Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen B._______. Am 2. November 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde er am 4. November 2009 zur Person befragt (BzP). Am 23. November 2009 und am 13. August 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Geburt an in D._______, E._______, gelebt. Von 2003 bis Anfang 2009 habe er als niedriger Hilfsarbeiter für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unentgeltlich in einem (...) gearbeitet. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und sei nie festgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 29. August 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5460/2013 vom 18. Februar 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, schon vor 2003 habe er als (...) auf einem (...) für die LTTE gearbeitet und die LTTE-Mitglieder mit Nahrungsmitteln versorgt. Er sei in den Jahren 2005, 2010 bis 2012 und 2014 von Armeeangehörigen zu Hause in E._______ gesucht worden. Diese hätten nach ihm gefragt und die Nummer seiner Identitätskarte mitgenommen beziehungsweise hätten sie seine Mutter gefragt, wo er sich zurzeit aufhalte. Im Jahr 2009 sei ein Arbeitskollege von unbekannten Leuten entführt worden, weshalb er Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei überdies Mitglied des (...). Dort putze er (...), helfe bei der Dekoration und Essensausgabe an Anlässen mit, verkaufe Tickets für Veranstaltungen, nehme an Demonstrationen teil und habe auch bereits eine Rede gehalten. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine Arbeitskarte der (...) und zahlreiche Fotos eines Sportanlasses zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1109/2016 vom 29. März 2018 ab. G. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Im Wesentlichen machte er geltend, als Folge weiterer exilpolitischer Tätigkeit habe seine Exponiertheit eine neue Stufe erreicht. Aufgrund der Zugehörigkeit seines (...) zu einer (...) Führungsriege des (...) sei er zusätzlich gefährdet. Ferner sei nach den Kommunalwahlen im Februar 2018 in Sri Lanka eine neue Repressionswelle gegenüber Minderheiten zu verzeichnen, was unter anderem die jüngsten Verfolgungshandlungen in den Monaten Juni bis August 2018 gegen Personen tamilischer Ethnie belegen würden. Die Daten, welche die Schweizer Behörden zwecks Ersatzpapierbeschaffung zur Rückreise an das sri-lankische Konsulat übermittle, würden für Backgroundchecks zweckentfremdet. Insgesamt weise er ein Risikoprofil auf, das zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führe. Schliesslich beantragte er, als Folge der veränderten Sachlage sei eine erneute Anhörung durchzuführen und Frist zur Einreichung weiterer Eingaben anzusetzen. H. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 22. August 2018 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte die Gesuche sowie die prozessualen Anträge mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. Weiter ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten. Der darauf enthaltene Ordner "Beilagen zur Beschwerde 13.6.19" enthält die Beweismittel Nr. 2-137. Der Ordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1-409. J. Am 18. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, da die Vorinstanz trotz veränderter Umstände keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 28 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 22. August 2018 und den insgesamt weiteren drei Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2019) getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung rund vier Jahre liegen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zugängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder. Weiter rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die in Sri Lanka stattgefundenen Terroranschläge vom 21. April 2019 ignoriert. Insbesondere mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierender Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch mit den Osteranschlägen vom 21. April 2019 auseinandergesetzt hat (vgl. S. 12 der angefochtenen Verfügung), weshalb der Vorwurf, diese würden mit keinem Wort erwähnt, fehlgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungskrise wieder beruhigt beziehungsweise die Lage habe sich in der jüngsten Vergangenheit für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie verschlechtert, sind als Sachverhaltswürdigungen unter E. 10.3 zu beurteilen.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe es unter Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, eine Prüfung seiner Situation im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den jüngeren Entwicklungen im Land äussert (vgl. S. 7 bis S. 9 der angefochtenen Verfügung) sowie anschliessend eine darauf gestützte Würdigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vornimmt (S. 9 der angefochtenen Verfügung). Diesbezüglich können keine Verletzungen von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden.
E. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
E. 6 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8 Die Vorinstanz lehnte die mit Eingabe vom 22. August 2018 gestellten Gesuche ab, soweit es darauf eintrat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Im Zusammenhang mit der fortgeführten exilpolitischen Tätigkeit, welche in der angefochtenen Verfügung als Mehrfachgesuch behandelt wird, führt die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einschätzung des SEM, das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers sei niederschwellig und er weise kein risikobegründendes politisches Profil auf, im Urteil E-1109/2018 vom 29. März 2018 bestätigt. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE habe es sodann als asylrechtlich unbedeutend qualifiziert, weshalb es die Glaubhaftigkeit des Vorbringens offen liess. Vor diesem Hintergrund vermöchten die neuen Vorbringen zur Teilnahme an einer Kundgebung am (...) 2018 in F._______, die in diesem Zusammenhang von teilweise schlechter Qualität eingereichten Bilder, die Mitgliedschaft bei der (...) sowie dem Umstand, dass sein (...) einer (...) Führungsriege der (...) angehöre, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche erkannt und im Heimatland nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein politisches Risikoprofil auf, welches ihn als überzeugten Aktivisten mit dem Ziel der Wiederbelebung des Separatismus erscheinen lasse. Bezüglich der Vorbringen zur aktuellen Situation in Sri Lanka, welche die Vorinstanz als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte, führte das SEM aus, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 22. Januar 2016 sowie im Urteil vom 29. März 2018 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Es seien keine risikobegründenden Faktoren auszumachen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Entwicklungen, die dokumentierten Einzelfälle sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen. Es würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen. Im Übrigen habe sich die Situation im Zusammenhang mit der Regierungskrise durch die Wiedervereidigung von Ranil Wickremesinghe beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei der beantragten Ausstellung von Ersatzreisepapieren bei den sri-lankischen Behörden handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, welches durch das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Bei der Übermittlung der Daten habe man sich an den rechtlich vorgegebenen Rahmen gehalten, zumal die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Asylgesetz als lex specialis dem Datenschutzgesetz vorgehen würden. Sodann seien Gesuche um Auskunft über die Verwendung der vom SEM übermittelten Daten direkt bei den sri-lankischen Behörden zu stellen. Ferner habe man dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Dessen Behauptung, die Akten seien unvollständig, sei eine blosse Mutmassung. Die Vorinstanz weist sodann die Anträge auf Durchführung einer weiteren Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Dokumente ab. Auf die übrigen Begehren, insbesondere im Zusammenhang mit den vor Erlass des Urteils E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 entstanden Beweismittel, trat die Vorinstanz nicht ein.
E. 9.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesvewaltungsgerichts würden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes die Geltung des Datenschutzgesetzes nicht vollständig verdrängen. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) seien im Asylgesetz nicht vollständig verwirklicht. Dies sei schon aus chronologischen Gründen nicht möglich, da die Fassung von Art. 97 AsylG älter sei als diejenige von Art. 6 DSG. Durch die Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers sei letztere Bestimmung verletzt worden, da Sri Lanka kein angemessenes Datenschutzniveau vorweisen könne und die Zweckentfremdung aufgrund anderer Verfahren erwiesen sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG sei die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung festzustellen.
E. 9.2 Zu den zwecks Ersatzpapierbeschaffung übermittelten Daten an die sri-lankischen Behörden ist festzuhalten, dass bereits im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 festgestellt wurde, dass abgewiesene Asylsuchende durch die Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden und die Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat nicht gefährdet würden.
E. 9.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Datenschutzgesetz sowohl im Stand vom 20. Juni 2006 sowie vom 12. Dezember 2006 - und damit noch vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 97 AsylG am 1. Januar 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 - in Art. 6 DSG die Gleichwertigkeit des Datenschutzes als grundsätzliche Voraussetzung für eine Datenübermittlung ins Ausland vorsah. Die aktuelle Fassung von Art. 97 AsylG wurde durch den Gesetzgeber im Bewusstsein dieses datenschutzrechtlichen Hintergrundes erlassen. Bereits im Urteil D-4294/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2018 wurde unter Verweis auf die Literatur darauf hingewiesen, dass der asylrechtliche Datenschutz vom Gleichwertigkeitsprinzip abweiche (vgl. a.a.O. E. 8. m.w.H.). Der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Art. 6 Abs. 2 DSG, welcher später in Kraft trat, enthält neben Schutzalternativen insbesondere Ausnahmebestimmungen vom Schutzerfordernis, führte aber keine wesentliche Änderung des datenschutzrechtlichen Konzepts ein. In konstanter Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2) wird Art. 97 AsylG als lex specialis zu Art. 6 DSG betrachtet und eine Verletzung der letztgenannten Bestimmung ist demgemäss zu verneinen. Die Übermittlung der Daten bewegt sich in dem durch das Asylgesetz sowie durch das Migrationsabkommen vorgegebenen Rahmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden ist abzuweisen.
E. 10.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe seine Verbindungen zur LTTE, insbesondere auch seine (...) Beziehung zur Führungsriege des (...), falsch gewürdigt. Das gleiche treffe auf seine exilpolitische Tätigkeit und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet zu. Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungskrise wieder beruhigt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich nach den Anschlägen im April 2019 deutlich verschärft. Es sei mit einer Zunahme von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Risikogruppen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren verstärkte Geltung. Der Beschwerdeführer gehöre als ehemaliges LTTE-Mitglied ohne gültigen Reisepapiere, mit längerem Aufenthalt in der Diaspoara und exilpolitischer Tätigkeit einer besonderen Risikogruppe an.
E. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
E. 10.3 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221>, abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die Lage diesbezüglich wieder beruhigt hat. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - insbesondere im Nachgang zu den Osteranschlägen im April 2019 - als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen.
E. 10.4 Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde im Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 bereits eingehend ausgeführt, seine Mitgliedschaft in einem LTTE-nahen (...), die Mitgliedschaft beim (...), die Teilnahme an (...) und Kundgebungen sowie die dazu vom Beschwerdeführer existierenden Bilder würden nicht befürchten lassen, er sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (a.a.O. E. 7.4). Ferner liess das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE offen, da diese aufgrund ihrer Niederschwelligkeit ([...] und Tätigkeit als [...]) nicht als geeignet erschien, ein behördliches Interesse an seiner Person zu wecken (a.a.O. E. 7.3 und E. 7.5). Dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE gesucht worden sei, wurde als nicht glaubhaft beurteilt (a.a.O. E. 7.2). Im Weiteren wird im Urteil ausgeführt, dass aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er nur temporäre Reisepapiere besitze, keine Gefährdung abgeleitet werden könne (a.a.O E. 7.5). Diesem niedrigen Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vermögen die neu vorgebrachten Umstände der (...) Beziehung zu einer (...) Führungsriege des (...) sowie die Teilnahme an einer Kundgebung keine entscheidende risikobegründende Kontur hinzuzufügen. Betreffend die Bilder zur erwähnten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitungsartikel sowie auf dem Screenshot der Website (...) nicht zu erkennen ist. Auf einem dritten Foto (vgl. SEM-Akten B4/1, Beweismittel 3), ist er zwar zu erkennen, wobei jedoch nicht klar ist, ob diese Abbildung überhaupt ins Netz gestellt wurde und ob es sich nicht ebenfalls um eine vergrösserte Abbildung handelt. Darüber hinaus ist in Anlehnung an das Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 festzuhalten, dass solche Veranstaltungen von zahlreichen in der Schweiz lebenden Tamilen besucht werden und es äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Die vor dem Beschwerdeurteil entstandenen Berichterstattungen über die strafrechtlichen Untersuchungen zur Finanzierung der LTTE durch das (...) sowie die Erwähnung des (...) Ablegers (...) in einer Blacklist der sri-lankischen Behörden, auf welche der Beschwerdeführer verweist, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese Umstände unter anderem keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Schliesslich sind bis heute keine weiteren Nachweise für ein exilpolitisches Engagement beim Gericht eingegangen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen ist (vgl. E. 10.3) und die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen ausschweifigen Schilderungen zu Entwicklungen und Einzelfällen im Heimatland keine konkreten Bezüge zur Situation des Beschwerdeführers herstellen - insbesondere werden in Ziffer 6.2.10 der Beschwerdeschrift lediglich die bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt - ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist.
E. 11 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 22. August 2018 gestellten Gesuche zu Recht abgelehnt.
E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 13 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 14 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 14.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. auch E. 10.4). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen Drogenpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 14.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 14.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 9. Juli.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 9. Juli 2019) nichts zu ändern. So hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Attentate nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei.
E. 14.2.2 In Bezug auf das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie das Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 14.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 14.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2956/2019 Urteil vom 16. Juli 2017 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am (...) 2009 mit einem gefälschten Reisepass über den Flughafen B._______. Am 2. November 2009 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ wurde er am 4. November 2009 zur Person befragt (BzP). Am 23. November 2009 und am 13. August 2013 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesucht führte der Beschwerdeführer aus, er habe von Geburt an in D._______, E._______, gelebt. Von 2003 bis Anfang 2009 habe er als niedriger Hilfsarbeiter für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unentgeltlich in einem (...) gearbeitet. Er habe an keinen Kampfhandlungen teilgenommen und sei nie festgenommen worden. B. Mit Verfügung vom 29. August 2013 stellte das damalige Bundesamt für Migration (BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. September 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5460/2013 vom 18. Februar 2014 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 3. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer erneut angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, schon vor 2003 habe er als (...) auf einem (...) für die LTTE gearbeitet und die LTTE-Mitglieder mit Nahrungsmitteln versorgt. Er sei in den Jahren 2005, 2010 bis 2012 und 2014 von Armeeangehörigen zu Hause in E._______ gesucht worden. Diese hätten nach ihm gefragt und die Nummer seiner Identitätskarte mitgenommen beziehungsweise hätten sie seine Mutter gefragt, wo er sich zurzeit aufhalte. Im Jahr 2009 sei ein Arbeitskollege von unbekannten Leuten entführt worden, weshalb er Angst habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Er sei überdies Mitglied des (...). Dort putze er (...), helfe bei der Dekoration und Essensausgabe an Anlässen mit, verkaufe Tickets für Veranstaltungen, nehme an Demonstrationen teil und habe auch bereits eine Rede gehalten. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, eine Arbeitskarte der (...) und zahlreiche Fotos eines Sportanlasses zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1109/2016 vom 29. März 2018 ab. G. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 22. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Im Wesentlichen machte er geltend, als Folge weiterer exilpolitischer Tätigkeit habe seine Exponiertheit eine neue Stufe erreicht. Aufgrund der Zugehörigkeit seines (...) zu einer (...) Führungsriege des (...) sei er zusätzlich gefährdet. Ferner sei nach den Kommunalwahlen im Februar 2018 in Sri Lanka eine neue Repressionswelle gegenüber Minderheiten zu verzeichnen, was unter anderem die jüngsten Verfolgungshandlungen in den Monaten Juni bis August 2018 gegen Personen tamilischer Ethnie belegen würden. Die Daten, welche die Schweizer Behörden zwecks Ersatzpapierbeschaffung zur Rückreise an das sri-lankische Konsulat übermittle, würden für Backgroundchecks zweckentfremdet. Insgesamt weise er ein Risikoprofil auf, das zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führe. Schliesslich beantragte er, als Folge der veränderten Sachlage sei eine erneute Anhörung durchzuführen und Frist zur Einreichung weiterer Eingaben anzusetzen. H. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 22. August 2018 als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte die Gesuche sowie die prozessualen Anträge mit Verfügung vom 3. Mai 2019 ab, soweit es auf diese eintrat. Weiter ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug durch den zuständigen Kanton an und erhob eine Gebühr in der Höhe von CHF 600.-. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien bekannt zu geben seien. Des Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Ferner sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM zu den Akten. Der darauf enthaltene Ordner "Beilagen zur Beschwerde 13.6.19" enthält die Beweismittel Nr. 2-137. Der Ordner "CD-ROM, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober 2018" enthält die Beweismittel Nr. 1-409. J. Am 18. Juni 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den Antrag betreffend Mitteilung der Spruchkörperbildung ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Anträge betreffend Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers sowie betreffend Sistierung des Verfahrens werden mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes, da die Vorinstanz trotz veränderter Umstände keine weitere Anhörung durchgeführt habe. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 28 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch vom 22. August 2018 und den insgesamt weiteren drei Eingaben (inkl. Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2019) getan. Sodann handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Daran ändert vorliegend auch der Umstand nichts, dass zwischen der letzten Anhörung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung rund vier Jahre liegen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Die Rüge erweist sich als unbegründet. 5.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht des SEM vom 16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Der Lagebericht des SEM zu Sri Lanka aus dem Jahre 2016 stelle in seinen Kernaussagen auf nicht öffentlich zugängliche Quellen ab und gebe die Situation im Land nicht korrekt wieder. Weiter rügt er sinngemäss, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die in Sri Lanka stattgefundenen Terroranschläge vom 21. April 2019 ignoriert. Insbesondere mit dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf nicht offengelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nicht existierender Quellen, kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts betreffend die Lage in Sri Lanka nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in früheren Verfahren der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers öfters gestellte und ähnlich begründete Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebildes abgewiesen wurden (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die Rüge erweist sich als unbegründet. Weiter kann der Verfügung entnommen werden, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch mit den Osteranschlägen vom 21. April 2019 auseinandergesetzt hat (vgl. S. 12 der angefochtenen Verfügung), weshalb der Vorwurf, diese würden mit keinem Wort erwähnt, fehlgeht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung können in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungskrise wieder beruhigt beziehungsweise die Lage habe sich in der jüngsten Vergangenheit für rückkehrende Personen tamilischer Ethnie verschlechtert, sind als Sachverhaltswürdigungen unter E. 10.3 zu beurteilen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das SEM habe es unter Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör unterlassen, eine Prüfung seiner Situation im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den jüngeren Entwicklungen im Land äussert (vgl. S. 7 bis S. 9 der angefochtenen Verfügung) sowie anschliessend eine darauf gestützte Würdigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vornimmt (S. 9 der angefochtenen Verfügung). Diesbezüglich können keine Verletzungen von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden. 5.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung zu den Asylgründen. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt ist. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8. Die Vorinstanz lehnte die mit Eingabe vom 22. August 2018 gestellten Gesuche ab, soweit es darauf eintrat, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Im Zusammenhang mit der fortgeführten exilpolitischen Tätigkeit, welche in der angefochtenen Verfügung als Mehrfachgesuch behandelt wird, führt die Vorinstanz aus, das Bundesverwaltungsgericht habe die Einschätzung des SEM, das exilpolitische Wirken des Beschwerdeführers sei niederschwellig und er weise kein risikobegründendes politisches Profil auf, im Urteil E-1109/2018 vom 29. März 2018 bestätigt. Die behauptete Tätigkeit für die LTTE habe es sodann als asylrechtlich unbedeutend qualifiziert, weshalb es die Glaubhaftigkeit des Vorbringens offen liess. Vor diesem Hintergrund vermöchten die neuen Vorbringen zur Teilnahme an einer Kundgebung am (...) 2018 in F._______, die in diesem Zusammenhang von teilweise schlechter Qualität eingereichten Bilder, die Mitgliedschaft bei der (...) sowie dem Umstand, dass sein (...) einer (...) Führungsriege der (...) angehöre, an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche erkannt und im Heimatland nicht als Gefahr wahrgenommen würden. Der Beschwerdeführer weise nach wie vor kein politisches Risikoprofil auf, welches ihn als überzeugten Aktivisten mit dem Ziel der Wiederbelebung des Separatismus erscheinen lasse. Bezüglich der Vorbringen zur aktuellen Situation in Sri Lanka, welche die Vorinstanz als Mehrfachgesuch beziehungsweise qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelte, führte das SEM aus, gemäss rechtskräftiger Feststellung im Asylentscheid vom 22. Januar 2016 sowie im Urteil vom 29. März 2018 seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft. Es seien keine risikobegründenden Faktoren auszumachen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Entwicklungen, die dokumentierten Einzelfälle sowie die eingereichten Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung der Gefährdungslage des Beschwerdeführers führen. Es würden keine zusätzlichen Risikofaktoren vorliegen. Im Übrigen habe sich die Situation im Zusammenhang mit der Regierungskrise durch die Wiedervereidigung von Ranil Wickremesinghe beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Weiter führte die Vorinstanz aus, bei der beantragten Ausstellung von Ersatzreisepapieren bei den sri-lankischen Behörden handle es sich um ein standardisiertes Verfahren, welches durch das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) geregelt sei. Bei der Übermittlung der Daten habe man sich an den rechtlich vorgegebenen Rahmen gehalten, zumal die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Asylgesetz als lex specialis dem Datenschutzgesetz vorgehen würden. Sodann seien Gesuche um Auskunft über die Verwendung der vom SEM übermittelten Daten direkt bei den sri-lankischen Behörden zu stellen. Ferner habe man dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Dessen Behauptung, die Akten seien unvollständig, sei eine blosse Mutmassung. Die Vorinstanz weist sodann die Anträge auf Durchführung einer weiteren Anhörung sowie auf Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Dokumente ab. Auf die übrigen Begehren, insbesondere im Zusammenhang mit den vor Erlass des Urteils E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 entstanden Beweismittel, trat die Vorinstanz nicht ein. 9. 9.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Rechtsprechung des Bundesvewaltungsgerichts würden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes die Geltung des Datenschutzgesetzes nicht vollständig verdrängen. Die Grundsätze des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) seien im Asylgesetz nicht vollständig verwirklicht. Dies sei schon aus chronologischen Gründen nicht möglich, da die Fassung von Art. 97 AsylG älter sei als diejenige von Art. 6 DSG. Durch die Übermittlung der Daten des Beschwerdeführers sei letztere Bestimmung verletzt worden, da Sri Lanka kein angemessenes Datenschutzniveau vorweisen könne und die Zweckentfremdung aufgrund anderer Verfahren erwiesen sei. Gestützt auf Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG sei die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung festzustellen. 9.2 Zu den zwecks Ersatzpapierbeschaffung übermittelten Daten an die sri-lankischen Behörden ist festzuhalten, dass bereits im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 festgestellt wurde, dass abgewiesene Asylsuchende durch die Datenübermittlung an die sri-lankischen Behörden und die Vorsprache auf dem sri-lankischen Konsulat nicht gefährdet würden. 9.3 Weiter ist festzuhalten, dass das Datenschutzgesetz sowohl im Stand vom 20. Juni 2006 sowie vom 12. Dezember 2006 - und damit noch vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung von Art. 97 AsylG am 1. Januar 2007 beziehungsweise 1. Januar 2008 - in Art. 6 DSG die Gleichwertigkeit des Datenschutzes als grundsätzliche Voraussetzung für eine Datenübermittlung ins Ausland vorsah. Die aktuelle Fassung von Art. 97 AsylG wurde durch den Gesetzgeber im Bewusstsein dieses datenschutzrechtlichen Hintergrundes erlassen. Bereits im Urteil D-4294/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2018 wurde unter Verweis auf die Literatur darauf hingewiesen, dass der asylrechtliche Datenschutz vom Gleichwertigkeitsprinzip abweiche (vgl. a.a.O. E. 8. m.w.H.). Der in der Rechtsmitteleingabe erwähnte Art. 6 Abs. 2 DSG, welcher später in Kraft trat, enthält neben Schutzalternativen insbesondere Ausnahmebestimmungen vom Schutzerfordernis, führte aber keine wesentliche Änderung des datenschutzrechtlichen Konzepts ein. In konstanter Praxis (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2) wird Art. 97 AsylG als lex specialis zu Art. 6 DSG betrachtet und eine Verletzung der letztgenannten Bestimmung ist demgemäss zu verneinen. Die Übermittlung der Daten bewegt sich in dem durch das Asylgesetz sowie durch das Migrationsabkommen vorgegebenen Rahmen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden ist abzuweisen. 10. 10.1 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz habe seine Verbindungen zur LTTE, insbesondere auch seine (...) Beziehung zur Führungsriege des (...), falsch gewürdigt. Das gleiche treffe auf seine exilpolitische Tätigkeit und seinen Aufenthalt im Vanni-Gebiet zu. Sodann gehe die Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, die Lage in Sri Lanka habe sich nach der Regierungskrise wieder beruhigt. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich nach den Anschlägen im April 2019 deutlich verschärft. Es sei mit einer Zunahme von Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Risikogruppen zu rechnen. Vor diesem Hintergrund hätten die von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren verstärkte Geltung. Der Beschwerdeführer gehöre als ehemaliges LTTE-Mitglied ohne gültigen Reisepapiere, mit längerem Aufenthalt in der Diaspoara und exilpolitischer Tätigkeit einer besonderen Risikogruppe an. 10.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 10.3 Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; , abgerufen am 9. Juli 2019). Insofern ist mit der Vorinstanz im Ergebnis darin übereinzugehen, dass sich die Lage diesbezüglich wieder beruhigt hat. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar - insbesondere im Nachgang zu den Osteranschlägen im April 2019 - als angespannt und volatil zu beurteilen, es ist aber aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. 10.4 Zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurde im Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 bereits eingehend ausgeführt, seine Mitgliedschaft in einem LTTE-nahen (...), die Mitgliedschaft beim (...), die Teilnahme an (...) und Kundgebungen sowie die dazu vom Beschwerdeführer existierenden Bilder würden nicht befürchten lassen, er sei ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten (a.a.O. E. 7.4). Ferner liess das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE offen, da diese aufgrund ihrer Niederschwelligkeit ([...] und Tätigkeit als [...]) nicht als geeignet erschien, ein behördliches Interesse an seiner Person zu wecken (a.a.O. E. 7.3 und E. 7.5). Dass er aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für die LTTE gesucht worden sei, wurde als nicht glaubhaft beurteilt (a.a.O. E. 7.2). Im Weiteren wird im Urteil ausgeführt, dass aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er nur temporäre Reisepapiere besitze, keine Gefährdung abgeleitet werden könne (a.a.O E. 7.5). Diesem niedrigen Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers vermögen die neu vorgebrachten Umstände der (...) Beziehung zu einer (...) Führungsriege des (...) sowie die Teilnahme an einer Kundgebung keine entscheidende risikobegründende Kontur hinzuzufügen. Betreffend die Bilder zur erwähnten Kundgebung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl im Zeitungsartikel sowie auf dem Screenshot der Website (...) nicht zu erkennen ist. Auf einem dritten Foto (vgl. SEM-Akten B4/1, Beweismittel 3), ist er zwar zu erkennen, wobei jedoch nicht klar ist, ob diese Abbildung überhaupt ins Netz gestellt wurde und ob es sich nicht ebenfalls um eine vergrösserte Abbildung handelt. Darüber hinaus ist in Anlehnung an das Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 festzuhalten, dass solche Veranstaltungen von zahlreichen in der Schweiz lebenden Tamilen besucht werden und es äusserst unwahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer durch die Teilnahme ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Die vor dem Beschwerdeurteil entstandenen Berichterstattungen über die strafrechtlichen Untersuchungen zur Finanzierung der LTTE durch das (...) sowie die Erwähnung des (...) Ablegers (...) in einer Blacklist der sri-lankischen Behörden, auf welche der Beschwerdeführer verweist, vermögen daran nichts zu ändern, zumal diese Umstände unter anderem keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Schliesslich sind bis heute keine weiteren Nachweise für ein exilpolitisches Engagement beim Gericht eingegangen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszugehen ist (vgl. E. 10.3) und die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen ausschweifigen Schilderungen zu Entwicklungen und Einzelfällen im Heimatland keine konkreten Bezüge zur Situation des Beschwerdeführers herstellen - insbesondere werden in Ziffer 6.2.10 der Beschwerdeschrift lediglich die bekannten Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt - ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weiterhin kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist.
11. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die mit Eingabe vom 22. August 2018 gestellten Gesuche zu Recht abgelehnt.
12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 14. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 14.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre (vgl. auch E. 10.4). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen Drogenpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 14.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 14.2.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 9. Juli.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 9. Juli 2019) nichts zu ändern. So hat auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund der Attentate nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka auszugehen sei. 14.2.2 In Bezug auf das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, weshalb vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie das Urteil E-1109/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2018 verwiesen werden kann. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch in individueller Hinsicht zumutbar. 14.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 14.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 16.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind deshalb dem Rechtsvertreter persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 16.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: