Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Jaffna/ Nordprovinz) – suchte am 7. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2017 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn sum- marisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wies ihn das SEM für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dem Kanton E._______ zu. Am 21. Januar 2020 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse führte er aus, sieben oder acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seit (…) sei er verheiratet. Er sei Vater von vier Kindern. Seinen Lebensunterhalt habe er bis zur Aus- reise als (…) verdient. Nebst seiner Familie lebten in Sri Lanka noch seine Eltern sowie seine vier Geschwister. Ein Bruder habe im Krieg sein Leben verloren. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zwangsrekrutiert worden, wobei er hauptsächlich im Bunkerbau sowie im Wachdienst eingesetzt wor- den sei. Im Oktober 2006 sei er verletzt und alsdann in Spitalpflege ge- bracht worden. Erneut seien er und zusätzlich auch zwei seiner Söhne am
22. April 2009 bei einem Artillerieangriff der sri-lankischen Armee verletzt worden; dabei habe der älteste Sohn schwere Verletzungen erlitten. Man habe sie dann ins Spital von F._______ überführt, wo sie medizinisch be- handelt worden seien. Nachdem der Bürgerkrieg in Sri Lanka am 18. Mai 2009 zu Ende gegangen sei, habe er sich mit seiner Familie wie viele an- dere Zivilisten auch in staatlich kontrolliertes Gebiet begeben. Danach sei er ins Flüchtlingscamp (…) in G._______/H._______ gebracht worden. Ei- nem Einzug in ein Rehabilitationsprogramm habe er sich dadurch entzie- hen können, dass er sich immer in Begleitung seines verletzten ältesten Sohnes I._______ befunden habe. Seine Entlassung aus besagtem Flüchtlingslager sei im Spätherbst 2009 erfolgt. Anschliessend habe er seine Arbeit als (…) wiederaufgenommen, wobei das Geschäft gut gelau- fen sei. Am 30. Januar 2013 sei sein ältester Sohn I._______ an den Spät- folgen seiner im April 2009 erlittenen Verletzungen gestorben. Im Jahr
D-2948/2020 Seite 3 2015 habe er sich beruflich mit einem Mann namens J._______ zusam- mengetan, welcher im Krieg ebenfalls bei den LTTE gewesen sei. Letzterer habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Nach einiger Zeit sei es zwischen ihnen beiden im Zusammenhang mit finanziellen Unge- reimtheiten bei der Ausführung einer (…)arbeit zu einem Streit gekommen. In der Folge habe ihn J._______ bei den heimatlichen Behörden denunziert beziehungsweise diesen mitgeteilt, dass er sich der Rehabilitation entzo- gen habe. Deswegen habe er Probleme bekommen und sich zur Flucht aus seiner Heimat entschieden. Zunächst sei er nach K._______ gegan- gen und habe Sri Lanka schliesslich am 7. April 2016 mit seinem eigenen Pass und einem von seinem Schlepper besorgten Visum für (…) L._______ verlassen. Anschliessend habe er mehr als ein Jahr lang (…) L._______ gelebt. Später sei er via unbekannte Länder (in einem (…) ver- steckt) weitergereist und schliesslich am 7. August 2017 illegal in die Schweiz gelangt. Nach dem Verlassen Sri Lankas hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) weiterhin nach ihm gesucht, wo- bei sie sich als Versicherungsvertreter ausgegeben hätten. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah- rens unter anderem sechs Geburtsregisterauszüge aller Familienmitglie- der, die Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, einen Todesschein be- treffend seinen verstorbenen ältesten Sohn, drei ärztliche Berichte bezüg- lich der Spitalaufenthalte im April 2009, einen Eheschein, ein Schreiben, welches seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bestätigt, ein "Return Form" vom 10. Dezember 2009, das eine Genehmigung zum Wegzug des Beschwerdeführers und dessen Familie nach Jaffna (nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager) enthält, eine Lebensmittelkarte, drei Fotos, die vermutlich Familienangehörige des Beschwerdeführers zeigen, sowie ein Bestätigungsschreiben eines Bruders des Beschwerdeführers sowie wei- terer Personen, dass der Beschwerdeführer früher als (…) und (…) gear- beitet habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 – eröffnet am 6. Mai 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D-2948/2020 Seite 4 C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. In dieser wird in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dis- positivziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit ihrer Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob diese Personen zufäl- lig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien be- kanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwal- tungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Aus- wahl getroffen habe [1]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 20). Der Beschwerdeführer fügte der Rechtsmittelschrift unter anderem die Fo- tografie einer angeblichen Kampftruppe der LTTE, auf welcher auch er selbst abgebildet sein soll, sieben ihn betreffende Fotos von verschiedenen Körpernarben sowie drei von seinem Rechtsvertreter persönlich verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie einen Zusatzbericht zur La- gesituation in Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, jeweils mit Beilagen auf CD-Rom, bei. D. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
D-2948/2020 Seite 5 E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) E._______ vom 26. Juni 2020 ein. Darin werden beim Be- schwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak- tion (ICD-10: F43.2) wegen Flucht und negativen Asylentscheids (Z60) und wegen Trennung von der Familie (Z63) sowie der Verdacht auf eine post- traumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Im Weiteren reichte er die Kopie einer anonymisierten Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Colombo zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologi- schen Behandlungen in Sri Lanka vom 10. Januar 2019 im Verfahren N […] zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf, bis zum 27. Juli 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zusätzlich teilte er dem Be- schwerdeführer die damalige Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Die Behandlung der übrigen Anträge und gegebenenfalls weitere Instrukti- onsmassnahmen verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mittels sei- nes Rechtsvertreters unter Beilegung einer Unterstützungsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons E._______ vom 22. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner machte er weitere Ausführungen hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen po- litischen Lage in Sri Lanka und reichte in diesem Zusammenhang einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Rapport Ländersituation Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Ver- änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, hob wiedererwägungsweise Ziff. 3 des Dispositivs seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
D-2948/2020 Seite 6 ein, bis zum 10. November 2020 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Juni 2020 sowie zur Eingabe vom 27. Juli 2020 einzureichen. I. Am 29. Oktober 2020 liess sich das SEM vernehmen. J. Mit Verfügung vom 4. November 2020 räumte das Bundesverwaltungsge- richt dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 19. November 2020 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 19. November 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der E. 2.3 – einzutreten.
D-2948/2020 Seite 7
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruch- körpers hat das Gericht – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesen- heiten – bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Nachdem die bisherige Drittrichterin Claudia Cotting-Schalch inzwischen in eine an- dere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde Chiara Piras als Drittrichterin bestimmt.
E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfü- gungen (Bst. c). Der Algorithmus beziehungsweise die Software, mit wel- cher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei über den Algorithmus Auskunft zu erteilen, mittels dessen die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen (vgl. das Koordinationsurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E.4.5).
E. 2.3 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
E. 3.1 In der Beschwerde vom 5. Juni 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verlet- zung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2–4 der Beschwerde).
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
D-2948/2020 Seite 8 Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers soll vorab vorliegen, weil das SEM bei der Prüfung der Risikofaktoren im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) weder die von ihm erwähnten Kriegsnarben noch die Tatsache gewürdigt habe, dass sein Bruder als Mär- tyrer der LTTE im bewaffneten Kampfe gefallen sei. Damit habe die Vor- instanz die Prüfung zweier Risikofaktoren unterlassen, weshalb die ange- fochtene Verfügung aufzuheben sei (vgl. Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 4.1).
E. 3.3.2 In der Vernehmlassung wird diesbezüglich entgegnet, der Beschwer- deführer habe die Narben nicht für die Zeit in Sri Lanka, sondern im Rah- men seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz, namentlich in der Türkei, geltend gemacht.
E. 3.3.3 In seiner Replik vom 19. November 2020 wendet der Beschwerde- führer ein, die Vorinstanz habe mit ihrer Behauptung, seine Narben stamm- ten nicht aus seiner Zeit in Sri Lanka, sondern aus Drittländern, namentlich (...) L._______, nicht ersichtlich Stellung zu den Ausführungen in der Be- schwerde genommen. In Bezug auf (...) L._______ habe er lediglich aus- geführt, dort schlecht behandelt worden zu sein, was sich nach wie vor in einem gekrümmten linken Finger manifestiere. Die erst mit der Beschwer- deschrift dokumentierten Narben habe er bisher nicht geltend gemacht, was damit zusammenhänge, dass die meisten Narben an seinem Körper
D-2948/2020 Seite 9 aus dessen langjähriger Zeit als Kämpfer bei den LTTE stammten, welche er bisher ebenfalls verschwiegen habe (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziffn. 8–10).
E. 3.3.4.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anläss- lich seiner Anhörung vom 21. Januar 2020 geltend gemacht hat, er habe im Oktober 2006 während eines Einsatzes bei den LTTE zwei Verletzungen am Rücken und am Bein erlitten. Ausserdem sei er am 22. April 2009 bei einem Granatangriff am rechten Arm verletzt worden, wobei zusätzlich zwei seiner Söhne verletzt worden seien (vgl. Akten SEM A12/21 S. 4 F22). Wei- ter sagte er aus, bei einem Fussmarsch vom M._______ in (...) L._______ in den Bergen ausgerutscht zu sein und sich eine Platzwunde am Bein zugezogen zu haben. Auch seien seine Beine wegen des Schnees in Mit- leidenschaft gezogen worden. In (...) L._______ sei er zusätzlich zusam- mengeschlagen worden. Schliesslich habe man seine linke Hand in den Schnee gesteckt und dann mit Schuhen auf die Finger getreten (vgl. a.a.O. S. 5 F22). Bereits angesichts dieser Ausführungen stehen lediglich zwei Verletzungen des Beschwerdeführers am Rücken in unmittelbarem Zu- sammenhang mit seinem (angeblichen) Einsatz bei den LTTE, während alle übrigen Verletzungen beziehungsweise Narben auf andere Begleitum- stände zurückgeführt werden müssen.
E. 3.3.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zwar auf Beschwerdeebene neu, bis anhin verschwiegen zu haben, in den Jahren 1991 bis 1999 und zwi- schen 2006 und 2009, mithin elf Jahre lang, Kämpfer bei den LTTE gewe- sen zu sein, wobei ein Grossteil seiner Kriegsnarben auf die damaligen Kampfeinsätze zurückzuführen seien. Da sich die diesbezüglichen Vorbrin- gen indessen, wie in E. 6.2.1–6.2.3 nachstehend darzulegen sein wird, als unglaubhaft erweisen, ist zu folgern, dass letztlich nur wenige Narben des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit seiner (allfälligen) kurzzeitigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Supportbereich stehen können, während die übrigen auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Bei dieser Sachlage hatte das SEM keine Veranlassung, die Körpernarben, die für sich genommen lediglich schwach Risiko begründend sind, unter dem As- pekt von Risikofaktoren explizit einer näheren Würdigung zu unterziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar.
E. 3.3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das SEM habe bei der Prüfung der Risikofaktoren (familiäre Verbindungen zu den LTTE) die Tat- sache nicht berücksichtigt, dass er einen Bruder gehabt habe, der als Mär- tyrer der LTTE gefallen sei, erweist sich diese Aussage als tatsachenwidrig.
D-2948/2020 Seite 10 So wies das SEM in seiner Verfügung ausdrücklich darauf hin, der Be- schwerdeführer habe zwar geltend gemacht, einen Bruder gehabt zu ha- ben, der auf Seiten der LTTE im Kampfe gefallen sei. Es verneinte indes- sen ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers, da Letzterer in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht habe, irgendwelche be- hördlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. a.a.O. S. 6, Abs. 1).
E. 3.3.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe trotz seines Hinweises in der Anhörung, psychisch und körperlich angeschlagen zu sein sowie wiederholter starker Emotionen während des Erzählvorgangs ihn belastender Ereignisse keine medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet, womit es sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Be- schwerde S. 11 Ziff. 4.1).
E. 3.3.6 Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwer- deführer habe zu Beginn der Anhörung auf psychische Probleme hinge- wiesen, in der Folge aber ohne Probleme am Gespräch teilnehmen kön- nen. Am Ende der Anhörung habe er, nochmals darauf angesprochen, zum Ausdruck gebracht, dass seine seelischen Probleme auf die Sorge um das Wohlergehen seiner Familie zurückzuführen seien. Eine Traumatisierung oder gewichtige psychische Probleme hätten hieraus nicht abgeleitet wer- den können. Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der UPD E._______ vom 26. Juni 2020 werde festgehalten, dass beim Be- schwerdeführer inhaltlich Sorgen um die Zukunft und um die Familie domi- nieren würden.
E. 3.3.7 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in der Replik entge- gen, der zuständige Fachreferent disqualifiziere sich selbst, indem er fest- halte, im Anhörungsprotokoll keine Traumatisierung oder gewichtige psy- chische Probleme erkennen zu können, hätten die UPD E._______ ihm (dem Beschwerdeführer) doch in ihrem ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020 sowohl eine Traumatisierung als auch gewichtige psychische Prob- leme attestiert. Überdies seien gerade in seinem Fall die psychischen Probleme Teil des gesamten rechtserheblichen Sachverhalts, welcher bis- her von ihm verschwiegen worden sei (a.a.O. S. 5 f. Ziffn. 11–13).
E. 3.3.8 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine derartige Ausprägung aufwiesen, dass sie das SEM dazu verpflichtet hätten, von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Diesbezüglich kann auf die Diagnose im ärztlichen Bericht der UPD
D-2948/2020 Seite 11 E._______ vom 26. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. E) verwiesen werden. Nur zur Verdeutlichung sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass dort beim Beschwerdeführer nebst einer Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion nur der Verdacht einer posttraumatischen Belastungs- störung diagnostiziert worden ist. Bezeichnenderweise hat der Rechtsver- treter denn auch auf Beschwerdeebene im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG den vorerwähnten ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht. Dieser ist im Rahmen einer materiellen Be- urteilung seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs durch das SEM ist demgegenüber nicht ersichtlich.
E. 3.4 Mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungs- pflicht" (vgl. Beschwerde S. 12–18 Ziff. 4.2) erhebt der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge, vielmehr kritisiert er die vorinstanzliche Be- weiswürdigung. Einen formellen Mangel vermag er damit nicht darzulegen.
E. 3.5.1 Zusätzlich wird bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unvollstän- dig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Engagements für die LTTE als Kämpfer zwischen 1991 und 1999 sowie zwischen 2006 und 2009 und der Tatsache, deswegen bis anhin nie bestraft beziehungsweise in Reha- bilitation gewesen zu sein, über ein schwergewichtiges Risikoprofil in Be- zug auf eine Asylanerkennung verfüge, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Dieselbe Feststellung gelte in Bezug auf die Abklärung seiner Gesundheitssituation, seines exilpolitischen Engage- ments sowie der auf Beschwerdeebene durch zahlreiche Fotos dokumen- tierten und unter dem Aspekt eines Risikoprofils relevanten Kriegsnarben. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka un- vollständig und nicht korrekt abgeklärt. So habe sich die allgemeine politi- sche Lage seit der Machtübernahme durch die neue Regierung unter Go- tabaya Rajapaksa im November 2019 nachhaltig verschlechtert. Insbeson- dere sei es zu einer Abkehr vom Reform- und Versöhnungsprozess unter der früheren Regierung, einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen des Rajapaksa-Clans, einer Militarisierung öffentlicher Institutio- nen und zu anhaltenden Festnahmen, Übergriffen und Einschüchterungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen eth- nischer Minderheiten gekommen (vgl. Beschwerde S. 18–29 Ziff. 4.3).
D-2948/2020 Seite 12
E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, zwischen 1991 und 1999 sowie von 2006 bis 2009 für die LTTE als Kämp- fer tätig gewesen zu sein, wird dieses Vorbringen im Rahmen der nachfol- genden materiell-rechtlichen Würdigung seiner Asylvorbringen zu würdi- gen sein. Auch die Bewertung der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme sowie der Körpernarben wird Gegenstand einer späteren inhalt- lichen Prüfung sein (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 21 Ziff. 4.3.2 Bst. c), bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich verneint hat, in der Schweiz politisch aktiv zu sein (vgl. Akten SEM A12/21 S. 17 F103). Im Weiteren ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2–4) sind somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-2948/2020 Seite 13 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 30. April 2020 fest, der Be- schwerdeführer habe hinsichtlich der Dauer seines Einsatzes bei den LTTE widersprüchliche und vage Angaben gemacht. So habe er in der BzP in unbestimmter Weise angegeben, zwei bis drei Jahre bei den LTTE gewe- sen zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, im Juli 2006 zwangsrekrutiert, im Oktober 2006 bei Kampfhandlungen verletzt, ins Spi- tal gebracht und nach 27-tägigem Spitalaufenthalt zur Erholung nachhause geschickt worden zu sein. Danach habe er von einem Ort zum anderen fliehen müssen, bis er am 22. April 2009 zusammen mit zwei seiner Kinder erneut verletzt worden sei. Seine Aussagen während der Anhörung liessen im Ergebnis darauf schliessen, dass er nicht oder jedenfalls nicht lange bei den LTTE gewesen sei. Hätte er tatsächlich, wie in der BzP behauptet, zwi- schen Juli 2006 und dem Kriegsende im Mai 2009 in den Reihen der LTTE gewirkt, hätte er mit Bestimmtheit auch wesentlich detailliertere Ausführun- gen hinsichtlich seines Engagements bei den LTTE machen können, habe er doch im Wesentlichen nur angegeben, Hilfsdienste (wie Wache halten, Nachschub sichern und Bunker bauen) geleistet zu haben. Somit sei nicht glaubhaft, dass er mehrere Jahre lang bei den LTTE mitgewirkt habe. Falls überhaupt ein entsprechender Einsatz stattgefunden haben sollte, so könne dieser mehrere Jahre vor dem Kriegsende während bloss kurzer Zeit erfolgt sein und müsse sich auf Hilfsaktivitäten beschränkt haben. Angesichts der Tatsache, dass in den Monaten nach Kriegsende nament- lich Männer durch die sri-lankischen Behörden einem intensiven Screening hinsichtlich LTTE-Mitgliedschaft und -Kampfeinsatz unterzogen worden seien und er auch mit Blick auf sein damaliges Alter zu einem besonders beobachteten Personenkreis gehört habe, erscheine seine Behauptung, der Rehabilitation entronnen zu sein, weil er stets in Begleitung seines ver- letzten Kindes gewesen sei, wenig plausibel. Vielmehr spreche der Um-
D-2948/2020 Seite 14 stand, dass er seitens der sri-lankischen Behörden keinem Rehabilitations- programm zugeführt worden sei, dafür, dass er aus Sicht der heimatlichen Behörden keinen namhaften Kriegseinsatz auf Seiten der LTTE geleistet habe. Weiter habe er sich bezüglich der Umstände, die zu seiner behördlichen Suche wegen angeblicher Umgehung einer Rehabilitation geführt hätten, widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, sein Geschäftspartner habe ihn im März 2015 nach einem Streit denunziert, woraufhin ihn die sri-lanki- sche Polizei in diesem Zusammenhang verhört habe. Anderthalb Monate später hätten ihn auch Angehörige des CID hierzu befragt. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, der Streit zwischen ihm und dem Ge- schäftspartner habe im Januar oder Februar 2016 stattgefunden, wobei bereits drei Tage später Mitarbeiter des CID bei seiner Mutter sowie bei seiner Ehefrau vorstellig geworden seien und sich nach ihm erkundigt hät- ten. Nachdem ihn seine Mutter telefonisch informiert habe, sei er nach K._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt mit dem CID gekom- men sei. Angesichts des Gesagten sei auch nicht glaubhaft, dass er auf- grund einer Denunziation wegen Umgehung der Rehabilitationshaft be- hördlich gesucht worden sei.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst eingeräumt, das SEM habe zu Recht aufgrund von widersprüchlichen Aussagen auf Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vor den Schweizer Asylbehörden geltend gemachten Engagements von zwei Jahren in untergeordneter Stellung bei den LTTE von 2006 bis 2008 respektive 2009 geschlossen. Tatsache sei aber, dass er in Wirklichkeit "eine wesentlich andere und intensivere LTTE-Vergan- genheit" habe "und dementsprechend auch die ihm drohende Verfolgung als höchst wahrscheinlich angesehen werden" müsse (vgl. Beschwerde S. 7). So sei er im Alter von 17 Jahren, also im Jahr 1991, durch die LTTE rekrutiert worden, habe eine Ausbildung als Kämpfer absolviert und danach bis im Jahr 1999 immer wieder an Kampfeinsätzen teilgenommen. Dabei sei er wiederholt verwundet worden und weise verschiedene Narben aus dieser Zeit auf. Nach seiner Heirat im Jahr 1999 habe er die LTTE verlas- sen dürfen. Nachdem sich im Jahr 2006 die Spannungen zwischen der sri- lankischen Armee und den LTTE verstärkt hätten, sei ein Aufruf an ehema- lige LTTE-Kämpfer ergangen, sich wieder zu melden. Entsprechend habe er sich im Juli 2006 wieder bei seinem früheren Kommandanten, (…) N._______, in der Einheit O._______ gemeldet und sei zwischen Juli und Oktober 2006 im Bereich der (…) tätig gewesen. Ab Oktober 2006 habe er
D-2948/2020 Seite 15 dann wieder an Kampfeinsätzen teilgenommen, sei dabei im Juni 2007 ver- letzt worden und anschliessend bis Mitte August 2007 in einem LTTE-Spital geblieben und dann nachhause geschickt worden. Anschliessend sei er zurückgekehrt und habe in der Abteilung von O._______ bis im März 2009 weitergekämpft. Danach habe er sich bewaffnet zu seiner Familie bege- ben, um diese zu schützen, wobei er und seine beiden Söhne am 22. April 2009 bei einem Granatangriff der sri-lankischen Armee verletzt worden seien. Er habe seine Ausbildung im Bereich der Infanterie erhalten und phasenweise eine Einheit von sieben Personen geleitet. Er habe sein tat- sächliches Engagement bei den LTTE bis anhin verschwiegen, weil ihn in der Schweiz lebende frühere LTTE-Aktivisten darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er seine Familie und seine noch lebenden Kinder möglicher- weise nie in die Schweiz kommen lassen könne, wenn er über seine tat- sächliche LTTE-Tätigkeit berichte. Auch hätten ihm diese Leute, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, geraten, nicht zu viel über seine Tätigkeit bei den LTTE zu berichten, da dies für den Ausgang seines Verfahrens negative Auswirkungen haben könnte und er deswegen vielleicht zurück- kehren müsste. Im Übrigen habe es während der Anhörung am Aufbau ei- nes adäquaten Vertrauensverhältnisses gefehlt, welches dem Beschwer- deführer allenfalls ermöglicht hätte, seine Ängste zu überwinden und über die ganze Geschichte zu berichten (vgl. Beschwerde S. 6–9 Ziff. 3 und S. 29 f. Ziff. 6.1).
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten langjährigen Engagements des Be- schwerdeführers als Kämpfer in den Reihen der LTTE fest, dieser sei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrmals auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Darüber hinaus überzeuge sein Erklärungsversuch nicht, er habe sein wahres Engagement bei den LTTE bis anhin verschwiegen, weil ihn ehemalige LTTE-Aktivisten in der Schweiz vor negativen Auswirkungen auf sein Asylverfahren gewarnt hätten, wider- spreche sie doch der gängigen Asylpraxis, welche bestimmt auch in der tamilischen Diaspora bekannt sei.
E. 5.4 In der Replik wird namentlich darauf hingewiesen, es entspreche tat- sächlich der Asylpraxis des SEM, eine stärkere Involvierung in Tätigkeiten der LTTE häufig als asylunwürdig einzustufen, was das bisherige Ver- schweigen des tatsächlichen Engagements des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen lasse.
D-2948/2020 Seite 16
E. 6 Juli 2020 S. 2) beziehungsweise im Jahr 2009 (vgl. Akten SEM A4/13 S. 8 Ziff. 7.01) als Märtyrer ums Leben gekommen sei, stellt eine reine und unbelegte Parteibehauptung dar. Davon abgesehen, hat der Beschwerde- führer an keiner Stelle geltend gemacht, jenes Bruders wegen jemals be- hördliche Anstände gehabt zu haben. Die Körpernarben des Beschwerde- führers, die nur zum Teil auf den früheren Bürgerkrieg in Sri Lanka zurück- zuführen sind, stellen als solche nur einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landes- abwesenheit und temporären Reisepapieren kann er ebenfalls keine Ge- fährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu je- ner Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus
D-2948/2020 Seite 20 wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch beim SEM im vor- instanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, er habe sich zwei oder drei Jahre lang im Supportbereich für die LTTE engagiert, nach Kriegsende ei- ner Rehabilitierung entzogen und sei schliesslich aufgrund der Denunzia- tion seines Geschäftspartners und früheren ehemaligen LTTE-Gefährten von den heimatlichen Behörden gesucht worden.
E. 6.1.1 Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 vor- stehend). Das SEM hat dabei zu Recht ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit bei den LTTE seien viel zu vage, als dass ihm ein mehrjähriges Engagement bei den LTTE zwischen Juli 2006 bis zum Kriegsende, wie in der BzP behauptet, geglaubt werden könne. Falls er überhaupt bei den LTTE gewesen sein sollte, muss ein ent- sprechender Einsatz mehrere Jahre vor dem Kriegsende während bloss kurzer Zeit erfolgt sein und sich auf Hilfsaktivitäten beschränkt haben. Wei- ter führt die Vorinstanz zutreffend aus, der Umstand, dass er seitens der sri-lankischen Behörden nach Kriegsende keinem Rehabilitationspro- gramm zugeführt worden sei, spreche letztlich dafür, dass er aus Sicht der heimatlichen Behörden keinen namhaften Kriegseinsatz auf Seiten der LTTE geleistet habe. Da er sich schliesslich bezüglich Modalitäten im Zu- sammenhang mit der angeblichen Denunziation im März 2015 beziehungs- weise im Januar oder Februar 2016 durch seinen damaligen Geschäfts- partner widersprochen habe, sei auch nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei, weil er sich früher einem Rehabi- litationsprogramm entzogen habe.
E. 6.1.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die diesbezüglichen Aus- führungen als unglaubhaft erweisen, was denn auch in der Beschwerde eingeräumt wird (vgl. a.a.O. S. 7 oben, S. 9 Abs. 3 und S. 19 Ziff. 4.3.2 Bst. a).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, er sei zwischen 1991 und 1999 und von Juli 2006 bis März 2009 als Kämpfer für die LTTE aktiv gewesen und dabei mehrmals verwun- det worden. Zeitweise habe er eine Einheit von sieben Personen geführt.
E. 6.2.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 zu- treffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden mehrere Male auf seine
D-2948/2020 Seite 17 Mitwirkungs- beziehungsweise Wahrheitspflicht und die Konsequenzen ih- rer Missachtung hingewiesen (vgl. Akten SEM A4/13 S. 2 oben und A12/21 S. 2). Bereits aus diesem Grunde hegt das Gericht starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, insgesamt etwa zwölf Jahre lang Kämpfer in den Reihen der LTTE gewesen zu sein. Hinzu kommt die Tatsache, dass es mit dem Verhalten eines Flüchtlings grundsätzlich unvereinbar erscheint, dem um Schutze ersuchten Gastland nicht von Anfang an die wirklichen Gründe offenzulegen, die ihn zur Stel- lung eines Asylantrags veranlasst haben. Der Beschwerdeführer bringt zwar gleichsam alternativ vor, nicht von Anfang an die Wahrheit erzählt zu haben, weil ihn einerseits frühere LTTE-Aktivisten in der Schweiz, die hier Asyl erhalten hätten, falsch beraten hätten, und das SEM es andererseits versäumt habe, während seiner Befragung ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, welches ihn in die Lage versetzt hätte, von Anfang an die Wahrheit zu sagen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Beide Argumente vermögen nicht zu überzeugen: So ist nicht nachvollziehbar, dass LTTE-Aktivisten in der Schweiz, die – wie in der Beschwerde erwähnt – Asyl erhalten haben sollen (vgl. E. 5.2 hiervor), und durch ihr eigenes Asylverfahren einen tie- feren Einblick in die Verfahrensabläufe und die Gesetzmässigkeiten des Schweizer Asylverfahrens erlangt hätten, den Beschwerdeführer dahinge- hend instruiert haben sollen, er riskiere eine Ausschaffung aus der Schweiz beziehungsweise die Verunmöglichung eines Familiennachzugs, falls er "zu viel" über seine Tätigkeit bei den LTTE berichte. Dies umso mehr, als die tamilische Diaspora in der Schweiz gut vernetzt und entsprechend bes- tens über ihre Rechte und Pflichten im Schweizer Asylverfahren informiert ist. Die entsprechenden Erklärungsversuche müssen deshalb als reine Schutzbehauptungen taxiert werden. Andererseits ist nochmals auf die Mit- wirkungs- und Wahrheitspflicht eines Asylsuchenden zu verweisen, die ihn dazu verpflichtet, von Anfang an seine wahren Asylgründe offenzulegen.
E. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Asylgründe als nach- geschoben und folglich als unglaubhaft einzustufen sind. Damit ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche nachhaltig erschüttert, da er hinsichtlich seiner Asylgründe gleich zweimal die Unwahrheit gesagt hat. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fotografie, die ihn in Begleitung von sie- ben Kampfgefährten zeigen soll (vgl. Beschwerdebeilage 2), nichts zu än- dern, erlaubt sie doch weder eine Identifizierung des (damals wesentlich jüngeren) Beschwerdeführers noch erschliesst sich aus ihr, wann und in welchen Zusammenhang sie entstanden sein soll. Bezeichnenderweise
D-2948/2020 Seite 18 hat es der Rechtsvertreter trotz Inaussichtstellung weiterer Beweismittel in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 19 f. Ziff. 4.3.2 Bst. a und S. 30 Ziff. 7.1) bis heute unterlassen, solche nachzureichen, wiewohl er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Aus diesem Grund ist auch der Antrag in der Beschwerde abzuweisen, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist (min- destens 30 Tage) einzuräumen, um Beweismittel zu seiner LTTE-Tätigkeit als LTTE-Kämpfer von 1991 bis 1999 und 2006 bis 2009 beizubringen (vgl. a.a.O. S. 20 Ziff. 4.3.2 Bst. a).
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Bei dieser Sachlage entfällt auch eine – in der Be- schwerde geforderte – Prüfung sogenannter zwingender Gründe (vgl. a.a.O. S. 31 Ziff. 8), setzt diese doch unter anderem voraus, dass die be- troffene Person die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat erfüllt.
E. 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüg- lich in der Beschwerde aus, er erfülle zufolge seines früheren langjährigen Engagements als Kämpfer zugunsten der LTTE, der Nichtmeldung zur Re- habilitation nach Kriegsende, der zahlreichen Kriegsnarben, der früheren Mitgliedschaft seines Bruders in der LTTE und dessen Heldentods, seines längeren Aufenthalts in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten zahlreiche Risikofaktoren (vgl. a.a.O. S. 10 ff. Ziff. 4.1, S. 18 ff. Ziff. 4.3 und S. 30 Ziff. 8).
E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risi- kobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Interna- tionale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche
D-2948/2020 Seite 19 glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ih- rer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände in einer Einzelfallprüfung daraufhin abzuwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich dar- über hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 27. Juli 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C und G) erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwer- deführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkeh- rer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, gene- rell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognosti- zierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich re- levanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend wei- terhin zu prüfen sind.
E. 6.3.3 Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich früher langjährig als Kämpfer zugunsten der LTTE engagiert, nach Kriegsende der Rehabilitation entzogen, und sei deswegen vor und nach seiner Ausreise behördlich gesucht worden (vgl. a.a.O. S. 29 f. Ziff. 6.1), haben sich die entsprechenden Ausführungen als unglaubhaft erwie- sen (vgl. E. 6.2.1–6.2.3 vorstehend). Somit ist aufgrund der Aktenlage da- von auszugehen, dass er keiner Straftat angeklagt oder wegen einer sol- chen verurteilt worden wäre. Demnach verfügt er auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe einen Bru- der gehabt, der bei den LTTE gewesen und im September 2007 (vgl. Akten SEM A12/21 S. 18 F114) oder am 13. Oktober 2007 (vgl. Eingabe vom
E. 6.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per- son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgrün- den erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).
E. 6.4.2 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz werden erstmals in der Beschwerde geltend gemacht. So habe er regelmässig an den Heldengedenktagen der LTTE am 27. November und an den Demonstrationen der LTTE im Frühjahr und Herbst in P._______ (…) teilgenommen. Über die näheren Umstände der Teilnahmen wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich dieser Veranstaltungen äusserte er sich indes nicht und reichte trotz entsprechender Absichtserklärungen auch keine Beweismittel zu den Akten (vgl. a.a.O. S. 21 Ziff. 4.3.2 Bst. c). Bei dieser Sachlage ist – Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vo- rausgesetzt – von einem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, welches nicht geeignet ist, auf ihm drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle der Rück- kehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen.
E. 6.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, wel- che die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschrei- ben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ab- leiten.
E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch beziehungs- weise sein Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt.
D-2948/2020 Seite 21
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Sodann ergeben sich – übereinstimmend mit der Vorinstanz und ent- gegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da- für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
D-2948/2020 Seite 22 beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon- krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu- rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da- bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Die persönlichen Risikofaktoren des Beschwerdeführers sprechen nach dem oben Gesag- ten nicht für die Gefahr von über einen Backgroundcheck hinausgehenden Massnahmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichti- gung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2948/2020 Seite 23
E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungs- vollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähi- gen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Ur- teil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirt- schaftliche Situation in Sri Lanka zurzeit sehr schwierig dar. Allerdings kön- nen wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Be- völkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 8.3.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen wür- den. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Juli 2020 so- wie in seiner Replik vom 19. November 2020 geltend, aus dem von den Psychologinnen Q._______, R._______ sowie dem Arzt Dr. med. S._______ verfassten ärztlichen Bericht der UPD E._______ vom 26. Juni 2020 (Ambulante Abklärung vom 20. Mai bis 24. Juni 2020) ergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion so- wie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es werde festge- halten, dass er sich über Ein- und Durchschlafstörungen, Gereiztheit und Traurigkeit beschwere, von Gedankenkreisen und Ängsten um die Familie und die Zukunft gequält werde und starke, belastungsabhängige Kopf- schmerzen habe. Diese Symptome seien, wie ebenfalls im ärztlichen Be-
D-2948/2020 Seite 24 richt festgehalten, auf seine traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka zurück- zuführen. Er sei über 12 Jahre als LTTE-Kämpfer bei einer Sondereinheit tätig gewesen und zeige bezüglich dieser Ereignisse ein Vermeidungsver- halten. Sein zehn Jahre jüngerer Bruder sei bei Kämpfen für die LTTE am
E. 8.3.4 Diesbezüglich ist aus Sicht des Gerichts festzustellen, dass den Ak- ten nicht schlüssig zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020, in welchem lediglich der Ver- dacht einer psychosomatischen Belastungsstörung geäussert wurde, in psychologische Behandlung begeben hat beziehungsweise eine solche aktuell noch andauert. Ebensowenig hat er bis heute einen aktuellen ärzt- lichen Bericht zu den Akten gereicht, wiewohl er hierzu hinreichend Gele- genheit gehabt hätte. Zusätzlich bleibt festzustellen, dass sich die Asylvor- bringen des Beschwerdeführers als solche (langjährige Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Kämpfer für die LTTE, Umgehung eines Rehabilitati- onsprogramms nach Kriegsende und behördliche Suche deswegen auf- grund der Denunziation durch seinen ehemaligen Geschäftspartner) als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb sein Gemütszustand nicht unmittel- bar auf diese zurückgeführt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die hauptsächlich in der Trauer um seinen verstorbenen Sohn und in der Sorge um die Ge- sundheit beziehungsweise das Wohlergehen seiner Familienangehörigen in Sri Lanka zu gründen scheinen, nicht derart sind, dass von einer medi- zinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankun- gen sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten ver- fügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugs-
D-2948/2020 Seite 25 hindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medi- zinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.3.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lange in C._______ in der Nordprovinz gelebt, wo- hin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Ausserdem hat er sieben Jahre lang die Schule besucht, und hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. Ak- ten SEM A4/13 S. 4 Ziff. 1.17.04 und S. 8 Ziff. 7.01). Im Weiteren verfügt er auch über ein familiäres Umfeld, leben doch in Sri Lanka seine Ehefrau mit drei Kindern, seine Eltern sowie vier Geschwister (vgl. Akten SEM A4/13 S. 6 Ziff. 3.01 und A12/21 S. 2 f. F6 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzi- elle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich dem- nach nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
D-2948/2020 Seite 26 Verfügung vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2948/2020 Seite 27
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Oktober 2007 getötet worden. Weiter habe er im Jahr 2013 seinen Sohn verloren, der an den Folgen früher erlittener Verletzungen anlässlich eines Artillerieangriffs verstorben sei. Nun habe er seine Familie seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen und habe Angst, dass diese wegen seiner Flucht Verfolgung und Bedrohungen durch die sri-lankischen Sicherheits- behörden erleiden müsse. Diese traumatischen Erlebnisse liessen nicht er- staunen, dass er heute unter enormer psychischer Belastung leide und eine Weiterführung einer psychischen Behandlung in der Schweiz dringend notwendig sei. Auch im ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020 sei eine psy- chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als erforderlich erachtet und der Beschwerdeführer deshalb direkt dem (…) in T._______ zugewiesen worden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2948/2020 Urteil vom 8. Juli 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Jaffna/ Nordprovinz) - suchte am 7. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. August 2017 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfah-renszentrum (EVZ) D._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 wies ihn das SEM für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz dem Kanton E._______ zu. Am 21. Januar 2020 hörte die Vorinstanz ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an. In Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse führte er aus, sieben oder acht Jahre lang die Schule besucht zu haben. Seit (...) sei er verheiratet. Er sei Vater von vier Kindern. Seinen Lebensunterhalt habe er bis zur Ausreise als (...) verdient. Nebst seiner Familie lebten in Sri Lanka noch seine Eltern sowie seine vier Geschwister. Ein Bruder habe im Krieg sein Leben verloren. Hinsichtlich seiner Asylgründe machte er geltend, er sei im Jahr 2006 von den LTTE ("Liberation Tigers of Tamil Eelam") zwangsrekrutiert worden, wobei er hauptsächlich im Bunkerbau sowie im Wachdienst eingesetzt worden sei. Im Oktober 2006 sei er verletzt und alsdann in Spitalpflege gebracht worden. Erneut seien er und zusätzlich auch zwei seiner Söhne am 22. April 2009 bei einem Artillerieangriff der sri-lankischen Armee verletzt worden; dabei habe der älteste Sohn schwere Verletzungen erlitten. Man habe sie dann ins Spital von F._______ überführt, wo sie medizinisch behandelt worden seien. Nachdem der Bürgerkrieg in Sri Lanka am 18. Mai 2009 zu Ende gegangen sei, habe er sich mit seiner Familie wie viele andere Zivilisten auch in staatlich kontrolliertes Gebiet begeben. Danach sei er ins Flüchtlingscamp (...) in G._______/H._______ gebracht worden. Einem Einzug in ein Rehabilitationsprogramm habe er sich dadurch entziehen können, dass er sich immer in Begleitung seines verletzten ältesten Sohnes I._______ befunden habe. Seine Entlassung aus besagtem Flüchtlingslager sei im Spätherbst 2009 erfolgt. Anschliessend habe er seine Arbeit als (...) wiederaufgenommen, wobei das Geschäft gut gelaufen sei. Am 30. Januar 2013 sei sein ältester Sohn I._______ an den Spätfolgen seiner im April 2009 erlittenen Verletzungen gestorben. Im Jahr 2015 habe er sich beruflich mit einem Mann namens J._______ zusammengetan, welcher im Krieg ebenfalls bei den LTTE gewesen sei. Letzterer habe ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen müssen. Nach einiger Zeit sei es zwischen ihnen beiden im Zusammenhang mit finanziellen Ungereimtheiten bei der Ausführung einer (...)arbeit zu einem Streit gekommen. In der Folge habe ihn J._______ bei den heimatlichen Behörden denunziert beziehungsweise diesen mitgeteilt, dass er sich der Rehabilitation entzogen habe. Deswegen habe er Probleme bekommen und sich zur Flucht aus seiner Heimat entschieden. Zunächst sei er nach K._______ gegangen und habe Sri Lanka schliesslich am 7. April 2016 mit seinem eigenen Pass und einem von seinem Schlepper besorgten Visum für (...) L._______ verlassen. Anschliessend habe er mehr als ein Jahr lang (...) L._______ gelebt. Später sei er via unbekannte Länder (in einem (...) versteckt) weitergereist und schliesslich am 7. August 2017 illegal in die Schweiz gelangt. Nach dem Verlassen Sri Lankas hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) weiterhin nach ihm gesucht, wobei sie sich als Versicherungsvertreter ausgegeben hätten. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem sechs Geburtsregisterauszüge aller Familienmitglieder, die Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte, einen Todesschein betreffend seinen verstorbenen ältesten Sohn, drei ärztliche Berichte bezüglich der Spitalaufenthalte im April 2009, einen Eheschein, ein Schreiben, welches seinen Aufenthalt in einem Flüchtlingslager bestätigt, ein "Return Form" vom 10. Dezember 2009, das eine Genehmigung zum Wegzug des Beschwerdeführers und dessen Familie nach Jaffna (nach der Entlassung aus dem Flüchtlingslager) enthält, eine Lebensmittelkarte, drei Fotos, die vermutlich Familienangehörige des Beschwerdeführers zeigen, sowie ein Bestätigungsschreiben eines Bruders des Beschwerdeführers sowie weiterer Personen, dass der Beschwerdeführer früher als (...) und (...) gearbeitet habe, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. April 2020 - eröffnet am 6. Mai 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 5. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör [2], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [3], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [4] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren [5]. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 bis 6 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [6]. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit ihrer Behandlung betraut würden. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, ob diese Personen zufällig ausgewählt worden seien, und andernfalls die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe [1]. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 20). Der Beschwerdeführer fügte der Rechtsmittelschrift unter anderem die Fotografie einer angeblichen Kampftruppe der LTTE, auf welcher auch er selbst abgebildet sein soll, sieben ihn betreffende Fotos von verschiedenen Körpernarben sowie drei von seinem Rechtsvertreter persönlich verfasste Berichte zur Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 23. Januar 2020, ein Länderupdate vom 26. Februar 2020 sowie einen Zusatzbericht zur Lagesituation in Sri Lanka, Stand vom 10. April 2020, jeweils mit Beilagen auf CD-Rom, bei. D. Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) E._______ vom 26. Juni 2020 ein. Darin werden beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) wegen Flucht und negativen Asylentscheids (Z60) und wegen Trennung von der Familie (Z63) sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Im Weiteren reichte er die Kopie einer anonymisierten Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Colombo zur Behandlungsmöglichkeit und -zugänglichkeit von psychologischen Behandlungen in Sri Lanka vom 10. Januar 2019 im Verfahren N [...] zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er ihn auf, bis zum 27. Juli 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zusätzlich teilte er dem Beschwerdeführer die damalige Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Die Behandlung der übrigen Anträge und gegebenenfalls weitere Instruktionsmassnahmen verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters unter Beilegung einer Unterstützungsbestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons E._______ vom 22. Juli 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Ferner machte er weitere Ausführungen hinsichtlich der Entwicklung der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka und reichte in diesem Zusammenhang einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Rapport Ländersituation Sri Lanka vom 11. April bis 26. Juni 2020 ein. H. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut, hob wiedererwägungsweise Ziff. 3 des Dispositivs seiner Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 auf und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz ein, bis zum 10. November 2020 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Juni 2020 sowie zur Eingabe vom 27. Juli 2020 einzureichen. I. Am 29. Oktober 2020 liess sich das SEM vernehmen. J. Mit Verfügung vom 4. November 2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 19. November 2020 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 19. November 2020 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 2.3 - einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. F). Nachdem die bisherige Drittrichterin Claudia Cotting-Schalch inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde Chiara Piras als Drittrichterin bestimmt. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Der Algorithmus beziehungsweise die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren [1] mitenthaltene Antrag, es sei über den Algorithmus Auskunft zu erteilen, mittels dessen die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen (vgl. das Koordinationsurteil D-3946/2020 vom 21. April 2022 E.4.5). 2.3 Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4). 3. 3.1 In der Beschwerde vom 5. Juni 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Rechtsbegehren Ziffn. 2-4 der Beschwerde). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers soll vorab vorliegen, weil das SEM bei der Prüfung der Risikofaktoren im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) weder die von ihm erwähnten Kriegsnarben noch die Tatsache gewürdigt habe, dass sein Bruder als Märtyrer der LTTE im bewaffneten Kampfe gefallen sei. Damit habe die Vorinstanz die Prüfung zweier Risikofaktoren unterlassen, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei (vgl. Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 4.1). 3.3.2 In der Vernehmlassung wird diesbezüglich entgegnet, der Beschwerdeführer habe die Narben nicht für die Zeit in Sri Lanka, sondern im Rahmen seiner Reise von Sri Lanka in die Schweiz, namentlich in der Türkei, geltend gemacht. 3.3.3 In seiner Replik vom 19. November 2020 wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe mit ihrer Behauptung, seine Narben stammten nicht aus seiner Zeit in Sri Lanka, sondern aus Drittländern, namentlich (...) L._______, nicht ersichtlich Stellung zu den Ausführungen in der Beschwerde genommen. In Bezug auf (...) L._______ habe er lediglich ausgeführt, dort schlecht behandelt worden zu sein, was sich nach wie vor in einem gekrümmten linken Finger manifestiere. Die erst mit der Beschwerdeschrift dokumentierten Narben habe er bisher nicht geltend gemacht, was damit zusammenhänge, dass die meisten Narben an seinem Körper aus dessen langjähriger Zeit als Kämpfer bei den LTTE stammten, welche er bisher ebenfalls verschwiegen habe (vgl. a.a.O. S. 4 f. Ziffn. 8-10). 3.3.4 3.3.4.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 21. Januar 2020 geltend gemacht hat, er habe im Oktober 2006 während eines Einsatzes bei den LTTE zwei Verletzungen am Rücken und am Bein erlitten. Ausserdem sei er am 22. April 2009 bei einem Granatangriff am rechten Arm verletzt worden, wobei zusätzlich zwei seiner Söhne verletzt worden seien (vgl. Akten SEM A12/21 S. 4 F22). Weiter sagte er aus, bei einem Fussmarsch vom M._______ in (...) L._______ in den Bergen ausgerutscht zu sein und sich eine Platzwunde am Bein zugezogen zu haben. Auch seien seine Beine wegen des Schnees in Mitleidenschaft gezogen worden. In (...) L._______ sei er zusätzlich zusammengeschlagen worden. Schliesslich habe man seine linke Hand in den Schnee gesteckt und dann mit Schuhen auf die Finger getreten (vgl. a.a.O. S. 5 F22). Bereits angesichts dieser Ausführungen stehen lediglich zwei Verletzungen des Beschwerdeführers am Rücken in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem (angeblichen) Einsatz bei den LTTE, während alle übrigen Verletzungen beziehungsweise Narben auf andere Begleitumstände zurückgeführt werden müssen. 3.3.4.2 Der Beschwerdeführer behauptet zwar auf Beschwerdeebene neu, bis anhin verschwiegen zu haben, in den Jahren 1991 bis 1999 und zwischen 2006 und 2009, mithin elf Jahre lang, Kämpfer bei den LTTE gewesen zu sein, wobei ein Grossteil seiner Kriegsnarben auf die damaligen Kampfeinsätze zurückzuführen seien. Da sich die diesbezüglichen Vorbringen indessen, wie in E. 6.2.1-6.2.3 nachstehend darzulegen sein wird, als unglaubhaft erweisen, ist zu folgern, dass letztlich nur wenige Narben des Beschwerdeführers in direktem Zusammenhang mit seiner (allfälligen) kurzzeitigen Zugehörigkeit zu den LTTE im Supportbereich stehen können, während die übrigen auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Bei dieser Sachlage hatte das SEM keine Veranlassung, die Körpernarben, die für sich genommen lediglich schwach Risiko begründend sind, unter dem Aspekt von Risikofaktoren explizit einer näheren Würdigung zu unterziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht erkennbar. 3.3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das SEM habe bei der Prüfung der Risikofaktoren (familiäre Verbindungen zu den LTTE) die Tatsache nicht berücksichtigt, dass er einen Bruder gehabt habe, der als Märtyrer der LTTE gefallen sei, erweist sich diese Aussage als tatsachenwidrig. So wies das SEM in seiner Verfügung ausdrücklich darauf hin, der Beschwerdeführer habe zwar geltend gemacht, einen Bruder gehabt zu haben, der auf Seiten der LTTE im Kampfe gefallen sei. Es verneinte indessen ein diesbezügliches Risikoprofil des Beschwerdeführers, da Letzterer in diesem Zusammenhang nie geltend gemacht habe, irgendwelche behördlichen Probleme gehabt zu haben (vgl. a.a.O. S. 6, Abs. 1). 3.3.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe trotz seines Hinweises in der Anhörung, psychisch und körperlich angeschlagen zu sein sowie wiederholter starker Emotionen während des Erzählvorgangs ihn belastender Ereignisse keine medizinischen Abklärungen in die Wege geleitet, womit es sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 4.1). 3.3.6 Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Anhörung auf psychische Probleme hingewiesen, in der Folge aber ohne Probleme am Gespräch teilnehmen können. Am Ende der Anhörung habe er, nochmals darauf angesprochen, zum Ausdruck gebracht, dass seine seelischen Probleme auf die Sorge um das Wohlergehen seiner Familie zurückzuführen seien. Eine Traumatisierung oder gewichtige psychische Probleme hätten hieraus nicht abgeleitet werden können. Auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht der UPD E._______ vom 26. Juni 2020 werde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer inhaltlich Sorgen um die Zukunft und um die Familie dominieren würden. 3.3.7 Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in der Replik entgegen, der zuständige Fachreferent disqualifiziere sich selbst, indem er festhalte, im Anhörungsprotokoll keine Traumatisierung oder gewichtige psychische Probleme erkennen zu können, hätten die UPD E._______ ihm (dem Beschwerdeführer) doch in ihrem ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020 sowohl eine Traumatisierung als auch gewichtige psychische Probleme attestiert. Überdies seien gerade in seinem Fall die psychischen Probleme Teil des gesamten rechtserheblichen Sachverhalts, welcher bisher von ihm verschwiegen worden sei (a.a.O. S. 5 f. Ziffn. 11-13). 3.3.8 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers keine derartige Ausprägung aufwiesen, dass sie das SEM dazu verpflichtet hätten, von Amtes wegen weitergehende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Diesbezüglich kann auf die Diagnose im ärztlichen Bericht der UPD E._______ vom 26. Juni 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. E) verwiesen werden. Nur zur Verdeutlichung sei aber nochmals darauf hingewiesen, dass dort beim Beschwerdeführer nebst einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nur der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Bezeichnenderweise hat der Rechtsvertreter denn auch auf Beschwerdeebene im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG den vorerwähnten ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht. Dieser ist im Rahmen einer materiellen Beurteilung seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das SEM ist demgegenüber nicht ersichtlich. 3.4 Mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde S. 12-18 Ziff. 4.2) erhebt der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge, vielmehr kritisiert er die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Einen formellen Mangel vermag er damit nicht darzulegen. 3.5 3.5.1 Zusätzlich wird bemängelt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. So habe die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Engagements für die LTTE als Kämpfer zwischen 1991 und 1999 sowie zwischen 2006 und 2009 und der Tatsache, deswegen bis anhin nie bestraft beziehungsweise in Rehabilitation gewesen zu sein, über ein schwergewichtiges Risikoprofil in Bezug auf eine Asylanerkennung verfüge, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt. Dieselbe Feststellung gelte in Bezug auf die Abklärung seiner Gesundheitssituation, seines exilpolitischen Engagements sowie der auf Beschwerdeebene durch zahlreiche Fotos dokumentierten und unter dem Aspekt eines Risikoprofils relevanten Kriegsnarben. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. So habe sich die allgemeine politische Lage seit der Machtübernahme durch die neue Regierung unter Gotabaya Rajapaksa im November 2019 nachhaltig verschlechtert. Insbesondere sei es zu einer Abkehr vom Reform- und Versöhnungsprozess unter der früheren Regierung, einer zunehmenden Machtkonzentration in den Händen des Rajapaksa-Clans, einer Militarisierung öffentlicher Institutionen und zu anhaltenden Festnahmen, Übergriffen und Einschüchterungen gegenüber Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörigen ethnischer Minderheiten gekommen (vgl. Beschwerde S. 18-29 Ziff. 4.3). 3.5.2 Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals geltend macht, zwischen 1991 und 1999 sowie von 2006 bis 2009 für die LTTE als Kämpfer tätig gewesen zu sein, wird dieses Vorbringen im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Würdigung seiner Asylvorbringen zu würdigen sein. Auch die Bewertung der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme sowie der Körpernarben wird Gegenstand einer späteren inhaltlichen Prüfung sein (vgl. auch E. 3.3 hiervor). Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe den Sachverhalt bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 21 Ziff. 4.3.2 Bst. c), bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich verneint hat, in der Schweiz politisch aktiv zu sein (vgl. Akten SEM A12/21 S. 17 F103). Im Weiteren ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung darstellt. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (Ziffn. 2-4) sind somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM hält in seiner Verfügung vom 30. April 2020 fest, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der Dauer seines Einsatzes bei den LTTE widersprüchliche und vage Angaben gemacht. So habe er in der BzP in unbestimmter Weise angegeben, zwei bis drei Jahre bei den LTTE gewesen zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber erklärt, im Juli 2006 zwangsrekrutiert, im Oktober 2006 bei Kampfhandlungen verletzt, ins Spital gebracht und nach 27-tägigem Spitalaufenthalt zur Erholung nachhause geschickt worden zu sein. Danach habe er von einem Ort zum anderen fliehen müssen, bis er am 22. April 2009 zusammen mit zwei seiner Kinder erneut verletzt worden sei. Seine Aussagen während der Anhörung liessen im Ergebnis darauf schliessen, dass er nicht oder jedenfalls nicht lange bei den LTTE gewesen sei. Hätte er tatsächlich, wie in der BzP behauptet, zwischen Juli 2006 und dem Kriegsende im Mai 2009 in den Reihen der LTTE gewirkt, hätte er mit Bestimmtheit auch wesentlich detailliertere Ausführungen hinsichtlich seines Engagements bei den LTTE machen können, habe er doch im Wesentlichen nur angegeben, Hilfsdienste (wie Wache halten, Nachschub sichern und Bunker bauen) geleistet zu haben. Somit sei nicht glaubhaft, dass er mehrere Jahre lang bei den LTTE mitgewirkt habe. Falls überhaupt ein entsprechender Einsatz stattgefunden haben sollte, so könne dieser mehrere Jahre vor dem Kriegsende während bloss kurzer Zeit erfolgt sein und müsse sich auf Hilfsaktivitäten beschränkt haben. Angesichts der Tatsache, dass in den Monaten nach Kriegsende namentlich Männer durch die sri-lankischen Behörden einem intensiven Screening hinsichtlich LTTE-Mitgliedschaft und -Kampfeinsatz unterzogen worden seien und er auch mit Blick auf sein damaliges Alter zu einem besonders beobachteten Personenkreis gehört habe, erscheine seine Behauptung, der Rehabilitation entronnen zu sein, weil er stets in Begleitung seines verletzten Kindes gewesen sei, wenig plausibel. Vielmehr spreche der Umstand, dass er seitens der sri-lankischen Behörden keinem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden sei, dafür, dass er aus Sicht der heimatlichen Behörden keinen namhaften Kriegseinsatz auf Seiten der LTTE geleistet habe. Weiter habe er sich bezüglich der Umstände, die zu seiner behördlichen Suche wegen angeblicher Umgehung einer Rehabilitation geführt hätten, widersprochen. So habe er in der BzP erklärt, sein Geschäftspartner habe ihn im März 2015 nach einem Streit denunziert, woraufhin ihn die sri-lankische Polizei in diesem Zusammenhang verhört habe. Anderthalb Monate später hätten ihn auch Angehörige des CID hierzu befragt. Demgegenüber habe er in der Anhörung ausgesagt, der Streit zwischen ihm und dem Geschäftspartner habe im Januar oder Februar 2016 stattgefunden, wobei bereits drei Tage später Mitarbeiter des CID bei seiner Mutter sowie bei seiner Ehefrau vorstellig geworden seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Nachdem ihn seine Mutter telefonisch informiert habe, sei er nach K._______ geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe, ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt mit dem CID gekommen sei. Angesichts des Gesagten sei auch nicht glaubhaft, dass er aufgrund einer Denunziation wegen Umgehung der Rehabilitationshaft behördlich gesucht worden sei. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst eingeräumt, das SEM habe zu Recht aufgrund von widersprüchlichen Aussagen auf Unglaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer vor den Schweizer Asylbehörden geltend gemachten Engagements von zwei Jahren in untergeordneter Stellung bei den LTTE von 2006 bis 2008 respektive 2009 geschlossen. Tatsache sei aber, dass er in Wirklichkeit "eine wesentlich andere und intensivere LTTE-Vergangenheit" habe "und dementsprechend auch die ihm drohende Verfolgung als höchst wahrscheinlich angesehen werden" müsse (vgl. Beschwerde S. 7). So sei er im Alter von 17 Jahren, also im Jahr 1991, durch die LTTE rekrutiert worden, habe eine Ausbildung als Kämpfer absolviert und danach bis im Jahr 1999 immer wieder an Kampfeinsätzen teilgenommen. Dabei sei er wiederholt verwundet worden und weise verschiedene Narben aus dieser Zeit auf. Nach seiner Heirat im Jahr 1999 habe er die LTTE verlassen dürfen. Nachdem sich im Jahr 2006 die Spannungen zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE verstärkt hätten, sei ein Aufruf an ehemalige LTTE-Kämpfer ergangen, sich wieder zu melden. Entsprechend habe er sich im Juli 2006 wieder bei seinem früheren Kommandanten, (...) N._______, in der Einheit O._______ gemeldet und sei zwischen Juli und Oktober 2006 im Bereich der (...) tätig gewesen. Ab Oktober 2006 habe er dann wieder an Kampfeinsätzen teilgenommen, sei dabei im Juni 2007 verletzt worden und anschliessend bis Mitte August 2007 in einem LTTE-Spital geblieben und dann nachhause geschickt worden. Anschliessend sei er zurückgekehrt und habe in der Abteilung von O._______ bis im März 2009 weitergekämpft. Danach habe er sich bewaffnet zu seiner Familie begeben, um diese zu schützen, wobei er und seine beiden Söhne am 22. April 2009 bei einem Granatangriff der sri-lankischen Armee verletzt worden seien. Er habe seine Ausbildung im Bereich der Infanterie erhalten und phasenweise eine Einheit von sieben Personen geleitet. Er habe sein tatsächliches Engagement bei den LTTE bis anhin verschwiegen, weil ihn in der Schweiz lebende frühere LTTE-Aktivisten darauf aufmerksam gemacht hätten, dass er seine Familie und seine noch lebenden Kinder möglicherweise nie in die Schweiz kommen lassen könne, wenn er über seine tatsächliche LTTE-Tätigkeit berichte. Auch hätten ihm diese Leute, welche in der Schweiz Asyl erhalten hätten, geraten, nicht zu viel über seine Tätigkeit bei den LTTE zu berichten, da dies für den Ausgang seines Verfahrens negative Auswirkungen haben könnte und er deswegen vielleicht zurückkehren müsste. Im Übrigen habe es während der Anhörung am Aufbau eines adäquaten Vertrauensverhältnisses gefehlt, welches dem Beschwerdeführer allenfalls ermöglicht hätte, seine Ängste zu überwinden und über die ganze Geschichte zu berichten (vgl. Beschwerde S. 6-9 Ziff. 3 und S. 29 f. Ziff. 6.1). 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde geltend gemachten langjährigen Engagements des Beschwerdeführers als Kämpfer in den Reihen der LTTE fest, dieser sei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrmals auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Darüber hinaus überzeuge sein Erklärungsversuch nicht, er habe sein wahres Engagement bei den LTTE bis anhin verschwiegen, weil ihn ehemalige LTTE-Aktivisten in der Schweiz vor negativen Auswirkungen auf sein Asylverfahren gewarnt hätten, widerspreche sie doch der gängigen Asylpraxis, welche bestimmt auch in der tamilischen Diaspora bekannt sei. 5.4 In der Replik wird namentlich darauf hingewiesen, es entspreche tatsächlich der Asylpraxis des SEM, eine stärkere Involvierung in Tätigkeiten der LTTE häufig als asylunwürdig einzustufen, was das bisherige Verschweigen des tatsächlichen Engagements des Beschwerdeführers als nachvollziehbar erscheinen lasse. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch beim SEM im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, er habe sich zwei oder drei Jahre lang im Supportbereich für die LTTE engagiert, nach Kriegsende einer Rehabilitierung entzogen und sei schliesslich aufgrund der Denunziation seines Geschäftspartners und früheren ehemaligen LTTE-Gefährten von den heimatlichen Behörden gesucht worden. 6.1.1 Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1 vorstehend). Das SEM hat dabei zu Recht ausgeführt, die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tätigkeit bei den LTTE seien viel zu vage, als dass ihm ein mehrjähriges Engagement bei den LTTE zwischen Juli 2006 bis zum Kriegsende, wie in der BzP behauptet, geglaubt werden könne. Falls er überhaupt bei den LTTE gewesen sein sollte, muss ein entsprechender Einsatz mehrere Jahre vor dem Kriegsende während bloss kurzer Zeit erfolgt sein und sich auf Hilfsaktivitäten beschränkt haben. Weiter führt die Vorinstanz zutreffend aus, der Umstand, dass er seitens der sri-lankischen Behörden nach Kriegsende keinem Rehabilitationsprogramm zugeführt worden sei, spreche letztlich dafür, dass er aus Sicht der heimatlichen Behörden keinen namhaften Kriegseinsatz auf Seiten der LTTE geleistet habe. Da er sich schliesslich bezüglich Modalitäten im Zusammenhang mit der angeblichen Denunziation im März 2015 beziehungsweise im Januar oder Februar 2016 durch seinen damaligen Geschäftspartner widersprochen habe, sei auch nicht glaubhaft, dass er vor seiner Ausreise behördlich gesucht worden sei, weil er sich früher einem Rehabilitationsprogramm entzogen habe. 6.1.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die diesbezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erweisen, was denn auch in der Beschwerde eingeräumt wird (vgl. a.a.O. S. 7 oben, S. 9 Abs. 3 und S. 19 Ziff. 4.3.2 Bst. a). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, er sei zwischen 1991 und 1999 und von Juli 2006 bis März 2009 als Kämpfer für die LTTE aktiv gewesen und dabei mehrmals verwundet worden. Zeitweise habe er eine Einheit von sieben Personen geführt. 6.2.1 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2020 zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Befragungen durch die Schweizer Asylbehörden mehrere Male auf seine Mitwirkungs- beziehungsweise Wahrheitspflicht und die Konsequenzen ihrer Missachtung hingewiesen (vgl. Akten SEM A4/13 S. 2 oben und A12/21 S. 2). Bereits aus diesem Grunde hegt das Gericht starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, insgesamt etwa zwölf Jahre lang Kämpfer in den Reihen der LTTE gewesen zu sein. Hinzu kommt die Tatsache, dass es mit dem Verhalten eines Flüchtlings grundsätzlich unvereinbar erscheint, dem um Schutze ersuchten Gastland nicht von Anfang an die wirklichen Gründe offenzulegen, die ihn zur Stellung eines Asylantrags veranlasst haben. Der Beschwerdeführer bringt zwar gleichsam alternativ vor, nicht von Anfang an die Wahrheit erzählt zu haben, weil ihn einerseits frühere LTTE-Aktivisten in der Schweiz, die hier Asyl erhalten hätten, falsch beraten hätten, und das SEM es andererseits versäumt habe, während seiner Befragung ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufzubauen, welches ihn in die Lage versetzt hätte, von Anfang an die Wahrheit zu sagen (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Beide Argumente vermögen nicht zu überzeugen: So ist nicht nachvollziehbar, dass LTTE-Aktivisten in der Schweiz, die - wie in der Beschwerde erwähnt - Asyl erhalten haben sollen (vgl. E. 5.2 hiervor), und durch ihr eigenes Asylverfahren einen tieferen Einblick in die Verfahrensabläufe und die Gesetzmässigkeiten des Schweizer Asylverfahrens erlangt hätten, den Beschwerdeführer dahingehend instruiert haben sollen, er riskiere eine Ausschaffung aus der Schweiz beziehungsweise die Verunmöglichung eines Familiennachzugs, falls er "zu viel" über seine Tätigkeit bei den LTTE berichte. Dies umso mehr, als die tamilische Diaspora in der Schweiz gut vernetzt und entsprechend bestens über ihre Rechte und Pflichten im Schweizer Asylverfahren informiert ist. Die entsprechenden Erklärungsversuche müssen deshalb als reine Schutzbehauptungen taxiert werden. Andererseits ist nochmals auf die Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht eines Asylsuchenden zu verweisen, die ihn dazu verpflichtet, von Anfang an seine wahren Asylgründe offenzulegen. 6.2.2 Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Asylgründe als nachgeschoben und folglich als unglaubhaft einzustufen sind. Damit ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als solche nachhaltig erschüttert, da er hinsichtlich seiner Asylgründe gleich zweimal die Unwahrheit gesagt hat. An dieser Einschätzung vermag die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerdeschrift eingereichte Fotografie, die ihn in Begleitung von sieben Kampfgefährten zeigen soll (vgl. Beschwerdebeilage 2), nichts zu ändern, erlaubt sie doch weder eine Identifizierung des (damals wesentlich jüngeren) Beschwerdeführers noch erschliesst sich aus ihr, wann und in welchen Zusammenhang sie entstanden sein soll. Bezeichnenderweise hat es der Rechtsvertreter trotz Inaussichtstellung weiterer Beweismittel in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 19 f. Ziff. 4.3.2 Bst. a und S. 30 Ziff. 7.1) bis heute unterlassen, solche nachzureichen, wiewohl er hierzu genügend Zeit gehabt hätte. Aus diesem Grund ist auch der Antrag in der Beschwerde abzuweisen, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist (mindestens 30 Tage) einzuräumen, um Beweismittel zu seiner LTTE-Tätigkeit als LTTE-Kämpfer von 1991 bis 1999 und 2006 bis 2009 beizubringen (vgl. a.a.O. S. 20 Ziff. 4.3.2 Bst. a). 6.2.3 Nach dem Gesagten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Bei dieser Sachlage entfällt auch eine - in der Beschwerde geforderte - Prüfung sogenannter zwingender Gründe (vgl. a.a.O. S. 31 Ziff. 8), setzt diese doch unter anderem voraus, dass die betroffene Person die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise aus der Heimat erfüllt. 6.3 6.3.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich in der Beschwerde aus, er erfülle zufolge seines früheren langjährigen Engagements als Kämpfer zugunsten der LTTE, der Nichtmeldung zur Rehabilitation nach Kriegsende, der zahlreichen Kriegsnarben, der früheren Mitgliedschaft seines Bruders in der LTTE und dessen Heldentods, seines längeren Aufenthalts in der Schweiz und seiner exilpolitischen Aktivitäten zahlreiche Risikofaktoren (vgl. a.a.O. S. 10 ff. Ziff. 4.1, S. 18 ff. Ziff. 4.3 und S. 30 Ziff. 8). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung daraufhin abzuwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der vom Rechtsvertreter in der Beschwerde sowie in der Eingabe vom 27. Juli 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. C und G) erwähnten und dokumentierten Ereignisse, welche seit der Ausreise des Beschwerdeführers eingetreten sind, in Sri Lanka das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 6.3.3 Soweit in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich früher langjährig als Kämpfer zugunsten der LTTE engagiert, nach Kriegsende der Rehabilitation entzogen, und sei deswegen vor und nach seiner Ausreise behördlich gesucht worden (vgl. a.a.O. S. 29 f. Ziff. 6.1), haben sich die entsprechenden Ausführungen als unglaubhaft erwiesen (vgl. E. 6.2.1-6.2.3 vorstehend). Somit ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass er keiner Straftat angeklagt oder wegen einer solchen verurteilt worden wäre. Demnach verfügt er auch nicht über einen Strafregistereintrag. Die Darstellung in der Beschwerde, er habe einen Bruder gehabt, der bei den LTTE gewesen und im September 2007 (vgl. Akten SEM A12/21 S. 18 F114) oder am 13. Oktober 2007 (vgl. Eingabe vom 6. Juli 2020 S. 2) beziehungsweise im Jahr 2009 (vgl. Akten SEM A4/13 S. 8 Ziff. 7.01) als Märtyrer ums Leben gekommen sei, stellt eine reine und unbelegte Parteibehauptung dar. Davon abgesehen, hat der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend gemacht, jenes Bruders wegen jemals behördliche Anstände gehabt zu haben. Die Körpernarben des Beschwerdeführers, die nur zum Teil auf den früheren Bürgerkrieg in Sri Lanka zurückzuführen sind, stellen als solche nur einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er ebenfalls keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.4 6.4.1 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 6.4.2 Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz werden erstmals in der Beschwerde geltend gemacht. So habe er regelmässig an den Heldengedenktagen der LTTE am 27. November und an den Demonstrationen der LTTE im Frühjahr und Herbst in P._______ (...) teilgenommen. Über die näheren Umstände der Teilnahmen wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich dieser Veranstaltungen äusserte er sich indes nicht und reichte trotz entsprechender Absichtserklärungen auch keine Beweismittel zu den Akten (vgl. a.a.O. S. 21 Ziff. 4.3.2 Bst. c). Bei dieser Sachlage ist - Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorausgesetzt - von einem niedrigschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen, welches nicht geeignet ist, auf ihm drohende ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka schliessen zu lassen. 6.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch beziehungsweise sein Gesuch um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich - übereinstimmend mit der Vorinstanz und entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Die persönlichen Risikofaktoren des Beschwerdeführers sprechen nach dem oben Gesagten nicht für die Gefahr von über einen Backgroundcheck hinausgehenden Massnahmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch angesichts der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka zurzeit sehr schwierig dar. Allerdings können wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, für sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 8.3.2 In individueller Hinsicht macht der Beschwerdeführer psychische Probleme geltend, die der Zumutbarkeit des Vollzugs entgegenstehen würden. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Demgegenüber liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs noch nicht vor, wenn eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung im Heimatland möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 6. Juli 2020 sowie in seiner Replik vom 19. November 2020 geltend, aus dem von den Psychologinnen Q._______, R._______ sowie dem Arzt Dr. med. S._______ verfassten ärztlichen Bericht der UPD E._______ vom 26. Juni 2020 (Ambulante Abklärung vom 20. Mai bis 24. Juni 2020) ergebe sich, dass er an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es werde festgehalten, dass er sich über Ein- und Durchschlafstörungen, Gereiztheit und Traurigkeit beschwere, von Gedankenkreisen und Ängsten um die Familie und die Zukunft gequält werde und starke, belastungsabhängige Kopfschmerzen habe. Diese Symptome seien, wie ebenfalls im ärztlichen Bericht festgehalten, auf seine traumatischen Erlebnisse in Sri Lanka zurückzuführen. Er sei über 12 Jahre als LTTE-Kämpfer bei einer Sondereinheit tätig gewesen und zeige bezüglich dieser Ereignisse ein Vermeidungsverhalten. Sein zehn Jahre jüngerer Bruder sei bei Kämpfen für die LTTE am 13. Oktober 2007 getötet worden. Weiter habe er im Jahr 2013 seinen Sohn verloren, der an den Folgen früher erlittener Verletzungen anlässlich eines Artillerieangriffs verstorben sei. Nun habe er seine Familie seit über fünf Jahren nicht mehr gesehen und habe Angst, dass diese wegen seiner Flucht Verfolgung und Bedrohungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden erleiden müsse. Diese traumatischen Erlebnisse liessen nicht erstaunen, dass er heute unter enormer psychischer Belastung leide und eine Weiterführung einer psychischen Behandlung in der Schweiz dringend notwendig sei. Auch im ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020 sei eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als erforderlich erachtet und der Beschwerdeführer deshalb direkt dem (...) in T._______ zugewiesen worden. 8.3.4 Diesbezüglich ist aus Sicht des Gerichts festzustellen, dass den Akten nicht schlüssig zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem ärztlichen Bericht vom 26. Juni 2020, in welchem lediglich der Verdacht einer psychosomatischen Belastungsstörung geäussert wurde, in psychologische Behandlung begeben hat beziehungsweise eine solche aktuell noch andauert. Ebensowenig hat er bis heute einen aktuellen ärztlichen Bericht zu den Akten gereicht, wiewohl er hierzu hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Zusätzlich bleibt festzustellen, dass sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als solche (langjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kämpfer für die LTTE, Umgehung eines Rehabilitationsprogramms nach Kriegsende und behördliche Suche deswegen aufgrund der Denunziation durch seinen ehemaligen Geschäftspartner) als unglaubhaft erwiesen haben, weshalb sein Gemütszustand nicht unmittelbar auf diese zurückgeführt werden kann. Somit ist davon auszugehen, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die hauptsächlich in der Trauer um seinen verstorbenen Sohn und in der Sorge um die Gesundheit beziehungsweise das Wohlergehen seiner Familienangehörigen in Sri Lanka zu gründen scheinen, nicht derart sind, dass von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Ausserdem sind in Sri Lanka bei psychischen Erkrankungen sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungsmöglichkeiten verfügbar (vgl. Urteil BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3 m.w.H.). Es liegen demnach keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.5 Auch sonst liegen keine Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. So hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lange in C._______ in der Nordprovinz gelebt, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. Ausserdem hat er sieben Jahre lang die Schule besucht, und hat vor seiner Ausreise aus Sri Lanka eine berufliche Tätigkeit ausgeübt (vgl. Akten SEM A4/13 S. 4 Ziff. 1.17.04 und S. 8 Ziff. 7.01). Im Weiteren verfügt er auch über ein familiäres Umfeld, leben doch in Sri Lanka seine Ehefrau mit drei Kindern, seine Eltern sowie vier Geschwister (vgl. Akten SEM A4/13 S. 6 Ziff. 3.01 und A12/21 S. 2 f. F6 ff.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: