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E-5208/2019

E-5208/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2016 und der Anhörung vom 20. Februar 2018 machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und im Dorf B._______ (Distrikt Mullaithivu, nördliche Provinz) aufgewachsen. Sein Va- ter habe in einer Bar für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gear- beitet, weshalb er im Camp von C._______ befragt und geschlagen wor- den sei. Ende (…) habe der Beschwerdeführer eine ungefähr dreimonatige Ausbildung bei den LTTE absolvieren müssen und sei danach an die Front geschickt worden. Als ihm anfangs (…) die Flucht gelungen sei, sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Aus Sicherheitsgründen sei er (…) von sei- ner Mutter nach C.______ zu seiner Tante geschickt worden. Dort habe er im (…) seines Onkels gearbeitet, der Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Ungefähr Ende (…) sei er (der Beschwerdeführer) in D._______ während der Arbeit für seinen Onkel vom Militär kontrolliert worden. Da er aus B._______ stamme, habe man ihn aufgrund mutmasslicher Verbindun- gen zu den LTTE und aufgrund seines Onkels im Militärcamp in E._______ festgehalten und gefoltert. Seine Tante habe für seine Freilassung gebürgt, weshalb er nach ein bis zwei Monaten freigekommen sei. Als seine Eltern nach dem Krieg ins Heimatdorf zurückgekehrt seien, sei er Ende (…) eben- falls dorthin (B._______) zurückgekehrt. Er habe für verschiedene Organi- sationen in seinem Dorf sowie auf Distriktebene gearbeitet und sei hierbei mit entsprechenden Politikern in Kontakt gekommen. Er habe sich unter anderem für die Bürgerrechtsorganisation F._______ (…) eingesetzt. Er habe sich dabei mehrmals zugunsten tamilischer Anliegen exponiert. Na- mentlich sei er (…) an einem Treffen (Tag der Menschenrechte) als Redner ausgewählt worden, was dokumentiert worden sei. Überdies sei er zusam- men mit zwei anderen Personen als Verantwortlicher der Region B._______ unter anderem im Nachbardorf G._______ für die Dokumenta- tion der Rückabwicklungen der Landenteignungen der tamilischen Bevöl- kerung zuständig gewesen, wobei er wiederholt von Mitarbeitenden der Geheimpolizei (Criminal Investigation Department, CID) begleitet und auf- gefordert worden sei, sich mit diesen in Verbindung zu setzen. Aufgrund der Arbeit für F._______ habe er schliesslich (…) Probleme mit dem CID bekommen. So sei er vom CID angerufen, dreimal zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, sich im Camp zu melden. Einmal sei er nicht zuhause gewesen und beim letzten Mal sei ihm rechtzeitig die Flucht durch die Hin-

E-5208/2019 Seite 3 tertüre des Elternhauses gelungen. Schliesslich sei er am (…) mit Hilfe ei- nes Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Auch nach seiner Ausreise seien Familienangehörige in Sri Lanka seinetwegen behelligt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie den Führerschein und die Geburtsurkunde (beide in Kopie) zu den Akten. Wei- ter reichte er eine Broschüre von F._______, ein Empfehlungsschreiben von F._______ vom 14. August 2017, zwei Unterstützungsschreiben von der H._______ vom 24. August 2017, ein Unterstützungsschreiben des I._______ vom 23. Juni 2017 (alle im Original) und eine Kopie eines Zei- tungsartikels ins Recht. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivzif- fer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg- weisung (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung vom

4. September 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzu- heben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In pro- zessualer Hinsicht beantragt er, es sei das Spruchgremium bekanntzuge- ben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Auswahlkriterien bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde ein Rechts- gutachten von Prof. Kälin vom 4. September 2019 (Beilage 2), eine Medi- enmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (Beilage 3), einen Auszug aus dem Bericht der an der Anhörung vom 20. Februar 2018 anwesenden Hilfs- werksvertretung (Beilage 4), diverse allgemeine Berichte (Beilagen 5-15, 17-27, 29-33, 35-91, 96-103, 105-124), sechs Fotografien von Narben

E-5208/2019 Seite 4 (Beilage 16), eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren BVGer D-4794/2017 (Belage 28), Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 26. August 2019 (Beilage 34), eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall (…) (Beilage 92), einen Länderbericht zu Sri Lanka inklusive CD-Rom mit Beilagen (Beilage 93), Zeitungsberichte zum Unfall seines Vaters (Beilage 94), ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (Beilage 95) und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Ja- nuar 2017 (Beilage 104) ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 bestätigte der Instrukti- onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde- führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die eng- lische Aufenthaltsbewilligung seines Onkels (Beilage 125), die schweizeri- sche Aufenthaltsbewilligung von I._______ (N […], Beilage 126) sowie die deutsche Übersetzung der anlässlich der Beschwerde eingereichten Zei- tungsartikel zum Unfall seines Vaters (Beilage 127) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdefüh- rer – soweit zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und ein Kostenvorschuss erhoben, der frist- gerecht einbezahlt wurde. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer Ausfüh- rungen zur Höhe des Kostenvorschusses und teilte mit, dieser sei inzwi- schen bezahlt worden. Weiter wies er darauf hin, dass sein Onkel in Eng- land anerkannter Flüchtling sei, weil er bei sich zu Hause Bomben und Mu- nition für die LTTE verwahrt habe, weshalb er behördlich verfolgt worden sei. Er habe in Sri Lanka vorübergehend bei diesem Onkel gelebt (Beilage 125). Zum Beweismittel 126 hielt er fest, er habe verschiedentlich an Pro- testen mit Herrn I._______ teilgenommen, weshalb die Erkenntnisse aus dessen Asylverfahren für die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen seien.

E-5208/2019 Seite 5 H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 wurde das SEM zur Ver- nehmlassung eingeladen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 10. De- zember 2019 nachkam. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer CD-ROM mit weiteren Doku- menten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Namen der SEM-Mitarbeiter mit den Kürzeln (…) sowie (…) bekannt und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 unter Beilage eines Berichts des International Truth and Justice Project (ITJP) vom

10. Dezember 2021, dreier Fotos, zweier Berichte des Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 und 16. August 2021 sowie einer Kostennote.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit Zwischenver- fügung vom 16. Oktober 2019 entsprochen, soweit dessen Zusammenset- zung in jenem Zeitpunkt bestimmt war. Zwischenzeitlich geändert hat aus organisatorischen Gründen der Gerichtsschreiber, der jedoch nicht Teil des Spruchkörpers bildet. Im Übrigen geht die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor. Die Rich- terinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abtei- lungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundes- verwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff musste nicht vorgenommen werden.

E. 5 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön- nen.

E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

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E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur- kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso- nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine mangelhafte Anhörung (Befragungstechnik, Dauer, Übersetzung). Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers jedoch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Anlässlich beider Befragungen hatte er wie- derholt Gelegenheit, sich frei zu äussern (vgl. SEM-Akten 14/26 insb. F78 f. und 6/13 Ziff. 7.01). Das protokollierte Aussageverhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Eine Voreingenommenheit der befra- genden Personen ist ebenfalls auszuschliessen. Da die befragende Per- son die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen oder bei abschweifen- den Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsuchende Perso- nen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen; die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Es ergeben sich auch weder aus den Unterbrechungen in der BzP noch anlässlich der Anhörung Hinweise auf eine vorgefestigte Mei- nung oder gar auf willkürliches Vorgehen der befragenden Personen. Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertre- tung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Anhörungspro- tokoll Hinweise auf Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl. z. B. SEM-Akten A6/13, A14/26 insb. S. 26. [Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung]).

E-5208/2019 Seite 8 Die Protokolle lassen ferner keinen Schluss auf eine mangelhafte Überset- zung zu. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhö- rung sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, die Dolmetscher gut verstanden zu haben. Weiter bestätigte er die Vollständigkeit der Protokolle sowie die genaue Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. SEM-Akten A14/26 F1 und S. 25, A6/13 S. 2 Bst. h und S. 9 f. Ziff. 9.02). Bei dem Handbuch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich im Übrigen um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungs- verordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet.

E. 7.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung und die an- gefochtene Verfügung seien weder durch dieselbe Person durchgeführt beziehungsweise verfasst worden noch seien diese Personen derselben Muttersprache. Sodann seien die Namen hinter dem Kürzel der jeweiligen SEM-Mitarbeitenden nicht offengelegt worden. Überdies sei das rechtliche Gehör verletzt, da das SEM zwischen der BzP, der Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung jeweils über eineinhalb Jahre zuge- wartet habe. Dass die angefochtene Verfügung nicht durch die gleiche Person verfasst wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, begründet keinen verfah- rensrechtlichen Mangel. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt zwar, dass die Be- hörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt; dasselbe gilt für die Muttersprache der Mitarbeitenden des SEM, sofern es sich – wie vorlie- gend – um eine Amtssprache des Bundes handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und Art. 5 Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemein- schaften [Sprachengesetz, SpG, SR 441.1]). Die entsprechende Rüge geht ins Leere. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 die Namen der SEM-Mitarbeiter mit den Kürzeln (…) sowie (…) mit- geteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der geltend gemachte Mangel ist damit geheilt. Im Übrigen stellt das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.4).

E-5208/2019 Seite 9 Sodann stellt der Zeitraum von jeweils eineinhalb Jahren zwischen BzP, Anhörung und Entscheidredaktion ebenfalls keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs dar. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der protokollierten Aussa- gen ist ungeachtet dieses zeitlichen Abstands durchaus möglich. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer D-1229/2020 vom

24. Februar 2022 E. 5.3). Dasselbe trifft für den Inhalt der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 zu, aus dem sich ebenso wenig eine justiziable Verfahrenspflicht ergibt.

E. 7.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Sachver- haltsfeststellung sowie der Begründungspflicht. Insbesondere habe das SEM seine (des Beschwerdeführers) politischen Aktivitäten bei der Frage nach seiner Flüchtlingseigenschaft nicht diskutiert. Zudem seien seine fa- miliären Beziehungen bei der Prüfung des Risikoprofils – anders als im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 gefordert – komplett ausge- klammert worden. Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er im Rah- men des Asylverfahrens prominent ausführte, für verschiedene Organisa- tionen in seinem Dorf sowie auf Distriktebene gearbeitet zu haben und hier- bei mit entsprechenden Politikern in Kontakt gekommen zu sein (vgl. bspw. SEM-Akten 14/26 F78). In diesem Rahmen sei er namentlich an einem wichtigen Treffen zum Tag der Menschenrechte als Redner aufgestellt wor- den, was dokumentiert worden sei (vgl. a.a.O.). Es trifft zu, dass das SEM sich hierzu weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehm- lassung geäussert hat. In diesem Punkt ist der Sachverhalt nicht vollstän- dig festgestellt und es kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob das SEM dieses (politische) Engagement des Beschwerdeführers als gegeben oder ebenso unglaubhaft einstuft. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2025 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzuneh- menden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol- ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen

E-5208/2019 Seite 10 regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem gesteiger- ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein- reisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha- ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las- sen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe für seinen Onkel gearbeitet, der Beziehungen zu den LTTE gehabt habe und deshalb geflohen sei. Im Rah- men der Arbeit für seinen Onkel sei er vom CID kontrolliert und festgenom- men worden. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Kopie eines englischen Dokuments zu den Akten, wonach dieser Onkel in England Asyl erhalten haben soll. Überdies führte er in der Befragung zur Person aus, sein Vater habe für die LTTE gearbeitet, was die Behörden gewusst hätten, weshalb dieser später im Camp von C._______ befragt und geschlagen worden sei (vgl. SEM-Akten 6/13 Ziff. 7.03). Es ist festzustellen, dass in der angefoch- tenen Verfügung weder die Verbindungen des Onkels zu den LTTE noch die des Vaters gewürdigt worden sind. Es trifft überdies zu, dass sich die Erwägungen des SEM darin erschöpfen zu betonen, dass der Beschwer- deführer keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, bis 2016 in Sri Lanka habe leben können, vor seiner Ausreise kein Risikoprofil auf- gewiesen habe und auch bei einer Rückkehr nicht befürchten müsse, im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht ferner nicht hervor, wie das SEM das Profil des Onkels und die Arbeit des Beschwerdeführers für die- sen einstuft. Zwar nimmt das SEM in der Vernehmlassung Stellung zum Onkel des Beschwerdeführers. Die oberflächliche Erklärung, dass alles – und somit auch die Arbeit für diesen Onkel – unglaubhaft sei, ist jedoch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen und insbesondere des ge- nannten Referenzurteils als nicht ausreichend begründet zu betrachten.

E-5208/2019 Seite 11 Überdies fehlen – neben der Aufzählung als Familienmitglied – weiterhin jegliche Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers und seinem po- litischen Profil. Schliesslich wurde im Rahmen der Vernehmlassung auch das Dossier von Herrn J._______ (N […]) nicht konsultiert. Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgese- hen, erfolgte somit weder im Hinblick auf den Vater noch (ausreichend) auf den Onkel. Überdies hat die Vorinstanz auch keine Würdigung der politi- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers vorgenommen. Damit verkennt das SEM, dass gemäss dem Referenzurteil tatsächliche oder vermeintli- che, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE nach wie vor als Hauptrisikofaktor gelten (a.a.O. E. 8.4.1). Folglich hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt voll- ständig abzuklären.

E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich eben- falls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei- lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer- deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be- zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festge- stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent- scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge- stellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.).

E. 8.2 Vorliegend kommt bereits deshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht, da die Vorinstanz es versäumt hat, die formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend zu korrigieren. Dem Be-

E-5208/2019 Seite 12 schwerdeführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug er- halten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwal- tungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die an- gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der fest- gestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Ver- fahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’500.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kos- tennote vom 22. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 34.28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.10 geltend. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE); die Auslagen erscheinen angemessen. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zu Themen enthalten, zu denen der Beschwerdeführer gar nichts vorgetragen hat. Der zeitliche Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen. In Berück- sichtigung des veranschlagten Stundenansatzes und aller massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'947.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

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(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 1’500.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3’947.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5208/2019 Urteil vom 21. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. November 2016 und der Anhörung vom 20. Februar 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie, hinduistischen Glaubens und im Dorf B._______ (Distrikt Mullaithivu, nördliche Provinz) aufgewachsen. Sein Vater habe in einer Bar für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet, weshalb er im Camp von C._______ befragt und geschlagen worden sei. Ende (...) habe der Beschwerdeführer eine ungefähr dreimonatige Ausbildung bei den LTTE absolvieren müssen und sei danach an die Front geschickt worden. Als ihm anfangs (...) die Flucht gelungen sei, sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Aus Sicherheitsgründen sei er (...) von seiner Mutter nach C.______ zu seiner Tante geschickt worden. Dort habe er im (...) seines Onkels gearbeitet, der Verbindungen zu den LTTE gehabt habe. Ungefähr Ende (...) sei er (der Beschwerdeführer) in D._______ während der Arbeit für seinen Onkel vom Militär kontrolliert worden. Da er aus B._______ stamme, habe man ihn aufgrund mutmasslicher Verbindungen zu den LTTE und aufgrund seines Onkels im Militärcamp in E._______ festgehalten und gefoltert. Seine Tante habe für seine Freilassung gebürgt, weshalb er nach ein bis zwei Monaten freigekommen sei. Als seine Eltern nach dem Krieg ins Heimatdorf zurückgekehrt seien, sei er Ende (...) ebenfalls dorthin (B._______) zurückgekehrt. Er habe für verschiedene Organisationen in seinem Dorf sowie auf Distriktebene gearbeitet und sei hierbei mit entsprechenden Politikern in Kontakt gekommen. Er habe sich unter anderem für die Bürgerrechtsorganisation F._______ (...) eingesetzt. Er habe sich dabei mehrmals zugunsten tamilischer Anliegen exponiert. Namentlich sei er (...) an einem Treffen (Tag der Menschenrechte) als Redner ausgewählt worden, was dokumentiert worden sei. Überdies sei er zusammen mit zwei anderen Personen als Verantwortlicher der Region B._______ unter anderem im Nachbardorf G._______ für die Dokumentation der Rückabwicklungen der Landenteignungen der tamilischen Bevölkerung zuständig gewesen, wobei er wiederholt von Mitarbeitenden der Geheimpolizei (Criminal Investigation Department, CID) begleitet und aufgefordert worden sei, sich mit diesen in Verbindung zu setzen. Aufgrund der Arbeit für F._______ habe er schliesslich (...) Probleme mit dem CID bekommen. So sei er vom CID angerufen, dreimal zuhause aufgesucht und aufgefordert worden, sich im Camp zu melden. Einmal sei er nicht zuhause gewesen und beim letzten Mal sei ihm rechtzeitig die Flucht durch die Hintertüre des Elternhauses gelungen. Schliesslich sei er am (...) mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. Auch nach seiner Ausreise seien Familienangehörige in Sri Lanka seinetwegen behelligt worden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte im Original sowie den Führerschein und die Geburtsurkunde (beide in Kopie) zu den Akten. Weiter reichte er eine Broschüre von F._______, ein Empfehlungsschreiben von F._______ vom 14. August 2017, zwei Unterstützungsschreiben von der H._______ vom 24. August 2017, ein Unterstützungsschreiben des I._______ vom 23. Juni 2017 (alle im Original) und eine Kopie eines Zeitungsartikels ins Recht. B. Mit Verfügung vom 4. September 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung vom 4. September 2019 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zwecks Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Auswahlkriterien bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde ein Rechtsgutachten von Prof. Kälin vom 4. September 2019 (Beilage 2), eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (Beilage 3), einen Auszug aus dem Bericht der an der Anhörung vom 20. Februar 2018 anwesenden Hilfswerksvertretung (Beilage 4), diverse allgemeine Berichte (Beilagen 5-15, 17-27, 29-33, 35-91, 96-103, 105-124), sechs Fotografien von Narben (Beilage 16), eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren BVGer D-4794/2017 (Belage 28), Reisehinweise für Sri Lanka des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 26. August 2019 (Beilage 34), eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall (...) (Beilage 92), einen Länderbericht zu Sri Lanka inklusive CD-Rom mit Beilagen (Beilage 93), Zeitungsberichte zum Unfall seines Vaters (Beilage 94), ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (Beilage 95) und ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017 (Beilage 104) ein. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer die englische Aufenthaltsbewilligung seines Onkels (Beilage 125), die schweizerische Aufenthaltsbewilligung von I._______ (N [...], Beilage 126) sowie die deutsche Übersetzung der anlässlich der Beschwerde eingereichten Zeitungsartikel zum Unfall seines Vaters (Beilage 127) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer - soweit zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt - die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt und ein Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht einbezahlt wurde. G. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Höhe des Kostenvorschusses und teilte mit, dieser sei inzwischen bezahlt worden. Weiter wies er darauf hin, dass sein Onkel in England anerkannter Flüchtling sei, weil er bei sich zu Hause Bomben und Munition für die LTTE verwahrt habe, weshalb er behördlich verfolgt worden sei. Er habe in Sri Lanka vorübergehend bei diesem Onkel gelebt (Beilage 125). Zum Beweismittel 126 hielt er fest, er habe verschiedentlich an Protesten mit Herrn I._______ teilgenommen, weshalb die Erkenntnisse aus dessen Asylverfahren für die vorliegende Beurteilung miteinzubeziehen seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 nachkam. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage einer CD-ROM mit weiteren Dokumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Namen der SEM-Mitarbeiter mit den Kürzeln (...) sowie (...) bekannt und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 unter Beilage eines Berichts des International Truth and Justice Project (ITJP) vom 10. Dezember 2021, dreier Fotos, zweier Berichte des Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 und 16. August 2021 sowie einer Kostennote. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Dem Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2019 entsprochen, soweit dessen Zusammensetzung in jenem Zeitpunkt bestimmt war. Zwischenzeitlich geändert hat aus organisatorischen Gründen der Gerichtsschreiber, der jedoch nicht Teil des Spruchkörpers bildet. Im Übrigen geht die konkrete Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Ein manueller Eingriff musste nicht vorgenommen werden. 5. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine mangelhafte Anhörung (Befragungstechnik, Dauer, Übersetzung). Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedoch keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der Befragungen zu entnehmen. Anlässlich beider Befragungen hatte er wiederholt Gelegenheit, sich frei zu äussern (vgl. SEM-Akten 14/26 insb. F78 f. und 6/13 Ziff. 7.01). Das protokollierte Aussageverhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Eine Voreingenommenheit der befragenden Personen ist ebenfalls auszuschliessen. Da die befragende Person die Anhörung leitet, welche das Ziel hat, alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln, obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen oder bei abschweifenden Weiterungen den Beschwerdeführer entsprechend zu belehren. Es entspricht der gängigen Praxis bei Anhörungen, dass asylsuchende Personen unterbrochen werden, wenn sie auf weit zurückliegende Ereignisse zu ausführlich eingehen; die Anhörung dient dazu, die aktuellen Asylgründe zu erfragen. Es ergeben sich auch weder aus den Unterbrechungen in der BzP noch anlässlich der Anhörung Hinweise auf eine vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Vorgehen der befragenden Personen. Auch haben weder der Beschwerdeführer noch die anwesende Hilfswerksvertretung entsprechende Einwendungen erhoben oder sind dem Anhörungsprotokoll Hinweise auf Unvollständigkeit zu entnehmen (vgl. z. B. SEM-Akten A6/13, A14/26 insb. S. 26. [Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung]). Die Protokolle lassen ferner keinen Schluss auf eine mangelhafte Übersetzung zu. So hat der Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, die Dolmetscher gut verstanden zu haben. Weiter bestätigte er die Vollständigkeit der Protokolle sowie die genaue Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. SEM-Akten A14/26 F1 und S. 25, A6/13 S. 2 Bst. h und S. 9 f. Ziff. 9.02). Bei dem Handbuch des SEM (Handbuch Asyl und Rückkehr) handelt es sich im Übrigen um eine interne Weisung und damit um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwirkung, aus welcher der Beschwerdeführer keine Rechte und Pflichten abzuleiten vermag (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Nach dem Gesagten erweisen sich die entsprechenden Rügen als unbegründet. 7.2 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Anhörung und die angefochtene Verfügung seien weder durch dieselbe Person durchgeführt beziehungsweise verfasst worden noch seien diese Personen derselben Muttersprache. Sodann seien die Namen hinter dem Kürzel der jeweiligen SEM-Mitarbeitenden nicht offengelegt worden. Überdies sei das rechtliche Gehör verletzt, da das SEM zwischen der BzP, der Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung jeweils über eineinhalb Jahre zugewartet habe. Dass die angefochtene Verfügung nicht durch die gleiche Person verfasst wurde, welche die Anhörung durchgeführt hat, begründet keinen verfahrensrechtlichen Mangel. Art. 30 Abs. 1 VwVG besagt zwar, dass die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt, nicht aber, dass die Anhörung durch dieselbe Person erfolgen muss, welche verfügt; dasselbe gilt für die Muttersprache der Mitarbeitenden des SEM, sofern es sich - wie vorliegend - um eine Amtssprache des Bundes handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2 und Art. 5 Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften [Sprachengesetz, SpG, SR 441.1]). Die entsprechende Rüge geht ins Leere. Dem Beschwerdeführer wurden mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2021 die Namen der SEM-Mitarbeiter mit den Kürzeln (...) sowie (...) mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der geltend gemachte Mangel ist damit geheilt. Im Übrigen stellt das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfügung keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2019 VI/6 E. 8.4). Sodann stellt der Zeitraum von jeweils eineinhalb Jahren zwischen BzP, Anhörung und Entscheidredaktion ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Eine Glaubhaftigkeitsprüfung der protokollierten Aussagen ist ungeachtet dieses zeitlichen Abstands durchaus möglich. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann (vgl. Urteil des BVGer D-1229/2020 vom 24. Februar 2022 E. 5.3). Dasselbe trifft für den Inhalt der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 zu, aus dem sich ebenso wenig eine justiziable Verfahrenspflicht ergibt. 7.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung der Sachverhaltsfeststellung sowie der Begründungspflicht. Insbesondere habe das SEM seine (des Beschwerdeführers) politischen Aktivitäten bei der Frage nach seiner Flüchtlingseigenschaft nicht diskutiert. Zudem seien seine familiären Beziehungen bei der Prüfung des Risikoprofils - anders als im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 gefordert - komplett ausgeklammert worden. Zunächst ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass er im Rahmen des Asylverfahrens prominent ausführte, für verschiedene Organisationen in seinem Dorf sowie auf Distriktebene gearbeitet zu haben und hierbei mit entsprechenden Politikern in Kontakt gekommen zu sein (vgl. bspw. SEM-Akten 14/26 F78). In diesem Rahmen sei er namentlich an einem wichtigen Treffen zum Tag der Menschenrechte als Redner aufgestellt worden, was dokumentiert worden sei (vgl. a.a.O.). Es trifft zu, dass das SEM sich hierzu weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung geäussert hat. In diesem Punkt ist der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und es kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob das SEM dieses (politische) Engagement des Beschwerdeführers als gegeben oder ebenso unglaubhaft einstuft. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2025 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe für seinen Onkel gearbeitet, der Beziehungen zu den LTTE gehabt habe und deshalb geflohen sei. Im Rahmen der Arbeit für seinen Onkel sei er vom CID kontrolliert und festgenommen worden. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Kopie eines englischen Dokuments zu den Akten, wonach dieser Onkel in England Asyl erhalten haben soll. Überdies führte er in der Befragung zur Person aus, sein Vater habe für die LTTE gearbeitet, was die Behörden gewusst hätten, weshalb dieser später im Camp von C._______ befragt und geschlagen worden sei (vgl. SEM-Akten 6/13 Ziff. 7.03). Es ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung weder die Verbindungen des Onkels zu den LTTE noch die des Vaters gewürdigt worden sind. Es trifft überdies zu, dass sich die Erwägungen des SEM darin erschöpfen zu betonen, dass der Beschwerdeführer keine Vorfluchtgründe habe glaubhaft machen können, bis 2016 in Sri Lanka habe leben können, vor seiner Ausreise kein Risikoprofil aufgewiesen habe und auch bei einer Rückkehr nicht befürchten müsse, im Fokus der heimatlichen Behörden zu stehen (vgl. angefochtene Verfügung S. 6 f.). Aus der angefochtenen Verfügung geht ferner nicht hervor, wie das SEM das Profil des Onkels und die Arbeit des Beschwerdeführers für diesen einstuft. Zwar nimmt das SEM in der Vernehmlassung Stellung zum Onkel des Beschwerdeführers. Die oberflächliche Erklärung, dass alles - und somit auch die Arbeit für diesen Onkel - unglaubhaft sei, ist jedoch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen und insbesondere des genannten Referenzurteils als nicht ausreichend begründet zu betrachten. Überdies fehlen - neben der Aufzählung als Familienmitglied - weiterhin jegliche Ausführungen zum Vater des Beschwerdeführers und seinem politischen Profil. Schliesslich wurde im Rahmen der Vernehmlassung auch das Dossier von Herrn J._______ (N [...]) nicht konsultiert. Eine vertiefte Risikoprüfung, wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, erfolgte somit weder im Hinblick auf den Vater noch (ausreichend) auf den Onkel. Überdies hat die Vorinstanz auch keine Würdigung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers vorgenommen. Damit verkennt das SEM, dass gemäss dem Referenzurteil tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene familiäre Anknüpfungspunkte zu den LTTE nach wie vor als Hauptrisikofaktor gelten (a.a.O. E. 8.4.1). Folglich hat das SEM nicht nur die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, sondern es insbesondere auch unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich ebenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). 8.2 Vorliegend kommt bereits deshalb eine Heilung auf Beschwerdeebene nicht in Betracht, da die Vorinstanz es versäumt hat, die formellen Fehler im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend zu korrigieren. Dem Beschwerdeführer bleibt mit der Kassation ausserdem der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1). 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behebung der festgestellten Mängel sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Anträge und eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Kostennote vom 22. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 34.28 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 52.10 geltend. Der Stundenansatz erweist sich als reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE); die Auslagen erscheinen angemessen. Entschädigungspflichtig ist indessen nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka sowie zu Themen enthalten, zu denen der Beschwerdeführer gar nichts vorgetragen hat. Der zeitliche Aufwand ist daher entsprechend zu kürzen. In Berücksichtigung des veranschlagten Stundenansatzes und aller massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'947.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'947.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: