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E-1198/2019

E-1198/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (...) bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den vier Kindern in C._______, D._______, Bezirk E._______, Nordprovinz, gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung verfüge er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (...) und (...) in C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (...) von der srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden. Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zwischen (...) und (...) als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (...) zuständig gewesen. Er selbst habe nichts über (...) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen dazu involviert gewesen. Im Jahr (...) habe er die LTTE verlassen. Vom (...) 2009 bis am (...) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Während dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-Mitglieder zu identifizieren und (...) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er während zweier Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden. Ausserdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er habe sich bei der Menschenrechtskommission in I._______ gemeldet und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet worden, weshalb er aus Angst im (...) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen habe. Am (...) Mai 2016 sei er nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (...) und (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2016 habe er mit seinem Van eine Familie nach I._______ gebracht. Er habe diese dort ausgeladen und sich auf den Rückweg gemacht. In J._______ sei er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einige Fragen gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe er weiterfahren dürfen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für G._______ gearbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies lange her sei. Er habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine Pistole auf ihn gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von K._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wisse, wo (...) und (...) der LTTE versteckt seien. Da sich in diesem Moment ein Bus genähert habe, seien die beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren. Aus Angst habe er bei einem Kollegen in I._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er nachhause zurückgekehrt. K._______ und G._______ seien - wie der Beschwerdeführer - in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______ sei Chef für B._______ gewesen und K._______ sein (...). Am (...) 2016 sei er erneut von einer unbekannten Person angehalten worden. Diese habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschienen sei. Als andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die Person im Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sich am selben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei daraufhin zu seiner Cousine nach B._______ gegangen. Am (...) Mai 2016 sei er nachhause zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen, hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau habe dies gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem Haus erschienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben und dieses am nächsten Tag auf der Basis in L._______ abzuholen. Er habe sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach M._______ gegangen. Am (...) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Garten nach Waffen durchsucht und seine Frau bedroht. Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (...) 2016 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach N._______ gereist. Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (...) Pass gegeben. Von N._______ sei er nach O._______ geflogen. Am 23. Juni 2016 sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie eines Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie eine der Human Rights Commision of Sri Lanka I._______ ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.b Mit Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Er habe Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem eigenen Pass verlassen können und habe im (...) 2016 keine Probleme bei der Wiedereinreise gehabt, was kaum möglich gewesen wäre, wenn der Geheimdienst noch immer ein Interesse an ihm gehabt hätte. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer weise durch seine Inhaftierung zwar einen stark risikobegründenden Faktor auf, in der Gesamtwürdigung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt werde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass mit Schreiben vom 16. September 2018 P._______ die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE bestätigt habe. Ferner schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben von P._______ und eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 8. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 11. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben von P._______, Internetauszüge über LTTE-Kader, ein Foto, welches ihn mit G._______ und weiteren LTTE-Kämpfern zeige, die Todesscheine seines Bruders und seines Vaters sowie undatierte Fotografien, welche ihn an Kundgebungen zeigten, zu den Akten. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 12. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Eine vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte persönliche Stellungnahme (Eingang 26. März 2019) wurde von diesem am 1. April 2019 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, da die Vorinstanz ein neu eingereichtes Beweismittel mit der Begründung - es beziehe sich auf einen bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht geprüften Sachverhalt - nicht geprüft habe. Die Vorgehensweise des SEM ist vorliegend nicht zu beanstanden, da wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die neuen Beweismittel lediglich geeignet sind, die bereits rechtskräftig festgestellte und nicht bestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig war, zu beweisen.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör weiter darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 28 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 5.4 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage.

E. 5.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung eines ehemaligen Mitstreiters bei den LTTE - P._______ - eingereicht, die Vorinstanz habe jedoch weder dessen Akten beigezogen, noch die damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers abgeklärt. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE und in Rehabilitationshaft gewesen ist, war dabei stets unbestritten. Ein Beizug der Akten von P._______ hätte daher nicht zu neuen Erkenntnissen zu führen vermocht. Der entsprechende Antrag auf Beizug und Einsicht in diese Akten ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Gericht keine Einwilligungserklärung des Betroffenen vorlegte, abzuweisen.

E. 5.5.2 Die eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit G._______ zeigt sowie die weiteren Beweismittel und die damit verbundenen Ausführungen, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen sollen, sind bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen (vgl. hinten E. 8.5.1 und E. 9.2).

E. 5.5.3 Der Rechtsvertreter bringt vor, er sei vom behandelnden Arzt des Beschwerdeführers darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer seit (...) Jahren wegen einer (...) in Behandlung sei. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei ein ärztliches Gutachten anzuordnen oder ein solches einzufordern. Insofern er diesbezüglich behauptet, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bisher kein Thema war. Da sich der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch dem Gericht je dahingehend geäussert hat, kann der Vorinstanz sicherlich nicht der Vorwurf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts gemacht werden. Es ist auch nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich - auch mit der aktuellen Beschwerdeschrift - keinen Arztbericht eingereicht hat, zumal er gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters bereits seit längerem in Behandlung ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat.

E. 5.5.4 Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3.

E. 5.5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.

E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher ungeprüften Vorbringen (Antrag 1). Es sei ihm Einsicht in die Akten von P._______ zu geben und nach Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 2). Es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen (Antrag 3).

E. 6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3.2 ist der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 6.3 Was den Antrag (2) auf Einsicht in die Akten einer Drittperson betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht bis zum Urteilszeitpunkt keine Einsichtsermächtigung von P._______ vorlegte. Der Antrag ist mit Hinweis auf die vorstehende Erwägung E. 5.5.1 abzuweisen.

E. 6.4 Bezüglich Antrag 3 ist der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Art. 8 AsylG). Er befindet sich bereits seit dem 23. Juni 2016 in der Schweiz und offenbar sei (...) Jahren in Behandlung, womit er ausreichend Zeit gehabt hätte, ein ärztliches Gutachten einzureichen respektive einen entsprechenden Termin bei einem (Fach)-Arzt zu vereinbaren. Nachdem der Beschwerdeführer bisher auch keinen Arztbericht seines behandelnden Arztes eingereicht hat, bestehen erhebliche Zweifel an der vorgebrachten ärztlichen Behandlung. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es sei festzustellen, dass der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöge. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen.

E. 8.2 Die weiteren Vorbringen - ehemalige Tätigkeit für die LTTE und exilpolitische Aktivitäten - vermöchten ebenso wenig zu einer neuen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Die neu eingereichte Bestätigung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds beziehe sich auf einen vom SEM und dem BVGer bereits geprüften Sachverhalt und führe ebenfalls nicht zu einer neu entstandenen Gefährdungslage. Die eingereichten Medienberichte würden sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, weshalb sich daraus keine individuelle Gefährdung ableiten lasse.

E. 8.3 Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnamen ausgesetzt sein werde.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten und zu grossen Teilen belegten Asylvorbringen (LTTE-Mitgliedschaft und Kontakt zur Führungsriege der LTTE, LTTE-Verbindungen innerhalb der Familie, Rehabilitierung, Narben, langer Auslandaufenthalt, exilpolitisches Engagement in der Schweiz) beurteilt werden. Er erfülle sämtliche, der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Drei seien als stark einzustufen, drei seien eher genereller Natur, in Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Die spezifischen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen. Ferner gelte es zu ermitteln, inwieweit er aufgrund seiner Folterungen im Rahmen der belegten Haft, unter anderem im Q._______-Camp, in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner allfälligen psychischen Traumatisierung, von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe.

E. 8.5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft und die Rehabilitierung, die familiären LTTE-Verbindungen sowie das exilpolitische Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereichten Todesbescheinigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Familienmitglieder bereits in den Jahren (...) und (...) verstorben sind und dies bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits (...) und (...) Jahre zurücklag. Das eingereichte Schreiben eines Mitstreiters bei den LTTE und die Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit G._______ zeigt, vermögen lediglich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war, was indes von der Vorinstanz nie bestritten wurde. Soweit er vorbringt, es sei damit belegt, dass er nicht bloss ein Mitglied gewesen sei, sondern Zugang zur obersten Führungsriege der LTTE gehabt habe, ist davon auszugehen, dass von dieser Tatsache auch die sri-lankische Regierung Kenntnis gehabt hat. So lässt sich denn auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer an diverse Orte gebracht und angehalten wurde, (...). Er gab jedoch auch gegenüber den sri-lankischen Behörden an, dass er trotz seines Zugangs zu G._______, (...) nicht kenne. Dementsprechend kann sich auch durch die neuen Beweismittel keine andere Würdigung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts ergeben. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit auch nicht, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen ist.

E. 8.5.2 Neu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund einer psychischen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit aufweise. Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, bestehen daran, wie bereits in Erwägung E. 6.4 festgehalten, mangels ärztlichen Berichts Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein vergleichbarer Fall zu demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 zugrunde lag, vor. In jenem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt worden war. Während seiner wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb auch diese Übergriffe gewichtig erschienen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Es ist durchaus möglich und soll hier auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu werden, deswegen nachvollziehbar; sie vermag angesichts der gesamten Umstände aber die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 9.2 Im Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der Rehabilitationshaft erfülle der Beschwerdeführer einen stark risikobegründenden Faktor. Er sei im (...) freigelassen worden und habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden erneut belangt worden sei. Auch aufgrund der Tätigkeit einzelner Familienangehöriger für die LTTE habe er nie Probleme gehabt. Weiter habe er mehrfach über den Flughafen Colombo ein- und ausreisen können, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre, weshalb es auch wenig wahrscheinlich sei, dass er in einer "Watch List" aufgeführt sei. Er sei keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und seinen Narben am (...), (...) und (...) könne er keine Gefährdung ableiten. Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend. Auch sein exilpolitisches Engagement ist weiterhin als niederschwellig einzustufen, die eingereichten undatierten Fotografien von Teilnahmen an Kundgebungen vermögen daran nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.

E. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.

E. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkriegqwertzuiopü, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 11.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben leben seine Ehefrau und seine Kinder, seine Mutter sowie zahlreiche Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Alle Geschwister (...), eine Schwester (...). Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen

E. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1198/2019 Urteil vom 9. April 2019 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 23. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Juni 2016 und der Anhörung vom 3. Mai 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er stamme ursprünglich aus B._______, Ostprovinz. Von (...) bis zu seiner Ausreise im Juni 2016 habe er zusammen mit seiner Frau und den vier Kindern in C._______, D._______, Bezirk E._______, Nordprovinz, gelebt. Er habe (...) Jahre lang die Grundschule besucht. Über eine Berufsbildung verfüge er nicht, er habe jedoch bis zu seiner Ausreise als (...) und (...) in C._______ und F._______ gearbeitet. Sein Vater sei im Jahr (...) von der srilankischen Armee (SLA) gefangen genommen und ermordet worden. Er sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe zwischen (...) und (...) als (...) eines hochrangigen LTTE-Mitglieds namens G._______ gearbeitet. Dieser sei für (...) zuständig gewesen. Er selbst habe nichts über (...) gewusst, sei jedoch in die Vorbereitungen dazu involviert gewesen. Im Jahr (...) habe er die LTTE verlassen. Vom (...) 2009 bis am (...) 2011 sei er in Rehabilitationshaft gewesen. Während dieser Zeit sei er an verschiedene Orte gebracht worden, um LTTE-Mitglieder zu identifizieren und (...) zu zeigen. Nach der Entlassung sei er während zweier Jahre mehrmals vom Geheimdienst aufgesucht worden. Ausserdem sei er beschattet und seine Familie sei fotografiert worden. Er habe sich bei der Menschenrechtskommission in I._______ gemeldet und eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Mithäftlinge von ihm seien verhaftet worden, weshalb er aus Angst im (...) 2014 Sri Lanka mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg in Richtung H._______ verlassen habe. Am (...) Mai 2016 sei er nach der Wahl eines neuen Präsidenten nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe seine Arbeit als (...) und (...) wieder aufgenommen. Am (...) 2016 habe er mit seinem Van eine Familie nach I._______ gebracht. Er habe diese dort ausgeladen und sich auf den Rückweg gemacht. In J._______ sei er von zwei Polizisten angehalten worden. Diese hätten ihm einige Fragen gestellt und seine Telefonnummer verlangt. Dann habe er weiterfahren dürfen. Nach zwei Kilometern sei er von zwei Personen auf einem Motorrad angehalten worden. Er sei gefragt worden, ob er früher für G._______ gearbeitet habe. Er habe dies bejaht und gesagt, dass dies lange her sei. Er habe weiterfahren wollen, jedoch habe eine Person eine Pistole auf ihn gerichtet und ihm mitgeteilt, dass er von K._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer wisse, wo (...) und (...) der LTTE versteckt seien. Da sich in diesem Moment ein Bus genähert habe, seien die beiden Personen auf dem Motorrad davon gefahren. Aus Angst habe er bei einem Kollegen in I._______ übernachtet. Am nächsten Tag sei er nachhause zurückgekehrt. K._______ und G._______ seien - wie der Beschwerdeführer - in den 90er Jahren bei der LTTE gewesen. G._______ sei Chef für B._______ gewesen und K._______ sein (...). Am (...) 2016 sei er erneut von einer unbekannten Person angehalten worden. Diese habe ihn gefragt, weshalb er nicht zu einer Befragung erschienen sei. Als andere Personen auf Fahrrädern sich genähert hätten, sei die Person im Van davon gefahren. Seine Ehefrau habe ihm mitgeteilt, dass sich am selben Abend Personen nach ihm erkundigt hätten. Er sei daraufhin zu seiner Cousine nach B._______ gegangen. Am (...) Mai 2016 sei er nachhause zurückgekehrt. Als er das Tor vor seinem Haus habe öffnen wollen, hätten zwei Personen versucht, ihn in einen Van zu zerren. Seine Frau habe dies gesehen und geschrien. Zahlreiche Nachbarn seien vor seinem Haus erschienen. Er sei aufgefordert worden, sein Mobiltelefon abzugeben und dieses am nächsten Tag auf der Basis in L._______ abzuholen. Er habe sich nicht auf der Basis gemeldet, sondern sei nach M._______ gegangen. Am (...) 2016 hätten Geheimdienstleute sein Haus und den Garten nach Waffen durchsucht und seine Frau bedroht. Sri Lanka habe er mit Hilfe eines Schleppers am (...) 2016 mit seinem eigenen Pass auf dem Luftweg verlassen und sei nach N._______ gereist. Der Schlepper habe ihm den Pass abgenommen und einen (...) Pass gegeben. Von N._______ sei er nach O._______ geflogen. Am 23. Juni 2016 sei er mit einem Auto in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Haftbestätigungen im Original, eine Kopie einer Haftbestätigung mit Übersetzung, eine Kopie eines Haftbefehls, einen Brief der Schweizerischen Botschaft in Colombo, eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Geburtsregisterauszug, eine Heiratsurkunde und einen Führerschein im Original, eine Haftbestätigung des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK), eine Fallnummer des IKRK sowie eine der Human Rights Commision of Sri Lanka I._______ ein. B. B.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. B.b Mit Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Er habe Sri Lanka zwei Mal legal mit seinem eigenen Pass verlassen können und habe im (...) 2016 keine Probleme bei der Wiedereinreise gehabt, was kaum möglich gewesen wäre, wenn der Geheimdienst noch immer ein Interesse an ihm gehabt hätte. Die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer weise durch seine Inhaftierung zwar einen stark risikobegründenden Faktor auf, in der Gesamtwürdigung sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe gezählt werde, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstelle. Es sei nicht anzunehmen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohten. C. Mit Eingabe vom 22. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch, welches er damit begründete, dass mit Schreiben vom 16. September 2018 P._______ die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE bestätigt habe. Ferner schätze das SEM die aktuelle Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch ein. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Abklärung des Sachverhalts sei mit ihm eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer das oben genannte Schreiben von P._______ und eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 (eröffnet am 8. Februar 2019) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 11. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben von P._______, Internetauszüge über LTTE-Kader, ein Foto, welches ihn mit G._______ und weiteren LTTE-Kämpfern zeige, die Todesscheine seines Bruders und seines Vaters sowie undatierte Fotografien, welche ihn an Kundgebungen zeigten, zu den Akten. Des Weiteren reichte er eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 12. März 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Eine vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichte persönliche Stellungnahme (Eingang 26. März 2019) wurde von diesem am 1. April 2019 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer erachtet seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, da die Vorinstanz ein neu eingereichtes Beweismittel mit der Begründung - es beziehe sich auf einen bereits vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht geprüften Sachverhalt - nicht geprüft habe. Die Vorgehensweise des SEM ist vorliegend nicht zu beanstanden, da wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten, die neuen Beweismittel lediglich geeignet sind, die bereits rechtskräftig festgestellte und nicht bestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die LTTE tätig war, zu beweisen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör weiter darin als verletzt, dass die Vorinstanz ihn trotz entsprechenden Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer abermals anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe in seinem 28 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch ausführlich darlegen. In der Beschwerde wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asyl- respektive Wiedererwägungsgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Soweit der Rechtsvertreter unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen erneut geprüft werden müssen, beschlägt dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. In der angefochtenen Verfügung zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. 5.5 5.5.1 Weiter wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Es sei aber auch unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz aus formellen Gründen seine Vorbringen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Bestätigung eines ehemaligen Mitstreiters bei den LTTE - P._______ - eingereicht, die Vorinstanz habe jedoch weder dessen Akten beigezogen, noch die damit verbundene Gefährdung des Beschwerdeführers abgeklärt. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe wurden mit Urteil des Bundeverwaltungsgerichts E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE und in Rehabilitationshaft gewesen ist, war dabei stets unbestritten. Ein Beizug der Akten von P._______ hätte daher nicht zu neuen Erkenntnissen zu führen vermocht. Der entsprechende Antrag auf Beizug und Einsicht in diese Akten ist auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dem Gericht keine Einwilligungserklärung des Betroffenen vorlegte, abzuweisen. 5.5.2 Die eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit G._______ zeigt sowie die weiteren Beweismittel und die damit verbundenen Ausführungen, die eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufzeigen sollen, sind bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu würdigen (vgl. hinten E. 8.5.1 und E. 9.2). 5.5.3 Der Rechtsvertreter bringt vor, er sei vom behandelnden Arzt des Beschwerdeführers darüber informiert worden, dass der Beschwerdeführer seit (...) Jahren wegen einer (...) in Behandlung sei. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sei ein ärztliches Gutachten anzuordnen oder ein solches einzufordern. Insofern er diesbezüglich behauptet, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, ist dem entgegen zu halten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bisher kein Thema war. Da sich der Beschwerdeführer weder gegenüber der Vorinstanz noch dem Gericht je dahingehend geäussert hat, kann der Vorinstanz sicherlich nicht der Vorwurf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhalts gemacht werden. Es ist auch nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich - auch mit der aktuellen Beschwerdeschrift - keinen Arztbericht eingereicht hat, zumal er gemäss den Ausführungen seines Rechtsvertreters bereits seit längerem in Behandlung ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte es am Beschwerdeführer gelegen, allfällige gesundheitliche Probleme vorzubringen, was er indes unterlassen hat. 5.5.4 Weiter wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe weiter nicht korrekt thematisiert, dass die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat keine asylrelevante Bedeutung zukommt. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. 5.5.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu den bisher ungeprüften Vorbringen (Antrag 1). Es sei ihm Einsicht in die Akten von P._______ zu geben und nach Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Antrag 2). Es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen (Antrag 3). 6.2 Gestützt auf die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 5.3.2 ist der Beweisantrag (Antrag 1) betreffend eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen. 6.3 Was den Antrag (2) auf Einsicht in die Akten einer Drittperson betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht bis zum Urteilszeitpunkt keine Einsichtsermächtigung von P._______ vorlegte. Der Antrag ist mit Hinweis auf die vorstehende Erwägung E. 5.5.1 abzuweisen. 6.4 Bezüglich Antrag 3 ist der Beschwerdeführer erneut auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen (Art. 8 AsylG). Er befindet sich bereits seit dem 23. Juni 2016 in der Schweiz und offenbar sei (...) Jahren in Behandlung, womit er ausreichend Zeit gehabt hätte, ein ärztliches Gutachten einzureichen respektive einen entsprechenden Termin bei einem (Fach)-Arzt zu vereinbaren. Nachdem der Beschwerdeführer bisher auch keinen Arztbericht seines behandelnden Arztes eingereicht hat, bestehen erhebliche Zweifel an der vorgebrachten ärztlichen Behandlung. Der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es sei festzustellen, dass der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöge. Der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena als verfassungswidrig befunden. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Es ergebe sich daraus keine neue Gefährdung für von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrende Personen. 8.2 Die weiteren Vorbringen - ehemalige Tätigkeit für die LTTE und exilpolitische Aktivitäten - vermöchten ebenso wenig zu einer neuen Gefährdung des Beschwerdeführers zu führen. Die neu eingereichte Bestätigung eines ehemaligen LTTE-Mitglieds beziehe sich auf einen vom SEM und dem BVGer bereits geprüften Sachverhalt und führe ebenfalls nicht zu einer neu entstandenen Gefährdungslage. Die eingereichten Medienberichte würden sich nicht auf den Beschwerdeführer persönlich beziehen, weshalb sich daraus keine individuelle Gefährdung ableiten lasse. 8.3 Es bestehe damit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnamen ausgesetzt sein werde. 8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen Gründen auseinandergerissen. Die neu geltend gemachten Asylgründe könnten nur vor dem Hintergrund der bisher geltend gemachten und zu grossen Teilen belegten Asylvorbringen (LTTE-Mitgliedschaft und Kontakt zur Führungsriege der LTTE, LTTE-Verbindungen innerhalb der Familie, Rehabilitierung, Narben, langer Auslandaufenthalt, exilpolitisches Engagement in der Schweiz) beurteilt werden. Er erfülle sämtliche, der im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Drei seien als stark einzustufen, drei seien eher genereller Natur, in Kumulation ergebe sich aber, dass die Risikofaktoren nach geltender Rechtsprechung zwingend zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Die spezifischen Risikofaktoren seien kumulativ zu würdigen. Ferner gelte es zu ermitteln, inwieweit er aufgrund seiner Folterungen im Rahmen der belegten Haft, unter anderem im Q._______-Camp, in Zukunft auch bei nur niederschwelliger künftiger Verfolgung aufgrund seiner allfälligen psychischen Traumatisierung, von der Annahme der Flüchtlingseigenschaft auszugehen sei, da eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit bestehe. 8.5 8.5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft und die Rehabilitierung, die familiären LTTE-Verbindungen sowie das exilpolitische Engagement in der Schweiz wurden bereits mit Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 rechtskräftig beurteilt. Die eingereichten Todesbescheinigungen des Bruders und des Vaters des Beschwerdeführers vermögen an der Beurteilung nichts zu ändern, zumal diese Familienmitglieder bereits in den Jahren (...) und (...) verstorben sind und dies bei der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits (...) und (...) Jahre zurücklag. Das eingereichte Schreiben eines Mitstreiters bei den LTTE und die Fotografie, welche den Beschwerdeführ mit G._______ zeigt, vermögen lediglich zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war, was indes von der Vorinstanz nie bestritten wurde. Soweit er vorbringt, es sei damit belegt, dass er nicht bloss ein Mitglied gewesen sei, sondern Zugang zur obersten Führungsriege der LTTE gehabt habe, ist davon auszugehen, dass von dieser Tatsache auch die sri-lankische Regierung Kenntnis gehabt hat. So lässt sich denn auch erklären, weshalb der Beschwerdeführer an diverse Orte gebracht und angehalten wurde, (...). Er gab jedoch auch gegenüber den sri-lankischen Behörden an, dass er trotz seines Zugangs zu G._______, (...) nicht kenne. Dementsprechend kann sich auch durch die neuen Beweismittel keine andere Würdigung des bereits rechtskräftig festgestellten Sachverhalts ergeben. Es gelingt dem Beschwerdeführer damit auch nicht, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner Freilassung aus der Rehabilitationshaft weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen ist. 8.5.2 Neu macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund einer psychischen Traumatisierung eine erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit aufweise. Was die geltend gemachte Traumatisierung betrifft, bestehen daran, wie bereits in Erwägung E. 6.4 festgehalten, mangels ärztlichen Berichts Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt kein vergleichbarer Fall zu demjenigen, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 zugrunde lag, vor. In jenem Fall ging es um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher wiederholt wegen des Verdachts der PKK-Unterstützung festgenommen, angeklagt und zwischen zwanzig Tagen und zwanzig Monaten in Untersuchungshaft gesetzt worden war. Während seiner wiederholten Inhaftierungen wurde er Opfer nachhaltiger Eingriffe in seine physische Integrität. Nach diesen Inhaftierungen wurde er regelmässig im Vorfeld bestimmter Ereignisse festgenommen und während der jeweils mehrere Tage dauernden Haft, wenn auch nicht mehr gefoltert, so doch immer wieder verhört, weshalb auch diese Übergriffe gewichtig erschienen und nicht als blosse Behelligungen überwiegend schikanöser Art bezeichnet werden konnten (vgl. Urteil des BVGer D-4543/2013 E. 5.3). Es ist durchaus möglich und soll hier auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung Misshandlungen ausgesetzt gewesen ist. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichbaren Übergriffen ausgesetzt zu werden, deswegen nachvollziehbar; sie vermag angesichts der gesamten Umstände aber die Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 9.2 Im Urteil E-5018/2018 vom 29. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, aufgrund der Rehabilitationshaft erfülle der Beschwerdeführer einen stark risikobegründenden Faktor. Er sei im (...) freigelassen worden und habe nicht glaubhaft machen können, dass er in der Folge von den sri-lankischen Behörden erneut belangt worden sei. Auch aufgrund der Tätigkeit einzelner Familienangehöriger für die LTTE habe er nie Probleme gehabt. Weiter habe er mehrfach über den Flughafen Colombo ein- und ausreisen können, ohne dass dabei etwas vorgefallen wäre, weshalb es auch wenig wahrscheinlich sei, dass er in einer "Watch List" aufgeführt sei. Er sei keiner Straftat angeklagt oder verurteilt worden und verfüge daher auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und seinen Narben am (...), (...) und (...) könne er keine Gefährdung ableiten. Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend. Auch sein exilpolitisches Engagement ist weiterhin als niederschwellig einzustufen, die eingereichten undatierten Fotografien von Teilnahmen an Kundgebungen vermögen daran nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen nichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 9.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Wegen seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 11.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkriegqwertzuiopü, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 11.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, zutreffend bejaht. Daran vermögen auch die geltend gemachten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Gemäss eigenen Angaben leben seine Ehefrau und seine Kinder, seine Mutter sowie zahlreiche Geschwister nach wie vor in Sri Lanka. Alle Geschwister (...), eine Schwester (...). Der Beschwerdeführer steht in regelmässigem Kontakt zu seiner Familie. Es ist davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Evelyn Heiniger Versand: