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E-4857/2018

E-4857/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), stammender Tamile - suchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 22. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei während seiner Schulzeit im Jahre 2007 in einem Studentenflügel aktiv gewesen. Im Jahre 2008 sei er zusammen mit weiteren Schülern von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und nach Intervention des Rektors der Schule wieder freigelassen worden. Im Jahre 2009 habe er auf Aufforderung der Tamil National Alliance (TNA) mit seinem Lieferwagen mehrmals Essen und Kleider in Flüchtlingslager in C._______ gebracht. In diesen Camps seien auch LTTE-Anhänger gewesen, die er auf der Rückfahrt im leeren Lieferwagen versteckt nach Jaffna gefahren, teilweise bei sich beherbergt und ihnen zur Ausreise verholfen habe. Im April oder August 2010 sei er von der Armee unter dem Vorwurf, Waffen in seinem Haus versteckt zu haben, festgenommen worden. Nach erfolgloser Hausdurchsuchung sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 und im Juli 2011 habe er an Kundgebungen teilgenommen, bei denen man sich dafür ausgesprochen habe, dass die sri-lankische Armee die Halbinsel verlasse. Im Oktober oder November 2012 habe er erneut an Demonstrationen teilgenommen. Später seien er und sein Onkel unter dem Vorwurf, Mitglieder der LTTE zu sein, festgenommen worden. Nach einigen Tagen habe man ihn freigelassen. Sein Onkel sei bei den Verhören derart geschlagen worden, dass er ins Koma gefallen und im Juni 2013 verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe bei den nachfolgenden kommunalen Wahlen die TNA unterstützt. Unter anderem habe er ein Meeting mit Navanethem Pillai betreffend die Untersuchung von Kriegsverbrechen organisiert (A4/12 S. 7), beziehungsweise er habe dort nur als einfacher Zivilist teilgenommen (A11/20 F 43 f.). Am 26. November 2013 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) erneut festgenommen worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, politische Propaganda gemacht und LTTE-Mitgliedern geholfen zu haben, was er aber abgestritten habe. Er sei 14 Tage lang festgehalten und anschliessend mit verbundenen Augen in einem Reisfeld auf freien Fuss gelassen worden. Im Februar 2014 habe er an weiteren Kundgebungen teilgenommen. Im Juni 2014 sei er erneut vom CID verhaftet und zu Bekannten befragt worden. Im Oktober 2014 sei einer seiner Freunde verhaftet und über ihn und einen weiteren Kollegen befragt worden. Dieser sei kurze Zeit später erschossen worden. Am 26. November 2014 sei der Beschwerdeführer erneut von Angehörigen des CID in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin telefonisch gewarnt, worauf er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt zu einer Tante nach D._______ gefahren sei, wo er sich fortan versteckt habe. Im April 2015 habe ihn das CID auch dort aufgespürt. Es seien an einem Abend mehrere Personen in einem Lieferwagen erschienen, während er auf der Veranda gesessen habe, und hätten Schüsse in seine Richtung abgegeben. Er habe rechtzeitig über die Nachbargrundstücke fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich bedroht gefühlt und deshalb seine Ausreise organisiert. Am 10. Mai 2015 sei er über Colombo ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (drei Empfehlungsschreiben und seine Identitätskarte) als Beweismittel ein. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 24. Juli 2018 - eröffnet am 25. Juli 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil sich das SEM auf das Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und damit auf nicht existierende und unbewiesene Quellen stütze sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung nach Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A10 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014) zu gewähren. Nach erfolgter Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- zwei Fotos des Beschwerdeführers von Narben (...);

- eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 59 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 5 Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich samt Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

E. 6 Soweit der Beschwerdeführer zudem um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM ersucht, insbesondere in das Aktenstück A10, ist festzustellen, dass es sich bei dieser Akte A10 nicht wie in der Beschwerdeschrift vermerkt um einen Arztbericht vom 17. Dezember 2014 sondern um die Vorladung des SEM vom 4. Mai 2018 zur Anhörung des Beschwerdeführers handelt. Ein Arztbericht ist zudem nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, in ärztlicher Behandlung zu sein oder gewesen zu sein, was auf eine solche Akte schliessen lassen könnte. Der diesbezügliche Antrag samt Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 7 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 8.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung sowie mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 eingestanden habe. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Es ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte Beizug der für die Anhörung angelegten Akten (Beschwerde S. 14) ist somit ebenfalls abzuweisen.

E. 8.2.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung gewählte Sprache. Diese sei herablassend und nicht adressatgerecht, womit die Richtlinien des SEM in seinem Handbuch Asyl und Rückkehr missachtet würden und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem liegt eine andere Konstellation als im zitierten Urteil des BVGer D-7292/2017 vor. Jedenfalls lässt die in der angefochtenen Verfügung gewählte Tonart respektive verwendete Wortwahl - absurd, massiv realitätsfremd, unsubstanziiert, stereotyp, blutleer, vollends aufgebauscht, etc. - , wenn auch der Ausdruck "absurd" nicht optimal erscheint, nicht auf eine herablassende Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers schliessen, die eine Aufhebung der ansonsten sprachlich korrekt abgefassten Verfügung rechtfertigen würde.

E. 8.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Insbesondere führt er unter diesem Titel an, es seien öffentlich zugängliche Quellen vorhanden, die die vorgebrachte Verfolgungsgefahr wegen seines Engagements für die TNA und die tamilische Sache plausibel erscheinen liessen. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer nicht korrekten und damit unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Die Vorinstanz würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen.

E. 8.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anzuhören und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit ergänzende Beweismittel eingereicht werden könnten, die sein politisches Profil und seine Verfolgungsgeschichte stützen würden. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist, um ein besseres Foto der Narbe (...), die von der Festnahme im Juni 2014 stamme, einzureichen.

E. 9.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 10.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 10.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 11.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden - mit Ausnahme der Angaben zur legalen oder illegalen Ausreise - keine markanten Widersprüche aufweisen. Dennoch gebe es einige Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung zur geltend gemachten Haft im Jahre 2010 und derjenigen im Oktober respektive November 2012 (Dauer). Indes könne die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse mangels Asylrelevanz offen gelassen werden. Weiter würden die Schilderungen zum Attentat auf den Beschwerdeführer Ungereimtheiten aufweisen. Die Vorinstanz erachtete diese Abweichungen in der Folge zwar als untergeordnet. Indessen würden sie erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erwecken, welche durch weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausreise erhärtet würden. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein, während er bei der Anhörung angegeben habe, das Land mit einem gefälschten Pass, lautend auf einen muslimischen Namen, verlassen zu haben. Die weiteren diesbezüglichen Angaben würden nicht überzeugen, zumal es einen wesentlichen Unterschied mache, ob jemand legal mit eigenem Pass oder mit gefälschtem Pass ausreise. Die Darstellung bei der Anhörung, wonach er dem Schlepper seine echte Identitätskarte und Geburtsurkunde gegeben habe, jedoch mit einem gefälschten Reisepass gereist sei, und ihm der Schlepper seine eigene (echte) Identitätskarte übergeben haben müsse - er habe diese bei der EVZ abgegeben - überzeuge nicht respektive hätte sowohl für ihn als auch für den Schlepper ein unnötiges Sicherheitsrisiko dargestellt. Im Iran, wo er eingereist sei, würden bei Ausländern ausgesprochen strenge Einreisekontrollen herrschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er legal ausgereist sei, was berechtigte Zweifel an dem von ihm dargelegten intensiven und landesweiten Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm wecke. Im Weiteren habe er zum weiteren Reiseweg sehr unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe keine Angaben zu den Ländern machen können, durch die er gereist sei. Zudem sei wenig realistisch, dass er die mehrtägige Reise völlig problemlos und ohne jegliche Grenzkontrolle passiert habe. Ferner erachtete es die Vorinstanz aufgrund unsubstanziierter und detailarmer Schilderungen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden wegen Unterstützung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder Aktivitäten zugunsten der legalen TNA landesweit gesucht und behelligt worden sei oder eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Profil vage und unspezifisch dargestellt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb gerade er dermassen in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Seine Schilderungen, wonach er (im Jahre 2009) unter der Flagge der TNA Lebensmittel und Kleider zu den Flüchtlingscamps nach C._______ gebracht und auf der Rückfahrt im leeren Lieferwagen LTTE-Anhänger illegal nach Jaffna geschmuggelt habe, würden durchwegs aufgebauscht, überzeichnet und realitätsfremd wirken. Verlässlichen Quellen zufolge sei unmittelbar nach Kriegsende nicht einmal anerkannten Hilfsorganisationen Zugang zu den Lagern gewährt worden und seien die Lagerinsassen systematisch ge-screent worden. Daher seien die vorgebrachte Tätigkeit und insbesondere die Mitnahme von jungen LTTE-Mitgliedern sehr unwahrscheinlich. Im Weiteren handle es sich bei der TNA um eine legale Partei mit der grössten Fraktion der Opposition im sri-lankischen Parlament, weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden. Dies sei auch in seinem Fall nicht so, habe er doch sein Engagement undifferenziert und überspitzt dargestellt. Bei der BzP habe er sich als normales Mitglied bezeichnet, während er anlässlich der Anhörung dies bestritten und sich als einfacher Teilnehmer bei Veranstaltungen ausgegeben habe. Zudem habe er keine Verbindungen zur LTTE geltend gemacht, auch nicht dass Familienangehörige je bei der LTTE gewesen seien. Selbst bei einem Engagement für die TNA in der Form von logistischen Hilfeleistungen sei nicht ersichtlich, inwiefern er seitens der Gegner der TNA als Gefahr wahrgenommen werden solle. Bezeichnenderweise habe er die geltend gemachten Verhaftungen und Behelligungen wegen seines Engagements nicht glaubhaft darlegen können. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er beispielsweise im Jahr 2010 kurzzeitig festgenommen und zu allfälligen LTTE-Verbindungen befragt worden sei. Abgesehen davon, dass die Angaben zur Haftdauer widersprüchlich ausgefallen seien, würde diese Haft mangels Intensität und mangels genügendem Kausalzusammenhang zur Ausreise beziehungsweise wegen fehlender Aktualität ohnehin keine Asylrelevanz entfalten. Hinsichtlich der weiteren Verhaftungen habe der Beschwerdeführer überdies angegeben, er sei aus unbekannten beziehungsweise verschiedenen Gründen behelligt worden und die Festnahmen beziehungsweise die Suche nach ihm seien nicht die Folge eines bestimmten Ereignisses oder Engagements gewesen, weshalb die zeitliche Abfolge eher konstruiert erscheine. Schliesslich seien die diesbezüglichen Schilderungen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. So hätten von ihm hinsichtlich der Festnahme im Jahr 2012, in deren Folge sein Onkel wegen Schlägen ins Koma gefallen und später gestorben sei, lebendigere Angaben erwartet werden können. Er habe weder Aussagen zum Grund der Verhaftung noch der Freilassung nach drei Tagen machen können. Er habe lediglich ausgeführt, man habe ihm vorgeworfen, ein Tiger zu sein, und ihn wieder freigelassen. Auch die Schilderungen der 14-tägigen Haft von November 2013, die die schlimmste gewesen sein solle, seien ebenso stereotyp und blutleer ausgefallen und würden nicht über Allgemeinplätze und pauschale Vorstellungen hinausgehen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen des CID, das einen grossen Zeit- und Ressourcenaufwand betrieben habe, um ihn festzunehmen und ihn zwei Wochen lang täglich mittels völlig zielloser Fragen zu verhören, um ihn dann ohne jegliche Warnung, Drohung und Auflagen freizulassen, passe nicht zur Agitationsstruktur des CID. Auch erscheine das angebliche Vorsprechen des CID bei seiner Ehefrau mit dem Hinweis, den Beschwerdeführer unbedingt festnehmen zu wollen, womit man ihn geradezu ermuntert hätte, unterzutauchen, als realitätsfremd. Sein Vorbringen, wonach man ihn habe erschiessen wollen, bezeichnete die Vorinstanz als übertrieben. Eine extralegale Tötung durch das CID im Jahre 2015 wegen eines praktisch inexistenten Engagements für die TNA oder wegen oberflächlichen Bekanntschaften mit Personen, von denen der Beschwerdeführer nicht einmal angeben könne, ob und welche politischen Verbindungen diese hätten, müsse angesichts der realen politischen Verhältnisse im Jahre 2015 als realitätsfremd eingestuft werden. Hätte das CID ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, hätte es ihn nicht ohne weiteres entkommen lassen. Die Vorinstanz bezeichnete zudem die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten sowie kirchlichen Bestätigungen, da sich diese auf die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers stützen würden, als Gefälligkeitsschreiben ohne weitergehende Beweiskraft. Dabei hielt sie fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer kein Bestätigungsschreiben des Parteichefs der TNA habe beibringen können, zumal er diesen über die erlittenen Behelligungen informiert haben wolle. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können. Weder er noch Familienmitglieder seien Mitglied der LTTE gewesen, wobei er auch keine Unterstützungsleistungen geltend gemacht habe. Er habe lediglich in der Schulzeit im Jahr 2007 im Studentenflügel mitgemacht und sei kurzzeitig festgenommen worden. Daraus würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Engagement zugunsten der LTTE oder LTTE-nahen Organisationen ergeben, welches ein Risikoprofil begründen könnte. Ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe er nicht geltend gemacht. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien somit insgesamt keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter und die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 11.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt gestützt auf geringe Abweichungen und mittels übertriebener Spitzfindigkeit zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Entgegen deren Argumentation würden seine Vorbringen zahlreiche Realzeichen enthalten. Er habe nach Kriegsende auf Anfrage der TNA humanitäre Hilfe an Lagerinsassen geleistet und LTTE-Mitgliedern zur Flucht aus dem Camp verholfen. Im November 2012 sei er zusammen mit seinem Onkel verhaftet worden. Zudem sei er aufgrund seiner Propagandatätigkeit für die TNA im November 2013 während 14 Tagen festgenommen und verhört worden. Er sei im Juni 2014 festgenommen und zu Freunden, unter anderem E._______, befragt worden. Nachdem sein Kollege F._______ im Oktober 2014 festgenommen und befragt worden sei, und dieser Informationen über ihn und E._______ weiter geleitet habe, sei E._______ erschossen worden. Er selber sei im April 2015 einem Erschiessungsversuch entkommen. Im Übrigen habe die Vorinstanz seine Festnahme als Student nicht bestritten. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel ein.

E. 12.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 11.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach die Vorinstanz in seinen Vorbringen keine markanten und damit keine diametral voneinander abweichenden Widersprüche festgestellt habe, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem weist die von ihm zitierte Protokollstelle, wo er über eineinhalb Seiten frei und ohne Unterbruch erzählt habe (F22 und F23), keinen derartigen Detailreichtum auf. Seine diesbezüglichen Antworten hinterlassen auch keinen besonderen persönlichen Eindruck. Schliesslich weisen auch seine Angaben in den von ihm erwähnten Protokollstellen F22, F23, F78, F92, F94 und F105 nicht wie von ihm behauptet derartig eindrückliche Realkennzeichen auf, dass sie auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Jedenfalls vermag er damit die festgestellten realitätsfremden Aussagen und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte kurzzeitige Festnahme in der Studentenzeit im Jahre 2007 nicht in Frage gestellt hat, nicht auf die Glaubhaftigkeit der ausreisebegründenden Vorbringen zu schliessen.

E. 12.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch anlässlich der am 22. Mai 2018 durchgeführten Anhörung eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt (A4 und A11). Auch hat er auf Beschwerdeebene in keiner Weise eine exilpolitische Tätigkeit aufgezeigt, sondern lediglich einen Beweisantrag für eine Anhörung gestellt, der - wie oben begründet - indessen abzuweisen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 12.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 12.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund dreieindritteljährigen Landesabwesenheit und seiner ([...])Narbe (...) kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 13 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei.

E. 14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschweredführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis 1995 und von 1998 bis zur Ausreise, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind, in einem eigenen Haus in B._______, Distrikt Jaffna. Zudem sind weitere Verwandte (Vater, Tante mit Ehemann, vgl. A11/20 F 10, 12) dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat als selbständiger (...) gearbeitet; sein Vater hat ein eigenes Geschäft. Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können.

E. 14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 16 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 17 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 24. August 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4857/2018 Urteil vom 25. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus B._______, Jaffna (Nordprovinz), stammender Tamile - suchte am 19. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. November 2015 und der Anhörung vom 22. Mai 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei während seiner Schulzeit im Jahre 2007 in einem Studentenflügel aktiv gewesen. Im Jahre 2008 sei er zusammen mit weiteren Schülern von Angehörigen der sri-lankischen Armee verhaftet und nach Intervention des Rektors der Schule wieder freigelassen worden. Im Jahre 2009 habe er auf Aufforderung der Tamil National Alliance (TNA) mit seinem Lieferwagen mehrmals Essen und Kleider in Flüchtlingslager in C._______ gebracht. In diesen Camps seien auch LTTE-Anhänger gewesen, die er auf der Rückfahrt im leeren Lieferwagen versteckt nach Jaffna gefahren, teilweise bei sich beherbergt und ihnen zur Ausreise verholfen habe. Im April oder August 2010 sei er von der Armee unter dem Vorwurf, Waffen in seinem Haus versteckt zu haben, festgenommen worden. Nach erfolgloser Hausdurchsuchung sei er jedoch wieder freigelassen worden. Im Jahr 2010 und im Juli 2011 habe er an Kundgebungen teilgenommen, bei denen man sich dafür ausgesprochen habe, dass die sri-lankische Armee die Halbinsel verlasse. Im Oktober oder November 2012 habe er erneut an Demonstrationen teilgenommen. Später seien er und sein Onkel unter dem Vorwurf, Mitglieder der LTTE zu sein, festgenommen worden. Nach einigen Tagen habe man ihn freigelassen. Sein Onkel sei bei den Verhören derart geschlagen worden, dass er ins Koma gefallen und im Juni 2013 verstorben sei. Der Beschwerdeführer habe bei den nachfolgenden kommunalen Wahlen die TNA unterstützt. Unter anderem habe er ein Meeting mit Navanethem Pillai betreffend die Untersuchung von Kriegsverbrechen organisiert (A4/12 S. 7), beziehungsweise er habe dort nur als einfacher Zivilist teilgenommen (A11/20 F 43 f.). Am 26. November 2013 sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) erneut festgenommen worden, wobei man ihm vorgeworfen habe, politische Propaganda gemacht und LTTE-Mitgliedern geholfen zu haben, was er aber abgestritten habe. Er sei 14 Tage lang festgehalten und anschliessend mit verbundenen Augen in einem Reisfeld auf freien Fuss gelassen worden. Im Februar 2014 habe er an weiteren Kundgebungen teilgenommen. Im Juni 2014 sei er erneut vom CID verhaftet und zu Bekannten befragt worden. Im Oktober 2014 sei einer seiner Freunde verhaftet und über ihn und einen weiteren Kollegen befragt worden. Dieser sei kurze Zeit später erschossen worden. Am 26. November 2014 sei der Beschwerdeführer erneut von Angehörigen des CID in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden. Seine Ehefrau habe ihn daraufhin telefonisch gewarnt, worauf er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern direkt zu einer Tante nach D._______ gefahren sei, wo er sich fortan versteckt habe. Im April 2015 habe ihn das CID auch dort aufgespürt. Es seien an einem Abend mehrere Personen in einem Lieferwagen erschienen, während er auf der Veranda gesessen habe, und hätten Schüsse in seine Richtung abgegeben. Er habe rechtzeitig über die Nachbargrundstücke fliehen können. Nach diesem Vorfall habe er sich bedroht gefühlt und deshalb seine Ausreise organisiert. Am 10. Mai 2015 sei er über Colombo ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente (drei Empfehlungsschreiben und seine Identitätskarte) als Beweismittel ein. B. Das SEM hielt mit Verfügung vom 24. Juli 2018 - eröffnet am 25. Juli 2018 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit standhalten würden. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 24. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, weil sich das SEM auf das Lagebild vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und damit auf nicht existierende und unbewiesene Quellen stütze sowie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung nach Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Ferner sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in das Aktenstück A10 (Arztbericht vom 17. Dezember 2014) zu gewähren. Nach erfolgter Einsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:

- zwei Fotos des Beschwerdeführers von Narben (...);

- eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 59 weitere Dokumente [zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zum Lagebild des SEM vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR], X gegen Schweiz, Nr. 16744/14]). D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. August 2018 zeigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

5. Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich samt Gesuch um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).

6. Soweit der Beschwerdeführer zudem um vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM ersucht, insbesondere in das Aktenstück A10, ist festzustellen, dass es sich bei dieser Akte A10 nicht wie in der Beschwerdeschrift vermerkt um einen Arztbericht vom 17. Dezember 2014 sondern um die Vorladung des SEM vom 4. Mai 2018 zur Anhörung des Beschwerdeführers handelt. Ein Arztbericht ist zudem nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, in ärztlicher Behandlung zu sein oder gewesen zu sein, was auf eine solche Akte schliessen lassen könnte. Der diesbezügliche Antrag samt Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ist daher ebenfalls abzuweisen.

7. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 8. 8.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung sowie mit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe das SEM das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin missachtet und eine andere Vorgehensweise gewählt, als es in seiner Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 eingestanden habe. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Es ist somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der beantragte Beizug der für die Anhörung angelegten Akten (Beschwerde S. 14) ist somit ebenfalls abzuweisen. 8.2.2 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die in der angefochtenen Verfügung gewählte Sprache. Diese sei herablassend und nicht adressatgerecht, womit die Richtlinien des SEM in seinem Handbuch Asyl und Rückkehr missachtet würden und das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Diesem Einwand kann indessen nicht gefolgt werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem liegt eine andere Konstellation als im zitierten Urteil des BVGer D-7292/2017 vor. Jedenfalls lässt die in der angefochtenen Verfügung gewählte Tonart respektive verwendete Wortwahl - absurd, massiv realitätsfremd, unsubstanziiert, stereotyp, blutleer, vollends aufgebauscht, etc. - , wenn auch der Ausdruck "absurd" nicht optimal erscheint, nicht auf eine herablassende Bewertung der Aussagen des Beschwerdeführers schliessen, die eine Aufhebung der ansonsten sprachlich korrekt abgefassten Verfügung rechtfertigen würde. 8.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Insbesondere führt er unter diesem Titel an, es seien öffentlich zugängliche Quellen vorhanden, die die vorgebrachte Verfolgungsgefahr wegen seines Engagements für die TNA und die tamilische Sache plausibel erscheinen liessen. Die Einschätzung der Vorinstanz beruhe auf einer nicht korrekten und damit unrichtigen Sachverhaltsabklärung. Weiter werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden. Exilpolitische Tätigkeiten erwähnte er nicht. Die Vorinstanz würdigte seine Ausführungen vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht einzugehen. 8.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei zu seinen exilpolitischen Aktivitäten anzuhören und es sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, damit ergänzende Beweismittel eingereicht werden könnten, die sein politisches Profil und seine Verfolgungsgeschichte stützen würden. Zudem ersuchte er um Ansetzung einer Frist, um ein besseres Foto der Narbe (...), die von der Festnahme im Juni 2014 stamme, einzureichen. 9.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist für die Einreichung der von ihm erwähnten Unterlagen anzusetzen. Es wäre ihm zumindest seit Beschwerdeerhebung freigestanden und hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht oblegen, solche Beweismittel beizubringen, zumal er dazu seit der Stellung seines Asylgesuchs genügend Zeit gehabt hätte. Eine erneute Anhörung erübrigt sich. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 10. 10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 10.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 10.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 11. 11.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden - mit Ausnahme der Angaben zur legalen oder illegalen Ausreise - keine markanten Widersprüche aufweisen. Dennoch gebe es einige Abweichungen zwischen der BzP und der Anhörung zur geltend gemachten Haft im Jahre 2010 und derjenigen im Oktober respektive November 2012 (Dauer). Indes könne die Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse mangels Asylrelevanz offen gelassen werden. Weiter würden die Schilderungen zum Attentat auf den Beschwerdeführer Ungereimtheiten aufweisen. Die Vorinstanz erachtete diese Abweichungen in der Folge zwar als untergeordnet. Indessen würden sie erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erwecken, welche durch weitere Unstimmigkeiten in Bezug auf die Ausreise erhärtet würden. So habe der Beschwerdeführer bei der BzP angegeben, legal mit seinem Reisepass ausgereist zu sein, während er bei der Anhörung angegeben habe, das Land mit einem gefälschten Pass, lautend auf einen muslimischen Namen, verlassen zu haben. Die weiteren diesbezüglichen Angaben würden nicht überzeugen, zumal es einen wesentlichen Unterschied mache, ob jemand legal mit eigenem Pass oder mit gefälschtem Pass ausreise. Die Darstellung bei der Anhörung, wonach er dem Schlepper seine echte Identitätskarte und Geburtsurkunde gegeben habe, jedoch mit einem gefälschten Reisepass gereist sei, und ihm der Schlepper seine eigene (echte) Identitätskarte übergeben haben müsse - er habe diese bei der EVZ abgegeben - überzeuge nicht respektive hätte sowohl für ihn als auch für den Schlepper ein unnötiges Sicherheitsrisiko dargestellt. Im Iran, wo er eingereist sei, würden bei Ausländern ausgesprochen strenge Einreisekontrollen herrschen. Es sei vermutungsweise davon auszugehen, dass er legal ausgereist sei, was berechtigte Zweifel an dem von ihm dargelegten intensiven und landesweiten Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm wecke. Im Weiteren habe er zum weiteren Reiseweg sehr unsubstanziierte Angaben gemacht. Er habe keine Angaben zu den Ländern machen können, durch die er gereist sei. Zudem sei wenig realistisch, dass er die mehrtägige Reise völlig problemlos und ohne jegliche Grenzkontrolle passiert habe. Ferner erachtete es die Vorinstanz aufgrund unsubstanziierter und detailarmer Schilderungen als unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden wegen Unterstützung von ehemaligen LTTE-Mitgliedern oder Aktivitäten zugunsten der legalen TNA landesweit gesucht und behelligt worden sei oder eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Profil vage und unspezifisch dargestellt, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb gerade er dermassen in den Fokus der Behörden hätte geraten sollen. Seine Schilderungen, wonach er (im Jahre 2009) unter der Flagge der TNA Lebensmittel und Kleider zu den Flüchtlingscamps nach C._______ gebracht und auf der Rückfahrt im leeren Lieferwagen LTTE-Anhänger illegal nach Jaffna geschmuggelt habe, würden durchwegs aufgebauscht, überzeichnet und realitätsfremd wirken. Verlässlichen Quellen zufolge sei unmittelbar nach Kriegsende nicht einmal anerkannten Hilfsorganisationen Zugang zu den Lagern gewährt worden und seien die Lagerinsassen systematisch ge-screent worden. Daher seien die vorgebrachte Tätigkeit und insbesondere die Mitnahme von jungen LTTE-Mitgliedern sehr unwahrscheinlich. Im Weiteren handle es sich bei der TNA um eine legale Partei mit der grössten Fraktion der Opposition im sri-lankischen Parlament, weshalb Aktivitäten für diese Organisation in der Regel nicht bereits zu flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führen würden. Dies sei auch in seinem Fall nicht so, habe er doch sein Engagement undifferenziert und überspitzt dargestellt. Bei der BzP habe er sich als normales Mitglied bezeichnet, während er anlässlich der Anhörung dies bestritten und sich als einfacher Teilnehmer bei Veranstaltungen ausgegeben habe. Zudem habe er keine Verbindungen zur LTTE geltend gemacht, auch nicht dass Familienangehörige je bei der LTTE gewesen seien. Selbst bei einem Engagement für die TNA in der Form von logistischen Hilfeleistungen sei nicht ersichtlich, inwiefern er seitens der Gegner der TNA als Gefahr wahrgenommen werden solle. Bezeichnenderweise habe er die geltend gemachten Verhaftungen und Behelligungen wegen seines Engagements nicht glaubhaft darlegen können. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er beispielsweise im Jahr 2010 kurzzeitig festgenommen und zu allfälligen LTTE-Verbindungen befragt worden sei. Abgesehen davon, dass die Angaben zur Haftdauer widersprüchlich ausgefallen seien, würde diese Haft mangels Intensität und mangels genügendem Kausalzusammenhang zur Ausreise beziehungsweise wegen fehlender Aktualität ohnehin keine Asylrelevanz entfalten. Hinsichtlich der weiteren Verhaftungen habe der Beschwerdeführer überdies angegeben, er sei aus unbekannten beziehungsweise verschiedenen Gründen behelligt worden und die Festnahmen beziehungsweise die Suche nach ihm seien nicht die Folge eines bestimmten Ereignisses oder Engagements gewesen, weshalb die zeitliche Abfolge eher konstruiert erscheine. Schliesslich seien die diesbezüglichen Schilderungen unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen. So hätten von ihm hinsichtlich der Festnahme im Jahr 2012, in deren Folge sein Onkel wegen Schlägen ins Koma gefallen und später gestorben sei, lebendigere Angaben erwartet werden können. Er habe weder Aussagen zum Grund der Verhaftung noch der Freilassung nach drei Tagen machen können. Er habe lediglich ausgeführt, man habe ihm vorgeworfen, ein Tiger zu sein, und ihn wieder freigelassen. Auch die Schilderungen der 14-tägigen Haft von November 2013, die die schlimmste gewesen sein solle, seien ebenso stereotyp und blutleer ausgefallen und würden nicht über Allgemeinplätze und pauschale Vorstellungen hinausgehen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen des CID, das einen grossen Zeit- und Ressourcenaufwand betrieben habe, um ihn festzunehmen und ihn zwei Wochen lang täglich mittels völlig zielloser Fragen zu verhören, um ihn dann ohne jegliche Warnung, Drohung und Auflagen freizulassen, passe nicht zur Agitationsstruktur des CID. Auch erscheine das angebliche Vorsprechen des CID bei seiner Ehefrau mit dem Hinweis, den Beschwerdeführer unbedingt festnehmen zu wollen, womit man ihn geradezu ermuntert hätte, unterzutauchen, als realitätsfremd. Sein Vorbringen, wonach man ihn habe erschiessen wollen, bezeichnete die Vorinstanz als übertrieben. Eine extralegale Tötung durch das CID im Jahre 2015 wegen eines praktisch inexistenten Engagements für die TNA oder wegen oberflächlichen Bekanntschaften mit Personen, von denen der Beschwerdeführer nicht einmal angeben könne, ob und welche politischen Verbindungen diese hätten, müsse angesichts der realen politischen Verhältnisse im Jahre 2015 als realitätsfremd eingestuft werden. Hätte das CID ein tatsächliches Interesse an ihm gehabt, hätte es ihn nicht ohne weiteres entkommen lassen. Die Vorinstanz bezeichnete zudem die als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben eines Parlamentsabgeordneten sowie kirchlichen Bestätigungen, da sich diese auf die Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers stützen würden, als Gefälligkeitsschreiben ohne weitergehende Beweiskraft. Dabei hielt sie fest, es erstaune, dass der Beschwerdeführer kein Bestätigungsschreiben des Parteichefs der TNA habe beibringen können, zumal er diesen über die erlittenen Behelligungen informiert haben wolle. Im Weiteren lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Urteil E-1866/2015 E.8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft machen können. Weder er noch Familienmitglieder seien Mitglied der LTTE gewesen, wobei er auch keine Unterstützungsleistungen geltend gemacht habe. Er habe lediglich in der Schulzeit im Jahr 2007 im Studentenflügel mitgemacht und sei kurzzeitig festgenommen worden. Daraus würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Engagement zugunsten der LTTE oder LTTE-nahen Organisationen ergeben, welches ein Risikoprofil begründen könnte. Ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz habe er nicht geltend gemacht. Die bei der Wiedereinreise zu erwartende Befragung sowie eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise oder Kontrollmassnahmen im Herkunftsort würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im Mai 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also bis nach Kriegsende noch rund sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Es seien somit insgesamt keine Risikofaktoren zu erkennen, welche ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht hätten. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden, sein Alter und die Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers auszugehen. 11.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe den von ihm vorgetragenen Sachverhalt gestützt auf geringe Abweichungen und mittels übertriebener Spitzfindigkeit zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Entgegen deren Argumentation würden seine Vorbringen zahlreiche Realzeichen enthalten. Er habe nach Kriegsende auf Anfrage der TNA humanitäre Hilfe an Lagerinsassen geleistet und LTTE-Mitgliedern zur Flucht aus dem Camp verholfen. Im November 2012 sei er zusammen mit seinem Onkel verhaftet worden. Zudem sei er aufgrund seiner Propagandatätigkeit für die TNA im November 2013 während 14 Tagen festgenommen und verhört worden. Er sei im Juni 2014 festgenommen und zu Freunden, unter anderem E._______, befragt worden. Nachdem sein Kollege F._______ im Oktober 2014 festgenommen und befragt worden sei, und dieser Informationen über ihn und E._______ weiter geleitet habe, sei E._______ erschossen worden. Er selber sei im April 2015 einem Erschiessungsversuch entkommen. Im Übrigen habe die Vorinstanz seine Festnahme als Student nicht bestritten. Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstabe C erwähnten Beweismittel ein. 12. 12.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Zusammenfassung unter E. 11.1 hievor verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach die Vorinstanz in seinen Vorbringen keine markanten und damit keine diametral voneinander abweichenden Widersprüche festgestellt habe, an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem weist die von ihm zitierte Protokollstelle, wo er über eineinhalb Seiten frei und ohne Unterbruch erzählt habe (F22 und F23), keinen derartigen Detailreichtum auf. Seine diesbezüglichen Antworten hinterlassen auch keinen besonderen persönlichen Eindruck. Schliesslich weisen auch seine Angaben in den von ihm erwähnten Protokollstellen F22, F23, F78, F92, F94 und F105 nicht wie von ihm behauptet derartig eindrückliche Realkennzeichen auf, dass sie auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen würden. Jedenfalls vermag er damit die festgestellten realitätsfremden Aussagen und Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Im Übrigen lässt der Umstand, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachte kurzzeitige Festnahme in der Studentenzeit im Jahre 2007 nicht in Frage gestellt hat, nicht auf die Glaubhaftigkeit der ausreisebegründenden Vorbringen zu schliessen. 12.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch anlässlich der am 22. Mai 2018 durchgeführten Anhörung eine exilpolitische Tätigkeit erwähnt (A4 und A11). Auch hat er auf Beschwerdeebene in keiner Weise eine exilpolitische Tätigkeit aufgezeigt, sondern lediglich einen Beweisantrag für eine Anhörung gestellt, der - wie oben begründet - indessen abzuweisen ist. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er wegen angeblicher exilpolitischer Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 12.3 Die weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) beziehen sich auf Umstände, die nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar sind und keinen Bezug zu ihm aufweisen; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 12.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 12.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, er selbst keine hinreichend flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfolgung vorliegt und kein exilpolitisches Wirken dargelegt worden ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund dreieindritteljährigen Landesabwesenheit und seiner ([...])Narbe (...) kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindungen zu den LTTE auf. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 12.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 13. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14. 14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Insbesondere verweise er auf das Urteil des EGMR X gegen Schweiz, Nr. 16744/14. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig sei. 14.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschweredführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 14.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer lebte seit Geburt bis 1995 und von 1998 bis zur Ausreise, zuletzt zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Kind, in einem eigenen Haus in B._______, Distrikt Jaffna. Zudem sind weitere Verwandte (Vater, Tante mit Ehemann, vgl. A11/20 F 10, 12) dort wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat als selbständiger (...) gearbeitet; sein Vater hat ein eigenes Geschäft. Diese Berufserfahrung wird ihm bei einer Rückkehr einen Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Zudem ist davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen und er eine neue Existenz wird aufbauen können. 14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

16. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

17. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Beschwerdeschrift vom 24. August 2018 erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: