Asylverfahren (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Re- gion B._______ im Nordirak, suchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe aufgrund verschiedener (politischer) Aktivitäten sowohl mit islamisti- schen Gruppierungen als auch mit der kurdischen Regierung, insbeson- dere mit der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK beziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê) in seiner Heimat Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 liess der Gesuchsteller beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, auf welches das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht eintrat, teilweise mangels funktioneller Zustän- digkeit, teilweise mangels hinreichender Begründung. Dem Wiedererwä- gungsgesuch lagen dieselben Beweismittel wie dem vorliegendem Revisi- onsgesuch bei. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-2626/2019 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter begehrt er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver- zichten. Dem Revisionsbegehren legte er ein Schreiben eines Brigade- kommandanten vom 13. März 2016, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom 19. Juni 2021, einen undatierten Arztbericht sowie einen (Internet)Ar- tikel mit dem Titel «(…)» datierend vom 19. September 2021 und einen
E-4783/2021 Seite 3 (Internet)Artikel mit dem Titel «Die Übergriffe Erdogans gegen die Kurden» datierend vom 5. September 2021 bei. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per so- fort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 stufte die Instruktionsrich- terin nach einer summarischen Prüfung das Revisionsbegehren als aus- sichtslos ein und erhob einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2021 fristgerecht geleistet.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs.
E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Re- visionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisi- onsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthal- ten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
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E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-2626/2019 vom
16. August 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.70). Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe zumindest sinngemäss den angerufenen Revisionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfah- rens sein kann, sondern – gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisions- gesuches – des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens. Das- selbe gilt für die Frage, ob allenfalls Vollzugshindernisse vorliegen.
E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe zumindest sinngemäss den angerufenen Revisionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, ob allenfalls Vollzugshindernisse vorliegen.
E. 3 VwVG Anwendung.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Be- weismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiederer- wägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
E. 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Be- weismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchen- den Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie NIKLAUS OBERHOLZER in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen
E-4783/2021 Seite 5 müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendma- chung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. DOMINIK VOCK in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640).
E. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei seit dem 13. März 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben und reichte hierzu ein Schreiben eines Briga- dekommandanten, datierend auf den 13. März 2016, ein. Nach der Aus- schreibung zur Verhaftung sei das Haus seiner Familie diverse Male durch- sucht worden. Zuletzt habe die Polizei am 18. Juni 2021 eine Razzia durch- geführt, was im Schreiben des Quartiervorstehers vom 19. Juni 2021 be- stätigt werde. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe deutlich hervor, dass der Gesuchsteller gesucht werde. Eine neue Situation sei entstanden, die eine sich nachträglich zugetragene Tatsache darstelle, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft nochmals zu überprüfen sei (Revisionsgesuch III., Ziff.1).
E. 4.2 Der Gesuchsteller reicht zwei Beweismittel ein, die vor dem revisions- weise angefochtenen Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 datieren und beruft sich somit auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die eingereichten Beweismittel sind demnach grundsätzlich der Re- vision zugänglich. Demgegenüber stellt sich jedoch die Frage, ob sie im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gelten respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Im Revisionsgesuch wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, die beiden Schreiben im ordentli- chen Verfahren erhältlich zu machen und dem Gericht einzureichen. Der Gesuchsteller führt in keiner Weise aus, warum ihm das Schreiben des Brigadekommandanten beziehungsweise die im Schreiben aufgeführte Anklage und die Ausschreibung zur Verhaftung nicht bekannt gewesen sei. Er gibt lediglich an, er habe bereits im ordentlichen Verfahren intensiv ver- sucht, Beweise über seine Verfolgung erhältlich zu machen (Revisionsge- such III., Ziff.3). Im Revisionsgesuch wird dann insbesondere auch nicht begründet, wie der Gesuchsteller schliesslich vom Schreiben des Brigade- kommandanten erfahren habe und wie und wann ihm dieses zugestellt wurde. Auch hinsichtlich des Schreibens des Quartiervorstehers wird nicht dargelegt, weshalb dieser bereits am 19. Juni 2021 das Schreiben verfasst
E-4783/2021 Seite 6 habe, der Gesuchsteller es aber erst über vier Monate später dem Gericht einreichte, und nicht bereits im ordentlichen Verfahren, was aufgrund der zeitlichen Konstellation ohne weiteres möglich scheint. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seiner Familie im Nordirak in Kontakt steht (vgl. SEM Akten N […], A20, F23). Es wäre, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über neue Ereignisse zu informieren und um allfällige relevante Beweismittel bemüht zu sein. Beruht die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen, welche be- reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, so handelt es sich um keinen entschuldbaren Grund im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine unsorgfältige Prozessführung der gesuch- stellenden Person (vgl. hierzu das Koordinationsurteil E-4607/2019 vom
16. November 2021 E.4.2 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.3 Soweit der Gesuchsteller auf die Sicherheitslage im Nordirak verweist, welche sich seit seiner Ausreise im Jahr 2016 verändert habe (Revisions- gesuch III., Ziff. 2) und diesbezüglich zwei Artikel vom 9. September 2021 und vom 19. September 2021 einreicht, welche sich auf die allgemeine Lage und nicht im Speziellen auf den Gesuchsteller beziehen, ist festzu- stellen, dass diese erst nach dem Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 datieren. Somit handelt es sich um echte Noven, die der Revision nicht zugänglich sind. Auch aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis – bei wel- chem mangels Datierung unklar ist, ob es sich überhaupt um ein unechtes Novum handelt – lassen sich keine neuen, erheblichen Tatsachen ableiten, welche nicht bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen wären, womit auch diesbezüglich keine Revisionsgründe ersichtlich sind.
E. 4.4 Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass sich das SEM bereits in der Verfügung vom 22. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. B) mit den Artikeln und dem Arztzeugnis unter dem Aspekt eines Wiedererwä- gungsgesuchs auseinandergesetzt hat und zur Einschätzung gelangte, dass diese nicht geeignet seien, die im Urteil E-2626/2019 getroffene Fest- stellung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung umzustossen. So- weit der Gesuchsteller diese nun erneut beim Gericht einreicht und densel- ben Sachverhalt wie beim SEM vorträgt, hätte er allfällige Einwände kor- rekterweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 anhängig machen müssen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision kann nicht dazu dienen, solche Versäumnisse nachzuholen.
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E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel – so- weit diese überhaupt der Revision zugänglich sind – im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurden und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen, weshalb grundsätzlich auf das Revisionsgesuch nicht einzutre- ten ist.
E. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vor- bringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respek- tive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g).
E. 5.2 Im Beschwerdeurteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 wurde festge- stellt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung ergeben und dem Vollzug der Wegweisung auch sonst keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (a.a.O., E.6 und E.8.2). Aus den beiden eingereichten Schreiben wird nichts Ge- genteiliges ersichtlich, zumal diese zu Zweifeln an ihrer Authentizität An- lass geben. In Bezug auf das Schreiben eines Brigadekommandanten vom
13. März 2016 ist festzustellen, dass die Ausschreibung zur Verhaftung ins- besondere damit begründet wird, dass der Gesuchsteller die Öffentlichkeit zu Demonstrationen und Ausschreitungen aufgerufen habe. Dies wurde bis anhin vom Gesuchsteller jedoch nicht vorgebracht. Zudem liegt das Doku- ment lediglich in Kopie und in mangelhafter Qualität vor, weshalb auch der Beweiswert des nicht fälschungssicheren Dokuments gering ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Gesuchsteller über vier Jahre lang von der Anklage nichts erfahren hätte. Auch das Unterstützungsschreiben des Quartiervorstehers vom 19. Juni 2021 weist einen geringen Beweis- wert auf. Insgesamt wird mit den revisionsweise und verspätet eingereich- ten Beweismitteln nicht offensichtlich, dass dem Gesuchsteller mit der not- wendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK res- pektive Art. 33 FK drohe.
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E. 5.3 Es liegen zusammenfassend aus völkerrechtlicher Sicht keine Gründe vor, die revisionsweisen Vorbringen trotz Verspätung materiell zu beurtei- len.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisi- onsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
E. 7 Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist die am 1. Novem- ber 2021 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aus- setzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen. Sie belaufen sich für das als aussichtslos zu beurteilende Revisionsgesuch praxisgemäss auf Fr. 1‘500.– (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den am 17. November 2021 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4783/2021 Urteil vom 11. Januar 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer vom 16. August 2021 / E-2626/2019. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Region B._______ im Nordirak, suchte am 22. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe aufgrund verschiedener (politischer) Aktivitäten sowohl mit islamistischen Gruppierungen als auch mit der kurdischen Regierung, insbesondere mit der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK beziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê) in seiner Heimat Probleme gehabt. A.b Mit Verfügung vom 29. April 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Mit Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 29. Mai 2019 ab. B. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 liess der Gesuchsteller beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, auf welches das SEM mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht eintrat, teilweise mangels funktioneller Zuständigkeit, teilweise mangels hinreichender Begründung. Dem Wiedererwägungsgesuch lagen dieselben Beweismittel wie dem vorliegendem Revisionsgesuch bei. C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er ersucht um revisionsweise Aufhebung des Urteils E-2626/2019 und um Gewährung von Asyl. Eventualiter begehrt er die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Dem Revisionsbegehren legte er ein Schreiben eines Brigadekommandanten vom 13. März 2016, ein Schreiben eines Dorfvorstehers vom 19. Juni 2021, einen undatierten Arztbericht sowie einen (Internet)Artikel mit dem Titel «(...)» datierend vom 19. September 2021 und einen (Internet)Artikel mit dem Titel «Die Übergriffe Erdogans gegen die Kurden» datierend vom 5. September 2021 bei. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 1. November 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2021 stufte die Instruktionsrichterin nach einer summarischen Prüfung das Revisionsbegehren als aussichtslos ein und erhob einen Kostenvorschuss. F. Der Kostenvorschuss wurde am 17. November 2021 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen(vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).
2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.70). Der Gesuchsteller nennt in seiner Eingabe zumindest sinngemäss den angerufenen Revisionsgrund und auch die übrigen Formvorschriften sind grundsätzlich erfüllt. In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein kann, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens. Dasselbe gilt für die Frage, ob allenfalls Vollzugshindernisse vorliegen. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (sog. unechte Nova), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Nova). Auf Revisionsgesuche, die auf echten Nova gründen ist, unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel, weder einzutreten noch sind sie von Amtes wegen der Vorinstanz zur wiedererwägungsweisen Prüfung zu überweisen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13). 3.2 Der Revision nicht zugänglich sind auch diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie Niklaus Oberholzer in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein; ein Verschulden schliesst die Geltendmachung des Revisionsgrundes demnach aus. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. Dominik Vock in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640). 4. 4.1 Der Gesuchsteller macht geltend, er sei seit dem 13. März 2016 zur Verhaftung ausgeschrieben und reichte hierzu ein Schreiben eines Brigadekommandanten, datierend auf den 13. März 2016, ein. Nach der Ausschreibung zur Verhaftung sei das Haus seiner Familie diverse Male durchsucht worden. Zuletzt habe die Polizei am 18. Juni 2021 eine Razzia durchgeführt, was im Schreiben des Quartiervorstehers vom 19. Juni 2021 bestätigt werde. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe deutlich hervor, dass der Gesuchsteller gesucht werde. Eine neue Situation sei entstanden, die eine sich nachträglich zugetragene Tatsache darstelle, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft nochmals zu überprüfen sei (Revisionsgesuch III., Ziff.1). 4.2 Der Gesuchsteller reicht zwei Beweismittel ein, die vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 datieren und beruft sich somit auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Die eingereichten Beweismittel sind demnach grundsätzlich der Revision zugänglich. Demgegenüber stellt sich jedoch die Frage, ob sie im Sinne von Art. 46 VGG als rechtzeitig eingereicht gelten respektive, ob die Gründe für das verspätete Einreichen entschuldbar sind. Im Revisionsgesuch wird nicht ansatzweise dargetan, inwiefern es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sei, die beiden Schreiben im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und dem Gericht einzureichen. Der Gesuchsteller führt in keiner Weise aus, warum ihm das Schreiben des Brigadekommandanten beziehungsweise die im Schreiben aufgeführte Anklage und die Ausschreibung zur Verhaftung nicht bekannt gewesen sei. Er gibt lediglich an, er habe bereits im ordentlichen Verfahren intensiv versucht, Beweise über seine Verfolgung erhältlich zu machen (Revisionsgesuch III., Ziff.3). Im Revisionsgesuch wird dann insbesondere auch nicht begründet, wie der Gesuchsteller schliesslich vom Schreiben des Brigadekommandanten erfahren habe und wie und wann ihm dieses zugestellt wurde. Auch hinsichtlich des Schreibens des Quartiervorstehers wird nicht dargelegt, weshalb dieser bereits am 19. Juni 2021 das Schreiben verfasst habe, der Gesuchsteller es aber erst über vier Monate später dem Gericht einreichte, und nicht bereits im ordentlichen Verfahren, was aufgrund der zeitlichen Konstellation ohne weiteres möglich scheint. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offenbar seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seiner Familie im Nordirak in Kontakt steht (vgl. SEM Akten N [...], A20, F23). Es wäre, insbesondere im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht, in seiner Verantwortung gelegen, sich über neue Ereignisse zu informieren und um allfällige relevante Beweismittel bemüht zu sein. Beruht die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen, welche bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, so handelt es sich um keinen entschuldbaren Grund im Sinne des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, sondern vielmehr um eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Person (vgl. hierzu das Koordinationsurteil E-4607/2019 vom 16. November 2021 E.4.2 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Soweit der Gesuchsteller auf die Sicherheitslage im Nordirak verweist, welche sich seit seiner Ausreise im Jahr 2016 verändert habe (Revisionsgesuch III., Ziff. 2) und diesbezüglich zwei Artikel vom 9. September 2021 und vom 19. September 2021 einreicht, welche sich auf die allgemeine Lage und nicht im Speziellen auf den Gesuchsteller beziehen, ist festzustellen, dass diese erst nach dem Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 datieren. Somit handelt es sich um echte Noven, die der Revision nicht zugänglich sind. Auch aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis - bei welchem mangels Datierung unklar ist, ob es sich überhaupt um ein unechtes Novum handelt - lassen sich keine neuen, erheblichen Tatsachen ableiten, welche nicht bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen wären, womit auch diesbezüglich keine Revisionsgründe ersichtlich sind. 4.4 Der Vollständigkeit halber kann angemerkt werden, dass sich das SEM bereits in der Verfügung vom 22. Oktober 2021 (vgl. Sachverhalt Bst. B) mit den Artikeln und dem Arztzeugnis unter dem Aspekt eines Wiedererwägungsgesuchs auseinandergesetzt hat und zur Einschätzung gelangte, dass diese nicht geeignet seien, die im Urteil E-2626/2019 getroffene Feststellung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung umzustossen. Soweit der Gesuchsteller diese nun erneut beim Gericht einreicht und denselben Sachverhalt wie beim SEM vorträgt, hätte er allfällige Einwände korrekterweise im Rahmen einer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2021 anhängig machen müssen. Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision kann nicht dazu dienen, solche Versäumnisse nachzuholen. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die neuen Beweismittel - soweit diese überhaupt der Revision zugänglich sind - im Sinne von Art. 46 VGG verspätet eingereicht wurden und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen, weshalb grundsätzlich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Verspätete revisionsweise Vorbringen können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 in fine m.H.). Dabei genügt es nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7g). 5.2 Im Beschwerdeurteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 wurde festgestellt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ergeben und dem Vollzug der Wegweisung auch sonst keine völkerrechtlichen Hindernisse entgegenstehen (a.a.O., E.6 und E.8.2). Aus den beiden eingereichten Schreiben wird nichts Gegenteiliges ersichtlich, zumal diese zu Zweifeln an ihrer Authentizität Anlass geben. In Bezug auf das Schreiben eines Brigadekommandanten vom 13. März 2016 ist festzustellen, dass die Ausschreibung zur Verhaftung insbesondere damit begründet wird, dass der Gesuchsteller die Öffentlichkeit zu Demonstrationen und Ausschreitungen aufgerufen habe. Dies wurde bis anhin vom Gesuchsteller jedoch nicht vorgebracht. Zudem liegt das Dokument lediglich in Kopie und in mangelhafter Qualität vor, weshalb auch der Beweiswert des nicht fälschungssicheren Dokuments gering ist. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Gesuchsteller über vier Jahre lang von der Anklage nichts erfahren hätte. Auch das Unterstützungsschreiben des Quartiervorstehers vom 19. Juni 2021 weist einen geringen Beweiswert auf. Insgesamt wird mit den revisionsweise und verspätet eingereichten Beweismitteln nicht offensichtlich, dass dem Gesuchsteller mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK drohe. 5.3 Es liegen zusammenfassend aus völkerrechtlicher Sicht keine Gründe vor, die revisionsweisen Vorbringen trotz Verspätung materiell zu beurteilen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG).
7. Mit dem Nichteintreten auf das Revisionsgesuch ist die am 1. November 2021 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sie belaufen sich für das als aussichtslos zu beurteilende Revisionsgesuch praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und sind durch den am 17. November 2021 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: