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E-2162/2018

E-2162/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss Aktenlage reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer am 22. März 2017 in Italien ein und stellte dort am 16. Juni 2017 ein Gesuch um internationalen Schutz. Die italienischen Behörden fragten die Schweiz am 8. August 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers an, da ein Onkel von ihm in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist. Die Schweiz stimmte am 10. August 2017 der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu. Nach dessen Einreise vom 4. Dezember 2017 ersuchte er am 6. Dezember 2017 um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2017 und der vertieften Anhörung vom 13. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen aus, nach dem Schulbesuch bis zur 9. Klasse habe er diesen abgebrochen, weil sein Vater, der bis anhin für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei, (im Ausland) verstorben sei und er nun selbst habe Geld verdienen müssen. Auch seine Mutter habe als Händlerin mit einer Erwerbstätigkeit begonnen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er zur Hauptsache vor, er sei einmal bei einer Razzia aufgegriffen und mitgenommen worden. Nachdem seine Mutter seine Taufurkunde vorgelegt und damit seine Minderjährigkeit geltend gemacht habe, sei er nach einem halben Tag wieder entlassen worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Nachdem seine Arbeitgeberfirma von der Regierung geschlossen worden sei, habe er sich nach Asmara begeben, um dort Arbeit zu suchen. Mangels Besitzes eines Passierscheines habe er sich ständig versteckt halten müssen. Da der Druck immer stärker geworden sei und er sich kaum mehr zurecht gefunden und keine Zukunft gesehen habe, habe er nach zirka einem Monat Aufenthalt in Asmara den Weg an die sudanesische Grenze angetreten und sein Heimatland im Oktober 2015 verlassen. Nach einem Aufenthalt in Khartoum (Sudan) von zirka acht Monaten sei er nach Libyen weitergereist, wo er sich ebenfalls zirka acht Monate aufgehalten habe, bevor er im März 2017 nach Italien gelangt sei. Falls er nach Eritrea zurückkehren würde, müsste er mit Gefängnis und Militärdienst rechnen. Nebst Kopien eritreischer Identitätsausweise seiner Eltern reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2018 wurde eine Erklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde zu den Akten gereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbegehren wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht wieder aufgenommen und bleibt somit gänzlich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen liessen, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Untersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht wie auch den verschiedenen weiteren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Soweit auf Beschwerdeebene ein gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren gänzlich neuer Sachverhalt vorgebracht wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet, da die eritreischen Behörden gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Eritrea mit ihm nicht in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den eritreischen Behörden als Refraktär oder Dienstverweigerer hätte angesehen werden können.

E. 7.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, bei der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als erforderlich erachtet, seine "Geschichte umfassend wiederzugeben", da er nicht verstanden habe, um was es in der BzP und der Anhörung gegangen und von seiner Vertrauensperson darüber nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei er, wie ihm die italienischen Behörden eröffnet hätten, der Ansicht gewesen, dass er in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen werde. Neu wird mit der Beschwerde vorgebracht, er sei bereits vor seinem Schulabbruch einmal von Soldaten festgenommen worden, die ihn verdächtigt hätten, aus dem Land fliehen zu wollen, wobei er lediglich beabsichtigt habe, einen in der Grenznähe wohnhaften Freund zu besuchen. Er sei für einen Monat in Sawa festgehalten und nach Klärung des Missverständnisses wieder freigelassen worden. Wegen der langen Absenz sei er "von der Schule geworfen" worden. Weiter machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich zu seinen Angaben beim SEM geltend, nach einer Razzia an seinem Arbeitsort sei er erneut für einen Monat gefangen gehalten worden. Da sein Onkel für ihn gebürgt habe, sei er wieder entlassen worden. Diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen erachtet das Gericht als nachgeschobene und somit unglaubhafte Sachverhalte. Diese wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht nur ansatzweise erwähnt. Aufgrund der gerade für einen (damals) minderjährigen Jugendlichen höchst eindrücklichen Natur der geschilderten Ereignisse müsste begründeterweise erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese bereits in der Anhörung des SEM zumindest angesprochen hätte. Die von ihm genannten Erklärungsversuche sind schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und unbehelflich. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung ausdrücklich auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sich zu allen wesentlichen persönlichen Erlebnissen zu äussern. Zur Beurteilung der Sache sind die Angaben anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich und nicht ein mit oder ohne Hilfe eines Rechtsvertreters nachträglich ohne erheblichen Grund an einen allfällig flüchtlingsrechtlich relevanten angepasster und ergänzter Sachverhalt.

E. 7.4 Auch kann aufgrund der Aktenlage der in Beschwerde vertretenen Sichtweise nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er nach dem Schulab- bruch unter von staatlichen Institutionen ausgehenden ernsthaften Nachteilen gelitten habe, indem seine Bewegungsfreiheit massiv beschnitten gewesen sei, er keine berufliche Tätigkeit habe ausüben können und unter ständiger Angst vor einer Verhaftung oder Rekrutierung gelebt habe. Die im vorliegenden Rahmen geltend gemachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Erwerbstätigkeit vermag die Schwelle eines ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu tangieren. Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militärdienst eingezogen und rekrutiert zu werden, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, nach ständiger Rechtsprechung asylrechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1).

E. 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.

E. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass - neben seiner angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Umstände, sein Vater habe sich einer militärischen Ausbildung entzogen, weshalb die Familie als missliebig gelte, sowie der zumindest einmalige Aufgriff des Beschwerdeführers anlässlich einer Razzia vermögen einen entsprechenden hinreichenden Anknüpfungspunkt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu begründen. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).

E. 9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 9.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situation von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 10.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

E. 10.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss aber in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 10.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Einschätzung und geltend gemachten Befürchtung insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland mit seiner Mutter und den Verwandten in Asmara, die ihn unterstützt hatten, über ein familiäres Beziehungsnetz. Auch hatte er in Eritrea erste Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen zu keinem abweichenden Resultat zu führen, zumal diese von dem nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr geltenden Erfordernis begünstigender individueller Umstände ausgingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 19. April 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 25. Mai 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 350 Minuten, mithin 5.83 Stunden aus, der als angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- anzusetzen. Zudem wurden Auslagen von Fr. 27.30 geltend gemacht, die in dieser Höhe zu entschädigen sind. Demnach ist für den amtliche Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 902.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 902.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2162/2018 Urteil vom 1. Februar 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss Aktenlage reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer am 22. März 2017 in Italien ein und stellte dort am 16. Juni 2017 ein Gesuch um internationalen Schutz. Die italienischen Behörden fragten die Schweiz am 8. August 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers an, da ein Onkel von ihm in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist. Die Schweiz stimmte am 10. August 2017 der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz zu. Nach dessen Einreise vom 4. Dezember 2017 ersuchte er am 6. Dezember 2017 um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 13. Dezember 2017 und der vertieften Anhörung vom 13. Februar 2018 führte der Beschwerdeführer zu seinem persönlichen Hintergrund im Wesentlichen aus, nach dem Schulbesuch bis zur 9. Klasse habe er diesen abgebrochen, weil sein Vater, der bis anhin für den Unterhalt der Familie aufgekommen sei, (im Ausland) verstorben sei und er nun selbst habe Geld verdienen müssen. Auch seine Mutter habe als Händlerin mit einer Erwerbstätigkeit begonnen. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er zur Hauptsache vor, er sei einmal bei einer Razzia aufgegriffen und mitgenommen worden. Nachdem seine Mutter seine Taufurkunde vorgelegt und damit seine Minderjährigkeit geltend gemacht habe, sei er nach einem halben Tag wieder entlassen worden. Ansonsten habe er nie Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und auch nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Nachdem seine Arbeitgeberfirma von der Regierung geschlossen worden sei, habe er sich nach Asmara begeben, um dort Arbeit zu suchen. Mangels Besitzes eines Passierscheines habe er sich ständig versteckt halten müssen. Da der Druck immer stärker geworden sei und er sich kaum mehr zurecht gefunden und keine Zukunft gesehen habe, habe er nach zirka einem Monat Aufenthalt in Asmara den Weg an die sudanesische Grenze angetreten und sein Heimatland im Oktober 2015 verlassen. Nach einem Aufenthalt in Khartoum (Sudan) von zirka acht Monaten sei er nach Libyen weitergereist, wo er sich ebenfalls zirka acht Monate aufgehalten habe, bevor er im März 2017 nach Italien gelangt sei. Falls er nach Eritrea zurückkehren würde, müsste er mit Gefängnis und Militärdienst rechnen. Nebst Kopien eritreischer Identitätsausweise seiner Eltern reichte der Beschwerdeführer keine Beweismittel zu seiner Identität zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. April 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Sache vernehmen zu lassen. E. Mit Eingabe vom 19. April 2018 wurde eine Erklärung der Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die zuständige kantonale Behörde zu den Akten gereicht. F. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt das SEM vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 2. Mai 2018 zur Kenntnisnahme zu. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 4. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Verfügung des SEM vom 12. März 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das blosse Rechtsbegehren wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht wieder aufgenommen und bleibt somit gänzlich ohne Begründung. Es kann demnach nicht darauf eingegangen werden. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen liessen, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen. Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt dem Untersuchungsgrundsatz, dem Gebot der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, der Begründungspflicht wie auch den verschiedenen weiteren Teilbereichen des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Soweit auf Beschwerdeebene ein gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren gänzlich neuer Sachverhalt vorgebracht wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; so beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet, da die eritreischen Behörden gemäss seinen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Eritrea mit ihm nicht in Kontakt getreten seien, um ihn zum Militärdienst einzuberufen. Es bestehen aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea von den eritreischen Behörden als Refraktär oder Dienstverweigerer hätte angesehen werden können. 7.3 In der Beschwerde wurde vorgebracht, bei der Besprechung mit seinem Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe es im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nicht als erforderlich erachtet, seine "Geschichte umfassend wiederzugeben", da er nicht verstanden habe, um was es in der BzP und der Anhörung gegangen und von seiner Vertrauensperson darüber nicht aufgeklärt worden sei. Zudem sei er, wie ihm die italienischen Behörden eröffnet hätten, der Ansicht gewesen, dass er in der Schweiz als Flüchtling aufgenommen werde. Neu wird mit der Beschwerde vorgebracht, er sei bereits vor seinem Schulabbruch einmal von Soldaten festgenommen worden, die ihn verdächtigt hätten, aus dem Land fliehen zu wollen, wobei er lediglich beabsichtigt habe, einen in der Grenznähe wohnhaften Freund zu besuchen. Er sei für einen Monat in Sawa festgehalten und nach Klärung des Missverständnisses wieder freigelassen worden. Wegen der langen Absenz sei er "von der Schule geworfen" worden. Weiter machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zusätzlich zu seinen Angaben beim SEM geltend, nach einer Razzia an seinem Arbeitsort sei er erneut für einen Monat gefangen gehalten worden. Da sein Onkel für ihn gebürgt habe, sei er wieder entlassen worden. Diese erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen erachtet das Gericht als nachgeschobene und somit unglaubhafte Sachverhalte. Diese wurden im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht nur ansatzweise erwähnt. Aufgrund der gerade für einen (damals) minderjährigen Jugendlichen höchst eindrücklichen Natur der geschilderten Ereignisse müsste begründeterweise erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diese bereits in der Anhörung des SEM zumindest angesprochen hätte. Die von ihm genannten Erklärungsversuche sind schon aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und unbehelflich. Zudem wurde der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung ausdrücklich auf die Pflicht aufmerksam gemacht, sich zu allen wesentlichen persönlichen Erlebnissen zu äussern. Zur Beurteilung der Sache sind die Angaben anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren massgeblich und nicht ein mit oder ohne Hilfe eines Rechtsvertreters nachträglich ohne erheblichen Grund an einen allfällig flüchtlingsrechtlich relevanten angepasster und ergänzter Sachverhalt. 7.4 Auch kann aufgrund der Aktenlage der in Beschwerde vertretenen Sichtweise nicht gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle, da er nach dem Schulab- bruch unter von staatlichen Institutionen ausgehenden ernsthaften Nachteilen gelitten habe, indem seine Bewegungsfreiheit massiv beschnitten gewesen sei, er keine berufliche Tätigkeit habe ausüben können und unter ständiger Angst vor einer Verhaftung oder Rekrutierung gelebt habe. Die im vorliegenden Rahmen geltend gemachte Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Erwerbstätigkeit vermag die Schwelle eines ernsthaften Nachteils im Sinne von Art. 3 AsylG offenkundig nicht zu tangieren. Auch ist die Befürchtung, irgendwann in Zukunft allenfalls zum Militärdienst eingezogen und rekrutiert zu werden, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, nach ständiger Rechtsprechung asylrechtlich nicht massgeblich (EMARK 2006/3 E. 4.1). 7.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 7.6 Das Bundesverwaltungsgericht ging in früherer Rechtsprechung bis anfangs des Jahres 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde inzwischen aufgegeben. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Kontakt zu den eritreischen Behörden bezüglich Rekrutierung in den militärischen oder zivilen Nationaldienst glaubhaft machen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bestehen auch keine weiteren Hinweise darauf, dass - neben seiner angeblichen illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Umstände, sein Vater habe sich einer militärischen Ausbildung entzogen, weshalb die Familie als missliebig gelte, sowie der zumindest einmalige Aufgriff des Beschwerdeführers anlässlich einer Razzia vermögen einen entsprechenden hinreichenden Anknüpfungspunkt aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu begründen. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint die Option, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, grundsätzlich gegeben (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [als Referenzurteil publiziert]). 9.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1), wobei zu beachten ist, dass dies die Situation von freiwillig zurückkehrenden Personen betrifft (a.a.O. E. 6.1.7). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 10.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 10.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss aber in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.4 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen. Es ist entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Einschätzung und geltend gemachten Befürchtung insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, gesundheitlicher oder sozialer Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung des Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland mit seiner Mutter und den Verwandten in Asmara, die ihn unterstützt hatten, über ein familiäres Beziehungsnetz. Auch hatte er in Eritrea erste Arbeitserfahrungen als (...) sammeln können. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen zu keinem abweichenden Resultat zu führen, zumal diese von dem nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr geltenden Erfordernis begünstigender individueller Umstände ausgingen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 19. April 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und es ist weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Rechtsbeistand wurde in der Ernennungsverfügung vom 19. April 2018 über den Entschädigungsrahmen informiert. Die Honorarnote vom 25. Mai 2018 weist einen zeitlichen Aufwand von 350 Minuten, mithin 5.83 Stunden aus, der als angemessen erscheint. Der Stundenansatz ist auf Fr. 150.- anzusetzen. Zudem wurden Auslagen von Fr. 27.30 geltend gemacht, die in dieser Höhe zu entschädigen sind. Demnach ist für den amtliche Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 902.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 902.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: