verfügung vom 7. Mai 2013 mitteilte, sie habe die erste Teilprüfung des 2. Semesters des Bildungsgangs Betriebswirtschaft zum zweiten Mal nicht bestanden, weshalb sie ausgeschlossen werde und ihr Studium nicht fortsetzen könne, dass die Gesuchstellerin dagegen Rekurs erhob, den die Prüfungskommission der Höheren Fachschule für Wirtschaft AKAD Business (nachfolgend: Erstinstanz) mit Entscheid vom 11. Juli 2013 abwies, dass die Gesuchstellerin diesen Entscheid mit Beschwerde an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI (nachfolgend: Vorinstanz) weiterzog und die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2014 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 die von der Gesuchstellerin dagegen geführte Beschwerde abwies und dieses Urteil rechtskräftig ist, dass die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe (eingegangen am 1. März 2018) sinngemäss ein Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht - unter Beilage einer E-Mail vom 19. März 2013 - eingereicht hat und (ebenfalls sinngemäss) die Aufhebung des Urteils B-2186/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 sowie die Wiederaufnahme des betreffenden Beschwerdeverfahrens beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. März 2018 den Eingang des Revisionsgesuchs bestätigt und von der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss erhoben hat, den diese fristgemäss geleistet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Revisionsgesuchen in Bezug auf seine eigenen Urteile zuständig ist (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten, dass die Revision verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass ein Revisionsbegehren betreffend einen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert 90 Tagen nach dessen Entdeckung einzureichen ist (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG), dass die Begründung des Revisionsgesuchs insbesondere den Revisionsgrund sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten hat (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch nicht darlegt, wann sie das neue Beweismittel entdeckt hat und weshalb sie dieses im früheren Verfahren nicht hat beibringen können, sondern lediglich erklärt, die eingereichte E-Mail beweise, dass andere Studenten von der Fachkommission bevorzugt worden seien, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss die genannten Bestimmungen dargelegt und die Gesuchstellerin darauf hingewiesen hat, dass die ersuchende Partei dabei die Beweislast trage, und zwar nicht nur für die erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, sondern auch dafür, wann sie diese entdeckt habe und dass sie diese im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wobei es der Gesuchstellerin frei stehe, ihr Gesuch innert der für die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist diesbezüglich zu verbessern, dass sich die Gesuchstellerin innert Frist nicht geäussert hat und damit den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs nicht erbracht hat, dass auf das Revisionsgesuch demnach nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 250.- der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das vorliegende Urteil endgültig ist (vgl. Art. 83 Bst. t BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2186/2014 vom 28. Oktober 2014 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular; Beschwerdebeilagen zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Eva Schneeberger Astrid Hirzel Versand: 31. Mai 2018