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D-6648/2018

D-6648/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), suchte am 8. April 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 einem entfernten Verwandten namens N. geholfen, für den Märtyrer-Tag ein Transparent herzustellen, worauf Leute des Kaders der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) abgebildet gewesen seien. In der Folge habe das Militär das Transparent, welches sie in der Nähe des Hauses aufgehängt hätten, zerrissen. Im März 2014 sei er dann von unbekannten Personen unter einem Vorwand in eine Gasse gelockt und dort spitalreif geprügelt worden. N. sei am 19. April 2014 ebenfalls angegriffen und mit einem Messer tödlich verletzt worden. Ein Freund von N. habe ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, die Angreifer hätten nach ihm gefragt. Aus Angst vor weiteren derartigen Vorfällen sei er Ende April 2014 nach Colombo gegangen, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Da er in seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden sei, sei er am 6. April 2015 aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2017 ab (vgl. das Verfahren D-4812/2016), wobei es insbesondere die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtete und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneinte. B. B.a Am 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es liege nun ein neues Beweismittel vor, welches für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spräche. Dabei handle es sich um den Todesschein von N. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument am 4. Juni 2018 via seine Eltern erhalten. In der Eingabe wurde ausserdem vorgebracht, im Herbst 2017 hätten Behördenmitglieder die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und nach ihm gefragt. Da sie die Auskunft verweigert hätten, seien sie geschlagen worden und hätten sich im Spital behandeln lassen müssen. Er habe von diesem Vorfall im Mai 2018 erfahren, da er zuvor längere Zeit keinen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Daraus ergebe sich, dass er weiterhin gesucht werde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2016 sei daher aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Diesbezüglich wurde insbesondere geltend gemacht, aus dem Ausland zurückgeschaffte Tamilen müssten damit rechnen, bei der Einreise verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem würden bekanntlich für die Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere durch das Konsulat in Genf ausgestellt. Die davon betroffenen Personen würden auf eine Black-List aufgenommen und müssten bei der Einreise mit Schikanen oder gar Inhaftierung und Tötung rechnen. In der Eingabe wurde ausserdem beantragt, die Eltern des Beschwerdeführers seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Behandlungskarten betreffend seine Eltern sowie die beglaubigte Kopie des Todesscheins von N. zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Dokumente sowie auf Befragung der Eltern mittels Botschaftsabklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch vom 4. Juli 2018 (welches als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde) ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die Ziffern 2-9 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung (unter anderem aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 4. Juli 2018, drei Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka sowie ein Foto in Kopie. E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin am 10. Dezember 2018 einbezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 14. Januar 2019, hielt dabei an seinen Anträgen fest und reichte zwei weitere Presseberichte zur Situation in Sri Lanka zu den Akten.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, und er könne daraus keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ableiten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde, sei vor dem Hintergrund der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylgründe als unsubstanziierte Wiederholung zu erachten. Die Ausführungen und Beweismittel seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder ein Vollzugshindernis zu belegen. Es bestehe auch kein Anlass für eine Botschaftsabklärung, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Es handle sich um ein standardisiertes und inzwischen sogar durch ein Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregeltes Verfahren. Es würden nur die notwendigen Personendaten bekannt gegeben, und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen (Verweis auf BVGE 2017 VI/6). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung sei daher zu verneinen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch respektive das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.

E. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 wesentlich verschlechtert. Während der Amtszeit von Rajapaksa als Präsident seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Insbesondere seien verdächtige Tamilen gefoltert worden, und zahlreiche Personen seien verschwunden. Zudem seien die Kriegsverbrechen nicht aufgearbeitet worden. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer habe sich daher seit der erneuten Machtergreifung durch Rajapaksa am 26. Oktober 2018 verschärft. Über die weitere Entwicklung der Lage herrsche Unsicherheit. Demnach beruhe der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen, und die mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Gefährdungskriterien könnten nicht mehr angewendet werden. Es liege eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Bereits aus diesem Grund müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen (namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) vollständig und korrekt zu würdigen und im Entscheid zu berücksichtigen, was eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und ebenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es erklärt habe, die Vorbringen und Beweismittel betreffend den Angriff der Behörden auf die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu belegen, und indem es gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung (zwecks Befragung der Eltern) abgelehnt habe. Auch deswegen sei eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Im Weiteren wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt und unter Beizug der öffentlich zugänglichen Quellen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer gehöre insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägung E. 8.5.3 des Referenzurteils E-1866/2015 zu jenen Personen, welche in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes darstellten. Somit sei er auch aktuell der Gefahr von Verfolgung und Beseitigung ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des SEM lägen beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vor. Das SEM habe demnach den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt. Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zudem erfülle der Beschwerdeführer das im Referenzurteils E-1866/2015 dargelegte Risikoprofil. Zu verweisen sei zudem auf die Berichte der SFH vom 12. Januar 2018 («Entführung von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz») und 18. Dezember 2016 («Situation im Vanni-Gebiet»). Der Beschwerdeführer gehöre ausserdem zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - nach längerem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - damit rechnen, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE verhaftet und gefoltert zu werden. Die Auffassung des SEM, wonach sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, sei falsch, was sich insbesondere aus dem Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016 («Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen») sowie aus weiteren Berichten von internationalen Organisationen (UN-Human Rights Council, Committee against Torture) ergebe. Inzwischen habe sich die Situation erneut verändert, weshalb die Ausführungen des SEM ohnehin überholt seien. Der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr bringen würde. Er wäre dort wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung und Reflexverfolgung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seit seiner Ausreise werde er behördlich gesucht. Es sei auf die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren zu verweisen. Insgesamt sei von der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt begründet, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, weshalb der Vollzug im konkreten Fall als zulässig zu erachten sei. Das SEM habe sich nicht mit den individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es liege diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, und die vorinstanzliche Verfügung sei auch deswegen zu kassieren. Im Übrigen seien die Ausführungen des SEM im Wegweisungsvollzugspunkt aufgrund der Veränderung der politischen Lage ohnehin überholt. Es sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland respektive Rückkehr aus der Schweiz damit rechnen müsse, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert zu werden. Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem SFH-Bericht vom 14. Oktober 2016. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem unzumutbar. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden. Die pauschale Feststellung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, sei unzulässig und beruhe auf mangelhafter Sachverhaltsabklärung. Das SEM sei verpflichtet, eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Einschätzung des SEM sei insbesondere vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka falsch und nicht mehr aktuell.

E. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 seien nicht geeignet, die Einschätzung, wonach das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung beim Beschwerdeführer zu verneinen sei, umzustossen. Der Machtkampf zwischen der Partei von Präsident Sirisena und derjenigen des Premierministers Rajapaksa werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Das Verfassungsgericht habe entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. Daraufhin sei Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten, und R. Wickremesinghe sei tags darauf wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation habe sich beruhigt, und es sei keine Zunahme von gezielten Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher nicht von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund der erwähnten Machtkampfs auszugehen, ausser beim Vorliegen von individuellen, spezifischen Anknüpfungspunkten (beispielsweise bei regierungskritischen Personen oder Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments). Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen seiner Person und der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka, weshalb es keinen Grund zur Annahme gebe, dass diese Situation für den Beschwerdeführer zu einer erhöhten Gefährdung führen könnte. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich diese nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezögen.

E. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Behauptungen und Schlussfolgerungen des SEM würden nicht mit der Realität in Sri Lanka übereinstimmen. Rajapaksa übe weiterhin Macht aus, insbesondere auf das Militär. Die aktuelle Situation sei lediglich eine «Lösung auf Zeit»; die Lage sei heikel, und es bestehe eine kontinuierliche Risikosituation. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 16. Dezember 2018. Entgegen der Annahme des SEM sei daher von einer weiterbestehenden Gefahr für alle Minderheiten, welche jemals auf der Seite der Opposition gestanden hätten, auszugehen.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots.

E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 456 f., 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

E. 4.2 Die Rüge, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die politische Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig festgestellt habe, da sich die Lage seit der erneuten Machtergreifung durch Rajapaksa am 26. Oktober 2018 verschlechtert habe, ist bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil die angefochtene Verfügung vor dem 26. Oktober 2018 - nämlich bereits am 22. Oktober 2018 - erlassen wurde. Somit war es dem SEM gar nicht möglich, dieses Sachverhaltselement in seiner Verfügung zu berücksichtigen. Es besteht sodann auch kein Grund, die angefochtenen Verfügung infolge dieser nachträglich veränderten Sachlage zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, da diese Sachverhaltsänderung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird.

E. 4.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Prüfungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es Länderinformationen von anerkannten Organisationen respektive öffentlich zugängliche Quellen nicht vollständig und korrekt berücksichtigt, die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers als zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet bezeichnet, auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichtet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz Vorliegens von Risikofaktoren verneint, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuelle Prüfung von Risikofaktoren vorgenommen und die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs mangelhaft abgeklärt und begründet habe. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Es hat zudem in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt hat. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von allfälligen Risikofaktoren bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft wurde und es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Beweismittel geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Demnach ist das SEM mit seinen Erwägungen im Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 4.4 In der Beschwerde wird schliesslich Willkür bei der Beweiswürdigung sowie bei der Sachverhaltsfeststellung gerügt. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss das angeblich willkürliche Verhalten der Behörde rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde), abzuweisen.

E. 5 Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 4. Juli 2018 ist an dieser Stelle Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs vom 4. Juli 2018 vor, Behördenmitglieder hätten im Herbst 2017 bei seinen Eltern nach ihm gefragt und dabei die Eltern geschlagen. Daraus ergebe sich, dass er weiterhin gesucht werde. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er Spital-Behandlungskarten betreffend seine Eltern ein. Der Beschwerdeführer machte damit eine auf den Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG angenommen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nun den Todesschein von N. einreichen, er habe dieses Dokument im Juni 2018 via seine Eltern erhalten. Dieses Dokument spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung handelt es sich bei diesem Dokument nicht um ein nachträglich entstandenes Beweismittel; denn der Registereintrag stammt bereits aus dem Jahr 2014, und der Beschwerdeführer hätte dieses Dokument ohne weiteres bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 beschaffen und einreichen können. Der Todesschein ist demnach als vorbestandenes Beweismittel zu qualifizieren, welches im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätte eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2018 offensichtlich nicht die Revision des Beschwerdeurteils vom 13. März 2017 verlangt und auch auf Beschwerdeebene nicht moniert, das SEM habe seine Eingabe zu Unrecht teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Daher wird darauf verzichtet, den Beschwerdeführer aufzufordern, in Bezug auf den Todesschein ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Stattdessen erfolgt die Würdigung dieses Beweismittels ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneint wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat, kann bei dieser Sachlage auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden im Herbst 2017 die Eltern des Beschwerdeführers aufsuchten und nach ihm fragten, zumal der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht näher substanziierte und insbesondere auch nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauerte. Entgegen seiner Auffassung vermögen die eingereichten Spital-Behandlungskarten keineswegs zu belegen, dass er in Sri Lanka von den Behörden gesucht wird und seine Eltern in diesem Zusammenhang von Sicherheitskräften misshandelt wurden; vielmehr kann mit diesen Unterlagen bestenfalls bewiesen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Herbst/Winter 2017 ärztlich behandelt wurden. Entsprechendes gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto (in Kopie), welches angeblich die Mutter des Beschwerdeführers während ihres Spitalaufenthalts zeigt.

E. 7.2 Der nachträglich eingereichte Todesschein betreffend N. ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - und im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befundene - Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen, zumal sich dieses Dokument überhaupt nicht zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers äussert, sondern damit allenfalls der Tod von N. bewiesen werden kann.

E. 7.3 In der Eingabe vom 4. Juli 2018 wurde im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen, da das SEM für die zur Rückkehr verpflichteten Personen bekanntlich Ersatzreisepapiere durch das sri-lankische Konsulat in Genf ausstellen lasse und diese Personen in der Folge auf eine Black-List aufgenommen würden. Dabei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Befürchtung ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens (welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 abgeschlossen wurde) geltend machten können. Ungeachtet der verspäteten Geltendmachung dieses Vorbringens ist ferner festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verneint hat. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde denn auch keine Einwände.

E. 7.4 Auf Beschwerdeebene wird erstmals vorgebracht, die Gefährdungslage habe sich für den Beschwerdeführer verschlechtert, nachdem der frühere Präsident Rajapakse am 26. Oktober 2018 zum Premierminister ernannt worden sei. Ausserdem wird - ohne dabei eine konkrete Veränderung der Sachlage geltend zu machen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche sich schon längere Zeit in einem tamilischen Diasporazentrum aufgehalten hätten, weshalb er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, welches im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte, wurde bereits im Urteil vom 13. März 2017 (E. 4) behandelt und verneint. Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine diesbezügliche relevante Veränderung der Sachlage geltend, sondern stellt lediglich - teilweise in Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen - pauschale Behauptungen auf. Mangels substanziierter neuer Vorbringen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 zu verweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Veränderung der Sachlage durch die Ernennung von Mahinda Rajapaksa als Premierminister am 26. Oktober 2018 ist festzustellen, dass Rajapaksa in der Folge schon am 15. Dezember 2018 wieder zurückgetreten ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend und ausführlich ausgeführt hat, hat der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für zurückkehrende sri-lankische Staatsangehörige geführt (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-2956/2019 vom 16. Juli 2017 (recte: 2019), E. 10.3 und E-2216/2019 vom 29. Juni 2019, E. 9.2).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Gesuch vom 4. Juli 2018 sowie in der Beschwerde vom 22. November 2018 gemachten Ausführungen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat das Gesuch daher zu Recht abgelehnt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 (E. 7) zu verweisen. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers haben sich seit dieser letztmaligen Beurteilung durch das Gericht in relevanter Weise verändert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist somit nach wie vor sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.

E. 9.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Weder die in der Beschwerde erwähnte (vorübergehende) Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister noch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019 verlängerte) Ausnahmezustand vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern.

E. 9.2.3 Das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers bereits im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 bejaht (vgl. E. 8.3). In der Beschwerde werden diesbezüglich keine Ausführungen gemacht. Demnach kann nach wie vor festgestellt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Region Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6648/2018mel Urteil vom 16. August 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), suchte am 8. April 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 2013 einem entfernten Verwandten namens N. geholfen, für den Märtyrer-Tag ein Transparent herzustellen, worauf Leute des Kaders der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) abgebildet gewesen seien. In der Folge habe das Militär das Transparent, welches sie in der Nähe des Hauses aufgehängt hätten, zerrissen. Im März 2014 sei er dann von unbekannten Personen unter einem Vorwand in eine Gasse gelockt und dort spitalreif geprügelt worden. N. sei am 19. April 2014 ebenfalls angegriffen und mit einem Messer tödlich verletzt worden. Ein Freund von N. habe ihm (dem Beschwerdeführer) mitgeteilt, die Angreifer hätten nach ihm gefragt. Aus Angst vor weiteren derartigen Vorfällen sei er Ende April 2014 nach Colombo gegangen, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Da er in seiner Abwesenheit zuhause gesucht worden sei, sei er am 6. April 2015 aus Sri Lanka ausgereist. A.b Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. März 2017 ab (vgl. das Verfahren D-4812/2016), wobei es insbesondere die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erachtete und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneinte. B. B.a Am 4. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe einreichen. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es liege nun ein neues Beweismittel vor, welches für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers spräche. Dabei handle es sich um den Todesschein von N. Der Beschwerdeführer habe dieses Dokument am 4. Juni 2018 via seine Eltern erhalten. In der Eingabe wurde ausserdem vorgebracht, im Herbst 2017 hätten Behördenmitglieder die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht und nach ihm gefragt. Da sie die Auskunft verweigert hätten, seien sie geschlagen worden und hätten sich im Spital behandeln lassen müssen. Er habe von diesem Vorfall im Mai 2018 erfahren, da er zuvor längere Zeit keinen Kontakt zu den Eltern gehabt habe. Daraus ergebe sich, dass er weiterhin gesucht werde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juli 2016 sei daher aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Diesbezüglich wurde insbesondere geltend gemacht, aus dem Ausland zurückgeschaffte Tamilen müssten damit rechnen, bei der Einreise verhaftet und gefoltert zu werden. Zudem würden bekanntlich für die Rückschaffung nach Sri Lanka Ersatzpapiere durch das Konsulat in Genf ausgestellt. Die davon betroffenen Personen würden auf eine Black-List aufgenommen und müssten bei der Einreise mit Schikanen oder gar Inhaftierung und Tötung rechnen. In der Eingabe wurde ausserdem beantragt, die Eltern des Beschwerdeführers seien im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu befragen. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer zwei Behandlungskarten betreffend seine Eltern sowie die beglaubigte Kopie des Todesscheins von N. zu den Akten reichen. C. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM die Anträge auf Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung und Einreichung weiterer Dokumente sowie auf Befragung der Eltern mittels Botschaftsabklärung ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Gesuch vom 4. Juli 2018 (welches als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch respektive Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde) ab. Ausserdem verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. November 2018 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt, die Ziffern 2-9 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung (unter anderem aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: eine Vollmacht vom 4. Juli 2018, drei Medienberichte betreffend die Lage in Sri Lanka sowie ein Foto in Kopie. E. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. November 2018 auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin am 10. Dezember 2018 einbezahlt. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Dezember 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 14. Januar 2019, hielt dabei an seinen Anträgen fest und reichte zwei weitere Presseberichte zur Situation in Sri Lanka zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel würden sich nicht auf den Beschwerdeführer beziehen, und er könne daraus keine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ableiten. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer gesucht werde, sei vor dem Hintergrund der im ersten Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Asylgründe als unsubstanziierte Wiederholung zu erachten. Die Ausführungen und Beweismittel seien daher nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder ein Vollzugshindernis zu belegen. Es bestehe auch kein Anlass für eine Botschaftsabklärung, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei. Im Rahmen der Papierbeschaffung übermittle das SEM dem sri-lankischen Generalkonsulat die Personalien der betroffenen Person und beantrage die Ausstellung von Ersatzreisepapieren. Es handle sich um ein standardisiertes und inzwischen sogar durch ein Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregeltes Verfahren. Es würden nur die notwendigen Personendaten bekannt gegeben, und die Datenschutzbestimmungen würden vollumfänglich eingehalten. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen (Verweis auf BVGE 2017 VI/6). Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung sei daher zu verneinen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch respektive das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit der Ernennung des ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 wesentlich verschlechtert. Während der Amtszeit von Rajapaksa als Präsident seien massive Menschenrechtsverletzungen begangen worden. Insbesondere seien verdächtige Tamilen gefoltert worden, und zahlreiche Personen seien verschwunden. Zudem seien die Kriegsverbrechen nicht aufgearbeitet worden. Die Gefährdungslage für den Beschwerdeführer habe sich daher seit der erneuten Machtergreifung durch Rajapaksa am 26. Oktober 2018 verschärft. Über die weitere Entwicklung der Lage herrsche Unsicherheit. Demnach beruhe der angefochtene Entscheid auf nicht mehr aktuellen Länderinformationen, und die mit Verweis auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Gefährdungskriterien könnten nicht mehr angewendet werden. Es liege eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsabklärung vor. Bereits aus diesem Grund müsse der angefochtene Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Länderinformationen von anerkannten Organisationen (namentlich der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH]) vollständig und korrekt zu würdigen und im Entscheid zu berücksichtigen, was eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle und ebenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Falls keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolge, sei das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, den Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Ferner habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es erklärt habe, die Vorbringen und Beweismittel betreffend den Angriff der Behörden auf die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu belegen, und indem es gleichzeitig den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung (zwecks Befragung der Eltern) abgelehnt habe. Auch deswegen sei eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Im Weiteren wird vorgebracht, das SEM habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt und unter Beizug der öffentlich zugänglichen Quellen zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt, vollständig und willkürfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer gehöre insbesondere unter Berücksichtigung der Erwägung E. 8.5.3 des Referenzurteils E-1866/2015 zu jenen Personen, welche in den Augen der sri-lankischen Behörden eine Gefahr für die Einheit des Landes darstellten. Somit sei er auch aktuell der Gefahr von Verfolgung und Beseitigung ausgesetzt. Entgegen der Auffassung des SEM lägen beim Beschwerdeführer Risikofaktoren vor. Das SEM habe demnach den Sachverhalt falsch und willkürlich festgestellt. Anschliessend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor Verfolgung. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Zudem erfülle der Beschwerdeführer das im Referenzurteils E-1866/2015 dargelegte Risikoprofil. Zu verweisen sei zudem auf die Berichte der SFH vom 12. Januar 2018 («Entführung von tamilischen Personen mit LTTE-Verbindungen im Distrikt Jaffna und Nordprovinz») und 18. Dezember 2016 («Situation im Vanni-Gebiet»). Der Beschwerdeführer gehöre ausserdem zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller und müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - nach längerem Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum - damit rechnen, wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE verhaftet und gefoltert zu werden. Die Auffassung des SEM, wonach sich die Armee nicht mehr um zivile Angelegenheiten kümmere, sei falsch, was sich insbesondere aus dem Bericht der SFH vom 14. Oktober 2016 («Nordprovinz: Militärpräsenz, Überwachung, Folter, Situation von Frauen und von Angehörigen von Verschwundenen») sowie aus weiteren Berichten von internationalen Organisationen (UN-Human Rights Council, Committee against Torture) ergebe. Inzwischen habe sich die Situation erneut verändert, weshalb die Ausführungen des SEM ohnehin überholt seien. Der Beschwerdeführer weise ein Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr bringen würde. Er wäre dort wegen Verdachts auf LTTE-Unterstützung und Reflexverfolgung Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Seit seiner Ausreise werde er behördlich gesucht. Es sei auf die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren zu verweisen. Insgesamt sei von der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird in der Beschwerde vorgebracht, das SEM habe die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt begründet, zumal aus der Begründung nicht hervorgehe, weshalb der Vollzug im konkreten Fall als zulässig zu erachten sei. Das SEM habe sich nicht mit den individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es liege diesbezüglich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, und die vorinstanzliche Verfügung sei auch deswegen zu kassieren. Im Übrigen seien die Ausführungen des SEM im Wegweisungsvollzugspunkt aufgrund der Veränderung der politischen Lage ohnehin überholt. Es sei von der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und seines Aufenthalts im Ausland respektive Rückkehr aus der Schweiz damit rechnen müsse, bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka verhaftet und gefoltert zu werden. Diese Schlussfolgerung ergebe sich auch aus dem SFH-Bericht vom 14. Oktober 2016. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem unzumutbar. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Sri Lanka konkret gefährdet, Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch Sicherheitskräfte zu werden. Die pauschale Feststellung des SEM, wonach der Vollzug zumutbar sei, sei unzulässig und beruhe auf mangelhafter Sachverhaltsabklärung. Das SEM sei verpflichtet, eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Die Einschätzung des SEM sei insbesondere vor dem Hintergrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka falsch und nicht mehr aktuell. 3.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018 seien nicht geeignet, die Einschätzung, wonach das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung beim Beschwerdeführer zu verneinen sei, umzustossen. Der Machtkampf zwischen der Partei von Präsident Sirisena und derjenigen des Premierministers Rajapaksa werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen und finde vor allem in Colombo statt. Das Verfassungsgericht habe entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. Daraufhin sei Rajapaksa am 15. Dezember 2018 als Premierminister zurückgetreten, und R. Wickremesinghe sei tags darauf wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation habe sich beruhigt, und es sei keine Zunahme von gezielten Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Im aktuellen Zeitpunkt sei daher nicht von einer erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund der erwähnten Machtkampfs auszugehen, ausser beim Vorliegen von individuellen, spezifischen Anknüpfungspunkten (beispielsweise bei regierungskritischen Personen oder Zeugen von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments). Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen seiner Person und der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka, weshalb es keinen Grund zur Annahme gebe, dass diese Situation für den Beschwerdeführer zu einer erhöhten Gefährdung führen könnte. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal sich diese nicht auf die Person des Beschwerdeführers bezögen. 3.4 In der Replik wird entgegnet, die Behauptungen und Schlussfolgerungen des SEM würden nicht mit der Realität in Sri Lanka übereinstimmen. Rajapaksa übe weiterhin Macht aus, insbesondere auf das Militär. Die aktuelle Situation sei lediglich eine «Lösung auf Zeit»; die Lage sei heikel, und es bestehe eine kontinuierliche Risikosituation. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 16. Dezember 2018. Entgegen der Annahme des SEM sei daher von einer weiterbestehenden Gefahr für alle Minderheiten, welche jemals auf der Seite der Opposition gestanden hätten, auszugehen.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie allgemein des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Verletzung des Willkürverbots. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 456 f., 1043; Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage, 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu Lorenz Kneubühler/Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 5 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.2 Die Rüge, wonach das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die politische Lage in Sri Lanka unvollständig respektive unrichtig festgestellt habe, da sich die Lage seit der erneuten Machtergreifung durch Rajapaksa am 26. Oktober 2018 verschlechtert habe, ist bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil die angefochtene Verfügung vor dem 26. Oktober 2018 - nämlich bereits am 22. Oktober 2018 - erlassen wurde. Somit war es dem SEM gar nicht möglich, dieses Sachverhaltselement in seiner Verfügung zu berücksichtigen. Es besteht sodann auch kein Grund, die angefochtenen Verfügung infolge dieser nachträglich veränderten Sachlage zu kassieren und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, da diese Sachverhaltsänderung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens berücksichtigt wird. 4.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Prüfungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt festgestellt, indem es Länderinformationen von anerkannten Organisationen respektive öffentlich zugängliche Quellen nicht vollständig und korrekt berücksichtigt, die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers als zum Beleg der Flüchtlingseigenschaft ungeeignet bezeichnet, auf die Durchführung einer Botschaftsabklärung verzichtet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers trotz Vorliegens von Risikofaktoren verneint, bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs keine individuelle Prüfung von Risikofaktoren vorgenommen und die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs mangelhaft abgeklärt und begründet habe. Diese Rügen sind allesamt als unbegründet zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und es hat sich in seinen Erwägungen unter Beizug der massgeblichen Länderinformationen und in Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Es hat zudem in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es den Antrag auf Durchführung einer Botschaftsabklärung abgelehnt hat. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen von allfälligen Risikofaktoren bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geprüft wurde und es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Beweismittel geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Demnach ist das SEM mit seinen Erwägungen im Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt seiner Prüfungs- und Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen. Die Ausführungen in der Beschwerde weisen im Übrigen darauf hin, dass der Rechtsvertreter die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit der Sachverhaltserstellungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäusserte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz respektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und gestützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwerdeführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung oder mangelhaften Begründung subsumiert werden, sondern stellen vielmehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). 4.4 In der Beschwerde wird schliesslich Willkür bei der Beweiswürdigung sowie bei der Sachverhaltsfeststellung gerügt. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss das angeblich willkürliche Verhalten der Behörde rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist aus den Akten ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichnete Sachverhaltsfeststellung respektive Beweiswürdigung des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das SEM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Hauptantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der Antrag, wonach das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt abzuklären habe (vgl. dazu S. 7 der Beschwerde), abzuweisen.

5. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Eingabe vom 4. Juli 2018 ist an dieser Stelle Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs vom 4. Juli 2018 vor, Behördenmitglieder hätten im Herbst 2017 bei seinen Eltern nach ihm gefragt und dabei die Eltern geschlagen. Daraus ergebe sich, dass er weiterhin gesucht werde. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er Spital-Behandlungskarten betreffend seine Eltern ein. Der Beschwerdeführer machte damit eine auf den Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG angenommen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er könne nun den Todesschein von N. einreichen, er habe dieses Dokument im Juni 2018 via seine Eltern erhalten. Dieses Dokument spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Entgegen den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung handelt es sich bei diesem Dokument nicht um ein nachträglich entstandenes Beweismittel; denn der Registereintrag stammt bereits aus dem Jahr 2014, und der Beschwerdeführer hätte dieses Dokument ohne weiteres bereits vor dem Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 beschaffen und einreichen können. Der Todesschein ist demnach als vorbestandenes Beweismittel zu qualifizieren, welches im Rahmen eines Revisionsverfahrens hätte eingebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer hat jedoch mit seiner Eingabe vom 4. Juli 2018 offensichtlich nicht die Revision des Beschwerdeurteils vom 13. März 2017 verlangt und auch auf Beschwerdeebene nicht moniert, das SEM habe seine Eingabe zu Unrecht teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Daher wird darauf verzichtet, den Beschwerdeführer aufzufordern, in Bezug auf den Todesschein ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Stattdessen erfolgt die Würdigung dieses Beweismittels ebenfalls im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft erachtet und das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht verneint wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwogen hat, kann bei dieser Sachlage auch nicht geglaubt werden, dass die Behörden im Herbst 2017 die Eltern des Beschwerdeführers aufsuchten und nach ihm fragten, zumal der Beschwerdeführer diese Behauptung nicht näher substanziierte und insbesondere auch nicht mit geeigneten Beweismitteln untermauerte. Entgegen seiner Auffassung vermögen die eingereichten Spital-Behandlungskarten keineswegs zu belegen, dass er in Sri Lanka von den Behörden gesucht wird und seine Eltern in diesem Zusammenhang von Sicherheitskräften misshandelt wurden; vielmehr kann mit diesen Unterlagen bestenfalls bewiesen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Herbst/Winter 2017 ärztlich behandelt wurden. Entsprechendes gilt für das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto (in Kopie), welches angeblich die Mutter des Beschwerdeführers während ihres Spitalaufenthalts zeigt. 7.2 Der nachträglich eingereichte Todesschein betreffend N. ist ebenfalls nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - und im ersten Asylverfahren für unglaubhaft befundene - Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft zu machen, zumal sich dieses Dokument überhaupt nicht zur angeblichen Verfolgung des Beschwerdeführers äussert, sondern damit allenfalls der Tod von N. bewiesen werden kann. 7.3 In der Eingabe vom 4. Juli 2018 wurde im Weiteren vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer Verhaftung rechnen, da das SEM für die zur Rückkehr verpflichteten Personen bekanntlich Ersatzreisepapiere durch das sri-lankische Konsulat in Genf ausstellen lasse und diese Personen in der Folge auf eine Black-List aufgenommen würden. Dabei handelt es sich nicht um eine nachträgliche Veränderung der Sachlage; vielmehr hätte der Beschwerdeführer diese Befürchtung ohne weiteres bereits im Rahmen des ersten Asyl- respektive Beschwerdeverfahrens (welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2017 abgeschlossen wurde) geltend machten können. Ungeachtet der verspäteten Geltendmachung dieses Vorbringens ist ferner festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verneint hat. Diesbezüglich finden sich in der Beschwerde denn auch keine Einwände. 7.4 Auf Beschwerdeebene wird erstmals vorgebracht, die Gefährdungslage habe sich für den Beschwerdeführer verschlechtert, nachdem der frühere Präsident Rajapakse am 26. Oktober 2018 zum Premierminister ernannt worden sei. Ausserdem wird - ohne dabei eine konkrete Veränderung der Sachlage geltend zu machen - ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle die im Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren und gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller, welche sich schon längere Zeit in einem tamilischen Diasporazentrum aufgehalten hätten, weshalb er bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfügt, welches im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen könnte, wurde bereits im Urteil vom 13. März 2017 (E. 4) behandelt und verneint. Wie erwähnt macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine diesbezügliche relevante Veränderung der Sachlage geltend, sondern stellt lediglich - teilweise in Wiederholung der bereits im ersten Asylverfahren auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen - pauschale Behauptungen auf. Mangels substanziierter neuer Vorbringen ist daher auf die entsprechenden Erwägungen im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 zu verweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Veränderung der Sachlage durch die Ernennung von Mahinda Rajapaksa als Premierminister am 26. Oktober 2018 ist festzustellen, dass Rajapaksa in der Folge schon am 15. Dezember 2018 wieder zurückgetreten ist. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend und ausführlich ausgeführt hat, hat der im Oktober 2018 ausgebrochene Machtkampf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für zurückkehrende sri-lankische Staatsangehörige geführt (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile E-2956/2019 vom 16. Juli 2017 (recte: 2019), E. 10.3 und E-2216/2019 vom 29. Juni 2019, E. 9.2). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die im Gesuch vom 4. Juli 2018 sowie in der Beschwerde vom 22. November 2018 gemachten Ausführungen nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Das SEM hat das Gesuch daher zu Recht abgelehnt. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie keinen direkten Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Einschätzung im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 (E. 7) zu verweisen. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers haben sich seit dieser letztmaligen Beurteilung durch das Gericht in relevanter Weise verändert. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist somit nach wie vor sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Zurzeit herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei hat es festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von bestimmten individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. 9.2.2 Das SEM hat demnach den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, zu Recht als generell zumutbar erachtet. Weder die in der Beschwerde erwähnte (vorübergehende) Ernennung von Rajapaksa zum Premierminister noch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 sowie der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte (und im Juni 2019 verlängerte) Ausnahmezustand vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern. 9.2.3 Das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien wurde in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers bereits im Beschwerdeurteil vom 13. März 2017 bejaht (vgl. E. 8.3). In der Beschwerde werden diesbezüglich keine Ausführungen gemacht. Demnach kann nach wie vor festgestellt werden, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Region Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: