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E-5018/2018

E-5018/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und stamme ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (...) bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den (...) Kindern in C._______, D.________, Bezirk E.________, Nordprovinz, gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung verfüge er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (...) und (...) in C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (...) von der srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden. Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zwischen (...) und (...) als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (...) zuständig gewesen. Er selbst habe nichts über die (...) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen dazu involviert gewesen. Im Jahr (...) habe er die LTTE verlassen. Vom (...) 2009 bis am (...) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Während dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-Mitglieder zu identifizieren und (...) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er während (...) Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden. Ausserdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er habe sich bei der Menschrechtskommission in H._______ gemeldet und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet worden, weshalb er aus Angst im (...) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg in Richtung (...) verlassen habe. Am (...) 2016 sei er nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (...) und (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2016 habe er mit seinem Van eine Familie nach H._______ gebracht. Er habe diese dort ausgeladen und sich auf den Weg nachhause gemacht. In I._______ sei er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einige Fragen gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe er weiterfahren dürfen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für G._______ gearbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies lange her sei. Er habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine Pistole auf ihn gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von J._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wisse, wo (...) und (...) der LTTE versteckt seien. Ein Bus habe sich zum Glück in diesem Moment genähert, weshalb die beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren seien. Aus Angst habe er bei einem Kollegen in H._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er nachhause zurückgekehrt. J._______ und G._______ seien - wie der Beschwerdeführer - in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______ sei Chef für B._______ gewesen und J._______ sein (...). Am (...) 2016 sei er erneut von einer unbekannten Person in einem Van angehalten worden. Diese habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschienen sei. Als andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die Person im Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sich am selben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei daraufhin zu seiner (...) nach B._______ gegangen. Am (...) 2016 sei er nachhause zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen, hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau habe dies gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem Haus erschienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben und dieses am nächsten Tag auf der Basis in K._______ abzuholen. Er habe sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach L._______ gegangen. Am (...) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Garten nach (...) durchsucht und seine Frau bedroht. Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (...) Juni 2016 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach M._______ gereist. Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (...) Pass gegeben. Von M._______ sei er nach N._______ geflogen. Am 23. Juni 2016 sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie eines Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie eine der Human Rights Commision of Sri Lanka H._______. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe vom 10. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 16. August 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A2/1, A3/1) oder weil es sich um interne Akten handle (namentlich A5/1, A7/1, A8/1, A14/1). D. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er einen Beweisantrag. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: diverse Fotos der Narben des Beschwerdeführers am (...), am (...) und am (...) der (...) Hand; eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 67 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Gericht den Empfang der Beschwerde.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, er sei anlässlich der BzP explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz zu fassen habe. Es sei ihm kaum möglich gewesen, in der gewünschten Ausführlichkeit zu sprechen. Dass ihm dann in der angefochtenen Verfügung der Vorwurf gemacht werde, er habe bestimmte Sachverhalte nachgeschoben, sei kaum zulässig. Dies verletze das Recht auf Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich der BzP seine Asylgründe sehr ausführlich geschildert. Sodann wurden ihm zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt und die BzP hat insgesamt zwei Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Möglichkeiten seine wesentlichen Asylgründe zu nennen. Sodann wurden ihm vorliegend die Widersprüche - wobei es sich offensichtlich nicht um geringfügige Unstimmigkeiten handelt - im Verlaufe der Anhörung entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit sich dazu zu äussern (vgl. A11/20 F117 ff.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation der Vorbringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentlichen aber auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung selbst oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sei zu gross gewesen. Dieser Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).

E. 5.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Kapitel "Sprache und Stil" des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM und mehreren Hinweisen auf Protokollstellen geltend, die befragende Person anlässlich der Anhörung habe teils sichtlich gereizt auf seine Antworten reagiert. Er sei deshalb verständlicherweise etwas unter Druck geraten und habe sich eingeschüchtert gefühlt. Als Folge davon habe er es beispielsweise unterlassen, von seiner grossen Narbe am (...) zu erzählen, die er sich im Krieg durch einen Bombensplitter zugezogen habe. Zudem würden die zahlreichen Ausrufezeichen im Protokoll vermitteln, dass der Befrager mit Ungeduld und teils übereifrigem und gereiztem Nachdruck reagiert habe. Ferner existiere eine Voreingenommenheit des Fachspezialisten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem deuten die Verwendung von mehreren Ausrufezeichen nicht auf Ungeduld und Übereifer des Befragers hin, zumal es sich bei der befragenden und der protokollführenden Person nicht um dieselbe handelt. Aus dem Befragungsprotokoll ist ferner nicht ersichtlich, dass von Seiten des Befragers in unzulässiger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, sich bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten. Es ist nicht die Aufgabe der Vorinstanz, sich bei der asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt, ob er alles habe erzählen können, was er bejahte (A11/20 F123 ff.). Schliesslich hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder weitere Abklärungen angeregt (A11/20 S. 20). Soweit in der Eingabe vorgebracht wird, der Fachspezialist sei voreingenommen gewesen, weil dieser in der angefochtenen Verfügung ausführt habe, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei fest, ist dieser Formulierung lediglich eine Feststellung und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Vorwurf zu entnehmen. Darüber hinaus lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Fachspezialisten entnehmen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-pflicht, da die Narben und Folterspuren nicht berücksichtigt worden seien. Narben und Folterspuren würden einen Risikofaktor darstellen, da diese von den Behörden etwa als Hinweis auf Beteiligungen an Kampfhandlungen oder Haft gelesen werden, als auch als Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers gelten würden. Auch die Anzeige bei der Menschenrechtskommission in H._______ sei nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Narbe am (...) und eine am (...). Gemäss Protokoll wurde der (...) am (...) ausgerissen, ist aber nachgewachsen und die Narbe am (...) ist aufgrund des dichten (...) nicht sichtbar, mithin beides nicht von Bedeutung. Ferner hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei muss sie sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen, namentlich nicht mit unbedeutenden Einzelheiten. Weiter würdigte sie die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine nicht korrekte und damit unrichtige Sachverhaltsabklärung. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, was er verneinte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern seien nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass er sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, entsprechende Verbindungen darzulegen oder später, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), allfällige Beweismittel einzureichen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Ansetzungen einer Frist zu Einreichung von Beweismitteln, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Der Antrag auf vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.

E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgenden Beweisantrag: Es sei ihm ein angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung weiterer Beweismittel, die das politische Profil und die Verfolgungsgeschichte stützen würden.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihm freigestanden, weitere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung des Asylgesuches auch genügend Zeit gehabt. Im Übrigen konnte er sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen äussern. Der Beweisantrag ist abzuweisen.

E. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE Kenntnisse über (...) gehabt. Diesbezüglich habe er erklärt, dass er selbst mit (...) nichts zu tun gehabt, aber (...) zuvor (...) vorbereitet habe. Obschon er von 2009 bis 2011 die Rehabilitation regulär durchlaufen und abgeschlossen habe, sei er danach weiterhin im Fokus der Behörden gestanden. Er sei regelmässig beschattet und befragt worden. Seine frühere Tätigkeit sei Kernpunkt seiner Asylbegründung. Umso erstaunlicher sei es, dass er diese anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dies, obschon er aufgefordert worden sei, sämtliche Tätigkeiten für die LTTE und andere der LTTE nahe stehende Organisationen offen zu legen. Er habe einzig erwähnt, dass er für die Familie von G._______ Einkäufe erledigt oder nachts Wache gehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er geantwortet, dass er anlässlich der BzP nur summarisch habe erzählen können und sehr nervös gewesen sei. Er habe über (...) selbst nicht Bescheid gewusst, sondern sei nur in die Vorbereitungen involviert gewesen. Weiter falle auf, dass er in der BzP den Vorfall vom (...) 2016 nicht erwähnt habe, als er zuhause beinahe mit Gewalt in einen Van gezerrt worden sei. Darauf angesprochen habe er gesagt, der Befrager habe ihn aufgefordert, stichwortartig zu erzählen. Gemäss dem Protokoll der BzP sei er aufgefordert worden, die Gründe für sein Asylgesuch darzutun, was er relativ ausführlich getan habe. Anschliessend sei er gefragt worden, ob er alle Gründe genannt habe, was er bejaht habe. Auf eine nachfolgende Frage nach weiteren persönlichen Problemen oder Konflikten mit Behörden habe er den Vorfall ebenfalls nicht erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zentrale Ereignisse seiner Asylbegründung unerwähnt gelassen habe, zumal er kurz nach dem angeblichen Vorfall vom (...) 2016 ausgereist sei. Anlässlich der BzP habe er ebenfalls nicht erwähnt, dass kurz vor seiner Ausreise drei ehemalige LTTE-Weggefährten, die mit ihm zusammen in Rehabilitationshaft gewesen, verhaftet worden seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass er bewusst Asylgründe nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen Vorteil für sein Asylverfahren erhofft habe. Sodann sei er den Behörden seit der Rehabilitationshaft bekannt gewesen. Während der Haft sei er eingehend überprüft und befragt worden. Sein Aufenthaltsort nach der Haftentlassung sei den Behörden ebenfalls bekannt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Logik, dass die Behörden ihn fast fünf Jahre nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft immer noch beschatten und zu Befragungen vorladen sollten, um Informationen über (...) der LTTE zu bekommen. Ein solches Vorgehen sei umso erstaunlicher, als dass bereits im Rahmen der Rehabilitationshaft deutlich gewesen sein müsse, dass er darüber keine Kenntnisse habe. Ausserdem mache es wenig Sinn, ihm auf der Strasse aufzulauern oder ihn in einem Van entführen zu wollen, wenn sein Wohnort bekannt sei. Zudem habe er Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen, was kaum möglich wäre, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm hätte. Auch die Wiedereinreise am Flughafen Colombo nach seiner Rückkehr aus (...) sei gemäss seinen Aussagen problemlos verlaufen, was ebenfalls gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche. Seine widersprüchlichen Angaben bezüglich der Reiseumstände würden die Zweifel an seinen Asylvorbringen verstärken. Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass nicht angezweifelt werde, dass er Mitglied der LTTE und nach Kriegsende deswegen in Rehabilitationshaft gewesen sei. Diese Beweismittel seien daher nicht dienlich, eine asylrelevante Verfolgung im Nachgang an seine Haftentlassung glaubhaft zu machen. Die beiden von ihm eingereichten Kopien einer Fall-Nummer des Roten Kreuzes in Sri Lanka, wo er aufgrund der Vorkommnisse vorgesprochen habe, seien ebenfalls kein Beleg dafür, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal eine offizielle Stellungnahme des Roten Kreuzes fehle. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig an Kundgebungen und privaten Treffen teilnehmen würde. Er sei nicht Mitglied einer tamilischen Organisation in der Schweiz, jedoch würde er Kontakt zu ehemals hochrangigen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz pflegen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri lankischen Behörden von den erwähnten Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen oder gestützt darauf gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse regierungskritischer Staatsangehöriger hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für den sri-lankischen Staat wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, dass ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.

E. 10.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und 7 AsylG. Er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, die seine Identität belegen würden. Es handle sich um Kopien des Geburtsregisters, seines Führerausweises und seiner ID-Karte. Trotzdem führe die Vorinstanz aus, dass seine Identität noch nicht zweifelsfrei feststehe. Sodan fusse die Begründung der Vorinstanz, wonach er bereits in Rehabilitationshaft gewesen sei und den Behörden zudem bereits alles über mögliche (...) während seiner zweieinhalbjährigen Haftzeit gesagt habe, einerseits auf einem unvollständigen Länderwissen. Andererseits habe der Beschwerdeführer ein Beweismittel eingereicht, welches belege, dass er sich aus Furcht bei der Menschenrechtskommission in H._______ gemeldet und die Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitsbehörden gegen ihn angezeigt habe. Das besagte Beweismittel bestehe zum einen aus einem Ticket, dass die Menschenrechtskommission bei einer Anzeige (complaint) ausstelle und auf dem die Meldenummer aufgeführt sei. Auch der polizeiliche Beleg vom (...) 2014, welcher beweise, dass die Menschenrechtskommission infolge der Anzeige den Fall an die Polizei weitergeleitet habe, sei eingereicht worden. Der Beweiswert dieser Beweismittel gehe der ohnehin inkorrekten Argumentation vor, dass ein Rehabilitierter nicht mehr überwacht und vor weiteren Verfolgungen gewahrt sein würde. Zwar treffe zu, dass er anlässlich der BzP nichts vom Vorfall vom (...) 2016 und von der Verhaftung seiner LTTE-Weggefährten erzählt habe. Dies sei aber einerseits wohl eher darauf zurückzuführen, dass er gedrängt worden sei, sich kurz zu fassen. Weiter handle es sich bei seinen Ausführungen betreffend seines Passes nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierungen. Die mehrmaligen Erklärungen beziehungsweise Richtigstellungen würden vielmehr reflektieren, wie kompliziert und organisiert das Schleppertum funktioniere. Schliesslich würden die Vorbringen eine Reihe von Realkennzeichen aufweisen.

E. 10.3.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Bezüglich der eingereichten Beweismittel zur Feststellung der Identität ist festzuhalten, dass die ID-Karte des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass er den Pass oder eine Identitätskarte im Original einreichen solle. Auf die Frage, wo sich seine ID-Karte befinde, entgegnete er, er wisse nicht, wieso seine Ehefrau das Original nicht per Post gesendet habe. Auf Nachfrage antwortete er, er glaube, dass seine ID noch zuhause sei. Er habe sie dem Schlepper gegeben. Er habe keine Ahnung. Vielleicht habe der Schlepper die ID seiner Ehefrau gegeben. Er könne es nicht bestätigen (vgl. SEM-Akten A11/20 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Feststellung der Identität nicht zu beanstanden. Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Anzeige aus, dass er einmal im Jahr 2014 zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mehrmals von der SLA angehalten worden sei, weshalb er seinen Wohnort nicht habe verlassen oder einer Arbeit habe nachgehen können. Die Menschenrechtsorganisation habe mit dem CID Kontakt aufnehmen wollen, was er aus Angst nicht gewollt habe. Einige Tage später habe er einen Drohanruf von Geheimdienstleuten erhalten, die ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr zu den Leuten der "Human Rights Commission" gehen solle (vgl. SEM-Akten A11/20 F111). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es kaum möglich wäre, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass den Flughafen Colombo hätte verlassen können, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm gehabt hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Wiedereinreise am Flughafen von Colombo keinerlei Probleme gehabt habe. Weiter gab er an, dass die Behörden ihn während seiner zweijährigen Haft an zahlreiche Orte wegen (...) gebracht hätten, ohne dass er ihnen Informationen dazu habe liefern können. Bei dieser Sachlage erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch Jahre danach immer noch beschatten und zu Befragungen vorladen sollten, um an Informationen über (...) zu gelangen, obwohl er dazu keine Auskunft habe geben können. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gedrängt wurde, sich sehr kurz zu fassen, zumal er seine Asylgründe ausführlich dargelegt hat. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb er - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - den Vorfall vom (...) 2016 und die Verhaftung der drei LTTE-Weggefährten unerwähnt liess. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vermutet, dass die Verfolgungsmassennahmen gegen ihn mit deren Verfolgung zusammenhängen würden und er kurz darauf ausgereist ist. Schliesslich vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche betreffend die Umstände der Ausreise und den Erhalt des Passes nicht aufzulösen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.

E. 10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Er macht geltend, an Demonstrationen in O._______ und P._______, sowie an Märtyrerfeierlichkeiten in der Nähe von Q._______ teilgenommen zu haben. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein, obwohl er dazu genügend Zeit seit der Einreichung seines Asylgesuchs gehabt hätte. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zwei Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde im (...) 2011 freigelassen, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden belangt wurde. Ferner konnte er über den Flughafen Colombo ein- und ausreisen, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Onkel hätten die LTTE unterstützt und seien deshalb ums Leben gekommen. Auch sein Bruder und zwei seiner Cousins hätten Verbindungen zur LTTE gehabt und seien seit dem Jahr (...), (...) respektive (...) verschwunden. Sein Vater und sein Onkel verstarben jedoch bereits (...) beziehungsweise (...) und der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Gleiches gilt bezüglich seines Bruders und seiner Cousins. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund zweijährigen Landesabwesenheit und seinen Narben am (...), am (...) und am (...) kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Watch List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Wie bereits ausgeführt, ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 11 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem verfüge er über keinen Grundschulabschluss und könne seine Familie nicht ernähren.

E. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.

E. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer hielt sich von (...) bis zu seiner Ausreise in C._______, Bezirk E._______, Nordprovinz ("Vanni-Gebiet") auf. Seine Frau und die (...) Kinder leben nach wie vor dort. Auch seine Mutter und zahlreiche Geschwister leben noch in Sri Lanka. Letztere seien im Besitz von (...) und würden (...) betreiben. Eine seiner Schwestern sei Besitzerin eines (...) (vgl. SEM-Akten A11/20 F45). Gemäss seinen Angaben steht der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie, mithin ist davon auszugehen, dass er über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er (...) Jahre die Grundschule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung als (...), (...), (...) und (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 15 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5018/2018 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie, und stamme ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (...) bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den (...) Kindern in C._______, D.________, Bezirk E.________, Nordprovinz, gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung verfüge er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (...) und (...) in C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (...) von der srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden. Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zwischen (...) und (...) als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (...) zuständig gewesen. Er selbst habe nichts über die (...) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen dazu involviert gewesen. Im Jahr (...) habe er die LTTE verlassen. Vom (...) 2009 bis am (...) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Während dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-Mitglieder zu identifizieren und (...) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er während (...) Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden. Ausserdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er habe sich bei der Menschrechtskommission in H._______ gemeldet und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet worden, weshalb er aus Angst im (...) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg in Richtung (...) verlassen habe. Am (...) 2016 sei er nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (...) und (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2016 habe er mit seinem Van eine Familie nach H._______ gebracht. Er habe diese dort ausgeladen und sich auf den Weg nachhause gemacht. In I._______ sei er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einige Fragen gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe er weiterfahren dürfen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für G._______ gearbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies lange her sei. Er habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine Pistole auf ihn gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von J._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wisse, wo (...) und (...) der LTTE versteckt seien. Ein Bus habe sich zum Glück in diesem Moment genähert, weshalb die beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren seien. Aus Angst habe er bei einem Kollegen in H._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er nachhause zurückgekehrt. J._______ und G._______ seien - wie der Beschwerdeführer - in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______ sei Chef für B._______ gewesen und J._______ sein (...). Am (...) 2016 sei er erneut von einer unbekannten Person in einem Van angehalten worden. Diese habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschienen sei. Als andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die Person im Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sich am selben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei daraufhin zu seiner (...) nach B._______ gegangen. Am (...) 2016 sei er nachhause zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen, hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau habe dies gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem Haus erschienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben und dieses am nächsten Tag auf der Basis in K._______ abzuholen. Er habe sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach L._______ gegangen. Am (...) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Garten nach (...) durchsucht und seine Frau bedroht. Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (...) Juni 2016 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach M._______ gereist. Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (...) Pass gegeben. Von M._______ sei er nach N._______ geflogen. Am 23. Juni 2016 sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie eines Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie eine der Human Rights Commision of Sri Lanka H._______. B. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Mit Eingabe vom 10. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Akteneinsicht. Diese kam dem Begehren am 16. August 2018 grundsätzlich nach, editierte gewisse Akten jedoch nicht, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung bestehe (A2/1, A3/1) oder weil es sich um interne Akten handle (namentlich A5/1, A7/1, A8/1, A14/1). D. Gegen die Verfügung vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer am 3. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er einen Beweisantrag. Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: diverse Fotos der Narben des Beschwerdeführers am (...), am (...) und am (...) der (...) Hand; eine CD mit weiteren Beweismitteln (387 Beilagen zum Bericht zu Sri Lanka Version vom 15. August 2018 und 67 weitere Dokumente [Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat, Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen]). E. Mit Schreiben vom 10. September 2018 bestätigte das Gericht den Empfang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, er sei anlässlich der BzP explizit darauf hingewiesen worden, dass er sich kurz zu fassen habe. Es sei ihm kaum möglich gewesen, in der gewünschten Ausführlichkeit zu sprechen. Dass ihm dann in der angefochtenen Verfügung der Vorwurf gemacht werde, er habe bestimmte Sachverhalte nachgeschoben, sei kaum zulässig. Dies verletze das Recht auf Anhörung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die Aussagen anlässlich der BzP können für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe aufgrund ihres Zwecks und des summarischen Charakters tatsächlich nur mit Zurückhaltung herangezogen werden (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat indes anlässlich der BzP seine Asylgründe sehr ausführlich geschildert. Sodann wurden ihm zahlreiche konkretisierende Fragen gestellt und die BzP hat insgesamt zwei Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer hatte somit genügend Möglichkeiten seine wesentlichen Asylgründe zu nennen. Sodann wurden ihm vorliegend die Widersprüche - wobei es sich offensichtlich nicht um geringfügige Unstimmigkeiten handelt - im Verlaufe der Anhörung entgegengehalten und er erhielt Gelegenheit sich dazu zu äussern (vgl. A11/20 F117 ff.). Schliesslich stützte das SEM seine Qualifikation der Vorbringen als unglaubhaft auf eine Gesamtwürdigung, im Wesentlichen aber auf weitere Elemente, wie Widersprüche innerhalb der Anhörung selbst oder aber Realitätsferne der Vorbringen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung sei zu gross gewesen. Dieser Umstand stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). 5.3.3 Ferner macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Kapitel "Sprache und Stil" des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM und mehreren Hinweisen auf Protokollstellen geltend, die befragende Person anlässlich der Anhörung habe teils sichtlich gereizt auf seine Antworten reagiert. Er sei deshalb verständlicherweise etwas unter Druck geraten und habe sich eingeschüchtert gefühlt. Als Folge davon habe er es beispielsweise unterlassen, von seiner grossen Narbe am (...) zu erzählen, die er sich im Krieg durch einen Bombensplitter zugezogen habe. Zudem würden die zahlreichen Ausrufezeichen im Protokoll vermitteln, dass der Befrager mit Ungeduld und teils übereifrigem und gereiztem Nachdruck reagiert habe. Ferner existiere eine Voreingenommenheit des Fachspezialisten. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim zitierten Handbuch um eine interne Weisung der Vorinstanz handelt, aus der seitens des Beschwerdeführers keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden können (vgl. Urteil des BVGer E-7803/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.3). Zudem deuten die Verwendung von mehreren Ausrufezeichen nicht auf Ungeduld und Übereifer des Befragers hin, zumal es sich bei der befragenden und der protokollführenden Person nicht um dieselbe handelt. Aus dem Befragungsprotokoll ist ferner nicht ersichtlich, dass von Seiten des Befragers in unzulässiger Weise Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden wäre, sich bei der Schilderung zu den Asylgründen möglichst kurz zu halten. Es ist nicht die Aufgabe der Vorinstanz, sich bei der asylsuchenden Person über alle eventuellen Asylgründe zu erkundigen; der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt, ob er alles habe erzählen können, was er bejahte (A11/20 F123 ff.). Schliesslich hat die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände gegen die Anhörung erhoben oder weitere Abklärungen angeregt (A11/20 S. 20). Soweit in der Eingabe vorgebracht wird, der Fachspezialist sei voreingenommen gewesen, weil dieser in der angefochtenen Verfügung ausführt habe, die Identität des Beschwerdeführers stehe aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht zweifelsfrei fest, ist dieser Formulierung lediglich eine Feststellung und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ein Vorwurf zu entnehmen. Darüber hinaus lassen sich den Akten keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Fachspezialisten entnehmen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-pflicht, da die Narben und Folterspuren nicht berücksichtigt worden seien. Narben und Folterspuren würden einen Risikofaktor darstellen, da diese von den Behörden etwa als Hinweis auf Beteiligungen an Kampfhandlungen oder Haft gelesen werden, als auch als Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers gelten würden. Auch die Anzeige bei der Menschenrechtskommission in H._______ sei nicht berücksichtigt worden. Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine Narbe am (...) und eine am (...). Gemäss Protokoll wurde der (...) am (...) ausgerissen, ist aber nachgewachsen und die Narbe am (...) ist aufgrund des dichten (...) nicht sichtbar, mithin beides nicht von Bedeutung. Ferner hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Dabei muss sie sich nicht mit jedem Vorbringen einzeln auseinandersetzen, namentlich nicht mit unbedeutenden Einzelheiten. Weiter würdigte sie die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei stufte sie seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung durch Angehörige des CID als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Schliesslich zeigt die Beschwerde selbst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 5.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine nicht korrekte und damit unrichtige Sachverhaltsabklärung. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die zu erwartende Papierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, der standardmässige behördliche "Backgroundcheck", die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen. Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung darauf aufmerksam gemacht, dass er die Gründe für sein Asylgesuch nennen soll, und am Schluss gefragt, ob es noch unerwähnte Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden, was er verneinte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die familiären Beziehungen zu ehemaligen LTTE-Unterstützern seien nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass er sowohl im Rahmen der BzP als auch anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit hatte, entsprechende Verbindungen darzulegen oder später, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG), allfällige Beweismittel einzureichen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zur Ansetzungen einer Frist zu Einreichung von Beweismitteln, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach richtig und vollständig festgestellt. 5.6 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.

6. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteile des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Der Antrag auf vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM wird nicht näher begründet und ist daher ebenfalls abzuweisen.

7. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgenden Beweisantrag: Es sei ihm ein angemessene Frist anzusetzen zur Einreichung weiterer Beweismittel, die das politische Profil und die Verfolgungsgeschichte stützen würden. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht. Es wäre ihm freigestanden, weitere Beweismittel im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht einzureichen und er hätte dazu seit der Stellung des Asylgesuches auch genügend Zeit gehabt. Im Übrigen konnte er sich ausführlich im Rahmen der Anhörung zu seinen Asylgründen äussern. Der Beweisantrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 10. 10.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die LTTE Kenntnisse über (...) gehabt. Diesbezüglich habe er erklärt, dass er selbst mit (...) nichts zu tun gehabt, aber (...) zuvor (...) vorbereitet habe. Obschon er von 2009 bis 2011 die Rehabilitation regulär durchlaufen und abgeschlossen habe, sei er danach weiterhin im Fokus der Behörden gestanden. Er sei regelmässig beschattet und befragt worden. Seine frühere Tätigkeit sei Kernpunkt seiner Asylbegründung. Umso erstaunlicher sei es, dass er diese anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt habe. Dies, obschon er aufgefordert worden sei, sämtliche Tätigkeiten für die LTTE und andere der LTTE nahe stehende Organisationen offen zu legen. Er habe einzig erwähnt, dass er für die Familie von G._______ Einkäufe erledigt oder nachts Wache gehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage habe er geantwortet, dass er anlässlich der BzP nur summarisch habe erzählen können und sehr nervös gewesen sei. Er habe über (...) selbst nicht Bescheid gewusst, sondern sei nur in die Vorbereitungen involviert gewesen. Weiter falle auf, dass er in der BzP den Vorfall vom (...) 2016 nicht erwähnt habe, als er zuhause beinahe mit Gewalt in einen Van gezerrt worden sei. Darauf angesprochen habe er gesagt, der Befrager habe ihn aufgefordert, stichwortartig zu erzählen. Gemäss dem Protokoll der BzP sei er aufgefordert worden, die Gründe für sein Asylgesuch darzutun, was er relativ ausführlich getan habe. Anschliessend sei er gefragt worden, ob er alle Gründe genannt habe, was er bejaht habe. Auf eine nachfolgende Frage nach weiteren persönlichen Problemen oder Konflikten mit Behörden habe er den Vorfall ebenfalls nicht erwähnt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zentrale Ereignisse seiner Asylbegründung unerwähnt gelassen habe, zumal er kurz nach dem angeblichen Vorfall vom (...) 2016 ausgereist sei. Anlässlich der BzP habe er ebenfalls nicht erwähnt, dass kurz vor seiner Ausreise drei ehemalige LTTE-Weggefährten, die mit ihm zusammen in Rehabilitationshaft gewesen, verhaftet worden seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass er bewusst Asylgründe nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen Vorteil für sein Asylverfahren erhofft habe. Sodann sei er den Behörden seit der Rehabilitationshaft bekannt gewesen. Während der Haft sei er eingehend überprüft und befragt worden. Sein Aufenthaltsort nach der Haftentlassung sei den Behörden ebenfalls bekannt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar und entbehre jeglicher Logik, dass die Behörden ihn fast fünf Jahre nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft immer noch beschatten und zu Befragungen vorladen sollten, um Informationen über (...) der LTTE zu bekommen. Ein solches Vorgehen sei umso erstaunlicher, als dass bereits im Rahmen der Rehabilitationshaft deutlich gewesen sein müsse, dass er darüber keine Kenntnisse habe. Ausserdem mache es wenig Sinn, ihm auf der Strasse aufzulauern oder ihn in einem Van entführen zu wollen, wenn sein Wohnort bekannt sei. Zudem habe er Sri Lanka gemäss eigenen Angaben zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen, was kaum möglich wäre, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm hätte. Auch die Wiedereinreise am Flughafen Colombo nach seiner Rückkehr aus (...) sei gemäss seinen Aussagen problemlos verlaufen, was ebenfalls gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse spreche. Seine widersprüchlichen Angaben bezüglich der Reiseumstände würden die Zweifel an seinen Asylvorbringen verstärken. Bezüglich der eingereichten Beweismittel sei festzuhalten, dass nicht angezweifelt werde, dass er Mitglied der LTTE und nach Kriegsende deswegen in Rehabilitationshaft gewesen sei. Diese Beweismittel seien daher nicht dienlich, eine asylrelevante Verfolgung im Nachgang an seine Haftentlassung glaubhaft zu machen. Die beiden von ihm eingereichten Kopien einer Fall-Nummer des Roten Kreuzes in Sri Lanka, wo er aufgrund der Vorkommnisse vorgesprochen habe, seien ebenfalls kein Beleg dafür, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal eine offizielle Stellungnahme des Roten Kreuzes fehle. Zu Art. 3 AsylG führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen. Auch würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen der geltend gemachten Verbindung zu den LTTE mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig an Kundgebungen und privaten Treffen teilnehmen würde. Er sei nicht Mitglied einer tamilischen Organisation in der Schweiz, jedoch würde er Kontakt zu ehemals hochrangigen LTTE-Mitgliedern in der Schweiz pflegen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die sri lankischen Behörden von den erwähnten Aktivitäten in der Schweiz Kenntnis genommen oder gestützt darauf gar Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Zwar sei bekannt, dass sich die sri-lankischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie sich bei der Überwachung auf Personen konzentrieren würden, die mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse regierungskritischer Staatsangehöriger hervortreten und als ernsthafte Bedrohung für den sri-lankischen Staat wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er über ein politisches Profil verfüge, dass ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde. 10.2 In der Rechtmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 und 7 AsylG. Er habe zahlreiche Beweismittel eingereicht, die seine Identität belegen würden. Es handle sich um Kopien des Geburtsregisters, seines Führerausweises und seiner ID-Karte. Trotzdem führe die Vorinstanz aus, dass seine Identität noch nicht zweifelsfrei feststehe. Sodan fusse die Begründung der Vorinstanz, wonach er bereits in Rehabilitationshaft gewesen sei und den Behörden zudem bereits alles über mögliche (...) während seiner zweieinhalbjährigen Haftzeit gesagt habe, einerseits auf einem unvollständigen Länderwissen. Andererseits habe der Beschwerdeführer ein Beweismittel eingereicht, welches belege, dass er sich aus Furcht bei der Menschenrechtskommission in H._______ gemeldet und die Verfolgungsmassnahmen der Sicherheitsbehörden gegen ihn angezeigt habe. Das besagte Beweismittel bestehe zum einen aus einem Ticket, dass die Menschenrechtskommission bei einer Anzeige (complaint) ausstelle und auf dem die Meldenummer aufgeführt sei. Auch der polizeiliche Beleg vom (...) 2014, welcher beweise, dass die Menschenrechtskommission infolge der Anzeige den Fall an die Polizei weitergeleitet habe, sei eingereicht worden. Der Beweiswert dieser Beweismittel gehe der ohnehin inkorrekten Argumentation vor, dass ein Rehabilitierter nicht mehr überwacht und vor weiteren Verfolgungen gewahrt sein würde. Zwar treffe zu, dass er anlässlich der BzP nichts vom Vorfall vom (...) 2016 und von der Verhaftung seiner LTTE-Weggefährten erzählt habe. Dies sei aber einerseits wohl eher darauf zurückzuführen, dass er gedrängt worden sei, sich kurz zu fassen. Weiter handle es sich bei seinen Ausführungen betreffend seines Passes nicht um Widersprüche, sondern um Präzisierungen. Die mehrmaligen Erklärungen beziehungsweise Richtigstellungen würden vielmehr reflektieren, wie kompliziert und organisiert das Schleppertum funktioniere. Schliesslich würden die Vorbringen eine Reihe von Realkennzeichen aufweisen. 10.3 10.3.1 In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Bezüglich der eingereichten Beweismittel zur Feststellung der Identität ist festzuhalten, dass die ID-Karte des Beschwerdeführers lediglich in Kopie vorliegt. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung explizit darauf hingewiesen, dass er den Pass oder eine Identitätskarte im Original einreichen solle. Auf die Frage, wo sich seine ID-Karte befinde, entgegnete er, er wisse nicht, wieso seine Ehefrau das Original nicht per Post gesendet habe. Auf Nachfrage antwortete er, er glaube, dass seine ID noch zuhause sei. Er habe sie dem Schlepper gegeben. Er habe keine Ahnung. Vielleicht habe der Schlepper die ID seiner Ehefrau gegeben. Er könne es nicht bestätigen (vgl. SEM-Akten A11/20 F20 ff.). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Feststellung der Identität nicht zu beanstanden. Ferner führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur Anzeige aus, dass er einmal im Jahr 2014 zu einer Menschenrechtsorganisation gegangen sei. Der Grund dafür sei gewesen, dass er mehrmals von der SLA angehalten worden sei, weshalb er seinen Wohnort nicht habe verlassen oder einer Arbeit habe nachgehen können. Die Menschenrechtsorganisation habe mit dem CID Kontakt aufnehmen wollen, was er aus Angst nicht gewollt habe. Einige Tage später habe er einen Drohanruf von Geheimdienstleuten erhalten, die ihm gesagt hätten, dass er nicht mehr zu den Leuten der "Human Rights Commission" gehen solle (vgl. SEM-Akten A11/20 F111). Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es kaum möglich wäre, dass der Beschwerdeführer zweimal legal mit seinem persönlichen Reisepass den Flughafen Colombo hätte verlassen können, wenn der Geheimdienst ein Interesse an ihm gehabt hätte. Sodann hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er bei der Wiedereinreise am Flughafen von Colombo keinerlei Probleme gehabt habe. Weiter gab er an, dass die Behörden ihn während seiner zweijährigen Haft an zahlreiche Orte wegen (...) gebracht hätten, ohne dass er ihnen Informationen dazu habe liefern können. Bei dieser Sachlage erscheint nicht nachvollziehbar, dass die Behörden den Beschwerdeführer auch Jahre danach immer noch beschatten und zu Befragungen vorladen sollten, um an Informationen über (...) zu gelangen, obwohl er dazu keine Auskunft habe geben können. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP gedrängt wurde, sich sehr kurz zu fassen, zumal er seine Asylgründe ausführlich dargelegt hat. Es erscheint sodann nicht nachvollziehbar, weshalb er - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - den Vorfall vom (...) 2016 und die Verhaftung der drei LTTE-Weggefährten unerwähnt liess. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer vermutet, dass die Verfolgungsmassennahmen gegen ihn mit deren Verfolgung zusammenhängen würden und er kurz darauf ausgereist ist. Schliesslich vermögen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde die Widersprüche betreffend die Umstände der Ausreise und den Erhalt des Passes nicht aufzulösen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 10.3.2 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. 10.3.3 Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers sind sodann als in jeder Hinsicht niederschwellig einzustufen. Er macht geltend, an Demonstrationen in O._______ und P._______, sowie an Märtyrerfeierlichkeiten in der Nähe von Q._______ teilgenommen zu haben. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene legte er indes dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht von einer asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Sodann reichte er keinerlei Beweismittel zu seinem geltend gemachten exilpolitischen Engagement ein, obwohl er dazu genügend Zeit seit der Einreichung seines Asylgesuchs gehabt hätte. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 10.4 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 10.4.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er für zwei Jahre inhaftiert war. Er erfüllt damit zwar einen stark risikobegründenden Faktor. Fraglich ist jedoch, ob er dadurch zu jener Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Er wurde im (...) 2011 freigelassen, konnte jedoch nicht glaubhaft machen, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden belangt wurde. Ferner konnte er über den Flughafen Colombo ein- und ausreisen, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater und sein Onkel hätten die LTTE unterstützt und seien deshalb ums Leben gekommen. Auch sein Bruder und zwei seiner Cousins hätten Verbindungen zur LTTE gehabt und seien seit dem Jahr (...), (...) respektive (...) verschwunden. Sein Vater und sein Onkel verstarben jedoch bereits (...) beziehungsweise (...) und der Beschwerdeführer hatte deswegen nie Probleme. Gleiches gilt bezüglich seines Bruders und seiner Cousins. Weiter wurde der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der rund zweijährigen Landesabwesenheit und seinen Narben am (...), am (...) und am (...) kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Watch List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Verhaftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Wie bereits ausgeführt, ist sein exilpolitisches Engagement als niederschwellig einzustufen. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 10.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, welchen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Zudem verfüge er über keinen Grundschulabschluss und könne seine Familie nicht ernähren. 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 12.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer hielt sich von (...) bis zu seiner Ausreise in C._______, Bezirk E._______, Nordprovinz ("Vanni-Gebiet") auf. Seine Frau und die (...) Kinder leben nach wie vor dort. Auch seine Mutter und zahlreiche Geschwister leben noch in Sri Lanka. Letztere seien im Besitz von (...) und würden (...) betreiben. Eine seiner Schwestern sei Besitzerin eines (...) (vgl. SEM-Akten A11/20 F45). Gemäss seinen Angaben steht der Beschwerdeführer in regelmässigem Kontakt mit seiner Familie, mithin ist davon auszugehen, dass er über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er (...) Jahre die Grundschule besucht und verfügt über Arbeitserfahrung als (...), (...), (...) und (...). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt werden kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1'300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

15. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss (vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kosten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.- festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: