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E-3868/2019

E-3868/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Dezember 2017 und der Anhörung vom 13. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe die neunte Schulklasse abgebrochen. Bei einer Razzia sei er einmal mitgenommen worden. Nachdem seine Mutter mittels seiner Taufurkunde seine Minderjährigkeit bewiesen habe, sei er nach einem halben Tag wieder entlassen worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Zur Arbeitssuche sei er nach B._______ gegangen. Mangels eines Passagierscheins habe er sich versteckt halten müssen. Nach circa einem Monat in B._______ sei er aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 12. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar 2019 ab. In der Begründung führte es aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Erwerbstätigkeit stellten keine asylrelevanten Nachteile dar. Die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten zwei Gefängnisaufenthalte von jeweils einem Monat seien nachgeschoben und damit unglaubhaft. C. Am 26. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" ein. Darin ersuchte er um eine neue Beurteilung seines Asylgesuchs beziehungsweise stellte er ein neues Asylgesuch. Es lägen neue Beweismittel vor, die seine Desertion aus dem Militärdienst belegen würden. Der Eingabe waren die Originale seines Taufscheins und des Schulzeugnisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr 2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005), ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 beigelegt. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juli 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 (nochmals versandt am 23. August 2019) forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Einreichung einer Gesuchsverbesserung auf. F. Am 27. August 2019 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung seines Revisionsgesuchs ein. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).

E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47).

E. 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8).

E. 2.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an.

E. 3.1 Der Gesuchsteller reichte die Originale des Taufscheins und des Schulzeugnisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr 2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005), ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 ein. Die Dokumente würden belegen, dass er bereits am 28. Februar 1997 geboren worden sei und die elfte Schulklasse besucht habe. In der Schule sei ein Plakat aufgehängt worden, dass alle Schüler der elften Klasse nach C._______ gehen müssten. Im Juli 2015 habe er die militärische Grundausbildung in C._______ begonnen. Er habe als Metallbauer arbeiten müssen. Als er die Erlaubnis erhalten habe, seinen Bruder, der ebenfalls in C._______ gewesen sei, zu besuchen, sei er unterwegs mit einem Kollegen seines Bruders von C._______ geflüchtet. Er sei somit vom Militärdienst desertiert und müsste bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Die Dokumente habe er über einen in Deutschland lebenden Onkel seines Onkels, der vor Kurzem in Eritrea gewesen sei, besorgt.

E. 3.2 Das Vorhandensein der eingereichten Beweismittel war dem Gesuchsteller bereits mehrere Jahre vor Einreichen seines Asylgesuchs in der Schweiz bekannt. Bei seiner Befragung am 13. Dezember 2017 wurde er ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel unverzüglich abzugeben. Zudem wurde er ersucht, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen. Er antwortete darauf, er versuche seinen Taufschein zu organisieren. Am 8. Januar 2018 reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seines verstorbenen Vaters ein. Anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller nochmals gefragt, ob er Dokumente zum Abgeben habe. Ihm sollte demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Dennoch reichte er ausser den Identitätskarten seiner Eltern keinerlei Belege für seine Asylgründe ein und holte dieses Versäumnis auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 26. Juli 2019 eingereichten Beweismittel - gut 20 Monate nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. Daran ändert auch die frühere Erklärung des Gesuchstellers, seine Mutter habe den Taufschein nicht finden können, nichts. Angesichts der Wichtigkeit des Beweisens seiner Identität und der Asylgründe stellt das blosse Nichtauffinden des Taufscheins kein entschuldbarer Grund für eine verspätete Einreichung dar. Denn es liegt insbesondere kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Offensichtlich hätte die Familie des Gesuchstellers seinen Taufschein mit gründlichem Suchen bereits während des ordentlichen Verfahrens einreichen können, da sie seinen Taufschein nur circa fünf Monate nach der Abweisung seiner Beschwerde auffinden konnte. Bezüglich der übrigen Beweismittel brachte der Gesuchsteller keine Gründe für die verspätete Einreichung vor.

E. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.

E. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 4.3 An der Echtheit des Taufscheins und der Schulzeugnisse sind ernsthafte Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer gab im Asyl- und Beschwerdeverfahren widerspruchsfrei an, im Jahr 2000 geboren zu sein und die neunte Schulklasse abgebrochen zu haben. Im Revisionsgesuch führt er nun erstmals unter Einreichung der obigen Beweismittel an, im Jahr (...) geboren und während der elften Klasse nach C._______ eingezogen worden zu sein. Zudem sind die Beweismittel leicht fälschbar und käuflich erhältlich. Aber selbst wenn der Taufschein und die Schulzeugnisse echt wären, würden sie lediglich sein neu behauptetes Geburtsdatum und den Schulbesuch belegen. Den Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wo und wann sie aufgenommen worden sind und sie vermögen keine konkrete Gefährdung zu belegen. Den Beweismitteln lässt sich somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar 2019 ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb diese Gesuche abzuweisen sind.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. August 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3868/2019 Urteil vom 6. September 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision, Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-2162/2018 vom 1. Februar 2019. Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 6. Dezember 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Dezember 2017 und der Anhörung vom 13. Februar 2018 führte er im Wesentlichen aus, er habe die neunte Schulklasse abgebrochen. Bei einer Razzia sei er einmal mitgenommen worden. Nachdem seine Mutter mittels seiner Taufurkunde seine Minderjährigkeit bewiesen habe, sei er nach einem halben Tag wieder entlassen worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Zur Arbeitssuche sei er nach B._______ gegangen. Mangels eines Passagierscheins habe er sich versteckt halten müssen. Nach circa einem Monat in B._______ sei er aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 12. August 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar 2019 ab. In der Begründung führte es aus, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Erwerbstätigkeit stellten keine asylrelevanten Nachteile dar. Die in der Beschwerdeschrift erstmals vorgebrachten zwei Gefängnisaufenthalte von jeweils einem Monat seien nachgeschoben und damit unglaubhaft. C. Am 26. Juli 2019 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine Eingabe mit dem Titel "Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch" ein. Darin ersuchte er um eine neue Beurteilung seines Asylgesuchs beziehungsweise stellte er ein neues Asylgesuch. Es lägen neue Beweismittel vor, die seine Desertion aus dem Militärdienst belegen würden. Der Eingabe waren die Originale seines Taufscheins und des Schulzeugnisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr 2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005), ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 beigelegt. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 überwies die Vorinstanz die Eingabe vom 26. Juli 2019 zur Prüfung als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung führte sie aus, die Eingabe ziele auf die Neubeurteilung eines Sachverhaltes ab, der bereits vor dem rechtskräftigen Urteil des Bundeverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 bestanden habe, weshalb es sich bei der Eingabe um ein Revisionsgesuch handle, für welches das Bundesverwaltungsgericht zuständig sei. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 (nochmals versandt am 23. August 2019) forderte der Instruktionsrichter den Gesuchsteller zur Einreichung einer Gesuchsverbesserung auf. F. Am 27. August 2019 reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung seines Revisionsgesuchs ein. Er beantragt, es sei auf das Revisionsgesuch einzutreten. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. G. Mit superprovisorischer Massnahme vom 28. August 2019 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil vom 1. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). 2.4 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Diese Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können. Sie ist mithin Prozessvoraussetzung (vgl. Karin Scherrer Reber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 66 VwVG N 45; analoge Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG zu Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 123 BGG N 8). 2.5 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung von Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. 3. 3.1 Der Gesuchsteller reichte die Originale des Taufscheins und des Schulzeugnisses der ersten Klasse (Jahr 2002/2003) und der elften Klasse (Jahr 2013/2015), ein Foto der Diplomübergabe der vierten Klasse (Jahr 2005), ein Foto von ihm mit seinem Bruder in C._______ vom August 2015, ein Foto von ihm mit zwei Freunden in C._______ vom August 2015 und ein Foto seines Bruders mit seinen Kameraden in C._______ von 2016 ein. Die Dokumente würden belegen, dass er bereits am 28. Februar 1997 geboren worden sei und die elfte Schulklasse besucht habe. In der Schule sei ein Plakat aufgehängt worden, dass alle Schüler der elften Klasse nach C._______ gehen müssten. Im Juli 2015 habe er die militärische Grundausbildung in C._______ begonnen. Er habe als Metallbauer arbeiten müssen. Als er die Erlaubnis erhalten habe, seinen Bruder, der ebenfalls in C._______ gewesen sei, zu besuchen, sei er unterwegs mit einem Kollegen seines Bruders von C._______ geflüchtet. Er sei somit vom Militärdienst desertiert und müsste bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Die Dokumente habe er über einen in Deutschland lebenden Onkel seines Onkels, der vor Kurzem in Eritrea gewesen sei, besorgt. 3.2 Das Vorhandensein der eingereichten Beweismittel war dem Gesuchsteller bereits mehrere Jahre vor Einreichen seines Asylgesuchs in der Schweiz bekannt. Bei seiner Befragung am 13. Dezember 2017 wurde er ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel unverzüglich abzugeben. Zudem wurde er ersucht, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen. Er antwortete darauf, er versuche seinen Taufschein zu organisieren. Am 8. Januar 2018 reichte er die Identitätskarte seiner Mutter und seines verstorbenen Vaters ein. Anlässlich der Anhörung vom 13. Februar 2018 wurde der Gesuchsteller nochmals gefragt, ob er Dokumente zum Abgeben habe. Ihm sollte demnach bewusst gewesen sein, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Dennoch reichte er ausser den Identitätskarten seiner Eltern keinerlei Belege für seine Asylgründe ein und holte dieses Versäumnis auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren nicht nach. Die im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 26. Juli 2019 eingereichten Beweismittel - gut 20 Monate nach der erstmaligen Aufforderung zur Einreichung von Beweismitteln - sind somit offensichtlich als verspätet einzustufen. Daran ändert auch die frühere Erklärung des Gesuchstellers, seine Mutter habe den Taufschein nicht finden können, nichts. Angesichts der Wichtigkeit des Beweisens seiner Identität und der Asylgründe stellt das blosse Nichtauffinden des Taufscheins kein entschuldbarer Grund für eine verspätete Einreichung dar. Denn es liegt insbesondere kein entschuldbarer Grund vor, wenn die Entdeckung der Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können; dies stellt vielmehr eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei dar (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.47). Offensichtlich hätte die Familie des Gesuchstellers seinen Taufschein mit gründlichem Suchen bereits während des ordentlichen Verfahrens einreichen können, da sie seinen Taufschein nur circa fünf Monate nach der Abweisung seiner Beschwerde auffinden konnte. Bezüglich der übrigen Beweismittel brachte der Gesuchsteller keine Gründe für die verspätete Einreichung vor. 3.3 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Dokumente ohne weiteres im Verlaufe des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft werden können. Aus diesem Grunde sind diese aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 4. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. analog Entscheidung und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen. Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 4.3 An der Echtheit des Taufscheins und der Schulzeugnisse sind ernsthafte Zweifel anzubringen. Der Beschwerdeführer gab im Asyl- und Beschwerdeverfahren widerspruchsfrei an, im Jahr 2000 geboren zu sein und die neunte Schulklasse abgebrochen zu haben. Im Revisionsgesuch führt er nun erstmals unter Einreichung der obigen Beweismittel an, im Jahr (...) geboren und während der elften Klasse nach C._______ eingezogen worden zu sein. Zudem sind die Beweismittel leicht fälschbar und käuflich erhältlich. Aber selbst wenn der Taufschein und die Schulzeugnisse echt wären, würden sie lediglich sein neu behauptetes Geburtsdatum und den Schulbesuch belegen. Den Fotos kommt nur ein geringer Beweiswert zu. Aus ihnen ist nicht ersichtlich, wo und wann sie aufgenommen worden sind und sie vermögen keine konkrete Gefährdung zu belegen. Den Beweismitteln lässt sich somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich zugelassenen Gründe dargetan worden sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-2162/2018 vom 1. Februar 2019 ist demzufolge nicht einzutreten. 6. 6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu gelten haben, weshalb diese Gesuche abzuweisen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. August 2019 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner