opencaselaw.ch

E-4676/2021

E-4676/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. August 2020 fand die Personalienaufnahme und am 18. August 2020 das Dublin-Gespräch statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Datum vom 15. Oktober 2020 für beendet erklärt. Am 25. November 2020 fand die Befragung und am 16. Dezember 2020 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er im (...) 2013 von einem Mann überzeugt worden sei, habe er sich entschieden, dem pakistanischen Militär beizutreten. Ein Armeeangehöriger habe ihn schliesslich im (...) 2013 abgeholt und zur Militärbasis gebracht; er wisse nicht wo, habe aber eine afghanische Flagge gesehen. Insgesamt sei er in zwei Camps gewesen. Amerikanische Soldaten hätten ihn zusammen mit zwei Kollegen als Scharfschützen ausgebildet. Das Ziel sei gewesen, die Taliban und Daesh zu bekämpfen. lm (...) 2014 sei die Militärbasis angegriffen worden, als er gerade auf einer Mission gewesen sei. Mit Hilfe eines Kollegen - der dort ohne Mitwissen der anderen unter anderem als Hacker für den pakistanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, und dem er geholfen habe, heikle Daten zu stehlen - sei er schliesslich von der Militärbasis erfolgreich geflohen. Der Kollege habe ihm mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) nun auf der ganzen Welt Gefahr laufe verfolgt zu werden, weil es ihm nicht erlaubt gewesen sei, den Dienst zu verlassen. Der Vater eines Freundes habe zudem bestätigt, dass es für ihn gefährlich werden könnte. Nach seiner Flucht aus der Militärbasis habe er sich elf bis zwölf Monate an verschiedenen Orten in Pakistan versteckt aufgehalten, bis er schliesslich im (...) 2015 in die Türkei und dann nach Griechenland gereist sei, wo er sich seit 2017 aufgehalten habe. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt und in einem Restaurant bedient, bis eines Tages plötzlich sein ehemaliger Vorgesetzter aus der Militärbasis als Gast mit seiner Frau in das Restaurant gekommen sei. Dieser habe ihn angesprochen und er (der Beschwerdeführer) habe dessen Frau erlaubt, zwei, drei Fotos von ihm zu machen, da er wegen seines ehemaligen Vorgesetzten Angst gehabt habe. Nachdem sein Asylgesuch in Griechenland abgewiesen worden sei, sei er in die Schweiz gereist. B. Am 18. Dezember 2020 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Verfügung vom 23. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sowohl die Befragungsweise als auch das Verhalten der Befragerinnen. So habe er seine mitgebrachten Notizen bei den Befragungen nicht verwenden dürfen. In der ersten Befragung sei er wiederholt aufgefordert worden, nur summarisch zu berichten und die Befragerin habe eine gewisse Aggressivität an den Tag gelegt. Auch sei die Dolmetscherin keine Pakistani-Dolmetscherin gewesen, obwohl er dies explizit gewünscht habe, weshalb es sodann auch zu erheblichen Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Des Weiteren sei die zweite Anhörung ebenfalls nicht korrekt abgelaufen. Wie die Befragerin bereits in der Begrüssung angedroht habe, habe sie schliesslich insbesondere geschlossene Fragen gestellt und keine freie Rede zugelassen. Die Folge dieser Befragungsweise werde insbesondere am Schluss der zweiten Befragung augenscheinlich, als ihm erst - nach entsprechendem Hinweis seinerseits - die Möglichkeit gegeben worden sei, den Sachverhalt von sich aus zu erzählen. Der Dolmetscher habe aber darauf bestanden, die Anhörung an diesem Punkt zu beenden, da er nur bis 17 Uhr bestellt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 5.3 Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen beziehungsweise ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen zu entnehmen. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das Ablesen von seinen Notizen in den Befragungen untersagt wurde. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden, wird doch von Asylsuchenden erwartet, dass sie ihre Asylgründe frei darlegen können. Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit seiner Notizen als Gedankenstütze mit der Einnahme von Medikamenten. Sein protokolliertes Aussageverhalten lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Auch lassen die beiden aktenkundigen Arztberichte diesen Schluss nicht zu (vgl. SEM-eAkten 19/2 f.; Untersuchungen aufgrund einer geltend gemachten Allergie). Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen und bei abschweifenden Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung auch detaillierte Fragen gestellt wurden (vgl. z. B. SEM-eAkten 27/18 F101 ff.). Bei dem in der Beschwerde zitierten Handbuch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem zitierten Urteil E-1413/2020 vom 15. Juli 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind vorliegend doch keine vergleichbaren formellen Mängel zu bejahen. Was sodann die Kritik an der Dolmetscherin in der Befragung anbelangt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung bestätigte, diese sehr klar zu verstehen. Am Ende der Befragung bestätigte er zudem, dass ihm das Protokoll in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM-eAkten 27/18 F1 S. 1 und S. 18). Es trifft zwar zu, dass er nach zweieinhalb Stunden den Wunsch nach einer Pakistani-Dolmetscherin einbrachte. Hierauf angesprochen, relativierte er diesen jedoch umgehend und sagte, er habe kein Problem damit, dass die anwesende Dolmetscherin für ihn übersetze; sie würden sich gegenseitig gut verstehen (vgl. SEM-eAkten 27/18 F110). Im Übrigen sind den beiden Protokollen insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin in der Befragung zu einem Wort anmerkte, sie sei nicht sicher, ob es der Beschwerdeführer verstanden habe, kann ebenfalls nicht - wie in der Beschwerde geschehen - auf eine mangelhafte Übersetzung geschlossen werden (vgl. SEM-eAkten 27/18 F125 f.). Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an diese Anmerkung das Wort ausführlich umschrieben (vgl. SEM-eAkten 27/18 F127). Schliesslich war der Sachverhalt zum Zeitpunkt, als die Anhörung bei Frage 109 beendet werden musste, ausreichend festgestellt. So bestätigte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Frage 105 die Vollständigkeit seiner dargelegten Fluchtvorbringen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F104 f.) und erschöpfen sich seine im Anschluss hieran gemachten ergänzenden Angaben in weiteren Mutmassungen, inwiefern er gesucht worden sein könnte. Obwohl es zutrifft, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen zeitweise unterbrochen werden musste, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt insgesamt als rechtsgenüglich festgestellt. Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer in genügendem Masse äussern, weshalb auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 6.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft. Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus der Militärbasis noch elf bis zwölf Monate in Pakistan aufgehalten haben will. Konkret erlittene Nachteile machte er keine geltend und will schliesslich einzig aufgrund von Warnungen Dritter ausgereist sein (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F77 und 27 F139 f.). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem hinterlassen die protokollierten Vorbringen - auch wenn sie teilweise wortreich ausgefallen sind - gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum Vorgang der Rekrutierung widersprochen hat, wollte er über diese doch zunächst getäuscht worden sein, bevor er sie schliesslich als Entführung darstellte. Inwiefern sein Einsatz ein falsches Versprechen oder die Mitnahme aufgrund seiner Zusage eine Entführung gewesen sein soll, konnte er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde nachvollziehbar erklären (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F17 ff.). Weiter sind die Schilderungen zum Aufenthalt in den beiden Militärcamps unsubstantiiert ausgefallen, konnte er doch zum Beispiel weder Namen noch Orte nennen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F14 f.). Auch beschränken sich die Ausführungen zu seinen dortigen Aufgaben auf die Wiederholung, er sei als Scharfschütze für die Sicherheit zuständig gewesen beziehungsweise habe die Taliban und Daesh bekämpfen müssen (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F21 f.). Ferner konnte er weder seinen Dienstgrad angeben, noch überzeugende Angaben zu seinem Vorgesetzten machen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F25 ff.). Sodann sind sowohl die Vorbringen betreffend die Hilfe zum Datendiebstahl als auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Flucht unglaubhaft ausgefallen, konnte er doch namentlich weder nachvollziehbar darlegen, was genau gestohlen worden sein soll, noch einen überzeugenden Grund für seine Flucht nennen (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F9 ff. und F69 f.). Schliesslich untermauert das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Vorgesetzten im Restaurant in Griechenland die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich vorliegend um ein unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt handelt. Insgesamt erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer von den pakistanischen, israelischen sowie amerikanischen Geheimdiensten verfolgt werden sollte.

E. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine generelle Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt in Pakistan, wo er auch arbeitete und ein selbstständiges Leben führte, über ein intaktes Beziehungsnetz. Dass er mit gewissen Verwandten Divergenzen beziehungsweise lange keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert hieran ebenso wenig, wie seine längere Landesabwesenheit. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4676/2021 Urteil vom 15. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. August 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. August 2020 fand die Personalienaufnahme und am 18. August 2020 das Dublin-Gespräch statt. Das Dublin-Verfahren wurde mit Datum vom 15. Oktober 2020 für beendet erklärt. Am 25. November 2020 fand die Befragung und am 16. Dezember 2020 die Anhörung statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem er im (...) 2013 von einem Mann überzeugt worden sei, habe er sich entschieden, dem pakistanischen Militär beizutreten. Ein Armeeangehöriger habe ihn schliesslich im (...) 2013 abgeholt und zur Militärbasis gebracht; er wisse nicht wo, habe aber eine afghanische Flagge gesehen. Insgesamt sei er in zwei Camps gewesen. Amerikanische Soldaten hätten ihn zusammen mit zwei Kollegen als Scharfschützen ausgebildet. Das Ziel sei gewesen, die Taliban und Daesh zu bekämpfen. lm (...) 2014 sei die Militärbasis angegriffen worden, als er gerade auf einer Mission gewesen sei. Mit Hilfe eines Kollegen - der dort ohne Mitwissen der anderen unter anderem als Hacker für den pakistanischen Geheimdienst tätig gewesen sei, und dem er geholfen habe, heikle Daten zu stehlen - sei er schliesslich von der Militärbasis erfolgreich geflohen. Der Kollege habe ihm mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) nun auf der ganzen Welt Gefahr laufe verfolgt zu werden, weil es ihm nicht erlaubt gewesen sei, den Dienst zu verlassen. Der Vater eines Freundes habe zudem bestätigt, dass es für ihn gefährlich werden könnte. Nach seiner Flucht aus der Militärbasis habe er sich elf bis zwölf Monate an verschiedenen Orten in Pakistan versteckt aufgehalten, bis er schliesslich im (...) 2015 in die Türkei und dann nach Griechenland gereist sei, wo er sich seit 2017 aufgehalten habe. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt und in einem Restaurant bedient, bis eines Tages plötzlich sein ehemaliger Vorgesetzter aus der Militärbasis als Gast mit seiner Frau in das Restaurant gekommen sei. Dieser habe ihn angesprochen und er (der Beschwerdeführer) habe dessen Frau erlaubt, zwei, drei Fotos von ihm zu machen, da er wegen seines ehemaligen Vorgesetzten Angst gehabt habe. Nachdem sein Asylgesuch in Griechenland abgewiesen worden sei, sei er in die Schweiz gereist. B. Am 18. Dezember 2020 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Verfügung vom 23. September 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 23. September 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Oktober 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sowohl die Befragungsweise als auch das Verhalten der Befragerinnen. So habe er seine mitgebrachten Notizen bei den Befragungen nicht verwenden dürfen. In der ersten Befragung sei er wiederholt aufgefordert worden, nur summarisch zu berichten und die Befragerin habe eine gewisse Aggressivität an den Tag gelegt. Auch sei die Dolmetscherin keine Pakistani-Dolmetscherin gewesen, obwohl er dies explizit gewünscht habe, weshalb es sodann auch zu erheblichen Übersetzungsschwierigkeiten gekommen sei. Des Weiteren sei die zweite Anhörung ebenfalls nicht korrekt abgelaufen. Wie die Befragerin bereits in der Begrüssung angedroht habe, habe sie schliesslich insbesondere geschlossene Fragen gestellt und keine freie Rede zugelassen. Die Folge dieser Befragungsweise werde insbesondere am Schluss der zweiten Befragung augenscheinlich, als ihm erst - nach entsprechendem Hinweis seinerseits - die Möglichkeit gegeben worden sei, den Sachverhalt von sich aus zu erzählen. Der Dolmetscher habe aber darauf bestanden, die Anhörung an diesem Punkt zu beenden, da er nur bis 17 Uhr bestellt worden sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 5.3 Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen beziehungsweise ernsthafte Zweifel an der Verwertbarkeit der protokollierten Aussagen zu entnehmen. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer das Ablesen von seinen Notizen in den Befragungen untersagt wurde. Dieses Vorgehen ist indessen nicht zu beanstanden, wird doch von Asylsuchenden erwartet, dass sie ihre Asylgründe frei darlegen können. Der Beschwerdeführer begründet die Notwendigkeit seiner Notizen als Gedankenstütze mit der Einnahme von Medikamenten. Sein protokolliertes Aussageverhalten lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Auch lassen die beiden aktenkundigen Arztberichte diesen Schluss nicht zu (vgl. SEM-eAkten 19/2 f.; Untersuchungen aufgrund einer geltend gemachten Allergie). Da die Befragerin die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr auch, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen und bei abschweifenden Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung auch detaillierte Fragen gestellt wurden (vgl. z. B. SEM-eAkten 27/18 F101 ff.). Bei dem in der Beschwerde zitierten Handbuch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann auch aus dem zitierten Urteil E-1413/2020 vom 15. Juli 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten, sind vorliegend doch keine vergleichbaren formellen Mängel zu bejahen. Was sodann die Kritik an der Dolmetscherin in der Befragung anbelangt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung bestätigte, diese sehr klar zu verstehen. Am Ende der Befragung bestätigte er zudem, dass ihm das Protokoll in einer verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei (vgl. SEM-eAkten 27/18 F1 S. 1 und S. 18). Es trifft zwar zu, dass er nach zweieinhalb Stunden den Wunsch nach einer Pakistani-Dolmetscherin einbrachte. Hierauf angesprochen, relativierte er diesen jedoch umgehend und sagte, er habe kein Problem damit, dass die anwesende Dolmetscherin für ihn übersetze; sie würden sich gegenseitig gut verstehen (vgl. SEM-eAkten 27/18 F110). Im Übrigen sind den beiden Protokollen insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wären, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Aus dem Umstand, dass die Dolmetscherin in der Befragung zu einem Wort anmerkte, sie sei nicht sicher, ob es der Beschwerdeführer verstanden habe, kann ebenfalls nicht - wie in der Beschwerde geschehen - auf eine mangelhafte Übersetzung geschlossen werden (vgl. SEM-eAkten 27/18 F125 f.). Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an diese Anmerkung das Wort ausführlich umschrieben (vgl. SEM-eAkten 27/18 F127). Schliesslich war der Sachverhalt zum Zeitpunkt, als die Anhörung bei Frage 109 beendet werden musste, ausreichend festgestellt. So bestätigte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Frage 105 die Vollständigkeit seiner dargelegten Fluchtvorbringen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F104 f.) und erschöpfen sich seine im Anschluss hieran gemachten ergänzenden Angaben in weiteren Mutmassungen, inwiefern er gesucht worden sein könnte. Obwohl es zutrifft, dass der Beschwerdeführer in beiden Befragungen zeitweise unterbrochen werden musste, erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt insgesamt als rechtsgenüglich festgestellt. Insgesamt konnte sich der Beschwerdeführer in genügendem Masse äussern, weshalb auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die formellen Rügen insgesamt als unbegründet erweisen, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 6.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag oder sich in weiteren Mutmassungen erschöpft. Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Flucht aus der Militärbasis noch elf bis zwölf Monate in Pakistan aufgehalten haben will. Konkret erlittene Nachteile machte er keine geltend und will schliesslich einzig aufgrund von Warnungen Dritter ausgereist sein (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F77 und 27 F139 f.). Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind jedoch nicht nur unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (vgl. Urteile des BVGer D-6056/2016 vom 19. Januar 2018 E. 5.2, E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Zudem hinterlassen die protokollierten Vorbringen - auch wenn sie teilweise wortreich ausgefallen sind - gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer bereits zum Vorgang der Rekrutierung widersprochen hat, wollte er über diese doch zunächst getäuscht worden sein, bevor er sie schliesslich als Entführung darstellte. Inwiefern sein Einsatz ein falsches Versprechen oder die Mitnahme aufgrund seiner Zusage eine Entführung gewesen sein soll, konnte er weder in den Befragungen noch in der Beschwerde nachvollziehbar erklären (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F17 ff.). Weiter sind die Schilderungen zum Aufenthalt in den beiden Militärcamps unsubstantiiert ausgefallen, konnte er doch zum Beispiel weder Namen noch Orte nennen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F14 f.). Auch beschränken sich die Ausführungen zu seinen dortigen Aufgaben auf die Wiederholung, er sei als Scharfschütze für die Sicherheit zuständig gewesen beziehungsweise habe die Taliban und Daesh bekämpfen müssen (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F21 f.). Ferner konnte er weder seinen Dienstgrad angeben, noch überzeugende Angaben zu seinem Vorgesetzten machen (vgl. SEM-eAkten 29/20 F25 ff.). Sodann sind sowohl die Vorbringen betreffend die Hilfe zum Datendiebstahl als auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Flucht unglaubhaft ausgefallen, konnte er doch namentlich weder nachvollziehbar darlegen, was genau gestohlen worden sein soll, noch einen überzeugenden Grund für seine Flucht nennen (vgl. z. B. SEM-eAkten 29/20 F9 ff. und F69 f.). Schliesslich untermauert das Vorbringen im Zusammenhang mit seinem ehemaligen Vorgesetzten im Restaurant in Griechenland die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich vorliegend um ein unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt handelt. Insgesamt erhellt nicht, weshalb der Beschwerdeführer von den pakistanischen, israelischen sowie amerikanischen Geheimdiensten verfolgt werden sollte. 7.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Pakistan herrscht keine generelle Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil des BVGer E-5352/2017 vom 12. Februar 2019 E. 9.3.1 m.w.H.). Es liegen auch keine individuellen Vollzugshindernisse vor. Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt in Pakistan, wo er auch arbeitete und ein selbstständiges Leben führte, über ein intaktes Beziehungsnetz. Dass er mit gewissen Verwandten Divergenzen beziehungsweise lange keinen Kontakt mehr gepflegt haben will, ändert hieran ebenso wenig, wie seine längere Landesabwesenheit. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist ebenfalls abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: