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F-5205/2024

F-5205/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-16 · Deutsch CH

Schwerwiegender persönlicher Härtefall

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. […] 1989), ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Stadt Qala Diza in der Region Sulaimaniya im Nordirak, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im September

2015. Gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (siehe Verfahren des BVGer F-5209/2024) stellte er am 22. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. April 2019 ablehnte, wobei es die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 abgewiesen. Das SEM setzte die Aus- reisefrist mit Schreiben vom 20. August 2021 neu auf den 17. September 2021 fest. Am 29. September 2021 führte das Migrationsamt des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durch. Mit Ein- gabe vom 12. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches dieses mit Verfügung vom 22. Ok- tober 2021 nicht eintrat. Auf ein Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4783/2021 vom 11. Januar 2022 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 an das Migrationsamt des Kantons Aar- gau ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung aufgrund eines Härtefalls und um Unterbreitung eines entsprechen- den Antrags an das SEM. Am 13. Oktober 2023 ersuchte das Migrations- amt das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Zustimmungsverwei- gerung. Am 23. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2024 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen; eventualiter sei die

F-5205/2024 Seite 3 angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und darum, dass ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aufent- halt im Kanton Aargau provisorisch zu gestatten und von Vollzugshandlun- gen betreffend Wegweisung abzusehen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 trat die Instruktionsrich- terin auf das Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung aufgrund der aussichtslos erscheinenden Be- schwerde ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses, welchen dieser am 10. Oktober 2024 leis- tete. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 schloss das SEM auf Abwei- sung der Beschwerde. Am 5. November 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asyl- rechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im

8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend

F-5205/2024 Seite 4 Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachge- suche kommen nicht zur Anwendung.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen.

E. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent- haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fort- geschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor- liegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die ge- suchstellende Person ihre Identität offenlegen.

E. 3.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Här- tefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkreti- siert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach

F-5205/2024 Seite 5 Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich- keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berück- sichtigen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Aus- nahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar.

E. 3.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das ein- zige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortge- schrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehun- gen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abwei- chung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.).

E. 3.4 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persön- liche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusam- menhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3).

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E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich zum heutigen Zeitpunkt seit über acht- einhalb Jahren – seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel – ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufent- haltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilligun- gen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt.

E. 4.2 Aus den Akten des Asylverfahrens geht sodann hervor, dass der Be- schwerdeführer seinen irakischen Reisepass und seine irakische Identi- tätskarte eingereicht hat (vgl. Asylentscheid des SEM vom 29. April 2019). Der Beschwerdeführer hat damit seine Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE offengelegt.

E. 5 Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härte- fall vorliegt.

E. 5.1 Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Diplom studierte der Be- schwerdeführer von 2008 bis 2014 an der Universität C._______ im kurdi- schen Teil des Nordiraks und schloss mit einem Bachelor in Mathematik ab. Obschon er sich seit Februar 2016 in der Schweiz befindet, ist er bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss der bis zum 1. März 2019 geltenden Rechtslage unterstand der Beschwerdeführer nur in den ersten drei Monaten nach Einreichung seines Asylgesuchs einem Arbeits- verbot (vgl. Art. 43 aAbs. 1 AsylG; seit dem 1. März 2019 gilt ein Arbeits- verbot nur während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes, vgl. Art. 43 Abs. 1 AslyG). Ab dann wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, unter Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsbewilligung nach Art. 52 VZAE, bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 17. September 2021 grundsätzlich möglich ge- wesen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund der Betreuung seines körperlich eingeschränkten Bruders nicht in der Lage gewesen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verfängt nicht. So stand der Bruder in me- dizinischer Behandlung und verfügte über grundsätzlich funktionierende Prothesen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Bruder auf eine derart enge Betreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen war, als dass letzterer keine Zeit mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehabt hätte. Eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht liegt beim Beschwerdeführer je- denfalls nicht vor, wobei die freiwillige Erteilung von Nachhilfeunterricht in

F-5205/2024 Seite 7 Mathematik nicht als Erwerbstätigkeit gewertet werden kann. Auch die ein- gereichten Arbeitszusagen ändern nichts daran, ist doch für eine Härtefall- bewilligung massgebend, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheids in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat und nicht, ob mit einer diesbezüglichen Integration erst zu rechnen ist.

E. 5.2 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hin- sicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen ge- mäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden: Im Jahr 2018 absolvierte er einen Deutsch- kurs auf Niveau A1. Gemäss einem Teilnahmezertifikat des studentischen Vereins «Offener Hörsaal» besuchte er dort einen deutschen Grundkurs. Dem Amtsbericht des kantonalen Sozialdiensts vom 30. Januar 2023 zu- folge spricht der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch. Insgesamt dürften sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers damit auf einem guten Niveau bewegen. Weiter besuchte der Beschwerdeführer gemäss einer Teilnahmebestätigung des studentischen Vereins D._______ vom 12. Ja- nuar 2021 an der Universität E._______ im Herbstsemester 2020 eine Vor- lesung zur Numerik der partiellen Differentialgleichungen. Gemäss Bestä- tigung des kantonalen Sozialdienstes vom 10. Februar 2021 leistete er von September 2018 bis März 2019 im Rahmen eines freiwilligen Beschäfti- gungsprogramms Hausaufgabennachhilfe für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Gemäss Bestätigung von «Projekt Leben & Lernen» vom

22. Dezember 2022 unterstützt der Beschwerdeführer seit November 2021 einmal wöchentlich als freiwillige Mathematiklehrperson den Unterricht von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Des Weiteren wurden meh- rere Referenzschreiben von Privatpersonen eingereicht (von je zwei Per- sonen des Vereins D._______, von je zwei Asylunterkunftsbetreuerinnen und von einer Praktikantin von F._______). Eine ehemalige Betreuerin schreibt, es hätte sich eine Freundschaft über die Arbeit hinaus entwickelt. Der Beschwerdeführer sei bei Familienfesten und auch sonst ein gern ge- sehener Gast. Insgesamt geht weder aus den Freiwilligeneinsätzen noch aus den Referenzschreiben hervor, dass der Beschwerdeführer in über- durchschnittlicher Weise in der Schweiz sozial integriert ist.

E. 5.3 Zur Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist festzuhalten, dass diese nicht sonderlich lang ist. Der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz dau- erte – vom 22. Februar 2016 ab Einreichung des Asylgesuchs bis zum

17. September 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist – knapp fünfeinhalb Jahre. Die weitere, lediglich geduldete Anwesenheit des Beschwerde-

F-5205/2024 Seite 8 führers ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat.

E. 5.4 Sodann sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland hindeuten würden. Vielmehr ist auf die Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2626/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.6 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Universitätsabschlusses in der Lage sein sollte, im Irak eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sodann verfüge er über ein intaktes fa- miliäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was da- rauf hindeutet, dass sich seit dem Urteil diesbezüglich etwas geändert hätte. Soweit in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom

23. Februar 2024 auf eine Empfehlung des UNHCR hingewiesen wird, wo- nach von Zwangsrückführungen bei Personen aus Konfliktgebieten im Nordirak Abstand zu nehmen sei, so sind diese Umstände bei der Beurtei- lung des Kriteriums von Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE nicht relevant, sondern betreffen nur den Wegweisungsvollzug, der mit dem Asylurteil vom 16. Au- gust 2021 rechtskräftig angeordnet wurde.

E. 5.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalls zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ins- besondere geben die familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat nebst seinem Bruder, mit dem er zusammenwohnt und der eben- falls ein Härtefallgesuch gestellt hat, in der Schweiz keine Angehörigen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass abgesehen von einer gewissen sozialen und sprachlichen Integration keine besonderen Integra- tionsleistungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind. In wirt- schaftlicher Hinsicht muss die Integration als mangelhaft gewertet werden. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu be- zeichnen. So fällt insbesondere – unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) – zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er sich seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen kann. Eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des

F-5205/2024 Seite 9 BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berück- sichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.

E. 5.7 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe (Randzeile 20 der Be- schwerdeschrift, vgl. auch den Eventualantrag), erweist sich als unbegrün- det. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern sich die Vorinstanz auf einen falschen Sachverhalt gestützt haben sollte, noch ist dies ersicht- lich. Dass die Vorinstanz die Akten rechtlich anders würdigte als vom Be- schwerdeführer gewünscht, stellt jedenfalls keine falsche Sachverhalts- feststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG dar.

E. 6 Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Entsprechend hat die Vo- rinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfah- renskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-5205/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5205/2024 Urteil vom 16. Dezember 2024 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, vertreten durch Pascal Ammann, Verein Leben & Lernen, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1989), ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in der Stadt Qala Diza in der Region Sulaimaniya im Nordirak, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im September 2015. Gemeinsam mit seinem Bruder B._______ (siehe Verfahren des BVGer F-5209/2024) stellte er am 22. Februar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 29. April 2019 ablehnte, wobei es die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-2626/2019 vom 16. August 2021 abgewiesen. Das SEM setzte die Ausreisefrist mit Schreiben vom 20. August 2021 neu auf den 17. September 2021 fest. Am 29. September 2021 führte das Migrationsamt des Kantons Aargau mit dem Beschwerdeführer ein Ausreisegespräch durch. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches dieses mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 nicht eintrat. Auf ein Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4783/2021 vom 11. Januar 2022 nicht ein. B. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 an das Migrationsamt des Kantons Aar-gau ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines Härtefalls und um Unterbreitung eines entsprechen-den Antrags an das SEM. Am 13. Oktober 2023 ersuchte das Migrationsamt das SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. C. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Zustimmungsverweigerung. Am 23. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 verweigerte das SEM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines asylrechtlichen Härtefalls. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2024 gelangte der Beschwerde-führer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 20. Juni 2024 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung an das SEM zurückzuweisen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und darum, dass ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Aufenthalt im Kanton Aargau provisorisch zu gestatten und von Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung abzusehen sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2024 trat die Instruktionsrichterin auf das Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen nicht ein und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der aussichtslos erscheinenden Be-schwerde ab. Gleichzeitig setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welchen dieser am 10. Oktober 2024 leistete. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2024 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde. Am 5. November 2024 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer diese zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die angefochtene Verfügung erging gestützt auf das Asylgesetz. Allerdings weist Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich eher ausländerrechtlichen als asylrechtlichen Charakter auf. Deshalb richtet sich das Verfahren nach den Verfahrensbestimmungen, die im Ausländerrecht anwendbar sind, das heisst denen des AIG und des VwVG (BVGE 2020 VII/4 E. 4.3). Die im 8. Kapitel des AsylG niedergelegten Spezialvorschriften betreffend Rechtsschutz, Beschwerdeverfahren, Wiedererwägung und Mehrfachgesuche kommen nicht zur Anwendung. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG bestehen (Bst. d). Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) muss die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen. 3.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits im Kontext des Ausländerrechts bestand (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). Der Bundesrat hat den Begriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 31 Abs. 1 VZAE konkretisiert. Bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls sind insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (Bst. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) zu berücksichtigen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar. 3.3 Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BVGE 2017 VII/6 E. 6.3 m.H.). 3.4 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft in erster Linie die Frage der Asylgewährung beziehungsweise im Falle der Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AIG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall mitbegründen können, ist in Kauf zu nehmen (Urteil des BVGer F-3886/2017 vom 14. März 2019 E. 6.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich zum heutigen Zeitpunkt seit über achteinhalb Jahren - seit dem Eintritt der Rechtskraft der Wegweisung mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2021 allerdings ohne Aufenthaltstitel - ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Widerrufsgründe für Bewilligungen nach Art. 62 AIG sind keine bekannt. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen sind erfüllt. 4.2 Aus den Akten des Asylverfahrens geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer seinen irakischen Reisepass und seine irakische Identitätskarte eingereicht hat (vgl. Asylentscheid des SEM vom 29. April 2019). Der Beschwerdeführer hat damit seine Identität im Sinne von Art. 31 Abs. 2 VZAE offengelegt. 5. Strittig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AslyG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 5.1 Gemäss dem sich in den Akten befindlichen Diplom studierte der Beschwerdeführer von 2008 bis 2014 an der Universität C._______ im kurdischen Teil des Nordiraks und schloss mit einem Bachelor in Mathematik ab. Obschon er sich seit Februar 2016 in der Schweiz befindet, ist er bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss der bis zum 1. März 2019 geltenden Rechtslage unterstand der Beschwerdeführer nur in den ersten drei Monaten nach Einreichung seines Asylgesuchs einem Arbeitsverbot (vgl. Art. 43 aAbs. 1 AsylG; seit dem 1. März 2019 gilt ein Arbeitsverbot nur während des Aufenthalts in den Zentren des Bundes, vgl. Art. 43 Abs. 1 AslyG). Ab dann wäre die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, unter Vorbehalt der Erteilung der Arbeitsbewilligung nach Art. 52 VZAE, bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 17. September 2021 grundsätzlich möglich gewesen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, er sei aufgrund der Betreuung seines körperlich eingeschränkten Bruders nicht in der Lage gewesen, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, verfängt nicht. So stand der Bruder in medizinischer Behandlung und verfügte über grundsätzlich funktionierende Prothesen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Bruder auf eine derart enge Betreuung seitens des Beschwerdeführers angewiesen war, als dass letzterer keine Zeit mehr zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehabt hätte. Eine Integration in wirtschaftlicher Hinsicht liegt beim Beschwerdeführer jedenfalls nicht vor, wobei die freiwillige Erteilung von Nachhilfeunterricht in Mathematik nicht als Erwerbstätigkeit gewertet werden kann. Auch die eingereichten Arbeitszusagen ändern nichts daran, ist doch für eine Härtefallbewilligung massgebend, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Entscheids in wirtschaftlicher Hinsicht integriert hat und nicht, ob mit einer diesbezüglichen Integration erst zu rechnen ist. 5.2 Zu den Integrationsleistungen des Beschwerdeführers in sozialer Hinsicht gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE und den Sprachkompetenzen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG kann Folgendes ausgeführt werden: Im Jahr 2018 absolvierte er einen Deutschkurs auf Niveau A1. Gemäss einem Teilnahmezertifikat des studentischen Vereins «Offener Hörsaal» besuchte er dort einen deutschen Grundkurs. Dem Amtsbericht des kantonalen Sozialdiensts vom 30. Januar 2023 zufolge spricht der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch. Insgesamt dürften sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers damit auf einem guten Niveau bewegen. Weiter besuchte der Beschwerdeführer gemäss einer Teilnahmebestätigung des studentischen Vereins D._______ vom 12. Januar 2021 an der Universität E._______ im Herbstsemester 2020 eine Vorlesung zur Numerik der partiellen Differentialgleichungen. Gemäss Bestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 10. Februar 2021 leistete er von September 2018 bis März 2019 im Rahmen eines freiwilligen Beschäftigungsprogramms Hausaufgabennachhilfe für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Gemäss Bestätigung von «Projekt Leben & Lernen» vom 22. Dezember 2022 unterstützt der Beschwerdeführer seit November 2021 einmal wöchentlich als freiwillige Mathematiklehrperson den Unterricht von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden. Des Weiteren wurden mehrere Referenzschreiben von Privatpersonen eingereicht (von je zwei Personen des Vereins D._______, von je zwei Asylunterkunftsbetreuerinnen und von einer Praktikantin von F._______). Eine ehemalige Betreuerin schreibt, es hätte sich eine Freundschaft über die Arbeit hinaus entwickelt. Der Beschwerdeführer sei bei Familienfesten und auch sonst ein gern gesehener Gast. Insgesamt geht weder aus den Freiwilligeneinsätzen noch aus den Referenzschreiben hervor, dass der Beschwerdeführer in überdurchschnittlicher Weise in der Schweiz sozial integriert ist. 5.3 Zur Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist festzuhalten, dass diese nicht sonderlich lang ist. Der rechtmässige Aufenthalt in der Schweiz dauerte - vom 22. Februar 2016 ab Einreichung des Asylgesuchs bis zum 17. September 2021, dem Ablauf der Ausreisefrist - knapp fünfeinhalb Jahre. Die weitere, lediglich geduldete Anwesenheit des Beschwerdeführers ist darauf zurückzuführen, dass er die freiwillige Rückkehr in sein Heimatland verweigert hat. 5.4 Sodann sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland hindeuten würden. Vielmehr ist auf die Feststellungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2626/2019 vom 16. August 2021 E. 8.3.6 hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seines Universitätsabschlusses in der Lage sein sollte, im Irak eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Sodann verfüge er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich seit dem Urteil diesbezüglich etwas geändert hätte. Soweit in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 auf eine Empfehlung des UNHCR hingewiesen wird, wonach von Zwangsrückführungen bei Personen aus Konfliktgebieten im Nordirak Abstand zu nehmen sei, so sind diese Umstände bei der Beurteilung des Kriteriums von Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE nicht relevant, sondern betreffen nur den Wegweisungsvollzug, der mit dem Asylurteil vom 16. August 2021 rechtskräftig angeordnet wurde. 5.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu beachten wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere geben die familiären Verhältnisse (Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE) zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und hat nebst seinem Bruder, mit dem er zusammenwohnt und der ebenfalls ein Härtefallgesuch gestellt hat, in der Schweiz keine Angehörigen. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass abgesehen von einer gewissen sozialen und sprachlichen Integration keine besonderen Integrationsleistungen seitens des Beschwerdeführers ersichtlich sind. In wirtschaftlicher Hinsicht muss die Integration als mangelhaft gewertet werden. Zudem ist das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als klaglos zu bezeichnen. So fällt insbesondere - unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG) - zu seinen Ungunsten ins Gewicht, dass er sich seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen kann. Eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin. 5.7 Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe (Randzeile 20 der Beschwerdeschrift, vgl. auch den Eventualantrag), erweist sich als unbegründet. Weder zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern sich die Vorinstanz auf einen falschen Sachverhalt gestützt haben sollte, noch ist dies ersichtlich. Dass die Vorinstanz die Akten rechtlich anders würdigte als vom Beschwerdeführer gewünscht, stellt jedenfalls keine falsche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG dar. 6. Diese Erwägungen führen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: