Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Anlässlich der Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV vom 20. Oktober 2017 und der einlässlichen Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 20. Dezember 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz). Ihr Ehemann sei der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt und im Jahr 2012 nach einer Festnahme in E._______, wo sie damals gewohnt hätten, verschwunden; sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes hätten sich Unbekannte zunächst bei ihr in E._______ und später, nach der Rückkehr zu ihren Eltern, auch in C._______ nach jenem erkundigt und sie geschlagen sowie sexuell belästigt. Wegen weiterer Drohungen sei sie am 15. August 2017 ausgereist. In der Stellungnahme zu dem vom SEM der damaligen Rechtsvertreterin übermittelten Entscheidentwurf wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich während der einlässlichen Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was die im Entwurf erwähnten Widersprüche erkläre; es werde um eine medizinische Abklärung, um Zuweisung ins erweiterte Verfahren und um eine erneute Anhörung ersucht. A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihres im Jahr 2012 verschwundenen Ehemanns durch Unbekannte in E.______ und C._______ behelligt worden sei, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) zu erachten. Zudem habe es an der einlässlichen Anhörung keine konkreten Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin gegeben. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren komme nicht in Frage. B. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Begründung und der eingereichten Unterlagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-462/2018 vom 12. Juni 2019 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde - nach Einholung einer Vernehmlassung und der Gewährung des Replikrechts - abgewiesen. Ihr sei es nicht gelungen, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die vorgebrachten psychischen Probleme vermöchten daran nichts zu ändern, zumal nicht nur in E._______, sondern auch im Distrikt D._______ entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und teilweise auch vom Staat bezahlt würden. D. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 eine neue Ausreisefrist auf den 11. Juli 2019 an. E. Mit Eingabe vom 5. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren am 2. Juli 2019 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch nach Art. Art. 111b AsylG" an das SEM und beantragte unter Einreichung weiterer Beweismittel, es seien "die Entscheide N (...) Myr vom 7.7.2017 und vom 12.4.2016 [Anmerkung des BVGer: recte wohl der Entscheid N (...) vom 10. Januar 2018] in Wiedererwägung zu ziehen" und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Sodann sei ihr zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei eine ergänzende Nachbefragung durchzuführen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen beziehungsweise es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 10. September 2019 einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 23. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Januar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann wies es die Anträge auf ergänzende Anhörung sowie auf Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die SEM-Verfügung vom 23. September 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu erteilen. Eventuell sei der verfügte Vollzug der Wegweisung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde - unter Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs der SEM-Verfügung - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Als Beweismittel wurden weitere Unterlagen eingereicht, auf welche - wie auch auf die Begründung der Rechtsbegehren - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. I. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 4.4 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (vgl. S. 2 Ziff. I und S. 3 Ziff. IV) zwar unzutreffenderweise festgehalten, seine Verfügung vom 10. September 2018 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise gegen den besagten Asylentscheid sei keine Beschwerde eingereicht worden. Aufgrund dieser falschen Annahme ist der Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil entstanden, zumal das SEM deren grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 5. September 2019 nicht in Abrede gestellt hat.
E. 4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 zu beseitigen vermögen.
E. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2019 wurde der bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte (und insbesondere auch in der Beschwerde vom 22. Januar 2018 eingehend dargelegte) Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne mittels zweier Beweismittel (je ein Schreiben des ehemaligen Vermieters in E._______ und eines Tuk-Tuk-Fahrers) eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden belegen, und ein neuer Anamnesebericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F._______ vom 3. September 2019 bestätige ihre Traumatisierung, welche auf die Erlebnisse nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zurückzuführen seien.
E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vorab fest, die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel seien - obwohl die Beschwerdeführerin diese erst nach Erlangung der Rechtskraft des Asylentscheids vom 10. Januar 2018 erhalten und zu den Akten gegeben habe - als nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu bezeichnen. Weiter seien die beiden Schreiben des ehemaligen Vermieters und eines Tuk-Tuk-Fahrers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Beweismittel dieser Art erlangten nur im Kontext eines schlüssigen Sachverhaltsvortrages Beweiswert. Die Ausführungen seien jedoch - wie im ordentlichen Verfahren dargelegt - widersprüchlich und unstimmig ausgefallen, und auch dem Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Hinweise oder Angaben zu entnehmen, die einen schlüssigen Sachverhalt darstellen würden, weshalb die eingereichten Beweismittel an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung auf die geltend gemachte drohende Verfolgung in Sri Lanka zurückzuführen sei. Schliesslich seien die im Arztbericht vom 3. September 2019 diagnostizierten psychischen Probleme nicht als medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG einzustufen und stellten somit kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten.
E. 5.3 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 (vgl. S. 3 f.) wird gerügt, das SEM sei zu Unrecht nicht auf den neuen psychiatrischen Bericht vom 3. September 2019 eingegangen und habe auch die beiden Zeugenaussagen des Nachbarn und des Taxifahrers nicht gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Des Weiteren werden teilweise die bereits im ordentlichen Verfahren geschilderten Probleme (insbesondere auch psychischer Art) wiederholt und es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wichtige, die Wiedererwägung zusätzlich begründende Dokumente erst nach dem Entscheid vom 23. September 2019 erhalten. Diese Beweismittel seien vor Ort durch Befragung der Verfasser überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5).
E. 5.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben; dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung ist indessen klar ersichtlich, dass sich das SEM mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
E. 5.4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 zu führen. Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin am 5. September 2019 eingereichten Beweismitteln zu Recht einen relevanten Beweiswert abgesprochen, wobei für die weitere Begründung auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 und - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme (sowohl was die Beurteilung der fachärztlichen Einschätzung der Plausibilität von Vorkommnissen und Ereignissen als auch was die Behandelbarkeit psychischer Probleme in E._______ und im Distrikt D._______ betrifft) - auf die einlässlichen Ausführungen im Urteil D-462/2018 vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 5.3.3 und 6.3.3) verwiesen werden kann. Was die Beschwerdeführerin den Argumenten des SEM auf Beschwerdeebene entgegenhält (es wird im Wesentlichen an der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten [und als nicht glaubhaft erachteten] Verfolgungssituation festgehalten und in nicht überzeugender Art und Weise die Würdigung der Verfolgungssituation sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beanstandet), verfängt nicht. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene im Original und mit Zustellcouverts eingereichten Beweismittel - insbesondere auch im Licht der vorangegangenen Erwägungen betrachtet - ebenfalls nichts zu ändern. So ergibt sich zwar aus den Zustellcouverts, dass die Sendungen erst im Oktober 2019 in der Schweiz eingetroffen sind. Das Schreiben des Gemeinschaftszentrums G._______ und der die Suche durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bestätigende, von zehn Nachbarn unterzeichnete Brief sind indessen als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, und Dokumente wie die Vorladung der Polizei von C._______ können gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen wäre auch nicht einsehbar, wieso betreffend die angeblich nie politisch aktive Beschwerdeführerin sieben Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und zwei Jahre nach ihrer Ausreise eine Meldung bei der "Anti-Terror-Einheit" eingegangen sein soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie die Beschwerdeführerin an das Originaldokument gelangt sein soll. Schliesslich sind auf dem Ausdruck eines Fotos zwar (verschwommen) drei Personen erkennbar, doch ist nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich - wie behauptet - um CID-Leute handelt, und es bestehen auch keinerlei Hinweise auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme. Es erübrigt sich daher, die Beweismittel vor Ort durch Befragung der Verfasser überprüfen zu lassen.
E. 5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten. Das am 5. September 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen.
E. 6.1 Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Es besteht angesichts der Sachlage auch keine Veranlassung, einen "umfassenden Arztbericht von Dr. H._______/Dr. I._______ gerichtlich einzufordern" (vgl. Beschwerde S. 4), zumal die Beschwerdeführerin selber in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht allfällige neue Beweismittel hätte beibringen müssen. Ebenso wenig ist es angezeigt, eine psychiatrische Abklärung anzuordnen und eine neue Befragung durch eine geschulte Person im Umgang mit Sexualstraftatsopfern vorzunehmen.
E. 6.2 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das Begehren um Herstellung beziehungsweise Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, und die am 24. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ebenfalls gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind - unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5543/2019 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, ... Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 21. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen. Anlässlich der Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV vom 20. Oktober 2017 und der einlässlichen Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV vom 20. Dezember 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz). Ihr Ehemann sei der Zugehörigkeit zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verdächtigt und im Jahr 2012 nach einer Festnahme in E._______, wo sie damals gewohnt hätten, verschwunden; sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nach dem Verschwinden ihres Ehemannes hätten sich Unbekannte zunächst bei ihr in E._______ und später, nach der Rückkehr zu ihren Eltern, auch in C._______ nach jenem erkundigt und sie geschlagen sowie sexuell belästigt. Wegen weiterer Drohungen sei sie am 15. August 2017 ausgereist. In der Stellungnahme zu dem vom SEM der damaligen Rechtsvertreterin übermittelten Entscheidentwurf wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe sich während der einlässlichen Anhörung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, was die im Entwurf erwähnten Widersprüche erkläre; es werde um eine medizinische Abklärung, um Zuweisung ins erweiterte Verfahren und um eine erneute Anhörung ersucht. A.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie wegen ihres im Jahr 2012 verschwundenen Ehemanns durch Unbekannte in E.______ und C._______ behelligt worden sei, seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) zu erachten. Zudem habe es an der einlässlichen Anhörung keine konkreten Hinweise auf einen psychischen Ausnahmezustand der Beschwerdeführerin gegeben. Eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren komme nicht in Frage. B. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre damalige Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die SEM-Verfügung vom 10. Januar 2018 sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Begründung und der eingereichten Unterlagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-462/2018 vom 12. Juni 2019 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde - nach Einholung einer Vernehmlassung und der Gewährung des Replikrechts - abgewiesen. Ihr sei es nicht gelungen, Vor- oder Nachfluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe. Ebenfalls zutreffend habe die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die vorgebrachten psychischen Probleme vermöchten daran nichts zu ändern, zumal nicht nur in E._______, sondern auch im Distrikt D._______ entsprechende Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien und teilweise auch vom Staat bezahlt würden. D. Das SEM setzte der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 eine neue Ausreisefrist auf den 11. Juli 2019 an. E. Mit Eingabe vom 5. September 2019 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren am 2. Juli 2019 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter unter dem Titel "Wiedererwägungsgesuch nach Art. Art. 111b AsylG" an das SEM und beantragte unter Einreichung weiterer Beweismittel, es seien "die Entscheide N (...) Myr vom 7.7.2017 und vom 12.4.2016 [Anmerkung des BVGer: recte wohl der Entscheid N (...) vom 10. Januar 2018] in Wiedererwägung zu ziehen" und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten. Sodann sei ihr zu gestatten, den Entscheid in der Schweiz abzuwarten, und es sei eine ergänzende Nachbefragung durchzuführen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen beziehungsweise es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. F. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung am 10. September 2019 einstweilen aus. G. Mit Verfügung vom 23. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 10. Januar 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar. Sodann wies es die Anträge auf ergänzende Anhörung sowie auf Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Begründung wird auf die Akten sowie auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. H. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die SEM-Verfügung vom 23. September 2019 sei aufzuheben und ihr Asyl zu erteilen. Eventuell sei der verfügte Vollzug der Wegweisung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei der Beschwerde - unter Aufhebung der Ziffer 6 des Dispositivs der SEM-Verfügung - die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr der unterzeichnete Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Als Beweismittel wurden weitere Unterlagen eingereicht, auf welche - wie auch auf die Begründung der Rechtsbegehren - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. I. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.4 Das SEM hat in seiner angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 (vgl. S. 2 Ziff. I und S. 3 Ziff. IV) zwar unzutreffenderweise festgehalten, seine Verfügung vom 10. September 2018 sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise gegen den besagten Asylentscheid sei keine Beschwerde eingereicht worden. Aufgrund dieser falschen Annahme ist der Beschwerdeführerin indessen kein Nachteil entstanden, zumal das SEM deren grundsätzlichen Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs vom 5. September 2019 nicht in Abrede gestellt hat. 4.5 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 zu beseitigen vermögen. 5. 5.1 Im Wiedererwägungsgesuch vom 5. September 2019 wurde der bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachte (und insbesondere auch in der Beschwerde vom 22. Januar 2018 eingehend dargelegte) Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne mittels zweier Beweismittel (je ein Schreiben des ehemaligen Vermieters in E._______ und eines Tuk-Tuk-Fahrers) eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden belegen, und ein neuer Anamnesebericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des F._______ vom 3. September 2019 bestätige ihre Traumatisierung, welche auf die Erlebnisse nach dem Verschwinden ihres Ehemannes zurückzuführen seien. 5.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem ablehnenden Wiedererwägungsentscheid vorab fest, die zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel seien - obwohl die Beschwerdeführerin diese erst nach Erlangung der Rechtskraft des Asylentscheids vom 10. Januar 2018 erhalten und zu den Akten gegeben habe - als nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu bezeichnen. Weiter seien die beiden Schreiben des ehemaligen Vermieters und eines Tuk-Tuk-Fahrers als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Beweismittel dieser Art erlangten nur im Kontext eines schlüssigen Sachverhaltsvortrages Beweiswert. Die Ausführungen seien jedoch - wie im ordentlichen Verfahren dargelegt - widersprüchlich und unstimmig ausgefallen, und auch dem Wiedererwägungsgesuch seien keine konkreten Hinweise oder Angaben zu entnehmen, die einen schlüssigen Sachverhalt darstellen würden, weshalb die eingereichten Beweismittel an der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermöchten. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die psychische Erkrankung auf die geltend gemachte drohende Verfolgung in Sri Lanka zurückzuführen sei. Schliesslich seien die im Arztbericht vom 3. September 2019 diagnostizierten psychischen Probleme nicht als medizinische Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG einzustufen und stellten somit kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten. 5.3 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2019 (vgl. S. 3 f.) wird gerügt, das SEM sei zu Unrecht nicht auf den neuen psychiatrischen Bericht vom 3. September 2019 eingegangen und habe auch die beiden Zeugenaussagen des Nachbarn und des Taxifahrers nicht gewürdigt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Des Weiteren werden teilweise die bereits im ordentlichen Verfahren geschilderten Probleme (insbesondere auch psychischer Art) wiederholt und es wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wichtige, die Wiedererwägung zusätzlich begründende Dokumente erst nach dem Entscheid vom 23. September 2019 erhalten. Diese Beweismittel seien vor Ort durch Befragung der Verfasser überprüfen zu lassen (vgl. Beschwerde S. 5). 5.4 5.4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 29 VwVG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben; dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung ist indessen klar ersichtlich, dass sich das SEM mit den neu eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine formelle Frage dar, sondern ist im Rahmen der Würdigung der Argumente durch das Gericht zu berücksichtigen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet. 5.4.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 10. Januar 2018 zu führen. Das SEM hat den von der Beschwerdeführerin am 5. September 2019 eingereichten Beweismitteln zu Recht einen relevanten Beweiswert abgesprochen, wobei für die weitere Begründung auf die zutreffenden Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2019 und - insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Probleme (sowohl was die Beurteilung der fachärztlichen Einschätzung der Plausibilität von Vorkommnissen und Ereignissen als auch was die Behandelbarkeit psychischer Probleme in E._______ und im Distrikt D._______ betrifft) - auf die einlässlichen Ausführungen im Urteil D-462/2018 vom 12. Juni 2019 (vgl. E. 5.3.3 und 6.3.3) verwiesen werden kann. Was die Beschwerdeführerin den Argumenten des SEM auf Beschwerdeebene entgegenhält (es wird im Wesentlichen an der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten [und als nicht glaubhaft erachteten] Verfolgungssituation festgehalten und in nicht überzeugender Art und Weise die Würdigung der Verfolgungssituation sowie der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz beanstandet), verfängt nicht. Daran vermögen die auf Beschwerdeebene im Original und mit Zustellcouverts eingereichten Beweismittel - insbesondere auch im Licht der vorangegangenen Erwägungen betrachtet - ebenfalls nichts zu ändern. So ergibt sich zwar aus den Zustellcouverts, dass die Sendungen erst im Oktober 2019 in der Schweiz eingetroffen sind. Das Schreiben des Gemeinschaftszentrums G._______ und der die Suche durch Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) bestätigende, von zehn Nachbarn unterzeichnete Brief sind indessen als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, und Dokumente wie die Vorladung der Polizei von C._______ können gemäss den Erkenntnissen des Gerichts ohne Weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen wäre auch nicht einsehbar, wieso betreffend die angeblich nie politisch aktive Beschwerdeführerin sieben Jahre nach dem Verschwinden ihres Ehemannes und zwei Jahre nach ihrer Ausreise eine Meldung bei der "Anti-Terror-Einheit" eingegangen sein soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, wie die Beschwerdeführerin an das Originaldokument gelangt sein soll. Schliesslich sind auf dem Ausdruck eines Fotos zwar (verschwommen) drei Personen erkennbar, doch ist nicht ersichtlich, ob es sich tatsächlich - wie behauptet - um CID-Leute handelt, und es bestehen auch keinerlei Hinweise auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme. Es erübrigt sich daher, die Beweismittel vor Ort durch Befragung der Verfasser überprüfen zu lassen. 5.5 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, weshalb keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. Januar 2018 beseitigen könnten. Das am 5. September 2019 eingereichte Wiedererwägungsgesuch wurde von der Vorinstanz zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Aufgrund der Akten bestehen auch keine Hinweise, dass der massgebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt worden wäre, weshalb der subeventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz abzuweisen ist. Es besteht angesichts der Sachlage auch keine Veranlassung, einen "umfassenden Arztbericht von Dr. H._______/Dr. I._______ gerichtlich einzufordern" (vgl. Beschwerde S. 4), zumal die Beschwerdeführerin selber in Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht allfällige neue Beweismittel hätte beibringen müssen. Ebenso wenig ist es angezeigt, eine psychiatrische Abklärung anzuordnen und eine neue Befragung durch eine geschulte Person im Umgang mit Sexualstraftatsopfern vorzunehmen. 6.2 Insgesamt ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Angesichts des vorliegenden Endentscheides erweist sich das Begehren um Herstellung beziehungsweise Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, und die am 24. Oktober 2019 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt dahin. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ebenfalls gegenstandslos geworden. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind - unbesehen der geltend gemachten, bis anhin aber nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: